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Entscheid

VB.2018.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00023

6. September 2018Deutsch25 min

(URT.2018.20144)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

beziehen seit Oktober 2015 wirtschaftliche Hilfe. Sie leben mit ihren drei

erwachsenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, wobei die Tochter D, geboren

1987, an einer Behinderung leidet und eine IV-Rente, Ergänzungsleistungen sowie

eine Hilflosenentschädigung bezieht.

B. Mit

Leistungsentscheid vom 22. Oktober 2015 rechnete das Sozialzentrum E die

Hilflosenentschädigung von D an das Einkommen von A und B an. Die dagegen

erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 25. Februar 2016 gut, soweit sie

darauf eintrat. Sie hob den angefochtenen Leistungsentscheid aufgrund einer

Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum Neuentscheid an

die Sozialen Dienste zurück.

C. Daraufhin

verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums E am 14. April 2016 in

einem neuen Entscheid, dass im monatlichen Budget von A und B mit Wirkung ab

1. Oktober 2015 Fr. 1'880.- als Einnahmen aus der für D

ausgerichteten Hilflosenentschädigung angerechnet würden.

D.

Dagegen erhoben A und B erneut Einsprache. Die SEK

wies diese mit Beschluss vom 1. September 2016 ab, soweit darauf

eingetreten wurde. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und die Gesuche um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung

wurden abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den von A und B gegen

den Entscheid der SEK vom 1. September 2016 erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. November 2017 ab. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Das Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

wurde abgewiesen.

III.

Am 10. Januar 2018 gelangten A und B

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss der

Vorinstanz vom 23. November 2018 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

sei zu verpflichten, die Hilflosenentschädigung von Tochter D bei den

anrechenbaren Einnahmen im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden nicht zu

berücksichtigen bzw. aus dem Sozialhilfebudget zu entfernen. Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unter Beizug einer

betriebswirtschaftlich qualifizierten Fachperson, genauere Abklärungen

betreffend die konkrete Verwendung der Hilflosenentschädigung von D

durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Absprache mit der

zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genauer abzuklären, ob D

überhaupt in der Lage sei, einen Teil ihrer Hilflosenentschädigung den

Beschwerdeführenden als Entschädigung für deren Betreuungsleistungen zu

bezahlen. Den Beschwerdeführenden sei sowohl für das Einsprache- und

Rekursverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren jeweils die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei

für das Einsprache- und Rekursverfahren sowie für das vorliegende

Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der

Beschwerdeführenden.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

18.

Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch

das Sozialdepartement, beantragte am 29. Januar 2018 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Dazu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen. Ihr

Rechtsvertreter reichte auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

hin am 23. August 2018 seine Honorarnote zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden

beantragen, die Hilflosenentschädigung von Fr. 1'880.- pro Monat ihrer

Tochter D sei nicht in ihrem Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, speziell im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

15.

September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Der Streitwert liegt damit bei Fr. 22'560.-, weshalb die Kammer zu Beurteilung der vorliegenden

Beschwerdesache zuständig ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin und

die Vorinstanz hätten zum Bericht der Lebenssituation von D sowie zu ihren

dokumentierten Ausgaben nicht Stellung genommen und damit die Begründungs- und

Untersuchungspflicht sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht wird dann nachgekommen, wenn die

Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller

Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die

entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat

sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand

zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232

E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2014.00438, E. 4.1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5,

in Verbindung mit Plüss, § 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini,

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht rechtserhebliche

Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen, und entsprechenden

Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (Plüss, § 7 N. 10).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und

des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung

abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und

zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr,

17.

Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201

E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung

oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen

(vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.2

Entgegen

dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz insofern zum Bericht

der Lebenssituation sowie zu den Ausgaben von D Stellung, als sie festhielt, es

müsse kein Budget abgeklärt und erstellt werden, um zu ermitteln, ob D in der

Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die

Beschwerdeführenden zu bezahlen. Dem von den Beschwerdeführenden erstellten

Budget für D komme von vornherein keine Aussagekraft zu, da es nicht die

Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung für spezifische Dienstleistungen

berücksichtige und offensichtlich auch nicht den tatsächlichen Aufwand für D

adäquat wiedergebe. Damit nahm die Vorinstanz in genügender Weise zu den von

den Beschwerdeführenden dokumentierten Ausgaben von D Stellung. Hinzu kommt,

dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung der

Beschwerdeführenden auseinandersetzen musste. Insgesamt erscheint der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz – auch wenn sie sich nicht mit sämtlichen

tatsächlichen Vorbringen im Detail auseinandergesetzt hat – genügend begründet

und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Im Übrigen ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Beschwerdegegnerin erkannte, legte doch die Beschwerdegegnerin

zumindest kurz dar, weshalb weder die Fahrkosten noch die Kosten für die

Anschaffung von neuem Mobiliar im monatlichen Budget berücksichtigt werden könnten.

Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint zudem erstellt. Dass die

Beschwerdegegnerin keine Fachperson zur Abklärung der wirtschaftlichen

Verhältnisse von D beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. hinten

E. 6). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist unter diesen Umständen

nicht ersichtlich.

2.3

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14.

April 2016 sei nur ihnen direkt, nicht aber ihrem Rechtsvertreter

zugestellt worden, scheint dies zuzutreffen. Die Zustellung der Verfügung an

die Partei selber statt an ihren Rechtsvertreter ist zwar mangelhaft, lässt die

Verfügung aber nicht nichtig werden. Allfällige Fristen beginnen diesfalls

grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Anordnung in den Machtbereich des

Vertreters gelangt (Plüss, § 10 N. 67). Vorliegend erwuchs den

Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Zustellung kein Nachteil, ergriff doch

ihr Rechtsvertreter fristgemäss das Rechtsmittel.

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien F der Sozialen

Dienste Zürich, G von Pro Infirmis sowie J von der KESB der Stadt Zürich als

Zeugen zu befragen. Sie könnten bestätigen, dass D ihre sämtlichen Einnahmen

selber benötige und kaum ein Überschuss verbleibe, sowie, dass ihre Ausgaben

von der KESB bewilligt und nicht zweckfremd oder sinnlos seien. Angesichts der

vorliegenden Rechts- und Sachlage erweisen sich die beantragten

Zeugeneinvernahmen jedoch als nicht notwendig. Zeugeneinvernahmen dienen der

Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts (Plüss, § 7 N. 43,

53, 58). Die Sachlage ergibt sich vorliegend jedoch in genügender Weise aus den

dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten, zumal das von F handschriftlich

erstellte Budget für D sowie die E-Mail von G vom 27. Mai 2015 bei den

Akten liegen. Auch der Umstand, dass die KESB die Ausgaben für D genehmigte,

ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es ist nicht

ersichtlich, und wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan, inwiefern die

beantragten Zeugeneinvernahmen für die weitere Erstellung des Sachverhalts

notwendig wären (vgl. hinten E. 6.2). Entsprechend kann auf eine

Zeugeneinvernahme verzichtet werden.

4.

4.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss

§ 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person sowie ihres Ehegatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres

eingetragenen Partners, sofern sie nicht getrennt leben.

4.2

Personen,

die zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also

von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden, werden in einer Unterstützungseinheit

zusammengefasst. Das heisst sie bilden in der Sozialhilfe einen

Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Einer Unterstützungseinheit

zugerechnet werden neben der Antrag stellenden Person ihr im gleichen Haushalt

lebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner sowie die mit ihr zusammenlebenden

minderjährigen Kinder und Stiefkinder. Demgegenüber ist für volljährige Kinder

ab Eintritt der Volljährigkeit ein eigener Unterstützungsfall zu bilden. Unter

den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder

Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.)

gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine

Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Eltern mit volljährigen Kindern; Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.2–5).

Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden

Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung

verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein

Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann

nur unter dem Titel Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden,

sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.01, 3. Januar 2017; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5 und

F.5–2).

4.3

In der

Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG

werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer

Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von

Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor.

Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen,

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen,

Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.4–1 f.).

4.4

Situationsbedingte

Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.

Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für

Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im

konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können

angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.I–I ff.). Für die Betreuung von Familienangehörigen kann je

nach Umfang der erbrachten Leistung eine Integrationszulage von Fr. 100.-

bis Fr. 300.- pro Monat angerechnet werden. Diese wird nachschüssig für

bereits erbrachte Gegenleistungen ausgerichtet (VGr, 5. September 2013,

VB.2013.00459, E. 2.2; vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01 Ziff. 1–3.1,

12.

Februar 2012 und Kap. 5.1.05, 24. November 2016). Die

Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung bzw. Integrationszulage liegt

weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 19. Januar 2015,

VB.2014.00476, E. 6.2; Sozialhilfe-Behörden­handbuch,

Kap. 8.2.01 Ziff. 3.1, 12. Februar 2016).

4.5

Versicherte

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,

haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als

hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf. Auf die Frage, inwieweit Hilflosenentschädigungen mit Sozialhilfeleistungen

verrechnet werden können, wird sogleich in E. 6 näher einzugehen sein.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden verfügten über die Einkünfte von D

und bestimmten, was mit diesen Leistungen bezahlt würde. Bei den von den

Beschwerdeführenden geleisteten Betreuungsarbeiten für D handle es sich um den

mit der Hilflosenentschädigung abgegoltenen behinderungsbedingten Aufwand.

Durch die Betreuungsarbeit für ihre Tochter sei es den Beschwerdeführenden

nicht möglich, im vollen Umfang eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit

auszuüben. Da die Beschwerdeführenden die Betreuungsleistungen, für die die

Hilflosenentschädigung ausgezahlt werde, tatsächlich erbringen, sei die

Hilflosenentschädigung für D in ihrem monatlichen Unterstützungsbudget

vollumfänglich zu berücksichtigen. Daher müsse entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführenden kein Budget abgeklärt und erstellt werden, um zu ermitteln,

ob D in der Lage sei, ihre Hilflosenentschädigung ganz oder teilweise an die

Beschwerdeführenden zu bezahlen. Neben der Hilflosenentschädigung würden die

Beschwerdeführenden für den Unterhalt und die Betreuung von D eine volle

IV-Rente und Zusatzleistungen beziehen. Diese Einkünfte würden grundsätzlich

ausreichen, um in einem vernünftigen Rahmen den Lebensunterhalt von D zu

sichern.

5.2

Dagegen

wenden die Beschwerdeführenden ein, D sei nicht Teil der Unterstützungseinheit.

Somit könne ihre Hilflosenentschädigung nicht einfach eins zu eins im

Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden als Einnahme eingesetzt werden. Dies

wäre nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführenden entweder selber Empfänger

der Hilflosenentschädigung wären, oder wenn sie einen rechtlichen und

einklagbaren Anspruch darauf hätten, von D mit der vollen

Hilflosenentschädigung finanziell unterstützt zu werden. Dies sei vorliegend

nicht gegeben. Die Hilflosenentschädigung stünde allein D zu, und sie bestreite

mit ihren Einnahmen ihren eigenen Lebensunterhalt. Es verbleibe kein

Überschuss, mit welchem sie ihre Eltern für die Betreuung finanziell

entschädigen könne. Dazu sei sie auch weder moralisch noch rechtlich

verpflichtet. Die Beschwerdeführenden betreuten ihre Tochter unentgeltlich im

Rahmen ihrer elterlichen Fürsorgepflichten. Die Beschwerdegegnerin verkenne,

dass die Ausgaben von D, die nicht sozialhilfebedürftig sei, keine

sozialhilferechtlich anerkannten Ausgaben sein müssen. Das Budget von D habe

nichts mit Sozialhilfe zu tun. Die Ausgaben von D seien nicht sinnlos und

sachfremd, sondern würden für ihr Wohlergehen eingesetzt und seien von der

zuständigen KESB bewilligt. Bevor die vollständige Hilflosenentschädigung als

Einnahme im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden eingesetzt werde, müsse

geprüft werden, ob nach Abzug aller Ausgaben von D überhaupt ein Restsaldo

bestehe, mit welchem sie ihre Eltern im Rahmen einer Entschädigung für die

Haushaltsführung unterstützen könne. Dafür müsse die Beschwerdegegnerin mit der

KESB Kontakt aufnehmen und eine Fachperson damit beauftragen, die

wirtschaftlichen Verhältnisse von D abzuklären.

6.

Umstritten ist vorliegend, ob die Hilflosenentschädigung von D

als Einnahme im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführenden berücksichtigt werden darf.

6.1

Die

Hilflosenentschädigung dient dazu, die mit der Hilflosigkeit verbundenen

präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt

anfallenden Mehrkosten. Konkret deckt die Hilflosenentschädigung die Kosten ab,

die wegen des Zustands der Hilflosigkeit entstehen, indem Dritte der

versicherten Person für die Bewältigung des täglichen Lebens Hilfe leisten

müssen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A.,

Bern 2003, S. 365 Rz. 2). Damit kommt der Hilflosenentschädigung

schadenersatzähnlicher Charakter zu, und

sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des

allgemeinen Lebensunterhalts dienen – nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person

demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in

diesem Sinn zweckgebunden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich unabhängig

von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit. Die

Rechtsprechung bejahte die Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigungen

bei gewährter wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich, jedenfalls soweit im Rahmen

der Sozialhilfe auch Pflege-, Betreuungs- und andere Kosten übernommen würden (BGr, 25. Februar 2010,8C_731/2009, E. 3.1 ff.; VGr,

5.

September 2013, VB.2013.00459, E. 3.2). Damit kann eine

Hilflosenentschädigung bei der Bemessung von

Sozialhilfeleistungen als Einnahme angerechnet werden, wenn die Sozialbehörde

die Auslagen für die Pflege und Betreuung der betroffenen Person als

situationsbedingte Leistungen ins Budget einberechnet. Tut sie dies nicht, darf

die Hilflosenentschädigung nicht als Einnahme angerechnet werden. Dabei ist die

Hilflosenentschädigung bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die

Betreuungsleistung erbringt – und nicht bei der hilflosen Person selbst. Werden

Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch

entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten

Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von

der Sozialhilfe unterstützte Person (z. B. ein volljähriges Kind)

von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z. B. der

Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme

der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen

Dienstleistungen verwendet wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; Heinrich Dubacher/Bernadette

von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, ZESO

2/2006 S. 16; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01

Ziff. 1.6, 3. Januar 2017).

6.2

Die

volljährige Tochter der Beschwerdeführenden, D, lebt von einer IV-Rente, Ergänzungsleistungen

sowie einer Hilflosenentschädigung und ist unbestrittenermassen nicht

sozialhilfebedürftig. Damit bilden die Beschwerdeführenden und D – im

Unterschied zum verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2013.00459 vom

5.

September 2013 – keine Unterstützungseinheit. Es stellt sich deshalb

die Frage, ob den Beschwerdeführenden die (gesamte) Hilflosenentschädigung von D

als Einkommen angerechnet werden darf.

D wird von den Beschwerdeführenden, die beide keiner

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, zu Hause gepflegt und betreut. Die

Beschwerdeführenden machten sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren als auch

im Beschwerdeverfahren geltend, ohne ihre Pflege und Betreuung müsste D in

einem Pflegeheim untergebracht werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

die aufgrund der Hilflosigkeit von D anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten

im Wesentlichen durch die Beschwerdeführenden geleistet werden. Die

Hilflosenentschädigung dient aber gerade dazu, diesen Pflege- und

Betreuungsaufwand abzudecken (vorn E. 6.1). Demgegenüber ist der nicht die

Betreuung und Pflege umfassende Bedarf von D aus ihrer IV-Rente sowie den

Ergänzungsleistungen zu finanzieren, dienen doch diese dazu, den allgemeinen

Lebensunterhalt zu decken (Art. 1a lit. b IVG und Art. 2 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Allfällige Hilfsmittel wären von der IV zur

Verfügung zu stellen bzw. zu vergüten (Art. 21–21ter IVG in

Verbindung mit der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch

die Invalidenversicherung von 29. November 1976 [HVI]). Auch bei einem

volljährigen Kind, das von den (sozialhilfebedürftigen) Eltern zuhause betreut

und gepflegt wird, ist deshalb die Hilflosenentschädigung im Budget der die

Betreuungsleistung erbringenden Person – hier der Beschwerdeführenden – anzurechnen.

Da die Beschwerdeführenden die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen für

ihre Tochter D tatsächlich selber erbringen, ist die Hilflosenentschädigung in

ihrem sozialhilferechtlichen Budget als Einkommen anzurechnen (vgl. vorn

E. 6.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden und ihre

Tochter keine Unterstützungseinheit bilden. Würden nämlich die

Beschwerdeführenden D nicht zu Hause pflegen und betreuen, müssten die Pflege-

und Betreuungsdienstleitungen extern eingekauft und damit auch von der

Hilflosenentschädigung finanziert werden. Da vorliegend keine externen

Dienstleistungen eingekauft werden – zumindest wird dies weder von den Beschwerdeführenden

geltend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich –, rechtfertigt es sich,

die gesamte Hilflosenentschädigung im Budget der Beschwerdeführenden als

Einnahme anzurechnen.

Im Gegenzug hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2

monatlich eine Inte­grationszulage von Fr. 300.- ausbezahlt. Aus den Akten

geht denn auch hervor, dass die Beschwerdegegnerin allfällige externe

Leistungen für die Pflege und Betreuung als situationsbedingte Leistungen

übernehmen würde. Indessen ist nicht ersichtlich, dass derzeit solche

situationsbedingten Auslagen bestehen: Soweit D extern – in der Stiftung H –

Pflege und Betreuung benötigt, werden diese Kosten vom Kanton bezahlt. Die

Kosten für die Fahrt in die Stiftung H werden entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden vom Amt für Zusatzleistungen übernommen. Es ist nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht,

dass daneben noch weitere Fremdbetreuungskosten für D anfielen, die die

Beschwerdegegnerin im Rahmen von situationsbedingten Leistungen zu übernehmen

hätte. Allfällige Auslagen hätten die Beschwerdeführenden gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Da die Hilf­losenentschädigung

unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der

Hilflosigkeit bemessen wird, erübrigt sich auch die Erstellung eines

detaillierten Budgets für den Bedarf von D. Vielmehr ist ihre

Hilflosenentschädigung vollumfänglich den Beschwerdeführenden als Einkommen

anzurechnen, da sämtliche Pflege- und Betreuungsleistungen von ihnen erbracht

wird und keine externen Leistungen eingekauft werden.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es sei

lediglich eine Haushaltsentschädigung anzurechnen, ist dem nicht zuzustimmen.

Zwar erbringen die Beschwerdeführenden für ihre Tochter D auch Leistungen im

Bereich der Haushaltsführung. Indessen dürften aber die ihr täglich geleisteten

wesentlichen Pflege- und Betreuungsarbeiten einen Teil der Leistungen für die

Haushaltsführung bereits mitumfassen, sodass diese gegenüber der

Betreuungsleistung von untergeordneter Bedeutung sind.

6.3

Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

7.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin

habe das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zufolge der Nichterforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung sowie

Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Aus dem gleichen Grund wies die

Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren ab.

7.1

Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den

persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich

stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche

Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018,

VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16

N. 83).

7.2

Die Beschwerdeführenden beziehen Sozialhilfe. Zwar haben sie über ein

Haus in I verfügt, das sie jedoch zwischenzeitlich an ihre beiden anderen Kinder

überschrieben haben wollen, und das mittlerweile verkauft wurde. Aus dem

Hausverkauf sind gemäss Prüfung durch die Sozialbehörde keine Mittel mehr

vorhanden. Es ist deshalb von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden

auszugehen.

Soweit die Vorinstanz erwägt, die

Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden erwiesen sich angesichts der klaren

Rechtslage – Anrechnung von Einkünften aufgrund der Subsidiarität der

Sozialhilfe – als aussichtslos, ist ihr nicht zuzustimmen. Angesichts des

Umstands, dass keine Unterstützungseinheit vorliegt und die

Hilflosenentschädigung grundsätzlich D zusteht, war die Anrechnung der

Hilflosenentschädigung im Budget der Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres

und derart klar, dass die Einsprache und der Rekurs als geradezu offensichtlich

aussichtslos im oben genannten Sinn zu erachten waren. Hinsichtlich der

Notwendigkeit ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass sich die

Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer 1 als Beistand von D,

im Umgang mit Behörden auskennen und sich der Problemstellung des Verfahrens

bewusst sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende

Sache in rechtlicher Hinsicht als eher komplex erweist. Angesichts der

rechtlichen Fragestellungen ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die

rechtsunkundigen Beschwerdeführenden allein wohl überfordert gewesen

wären, ihren Standpunkt zu begründen. Hinzu kommt, dass die Interessen der

Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid in schwerwiegender Weise

betroffen sind, geht es doch um die Anrechnung von Einnahmen über

Fr. 20'000.- pro Jahr in ihrem sozialhilferechtlichen Budget. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb

durchaus als notwendig. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und sind Dispositivziffern I und IV des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich sowie Dispositivziffer 3 des Beschlusses der SEK

vom 1. September 2016 insofern aufzuheben und abzuändern, als den

Beschwerdeführenden für das Einsprache- und Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren und ihnen in der Person ihres derzeitigen

Vertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen ist.

7.3

Für das

Verfahren vor der Rekursinstanz macht Rechtsanwalt C einen Aufwand von

10.

Stunden und 40 Minuten à Fr. 220.- geltend. Das Studium des

Entscheids der Sozialbehörde ist jedoch dem Aufwand im Einspracheverfahren

zuzurechnen und entsprechend vor der Einsprachebehörde geltend zu machen. Der

Stundenaufwand ist deshalb um 15 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erscheint

der geltend gemachte Aufwand für das Rekursverfahren angesichts der

ausführlichen Rekursschrift angemessen. Die Barauslagen in Höhe von

Fr. 103.80 sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist

Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren mit Fr. 2'291.65 zuzüglich

Barauslagen von Fr. 103.80 sowie 8 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 191.65), total Fr. 2'587.10 zu entschädigen.

7.4

Für das

Einspracheverfahren findet sich in den Akten keine Honorarnote. Entsprechend

hat Rechtsanwalt C seinen Aufwand für das Einspracheverfahren gegenüber

der Einsprachebehörde geltend zu machen.

8.

8.1

Da die

Beschwerdeführenden in der Hauptsache unterliegen und lediglich hinsichtlich

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegen, sind ihnen die

Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

8.2.1

Nachdem die Beschwerdeführenden – wie bereits gesagt (vorn E. 7.2) –

mittellos sind und die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos zu

betrachten ist, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl.

zu den rechtlichen Grundlagen vorn E. 7.1; § 16 Abs. 1 VRG). Der

Anteil der Beschwerdeführenden an den Gerichtskosten ist deshalb vorläufig auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.2.2

Auch der Antrag der Beschwerdeführenden auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, erweist sich

die rechtliche Lage doch auch im Beschwerdeverfahren als komplex und für die

Beschwerdeführenden alleine als nicht einfach zu bewältigen. Die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung war deshalb notwendig. Entsprechend ist Rechtsanwalt C

als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren einzusetzen.

8.3

In seiner

Honorarnote weist Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren einen

Zeitaufwand von 13,5 Stunden zu einem Stundenaufwand von Fr. 220.-

aus, wobei die Redaktion der Beschwerdeschrift 10,67 Stunden ausmacht.

Angesichts der umfangreichen, aber inhaltlich mit der Rekursschrift teilweise

übereinstimmenden Rechtsschrift erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand

gerade noch angemessen. Die Barauslagen von Fr. 193.- sind ausgewiesen.

Demnach ist Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren wie

beantragt mit Fr. 2'970.- plus Barauslagen von Fr. 193.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 243.50), also mit

total Fr. 3'406.50 zu entschädigen, nachdem sein Aufwand für das

Beschwerdeverfahren einzig im Jahr 2018 angefallen war.

8.3.1

Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung der Dispositivziffern I

und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich sowie Dispositivziffer 3 des

Beschlusses der SEK vom 1. September 2016 wird den Beschwerdeführenden für

das Einsprache- und das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Der Bezirksrat Zürich hat Rechtsanwalt C für das

Rekursverfahren mit Fr. 2'395.45 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 191.65), total Fr. 2'587.10 zu entschädigen. Seinen

Aufwand für das Einspracheverfahren hat Rechtsanwalt C gegenüber der

Einsprachebehörde geltend zu machen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

7.

Rechtsanwalt C

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'163.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 243.50), insgesamt Fr. 3'406.50, aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an …