Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00017

21. August 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20094)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1967 geborene kosovarische Staatsangehörige A (Beschwerdeführer 1) war vom

20. März 1989 bis zum 31. Juli 2002 mit D, geboren 1971,

Staatsangehörige des Kosovo, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder, E,

geboren 1991, B, geboren 1997 (Beschwerdeführerin 2), G, geboren 1999 und H,

2001, die alle Staatsangehörige des Kosovos sind, hervor.

B. A

reiste am 20. September 2003 in die Schweiz ein, nachdem er am

12. Mai 2003 im Kosovo die schweizerische Staatsangehörige I, geboren

1976, geheiratet hatte. Am 30. April 2004 erhielt er im Rahmen des

Familiennachzugs im Kanton J eine Aufenthaltsbewilligung, die am

24. September 2008 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am

17. März 2009 liess er sich von I scheiden. Nach Zuzug in den Kanton

Zürich erhielt er hier am 17. November 2009 eine

Niederlassungsbewilligung.

C. Im

Rahmen des Familiennachzugs reisten seine Kinder G und H am 18. Januar

2013 in die Schweiz ein. Der Nachzug von B erfolgte verspätet und wurde mangels

wichtiger familiärer Gründe verweigert.

D. Am

31. Dezember 2013 heiratete A erneut D. Am 15. April 2014 ersuchten D

und B um Einreise in die Schweiz.

E. Mit

Verfügung vom 20. Februar 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und H, widerrief die Aufenthaltsbewilligung von

G und wies die Gesuche von D und B um Einreise in die Schweiz ab. Als

Begründung führte das Migrationsamt an, A habe I einzig geheiratet, um ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, mit dem anschliessenden Ziel,

seine kosovarische Familie, insbesondere seine Kinder, in die Schweiz nachzuziehen.

F. Den

dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 15. April 2016 teilweise gut. Während H die Niederlassungsbewilligung

belassen wurde, bestätigte die Rekursabteilung den Entscheid des Migrationsamts

in Bezug auf A, D, F und G.

G. Mit

Urteil vom 24. August 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

die gegen den Rekursentscheid vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde teilweise

gut und sah vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und vom Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung von G ab (VGr, 24. August 2016, VB.2016.00273).

Betreffend D und B wies es die Sache zur eingehenden Prüfung der

Familiennachzugsgesuche und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion

zurück.

H. Mit

Entscheid vom 25. Oktober 2016 nahm die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion das Verfahren wieder auf und wies die Sache zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid im Sinn der Erwägungen des

Verwaltungsgerichts an das Migrationsamt zurück.

I. Am

14. Februar 2017 ermächtigte das Migrationsamt die zuständige

schweizerische Auslandsvertretung, D ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen,

wies hingegen mit gleichentags ergangener Verfügung das Gesuch um

Familiennachzug von B ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. November 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Januar 2018 beantragten A und B, der Entscheid der Rekursabteilung sei

aufzuheben, B sei die Einreise und der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei A und D

zu bewilligen, eventualiter sei die Vor­instanz anzuhalten, ihr eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter

zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 43 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb

von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb

von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von

Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Bei ausländischen Personen, die vor Inkrafttreten des

Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist sind, begann der Fristenlauf am

1.

Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen

bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine

noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf

maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.; 129 II 11

E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).

2.2

Der

Beschwerdeführer 1 hat vor dem 1. Januar 2008 eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb die Nachzugsfrist am 1. Januar

2008.

zu laufen begann. Für B, die zu diesem Zeitpunkt jünger als zwölf Jahre

alt war, hätte er innert fünf Jahren bzw. nach Erreichen des zwölften

Altersjahrs innert einem Jahr ein Familiennachzugsgesuch einreichen müssen

(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5). Ein Gesuch um

Nachzug der Beschwerdeführerin 2 hätte somit bis spätestens am

10.

September 2010 erfolgen müssen. Die vom Beschwerdeführer 1 am

11.

Mai 2012 und am 15. April 2014 eingereichten

Familiennachzugsgesuche für die Beschwerdeführerin 2 sind somit verspätet

erfolgt, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird.

3.

3.1

Wurden die

Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47

Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein

nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des

Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die

Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn

der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der

Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe

geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr,

27.

August 2015,2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.4).

Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,

E. 3.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).

Wichtige

familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen,

liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch

einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der

Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin

notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit

der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März

2002.

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff.,

3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das

Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche

und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in

der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr

Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind ist,

umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen

Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).

3.2

Die Beschwerdeführenden machen

geltend, seit die Mutter D am 1. März 2017 ebenfalls in die Schweiz

gezogen sei, gebe es im Heimatland niemanden mehr, der die

Beschwerdeführerin 2 betreuen könne. Die Beschwerdeführerin 2 benötige

zwar als volljährige junge Frau keine intensive Betreuung mehr wie ein

Kleinkind, doch sei sie gegenwärtig in einem Alter, in dem sie nicht einfach

sich selbst überlassen werden könne. Sie werde zunehmend depressiv, leide an

Einsamkeit und Isolation. Sie traue sich praktisch nicht mehr auf die Strasse,

da sie sich ständig mit männlicher Anmache konfrontiert sehe und sich wie ein

schutzloses "Freiwild" fühle. Es falle ihr schwer, sich zu

konzentrieren, ihre Leistungen im Studium würden abnehmen. Allenfalls müsse sie

das Studium sogar aufgeben. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Vorbringen

in Missachtung des rechtlichen Gehörs ohne entsprechende Anhaltspunkte einfach

willkürlich als Schutzbehauptungen abgetan, obschon die schwierige Situation

für alleinstehende junge Frauen im Kosovo gerichtsnotorisch sein dürften. Es

bestehe für sie offensichtlich eine Abhängigkeit zur Familie, die über normale

affektive Bindungen hinausgehe, was sich durch das jetzige Leiden infolge

zunehmender Isolation zeige. Sie sei als einzige im Kosovo zurückgeblieben. Es

liege auch ein eigentlicher Härtefall vor, der gebiete, ihr die Übersiedlung in

die Schweiz zu ihrer Familie zu bewilligen.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin 2 ist

mittlerweile volljährig; für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren

nach Art. 43 Abs. 1 i. V. m.

Art. 47 Abs. 4 AuG eingehalten worden sei, ist jedoch das Alter des

Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.4). Bei

der Einreichung des Gesuchs am 15. April 2014 war die

Beschwerdeführerin 2 16 Jahre und 7 Monate alt. Eine Berufung

auf Art. 43 Abs. 1 AuG i. V. m.

Art. 47 Abs. 4 AuG ist somit zulässig. Die Gewährung des

nachträglichen Familiennachzugs hängt davon ab, ob der Nachzug die einzige

Möglichkeit ist, das Kindeswohl zu wahren. Massgebend zur Beurteilung der

Frage, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,

sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Umstände im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bis zum jeweiligen Entscheidzeitpunkt (vgl. BGE 136 II 497

E. 3.4, BGr, 26. September 2016,2C_73/2016, E. 3.4). Im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lebte die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer

Mutter D zusammen im Heimatland. Bis ihre Mutter per 1. März 2017 in die

Schweiz übersiedelte, befand sie sich in einer geregelten Betreuungssituation

im Kosovo. Während der ganzen Zeitspanne von der Einreichung des Gesuchs bis

zum Erreichen des Mündigkeitsalters am 10. September 2016 war das

Kindeswohl somit gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter dem

Titel der Erhaltung des Kindeswohls Raum für eine Bewilligung des

Familiennachzugs bestünde. Auch in der Zusammenführung der Gesamtfamilie ist

kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen. Die

Beschwerdeführenden übersehen, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz keinen

jederzeitigen Nachzug mehr zulassen wollte. Gerade deshalb wurde eine

Fristenregelung mit unterschiedlichen Fristen je nach Alter der nachzuziehenden

Kinder eingeführt. Wurde die Frist, die eine Zusammenführung der Gesamtfamilie

ermöglicht hätte, versäumt, reicht das blosse Interesse am gemeinsamen Leben

nicht aus (BGr, 10. November 2014,2C_29/2014, E. 3.3; BGr,

28.

November 2011,2C_765/2011, E. 2.3; BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.4). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 seit über

14.

Jahren nicht mit ihrem Vater zusammengelebt hatte und sich schon im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jugendalter befand, kann die Verweigerung

des Familiennachzugs auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden

(Art. 96 AuG).

3.3.2

Die Nichtbewilligung des Familiennachzugsgesuchs

verletzt auch nicht das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Für die Frage, ob ein

Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht werden kann, ist das

Alter des Kindes im Zeitpunkt Entscheids massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin 2 ist heute über 20 Jahre alt. Aufgrund ihrer

Volljährigkeit kann nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet

werden, wenn zwischen ihr und ihren Eltern ein über die üblichen familiären

Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Umstand, dass

sie ihre Familie vermisst und eine Belastungsstörung diagnostiziert wurde,

vermag noch keine besondere Abhängigkeit zu begründen. Die Trennung beruht auf dem Entscheid ihrer Eltern, welche

hierfür und auch für deren Folgen die Verantwortung zu übernehmen haben. Wenn

die Ursache der Erkrankung tatsächlich in der Trennung von der Familie besteht,

liesse sich diese beispielsweise durch eine (zeitweilige) Rückkehr der Mutter

beheben. Sodann kann sie ihre Familie durch Telefonate und

Besuche moralisch unterstützen. Es ist im

Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2

komplett isoliert lebt. Wie aus einer von den

Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigung der Polizeistation im Kosovo vom 23. Januar 2018 zu

entnehmen ist, lebt ihr Onkel K mit seiner Familie im nächsten Haus. Auch leistete ihr gemäss dem Rapport vom 15. Januar 2018 von

Dr. L, Spezialist der Familienmedizin, ihre Cousine zumindest zeitweise

Gesellschaft.

3.3.3

Weiter ist auch nicht von einem Härtefall (Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass

sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das

bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage

gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für

den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des

Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu

berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Die Beschwerdeführerin 2

studiert in ihrem Heimatland an der Universität. In ihrem Alter ist es nicht

unüblich, ein selbständiges und von der (Kern-)Familie getrenntes Leben zu führen.

Die Situation der Beschwerdeführerin 2 ist dabei mit unzähligen Studentinnen

und Studenten zu vergleichen, welche jahrelang in fremden Ländern und getrennt

von ihren ursprünglichen Familien ihrer beruflichen Ausbildung nachgehen. Die

Beschwerdeführerin 2 bewegt sich dabei aber im Gegensatz zu im Ausland

Studierenden in ihrer gewohnten Umgebung. Wenn der

Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau – aus welchen Gründen auch immer –

nicht wünschen, dass ihre (erwachsene) Tochter allein lebt, so liegt es an

ihnen, für Abhilfe zu sorgen. Auch aus medizinisch-therapeutischer Sicht

ist nicht von einer persönlichen Notlage auszugehen, befindet sich die

Beschwerdeführerin 2 in ihrem Heimatland in adäquater medizinischer

Behandlung (VGr, 10. Juli 2013, SB.2013.00256, E. 3).

Schliesslich ist auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin 2 sei ohne ihre

Familie "Freiwild" und werde von Männern angemacht, nicht geeignet,

eine persönliche Notlage zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, kann die Behauptung mangels substanziierter Darlegung nicht

auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz diese als Schutzbehauptung gewertet hat. Inwiefern die

Vorinstanz durch diese Wertung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden

verletzt haben oder willkürlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Im

Übrigen geben die Beschwerdeführenden selbst an, dass die schwierige Situation

für alleinstehende junge Frauen im Kosovo gerichtsnotorisch sein dürfte und

zeigen damit gerade nicht auf, dass sich ihr Schicksal von dem anderer junger

Frauen im Kosovo abhebt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …