VB.2018.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00010
30. August 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00010
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachhochschule C,
vertreten durch
RA D und/oder RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zwischenzeugnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. Dezember 2001 für die Fachhochschule
C tätig. Mit Verfügung vom 22. März 2016 löste der Direktor der Fachhochschule
C das Anstellungsverhältnis mit A per 30. September 2016 auf.
Bereits am 11. Dezember 2015 hatte A den Direktor um
Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht, nachdem vorgängigen mündlichen
Ersuchen nicht nachgekommen worden sei. In der Folge entstand eine längere
Korrespondenz über den Inhalt des Zeugnisses, wobei keine Einigung zustande
kam. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 erliess die Fachhochschule C daraufhin
ein vom 9. Mai 2016 datierendes Zwischenzeugnis.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 22. Juni 2016 liess A der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragen, die Fachhochschule C sei
zu verpflichten, ein Zwischenzeugnis mit geändertem Wortlaut zu erstellen. Die
Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. November 2017
ab, soweit darauf einzutreten sei, und verweigerte beiden Parteien eine
Parteientschädigung.
III.
A liess am 8. Januar 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid in der Hauptsache und betreffend Parteientschädigung
aufzuheben, die Fachhochschule C zu verpflichten, ihm ein Zwischenzeugnis mit
beantragtem Wortlaut auszustellen und ihm für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekurskommission schloss mit
Vernehmlassung vom 15./16. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Fachhochschule
C beantragte am 12. Februar 2018, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren
Stellungnahmen von A vom 9. April und 17. Mai sowie der Fachhochschule
C vom 23. April und 25. Mai 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über personalrechtliche
Ansprüche gegenüber einer Fachhochschule nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10)
sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein
Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (VGr,
19.
November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3 [= RB 2008 Nr. 29]). Der
Beschwerdeführer erzielte zuletzt einen Bruttomonatslohn von rund Fr. 15'773.15.
Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet ein Zwischenzeugnis, das nach der Kündigung des
Anstellungsverhältnisses, aber vor der Beendigung der Anstellung ausgestellt wurde.
Die Vorinstanz wies den gegen den Inhalt des Zwischenzeugnisses erhobenen
Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund des Zeitablaufs und der
inzwischen erfolgten Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung des
Zwischenzeugnisses; er habe nur noch Anspruch auf ein Schlusszeugnis, das
jedoch nicht Verfahrensgegenstand sei.
2.2
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FaHG in
Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen,
das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre
Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen
in Art. 330a des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre
und Praxis dazu zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 31. Mai 2006, PB.2005.00050,
E. 4.1, mit Hinweis; Tomas Poledna, Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte
des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, ZBl 104/2003, S. 169 ff., 170 f.).
Da "jederzeit" ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende
während des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten
Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (Susanne Janssen, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 31 f.; Manfred
Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 330a OR
N. 11; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014,
Art. 330a OR N. 2c). Für die Ausstellung eines Zeugnisses während der
Anstellung müssen Angestellte ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, wobei
an den Interessennachweis keine hohen Anforderungen gestellt werden (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 2a; Rehbinder/Stöckli,
Art. 330a OR N. 11).
2.3
Angestellte
haben auch in gekündigter Stellung Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das rasch
auszustellen ist. Dieser Anspruch entfällt erst nach der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses; dafür haben die Angestellten nunmehr Anspruch auf ein
Schlusszeugnis. Ebenso kann das Interesse an einer Berichtigung des
Zwischenzeugnisses mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses entfallen. Das
gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Zwischenzeugnis wenige
Monate vor dem Anstellungsende und nach erfolgter Freistellung ausgestellt
worden war. Zwischen- und Schlusszeugnis unterscheiden sich in solchen Fällen
nämlich einzig darin, dass Ersteres über ein bestehendes und Letzteres über ein
beendetes Anstellungsverhältnis Auskunft gibt. Da der Beschwerdeführer im Licht
des Grundsatzes von Treu und Glauben bei einer Stellenbewerbung offenlegen
muss, dass das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin beendet ist,
verschafft ihm ein korrigiertes Zwischenzeugnis damit gegenüber einem korrekten
Schlusszeugnis keinen zusätzlichen Nutzen. Ihm droht auch kein Rechtsverlust,
weil er das Schlusszeugnis wiederum auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen
kann.
Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz den Rekurs in diesem
Sinn als gegenstandslos geworden hätte abschreiben müssen. Im Ergebnis ist der
vorinstanzliche Entscheid jedenfalls nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
VRG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen
Entschädigungsanspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlichrechtliche Anstalten wie die
Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört (vgl. betreffend die Beschwerdegegnerin VGr, 25. Juli
2018, VB.2017.00711, E. 6.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor,
welche die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.
5.
Soweit das Bundesgericht hier ebenfalls von einem
Streitwert von mindestens Fr. 15'000.- ausgeht oder sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG). Andernfalls steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 1'760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …