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Entscheid

VB.2018.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00012

2. Juli 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschlüssen vom 8. Juni 2016 und 3. August 2016 wies die

Sozialbehörde der Gemeinde A B unter anderem an, sich um eine Erhöhung ihres

bestehenden Arbeitspensums und/oder sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dies

monatlich schriftlich zu belegen. Es seien mindestens fünf sinnvolle

Bewerbungen nachzuweisen.

B. Am 8. Februar

2017 beschloss die Sozialbehörde wegen Auflagenverstosses die Kürzung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Monate März 2017 bis

August 2017.

Erwägungen

II.

Gegen letztgenannten Beschluss rekurrierte B am 7. März

2017.

beim Bezirksrat E. Dieser hiess den Rekurs am 4. Dezember 2017 gut

und hob die Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar

2017.

auf. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. Am 10. Januar

2018.

focht die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, den

Bezirksratsbeschluss mit Beschwerde an. Sie beantragt die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats, eventualiter die Zurückweisung an den Bezirksrat

zu einem neuen Entscheid, alles unter Kostenfolgen.

B. Mit

Schreiben vom 16. Januar 2018 verzichtete der Bezirksrat A auf

Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Im Streit liegt die Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt

um 15 % während sechs Monaten, womit der Streitwert weniger als

Fr. 20'000.- beträgt. Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.1

Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde

an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen

Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe

grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in

diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle mass­gebenden

Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den

Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer

Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel

gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation

ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich

ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr,

25.

Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist.

Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung

geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt

und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der

materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017,8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch

macht sie eine präjudizielle Bedeutung des Entscheids geltend. Die

präjudizielle Bedeutung des Entscheides ist sodann auch nicht sofort

ersichtlich; begründet die Vorinstanz ihren Entscheid doch mit der

Verhältnismässigkeit des vorliegenden Einzelfalls. In der Sache geht es um die

Frage, ob eine nach Erlass der Kürzung eingetretene Erfüllung der Weisung die

Kürzung dahinfallen lässt. Der Beurteilung dieser Frage kann durchaus

präjudizielle Wirkung zukommen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin trotz privater

Schwierigkeiten immer zu 50 % bei der C AG gearbeitet habe. Sie habe

öfters bei der C AG nach der Erhöhung ihres Arbeitspensums gefragt, jedoch

jeweils eine Absage erhalten, da sie kein Auto hätte. Sodann habe die

Beschwerdegegnerin einige Bewerbungen verfasst, die der verlangten Qualität

entsprochen hätten, jedoch nicht der verlangten Anzahl. Kurz nach Erlass der

Kürzung habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum bei der C AG auf 70 %

erhöhen können und mittlerweile habe sie eine existenzsichernde Stelle im

Altersheim D. Aufgrund dieser Umstände und der Bemühungen der

Beschwerdegegnerin sei die ausgesprochene Kürzung unverhältnismässig und die

angefochtene Kürzung aufzuheben.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erhöhung des Arbeitspensums kurz

nach Erlass der angefochtenen Verfügung oder die Aufnahme der

existenzsichernden Anstellung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da die

Erfüllung von Auflagen nur eine allfällige Verlängerung der Kürzung am Ende des

bereits beschlossenen Zeitraums verhindern könne, aber auf den bereits

verfügten Kürzungsbeschluss keine Auswirkungen habe. Ansonsten die durch die

Kürzung beabsichtigte Wirkung, nämlich die zukünftige Erfüllung von Auflagen,

nicht erreicht werden könnte.

3.

3.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

3.2

Die wirtschaftliche

Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der

Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende

Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich

hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung

verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.3

Die

SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8–4 vor, dass der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen (EFB und

IZU) gekürzt bzw. gestrichen werden können. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate

zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf

max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat

bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der

Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person. Daneben hat sie auch die

besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (VGr, 5. Mai 2009,

VB.2009.00116, E. 4.3). Die Kürzung erfolgt nur solange wie der Verstoss

gegen die Auflage andauert (Sozialhilfe-Behörden­handbuch des Kantons Zürich,

Kapitel 14.2.01, 26. September 2017).

3.4

Bei einem

Rekurs gegen die verfügte Kürzung klärt die Rekursinstanz den dem Entscheid

zugrunde liegende Sachverhalt von Amtes wegen ab (§ 7 Abs. 1 VRG),

wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rekurs-)Entscheids

massgebend sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff.; VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00384, E. 5.6).

4.

4.1

Nach den

unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.4),

auf welche vorliegend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG), war die Weisung an die Beschwerdegegnerin, ihr

Arbeitspensum zu erhöhen oder sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern und

dafür monatlich mindestens fünf sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen, rechtmässig

erfolgt und ihr die Leistungskürzung vorgängig schriftlich angedroht worden.

4.2

Die

Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin verfügte Kürzung im

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgrund der Gegebenheiten (vgl.

E. 2.1) als nachvollziehbar. Indessen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass

unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdegegnerin in der

Zeit zwischen August 2016 bis Januar 2017 und der Tatsachen, dass sie

ununterbrochen mindestens 50 % gearbeitet hat, ihr Pensum kurz nach der

verfügten Kürzung doch noch erhöhen konnte und sich auch weiterhin –

erfolgreich – um eine existenzsichernde Anstellung bemühte, die verfügte

Kürzung unverhältnismässig gewesen sei. Dass die Vorinstanz in ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung

sämtliche Umstände des Einzelfalls – auch diejenigen, die erst nach der

angefochtenen Verfügung eingetreten sind – gegeneinander abgewogen und

berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4). Da sich die

Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sodann nicht als rechtsverletzend

erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres

Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …