VB.2018.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00018
21. Februar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19657)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
montenegrinische Staatsangehörige A (heutiger Name) ersuchte im Jahr 2002 in
der Schweiz erfolglos um Asyl und reiste am 27. Dezember 2002 kontrolliert
in ihr Heimatland aus. Am 28. Januar 2003 heiratete sie in Montenegro den
Schweizer Staatsbürger B und reiste am 28. November 2003 mit ihrem
ältesten Sohn, D (mittlerweile volljährig) und ihrer Tochter, E, geboren 2000, erneut
in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs wurden ihnen Aufenthaltsbewilligungen
erteilt. 2008 wurde F und 2010 G geboren. Beide erhielten die Schweizer
Staatsbürgerschaft.
Während ihres Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig und
wurde unter anderem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 22. September 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege, Anstiftung zu
einer solchen und falscher Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 100.- (als Gesamtstrafe zu einer früheren Verurteilung wegen
Verwendens gefälschter Kontrollschilder und Übertretung der
Strassenverkehrsregeln) verurteilt. Hinzu kommen Übertretungsbussen wegen
vermögens- und ausländerrechtlicher Delikte. Zudem mussten A und ihre Kinder
mit über Fr. 191'000.- (Stand September 2016) von der Fürsorge unterstützt
werden.
B. Nachdem
sich A von ihrem Schweizer Ehemann getrennt und sich der Verdacht auf eine
vorangegangene Scheinehe erhärtet hatte, verweigerte das Migrationsamt am 3. April
2009 die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an A und ihre beiden nicht
über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügenden Kinder und verfügte deren
Wegweisung aus der Schweiz. Den hiergegen erhobenen Rekurs hies der
Regierungsrat am 30. Januar 2013 teilweise gut, indem er das Migrationsamt
anwies, die Aufenthaltsbewilligungen von A und E zu verlängern und die Regelung
des Aufenthalts von D neu zu prüfen.
C. Am 9. Juni
2015 stellte das Bezirksgericht K fest, dass B nicht der Vater von F und G ist,
womit das Kindsverhältnis rückwirkend auf die Geburt aufgehoben wurden und die
beiden Kinder ihre Schweizer Staatsbürgerschaft verloren. Mit
einzelrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts K vom 22. Dezember 2015
wurden A und B geschieden.
D. Das
Migrationsamt verweigerte am 20. November 2015 A sowie deren Kinder E, F
und G die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. Februar 2016. Auf den hiergegen
erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2016 wegen
Verspätung nicht ein, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis am 1. Februar
2017. Ein Fristwiederherstellungsgesuch wies die Sicherheitsdirektion am 21. Juni
2017 ab.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A sowie deren Kinder E, F
und G trat das Migrationsamt am 16. März 2017 mangels veränderter Sach-
oder Rechtslage nicht ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. Juni 2017 ab, soweit es auf diesen eintrat und
dieser nicht gegenstandslos geworden war. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Verwaltungsgericht am 14. August 2017 (VB.2017.00476) mangels
rechtsgenügender Begründung nicht ein, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
bis zum 30. September 2017. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E. Mit
Gesuch vom 6. Juli 2017 ersuchten A und ihr Exmann B beim Migrationsamt um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Erstgenannte zwecks Vorbereitung
ihrer (erneuten) Heirat, welches am 13. Juli 2017 abgewiesen wurde.
Zugleich hielt das Migrationsamt in der in Briefform ergangenen Verfügung fest,
dass sich A und ihre Kinder noch bis zum 31. Juli 2017 in der Schweiz
aufhalten dürften.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 13. Dezember 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos
erachtete. Sodann setzte es A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 12. Februar
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2018 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr Gesuch vom 6. Juli 2017
gutzuheissen und A zwecks Vorbereitung der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung
(recte: Kurzaufenthaltsbewilligung) von sechs Monaten zu erteilen. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Aufenthalt
von A und deren Kinder bis zum Entscheid zu gestatten. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2018 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und
bestätigte die bis am 12. Februar 2018 angesetzte Ausreisefrist. Hierauf
gab RA H mit Eingabe vom 23. Januar 2018 bekannt, dass die Tochter
von A, E, durch ihn und nicht durch den Rechtsvertreter ihrer Mutter vertreten
werde, und sich E ausdrücklich nicht an den Gesuchen ihrer Mutter beteiligen
wolle. Sodann ergab sich aus den Beilagen und eigenen telefonischen Abklärungen
des Verwaltungsgerichts, dass das Migrationsamt derzeit eine Wiedererwägung des
Härtefallgesuchs betreffend die Tochter E prüft und ihr bis zum Entscheid
hierüber der Aufenthalt und die Fortführung ihrer Lehre gestattet wurde.
Aufgrund dieser Umstände ordnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 23. Januar 2018 an, dass bis zu einer gegenteiligen Anordnung alle
Vollziehungsvorkehrungen bezüglich E zu unterbleiben hätten.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich
ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden.
Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen
insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.
1.2.2
Ein grosser Teil der Beschwerdeschrift entspricht wörtlich der
Rekurseingabe, wenngleich teilweise die Bezeichnungen der Instanzen und der
Parteien dem Verfahrensstand angepasst und Textpassagen etwas umgestellt
wurden. Lediglich Ziff. 3.1.b (letzter Abschnitt), Ziff. 3.1.c und Ziff. 3.2.c
der materiellen Ausführungen sowie Ziff. 3.a der prozessualen Ausführungen
der Beschwerdeschrift lassen eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen
Entscheid erkennen, während die übrigen Erwägungen der Beschwerdeschrift eine
blosse Wiederholung der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente sind. Auf die
Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht
substanziiert darlegt, weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten
Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz
hinreichend gewürdigt wurden.
1.3
1.3.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Gesuch von A und B
(nachfolgend Beschwerdeführende) bezüglich der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zwecks Ehevorbereitung und die in diesem Zusammenhang gestellten Eventual-
sowie Subeventualanträge. Nicht (neu) zu entscheiden ist hingegen über den
Aufenthaltsstatus der Kinder der Beschwerdeführerin, über deren Aufenthalt
entweder bereits rechtskräftig entschieden wurde oder – in Bezug auf die
älteste Tochter der Beschwerdeführerin – allenfalls wiedererwägungsweise durch
das Migrationsamt zu entscheiden ist.
1.3.2
Entsprechend kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin der weitere
Aufenthalt aufgrund ihrer Beziehung zu ihren Kindern im Sinn eines umgekehrten
Familiennachzugs gestützt auf das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf
Familienleben zu gewähren ist, nicht Verfahrensgegenstand bilden. Dies zumal es
ohnehin an dem hierfür notwendigen gefestigten Anwesenheitsrecht der
(minderjährigen) Kinder mangelt, sind diese doch – wie die Beschwerdeführerin
selbst – per 12. Februar 2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
worden. Inwiefern der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrer ältesten Tochter zu gewähren wäre, sollte deren hängiges
Härtefallgesuch bewilligt werden, ist ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren
zu beurteilen, sondern ist allenfalls wiedererwägungsweise durch das
Migrationsamt zu entscheiden.
2.
2.1
Ausländischen
Personen kann zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizer Staatsangehörigen sowie
hier niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6
Monaten erteilt werden (vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013
[aktualisiert am 26. Januar 2018], Ziff. 5.6.6). Eine entsprechende
Bewilligungserteilung ist aber zu verweigern, wenn die um Bewilligung
ersuchende Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche
Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und ihr rechtmässiger
Aufenthalt nach der Heirat nicht hinreichend gesichert erscheint (BGr, 13. Februar
2015,2C_962/2013, E. 4.2, mit Hinweisen).
2.2
Als
rechtsmissbräuchlich kann auch die Wiederverheiratung nach einer zuvor
rechtsmissbräuchlich geschlossenen oder allein zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen
Ehe zwischen denselben Personen betrachtet werden. Zwar ist es nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Eheleute in solchen Konstellationen nach
der Wiederverheiratung nunmehr eine echte Ehegemeinschaft beabsichtigen. Analog
der Situation beim sogenannten "amor superveniens" ist dies jedoch
nicht leichthin anzunehmen. Die Behauptungslast liegt dabei – wie bei jedem
Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts – bei
der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender Weise darzutun,
dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und
nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt respektive eine solche zumindest
von beiden Ehegatten beabsichtigt ist. Wie in der ähnlich gelagerten Konstellation
des "amor superveniens" sind hierbei erhöhte Anforderungen an den
Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stellen (vgl. in Bezug auf "amor
superveniens" BGr, 7. April 2014,2C_645/2013, E. 2.2).
2.3
Die Beschwerdeführerin
ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und ihr hiesiger
Aufenthalt wurde lediglich bis zum Ablauf der ihr bis zum 12. Februar 2018
angesetzten Ausreisefrist geduldet. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet,
weshalb der geplante Eheschluss vorliegend rechtsmissbräuchlich erscheint bzw.
als Scheinehe qualifiziert. So droht der Beschwerdeführerin und ihren
(minderjährigen) Kindern unmittelbar die Wegweisung aus der Schweiz bzw. sind
diese bereits rechtskräftig weggewiesen worden. Die beiden Beschwerdeführenden
behaupteten bereits früher, eine gelebte Ehegemeinschaft geführt zu haben,
gleichwohl wurden während dieser Ehe mehrere aussereheliche Kinder gezeugt und
wurde ein eheliches Zusammenwohnen nie aufgenommen. Zudem deutete auch der
Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit wiederholt an, dass die
Beschwerdeführerin ihre erste Ehe mit ihm nur zur Aufenthaltserschleichung
eingegangen ist. In Anbetracht dieser Vorgeschichte ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun erneut
eine Ehe mit der Beschwerdeführerin eingehen will. Vielmehr lassen die
aufgeführten Indizien in ihrer Gesamtheit darauf schliessen, dass zumindest die
Beschwerdeführerin (erneut) nicht beabsichtigt, eine wirkliche, gelebte Ehe mit
dem Beschwerdeführer zu führen.
2.4
Die
hiergegen von den Beschwerdeführenden (grösstenteils bereits wortgleich vor Vorinstanz)
vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. So mag die Zeugung eines
ausserehelichen Kindes zwar einen häufigen Scheidungsgrund bilden und ist eine
spätere Versöhnung sowie Wiederverheiratung in solchen Fällen nicht gänzlich
ausgeschlossen. Jedoch lässt der Nachweis wiederholter ausserehelicher
Sexualkontakte auch Rückschlüsse auf die Qualität der ehelichen Beziehung zu,
insbesondere wenn die Existenz mehrerer ausserehelicher Kinder nicht auf einen
einmaligen Seitensprung schliessen lässt. Die Beschwerdeführerin hat sodann
anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei I vom 15. Oktober 2015
zugegeben, von 2006 bis 2010 eine mehrjährige Affäre mit dem Vater ihrer beiden
jüngeren Kinder unterhalten zu haben. Zudem lebten die Beschwerdeführenden
während ihrer ersten Ehe getrennt, ohne dies dem Migrationsamt offenzulegen.
Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer erwähnten Befragung vom 15. Oktober
2015.
ein, nie "im klassischen Sinne" mit ihrem Ehegatten
zusammengelebt zu haben (vgl. hierzu auch das Protokoll der Befragung des
Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei J vom 11. September 2008). Aufgrund
des nie aufgenommenen Zusammenlebens und der die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierenden Parallelbeziehung haben die Beschwerdeführenden in ihrer
ersten Ehe nie eine gelebte Ehegemeinschaft geführt, welche einen Nachzug der
Beschwerdeführerin (und von deren Kindern) gerechtfertigt hätte. Aus diesem
Grund wurde deren Aufenthaltsbewilligung zu Recht und rechtskräftig widerrufen.
Weshalb dies nun nach deren rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz anders
sein sollte, ist nicht ersichtlich und wäre analog der Situation beim
sogenannten "amor superveniens" durch die Beschwerdeführenden mittels
einer substanziierten Sachdarstellung darzulegen gewesen.
2.5
Da damit
nicht substanziiert dargelegt ist, weshalb die nunmehr geplante zweite Ehe der
Beschwerdeführenden nicht wieder allein der Aufenthaltserschleichung bzw.
-sicherung dienen soll, entfällt auch eine weitere Prüfung von
Nachzugsansprüchen gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig
geschützte Recht auf Familienleben oder die Nachzugsregelung von Art. 42
AuG (in Verbindung mit Art. 32 AuG). All diese Ansprüche setzen eine
gelebte Ehegemeinschaft und ein Zusammenleben der Ehegatten voraus, wovon
angesichts der dargelegten Indizienlage und mangels substanziierter
Sachdarstellung durch die Beschwerdeführenden gerade nicht auszugehen ist.
Es kann deshalb offenbleiben, ob im Sinn von Art. 51
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c
AuG auch die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der
dadurch gesetzte Widerrufsgrund einer Bewilligungserteilung entgegenstehen
könnte.
Da damit hinreichend erstellt erscheint, dass keine
gelebte Ehegemeinschaft beabsichtigt ist, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf diese einzutreten ist. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich.
3.
3.1
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht
ersichtlich. Insbesondere kann nach Dargelegtem nicht aus Art. 8 EMRK ein
entsprechendes Vollzugshindernis abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeschrift
diesbezüglich ohnehin weitgehend die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten
Argumente wiederholt.
3.2
Ebenso wenig
ergeben sich aus den geltend gemachten psychischen Problemen der
Beschwerdeführerin Vollzugshindernisse: So ergibt sich aus dem vor Vorinstanz
eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 29. September 2017 zwar, dass sich
die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befindet und wegen ihres
schlechten Gesundheitszustands nicht reisefähig sein soll. Das vom Hausarzt der
Beschwerdeführerin erstellte Arztzeugnis kommt aber keiner unabhängigen
Begutachtung gleich, zumal es in (zumindest zeitlichem) Zusammenhang mit dem
migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl.
BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Überdies erscheint fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin
lediglich ein Arztzeugnis ihres Hausarztes, einem gemäss Briefkopf für
psychiatrische Behandlungen und Beurteilungen nicht besonders qualifizierten
Facharzt für "Allgemeine Medizin FMH Chirurgie", eingereicht hat.
Zudem erscheint es zumindest erklärungsbedürftig, weshalb die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlicher Beeinträchtigung
reiseunfähig sein soll, zugleich aber in der Beschwerde festgehalten wird, dass
sie aktuell wieder einem Arbeitserwerb nachgehe (vgl. S. 7, Ziff. 3.2
lit. a der Beschwerdeschrift). Die vorinstanzliche Einschätzung, dass es
sich bei dem eingereichten Arztzeugnis um ein Gefälligkeitszeugnis handeln
könnte, erscheint damit durchaus plausibel. Jedenfalls geht aus den
rudimentären Angaben des Arztzeugnisses nicht hervor, weshalb der
Beschwerdeführerin selbst die relativ kurze Reise nach Montenegro sowie die
dortige Behandlung ihrer psychischen Leiden nicht möglich und zumutbar sein
sollen. Sodann würden weitere Sachverhaltsabklärungen eine substanziiertere
Darstellung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin voraussetzen, geht
doch weder aus dem Arztzeugnis noch aus den Angaben im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren hervor, an welchen Krankheiten die Beschwerdeführerin
leidet und inwiefern sich dies auf ihr Leben und ihre Reisefähigkeit auswirkt.
Somit ist auch diesbezüglich auf weitere Sachverhaltsabklärungen zu verzichten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzulegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…