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Entscheid

VB.2018.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00019

19. April 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19805)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Immobilien Stadt Zürich (IMMO) eröffnete mit

Ausschreibung vom 19. Mai 2017 ein offenes Submissionsverfahren betreffend

die Beschaffung von Transport- und Logistikdienstleistungen für Mobiliar,

Material und Kunst. Innert Frist offerierten sechs Unternehmen ihre Dienstleistung

mit Einheitspreisen zwischen Fr. 32'525.65 und Fr. 43'420.95 (Angebot

der A AG). Am 3. Januar 2018 erteilte die IMMO den Zuschlag an die C AG

sowie an die D AG zum hochgerechneten Preis von je total Fr. 8'000'000.-.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG am 15. Januar 2018

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag

aufzuheben, die D AG aus dem Verfahren auszuschliessen und den Zuschlag an

sie zu erteilen. Eventualiter beantrage sie, das Verfahren zur Neubeurteilung

an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine

Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten der Vergabestelle sowie eventuell der

Zuschlagsempfängerinnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2018 wurde der IMMO der

Vertragsschluss einstweilen untersagt. Ihre Beschwerdeantwort erfolgte am

6.

Februar 2018. Sie beantragte darin, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin. Dem

Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung opponierte sie nicht, beantragte

jedoch, die während der Geltung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen

Transportleistungen bis zum Entscheid über die Aufhebung der aufschiebenden

Wirkung des Verfahrens bzw. bis zum Endentscheid freihändig an die

Beschwerdeführerin, an die Mitbeteiligten oder an Dritte vergeben zu dürfen.

Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018

aufschiebende Wirkung erteilt und die Vergabebehörde – vorbehältlich

anderweitiger laufender Verpflichtungen – ermächtigt, betreffend die bis zum

31.

Mai 2018 anfallenden Arbeiten Verträge mit der Beschwerdeführerin, der

Mitbeteiligten oder einem Drittunternehmen abzuschliessen. Gleichzeitig wurde

das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Mit

Replik vom 2. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten

Anträgen fest, soweit sich diese nicht bereits erledigt hatten. Weitere Stellungnahmen

mit ebenfalls unveränderten Rechtsbegehren reichten die Vergabebehörde und die

Beschwerdeführerin am 15. März 2018 bzw. 4. April 2018 ein. Die Mitbeteiligten

haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14

E. 4.9).

2.2

Die drittplatzierte Beschwerdeführerin macht

geltend, die mitbeteiligte

Zuschlagsempfängerin 2 sei wegen fehlender Eignung vom Verfahren

auszuschliessen. Deren Offerte sei unzureichend evaluiert worden und sie

hätte im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht alle Eignungskriterien erfüllt.

Sodann rügt sie das Gleichbehandlungsgebot als verletzt, da der Zuschlag

mangels Ressourcen im Kunstbereich bei der einen Zuschlagsempfängerin

aufgeteilt wurde. Dies benachteilige diejenigen Anbietenden, welche sämtliche

Kriterien alleine erfüllten. Würde sie mit ihren

Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf Erhalt des

Zuschlags. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteils­voraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, Rz. 555). Sie betreffen gemäss

§ 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere

die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit der Anbietenden.

3.1.1

Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder

erfüllt oder nicht erfüllt sind. Das Vorliegen der geforderten Eignung und

Nachweise führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren

(§ 4a Abs. 1 lit. a und c IVöB). Bei der Beurteilung von Mängeln

ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge

des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen

Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr,

28.

September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen;

Galli et al., Rz. 456 f.). Wie jedes staatliche Handeln hat die

Anordnung eines Verfahrensausschlusses das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit

zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; BGr, 26. Januar 2016,2C_665/2015, E. 1.3.3; VGr,

4.

Dezember 2014, VB.2014.00587, E. 3.7.1; Galli et al.,

Rz. 444 f.).

3.1.2

Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so

auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen

verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der

Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Doch verfügt

die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über

einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen

– im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung

überspielen dürfen (Art. 16 Abs. 2

IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; BGE 141 II 14 E. 7.1; VGr,

15.

Januar 2015, VB.2014.00417, E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). Von

mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die

ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich

Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1; Galli et al.,

Rz. 557 ff., 564 ff.; VGr, 27. September 2016,

VB.2016.00025, E. 3.2).

3.2

Gegenstand der streitbetroffenen Vergabe sind gemäss

Ausschreibung Transport- und Logistikdienstleistungen für Mobiliar,

Material und Kunst. In Teil A der Ausschreibungsunterlagen hat die

Beschwerdegegnerin unter Ziff. 12 (Eignungskriterien) zum Nachweis der

wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Folgendes verlangt:

"12.1

EK1: Umsatz

-

Nachweis Umsatz letzte 3 Jahre

-

Nachweis Personalentwicklung letzte 3 Jahre

Die Daten sind in der

Dokumentenvorlage C1 Firmenprofil-Selbstdeklaration vollständig

einzutragen. Der Anbieter weist einen durchschnittlichen Umsatz pro Jahr

(letzte 3 Jahre) von mindestens CHF 3 Mio. nach. […]

12.2

EK2: Referenzen

Die erforderlichen Referenzen

beschreiben ein Auftragsvolumen (pro Jahr) von mindestens CHF 50'000

(exklusiv Mehrwertsteuer). Das Auftragsvolumen bezieht sich auf feste, vertragliche

Vereinbarungen in einer vergleichbaren Aufgabenstellung. Die Daten sind in der

Dokumentenvorlage C2 Referenzen einzutragen. Es sind mindestens 3

Referenzliste zu nennen. […]"

3.3

Strittig

ist, ob die Vergabebehörde die Eignung der zweiten Zuschlagsempfängerin (=

Mitbeteiligte 2) zu Recht bejaht hat oder ob sie diese vom Verfahren hätte

ausschliessen müssen.

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Mitbeteiligte 2 sei ohne

Weiteres geeignet, die geringe Anzahl der zu erwartenden Kunsttransporte, welche

etwa 10 % des Auftragsvolumens ausmachen würden, durchzuführen. Deren

Referenz im Bereich der Medizinaltechnik sei punkto Schwierigkeit mit

Kunsttransporten vergleichbar. Referenzen für den ausschliesslichen Transport

von Kunst seien nicht verlangt worden. Zudem habe die Mitbeteiligte 2 die

erforderlichen spezialisierten Fahrzeuge und das qualifizierte Personal in der

Selbstdeklaration nachgewiesen.

3.3.2

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfügt die Mitbeteiligte 2

weder über die erforderlichen Ressourcen und noch über die entsprechenden

Referenzen für Kunsttransporte im nachgefragten Umfang. Sie rügt die Auslegung

der Vergleichbarkeit bezüglich Medizinaltechnik- und Kunsttransporten als

sachfremd. Die Eignungskriterien will sie nach Treu und Glauben dahingehend auslegen,

dass angesichts der Grösse und des Werts der Kunstsammlung sowie des hohen

Stellenwerts des Kunsttransports in der Ausschreibung eine weitgehende

Spezialisierung dafür hätte nachgewiesen werden müssen. Von einer derart

nebensächlichen Bedeutung der Kunsttransporte wie die Beschwerdegegnerin

ausgehe, habe aufgrund der Ausschreibungsunterlagen nicht geschlossen werden

müssen.

3.4

In den

Anforderungen an die Eignungsnachweise wird bezüglich Umsatz (EK1) auf die

Dokumentenvorlage C1, "Firmenprofil-Selbstdeklaration" verwiesen

(vgl. E. 3.2). Dort werden unter anderem Angaben zur Personal-, Fahrzeug-

und Lagerverfügbarkeit verlangt, wobei für die weiteren Vorgaben wiederum auf

die Aufgabenbeschreibung in Teil B der Ausschreibungsunterlagen verwiesen

wird.

3.4.1

In Teil B wird betreffend Personal unter Ziff. 3.1 unter anderem

verlangt, dass für Kunsttransporte ausschliesslich speziell qualifizierte

Personen einzusetzen sind. Die Fahrzeugeigenschaften werden sodann unter

Ziff. 3.3 beschrieben, wonach für Kunsttransporte spezielle Fahrzeuge mit

Luftfederung und Klimagerät erforderlich sind. Insoweit geht aus

Ausschreibungsunterlagen das Erfordernis einer entsprechenden Spezialisierung

hervor. Dieses korrespondiert mit Ziff. 4.19, wonach bezüglich Kunst eine

spezialisierte Transportlogistik und Erfahrung bei Verpackung und Lagerung

verlangt wurde. Eine weitergehende Spezialisierung als diese, in der

Ausschreibung genannte, kann nicht verlangt werden. Ein solches Vorgehen erschiene

vor dem Hintergrund des nachträglichen Veränderungsverbots der

Ausschreibungsunterlagen fraglich (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715,

E. 3.5). Die unbestrittenermassen erhebliche Grösse der Sammlung teilweise

wertvoller Kunstobjekte und die Anteilsgrösse der Kunsttransporte am Gesamtauftrag

sind daher nicht massgebend.

3.4.2

Weiter gehören mindestens 100 m2 Lagerfläche mit den in

Teil B Ziff. 4.11 konkretisierten Anforderungen an das Raumklima zur

nachgefragten Leistung. Von den dort genannten Grenzwerten werden allerdings

Kunstobjekte ausgenommen und dazu keine weiteren Vorgaben formuliert. Diese

Formulierung weckte eine gewisse Unsicherheit, ob für Kunstobjekte tatsächlich

keine Mindestlagerfläche erforderlich ist, was die entsprechende Nachfrage

einer Anbieterin zeigt. Wenn die Vergabebehörde damit keine Mindestgrösse des Lagers

für Kunstobjekte verlangte, ist diese Auslegung aufgrund der Formulierung

nachvollziehbar. Inwiefern überhaupt eigene Lagerfläche für Kunstobjekte zur

Verfügung gestellt werden musste, geht daraus allerdings genauso wenig hervor

wie aus den Ausschreibungsbestimmungen, wonach die Lagerfläche zur

Zwischenlagerung von Transport- und Umzugsgütern genutzt wird. Die Frage kann

indessen offenbleiben, da dies mangels entsprechender Vorgabe für die

Beurteilung der Eignung nicht massgebend ist.

3.4.3

Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen durch die Beschwerdegegnerin

liegt nach dem Gesagten innerhalb des rechtlich Zulässigen. Damit erweisen sich

die entsprechenden Rügen als unbegründet. Es bleibt die Erfüllung der Eignungskriterien

zu prüfen.

3.5

Die Mitbeteiligte 2 hat in ihrer

Offerte im Formular C1 Firmenprofil-Selbstdeklaration für die Jahre

2014–2016 Umsätze von wesentlich über Fr. 3 Mio. sowie bei den

Kunstpackern eine Verdreifachung der Mitarbeiterentwicklung von einer auf drei

Personen angegeben. Ihren Fahrzeugbestand für Kunsttransporte hat sie ihren

Angaben zufolge in dieser Periode von einem auf zwei Fahrzeuge verdoppelt.

Weiter bestätigte sie darin sowohl die Personal- als auch die

Lagerverfügbarkeit sowie die erforderlichen Fahrzeugeigenschaften.

Wenn die Vergabebehörde die blosse

Bestätigung des Einsatzes speziell ausgebildeter Personen und spezieller

Fahrzeuge bei Kunsttransporten sowie der Lagermindestgrösse durch Ankreuzen

genügen liess, lag dies in ihrem Beurteilungsspielraum

und ist nicht zu beanstanden. Sie durfte sich bei der

Beurteilung auf die Angaben in der Offerte verlassen, da keine Hinweise für

gegenteilige Annahmen bestanden, zumal die Mitbeteiligte 2 – wie alle

Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet war (§ 4a

Abs. 1 lit. i IVöB; VGr, 28. Juni 2016, VB.2016.000164,

E. 3.4). Hinzu kommt schliesslich, dass die Mitbeteiligte 2 der Offerte

einen Transportauftrag der Stadt Zürich unter anderem über zehn Bilder

beigelegt hat; der Beschwerdegegnerin war also bereits bekannt, dass die

Mitbeteiligte 2 Kunsttransporte ausführt. Es liegt

keine ungenügende Prüfung der Offertangaben vor.

3.6

Im

Formular C2 Referenzen führte die Mitbeteiligte 2 als Inhalt der

ersten Referenz grössere Akten-, Archiv- und Büromöbelverschiebungen zwischen

Firmenstandorten. Die Referenz umfasste explizit auch die Unterstützung des

Hausdienstes. Die zweite Referenz ebenfalls den Transport für Umzüge

(Möbelmanagement). Dabei bestand unter anderem die Verantwortung für das

interne und externe Möbellager. Diese beiden Aufträge wichen den Angaben der

Mitbeteiligten 2 zufolge nicht von der angebotenen Leistung ab. Als dritte

Referenz nannte sie die Verpackung und den Transport von hochsensiblen

medizinaltechnischen Geräten, wobei der Spezialverpackung und der Sicherheit

eine wesentliche Bedeutung zukomme.

3.6.1

Ein Referenzauftrag, welcher Kunsttransporte beinhaltet, wurde nach der

Formulierung der Ausschreibung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

nicht explizit verlangt. Es sollten feste, vertragliche Vereinbarungen in einer

vergleichbaren Aufgabenstellung mit einem Auftragsvolumen von mindestens

Fr. 50'000.- genannt werden. Unter dem Aspekt der geforderten

Vergleichbarkeit durfte die Vergabebehörde Referenzen anderer anspruchsvoller

Transportgattungen zulassen, ohne dadurch von den Eignungskriterien

abzuweichen. Dies gilt unabhängig davon, welchen Stellenwert man den

Kunsttransporten unter den ausgeschriebenen Aufgaben zuspricht. Dabei gilt auch

hier, dass sich die Vergabebehörde auf die Angaben der Mitbeteiligten verlassen

durfte (vgl. dazu vorn E. 3.5). Bei der gegebenen Sachlage, wo keine

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben vorhanden waren, bestand weder eine

Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den

Referenzgebern nach der erbrachten Leistung zu erkundigen (VGr, 7. April

2016, VB.2015.00715, E. 3.5.3).

3.6.2

Sowohl Kunstobjekte als auch die strittigen medizinaltechnischen Geräte

sind teilweise hochsensible Gegenstände; insoweit ist eine hohe Sorgfalt und

Sicherheit bei Ver­packung, Transport und Logistik erforderlich. Die

Vergabebehörde überschritt daher ihr Ermessen nicht, wenn sie die Transporte von

solchen Medizinalgeräten als mit Kunsttransporten vergleichbar erachtete.

Massgebend ist, dass sie daraus schliessen konnte, dass die Anbieterin fähig

ist, die erforderliche Leistung zu erbringen (vgl. VGr, 7. April 2016,

VB.2015.00715, E. 3.5.3 mit Hinweisen).

3.6.3

Die anderen beiden Referenzen beinhalteten sodann Transportleistungen für

zwei Grossunternehmen. Gemäss den Angaben der Mitbeteiligten 2 in der

Offerte wichen diese Aufträge von der angebotenen Leistung nicht ab. Abgesehen

davon ist es notorisch, dass grosse Unternehmen in ihren Büroräumlichkeiten

auch über Kunstwerke verfügen. Indem die Beschwerdegegnerin diese beiden Referenzen

als vergleichbar und ausreichend taxierte, hat sie den ihr zustehenden

Ermessensspielraum nicht überschritten.

3.7

Zusammengefasst

ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde davon ausging, die

Mitbeteiligte 2 habe die Eignungskriterien und übrigen Anforderungen für

die Zulassung des Angebots erfüllt. Entgegen der Beschwerde war die

Mitbeteiligte 2 nicht vom Verfahren auszuschliessen.

3.8

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

ersichtlich: Bereits mit der Ausschreibung hat die Vergabebehörde mit dem Hinweis

die Möglichkeit mehrerer Lose angekündigt, dass Aufträge an verschiedene

Anbietende erfolgen können. Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen nicht,

sondern macht im Ergebnis wiederum nur geltend, die Mitbeteiligte 2 sei (namentlich

mangels Ressourcen und Erfahrung) nicht geeignet. Indes beinhalten die von der

Vergabebehörde verlangten Eignungskriterien und Anforderungen nicht, dass die

Anbietenden eine Firmengrösse und -kapazität aufweisen müssten, um sämtliche

Transportaufträge der Beschwerdegegnerin ausführen zu können. Die Aufteilung

der Aufträge an mehrere Firmen liess es zu, auch mehrere (kleinere) Anbietende,

welche die Eignungskriterien erfüllten ­– zu berücksichtigen. Selbst wenn davon

auszugehen wäre, dass jeder Anbieter und jede Anbieterin fähig sein musste, die

mutmassliche jährliche Beschaffungssumme von rund Fr. 2 Mio. allein zu

erbringen, so würde dies vorliegend allerdings ohnehin nichts am Verfahrensausgang

ändern: Angesichts der von der Mitbeteiligten 2 in der Offerte

verzeichneten Umsatzzahlen erscheint sie dazu durchaus in der Lage.

3.9

Insgesamt

vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Damit entfällt ihr Anspruch auf

eine Parteientschädigung. Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung

zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist; mit der Beschwerdeantwort

hat sie im Wesentlichen die ihr obliegende Begründung des Ausschlusses

nachgeholt.

5.

Der

Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November

2017.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist

daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 11'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 11'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …