VB.2018.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00012
2. Juli 2018Deutsch9 min
(URT.2018.20003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00012
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschlüssen vom 8. Juni 2016 und 3. August 2016 wies die
Sozialbehörde der Gemeinde A B unter anderem an, sich um eine Erhöhung ihres
bestehenden Arbeitspensums und/oder sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dies
monatlich schriftlich zu belegen. Es seien mindestens fünf sinnvolle
Bewerbungen nachzuweisen.
B. Am 8. Februar
2017 beschloss die Sozialbehörde wegen Auflagenverstosses die Kürzung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für die Monate März 2017 bis
August 2017.
Erwägungen
II.
Gegen letztgenannten Beschluss rekurrierte B am 7. März
2017.
beim Bezirksrat E. Dieser hiess den Rekurs am 4. Dezember 2017 gut
und hob die Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar
2017.
auf. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Am 10. Januar
2018.
focht die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, den
Bezirksratsbeschluss mit Beschwerde an. Sie beantragt die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats, eventualiter die Zurückweisung an den Bezirksrat
zu einem neuen Entscheid, alles unter Kostenfolgen.
B. Mit
Schreiben vom 16. Januar 2018 verzichtete der Bezirksrat A auf
Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Im Streit liegt die Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt
um 15 % während sechs Monaten, womit der Streitwert weniger als
Fr. 20'000.- beträgt. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.1
Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde
an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen
Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe
grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in
diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden
Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den
Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer
Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel
gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation
ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich
ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr,
25.
Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).
Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist.
Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung
geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt
und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017,8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch
macht sie eine präjudizielle Bedeutung des Entscheids geltend. Die
präjudizielle Bedeutung des Entscheides ist sodann auch nicht sofort
ersichtlich; begründet die Vorinstanz ihren Entscheid doch mit der
Verhältnismässigkeit des vorliegenden Einzelfalls. In der Sache geht es um die
Frage, ob eine nach Erlass der Kürzung eingetretene Erfüllung der Weisung die
Kürzung dahinfallen lässt. Der Beurteilung dieser Frage kann durchaus
präjudizielle Wirkung zukommen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin trotz privater
Schwierigkeiten immer zu 50 % bei der C AG gearbeitet habe. Sie habe
öfters bei der C AG nach der Erhöhung ihres Arbeitspensums gefragt, jedoch
jeweils eine Absage erhalten, da sie kein Auto hätte. Sodann habe die
Beschwerdegegnerin einige Bewerbungen verfasst, die der verlangten Qualität
entsprochen hätten, jedoch nicht der verlangten Anzahl. Kurz nach Erlass der
Kürzung habe die Beschwerdegegnerin ihr Pensum bei der C AG auf 70 %
erhöhen können und mittlerweile habe sie eine existenzsichernde Stelle im
Altersheim D. Aufgrund dieser Umstände und der Bemühungen der
Beschwerdegegnerin sei die ausgesprochene Kürzung unverhältnismässig und die
angefochtene Kürzung aufzuheben.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erhöhung des Arbeitspensums kurz
nach Erlass der angefochtenen Verfügung oder die Aufnahme der
existenzsichernden Anstellung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da die
Erfüllung von Auflagen nur eine allfällige Verlängerung der Kürzung am Ende des
bereits beschlossenen Zeitraums verhindern könne, aber auf den bereits
verfügten Kürzungsbeschluss keine Auswirkungen habe. Ansonsten die durch die
Kürzung beabsichtigte Wirkung, nämlich die zukünftige Erfüllung von Auflagen,
nicht erreicht werden könnte.
3.
3.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
3.2
Die wirtschaftliche
Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der
Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende
Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich
hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung
verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).
3.3
Die
SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8–4 vor, dass der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen (EFB und
IZU) gekürzt bzw. gestrichen werden können. Die Kürzung ist unter
Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate
zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf
max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat
bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der
Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person. Daneben hat sie auch die
besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (VGr, 5. Mai 2009,
VB.2009.00116, E. 4.3). Die Kürzung erfolgt nur solange wie der Verstoss
gegen die Auflage andauert (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,
Kapitel 14.2.01, 26. September 2017).
3.4
Bei einem
Rekurs gegen die verfügte Kürzung klärt die Rekursinstanz den dem Entscheid
zugrunde liegende Sachverhalt von Amtes wegen ab (§ 7 Abs. 1 VRG),
wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des (Rekurs-)Entscheids
massgebend sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff.; VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00384, E. 5.6).
4.
4.1
Nach den
unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.4),
auf welche vorliegend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG), war die Weisung an die Beschwerdegegnerin, ihr
Arbeitspensum zu erhöhen oder sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern und
dafür monatlich mindestens fünf sinnvolle Bewerbungen nachzuweisen, rechtmässig
erfolgt und ihr die Leistungskürzung vorgängig schriftlich angedroht worden.
4.2
Die
Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin verfügte Kürzung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgrund der Gegebenheiten (vgl.
E. 2.1) als nachvollziehbar. Indessen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdegegnerin in der
Zeit zwischen August 2016 bis Januar 2017 und der Tatsachen, dass sie
ununterbrochen mindestens 50 % gearbeitet hat, ihr Pensum kurz nach der
verfügten Kürzung doch noch erhöhen konnte und sich auch weiterhin –
erfolgreich – um eine existenzsichernde Anstellung bemühte, die verfügte
Kürzung unverhältnismässig gewesen sei. Dass die Vorinstanz in ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung
sämtliche Umstände des Einzelfalls – auch diejenigen, die erst nach der
angefochtenen Verfügung eingetreten sind – gegeneinander abgewogen und
berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4). Da sich die
Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sodann nicht als rechtsverletzend
erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres
Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …