VB.2018.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00032
5. Februar 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00032
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A. A und B
sind seit Juni 2015 geschieden. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter C (geb. 2007)
und D (geb. 2009) hervor, die bei ihrer Mutter B leben.
B. Am
23. Dezember 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B, C und D in E
und die Schule von D in G sowie ein Rayonverbot betreffend die Schule von C in F
an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für 14 Tage den Kontakt zu B, C und D.
II.
A. Am
28. Dezember 2017 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht H,
die Schutzmassnahmen mit Ausnahme des Kontaktverbots zu den Kindern um drei
Monate zu verlängern. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Urteil vom
3. Januar 2018 verlängerte die Haftrichterin die "Schutzmassnahme
zugunsten der Gesuchstellerin (Rayonverbot, Kontaktverbot)" bis
6. April 2018. Das "Kontaktverbot zu den Kindern" C und D
verlängerte sie dagegen nicht. Das Gesuch von B um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung schrieb die Haftrichtern als gegenstandslos
geworden ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, Prozessentschädigungen
sprach sie keine zu.
B. Daraufhin
erhob A am 4. Januar 2018 Einsprache. Sinngemäss beantragte er damit die
Aufhebung des Urteils vom 3. Januar 2018, namentlich soweit ihm Kosten
auferlegt worden waren. Sodann ersuchte er um Zusprechung einer
"Entschädigung" für die ihm verursachten psychischen und physischen
Probleme. Mit Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerte die Haftrichterin
indes die "Schutzmassnahme zugunsten der Gesuchstellerin (Rayonverbot,
Kontaktverbot)" definitiv bis 6. April 2018. Das "Kontaktverbot
zu den Kindern" C und D erstreckte sie wiederum nicht. Das Gesuch von B um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb die Haftrichterin als
gegenstandslos geworden ab, dasjenige von A wies sie wegen Aussichtslosigkeit
ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie abermals A, Prozessentschädigungen
sprach sie erneut keine zu.
III.
A. Am
12. Januar 2018 erhob A Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar
2018, wobei das Bezirksgericht H das irrtümlicherweise ihm zugestellte
Schreiben an das Verwaltungsgericht weiterleitete. A beantragte sinngemäss, das
Urteil vom 8. Januar 2018 sei mit Ausnahme des nicht verlängerten
Kontaktverbots zu C und D aufzuheben, namentlich insofern, als ihm damit Kosten
auferlegt worden seien.
B. Am
24. Januar 2018 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung.
Gleichentags 2018 beantragte B sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Daneben
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ebenfalls am
24. Januar 2018 verzichtete die Kantonspolizei auf Mitbeantwortung der
Beschwerde. Die Parteien liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin oder dem
Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend,
es sei ihm zwar nicht verboten, seine Kinder zu sehen. Da sie nicht selbständig
zu ihm kommen könnten, gestalte sich die Kontaktaufnahme bzw. eine Begegnung
mit ihnen jedoch schwierig bzw. geradezu unmöglich. Man könne die Kinder ja
nicht an einem Ort allein lassen und hoffen, dass er sie abhole, ohne dass er
wisse, wo sie seien. Damit beanstandet der Beschwerdeführer – neben der
Kostenauflage – mindestens sinngemäss auch die Verlängerung der die
Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen, sind diese doch ursächlich
für die von ihm geschilderten Probleme, seine Kinder zu treffen.
2.
2.1 Gemäss
§ 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig,
wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und
setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Das
Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten
Parteien
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht
dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die
mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht
nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür
ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel
aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner
weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die
Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des
Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage.
Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an
(vorn E. 2.1), ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen
(zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit
zahlreichen Hinweisen).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.1). Es rechtfertigt sich
daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632,
E. 2.4).
3.
3.1 Vorliegend
hörte die Haftrichterin den Beschwerdeführer – entgegen der gesetzlichen
Vorgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG bzw. der Rechtsprechung (vorn
E. 2.2) – auch nach dessen Einsprache vom 4. Januar 2018 nicht an.
Die Begründung dafür mag darin liegen, dass die entsprechende Eingabe des
Beschwerdeführers ausdrücklich gegen die Kostenauflage gemäss dem Urteil vom
3. Januar 2018 gerichtet war, während sie keinen eindeutigen Antrag
hinsichtlich der vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen enthielt. So machte
der Beschwerdeführer geltend, "auf Lebenslang" keinen Kontakt mehr
zur Beschwerdegegnerin haben zu wollen, ausser wenn es um die Kinder gehe, und
sein Besuchsrecht "bis auf weiteres (vorläufig) auf Eis zu legen". Ob
auf eine mündliche Anhörung hätte verzichtet werden können, wenn sich der
Beschwerdeführer tatsächlich ausschliesslich gegen die Kostenauflage gewehrt
hätte, muss hier nicht beurteilt werden. Im Endeffekt ging nämlich auch die
Haftrichterin davon aus, dass der Beschwerdeführer ebenso die vorläufige
Verlängerung der Schutzmassnahmen anfechten wollte, was angesichts der in der
Einsprache erhobenen Kritik an der Beschwerdegegnerin durchaus nachvollziehbar
ist. Dementsprechend befand die Haftrichterin denn auch im Urteil vom
8. Januar 2018 erneut darüber. Zuvor hätte sie den Beschwerdeführer jedoch
anhören müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie dessen rechtliches
Gehör. Der Beschwerdeführer erhebt in der Beschwerde ausdrücklich zwar keine
entsprechende Rüge. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in
§ 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne solche zu
berücksichtigen ist (VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 3.1;
23. Juni 2011, VB.2011.00223, E 4.1). Eine Heilung der
Gehörsverletzung (vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren
kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
nicht infrage (vorn E. 2.3).
3.2 Die
unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des
Sachverhalts, konnte sich die Haftrichterin so doch keinen persönlichen
Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen (vorn E. 2.2). Nachdem dessen
Aussagen nicht offenkundig unglaubhaft erscheinen, aber denjenigen der
Beschwerdegegnerin diametral entgegenstehen, fällt dies vorliegend besonders
ins Gewicht.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist das Urteil vom 8. Januar 2018 mit Ausnahme von
Dispositivziffer 2 aufzuheben. Unter den dargelegten Umständen ist eine
Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen
Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid
über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG
unumgänglich. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin wurde im haftrichterlichen Verfahren ebenfalls nicht
angehört. Als Gesuchstellerin hat sie darauf zwar grundsätzlich keinen Anspruch
(BGE 134 I 140 E. 5.5). Nach der Rechtsprechung ist eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers
oder einer Gesuchstellerin aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,
wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt
(VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit zahlreichen
Hinweisen). Aufgrund der stark divergierenden Aussagen wird die Haftrichterin
deshalb in Betracht zu ziehen haben, beide Parteien anzuhören. Angesichts des
Umstands, dass das Kontaktverbot zu den Kindern der Parteien nicht zu erstrecken
war bzw. nicht erstreckt wurde, wird sie im Rahmen ihres Neuentscheids in jedem
Fall auch prüfen müssen, inwiefern Verlängerungen des Rayonverbots betreffend
den Wohnort der Beschwerdegegnerin, C und D in E, welches auch die Schule von D
in G umfasst, und des Rayonverbots betreffend die Schule von C in F noch
angezeigt bzw. verhältnismässig sind. Weder der Begründung noch dem Dispositiv
des Urteils vom 8. Januar 2018 kann nämlich entnommen werden, dass die
Haftrichterin eine solche, differenzierende Beurteilung bereits vorgenommen
hätte.
5.
Da gegen den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen
verfügt wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, die mit Urteil vom
8. Januar 2018 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin aufrechtzuerhalten (vgl.
§ 6 VRG). Diese Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in
Kraft.
6.
Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das
Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des
Beschwerdeführers und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht H aufzuerlegen. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungs- bzw. Zwischenentscheid, der sich allein unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Haftrichterin des
Bezirksgerichts H vom 8. Januar 2018 mit Ausnahme vom Dispositivziffer 2
Sachverhalt
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht H
zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Die mit
Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht H auferlegt.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …