Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00028

20. Februar 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19641)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A

wurde vom 1. Februar 2012 bis zum 28. Februar 2017 von der Gemeinde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 3. Mai 2017

genehmigte der Gemeinderat B die Schlussabrechnung des

Unterstützungsverhältnisses und ordnete an, A sei der aus den rückwirkend

erhaltenen IV- und Ergänzungsleistungen resultierende Überschuss von total

Fr. 30'149.25 auszubezahlen.

Erwägungen

II.

Am 15. Juni 2017 erhob A Rekurs beim

Bezirksrat C und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Gemeinderats vom

3.

Mai 2017 sei insofern anzupassen, als ihm ein Überschuss in der Höhe

von Fr. 58'896.30 auszubezahlen sei. Mit Beschluss vom 21. Dezember

2017.

wies der Bezirksrat den Rekurs indes ab. Das Gesuch von A um Akteneinsicht

vom 27. Juli 2017 schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.

A. Mit

Eingabe vom 10. Januar 2018 (Eingang am 15. Januar 2018) gelangte A

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm die Frist zur

Ausarbeitung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom

21.

Dezember 2017 zu erstrecken. Er begründete dies damit, dass er

aufgrund seiner Ferienabwesenheit derzeit keine Unterlagen einreichen könne. Ab

dem 10. Februar 2018 könnten jedoch fehlende Unterlagen und Dokumente

"beantragt" werden.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte ihn auf, bis

Ablauf derselben eine rechtsgenügende, das heisst einen Antrag und eine

Begründung enthaltende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. A holte die Präsidialverfügung indes nicht

auf der Post ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1

lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da

sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als

offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer holte die Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 nicht

auf der Post ab. Zu prüfen ist, ob diese dennoch als zugestellt gilt.

2.1.1

Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 3. August 2017,

VB.2017.00262, E. 2.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin

oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396

E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin

regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder

Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch (Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO,

2.

A., 2013, Art. 138 N. 18).

2.1.2

Aufgrund der von ihm eingereichten Beschwerde musste der Beschwerdeführer

ohne Weiteres mit einer Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster

Zeit rechnen. Sodann wurde die Abholungseinladung für die Präsidialverfügung

vom 3. Januar 2018 gemäss der Sendungsverfolgung der Post am

5.

Januar 2018 in seinem Briefkasten hinterlegt. Aufgrund der

Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 damit als am

12.

Januar 2018 zugestellt.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich im

Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, ändert daran

nichts.

2.2.1

Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses

bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine

Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit

der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem

verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu

verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst die Post

regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten

mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls

einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu

erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu

organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche

Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine

Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit

des Verfahrens. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht

nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (vorn E. 2.1.1).

Immerhin kann eine Partei ihre Empfangspflicht durch eine rechtzeitige

Abwesenheitsmeldung unterbrechen (Plüss, § 10 N. 86 ff., mit

Hinweis auf BGr, 9. Februar 2012,4A_660/2011, E. 2.4.2 und 2.5).

Sofern die Dauer der Abwesenheit mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist und

keine missbräuchlichen Motive ersichtlich sind, trägt das Verwaltungsgericht

fristgemässen Abwesenheitsmeldungen in der Regel Rechnung und verschiebt den

Versand einer fristauslösenden Mitteilung. Ein Anspruch darauf besteht indes

nicht (VGr, 10. Dezember 2013, VB.2013.00730, E. 2.3.1 [nicht

publiziert]).

2.2.2

Den wenigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom

10.

Januar 2018 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass er damit das

Verwaltungsgericht um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner

Ferien ersuchen wollte, zumal er ungeachtet seiner Auslandabwesenheit als

(Zustell-)Adresse seine Wohnadresse in der Schweiz angab. Selbst wenn von einem

solchen Gesuch ausgegangen würde, wäre es aber – jedenfalls was die Zustellung

der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 betrifft – nicht gerechtfertigt

gewesen, diesem zu entsprechen. Wie darin bereits festgehalten wurde, ist eine

Erstreckung der Beschwerdefrist nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen

möglich (§ 12 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer konnte dies –

beabsichtigt oder nicht – nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch für

geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum,

dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht

genügte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht

auf fristauslösende Zustellungen während seiner Auslandabwesenheit stellte,

wobei er das genaue Datum seiner Heimkehr gar nicht bekanntgab. Da er immerhin

geltend machte, ab dem 10. Februar 2018 über weitere Unterlagen verfügen

zu können, kann wenigstens vermutet werden, dass er sich spätestens seit diesem

Datum wieder in der Schweiz aufhielt. Am 10. Februar 2018 war die

Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen (vgl. unten E. 3). Zwar hätte

das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr – unter

gleichzeitiger Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs – grundsätzlich noch

eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzen können,

wie es dies regelmässig bei beschwerdeführenden Parteien tut, die mangels

besseren Wissens ungenügende Beschwerdeschriften eingereicht haben. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 56

Abs. 1 VRG dient indes in erster Linie dazu, versehentlich

unterlaufene Mängel zu beheben und soll vor allem rechtsunkundige und

prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften

Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die

Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren

Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00043,

E. 3.2; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 56 N. 16 f.). Wie vorliegend mit Präsidialverfügung vom

18.

Januar 2018, weist das Verwaltungsgericht

dementsprechend rechtsungenügende Beschwerdeschriften praxisgemäss ohne

Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn nicht rechtskundigen

Beschwerdeführenden hierfür innerhalb der Beschwerdefrist noch genügend Zeit

zur Verfügung steht (vgl. Griffel, § 23 N. 30). Von einer

versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift kann beim Beschwerdeführer nicht

gesprochen werden, ansonsten er keinen Anlass gehabt hätte, um Erstreckung der

Beschwerdefrist zu ersuchen. Die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift konnte

der Beschwerdeführer im Übrigen auch Dispositivziffer IV des angefochtenen

Beschlusses entnehmen. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht den

Beschwerdeführer denn auch gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern

müssen und – nach Ablauf der Beschwerdefrist – sogleich darauf nicht eintreten

können. Praxisgemäss ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018

entgegengenkommen, zumal er eben nicht ausdrücklich um Verzicht auf fristauslösende

Zustellungen während seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen

war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte.

3.

Gemäss dem bei der Vorinstanz beigezogenen Empfangsschein

wurde dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 21. Dezember 2017 am

4.

Januar 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demzufolge am

5.

Februar 2018 ab (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Da der

Beschwerdeführer bis dahin keine rechtsgenügende bzw. verbesserte Beschwerdeschrift

eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und

stünde ihm auch nicht zu.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …