VB.2018.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00017
21. August 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20094)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1967 geborene kosovarische Staatsangehörige A (Beschwerdeführer 1) war vom
20. März 1989 bis zum 31. Juli 2002 mit D, geboren 1971,
Staatsangehörige des Kosovo, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder, E,
geboren 1991, B, geboren 1997 (Beschwerdeführerin 2), G, geboren 1999 und H,
2001, die alle Staatsangehörige des Kosovos sind, hervor.
B. A
reiste am 20. September 2003 in die Schweiz ein, nachdem er am
12. Mai 2003 im Kosovo die schweizerische Staatsangehörige I, geboren
1976, geheiratet hatte. Am 30. April 2004 erhielt er im Rahmen des
Familiennachzugs im Kanton J eine Aufenthaltsbewilligung, die am
24. September 2008 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am
17. März 2009 liess er sich von I scheiden. Nach Zuzug in den Kanton
Zürich erhielt er hier am 17. November 2009 eine
Niederlassungsbewilligung.
C. Im
Rahmen des Familiennachzugs reisten seine Kinder G und H am 18. Januar
2013 in die Schweiz ein. Der Nachzug von B erfolgte verspätet und wurde mangels
wichtiger familiärer Gründe verweigert.
D. Am
31. Dezember 2013 heiratete A erneut D. Am 15. April 2014 ersuchten D
und B um Einreise in die Schweiz.
E. Mit
Verfügung vom 20. Februar 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und H, widerrief die Aufenthaltsbewilligung von
G und wies die Gesuche von D und B um Einreise in die Schweiz ab. Als
Begründung führte das Migrationsamt an, A habe I einzig geheiratet, um ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, mit dem anschliessenden Ziel,
seine kosovarische Familie, insbesondere seine Kinder, in die Schweiz nachzuziehen.
F. Den
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 15. April 2016 teilweise gut. Während H die Niederlassungsbewilligung
belassen wurde, bestätigte die Rekursabteilung den Entscheid des Migrationsamts
in Bezug auf A, D, F und G.
G. Mit
Urteil vom 24. August 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die gegen den Rekursentscheid vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde teilweise
gut und sah vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und vom Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung von G ab (VGr, 24. August 2016, VB.2016.00273).
Betreffend D und B wies es die Sache zur eingehenden Prüfung der
Familiennachzugsgesuche und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion
zurück.
H. Mit
Entscheid vom 25. Oktober 2016 nahm die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion das Verfahren wieder auf und wies die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid im Sinn der Erwägungen des
Verwaltungsgerichts an das Migrationsamt zurück.
I. Am
14. Februar 2017 ermächtigte das Migrationsamt die zuständige
schweizerische Auslandsvertretung, D ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen,
wies hingegen mit gleichentags ergangener Verfügung das Gesuch um
Familiennachzug von B ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. November 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2018 beantragten A und B, der Entscheid der Rekursabteilung sei
aufzuheben, B sei die Einreise und der Aufenthalt zwecks Verbleibs bei A und D
zu bewilligen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter
zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb
von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb
von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von
Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Bei ausländischen Personen, die vor Inkrafttreten des
Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist sind, begann der Fristenlauf am
1.
Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Nachzugsfristen
bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine
noch laufende fünfjährige Frist mit Vollendung des zwölften Lebensjahrs auf
maximal ein Jahr verkürzt (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.; 129 II 11
E. 2; BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5).
2.2
Der
Beschwerdeführer 1 hat vor dem 1. Januar 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb die Nachzugsfrist am 1. Januar
2008.
zu laufen begann. Für B, die zu diesem Zeitpunkt jünger als zwölf Jahre
alt war, hätte er innert fünf Jahren bzw. nach Erreichen des zwölften
Altersjahrs innert einem Jahr ein Familiennachzugsgesuch einreichen müssen
(vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5). Ein Gesuch um
Nachzug der Beschwerdeführerin 2 hätte somit bis spätestens am
10.
September 2010 erfolgen müssen. Die vom Beschwerdeführer 1 am
11.
Mai 2012 und am 15. April 2014 eingereichten
Familiennachzugsgesuche für die Beschwerdeführerin 2 sind somit verspätet
erfolgt, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird.
3.
3.1
Wurden die
Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47
Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein
nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des
Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die
Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn
der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der
Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe
geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr,
27.
August 2015,2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.4).
Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,
E. 3.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).
Wichtige
familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen,
liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch
einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin
notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit
der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März
2002.
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff.,
3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das
Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche
und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in
der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr
Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind ist,
umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen
Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).
3.2
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, seit die Mutter D am 1. März 2017 ebenfalls in die Schweiz
gezogen sei, gebe es im Heimatland niemanden mehr, der die
Beschwerdeführerin 2 betreuen könne. Die Beschwerdeführerin 2 benötige
zwar als volljährige junge Frau keine intensive Betreuung mehr wie ein
Kleinkind, doch sei sie gegenwärtig in einem Alter, in dem sie nicht einfach
sich selbst überlassen werden könne. Sie werde zunehmend depressiv, leide an
Einsamkeit und Isolation. Sie traue sich praktisch nicht mehr auf die Strasse,
da sie sich ständig mit männlicher Anmache konfrontiert sehe und sich wie ein
schutzloses "Freiwild" fühle. Es falle ihr schwer, sich zu
konzentrieren, ihre Leistungen im Studium würden abnehmen. Allenfalls müsse sie
das Studium sogar aufgeben. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Vorbringen
in Missachtung des rechtlichen Gehörs ohne entsprechende Anhaltspunkte einfach
willkürlich als Schutzbehauptungen abgetan, obschon die schwierige Situation
für alleinstehende junge Frauen im Kosovo gerichtsnotorisch sein dürften. Es
bestehe für sie offensichtlich eine Abhängigkeit zur Familie, die über normale
affektive Bindungen hinausgehe, was sich durch das jetzige Leiden infolge
zunehmender Isolation zeige. Sie sei als einzige im Kosovo zurückgeblieben. Es
liege auch ein eigentlicher Härtefall vor, der gebiete, ihr die Übersiedlung in
die Schweiz zu ihrer Familie zu bewilligen.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin 2 ist
mittlerweile volljährig; für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren
nach Art. 43 Abs. 1 i. V. m.
Art. 47 Abs. 4 AuG eingehalten worden sei, ist jedoch das Alter des
Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.4). Bei
der Einreichung des Gesuchs am 15. April 2014 war die
Beschwerdeführerin 2 16 Jahre und 7 Monate alt. Eine Berufung
auf Art. 43 Abs. 1 AuG i. V. m.
Art. 47 Abs. 4 AuG ist somit zulässig. Die Gewährung des
nachträglichen Familiennachzugs hängt davon ab, ob der Nachzug die einzige
Möglichkeit ist, das Kindeswohl zu wahren. Massgebend zur Beurteilung der
Frage, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Umstände im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bis zum jeweiligen Entscheidzeitpunkt (vgl. BGE 136 II 497
E. 3.4, BGr, 26. September 2016,2C_73/2016, E. 3.4). Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lebte die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer
Mutter D zusammen im Heimatland. Bis ihre Mutter per 1. März 2017 in die
Schweiz übersiedelte, befand sie sich in einer geregelten Betreuungssituation
im Kosovo. Während der ganzen Zeitspanne von der Einreichung des Gesuchs bis
zum Erreichen des Mündigkeitsalters am 10. September 2016 war das
Kindeswohl somit gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern unter dem
Titel der Erhaltung des Kindeswohls Raum für eine Bewilligung des
Familiennachzugs bestünde. Auch in der Zusammenführung der Gesamtfamilie ist
kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen. Die
Beschwerdeführenden übersehen, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz keinen
jederzeitigen Nachzug mehr zulassen wollte. Gerade deshalb wurde eine
Fristenregelung mit unterschiedlichen Fristen je nach Alter der nachzuziehenden
Kinder eingeführt. Wurde die Frist, die eine Zusammenführung der Gesamtfamilie
ermöglicht hätte, versäumt, reicht das blosse Interesse am gemeinsamen Leben
nicht aus (BGr, 10. November 2014,2C_29/2014, E. 3.3; BGr,
28.
November 2011,2C_765/2011, E. 2.3; BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.4). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 seit über
14.
Jahren nicht mit ihrem Vater zusammengelebt hatte und sich schon im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jugendalter befand, kann die Verweigerung
des Familiennachzugs auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden
(Art. 96 AuG).
3.3.2
Die Nichtbewilligung des Familiennachzugsgesuchs
verletzt auch nicht das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Für die Frage, ob ein
Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht werden kann, ist das
Alter des Kindes im Zeitpunkt Entscheids massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin 2 ist heute über 20 Jahre alt. Aufgrund ihrer
Volljährigkeit kann nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet
werden, wenn zwischen ihr und ihren Eltern ein über die üblichen familiären
Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Umstand, dass
sie ihre Familie vermisst und eine Belastungsstörung diagnostiziert wurde,
vermag noch keine besondere Abhängigkeit zu begründen. Die Trennung beruht auf dem Entscheid ihrer Eltern, welche
hierfür und auch für deren Folgen die Verantwortung zu übernehmen haben. Wenn
die Ursache der Erkrankung tatsächlich in der Trennung von der Familie besteht,
liesse sich diese beispielsweise durch eine (zeitweilige) Rückkehr der Mutter
beheben. Sodann kann sie ihre Familie durch Telefonate und
Besuche moralisch unterstützen. Es ist im
Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2
komplett isoliert lebt. Wie aus einer von den
Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigung der Polizeistation im Kosovo vom 23. Januar 2018 zu
entnehmen ist, lebt ihr Onkel K mit seiner Familie im nächsten Haus. Auch leistete ihr gemäss dem Rapport vom 15. Januar 2018 von
Dr. L, Spezialist der Familienmedizin, ihre Cousine zumindest zeitweise
Gesellschaft.
3.3.3
Weiter ist auch nicht von einem Härtefall (Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass
sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das
bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des
Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Die Beschwerdeführerin 2
studiert in ihrem Heimatland an der Universität. In ihrem Alter ist es nicht
unüblich, ein selbständiges und von der (Kern-)Familie getrenntes Leben zu führen.
Die Situation der Beschwerdeführerin 2 ist dabei mit unzähligen Studentinnen
und Studenten zu vergleichen, welche jahrelang in fremden Ländern und getrennt
von ihren ursprünglichen Familien ihrer beruflichen Ausbildung nachgehen. Die
Beschwerdeführerin 2 bewegt sich dabei aber im Gegensatz zu im Ausland
Studierenden in ihrer gewohnten Umgebung. Wenn der
Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau – aus welchen Gründen auch immer –
nicht wünschen, dass ihre (erwachsene) Tochter allein lebt, so liegt es an
ihnen, für Abhilfe zu sorgen. Auch aus medizinisch-therapeutischer Sicht
ist nicht von einer persönlichen Notlage auszugehen, befindet sich die
Beschwerdeführerin 2 in ihrem Heimatland in adäquater medizinischer
Behandlung (VGr, 10. Juli 2013, SB.2013.00256, E. 3).
Schliesslich ist auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin 2 sei ohne ihre
Familie "Freiwild" und werde von Männern angemacht, nicht geeignet,
eine persönliche Notlage zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, kann die Behauptung mangels substanziierter Darlegung nicht
auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz diese als Schutzbehauptung gewertet hat. Inwiefern die
Vorinstanz durch diese Wertung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
verletzt haben oder willkürlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Im
Übrigen geben die Beschwerdeführenden selbst an, dass die schwierige Situation
für alleinstehende junge Frauen im Kosovo gerichtsnotorisch sein dürfte und
zeigen damit gerade nicht auf, dass sich ihr Schicksal von dem anderer junger
Frauen im Kosovo abhebt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …