VB.2018.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00013
21. März 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19727)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. September 2017 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1967, Staatsangehörige von Kamerun, und
wies sie aus der Schweiz weg. Der Entscheid wurde A am 21. September 2017
um 22.00 durch die Polizei persönlich ausgehändigt. A bestätigte den Erhalt der
Verfügung schriftlich.
Erwägungen
II.
Am 25. Oktober 2017 erhob der Vertreter von A Rekurs.
Nachdem ihm die Rekursabteilung das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit des
Rekurses gewährt hatte, trat sie am 11. Dezember 2017 auf den Rekurs wegen
Verspätung nicht ein.
III.
Am 11. Januar 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid vom
11.
Dezember 2017 aufzuheben und die Sache an die Rekursabteilung zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2018 wurde
angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999
Nr. 152). Der Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht beschränkt sich
somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten ist.
1.2
Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1
Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Bestimmungen zur Zustellung von Entscheiden
enthält das VRG indessen nur insofern, als dass schriftliche Anordnungen den
Verfahrensbeteiligten mitzuteilen sind (§§ 10 ff. VRG).
2.2
Die
Vorinstanz ist am 11. Dezember 2017 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Polizeirapport und
der dazu gehörenden Empfangsbestätigung gehe mit ausreichender Klarheit hervor,
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 21. September 2017 spätabends
zugestellt worden sei. Der offenbar irrtümlich im Dossier abgelegte Rückschein
mit Datum vom 25. September 2017 trage klar erkennbar einen anderen
Empfängernamen und eine andere ZH-Nummer, und die Unterschrift stimme nicht mit
jener der Beschwerdeführerin überein. Nach dem 21. September 2017 sei auch
keine postalische Zustellung mehr erfolgt. Der Umstand, dass die Zustellung
spätabends um 22.00 Uhr erfolgt sei, könne nicht beanstandet werden.
Polizeiliche Zustellungen müssten erfolgen, wenn die aufgesuchten Personen
angetroffen werden können, was zu normalen Bürozeiten oft nicht der Fall sei.
Dass ihr die Verfügung "untergejubelt" worden sei, treffe nicht zu.
Die Aushändigung durch die Polizei habe ihr umso mehr die Bedeutung der Sache
vor Augen führen müssen. Es sei nicht nötig gewesen, einen Dolmetscher
beizuziehen. Sie habe schliesslich auch ein paar Tage danach ihren Rechtsanwalt
aufgesucht.
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr vermeintlich am 21. September 2017
zugestellte Verfügung habe keine Frist zur Anfechtung auslösen können. Es sei
rechtsmissbräuchlich und unzulässig, wenn juristischen Laien, die der deutschen
Sprache nicht mächtig seien, zu nächtlicher Stunde (nach 22:00 Uhr)
Verfügungen zugestellt würden. Das Migrationsamt habe nie bestritten, dass es ihr
die Verfügung vom 21. September 2017 auch zu einem späteren Zeitpunkt
postalisch und mit Rückschein (datiert vom 25. September 2017) zugestellt
habe. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn das Migrationsamt selbst an seine
Geschichte geglaubt hätte, dass die vermeintlich von den Polizisten am
21.
September 2017 in der Nacht zugestellte Verfügung ihre Wirkung
entfalten würde. Aus den Akten lasse sich kein einziger Hinweis entnehmen, der
belege, dass die Polizisten ihr erklärt hätten, was sie übergeben hätten.
2.4
Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Aus den Akten geht klar
hervor, dass die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber schriftlich bestätigt
hat, die Verfügung des Migrationsamts erhalten zu haben, was von ihr auch nicht
bestritten wird. Die Mitteilung der Verfügung erfolgte folglich am
21.
September 2017. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Uhrzeit die
Beschwerdeführerin die Verfügung erhalten hat. Auch war es nicht Aufgabe der
Polizei, sie über den Inhalt der Verfügung zu informieren. Die Verfügung des
Migrationsamts kam für die Beschwerdeführerin nicht überraschend, musste sie
mit dem Erhalt einer entsprechenden Verfügung rechnen, nachdem das Migrationsamt
ihr und ihrem Ehemann am 9. Juni 2017 das rechtliche Gehör betreffend
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung gewährt hatte. Dem Protokoll zum
rechtlichen Gehör ist zudem zu entnehmen, dass ihr Ehemann Deutsch spricht und
die Befragung mit ihm auf Schweizerdeutsch hat durchgeführt werden können. Der
Ehemann war folglich in der Lage, der Beschwerdeführerin die Verfügung zu
übersetzen. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin am 27. September
2017.
ihren Rechtsvertreter aufgesucht hat und rechtskundig vertreten war,
musste sie über den Fristenlauf Bescheid wissen.
Daran, dass die Rekursfrist am Tag nach der Zustellung der
Verfügung durch die Polizei (am 22. September 2017) zu laufen begann,
vermag auch der sich in den Akten befindende Rückschein, datiert vom
25.
September 2017, nichts zu ändern. Auf dem Rückschein ist ein anderer
Empfänger und eine andere Adresse vermerkt. Auch stimmt die darauf enthaltende
Unterschrift nicht mit der der Beschwerdeführerin überein. Die Vorinstanz ist
daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Rückschein offensichtlich nicht
die an die Beschwerdeführerin adressierte Verfügung betroffen haben kann und
wohl fälschlicherweise in ihrem Dossier abgelegt worden ist. Die
Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für
diejenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte ableiten will (vgl. § 7
Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG).
Es ist nicht am Migrationsamt zu beweisen, dass es die Verfügung nicht
zusätzlich noch postalisch versendet hat. Die Beschwerdeführerin hat keine
Beweise eingereicht, die belegen würden, dass sie die Verfügung auch
noch per Einschreiben erhalten hat. Der von ihr
behauptete Sachverhalt erscheint auch nicht naheliegend, hatte das
Migrationsamt doch bereits (erfolgreich) die Polizei mit der Übermittlung der
Verfügung beauftragt und ist nicht ersichtlich, weshalb es eine Zweitzustellung
veranlasst haben sollte. Der am 25. Oktober 2017 erhobene Rekurs
erweist sich nach dem Gesagten als verspätet.
3.
3.1
Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die
Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12
Abs. 2 VRG).
3.2
Der
Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in guten Treuen davon
ausgehen konnte, dass die in den Akten des Migrationsamts vorhandenen
Rückscheine die an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung vom
21.
September 2017 betraf.
3.3
Hat eine
Partei eine Frist verstreichen lassen, weil sie das Zustelldatum der
fristansetzenden Anordnung nicht sorgfältig abklärte, so liegt grobe
Nachlässigkeit vor und bleibt für eine Wiederherstellung kein Raum. Der
Vertreter ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Fristberechnung das
Zustellungsdatum der fristauslösenden Anordnung abzuklären (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 12 N. 45 und 52). Die Begründung des
Vertreters vermag keine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen.
Ihm hätte beim Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Aktenstudium
auffallen müssen, dass die Verfügung fristauslösend am 21. September 2017
durch die Polizei übermittelt worden ist, und der sich in den Akten befindende
Rückschein nicht die Zustellung der Verfügung des Migrationsamts vom
21.
September 2017 betroffen haben kann. Darüber hinaus hat er auch die
Frist für das Gesuch um Wiederherstellung verpasst. Spätestens nachdem ihn die
Rekursabteilung am 9. November 2017 auf die verpasste Rekursfrist hinwies,
musste er sich seines Irrtums bewusst geworden sein.
4.
Zusammenfassend ist der Rekurs verspätet erhoben worden und
liegt kein Fristwiederherstellungsgrund vor, weshalb die Rekursabteilung auf
das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren als von vornherein offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten
sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…