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Entscheid

VB.2018.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00034

15. November 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20354)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit April 2008 (bis zu seiner Ablösung Ende 2016) durch die Sozialen Dienste

der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.

B. Mit

Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum C, vom 7. Juli 2015

wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Januar

2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 65'211.80 den

Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten.

C. Dagegen

erhob A, anwaltlich vertreten, am 7. August 2015 Einsprache an die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK).

Mit Entscheid vom 25. Februar 2016 wies die SEK die Einsprache ab und

schrieb den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab. Der

Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

Erwägungen

II.

A, weiterhin anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen am

6.

April 2016 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des

Rückerstattungsentscheids der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2015. Mit

Beschluss vom 30. November 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb er als gegenstandslos ab,

und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.

III.

Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 18. Januar

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 30. November 2017; weiter sei von

der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen betreffend die

Unterstützungsperiode vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2013 abzusehen,

ausgenommen im anerkannten Betrag von Fr. 1'875.-; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 23. Januar 2018 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung.

Die Stadt Zürich, Sozialbehörde, beantragte am 29. Januar

2018.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf die angefochtenen Entscheide.

A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach

§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen

Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot,

in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die

Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind

daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts

einzusetzen.

2.2

Die

SKOS-Richtlinien sehen zudem einen Vermögensfreibetrag zur Stärkung der

Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der

Unterstützung oder bei Ablösung einer laufenden Unterstützung vor, sodass einer

Person ein solcher zugestanden werden kann, der für Einzelpersonen bei

Fr. 4'000.- liegt (SKOS-Richtlinien Kap. E. 2.1).

2.3

Nach § 26 SHG

ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht

erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten

Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss

(§ 26 lit. a und b SHG).

2.4

§ 26 lit. a SHG sichert somit auch die

Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27

Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende

Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in

die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und

unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379,

E. 4.1). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind,

Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend

über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der

hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe

nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden

Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus.

2.5

Gegenüber

dem Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 des Strafgesetzbuchs (StGB)

sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von

zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng. Eines arglistigen Verhaltens

oder gar eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es nach § 26 lit. a

SHG gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann

auch dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person "nur"

gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3

SHG). Soweit der Hilfeempfänger nicht nachweisen kann, dass er auch bei

korrekter Erfüllung der Auskunftspflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG zur Anwendung (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 8.2 mit Hinweisen). Ein strafbares Verhalten ist

nicht vorausgesetzt. Art. 148a StGB, der seit 1. Oktober 2016 den

unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe strafrechtlich regelt und keine Arglist

voraussetzt, war zum vorliegend betroffenen Zeitraum dagegen noch nicht in

Kraft.

3.

3.1

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts

nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz

zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht

(Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,

E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

3.2

Dies wirkt

sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die

anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung.

Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie

sie hier die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der vertieften Abklärung vom

16.

Oktober 2014 stützt – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm

die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer anerkannte die Rückerstattungsverpflichtung in Bezug auf die

Überweisungen der D GmbH (Fr. 625.-) und die Rückzahlung eines Kostenvorschusses

durch Rechtsanwalt E (Fr. 1'250.-), weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist. Zudem focht er im Beschwerdeverfahren die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht an.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die von ihm

zurückverlangten Beträge betreffend den Kredit der Bank F (Fr. 19'571.80),

die Überweisungen per G-Bank (Fr. 34'465.-) und seiner Beteiligung an der H GmbH

(Fr. 9'000.-), welche im Folgenden einzeln zu prüfen sind.

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

Betrugs wurde am 21. Juni 2016 eingestellt.

4.2

Kredit

der Bank F

4.2.1

Die Vorinstanz erwog, es liege am Beschwerdeführer die Vermutung

umzustossen, dass er den Kredit bei der Bank F mit nicht deklarierten

Einkünften zurückbezahlt habe. Aufgrund fehlender Unterlagen über den

Restbetrag sei nur eine Genugtuungssumme von effektiv Fr. 13'308.35

ausbezahlt worden. Der Betrag von Fr. 15'000.-, welchen der

Beschwerdeführer einen Tag später abgehoben habe, stimme nicht mit dem

angeblichen Darlehen in Höhe von Fr. 16'000.- an einen Kollegen überein.

Weiter sei zu beachten, dass sich die offene Kreditsumme im Zeitpunkt des

angeblichen Darlehensabschlusses noch auf rund Fr. 26'000.- belaufen habe,

welche der Kollege I hätte zurückzahlen müssen. Vor diesem Hintergrund wirke

dessen Bestätigung unglaubhaft. Die Schrift im Postbüchlein, welche angeblich

von I stammen soll, belege nicht, dass es sich bei ihm auch um den Zahlenden

gehandelt habe. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der

Anhörung vom 1. Januar 2015 ausgeführt habe, er selber habe den Kredit mit

dem Geld, welches er von der J-Versicherung erhalten habe, abbezahlt.

Gesamthaft gesehen weise die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers

erhebliche Widersprüche auf. Es gelinge ihm nicht, die Vermutung, wonach er den

Bank F Kredit mit nicht deklarierten Einnahmen bezahlt habe, umzustossen

und durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei es effektiv zu einem

unrechtmässigen Leistungsbezug gekommen, weshalb er den besagten Betrag

zurückzuerstatten habe.

4.2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe während der Unterstützungszeit

über kein zusätzliches Einkommen verfügt. Den Kredit bei der Bank F in der

ursprünglichen Höhe von Fr. 49'000.- habe er lange vor seiner

Sozialhilfeabhängigkeit aufgenommen und diesen gegenüber der Beschwerdegegnerin

deklariert. Der während seiner Unterstützungszeit noch abzuzahlende Betrag habe

sich auf Fr. 19'571.80 belaufen. Die Kreditraten seien zu seinen Gunsten

beglichen worden, jedoch handle es sich bei Fr. 13'308.35 davon um

Genugtuungsgeld, welches ihm als Opfer im Strafverfahren aufgrund seines

erlittenen Kopfschusses zugesprochen und welches er am 18. August 2007

erhalten habe. Zusätzlich habe er am 19. September 2007 Fr. 1'691.65

Bargeld abgehoben und dieses zusammen mit der Genugtuungssumme plus noch Fr. 1'000.-

Bargeld seinem Kollegen I als Darlehen übergeben. Er habe schon damals mit

einer Überweisung seines Vaters aus der Türkei im Dezember 2007 gerechnet, mit

welcher er einen Teil des Kredits habe abzahlen wollen, und er habe die

Integritätsentschädigung der J-Versicherung (Fr. 5'051.-) ausbezahlt

erhalten, welche er ebenfalls zur Begleichung von Kreditraten verwendet habe.

Die Zahlungen in Höhe von Fr. 19'571.80, welche I im Jahr 2008 geleistet

habe, seien somit aus seinem Genugtuungsgeld erfolgt, und dessen

Zurverfügungstellung als Darlehen ändere nichts an dieser Qualifikation. Eine

Rückerstattungspflicht entbehre deshalb der notwendigen Grundlage.

4.2.3

Die SEK erwog, dass während des Unterstützungszeitraums Fr. 19'571.80

bei der Bank F zur Tilgung des Kredits des Beschwerdeführers einbezahlt

wurden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe eine im Juli 2007

von der Kantonalen Opferhilfestelle erhaltene Genugtuung in Höhe von Fr. 16'308.35

seinem Kollegen I ausgeliehen, welcher im Gegenzug zwischen Januar 2009 und

Februar 2010 die Bezahlung der noch offenen Kreditraten bei der Bank F

übernommen habe. Während des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers hätte

dieser gestützt auf seine Schadensminderungspflicht von I verlangen müssen,

dass dieser das Darlehen an ihn statt an die Bank F bezahle, um damit

seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Demzufolge sei die diesbezügliche

Rückforderung zu stützen.

4.2.4

Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen sind nur so weit

anzurechnen, als die Vermögensfreigrenzen, welche für eine Einzelperson Fr. 25'000.-

beträgt, überschritten werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass

die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen

ein gewisser Ausgleich zugestanden werden muss (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 3, 16. März

2018). Daraus ist auch zu schliessen, dass anders als bei der gewöhnlichen

Vermögensfreigrenze diese nicht nur bei Unterstützungsbeginn zur Anwendung

gelangt, sondern auch einen Zufluss von entsprechenden Geldern im

Unterstützungszeitraum erfasst.

4.2.5

Die Genugtuungssumme wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits vor

Unterstützungsbeginn ausbezahlt. Der Betrag von – unbestritten – Fr. 13'308.35

lag unter der Freigrenze von Fr. 25'000.-. Der Betrag stand dem

Beschwerdeführer zur freien Verfügung, worunter auch dessen Weitergabe als

Darlehen fällt. Eine Rückerstattung des Darlehens an ihn hätte wiederum der

Genugtuung entsprochen, welche demzufolge als nicht anrechenbares Einkommen hätte

qualifiziert werden müssen. Hätte der Beschwerdeführer die Genugtuungssumme bei

Unterstützungsbeginn noch in seinem Besitz bzw. auf seinem eigenen Konto

gehabt, so wäre sie ihm zu belassen gewesen. Ebenso hätte er mit dem

Genugtuungsgeld auch im Unterstützungszeitraum selbst den Kredit teilweise

zurückzahlen können.

Dass die Kreditsumme im

Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens noch rund Fr. 26'000.- betragen

haben soll, danach jedoch noch rund Fr. 20'000.- zu tilgen waren, erklärt

der Beschwerdeführer mit der Zahlung der – vor Unterstützungsbeginn erhaltenen

– Integritätsentschädigung von rund Fr. 5'000.- und offenbar einer Zahlung

von seinem Vater aus der Türkei. Diese Zahlungen fallen in den Zeitraum vor

Unterstützungsbeginn und sind vorliegend auch nicht relevant, da dieser Betrag

nicht Streitgegenstand ist. Eine Übernahme der Kreditraten in der Höhe von Fr. 26'000.-

durch seinen Kollegen hat der Beschwerdeführer dadurch jedoch genügend

widerlegt. Darin, dass der Kollege jedoch einen immerhin um mehr als Fr. 3'000.-

höheren Betrag als den ihm zur Verfügung gestellten angeblichen Darlehensbetrag

an den Bank F Kredit zurückzahlte, liegt jedoch der Verdacht einer – nicht

in der schriftlichen Bestätigung festgehaltenen und auch nicht geltend

gemachten – aussergewöhnlich hohen Zinsvereinbarung, woraus zweifelsohne ein

finanzieller Vorteil des Beschwerdeführers resultierte. Der Beschwerdeführer

äusserte sich dazu nicht. Der Differenzbetrag (Fr. 6'263.45) zur

Genugtuungssumme ist deshalb als Einkommen des Beschwerdeführers, welches er zu

deklarieren und für seinen Lebensunterhalt zu verwenden gehabt hätte, zu

qualifizieren. Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, wer mit

welcher Handschrift das Postbüchlein ausfüllte und die Zahlung dann effektiv

leistete, weil der Beschwerdeführer selbst geltend macht, das Geld stamme von

seinem Kollegen.

4.2.6

In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die

Rückerstattungsforderung ist folglich um den Betrag der dem Beschwerdeführer

ausgerichteten Genugtuung von Fr. 13'308.35 zu reduzieren. Die

Rückerstattung beläuft sich damit in diesem Punkt noch auf Fr. 6'263.45.

4.3

Überweisungen

per G-Bank

4.3.1

Die Vorinstanz erwog, es gehe aus der vertieften Abklärung hervor, dass der

Beschwerdeführer, während er wirtschaftlich unterstützt worden sei, von Mai

2008.

bis Januar 2013 Überweisungen via G-Bank in der Höhe von Fr. 34'465.-

getätigt habe. Zudem liege ein von ihm unterzeichnetes Formular vor, worauf er

bestätigt habe, dass er die Überweisungen auf eigene Rechnung getätigt habe.

Anlässlich seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer erwähnt,

er habe die Überweisungen getätigt, um Schulden in der Türkei zu tilgen. Im

Rekursverfahren habe er vorbringen lassen, die Überweisungen für seine Nichte

und eine Bekannte getätigt zu haben. Die Nichte habe damals noch bei ihren

Eltern gelebt und so Geld sparen können. Dem sei jedoch entgegen zu halten,

dass die Nichte vom 1. Februar 2008 bis Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer

zusammengelebt und diesem einen Mietzins bezahlt habe. Es erscheine wenig

überzeugend, dass die Nichte sowohl bei ihren Eltern und auch beim

Beschwerdeführer gelebt und gleichzeitig Geld gespart habe, um damit Verwandte

in der Türkei zu unterstützen. Ebenfalls wenig überzeugend sei, dass der

Beschwerdeführer mit der Bankkarte seiner Kollegin von deren Konto Geld habe

abheben müssen, um dieses anschliessend via G-Bank in die Türkei zu überweisen.

Die Bestätigung dieser Kollegin erkläre zudem ebenfalls nicht, weshalb die

Kontoinhaberin nicht ihre Maestro-Karte in die Türkei habe mitnehmen und das

Geld dort direkt an einem Geldautomaten beziehen können. Es deute viel mehr

daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Schulden, welche er in der Türkei

gehabt habe, abbezahlt habe. Belege über Bargeldbezüge, welche den G-Bank

Überweisungen entsprächen, lägen nicht vor. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers würden keine Zweifel an der aus dem Ermittlungsbericht

erstandenen Vermutung erwecken. Es sei demgemäss davon auszugehen, dass es sich

hierbei um nichtdeklarierte Einnahmen handle, welche ihm an die Sozialhilfe

angerechnet worden wären, weshalb er zu deren Rückerstattung zu verpflichten

sei.

4.3.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar und nicht

begründbar, wie er, der mittlerweile erwiesenermassen invalide und nicht

erwerbstätig sei, während der Unterstützungsdauer Gelder im Betrag von Fr. 35'465.-

hätte einnehmen sollen. Er habe diesen Gesamtbetrag (Fr. 1'000.- davon

fielen vor Unterstützungsbeginn an) im Auftrag von türkischen Verwandten und

Bekannten an Verwandte in der Türkei überwiesen. Es sei nachvollziehbar

schwierig, nach Ablauf mehrerer Jahre Belege für die einzelnen Transaktionen zu

sammeln. Für seine Nichte habe er das Geld überwiesen, weil er mehr Zeit dafür

gehabt habe. Die Bekannte sei jeweils für längere Zeit in der Türkei bei ihrer

kranken Mutter gewesen und habe ihm ihre Bankkarte überlassen, damit er für sie

habe Geld abheben und in die Türkei schicken können, was wesentlich günstiger

gewesen sei, als Geld direkt in der Türkei abzuheben. Zudem habe die

Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die polizeilichen Untersuchungen keine

Einkommensquellen bei ihm hätten feststellen können. Bankauszüge über die

Bezüge der beiden Frauen seien nicht mehr erhältlich, und das Konto der

Bekannten sei mittlerweile aufgelöst worden. Seine Nichte habe ihren Lohn immer

sofort vom Konto abgehoben und zuhause aufbewahrt. Er habe die Transaktionen

bestmöglich belegt und dargelegt. Die Vorinstanz stütze sich nur auf

Vermutungen, und die geltend gemachten Unstimmigkeiten seien allesamt

erklärbar. Seine Aussage in der Anhörung im Januar 2015 sei eine nicht bewusste

unkorrekte Aussage auf eine allenfalls missverstandene Frage gewesen, habe er

doch den Bankkredit lange vor Unterstützungsbeginn im Jahr 2006 erhalten. Die

ihm vorgeworfenen Überweisungen seien aber von 2008 bis 2013 erfolgt. Der

Untermietvertrag mit seiner Nichte habe zudem nur fünf Monate betroffen, und

sie habe zu 100 % gearbeitet und sparsam gelebt, wodurch sie ihre

Verwandten habe unterstützen können. Die G-Bank Gebühren seien damals viel

günstiger als heute gewesen. Er hätte das ihm von den Frauen übergebene Bargeld

nie für sich selber verwendet. Die Überweisungen hätten nicht zu einem unrechtmässigen

Bezug von Sozialhilfegeldern geführt.

4.3.3

Die SEK führte diesbezüglich aus, dass gemäss schriftlicher Bestätigung der

Nichte des Beschwerdeführers mithilfe Letzteren sechs Einzahlungen im

Gesamtbetrag von Fr. 23'450.- getätigt worden seien, um damit die

Gesundheitskosten ihres Grossvaters bzw. des Vaters des Beschwerdeführers zu

bezahlen. Belege für solche Gesundheitskosten lägen jedoch nicht vor, und

darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in einer anderen Einsprache geltend

gemacht, sein Vater sei 2010 verstorben. Es sei nicht verständlich, weshalb

dann noch im 2011 Überweisungen in Höhe von Fr. 9'150.- getätigt worden

seien und weshalb die angeblich alle für denselben Zweck gedachten Zahlungen an

vier verschiedene Personen getätigt worden seien. Zudem sei auch

widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 19. Februar

2015.

angegeben habe, das Geld von seiner Nichte sei ihm lediglich ausgeliehen

worden, während vorliegend von keinem Darlehen mehr die Rede sei. Zudem habe er

in der Anhörung angegeben, er habe das Geld zur Tilgung von Geschäftsschulden

bei seinen Verwandten in der Türkei überwiesen. Angesichts dieser Widersprüche

und der dünnen Beweislage würden die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht

überzeugen.

4.3.4

Die Überweisungen sind von der Bank schriftlich belegt. Aus der Tatsache,

dass auf dem Geldwäschereigesetz-Formular angekreuzt ist, die auftretende

Person, der Beschwerdeführer, handle auf eigene Rechnung, lässt sich zwar nicht

zwingend ableiten, dass er die Einkünfte selbst generiert und zu seinen Gunsten

verwendet hatte, doch ist es als ein weiteres belastendes Indiz zu werten, zu

dessen Entkräftung der Beschwerdeführer nichts vorbringt.

4.3.5

Der Beschwerdeführer reichte mehrere schriftliche Bestätigungen von den

Personen ein, welche ihm das Geld teilweise in bar zwecks Tätigung der Überweisungen

übergeben hätten. Teilweise handelte es sich um sehr hohe Beträge von

Fr. 2'000.- bis zu Fr. 7'500.-, welche für die Behandlungskosten des

Vaters des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. Andere Beträge von Fr. 700.-

und Fr. 900.- sollen ein Geschenk für die Schwester des Beschwerdeführers

gewesen sein, welche ein Baby bekommen hatte.

Ungenügend zur Umstossung der Vermutung wurde der Fall

befunden, in dem der Beschwerdeführer nicht einmal eine Bestätigung seiner

Ehefrau, welche ihm regelmässig Geld zur Begleichung ihrer Rechnungen gegeben

haben soll, eingereicht hatte (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.9).

Der Beschwerdeführer reichte zwar schriftliche Bestätigungen ein, welche jedoch

alle nachträglich und von ihm nahestehenden Personen im Hinblick auf das

Rückerstattungsverfahren ausgestellt wurden. Zudem erklären diese

Bestätigungen, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, nicht, wieso

beispielsweise K ihre Bankkarte nicht in die Türkei mitnahm, um dort selbst

Bargeld zu beziehen. Auch liegen für die behaupteten Bargeldbezüge mit dieser

Karte keine Belege vor.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Tätigung der

Überweisungen übernommen zu haben, weil er mehr Zeit dafür gehabt habe als

seine Nichte. Dies mag insofern zutreffen, als der Beschwerdeführer nicht

berufstätig war, vermag jedoch die Vermutung ebenfalls nicht umzustossen. In

den schriftlichen Erklärungen findet sich denn auch nichts über den Grund,

weshalb die Überweisungen nicht von den entsprechenden Personen selbst hätten

getätigt werden können. Ausserdem sind doch Zweifel daran angebracht, dass die

Nichte des Beschwerdeführers ihm Beträge von insgesamt über Fr. 23'000.-

in bar übergeben haben soll, nachdem sie etwa das Mietzinsdepot für ihn

bezahlte.

In seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 sagte der

Beschwerdeführer aus, er habe diese Zahlungen via die Bank L mit dem Geld

aus dem Kredit bei der Bank F getätigt und damit Schulden bei den Verwandten

aufgrund eines unterdessen in der Türkei Konkurs gegangenen Geschäfts getilgt,

welches er gehabt habe. Am 19. Februar 2015 sagte er in gewünschter

Berichtigung dieser Aussage jedoch, das Geld habe er bei seiner Nichte

geliehen, da es seinem Vater nicht gut gegangen sei. Er verweigerte daraufhin

jedoch die Unterzeichnung dieses zweiten Anhörungsprotokolls. Dies fällt in der

Gesamtwürdigung ebenfalls negativ ins Gewicht.

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist hier auch seine

Aussage in seiner Anhörung vom 29. Januar 2015 zu werten, wo er auf die

Frage, weshalb nach dem 24. Januar 2013 keine Bargeldzahlungen ins Ausland

mehr geleistet worden seien, antwortete, er habe seine Schulden mit dieser

letzten Zahlung abbezahlt gehabt, weswegen er keine weiteren Zahlungen mehr

getätigt habe. Dies spricht für die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung,

der Beschwerdeführer habe mit den Überweisungen seine Schulden in der Türkei

getilgt. Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren darum bittet,

seine Aussagen seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation

zu würdigen und danach, dass er nicht mehr alle Geschehnisse korrekt habe

nachvollziehen können, kann jedoch auch unter diesem Aspekt nichts zu seinen

Gunsten abgeleitet werden. Es ist nicht erkennbar, dass eine Drucksituation bestanden

hätte oder er zu Antworten gedrängt worden wäre, zumal er auch die Unterschrift

des Anhörungsprotokolls verweigerte.

Der Beschwerdeführer hätte zu beweisen gehabt, dass dieses

Geld, welches in die Türkei überwiesen wurde, nicht zu seiner Verfügung

gestanden hätte. Dabei handelt es sich um eine negative Tatsache. Negative

Tatsachen sind dem direkten Beweis nicht zugänglich. Indessen ist es möglich,

aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen. Den

bei negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten ist zwar nicht mit

einer Umkehr der Beweislast zu begegnen, jedoch mit gewissen

Beweiserleichterungen (BGer, 1. September 2015,2C_988/2014, E. 3.2).

Sein blosser Hinweis auf seinen IV-Grad und seine Erwerbsunfähigkeit kann

jedoch nicht genügen, um zu erklären, dass er selbst nicht über diese

Geldsummen hätte verfügen können. Die SEK wies schliesslich daraufhin, dass

auch kurz vor Unterstützungsbeginn zwei grössere Beträge vom Beschwerdeführer

in die Türkei überwiesen worden seien, deren Herkunft er ebenfalls nicht offengelegt

habe, welche es dem Beschwerdeführer jedoch erlaubt hätten, über ein halbes

Jahr sozialhilfeunabhängig zu leben.

Schliesslich ist in einer Gesamtwürdigung betreffend die Bestätigungen

und Argumente des Beschwerdeführers auch die Feststellung der den Fall

bearbeitenden Sozialarbeiterin berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im

Dezember 2009 (und somit im Zeitraum der strittigen Überweisungen, welche von

Mai 2008 bis Januar 2013 stattfanden) eine Lohneinnahme nicht deklariert und

überdies trotz eindeutiger Belege (Ausländerausweis, Lohnabtretung) hartnäckig abgestritten

habe, dieses Einkommen erzielt zu haben.

Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, derart

ernsthafte Zweifel an den im Ermittlungsbericht festgestellten Vermutungen zu

erwecken, dass von einer Rückerstattung abzusehen wäre. Mit den eingereichten

Belegen konnte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass das Geld zu seiner

Verfügung gestanden habe und demzufolge seinem Sozialhilfebudget anzurechnen

gewesen wäre, nicht umstossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen

diesbezüglich keine begründeten Zweifel am Ermittlungsbericht aufkommen lassen.

4.3.6

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.4

Beteiligung

an der H GmbH

4.4.1

Die Vorinstanz erwog, dass eine Ausserverkehrsetzung von Fahrzeugen nicht

automatisch bedeute, dass der Halter nicht mehr in deren Besitz sei. Hierbei

sei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe,

die Fahrzeuge, zwei M, am 2. Mai 2006 in die Firma H GmbH als Anteil

am Stammkapital eingebracht zu haben. Gemäss Fahrzeughistorie habe er den einenaazda

jedoch am 9. August 2005 ausser Verkehr gesetzt. Insofern habe sich dieses

Auto nach wie vor in seinem Eigentum befunden, andernfalls hätte er es nicht in

die GmbH einbringen können. Mit der eingereichten Fahrzeughistorie erbringe der

Beschwerdeführer gerade eben den Beweis, dass auf diese in Bezug auf das

Eigentum an einem Fahrzeug nicht abgestellt werden könne. Es wäre auch an ihm,

zu beweisen, dass diese Fahrzeuge effektiv verkauft worden seien. Hierbei sei

zu beachten, dass ein Verkauf dieser Autos in den Unterlagen der Gesellschaft

hätte festgehalten werden und dementsprechend Unterlagen hätten erhältlich sein

müssen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts gewusst haben wolle.

Demzufolge habe er die Folgen seiner Beweislosigkeit zu tragen.

4.4.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Belege des

Strassenverkehrsamts vom 10. März 2016 einbringen können, wonach die

beiden ursprünglich in die H GmbH eingebrachten Fahrzeuge am 9. August

2005.

sowie am 20. Oktober 2006 von ihm ausser Verkehr gesetzt worden seien

und somit zu Beginn seiner Sozialhilfeabhängigkeit mit Sicherheit nicht mehr in

seinem Besitz gewesen seien. Die Vorinstanz verwechsle zudem die Daten der

Sacheinlage und Ausserverkehrssetzung, weshalb dieses Argument nicht überzeuge.

Da die Gesellschaft zudem nie aktiv geworden sei und auch keine Buchhaltung geführt

habe, habe der Verkauf der Fahrzeuge auch nicht in deren Unterlagen vermerkt

werden können. Auch die Staatsanwaltschaft habe festgehalten, seine Aussage,

dass der Verkauf vor der Sozialhilfeabhängigkeit stattgefunden habe, lasse sich

nicht widerlegen. Es gäbe zudem keinerlei Anhaltspunkte, dass er im Jahr 2008

noch im Besitz dieser Autos gewesen sein solle, weshalb die diesbezügliche

Rückforderung jeglicher Grundlage entbehre.

4.4.3

Die SEK erwog, der Beschwerdeführer sei von 2. Mai 2006 bis 2. Oktober

2008.

und somit auch während des Unterstützungszeitraums Gesellschafter der H GmbH

gewesen. Er habe geltend gemacht, der Verkauf der Fahrzeuge könne nicht mehr

belegt werden, sei aber vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit erfolgt, was auch

daraus hervorgehe, dass er im März und Juli 2008 unter Strafandrohung dem

Pfändungsbeamten gegenüber ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien verkauft und

nicht mehr vorhanden. Wann der Beschwerdeführer jedoch die Fahrzeuge verkauft

habe, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, und es sei nicht

glaubhaft, dass keinerlei Unterlagen oder zumindest nähere Angaben zum Verkauf

zweier Fahrzeuge vorlägen. Somit sei der Verkauf der Fahrzeuge vor seiner

Sozialhilfeabhängigkeit nicht belegt.

4.4.4

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid der Zentrumsleitung vom 7. Juli

2015, der Beschwerdeführer habe 2008 deklariert, an der H GmbH beteiligt

gewesen zu sein, dass diese jedoch Konkurs gegangen sei und er sein

einbezahltes Kapital verloren habe. Anlässlich seiner Anhörung vom 19. Februar

2015.

habe er angegeben, zwei Fahrzeuge in die Firma eingebracht zu haben, diese

habe er aber zurückerhalten. Da der Beschwerdeführer keine Belege über den

Verkauf der Fahrzeuge eingereicht habe, sei deshalb der Stammanteil von Fr. 9'000.-

zurückzufordern.

4.4.5

Die Beschwerdegegnerin leitete demzufolge aus der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer die zwei Fahrzeuge aus der Gesellschaft zurückerhielt, jedoch

keine Belege über deren Verkauf vorlegen konnte, ab, dass er sich stattdessen

seinen Stammanteil in Höhe von Fr. 9'000.- anzurechnen lassen habe, da die

Gesellschaft zu einem Zeitpunkt aufgelöst wurde, als er bereits wirtschaftliche

Hilfe bezog.

4.4.6

Gemäss Handelsregisterauszug wurde die H GmbH am 25. Februar 2005

gegründet. Der Beschwerdeführer war von der Gründung an als Gesellschafter

beteiligt. Am 2. Mai 2006 erfolgten eine Statutenänderung sowie eine

Änderung der Aufteilung der Stammeinlagen der drei Gesellschafter, wovon eine

Person ebenfalls wechselte. Die Sacheinlage der beiden Fahrzeuge erfolgte

jedoch per Gründungsdatum vom 25. Februar 2005.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vorinstanz

hier eine Verwechslung der Daten unterlief, sind demzufolge berechtigt: Die

Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs M 1.8 am 9. August 2005 erfolgte nach

dessen Einbringen als Sacheinlage am 25. Februar 2005 und nicht erst

danach am 2. Mai 2006. Das zweite Fahrzeug M 2.0 wurde am 20. Oktober

2006.

ausser Verkehr gesetzt.

Der Beschwerdeführer bestätigte am 17. März 2008 und

am 15. Juli 2008 unter Strafandrohung beim Pfändungsbeamten, dass die

Sacheinlage (Personenwagen M) verkauft worden bzw. die Stammeinlage von Fr. 34'000.-

nicht mehr vorhanden sei. Die Gesellschaft wurde am 2. Oktober 2008 von

Amtes wegen gelöscht, weil sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein

begründetes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung gemacht wurde

(Handelsregister, No. 195, 8. Oktober 2008, 126. Jahrgang). Die

Löschung erfolgte damit, nachdem der Beschwerdeführer im April 2008 um

wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte. Der Löschungsgrund stützt zudem die

Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Stammanteil nichts mehr wert gewesen

sei.

4.4.7

Dass der Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahren keine schriftlichen

Belege mehr für den Verkauf der beiden Fahrzeuge vorlegen kann bzw. dass solche

womöglich gar nie existierten, ist nicht per se unglaubhaft, zumal ein

Occassionsautoverkauf auch ohne schriftlichen Kaufvertrag getätigt werden kann.

Dass gemäss der Homepage des Strassenverkehrsamts eine Ausserverkehrsetzung in

der Regel mit einem Verkauf verbunden ist, stellt zwar – wie die Vorinstanz

festhält – nur den Regelfall dar. Vorliegend finden sich aber keine

überzeugenden Anhaltspunkte, weshalb sich die ausserverkehrgesetzten Fahrzeuge

noch im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben sollen. Dem

Ermittlungsbericht ist ebenfalls kein Vermögenszugang in der entsprechenden

Höhe der Stammeinlage oder in Bezug auf einen Autoverkauf oder gar -besitz

während des Unterstützungszeitraums zu entnehmen. Der Bericht hält lediglich

fest, dass nicht ermittelt werden konnte, ob und wie viele Einnahmen der

Beschwerdeführer während des Unterstützungszeitraums mit diesem Unternehmen

erzielt habe. Die Vermutung der Vorinstanz erscheint in diesem Punkt somit

nicht als genügend begründet, weshalb eine darauf gestützte Rückerstattung nicht

gerechtfertigt wäre.

4.4.8

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die

Rückerstattungsforderung ist folglich um Fr. 9'000.- zu reduzieren.

4.5

Zusammengefasst

ist die Beschwerde in Bezug auf die Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 13'308.35,

welche im Rahmen der teilweisen Tilgung des Bank F Kredits verwendet wurde,

und den Betrag des Stammanteils an der H GmbH in der Höhe von Fr. 9'000.-

gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die gesamte

Rückforderungssumme ist somit um den Betrag von Fr. 22'308.35 zu

reduzieren. Der Beschwerdeführer hat demzufolge noch Fr. 42'903.45

zurückzuerstatten.

5.

5.1

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer aufgrund des Anteils seines Unterliegens die Kosten zu zwei

Dritteln aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine

reduzierte Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG), fehlt es doch am überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers

(vgl. Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 17 N. 21).

5.2

Wie vom

Beschwerdeführer beantragt, sind die Gerichtskosten unter Berücksichtigung

seiner finanziellen Verhältnisse, zumal er von einer IV-Rente und

Zusatzleistungen lebe und nur über sein bisher unangetastetes Vorsorgeguthaben

auf einem Freizügigkeitskonto verfüge, massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung vom 7. Juli

2015 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Zeit vom 1. April

2008 bis 31. Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 42'903.45

der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …