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Entscheid

VB.2018.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00031

4. April 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19754)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1975) und ihre Tochter G (geboren 2010) wurden

seit dem 1. April 2014 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Per 1. August 2017 sind sie nach D umgezogen.

Mit Beschluss vom 15. August 2017 schloss die

Sozialbehörde C das Sozialhilfedossier von A per 31. August 2017 ab,

da die örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei (Dispositiv-Ziffer 1).

A wurde verpflichtet, die Miete für September 2017 in Höhe von Fr. 850.-

in monatlichen Raten à Fr. 100.- ab dem 30. September 2017 an die

Sozialhilfe C zurückzubezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Buchhaltung

wurde angewiesen, A entsprechende Einzahlungsscheine zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde C vom 15. August

2017.

erhob B, in Vertretung von A, mit Eingabe vom 30. September 2017

Rekurs und Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat E. Sie beantragte, die erste

Wohnungskündigung vom 1./2. August 2017 per 31. August 2017 an F

(Anm.: Hauseigentümerin der Liegenschaft, in welcher A mit ihrer Tochter ein

Zimmer bewohnte) sei als gültig zu erachten (bzw. die Mietzinsforderung für

September 2017 sei aufzuheben), der erste Mietzins in der neuen Gemeinde im

Betrag von Fr. 1'635.- sei zu übernehmen und B zurückzuerstatten, das

Mietzinsdepot von Fr. 3'300.- sei zu übernehmen bzw. B zurückzuerstatten,

das Sozialamt C sei anzuweisen, sich nicht an die neue Verwaltung zu

wenden, um zu versuchen, das Depot-Konto zu stornieren, und die Umzugskosten im

Umfang von Fr. 338.- seien zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hob der Bezirksrat

E die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C

vom 15. August 2017 auf. Er wies die Sozialbehörde C an, B die Miete

für den Monat August 2017 im Umfang von Fr. 785.-, und A die Umzugskosten

im Umfang von Fr. 69.- zu vergüten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Der

Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.

III.

Dagegen erhob B, bevollmächtigt von A, am 17. Januar

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Miete für August

2017.

in Höhe von Fr. 1'635.- und das Mietzinsdepot in Höhe von Fr. 3'300.-

seien an B sowie die Umzugs- und Lieferkosten in Höhe von Fr. 338.- seien

an A zu bezahlen. Es sei ein Abtretungsvertrag durch die Sozialbehörde C

zu erstellen und diesen an das Sozialamt Zollikon zur Unterzeichnung durch A

zuzustellen. Sodann sei eine genaue Abklärung betreffend die Hort-Anmeldung

respektive der Höhe des Total-Betrags der Rechnungen und die Rückerstattung

aller Beträge, die in diesen Zusammenhang A im Jahr 2016 vom Haushaltsgeld,

fraglich Fr. 877.50, abgezogen worden seien, vorzunehmen; unter

Kostenfolgen zulasten der Sozialbehörde C.

Die Gemeinde C verzichtete am 9. Februar 2018

auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat E verwies am 8. Februar 2018

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. B teilte am 15. Februar 2018 ihren Verzicht auf eine

weitere Vernehmlassung mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Insofern

die Beschwerdeführerin die Bezahlung von – im vorinstanzlichen Entscheid nicht

thematisierten – Hortkosten in Höhe von Fr. 877.50 verlangt, ist darauf

hinzuweisen, dass Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur sein kann, was

auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls

müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen

sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres

würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen

des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.

und § 52 N. 11). Allfällige Hortkosten sind in den angefochtenen

Entscheiden nicht thematisiert. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren eine

"genaue Abklärung betreffend die Hort-Anmeldung" und die Erstellung

eines Abtretungsvertrags erfolgen. Auf diese Anträge ist folglich nicht

einzutreten.

1.3

Die

Vorinstanz hat den aufsichtsrechtlichen Belangen keine Folge gegeben. Dem

Verwaltungsgericht kommen – anders als den Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen

gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005). Richtigerweise wies die Vorinstanz denn auch in der

Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 13. Dezember 2017 darauf hin,

dass gegen ihre Anordnung, wonach der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben

werde, gemäss Dispositivziffer II keine Beschwerde an das

Verwaltungsgericht möglich sei. Die fehlende Aufsichtsfunktion des

Verwaltungsgerichts hat ebenso zur Folge, dass auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz "den

Betrug nicht sehen wolle", und welche überdies keinen konkreten Antrag

enthalten, nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1

Gemäss § 14 SHG

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen (Kap. B.3). Umzugskosten

stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der

besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer

unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

hat das bisherige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug aus der Gemeinde den ersten

Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, sofort

erforderliche Einrichtungsgegenstände und ausnahmsweise zu übernehmende und vor

dem Umzug fällige Mietkautionen zu decken. Unter die Umzugskosten fallen etwa

Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens

oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu

übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (Kap. 8.1.14, 3. Januar

2017, www.sozialhilfe.zh.ch). Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht

ausreicht, kann für das Mietzinsdepot eine Sicherheitsleistung (Versicherung,

Mietzinsgutsprache, Kaution) gewährt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).

2.3

Die

Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im

Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 16. Juli

2015, VB.2015.00196, E. 2.2). Wird ein

Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder

nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass

die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.

Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln

und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren

Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85;

VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3).

2.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz

ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt,

während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50

Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, umstritten sei hauptsächlich, wer Partei des Mietvertrags

über das Zimmer in C sei, wann die Kündigungsfrist abgelaufen sei, ob das

Zimmer ordnungsgemäss gereinigt und abgegeben worden sei, und entsprechend, wie

lange der Mietzins noch geschuldet sei. Dabei handle es sich um privatrechtliche

Fragen, welche von einem Zivilgericht und nicht von der Verwaltungsbehörde zu

klären seien. Damit sei die Beschwerdegegnerin, welche sich als Vermieterin

betrachte, nicht befugt gewesen, mittels eines öffentlich-rechtlichen

Entscheids die Miete für den September 2017 einzufordern. Mangels der

gerichtlichen Klärung, ob die Mietzinsforderung überhaupt bestehe, dürfe die

Beschwerdegegnerin auch keine Verrechnung mit dem Mietzins des ersten Monats in

der neuen Gemeinde vornehmen. Die Finanzierung doppelter Mietzinse stehe im

Ermessen der Sozialbehörde, weshalb sich die Rekursinstanz hier grosse

Zurückhaltung auferlege. Die Beschwerdeführerin habe die neue Wohnung in D

überstürzt und ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin gemietet, womit sie

in Kauf genommen habe, dass sie bis zu zwei Monate den doppelten Mietzins

bezahlen müsse. Die Konditionen des neuen Vermieters, welcher bereits für

August 2017 den gesamten Mietzins verlangt habe, obwohl die Beschwerdeführerin

erst nach dem 15. August 2017 habe einziehen können, seien inakzeptabel.

Unter den gesamten Umständen wäre es möglicherweise sinnvoller gewesen, eine

bessere Gelegenheit abzuwarten. Es sei insgesamt nicht erkennbar, dass sich die

Lage der Beschwerdeführerin durch den Umzug verbessert habe, weshalb es im

Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen habe, die beiden Mietzinse für das

Zimmer in C nicht mehr zu übernehmen. Daran ändere auch nichts, dass die

Beschwerdeführerin Ende Juli 2017, als sie noch nicht gewusst habe, dass sie

die neue Wohnung erhalten werde, bereits die Miete für August 2017 für das

Zimmer in C überwiesen habe. Die Miete für die neue Wohnung sei ihr von

ihrer Vertreterin vorgeschossen worden, sodass sie nun dieser statt der

früheren Vermieterin gegenüber eine Schuld habe, womit sich ihre Situation

durch diesen Vorgang nicht geändert habe. Der Rekurs sei in diesem Punkt

teilweise gutzuheissen und der Restbetrag von Fr. 785.- an die erste Miete

der neuen Wohnung sei von der Beschwerdegegnerin an die Vertreterin zu

überweisen.

Der Beschwerdeführerin sei weiter aus früheren Schreiben

der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass eine Mietkaution möglichst zu

vermeiden sei und von der Sozialbehörde vorzugsweise eine Mietzinsgarantie

übernommen werde. Ob der neue Vermieter tatsächlich nur eine Kautionszahlung

akzeptiert hätte, sei nicht belegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin ohne

Einbezug der Beschwerdegegnerin die Kaution sofort bezahlt. Da nicht

nachgewiesen sei, dass diese Ausgabe wirklich notwendig gewesen sei, sei sie

von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen, weshalb der Rekurs

diesbezüglich abzuweisen sei.

Betreffend die Umzugskosten sei unklar, welche Kosten

genau angefallen seien. Es seien deshalb nur die mit Quittung belegten Kosten

von Fr. 69.- für einen IKEA-Transport zu übernehmen. Die restlichen

Umzugskosten seien nicht ausgewiesen und deren Notwendigkeit nicht ersichtlich,

zumal das Sozialsekretariat die Hilfe durch einen Mitarbeiter angeboten habe.

Deshalb sei der Rekurs in diesem Punkt nur zu einem geringen Teil gutzuheissen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder mündlich noch schriftlich die

Erklärung erhalten, dass Mietzinsdepot-Zahlungen nicht erwünscht oder erlaubt

seien. Weiter habe sie von der Beschwerdegegnerin keine Daten eines Mitarbeiters,

der bei dem Umzug helfen würde, erhalten. Sie habe deutlich gesagt, den Umzug

der paar Möbel und der restlichen Sachen selbst an die Hand zu nehmen und

diesen folglich mit Bekannten zu machen. Eine Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin [vor Abschluss des neuen Mietvertrags] sei nicht möglich

gewesen, sie habe aber am erstmöglichen Tag danach, dem Montag, 7. August

2017, der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Mietunterlangen ausgehändigt.

Aufgrund mehrerer Argumente sei es nicht möglich gewesen, eine bessere

Gelegenheit abzuwarten. Ein überstürzter Umzug sei jedoch die Regel, zumal man

als Sozialhilfebezüger und Flüchtling aus Afrika zu den am wenigsten begehrten

Mietern gehöre. Es habe ihr nichts ausgemacht, dass sie den Schlüssel erst am

15.

August 2017 habe übernehmen können. Die Fr. 400.- Umzugskosten

lägen unter dem Durchschnitt für den Umzug einer 1-Zimmer-Wohnung, weshalb eine

Beteiligung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.- verlangt werde,

zumal sie die beiden Männer, welche den Umzug für sie vorgenommen hätten, mit

je Fr. 100.- entschädigt habe. Des Weiteren verlange sie die Rückzahlung

von Fr. 877.50 Hortgeld, was mit den in der Rekursschrift für den Umzug

verlangten Fr. 338.- einen Totalbetrag von Fr. 1'215.50 ergebe.

4.

4.1

Die

Feststellung der Vorinstanz, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die strittigen das

aufzulösende Mietverhältnis betreffenden Fragen, welche privatrechtlicher Natur

sind, zu klären, ist nicht zu beanstanden. Insofern auch die Verpflichtung zur

Rückzahlung der Miete September 2017 und die Anweisung zur Zustellung von

entsprechenden Einzahlungsscheinen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des

angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2017) von

der Vorinstanz aufgehoben wurden, ist die Beschwerdeführerin durch diesen

Entscheid bzw. durch eine Rückzahlung nicht mehr beschwert. Deshalb ist an

dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen, und die Parteien sind – wie

bereits von der Vorinstanz ausgeführt – diesbezüglich auf den Zivilweg zu

verweisen. Dementsprechend verneinte die Vorinstanz auch die

Verrechnungsmöglichkeit mit der in ihrem Bestand noch nicht geklärten

Mietzinsforderung für den September 2017 zu Recht.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin anerkannte, dass sie der Beschwerdeführerin den ersten

Mietzins der neuen Wohnung im Betrag von Fr. 1'635.- auszurichten habe; da

sie jedoch bereits Ende Juli 2017 die Miete von Fr. 850.- für das Zimmer

in C ausbezahlt habe, wolle sie lediglich noch den Differenzbetrag

bezahlen, was auch die Vorinstanz mit der teilweisen Gutheissung bestätigte.

Die von der Vorinstanz geübte Zurückhaltung bei der

Überprüfung des Ermessensentscheids der Beschwerdegegnerin bezüglich der

Finanzierung doppelter Mietzinse, welche auch gemäss SKOS-Richtlinien nicht zu

den zwingend zu gewährenden Leistungen gehört (Kap. C. I.5), ist auch

vorliegend angebracht. Die Umstände, dass offenbar die rechtzeitige Kündigung

des Zimmers in C sich nicht mit der Übernahme der neuen Wohnung in D so

koordinieren liess, dass es zu keiner Überschneidung der Mietverhältnisse gekommen

wäre, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die Finanzierung

doppelter Mietzinse ist auch gemäss der SKOS-Richtlinien nicht zwingend zu

gewähren. Die Vorinstanz verwies zudem zu Recht auf das der Beschwerdegegnerin

diesbezüglich zukommende Ermessen und dass diese Situation ohne deren

vorgängige Information entstand. Ob die neue Wohnung schliesslich eine

Verbesserung der Lage der Beschwerdeführerin mit sich brachte, ist an dieser

Stelle nicht mehr zu beurteilen. Dass die Vorinstanz hier weitgehend der

Argumentation der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren folgte, wonach der

Umzug den Verlust der Arbeitsstelle, welcher aufgrund der

Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin grosse Priorität zuzuordnen

gewesen wäre, und ebenfalls dessen Sinn infrage stellte, ist aufgrund des ihr

zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist damit

jedenfalls nicht gegeben.

4.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin die Übernahme des

Mietzinsdepots für die Wohnung in D, welches ihre Vertreterin für sie

einbezahlt hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist aus den

zitierten Schreiben der Beschwerdegegnerin, u. a. vom 7. April 2017, jedoch nicht ohne

Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – mehrmals – darauf

hingewiesen worden wäre, dass die Bezahlung einer Mietkaution möglichst zu

vermeiden wäre. Die Schreiben zur Wohnungsbewerbung enthalten lediglich den

Hinweis, dass die Gemeinde auf Wunsch eine Garantieerklärung nach Art. 111

des Obligationenrechts (OR) vorlege. Von einem juristischen Laien kann aufgrund

dessen jedoch nicht erwartet werden, daraus den Schluss zu ziehen, die

Sozialbehörde ziehe demzufolge eine Mietzinsgarantie der Leistung eines Depots

vor. In lediglich einem vorliegenden Schreiben vom 12. August 2014 schrieb

die Beschwerdegegnerin, dass ein Depot gestellt werde, sofern ein

Mieterkautionssparkonto auf sie ausgestellt werde. All dies ändert jedoch

nichts daran, dass die Beschwerdeführerin das Mietzinsdepot ohne vorgängige

Absprache mit der Beschwerdegegnerin einbezahlte. Dies verunmöglichte der

Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, mit dem neuen Vermieter ein Einverständnis

zur Mietzinsgarantie zu erreichen. Ebenso durfte die Beschwerdegegnerin

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Mietzinskaution aufgrund

privater Hilfe leisten konnte, womit eine Rückzahlung des Mietzinsdepots an die

Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgrund der Subsidiarität der

wirtschaftlichen Hilfe entfällt.

Selbst wenn es – wie die Beschwerdeführerin ausführt –

zutreffen mag, dass ein Wohnungssuchender im Wettbewerb um den Erhalt einer

Mietwohnung schnell sein und die verlangten Modalitäten sofort erfüllen muss,

wäre eine vorgängige Information der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen. Eine

solche wäre auch bereits möglich gewesen, als die Vertragsverhandlungen

betreffend die neue Wohnung im Gang waren. Dem Argument der Beschwerdeführerin,

dass nach jahrelanger erfolgloser Wohnungssuche nicht noch über die

Verschiebung des Mietbeginns verhandelt werden konnte, ist hinzuzufügen, dass

zumindest eine vorgängige Information – wenn sie denn nicht telefonisch oder

persönlich erfolgen konnte – per E-Mail oder SMS, hätte erfolgen können, selbst

wenn diese noch nicht die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zur

Folge gehabt hätte, zumal auch SMS-Verkehr in der Angelegenheit der

Wohnungsabgabe stattfand. Überdies scheint die Mietzinskaution erst am 31. August

2017.

dem Mietkaution Sparkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden

sein. Zudem ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin auch nur in Erfahrung

zu bringen versucht hätte, dass andere Modi zur Erfüllung der

Kautionssicherheit vom neuen Vermieter nicht akzeptiert würden. Die Beschwerde

ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

4.4

Bezüglich

der Umzugskosten ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin lediglich die belegten Kosten von Fr. 69.- für den

IKEA-Transport zusprach. Dass die Beschwerdeführerin den offenbar zweiten IKEA-Transport

zum gleichen Preis – dem die Vorinstanz überdies zu Recht die Notwendigkeit

absprach – nicht belegen kann, muss sie sich zu ihren Ungunsten anrechnen

lassen. Des Weiteren variierten ihre Ausführungen bezüglich der Umzugskosten im

Rekursverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die selbst erstellte

Kostenaufstellung, welche den bezahlten "Freundschaftspreis" von Fr. 200.-

dokumentieren soll, reichte die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren

ein. Der Vorinstanz lag dieses Dokument nicht vor, und es konnte folglich auch

nicht berücksichtigt werden.

Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbständig

und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen

können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die

Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.I–9), jedoch hat auch hierfür die

Beschwerdeführerin keinerlei Belege vorgelegt. Auch wenn ein Bekannter mit

einem Lieferwagen zum Einsatz kam, hätten die daraus entstandenen Kosten belegt

werden können. Inwiefern ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin tatsächlich für

den Umzug zur Verfügung gestanden hätte, lässt sich den Akten nicht genau

entnehmen, ist aber auch nicht weiter relevant, zumal bereits beim

Abschlussgespräch festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Möbel,

sondern nur ihre persönlichen Sachen aus dem Zimmer mitnehmen werde. Die

Beschwerde ist folglich auch in diesen Punkt abzuweisen.

4.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen

wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13

N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …