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Entscheid

VB.2018.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00024

5. Juni 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19907)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1975) wurde vom Obergericht des Kantons Zürich

am 7. März 2016 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit einem Kind etc. zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und drei Monaten (abzüglich 427 Tage bereits entstandenen

Freiheitsentzugs) verurteilt. Seit dem 27. August 2015 befindet sich A im

(zunächst vorzeitigen) Strafvollzug, seit dem 30. Dezember 2015 in der

Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. November 2017

verbüsst, das effektive Strafende fällt auf den 4. April 2019.

Mit Verfügung vom 1. September 2017 wies das Amt für

Justizvollzug (JUV), Bewährungs- und Vollzugsdienste Strafvollzug, das Gesuch

um bedingte Entlassung von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 mit

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung

der Verfügung des JUV vom 1. September 2017 und seine unverzügliche

Haftentlassung sowie die Ausschaffung in sein Heimatland D.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab.

III.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 12. Januar

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2017

sowie seine sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren zulasten des Staates. Eventualiter sei ihm für das

Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu

gewähren.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 19.

Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2017.

Das JUV beantragte am 29. Januar 2018 unter Verweis

auf die Erwägungen der angefochteten Verfügungen und die Untervernehmlassung

der Abteilung Strafvollzug die Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht

die Vollzugsakten ein.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 2. März 2018

die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren.

Am 24. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer

nach dem Stand des Verfahrens und bat um rasche Entscheidung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in

die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte

Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in

Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten

Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,

E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose

sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer

Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben

insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer

Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr,

19.

Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3;

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung,

wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert

(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei gut und spreche

für sich allein nicht gegen eine bedingte Entlassung. Positiv zu werten seien

auch die von ihm geleisteten Wiedergutmachungszahlungen. Da er jedoch die

Verantwortung für seine Taten nur teilweise übernehme und nur teilweise

einsichtig sei, habe sich die Situation seit der ROS (Risikoorientierter

Sanktionenvollzug)-Abklärung vom 20. September 2015 nur nicht wesentlich

verbessert und das Rückfallrisiko habe sich nicht wesentlich vermindert. Es

könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Lebensverhältnisse nach der

Entlassung derart sein würden, dass die Legalprognose für Delikte, wie sie der

Beschwerdeführer begangen habe, wesentlich beeinflusst würde. Eine bedingte

Entlassung erscheine deshalb als verfrüht.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im Rahmen von neun

sozialarbeiterischen Gesprächen mit seinen Taten nachweislich

auseinandergesetzt. Zudem sei ihm lediglich ein moderates Rückfallrisiko

attestiert worden, wobei davon ausgegangen werden könne, dass auch ohne

Therapie oder andere Massnahmen ein Rückfall nicht wahrscheinlich sei. Er sei

zudem ein Ersttäter ohne Vorstrafen und werde nach seiner Entlassung nach D

zurückkehren, wo er eine Psychologin kenne, zu welcher er in Therapie gehen

wolle. Es sei für ihn jedoch eben gerade keine therapeutische Massnahme

angeordnet worden, weshalb keine Verpflichtung zu therapeutischen Gesprächen

bestünde. Die ROS-Abklärung vom 20. September 2015 sei nach über zwei

Jahren nicht mehr als aktuell zu qualifizieren. Er habe sich seither auch von

seiner Ehefrau scheiden lassen und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr und dem

Opfer. Es sei nicht ersichtlich, was gegen die bedingte Entlassung nach

Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe spreche.

3.3

Der

Beschwerdegegner 1 machte geltend, im Vollzugsplan vom 6. Januar 2016

sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe sich mit den eigenen

Anteilen, die zum Delikt geführt hätten auseinanderzusetzen, sei auf Signale,

die auf eine erneute Tatbegehung hinwiesen zu sensibilisieren und er habe sich

entsprechende notwendige Handlungskompetenzen und –alternativen anzueignen. Als

Mittel seien regelmässige sozialarbeiterische Gespräche definiert worden und

nicht das Selbststudium auf der Zelle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

an neun Gesprächen teilgenommen habe sei positiv gewürdigt worden, doch könne

gemäss Vollzugsbericht vom 23. Juni 2017 aktuell nicht eingeschätzt

werden, inwieweit er sich in der Zukunft von einer ähnlichen Konstellation wie

beim Anlassdelikt abgrenzen könne. Die Einschätzungen der ROS-Abklärung vom 20. September

2015.

hätten demzufolge nach wie vor Gültigkeit. Zudem sei das Rückfallrisiko

als mittel eingestuft worden. Die Vollzugsziele seien deshalb nicht erreicht

und er sei seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB nicht

nachgekommen.

3.4

Der

Beschwerdegegner 2 hielt fest, dass es am Beschwerdeführer liege, die in

den sozialarbeiterischen Gesprächen begonnene Deliktsaufarbeitung bis im Sommer

2018.

zu vertiefen und dadurch auf eine positive Legalprognose hinzuwirken, ohne

dass er eine Therapie im engeren Sinn absolvieren müsse.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sein

Vollzugsverhalten, welches gemäss Vollzugsbericht der JVA B vom 23. Juni

2017.

sehr gut ist, gibt keinen Anlass zu

Beanstandungen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig

davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86

Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2

Entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdegegnerin 2 ist mit dem vorliegenden Entscheid nicht bis zu einer

erneuten Prüfung der bedingten Entlassung zuzuwarten, zumal nicht sicher ist,

wann im Sommer 2018 diese stattfinden wird und dies keinen Sistierungsgrund für

das vorliegende Rechtsmittelverfahren darstellt.

4.3

Der Vollzugsbericht vom 23. Juni 2017

geht weiterhin von einer belasteten Legalprognose aus. Er hält fest, der

Beschwerdeführer habe zwar ein Stück weit die Verantwortung für seine Taten

übernommen und ein diesbezügliches Problembewusstsein erkennen lassen, jedoch

mangels einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen problematischen Aspekten

könne aktuell nicht eingeschätzt werden, wie er sich in Zukunft einer ähnlichen

Konstellation entziehen würde. Der Beschwerdeführer

habe an neun einstündigen Sitzungen teilgenommen, aus welchen der Sozialdienst

den Schluss zog, es scheine ihm zwar klar zu sein, dass er gegen das Gesetz

verstossen habe, allerdings weise er Teile der Schuld nach wie vor von sich. Er

distanziere sich von pädosexuellen Neigungen, es könnten noch zu wenig

rückfallpräventive Aspekte herausgearbeitet werden.

4.4

Selbst

wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für

den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen

und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Als (besonderes)

Vollzugsziel wurde für den Beschwerdeführer im Vollzugsplan vom 6. Januar

2016.

in Bezug auf den deliktspezifischen Behandlungs-/Interventionsbedarf

festgehalten, er übernehme die Verantwortung für seine Taten und habe aktiv an

seinem Problembewusstsein sowie seiner Veränderungsbereitschaft mitzuwirken.

4.5

Anlässlich

seiner Anhörung zur bedingten Entlassung am 18. August 2017 führte der

Beschwerdeführer aus, er habe die Situation für sich selbst analysiert und er

wolle sich nicht auf ein diesbezügliches Gespräch einlassen. Er sei sich

einfach sehr sicher, dass so etwas nicht mehr passieren werde, weshalb er in

den sozialarbeiterischen Gesprächen auch abgeblockt habe, wenn das Gespräch in

diese Richtung gelenkt worden sei. Er könne auch aus menschlicher Sicht auch

nicht an einem Programm teilnehmen, weil er sich dann mit den Delikten und den

Details auseinandersetzen müsse. Er habe das Delikt für sich allein

aufgearbeitet und genügend Einsicht erlangt (S. 3). Zwar ist es als

positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer sich gedanklich mit seinen Taten

auseinandersetzte, jedoch hält der Beschwerdeführer weiterhin fest, dass die

sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter freiwillig geschehen seien und er

keinen Druck auf die Stieftochter ausgeübt habe (S. 4). Bereits die

Vorinstanz wies darauf hin, dass das Obergericht in seinem Urteil vom

7.

März 2016 bezüglich der vom Beschwerdeführer bekundeten Reue festhielt,

dies sei als reines Lippenbekenntnis einzustufen. Mit seinen Aussagen

anlässlich der Anhörung zur bedingten Entlassung vermochte der Beschwerdeführer

diese Einschätzung nicht zu ändern. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen lässt

sich eine tatsächliche Einsicht und aufrichtige Reue des Beschwerdeführers nur

schwer nachvollziehen, was auch dazu führt, dass nicht von einer (wesentlichen)

Verminderung des Rückfallrisikos gesprochen werden kann. Es ist deshalb auch

weiterhin von der in der ROS-Abklärung attestierten moderaten strukturellen

Rückfallgefahr auszugehen, welche angesichts des betroffenen Rechtsguts nicht

hinzunehmen ist. Die Rückfallgefahr kann durch den weiteren Vollzug und die

weitere Verarbeitung der Taten noch gesenkt werden.

4.6

Der

Beschwerdeführer machte geltend, die ROS-Abklärung vom 20. September 2015

sei nach über zwei Jahren nicht mehr aktuell. Wie bei der Frage, ob ein Gutachten

hinreichend aktuell ist, ist auch bei der Beurteilung eines Berichts nicht

primär auf das formelle Kriterium dessen Alters abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV

246.

E. 4.3). Vorliegend sind zwar Veränderungen in den Umständen des

Beschwerdeführers eingetreten, doch deutet die Bemerkung des Beschwerdeführers,

er wolle sich nicht mit den Delikten und Details auseinandersetzen darauf hin,

dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit den begangenen Taten

auseinanderzusetzen und an seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen zu

arbeiten. Folglich hat die ROS-Abklärung hierzu nicht an Aktualität eingebüsst.

4.7

Der vom

Beschwerdeführer geäusserten Absicht, sich nach seiner Entlassung und Rückkehr

nach D dort einer Therapie zu unterziehen, ist als positiv zu werten, jedoch

lässt sich dies nicht überprüfen. Im Übrigen wäre solch eine Motivation jetzt

im Strafvollzug, beispielsweise durch die Teilnahme an einem Lernprogramm,

umzusetzen und nicht erst nach einer Entlassung. Besteht eine solche Motivation

jetzt nicht, ist umso fraglicher ob sie denn in Freiheit bestünde.

4.8

Zugunsten

des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter

handelt und er keine Vorstrafen aufweist. Auch seine geleisteten

Wiedergutmachungszahlungen an das Opfer wurden von der Vorinstanz positiv

gewichtet. Der Beschwerdeführer ist unterdessen von seiner Ehefrau, der Mutter

des Opfers, geschieden. Dass der Beschwerdeführer unterdessen Zukunftspläne für

die Zeit nach seiner Entlassung und die Rückkehr nach D äussert, ist zu

begrüssen, trägt jedoch vorliegend nicht wesentlich zu einer anderen Würdigung

bei.

4.9

Demzufolge

ist der Schluss der Vorinstanz, dass nach einer Gesamtwürdigung die

Legalprognose nach wie vor belastet sei und sich diese noch verbessern lässt,

nicht zu beanstanden. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass im Sommer

2018.

zeitnah eine erneute Prüfung der bedingten Entlassung stattfinden soll,

bei welcher die Entwicklungen, welche der Beschwerdeführer allenfalls aktuell

durchmachte, zu berücksichtigen sein werden.

4.10

Folglich

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu erachten, und die

Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts

der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen erweist sich auch der Beizug

eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.4

Der in der

Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 8,67 Stunden und das dafür geltend

gemachte Honorar von Fr. 1'906.- erweisen sich als gerechtfertigt. Die

geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 61.80 sind nicht zu

beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit

total Fr. 2'119.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'119.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …