VB.2018.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00024
5. Juni 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19907)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00024
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1975) wurde vom Obergericht des Kantons Zürich
am 7. März 2016 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind etc. zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten (abzüglich 427 Tage bereits entstandenen
Freiheitsentzugs) verurteilt. Seit dem 27. August 2015 befindet sich A im
(zunächst vorzeitigen) Strafvollzug, seit dem 30. Dezember 2015 in der
Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. November 2017
verbüsst, das effektive Strafende fällt auf den 4. April 2019.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 wies das Amt für
Justizvollzug (JUV), Bewährungs- und Vollzugsdienste Strafvollzug, das Gesuch
um bedingte Entlassung von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 mit
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung
der Verfügung des JUV vom 1. September 2017 und seine unverzügliche
Haftentlassung sowie die Ausschaffung in sein Heimatland D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wies die
Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab.
III.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 12. Januar
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2017
sowie seine sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren zulasten des Staates. Eventualiter sei ihm für das
Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
gewähren.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 19.
Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2017.
Das JUV beantragte am 29. Januar 2018 unter Verweis
auf die Erwägungen der angefochteten Verfügungen und die Untervernehmlassung
der Abteilung Strafvollzug die Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht
die Vollzugsakten ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 2. März 2018
die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren.
Am 24. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens und bat um rasche Entscheidung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in
die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte
Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in
Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten
Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,
E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer
Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben
insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer
Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr,
19.
Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3;
12.
Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung,
wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert
(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei gut und spreche
für sich allein nicht gegen eine bedingte Entlassung. Positiv zu werten seien
auch die von ihm geleisteten Wiedergutmachungszahlungen. Da er jedoch die
Verantwortung für seine Taten nur teilweise übernehme und nur teilweise
einsichtig sei, habe sich die Situation seit der ROS (Risikoorientierter
Sanktionenvollzug)-Abklärung vom 20. September 2015 nur nicht wesentlich
verbessert und das Rückfallrisiko habe sich nicht wesentlich vermindert. Es
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Lebensverhältnisse nach der
Entlassung derart sein würden, dass die Legalprognose für Delikte, wie sie der
Beschwerdeführer begangen habe, wesentlich beeinflusst würde. Eine bedingte
Entlassung erscheine deshalb als verfrüht.
3.2
Der
Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im Rahmen von neun
sozialarbeiterischen Gesprächen mit seinen Taten nachweislich
auseinandergesetzt. Zudem sei ihm lediglich ein moderates Rückfallrisiko
attestiert worden, wobei davon ausgegangen werden könne, dass auch ohne
Therapie oder andere Massnahmen ein Rückfall nicht wahrscheinlich sei. Er sei
zudem ein Ersttäter ohne Vorstrafen und werde nach seiner Entlassung nach D
zurückkehren, wo er eine Psychologin kenne, zu welcher er in Therapie gehen
wolle. Es sei für ihn jedoch eben gerade keine therapeutische Massnahme
angeordnet worden, weshalb keine Verpflichtung zu therapeutischen Gesprächen
bestünde. Die ROS-Abklärung vom 20. September 2015 sei nach über zwei
Jahren nicht mehr als aktuell zu qualifizieren. Er habe sich seither auch von
seiner Ehefrau scheiden lassen und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr und dem
Opfer. Es sei nicht ersichtlich, was gegen die bedingte Entlassung nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe spreche.
3.3
Der
Beschwerdegegner 1 machte geltend, im Vollzugsplan vom 6. Januar 2016
sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe sich mit den eigenen
Anteilen, die zum Delikt geführt hätten auseinanderzusetzen, sei auf Signale,
die auf eine erneute Tatbegehung hinwiesen zu sensibilisieren und er habe sich
entsprechende notwendige Handlungskompetenzen und –alternativen anzueignen. Als
Mittel seien regelmässige sozialarbeiterische Gespräche definiert worden und
nicht das Selbststudium auf der Zelle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
an neun Gesprächen teilgenommen habe sei positiv gewürdigt worden, doch könne
gemäss Vollzugsbericht vom 23. Juni 2017 aktuell nicht eingeschätzt
werden, inwieweit er sich in der Zukunft von einer ähnlichen Konstellation wie
beim Anlassdelikt abgrenzen könne. Die Einschätzungen der ROS-Abklärung vom 20. September
2015.
hätten demzufolge nach wie vor Gültigkeit. Zudem sei das Rückfallrisiko
als mittel eingestuft worden. Die Vollzugsziele seien deshalb nicht erreicht
und er sei seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB nicht
nachgekommen.
3.4
Der
Beschwerdegegner 2 hielt fest, dass es am Beschwerdeführer liege, die in
den sozialarbeiterischen Gesprächen begonnene Deliktsaufarbeitung bis im Sommer
2018.
zu vertiefen und dadurch auf eine positive Legalprognose hinzuwirken, ohne
dass er eine Therapie im engeren Sinn absolvieren müsse.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sein
Vollzugsverhalten, welches gemäss Vollzugsbericht der JVA B vom 23. Juni
2017.
sehr gut ist, gibt keinen Anlass zu
Beanstandungen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig
davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.2
Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdegegnerin 2 ist mit dem vorliegenden Entscheid nicht bis zu einer
erneuten Prüfung der bedingten Entlassung zuzuwarten, zumal nicht sicher ist,
wann im Sommer 2018 diese stattfinden wird und dies keinen Sistierungsgrund für
das vorliegende Rechtsmittelverfahren darstellt.
4.3
Der Vollzugsbericht vom 23. Juni 2017
geht weiterhin von einer belasteten Legalprognose aus. Er hält fest, der
Beschwerdeführer habe zwar ein Stück weit die Verantwortung für seine Taten
übernommen und ein diesbezügliches Problembewusstsein erkennen lassen, jedoch
mangels einer vertieften Auseinandersetzung mit seinen problematischen Aspekten
könne aktuell nicht eingeschätzt werden, wie er sich in Zukunft einer ähnlichen
Konstellation entziehen würde. Der Beschwerdeführer
habe an neun einstündigen Sitzungen teilgenommen, aus welchen der Sozialdienst
den Schluss zog, es scheine ihm zwar klar zu sein, dass er gegen das Gesetz
verstossen habe, allerdings weise er Teile der Schuld nach wie vor von sich. Er
distanziere sich von pädosexuellen Neigungen, es könnten noch zu wenig
rückfallpräventive Aspekte herausgearbeitet werden.
4.4
Selbst
wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für
den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen
und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Als (besonderes)
Vollzugsziel wurde für den Beschwerdeführer im Vollzugsplan vom 6. Januar
2016.
in Bezug auf den deliktspezifischen Behandlungs-/Interventionsbedarf
festgehalten, er übernehme die Verantwortung für seine Taten und habe aktiv an
seinem Problembewusstsein sowie seiner Veränderungsbereitschaft mitzuwirken.
4.5
Anlässlich
seiner Anhörung zur bedingten Entlassung am 18. August 2017 führte der
Beschwerdeführer aus, er habe die Situation für sich selbst analysiert und er
wolle sich nicht auf ein diesbezügliches Gespräch einlassen. Er sei sich
einfach sehr sicher, dass so etwas nicht mehr passieren werde, weshalb er in
den sozialarbeiterischen Gesprächen auch abgeblockt habe, wenn das Gespräch in
diese Richtung gelenkt worden sei. Er könne auch aus menschlicher Sicht auch
nicht an einem Programm teilnehmen, weil er sich dann mit den Delikten und den
Details auseinandersetzen müsse. Er habe das Delikt für sich allein
aufgearbeitet und genügend Einsicht erlangt (S. 3). Zwar ist es als
positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer sich gedanklich mit seinen Taten
auseinandersetzte, jedoch hält der Beschwerdeführer weiterhin fest, dass die
sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter freiwillig geschehen seien und er
keinen Druck auf die Stieftochter ausgeübt habe (S. 4). Bereits die
Vorinstanz wies darauf hin, dass das Obergericht in seinem Urteil vom
7.
März 2016 bezüglich der vom Beschwerdeführer bekundeten Reue festhielt,
dies sei als reines Lippenbekenntnis einzustufen. Mit seinen Aussagen
anlässlich der Anhörung zur bedingten Entlassung vermochte der Beschwerdeführer
diese Einschätzung nicht zu ändern. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen lässt
sich eine tatsächliche Einsicht und aufrichtige Reue des Beschwerdeführers nur
schwer nachvollziehen, was auch dazu führt, dass nicht von einer (wesentlichen)
Verminderung des Rückfallrisikos gesprochen werden kann. Es ist deshalb auch
weiterhin von der in der ROS-Abklärung attestierten moderaten strukturellen
Rückfallgefahr auszugehen, welche angesichts des betroffenen Rechtsguts nicht
hinzunehmen ist. Die Rückfallgefahr kann durch den weiteren Vollzug und die
weitere Verarbeitung der Taten noch gesenkt werden.
4.6
Der
Beschwerdeführer machte geltend, die ROS-Abklärung vom 20. September 2015
sei nach über zwei Jahren nicht mehr aktuell. Wie bei der Frage, ob ein Gutachten
hinreichend aktuell ist, ist auch bei der Beurteilung eines Berichts nicht
primär auf das formelle Kriterium dessen Alters abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV
246.
E. 4.3). Vorliegend sind zwar Veränderungen in den Umständen des
Beschwerdeführers eingetreten, doch deutet die Bemerkung des Beschwerdeführers,
er wolle sich nicht mit den Delikten und Details auseinandersetzen darauf hin,
dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit den begangenen Taten
auseinanderzusetzen und an seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen zu
arbeiten. Folglich hat die ROS-Abklärung hierzu nicht an Aktualität eingebüsst.
4.7
Der vom
Beschwerdeführer geäusserten Absicht, sich nach seiner Entlassung und Rückkehr
nach D dort einer Therapie zu unterziehen, ist als positiv zu werten, jedoch
lässt sich dies nicht überprüfen. Im Übrigen wäre solch eine Motivation jetzt
im Strafvollzug, beispielsweise durch die Teilnahme an einem Lernprogramm,
umzusetzen und nicht erst nach einer Entlassung. Besteht eine solche Motivation
jetzt nicht, ist umso fraglicher ob sie denn in Freiheit bestünde.
4.8
Zugunsten
des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter
handelt und er keine Vorstrafen aufweist. Auch seine geleisteten
Wiedergutmachungszahlungen an das Opfer wurden von der Vorinstanz positiv
gewichtet. Der Beschwerdeführer ist unterdessen von seiner Ehefrau, der Mutter
des Opfers, geschieden. Dass der Beschwerdeführer unterdessen Zukunftspläne für
die Zeit nach seiner Entlassung und die Rückkehr nach D äussert, ist zu
begrüssen, trägt jedoch vorliegend nicht wesentlich zu einer anderen Würdigung
bei.
4.9
Demzufolge
ist der Schluss der Vorinstanz, dass nach einer Gesamtwürdigung die
Legalprognose nach wie vor belastet sei und sich diese noch verbessern lässt,
nicht zu beanstanden. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass im Sommer
2018.
zeitnah eine erneute Prüfung der bedingten Entlassung stattfinden soll,
bei welcher die Entwicklungen, welche der Beschwerdeführer allenfalls aktuell
durchmachte, zu berücksichtigen sein werden.
4.10
Folglich
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu erachten, und die
Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts
der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen erweist sich auch der Beizug
eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
5.4
Der in der
Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 8,67 Stunden und das dafür geltend
gemachte Honorar von Fr. 1'906.- erweisen sich als gerechtfertigt. Die
geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 61.80 sind nicht zu
beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit
total Fr. 2'119.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'119.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …