VB.2018.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00028
20. Februar 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19641)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00028
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
wurde vom 1. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2017 von der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 3. Mai 2017
genehmigte der Gemeinderat B die Schlussabrechnung des
Unterstützungsverhältnisses und ordnete an, A sei der aus den rückwirkend
erhaltenen IV- und Ergänzungsleistungen resultierende Überschuss von total
Fr. 30'149.25 auszubezahlen.
Erwägungen
II.
Am 15. Juni 2017 erhob A Rekurs beim
Bezirksrat C und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Gemeinderats vom
3.
Mai 2017 sei insofern anzupassen, als ihm ein Überschuss in der Höhe
von Fr. 58'896.30 auszubezahlen sei. Mit Beschluss vom 21. Dezember
2017.
wies der Bezirksrat den Rekurs indes ab. Das Gesuch von A um Akteneinsicht
vom 27. Juli 2017 schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
III.
A. Mit
Eingabe vom 10. Januar 2018 (Eingang am 15. Januar 2018) gelangte A
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm die Frist zur
Ausarbeitung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom
21.
Dezember 2017 zu erstrecken. Er begründete dies damit, dass er
aufgrund seiner Ferienabwesenheit derzeit keine Unterlagen einreichen könne. Ab
dem 10. Februar 2018 könnten jedoch fehlende Unterlagen und Dokumente
"beantragt" werden.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte ihn auf, bis
Ablauf derselben eine rechtsgenügende, das heisst einen Antrag und eine
Begründung enthaltende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde. A holte die Präsidialverfügung indes nicht
auf der Post ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1
lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da
sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer holte die Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 nicht
auf der Post ab. Zu prüfen ist, ob diese dennoch als zugestellt gilt.
2.1.1
Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 3. August 2017,
VB.2017.00262, E. 2.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin
oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin
regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder
Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO,
2.
A., 2013, Art. 138 N. 18).
2.1.2
Aufgrund der von ihm eingereichten Beschwerde musste der Beschwerdeführer
ohne Weiteres mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster
Zeit rechnen. Sodann wurde die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung
vom 3. Januar 2018 gemäss der Sendungsverfolgung der Post am
5.
Januar 2018 in seinem Briefkasten hinterlegt. Aufgrund der
Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 damit als am
12.
Januar 2018 zugestellt.
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich im
Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, ändert daran
nichts.
2.2.1
Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses
bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine
Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit
der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem
verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu
verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst die Post
regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten
mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls
einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu
erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu
organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche
Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine
Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit
des Verfahrens. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht
nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (vorn E. 2.1.1).
Immerhin kann eine Partei ihre Empfangspflicht durch eine rechtzeitige
Abwesenheitsmeldung unterbrechen (Plüss, § 10 N. 86 ff., mit
Hinweis auf BGr, 9. Februar 2012,4A_660/2011, E. 2.4.2 und 2.5).
Sofern die Dauer der Abwesenheit mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist und
keine missbräuchlichen Motive ersichtlich sind, trägt das Verwaltungsgericht
fristgemässen Abwesenheitsmeldungen in der Regel Rechnung und verschiebt den
Versand einer fristauslösenden Mitteilung. Ein Anspruch darauf besteht indes
nicht (VGr, 10. Dezember 2013, VB.2013.00730, E. 2.3.1 [nicht
publiziert]).
2.2.2
Den wenigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
10.
Januar 2018 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass er damit das
Verwaltungsgericht um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner
Ferien ersuchen wollte, zumal er ungeachtet seiner Auslandabwesenheit als
(Zustell-)Adresse seine Wohnadresse in der Schweiz angab. Selbst wenn von einem
solchen Gesuch ausgegangen würde, wäre es aber – jedenfalls was die Zustellung
der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 betrifft – nicht gerechtfertigt
gewesen, diesem zu entsprechen. Wie darin bereits festgehalten wurde, ist eine
Erstreckung der Beschwerdefrist nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen
möglich (§ 12 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer konnte dies –
beabsichtigt oder nicht – nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch für
geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum,
dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht
genügte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht
auf fristauslösende Zustellungen während seiner Auslandabwesenheit stellte,
wobei er das genaue Datum seiner Heimkehr gar nicht bekanntgab. Da er immerhin
geltend machte, ab dem 10. Februar 2018 über weitere Unterlagen verfügen
zu können, kann wenigstens vermutet werden, dass er sich spätestens seit diesem
Datum wieder in der Schweiz aufhielt. Am 10. Februar 2018 war die
Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen (vgl. unten E. 3). Zwar hätte
das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr – unter
gleichzeitiger Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs – grundsätzlich noch
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzen können,
wie es dies regelmässig bei beschwerdeführenden Parteien tut, die mangels
besseren Wissens ungenügende Beschwerdeschriften eingereicht haben. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56
Abs. 1 VRG dient indes in erster Linie dazu, versehentlich
unterlaufene Mängel zu beheben und soll vor allem rechtsunkundige und
prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften
Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die
Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren
Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00043,
E. 3.2; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 56 N. 16 f.). Wie vorliegend mit Präsidialverfügung vom
18.
Januar 2018, weist das Verwaltungsgericht
dementsprechend rechtsungenügende Beschwerdeschriften praxisgemäss ohne
Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn nicht rechtskundigen
Beschwerdeführenden hierfür innerhalb der Beschwerdefrist noch genügend Zeit
zur Verfügung steht (vgl. Griffel, § 23 N. 30). Von einer
versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift kann beim Beschwerdeführer nicht
gesprochen werden, ansonsten er keinen Anlass gehabt hätte, um Erstreckung der
Beschwerdefrist zu ersuchen. Die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift konnte
der Beschwerdeführer im Übrigen auch Dispositivziffer IV des angefochtenen
Beschlusses entnehmen. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführer denn auch gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern
müssen und – nach Ablauf der Beschwerdefrist – sogleich darauf nicht eintreten
können. Praxisgemäss ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018
entgegengenkommen, zumal er eben nicht ausdrücklich um Verzicht auf fristauslösende
Zustellungen während seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen
war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte.
3.
Gemäss dem bei der Vorinstanz beigezogenen Empfangsschein
wurde dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 21. Dezember 2017 am
4.
Januar 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demzufolge am
5.
Februar 2018 ab (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Da der
Beschwerdeführer bis dahin keine rechtsgenügende bzw. verbesserte Beschwerdeschrift
eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und
stünde ihm auch nicht zu.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …