VB.2018.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00019
19. April 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19805)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00019
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Immobilien,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C AG,
2. D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Immobilien Stadt Zürich (IMMO) eröffnete mit
Ausschreibung vom 19. Mai 2017 ein offenes Submissionsverfahren betreffend
die Beschaffung von Transport- und Logistikdienstleistungen für Mobiliar,
Material und Kunst. Innert Frist offerierten sechs Unternehmen ihre Dienstleistung
mit Einheitspreisen zwischen Fr. 32'525.65 und Fr. 43'420.95 (Angebot
der A AG). Am 3. Januar 2018 erteilte die IMMO den Zuschlag an die C AG
sowie an die D AG zum hochgerechneten Preis von je total Fr. 8'000'000.-.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG am 15. Januar 2018
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag
aufzuheben, die D AG aus dem Verfahren auszuschliessen und den Zuschlag an
sie zu erteilen. Eventualiter beantrage sie, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine
Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten der Vergabestelle sowie eventuell der
Zuschlagsempfängerinnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2018 wurde der IMMO der
Vertragsschluss einstweilen untersagt. Ihre Beschwerdeantwort erfolgte am
6.
Februar 2018. Sie beantragte darin, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin. Dem
Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung opponierte sie nicht, beantragte
jedoch, die während der Geltung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen
Transportleistungen bis zum Entscheid über die Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung des Verfahrens bzw. bis zum Endentscheid freihändig an die
Beschwerdeführerin, an die Mitbeteiligten oder an Dritte vergeben zu dürfen.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018
aufschiebende Wirkung erteilt und die Vergabebehörde – vorbehältlich
anderweitiger laufender Verpflichtungen – ermächtigt, betreffend die bis zum
31.
Mai 2018 anfallenden Arbeiten Verträge mit der Beschwerdeführerin, der
Mitbeteiligten oder einem Drittunternehmen abzuschliessen. Gleichzeitig wurde
das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Mit
Replik vom 2. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten
Anträgen fest, soweit sich diese nicht bereits erledigt hatten. Weitere Stellungnahmen
mit ebenfalls unveränderten Rechtsbegehren reichten die Vergabebehörde und die
Beschwerdeführerin am 15. März 2018 bzw. 4. April 2018 ein. Die Mitbeteiligten
haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
2.2
Die drittplatzierte Beschwerdeführerin macht
geltend, die mitbeteiligte
Zuschlagsempfängerin 2 sei wegen fehlender Eignung vom Verfahren
auszuschliessen. Deren Offerte sei unzureichend evaluiert worden und sie
hätte im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht alle Eignungskriterien erfüllt.
Sodann rügt sie das Gleichbehandlungsgebot als verletzt, da der Zuschlag
mangels Ressourcen im Kunstbereich bei der einen Zuschlagsempfängerin
aufgeteilt wurde. Dies benachteilige diejenigen Anbietenden, welche sämtliche
Kriterien alleine erfüllten. Würde sie mit ihren
Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf Erhalt des
Zuschlags. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Eignungskriterien
umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu
gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind
(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =
BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3.
A., Zürich etc. 2013, Rz. 555). Sie betreffen gemäss
§ 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) insbesondere
die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit der Anbietenden.
3.1.1
Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder
erfüllt oder nicht erfüllt sind. Das Vorliegen der geforderten Eignung und
Nachweise führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren
(§ 4a Abs. 1 lit. a und c IVöB). Bei der Beurteilung von Mängeln
ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge
des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen
Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr,
28.
September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen;
Galli et al., Rz. 456 f.). Wie jedes staatliche Handeln hat die
Anordnung eines Verfahrensausschlusses das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit
zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; BGr, 26. Januar 2016,2C_665/2015, E. 1.3.3; VGr,
4.
Dezember 2014, VB.2014.00587, E. 3.7.1; Galli et al.,
Rz. 444 f.).
3.1.2
Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so
auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen
verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der
Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Doch verfügt
die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über
einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen
– im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung
überspielen dürfen (Art. 16 Abs. 2
IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; BGE 141 II 14 E. 7.1; VGr,
15.
Januar 2015, VB.2014.00417, E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). Von
mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die
ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich
Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1; Galli et al.,
Rz. 557 ff., 564 ff.; VGr, 27. September 2016,
VB.2016.00025, E. 3.2).
3.2
Gegenstand der streitbetroffenen Vergabe sind gemäss
Ausschreibung Transport- und Logistikdienstleistungen für Mobiliar,
Material und Kunst. In Teil A der Ausschreibungsunterlagen hat die
Beschwerdegegnerin unter Ziff. 12 (Eignungskriterien) zum Nachweis der
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Folgendes verlangt:
"12.1
EK1: Umsatz
-
Nachweis Umsatz letzte 3 Jahre
-
Nachweis Personalentwicklung letzte 3 Jahre
Die Daten sind in der
Dokumentenvorlage C1 Firmenprofil-Selbstdeklaration vollständig
einzutragen. Der Anbieter weist einen durchschnittlichen Umsatz pro Jahr
(letzte 3 Jahre) von mindestens CHF 3 Mio. nach. […]
12.2
EK2: Referenzen
Die erforderlichen Referenzen
beschreiben ein Auftragsvolumen (pro Jahr) von mindestens CHF 50'000
(exklusiv Mehrwertsteuer). Das Auftragsvolumen bezieht sich auf feste, vertragliche
Vereinbarungen in einer vergleichbaren Aufgabenstellung. Die Daten sind in der
Dokumentenvorlage C2 Referenzen einzutragen. Es sind mindestens 3
Referenzliste zu nennen. […]"
3.3
Strittig
ist, ob die Vergabebehörde die Eignung der zweiten Zuschlagsempfängerin (=
Mitbeteiligte 2) zu Recht bejaht hat oder ob sie diese vom Verfahren hätte
ausschliessen müssen.
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Mitbeteiligte 2 sei ohne
Weiteres geeignet, die geringe Anzahl der zu erwartenden Kunsttransporte, welche
etwa 10 % des Auftragsvolumens ausmachen würden, durchzuführen. Deren
Referenz im Bereich der Medizinaltechnik sei punkto Schwierigkeit mit
Kunsttransporten vergleichbar. Referenzen für den ausschliesslichen Transport
von Kunst seien nicht verlangt worden. Zudem habe die Mitbeteiligte 2 die
erforderlichen spezialisierten Fahrzeuge und das qualifizierte Personal in der
Selbstdeklaration nachgewiesen.
3.3.2
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfügt die Mitbeteiligte 2
weder über die erforderlichen Ressourcen und noch über die entsprechenden
Referenzen für Kunsttransporte im nachgefragten Umfang. Sie rügt die Auslegung
der Vergleichbarkeit bezüglich Medizinaltechnik- und Kunsttransporten als
sachfremd. Die Eignungskriterien will sie nach Treu und Glauben dahingehend auslegen,
dass angesichts der Grösse und des Werts der Kunstsammlung sowie des hohen
Stellenwerts des Kunsttransports in der Ausschreibung eine weitgehende
Spezialisierung dafür hätte nachgewiesen werden müssen. Von einer derart
nebensächlichen Bedeutung der Kunsttransporte wie die Beschwerdegegnerin
ausgehe, habe aufgrund der Ausschreibungsunterlagen nicht geschlossen werden
müssen.
3.4
In den
Anforderungen an die Eignungsnachweise wird bezüglich Umsatz (EK1) auf die
Dokumentenvorlage C1, "Firmenprofil-Selbstdeklaration" verwiesen
(vgl. E. 3.2). Dort werden unter anderem Angaben zur Personal-, Fahrzeug-
und Lagerverfügbarkeit verlangt, wobei für die weiteren Vorgaben wiederum auf
die Aufgabenbeschreibung in Teil B der Ausschreibungsunterlagen verwiesen
wird.
3.4.1
In Teil B wird betreffend Personal unter Ziff. 3.1 unter anderem
verlangt, dass für Kunsttransporte ausschliesslich speziell qualifizierte
Personen einzusetzen sind. Die Fahrzeugeigenschaften werden sodann unter
Ziff. 3.3 beschrieben, wonach für Kunsttransporte spezielle Fahrzeuge mit
Luftfederung und Klimagerät erforderlich sind. Insoweit geht aus
Ausschreibungsunterlagen das Erfordernis einer entsprechenden Spezialisierung
hervor. Dieses korrespondiert mit Ziff. 4.19, wonach bezüglich Kunst eine
spezialisierte Transportlogistik und Erfahrung bei Verpackung und Lagerung
verlangt wurde. Eine weitergehende Spezialisierung als diese, in der
Ausschreibung genannte, kann nicht verlangt werden. Ein solches Vorgehen erschiene
vor dem Hintergrund des nachträglichen Veränderungsverbots der
Ausschreibungsunterlagen fraglich (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715,
E. 3.5). Die unbestrittenermassen erhebliche Grösse der Sammlung teilweise
wertvoller Kunstobjekte und die Anteilsgrösse der Kunsttransporte am Gesamtauftrag
sind daher nicht massgebend.
3.4.2
Weiter gehören mindestens 100 m2 Lagerfläche mit den in
Teil B Ziff. 4.11 konkretisierten Anforderungen an das Raumklima zur
nachgefragten Leistung. Von den dort genannten Grenzwerten werden allerdings
Kunstobjekte ausgenommen und dazu keine weiteren Vorgaben formuliert. Diese
Formulierung weckte eine gewisse Unsicherheit, ob für Kunstobjekte tatsächlich
keine Mindestlagerfläche erforderlich ist, was die entsprechende Nachfrage
einer Anbieterin zeigt. Wenn die Vergabebehörde damit keine Mindestgrösse des Lagers
für Kunstobjekte verlangte, ist diese Auslegung aufgrund der Formulierung
nachvollziehbar. Inwiefern überhaupt eigene Lagerfläche für Kunstobjekte zur
Verfügung gestellt werden musste, geht daraus allerdings genauso wenig hervor
wie aus den Ausschreibungsbestimmungen, wonach die Lagerfläche zur
Zwischenlagerung von Transport- und Umzugsgütern genutzt wird. Die Frage kann
indessen offenbleiben, da dies mangels entsprechender Vorgabe für die
Beurteilung der Eignung nicht massgebend ist.
3.4.3
Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen durch die Beschwerdegegnerin
liegt nach dem Gesagten innerhalb des rechtlich Zulässigen. Damit erweisen sich
die entsprechenden Rügen als unbegründet. Es bleibt die Erfüllung der Eignungskriterien
zu prüfen.
3.5
Die Mitbeteiligte 2 hat in ihrer
Offerte im Formular C1 Firmenprofil-Selbstdeklaration für die Jahre
2014–2016 Umsätze von wesentlich über Fr. 3 Mio. sowie bei den
Kunstpackern eine Verdreifachung der Mitarbeiterentwicklung von einer auf drei
Personen angegeben. Ihren Fahrzeugbestand für Kunsttransporte hat sie ihren
Angaben zufolge in dieser Periode von einem auf zwei Fahrzeuge verdoppelt.
Weiter bestätigte sie darin sowohl die Personal- als auch die
Lagerverfügbarkeit sowie die erforderlichen Fahrzeugeigenschaften.
Wenn die Vergabebehörde die blosse
Bestätigung des Einsatzes speziell ausgebildeter Personen und spezieller
Fahrzeuge bei Kunsttransporten sowie der Lagermindestgrösse durch Ankreuzen
genügen liess, lag dies in ihrem Beurteilungsspielraum
und ist nicht zu beanstanden. Sie durfte sich bei der
Beurteilung auf die Angaben in der Offerte verlassen, da keine Hinweise für
gegenteilige Annahmen bestanden, zumal die Mitbeteiligte 2 – wie alle
Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet war (§ 4a
Abs. 1 lit. i IVöB; VGr, 28. Juni 2016, VB.2016.000164,
E. 3.4). Hinzu kommt schliesslich, dass die Mitbeteiligte 2 der Offerte
einen Transportauftrag der Stadt Zürich unter anderem über zehn Bilder
beigelegt hat; der Beschwerdegegnerin war also bereits bekannt, dass die
Mitbeteiligte 2 Kunsttransporte ausführt. Es liegt
keine ungenügende Prüfung der Offertangaben vor.
3.6
Im
Formular C2 Referenzen führte die Mitbeteiligte 2 als Inhalt der
ersten Referenz grössere Akten-, Archiv- und Büromöbelverschiebungen zwischen
Firmenstandorten. Die Referenz umfasste explizit auch die Unterstützung des
Hausdienstes. Die zweite Referenz ebenfalls den Transport für Umzüge
(Möbelmanagement). Dabei bestand unter anderem die Verantwortung für das
interne und externe Möbellager. Diese beiden Aufträge wichen den Angaben der
Mitbeteiligten 2 zufolge nicht von der angebotenen Leistung ab. Als dritte
Referenz nannte sie die Verpackung und den Transport von hochsensiblen
medizinaltechnischen Geräten, wobei der Spezialverpackung und der Sicherheit
eine wesentliche Bedeutung zukomme.
3.6.1
Ein Referenzauftrag, welcher Kunsttransporte beinhaltet, wurde nach der
Formulierung der Ausschreibung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht explizit verlangt. Es sollten feste, vertragliche Vereinbarungen in einer
vergleichbaren Aufgabenstellung mit einem Auftragsvolumen von mindestens
Fr. 50'000.- genannt werden. Unter dem Aspekt der geforderten
Vergleichbarkeit durfte die Vergabebehörde Referenzen anderer anspruchsvoller
Transportgattungen zulassen, ohne dadurch von den Eignungskriterien
abzuweichen. Dies gilt unabhängig davon, welchen Stellenwert man den
Kunsttransporten unter den ausgeschriebenen Aufgaben zuspricht. Dabei gilt auch
hier, dass sich die Vergabebehörde auf die Angaben der Mitbeteiligten verlassen
durfte (vgl. dazu vorn E. 3.5). Bei der gegebenen Sachlage, wo keine
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben vorhanden waren, bestand weder eine
Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den
Referenzgebern nach der erbrachten Leistung zu erkundigen (VGr, 7. April
2016, VB.2015.00715, E. 3.5.3).
3.6.2
Sowohl Kunstobjekte als auch die strittigen medizinaltechnischen Geräte
sind teilweise hochsensible Gegenstände; insoweit ist eine hohe Sorgfalt und
Sicherheit bei Verpackung, Transport und Logistik erforderlich. Die
Vergabebehörde überschritt daher ihr Ermessen nicht, wenn sie die Transporte von
solchen Medizinalgeräten als mit Kunsttransporten vergleichbar erachtete.
Massgebend ist, dass sie daraus schliessen konnte, dass die Anbieterin fähig
ist, die erforderliche Leistung zu erbringen (vgl. VGr, 7. April 2016,
VB.2015.00715, E. 3.5.3 mit Hinweisen).
3.6.3
Die anderen beiden Referenzen beinhalteten sodann Transportleistungen für
zwei Grossunternehmen. Gemäss den Angaben der Mitbeteiligten 2 in der
Offerte wichen diese Aufträge von der angebotenen Leistung nicht ab. Abgesehen
davon ist es notorisch, dass grosse Unternehmen in ihren Büroräumlichkeiten
auch über Kunstwerke verfügen. Indem die Beschwerdegegnerin diese beiden Referenzen
als vergleichbar und ausreichend taxierte, hat sie den ihr zustehenden
Ermessensspielraum nicht überschritten.
3.7
Zusammengefasst
ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde davon ausging, die
Mitbeteiligte 2 habe die Eignungskriterien und übrigen Anforderungen für
die Zulassung des Angebots erfüllt. Entgegen der Beschwerde war die
Mitbeteiligte 2 nicht vom Verfahren auszuschliessen.
3.8
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
ersichtlich: Bereits mit der Ausschreibung hat die Vergabebehörde mit dem Hinweis
die Möglichkeit mehrerer Lose angekündigt, dass Aufträge an verschiedene
Anbietende erfolgen können. Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen nicht,
sondern macht im Ergebnis wiederum nur geltend, die Mitbeteiligte 2 sei (namentlich
mangels Ressourcen und Erfahrung) nicht geeignet. Indes beinhalten die von der
Vergabebehörde verlangten Eignungskriterien und Anforderungen nicht, dass die
Anbietenden eine Firmengrösse und -kapazität aufweisen müssten, um sämtliche
Transportaufträge der Beschwerdegegnerin ausführen zu können. Die Aufteilung
der Aufträge an mehrere Firmen liess es zu, auch mehrere (kleinere) Anbietende,
welche die Eignungskriterien erfüllten – zu berücksichtigen. Selbst wenn davon
auszugehen wäre, dass jeder Anbieter und jede Anbieterin fähig sein musste, die
mutmassliche jährliche Beschaffungssumme von rund Fr. 2 Mio. allein zu
erbringen, so würde dies vorliegend allerdings ohnehin nichts am Verfahrensausgang
ändern: Angesichts der von der Mitbeteiligten 2 in der Offerte
verzeichneten Umsatzzahlen erscheint sie dazu durchaus in der Lage.
3.9
Insgesamt
vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Damit entfällt ihr Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung
zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist; mit der Beschwerdeantwort
hat sie im Wesentlichen die ihr obliegende Begründung des Ausschlusses
nachgeholt.
5.
Der
Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November
2017.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist
daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 11'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 11'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …