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Entscheid

VB.2018.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00010

30. August 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20134)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. Dezember 2001 für die Fachhochschule

C tätig. Mit Verfügung vom 22. März 2016 löste der Direktor der Fachhochschule

C das Anstellungsverhältnis mit A per 30. September 2016 auf.

Bereits am 11. Dezember 2015 hatte A den Direktor um

Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ersucht, nachdem vorgängigen mündlichen

Ersuchen nicht nachgekommen worden sei. In der Folge entstand eine längere

Korrespondenz über den Inhalt des Zeugnisses, wobei keine Einigung zustande

kam. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 erliess die Fachhochschule C daraufhin

ein vom 9. Mai 2016 datierendes Zwischenzeugnis.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 22. Juni 2016 liess A der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragen, die Fachhochschule C sei

zu verpflichten, ein Zwischenzeugnis mit geändertem Wortlaut zu erstellen. Die

Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. November 2017

ab, soweit darauf einzutreten sei, und verweigerte beiden Parteien eine

Parteientschädigung.

III.

A liess am 8. Januar 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid in der Hauptsache und betreffend Parteientschädigung

aufzuheben, die Fachhochschule C zu verpflichten, ihm ein Zwischenzeugnis mit

beantragtem Wortlaut auszustellen und ihm für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekurskommission schloss mit

Vernehmlassung vom 15./16. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Fachhochschule

C beantragte am 12. Februar 2018, unter Entschädigungsfolge sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren

Stellungnahmen von A vom 9. April und 17. Mai sowie der Fachhochschule

C vom 23. April und 25. Mai 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen

festgehalten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über personalrechtliche

Ansprüche gegenüber einer Fachhochschule nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und

Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10)

sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht beziffert den Streitwert von Auseinandersetzungen um ein

Arbeitszeugnis in der Regel auf einen (Brutto-)Monatslohn (VGr,

19.

November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3 [= RB 2008 Nr. 29]). Der

Beschwerdeführer erzielte zuletzt einen Bruttomonatslohn von rund Fr. 15'773.15.

Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet ein Zwischenzeugnis, das nach der Kündigung des

Anstellungsverhältnisses, aber vor der Beendigung der Anstellung ausgestellt wurde.

Die Vorinstanz wies den gegen den Inhalt des Zwischenzeugnisses erhobenen

Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund des Zeitablaufs und der

inzwischen erfolgten Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe der

Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung des

Zwischenzeugnisses; er habe nur noch Anspruch auf ein Schlusszeugnis, das

jedoch nicht Verfahrensgegenstand sei.

2.2

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FaHG in

Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(LS 177.10) können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen,

das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre

Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen

in Art. 330a des Obligationenrechts (SR 220), weshalb auf die Lehre

und Praxis dazu zurückgegriffen werden kann (vgl. VGr, 31. Mai 2006, PB.2005.00050,

E. 4.1, mit Hinweis; Tomas Poledna, Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte

des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst, ZBl 104/2003, S. 169 ff., 170 f.).

Da "jederzeit" ein Zeugnis verlangt werden kann, haben Arbeitnehmende

während des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten

Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (Susanne Janssen, Die

Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern 1996, S. 31 f.; Manfred

Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 330a OR

N. 11; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014,

Art. 330a OR N. 2c). Für die Ausstellung eines Zeugnisses während der

Anstellung müssen Angestellte ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, wobei

an den Interessennachweis keine hohen Anforderungen gestellt werden (Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 2a; Rehbinder/Stöckli,

Art. 330a OR N. 11).

2.3

Angestellte

haben auch in gekündigter Stellung Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das rasch

auszustellen ist. Dieser Anspruch entfällt erst nach der Beendigung des

Anstellungsverhältnisses; dafür haben die Angestellten nunmehr Anspruch auf ein

Schlusszeugnis. Ebenso kann das Interesse an einer Berichtigung des

Zwischenzeugnisses mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses entfallen. Das

gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Zwischenzeugnis wenige

Monate vor dem Anstellungsende und nach erfolgter Freistellung ausgestellt

worden war. Zwischen- und Schlusszeugnis unterscheiden sich in solchen Fällen

nämlich einzig darin, dass Ersteres über ein bestehendes und Letzteres über ein

beendetes Anstellungsverhältnis Auskunft gibt. Da der Beschwerdeführer im Licht

des Grundsatzes von Treu und Glauben bei einer Stellenbewerbung offenlegen

muss, dass das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin beendet ist,

verschafft ihm ein korrigiertes Zwischenzeugnis damit gegenüber einem korrekten

Schlusszeugnis keinen zusätzlichen Nutzen. Ihm droht auch kein Rechtsverlust,

weil er das Schlusszeugnis wiederum auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen

kann.

Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz den Rekurs in diesem

Sinn als gegenstandslos geworden hätte abschreiben müssen. Im Ergebnis ist der

vorinstanzliche Entscheid jedenfalls nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

VRG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen

Entschädigungsanspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlichrechtliche Anstalten wie die

Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört (vgl. betreffend die Beschwerdegegnerin VGr, 25. Juli

2018, VB.2017.00711, E. 6.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor,

welche die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.

5.

Soweit das Bundesgericht hier ebenfalls von einem

Streitwert von mindestens Fr. 15'000.- ausgeht oder sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG). Andernfalls steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 1'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …