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Entscheid

VB.2018.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00032

5. Februar 2018Deutsch11 min

(URT.2018.19606)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht H

zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die mit

Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 950.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht H auferlegt.

5. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …