VB.2018.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00031
4. April 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19754)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00031
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch Sozialbehörde der Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1975) und ihre Tochter G (geboren 2010) wurden
seit dem 1. April 2014 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Per 1. August 2017 sind sie nach D umgezogen.
Mit Beschluss vom 15. August 2017 schloss die
Sozialbehörde C das Sozialhilfedossier von A per 31. August 2017 ab,
da die örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei (Dispositiv-Ziffer 1).
A wurde verpflichtet, die Miete für September 2017 in Höhe von Fr. 850.-
in monatlichen Raten à Fr. 100.- ab dem 30. September 2017 an die
Sozialhilfe C zurückzubezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Buchhaltung
wurde angewiesen, A entsprechende Einzahlungsscheine zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde C vom 15. August
2017.
erhob B, in Vertretung von A, mit Eingabe vom 30. September 2017
Rekurs und Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat E. Sie beantragte, die erste
Wohnungskündigung vom 1./2. August 2017 per 31. August 2017 an F
(Anm.: Hauseigentümerin der Liegenschaft, in welcher A mit ihrer Tochter ein
Zimmer bewohnte) sei als gültig zu erachten (bzw. die Mietzinsforderung für
September 2017 sei aufzuheben), der erste Mietzins in der neuen Gemeinde im
Betrag von Fr. 1'635.- sei zu übernehmen und B zurückzuerstatten, das
Mietzinsdepot von Fr. 3'300.- sei zu übernehmen bzw. B zurückzuerstatten,
das Sozialamt C sei anzuweisen, sich nicht an die neue Verwaltung zu
wenden, um zu versuchen, das Depot-Konto zu stornieren, und die Umzugskosten im
Umfang von Fr. 338.- seien zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hob der Bezirksrat
E die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C
vom 15. August 2017 auf. Er wies die Sozialbehörde C an, B die Miete
für den Monat August 2017 im Umfang von Fr. 785.-, und A die Umzugskosten
im Umfang von Fr. 69.- zu vergüten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Der
Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.
III.
Dagegen erhob B, bevollmächtigt von A, am 17. Januar
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Miete für August
2017.
in Höhe von Fr. 1'635.- und das Mietzinsdepot in Höhe von Fr. 3'300.-
seien an B sowie die Umzugs- und Lieferkosten in Höhe von Fr. 338.- seien
an A zu bezahlen. Es sei ein Abtretungsvertrag durch die Sozialbehörde C
zu erstellen und diesen an das Sozialamt Zollikon zur Unterzeichnung durch A
zuzustellen. Sodann sei eine genaue Abklärung betreffend die Hort-Anmeldung
respektive der Höhe des Total-Betrags der Rechnungen und die Rückerstattung
aller Beträge, die in diesen Zusammenhang A im Jahr 2016 vom Haushaltsgeld,
fraglich Fr. 877.50, abgezogen worden seien, vorzunehmen; unter
Kostenfolgen zulasten der Sozialbehörde C.
Die Gemeinde C verzichtete am 9. Februar 2018
auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat E verwies am 8. Februar 2018
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. B teilte am 15. Februar 2018 ihren Verzicht auf eine
weitere Vernehmlassung mit.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Insofern
die Beschwerdeführerin die Bezahlung von – im vorinstanzlichen Entscheid nicht
thematisierten – Hortkosten in Höhe von Fr. 877.50 verlangt, ist darauf
hinzuweisen, dass Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur sein kann, was
auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls
müsste sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen
sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres
würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen
des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.
und § 52 N. 11). Allfällige Hortkosten sind in den angefochtenen
Entscheiden nicht thematisiert. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren eine
"genaue Abklärung betreffend die Hort-Anmeldung" und die Erstellung
eines Abtretungsvertrags erfolgen. Auf diese Anträge ist folglich nicht
einzutreten.
1.3
Die
Vorinstanz hat den aufsichtsrechtlichen Belangen keine Folge gegeben. Dem
Verwaltungsgericht kommen – anders als den Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen
gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005). Richtigerweise wies die Vorinstanz denn auch in der
Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 13. Dezember 2017 darauf hin,
dass gegen ihre Anordnung, wonach der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben
werde, gemäss Dispositivziffer II keine Beschwerde an das
Verwaltungsgericht möglich sei. Die fehlende Aufsichtsfunktion des
Verwaltungsgerichts hat ebenso zur Folge, dass auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz "den
Betrug nicht sehen wolle", und welche überdies keinen konkreten Antrag
enthalten, nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1
Gemäss § 14 SHG
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen (Kap. B.3). Umzugskosten
stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der
besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer
unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
hat das bisherige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug aus der Gemeinde den ersten
Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, sofort
erforderliche Einrichtungsgegenstände und ausnahmsweise zu übernehmende und vor
dem Umzug fällige Mietkautionen zu decken. Unter die Umzugskosten fallen etwa
Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens
oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu
übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (Kap. 8.1.14, 3. Januar
2017, www.sozialhilfe.zh.ch). Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht
ausreicht, kann für das Mietzinsdepot eine Sicherheitsleistung (Versicherung,
Mietzinsgutsprache, Kaution) gewährt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).
2.3
Die
Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im
Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 16. Juli
2015, VB.2015.00196, E. 2.2). Wird ein
Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder
nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass
die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.
Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln
und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren
Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85;
VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3).
2.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz
ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt,
während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50
Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, umstritten sei hauptsächlich, wer Partei des Mietvertrags
über das Zimmer in C sei, wann die Kündigungsfrist abgelaufen sei, ob das
Zimmer ordnungsgemäss gereinigt und abgegeben worden sei, und entsprechend, wie
lange der Mietzins noch geschuldet sei. Dabei handle es sich um privatrechtliche
Fragen, welche von einem Zivilgericht und nicht von der Verwaltungsbehörde zu
klären seien. Damit sei die Beschwerdegegnerin, welche sich als Vermieterin
betrachte, nicht befugt gewesen, mittels eines öffentlich-rechtlichen
Entscheids die Miete für den September 2017 einzufordern. Mangels der
gerichtlichen Klärung, ob die Mietzinsforderung überhaupt bestehe, dürfe die
Beschwerdegegnerin auch keine Verrechnung mit dem Mietzins des ersten Monats in
der neuen Gemeinde vornehmen. Die Finanzierung doppelter Mietzinse stehe im
Ermessen der Sozialbehörde, weshalb sich die Rekursinstanz hier grosse
Zurückhaltung auferlege. Die Beschwerdeführerin habe die neue Wohnung in D
überstürzt und ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin gemietet, womit sie
in Kauf genommen habe, dass sie bis zu zwei Monate den doppelten Mietzins
bezahlen müsse. Die Konditionen des neuen Vermieters, welcher bereits für
August 2017 den gesamten Mietzins verlangt habe, obwohl die Beschwerdeführerin
erst nach dem 15. August 2017 habe einziehen können, seien inakzeptabel.
Unter den gesamten Umständen wäre es möglicherweise sinnvoller gewesen, eine
bessere Gelegenheit abzuwarten. Es sei insgesamt nicht erkennbar, dass sich die
Lage der Beschwerdeführerin durch den Umzug verbessert habe, weshalb es im
Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen habe, die beiden Mietzinse für das
Zimmer in C nicht mehr zu übernehmen. Daran ändere auch nichts, dass die
Beschwerdeführerin Ende Juli 2017, als sie noch nicht gewusst habe, dass sie
die neue Wohnung erhalten werde, bereits die Miete für August 2017 für das
Zimmer in C überwiesen habe. Die Miete für die neue Wohnung sei ihr von
ihrer Vertreterin vorgeschossen worden, sodass sie nun dieser statt der
früheren Vermieterin gegenüber eine Schuld habe, womit sich ihre Situation
durch diesen Vorgang nicht geändert habe. Der Rekurs sei in diesem Punkt
teilweise gutzuheissen und der Restbetrag von Fr. 785.- an die erste Miete
der neuen Wohnung sei von der Beschwerdegegnerin an die Vertreterin zu
überweisen.
Der Beschwerdeführerin sei weiter aus früheren Schreiben
der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass eine Mietkaution möglichst zu
vermeiden sei und von der Sozialbehörde vorzugsweise eine Mietzinsgarantie
übernommen werde. Ob der neue Vermieter tatsächlich nur eine Kautionszahlung
akzeptiert hätte, sei nicht belegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin ohne
Einbezug der Beschwerdegegnerin die Kaution sofort bezahlt. Da nicht
nachgewiesen sei, dass diese Ausgabe wirklich notwendig gewesen sei, sei sie
von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen, weshalb der Rekurs
diesbezüglich abzuweisen sei.
Betreffend die Umzugskosten sei unklar, welche Kosten
genau angefallen seien. Es seien deshalb nur die mit Quittung belegten Kosten
von Fr. 69.- für einen IKEA-Transport zu übernehmen. Die restlichen
Umzugskosten seien nicht ausgewiesen und deren Notwendigkeit nicht ersichtlich,
zumal das Sozialsekretariat die Hilfe durch einen Mitarbeiter angeboten habe.
Deshalb sei der Rekurs in diesem Punkt nur zu einem geringen Teil gutzuheissen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder mündlich noch schriftlich die
Erklärung erhalten, dass Mietzinsdepot-Zahlungen nicht erwünscht oder erlaubt
seien. Weiter habe sie von der Beschwerdegegnerin keine Daten eines Mitarbeiters,
der bei dem Umzug helfen würde, erhalten. Sie habe deutlich gesagt, den Umzug
der paar Möbel und der restlichen Sachen selbst an die Hand zu nehmen und
diesen folglich mit Bekannten zu machen. Eine Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin [vor Abschluss des neuen Mietvertrags] sei nicht möglich
gewesen, sie habe aber am erstmöglichen Tag danach, dem Montag, 7. August
2017, der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Mietunterlangen ausgehändigt.
Aufgrund mehrerer Argumente sei es nicht möglich gewesen, eine bessere
Gelegenheit abzuwarten. Ein überstürzter Umzug sei jedoch die Regel, zumal man
als Sozialhilfebezüger und Flüchtling aus Afrika zu den am wenigsten begehrten
Mietern gehöre. Es habe ihr nichts ausgemacht, dass sie den Schlüssel erst am
15.
August 2017 habe übernehmen können. Die Fr. 400.- Umzugskosten
lägen unter dem Durchschnitt für den Umzug einer 1-Zimmer-Wohnung, weshalb eine
Beteiligung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.- verlangt werde,
zumal sie die beiden Männer, welche den Umzug für sie vorgenommen hätten, mit
je Fr. 100.- entschädigt habe. Des Weiteren verlange sie die Rückzahlung
von Fr. 877.50 Hortgeld, was mit den in der Rekursschrift für den Umzug
verlangten Fr. 338.- einen Totalbetrag von Fr. 1'215.50 ergebe.
4.
4.1
Die
Feststellung der Vorinstanz, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die strittigen das
aufzulösende Mietverhältnis betreffenden Fragen, welche privatrechtlicher Natur
sind, zu klären, ist nicht zu beanstanden. Insofern auch die Verpflichtung zur
Rückzahlung der Miete September 2017 und die Anweisung zur Zustellung von
entsprechenden Einzahlungsscheinen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des
angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2017) von
der Vorinstanz aufgehoben wurden, ist die Beschwerdeführerin durch diesen
Entscheid bzw. durch eine Rückzahlung nicht mehr beschwert. Deshalb ist an
dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen, und die Parteien sind – wie
bereits von der Vorinstanz ausgeführt – diesbezüglich auf den Zivilweg zu
verweisen. Dementsprechend verneinte die Vorinstanz auch die
Verrechnungsmöglichkeit mit der in ihrem Bestand noch nicht geklärten
Mietzinsforderung für den September 2017 zu Recht.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin anerkannte, dass sie der Beschwerdeführerin den ersten
Mietzins der neuen Wohnung im Betrag von Fr. 1'635.- auszurichten habe; da
sie jedoch bereits Ende Juli 2017 die Miete von Fr. 850.- für das Zimmer
in C ausbezahlt habe, wolle sie lediglich noch den Differenzbetrag
bezahlen, was auch die Vorinstanz mit der teilweisen Gutheissung bestätigte.
Die von der Vorinstanz geübte Zurückhaltung bei der
Überprüfung des Ermessensentscheids der Beschwerdegegnerin bezüglich der
Finanzierung doppelter Mietzinse, welche auch gemäss SKOS-Richtlinien nicht zu
den zwingend zu gewährenden Leistungen gehört (Kap. C. I.5), ist auch
vorliegend angebracht. Die Umstände, dass offenbar die rechtzeitige Kündigung
des Zimmers in C sich nicht mit der Übernahme der neuen Wohnung in D so
koordinieren liess, dass es zu keiner Überschneidung der Mietverhältnisse gekommen
wäre, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die Finanzierung
doppelter Mietzinse ist auch gemäss der SKOS-Richtlinien nicht zwingend zu
gewähren. Die Vorinstanz verwies zudem zu Recht auf das der Beschwerdegegnerin
diesbezüglich zukommende Ermessen und dass diese Situation ohne deren
vorgängige Information entstand. Ob die neue Wohnung schliesslich eine
Verbesserung der Lage der Beschwerdeführerin mit sich brachte, ist an dieser
Stelle nicht mehr zu beurteilen. Dass die Vorinstanz hier weitgehend der
Argumentation der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren folgte, wonach der
Umzug den Verlust der Arbeitsstelle, welcher aufgrund der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin grosse Priorität zuzuordnen
gewesen wäre, und ebenfalls dessen Sinn infrage stellte, ist aufgrund des ihr
zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist damit
jedenfalls nicht gegeben.
4.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin die Übernahme des
Mietzinsdepots für die Wohnung in D, welches ihre Vertreterin für sie
einbezahlt hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist aus den
zitierten Schreiben der Beschwerdegegnerin, u. a. vom 7. April 2017, jedoch nicht ohne
Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – mehrmals – darauf
hingewiesen worden wäre, dass die Bezahlung einer Mietkaution möglichst zu
vermeiden wäre. Die Schreiben zur Wohnungsbewerbung enthalten lediglich den
Hinweis, dass die Gemeinde auf Wunsch eine Garantieerklärung nach Art. 111
des Obligationenrechts (OR) vorlege. Von einem juristischen Laien kann aufgrund
dessen jedoch nicht erwartet werden, daraus den Schluss zu ziehen, die
Sozialbehörde ziehe demzufolge eine Mietzinsgarantie der Leistung eines Depots
vor. In lediglich einem vorliegenden Schreiben vom 12. August 2014 schrieb
die Beschwerdegegnerin, dass ein Depot gestellt werde, sofern ein
Mieterkautionssparkonto auf sie ausgestellt werde. All dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin das Mietzinsdepot ohne vorgängige
Absprache mit der Beschwerdegegnerin einbezahlte. Dies verunmöglichte der
Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, mit dem neuen Vermieter ein Einverständnis
zur Mietzinsgarantie zu erreichen. Ebenso durfte die Beschwerdegegnerin
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Mietzinskaution aufgrund
privater Hilfe leisten konnte, womit eine Rückzahlung des Mietzinsdepots an die
Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgrund der Subsidiarität der
wirtschaftlichen Hilfe entfällt.
Selbst wenn es – wie die Beschwerdeführerin ausführt –
zutreffen mag, dass ein Wohnungssuchender im Wettbewerb um den Erhalt einer
Mietwohnung schnell sein und die verlangten Modalitäten sofort erfüllen muss,
wäre eine vorgängige Information der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen. Eine
solche wäre auch bereits möglich gewesen, als die Vertragsverhandlungen
betreffend die neue Wohnung im Gang waren. Dem Argument der Beschwerdeführerin,
dass nach jahrelanger erfolgloser Wohnungssuche nicht noch über die
Verschiebung des Mietbeginns verhandelt werden konnte, ist hinzuzufügen, dass
zumindest eine vorgängige Information – wenn sie denn nicht telefonisch oder
persönlich erfolgen konnte – per E-Mail oder SMS, hätte erfolgen können, selbst
wenn diese noch nicht die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zur
Folge gehabt hätte, zumal auch SMS-Verkehr in der Angelegenheit der
Wohnungsabgabe stattfand. Überdies scheint die Mietzinskaution erst am 31. August
2017.
dem Mietkaution Sparkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden
sein. Zudem ist nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin auch nur in Erfahrung
zu bringen versucht hätte, dass andere Modi zur Erfüllung der
Kautionssicherheit vom neuen Vermieter nicht akzeptiert würden. Die Beschwerde
ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
4.4
Bezüglich
der Umzugskosten ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin lediglich die belegten Kosten von Fr. 69.- für den
IKEA-Transport zusprach. Dass die Beschwerdeführerin den offenbar zweiten IKEA-Transport
zum gleichen Preis – dem die Vorinstanz überdies zu Recht die Notwendigkeit
absprach – nicht belegen kann, muss sie sich zu ihren Ungunsten anrechnen
lassen. Des Weiteren variierten ihre Ausführungen bezüglich der Umzugskosten im
Rekursverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die selbst erstellte
Kostenaufstellung, welche den bezahlten "Freundschaftspreis" von Fr. 200.-
dokumentieren soll, reichte die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren
ein. Der Vorinstanz lag dieses Dokument nicht vor, und es konnte folglich auch
nicht berücksichtigt werden.
Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbständig
und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen
können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die
Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.I–9), jedoch hat auch hierfür die
Beschwerdeführerin keinerlei Belege vorgelegt. Auch wenn ein Bekannter mit
einem Lieferwagen zum Einsatz kam, hätten die daraus entstandenen Kosten belegt
werden können. Inwiefern ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin tatsächlich für
den Umzug zur Verfügung gestanden hätte, lässt sich den Akten nicht genau
entnehmen, ist aber auch nicht weiter relevant, zumal bereits beim
Abschlussgespräch festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Möbel,
sondern nur ihre persönlichen Sachen aus dem Zimmer mitnehmen werde. Die
Beschwerde ist folglich auch in diesen Punkt abzuweisen.
4.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen
wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13
N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …