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Entscheid

VB.2018.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00035

18. April 2018Deutsch19 min

(URT.2018.19792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

1972 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste erstmals im Januar 1999 zu

Ausbildungszwecken in die Schweiz ein, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember

2004 Diplomlehrgänge an diversen Coiffeurfachschulen absolvierte. Im Januar

2008 reiste sie erneut für einen Ausbildungsaufenthalt in die Schweiz ein. Am

18. August 2010 heiratete sie den 1954 geborenen und in der Schweiz

niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen D, worauf ihr zum Verbleib bei

ihrem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) erteilt

wurde.

Da die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann Sozialhilfe

bezogen, wurde ihr mit migrationsamtlichem Schreiben vom 3. März 2011 ein

Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht von der

Sozialhilfe lösen können.

B. Nachdem

den Eheleuten mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 7. Juli 2011 das

Getrenntleben ab dem 25. Januar 2011 bewilligt und sich A vom ehelichen

Wohnsitz abgemeldet hatte, widerrief das Migrationsamt am 24. Oktober 2011

ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

C. Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. September

2012 ab.

D. Nachdem

sich A im Februar 2013 wieder am ehelichen Wohnsitz angemeldet hatte und ein

gemeinsames Scheidungsbegehren zurückgezogen worden war, hiess das

Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid vom 12. September 2012

erhobene Beschwerde am 18. September 2013 teilweise gut und wies die Sache

zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die

Sicherheitsdirektion zurück. Diese wies die Sache ihrerseits am 30. September

2013 an das Migrationsamt zurück, welche am 23. Januar 2014 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis zum 18. März 2018 verlängerte.

E. In der

Folge trennte sich A erneut von ihrem Ehemann, weshalb ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 16. November 2016 vom Migrationsamt

widerrufen wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Januar

2017.

Erwägungen

II.

Am 26. September 2017 wurde die Ehe zwischen A und D

geschieden.

Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 16. November

2016.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. November 2017

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

vollumfänglich aufzuheben und es sei auf einen Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung zu verzichten bzw. das Migrationsamt anzuweisen, diese

zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde

um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Sodann gab A bekannt, in

den nächsten Wochen einen Schweizer heiraten zu wollen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2018 wurde A –

unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nach Art. 90 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) – Frist angesetzt, um ihre

konkreten Heiratspläne ausführlich darzulegen und mittels geeigneter Dokumente

zu belegen. Weiter wurde sie aufgefordert, sämtliche Änderungen in ihrer

persönlichen Beziehung zu ihrem Schweizer Verlobten dem Verwaltungsgericht

umgehend mitzuteilen. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

angesetzt.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gab A bekannt, dass

sie und ihr Verlobter bereits auf dem Zivilstandsamt zwecks Terminvereinbarung

vorgesprochen hätten. Das Zivilstandsamt müsse indes zuwarten, bis das

beglaubigte libanesische Scheidungsurteil des Verlobten eintreffen würde, womit

innert weniger Wochen gerechnet werden könne. Weiter ersuchte A um die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom

Verwaltungsgericht am 8. Februar 2018 abgewiesen. Zugleich verlängerte es

die Frist zur Kautionsleistung um weitere 20 Tage. Die auferlegte Kaution

wurde in der Folge fristgerecht geleistet. Mit Schreiben vom 22. März 2018

gab A dem Verwaltungsgericht bekannt, mit ihrem Verlobten zusammengezogen zu

sein und unmittelbar vor einer Heirat zu stehen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 5. April 2018 liess A unter Beilage entsprechender

E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft im Libanon dem

Verwaltungsgericht mitteilen, dass das Scheidungsurteil ihres Verlobten

inzwischen beglaubigt worden sei und mit dem nächsten Kurier in die Schweiz

gesandt werde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf

Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und

2.

lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an

einer nur noch formell bestehender Ehe festgehalten wird

(vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1;

EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,

N. 18 ff.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und

anschliessenden Scheidung) von ihrem aus Italien stammenden früheren Ehemann

nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7

lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a Anhang I FZA berufen. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA

nicht geregelt. In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von

Art. 2 FZA und des Günstig­keitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AuG ist aber zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin

auch entfallen wäre, wenn sie Ehegattin eines Schweizers oder eines hier

niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA

gewesen wäre.

3.

3.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen

Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist

gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zeiten des Getrenntlebens

können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur

dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten

Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw.

Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in

Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010,

E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in

der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,

E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr,

9.

Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Aus dem Erfordernis einer

fortbestehenden Familien- bzw. Ehegemeinschaft ergibt sich weiter, dass sich

auch nicht auf die in Art. 49 AuG statuierte Ausnahme des Zusammenlebens

berufen kann, wer sich bereits definitiv von seinem Ehepartner

getrennt hat, selbst wenn danach weiterhin die Wohnung geteilt wird oder sich

die Ehepartner nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern.

3.2

Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine lediglich aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossene oder aufrechterhaltene Ehe, hat der

damalige Ehemann der Beschwerdeführerin doch anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 3. März 2011 zu Protokoll gegeben, von der

Beschwerdeführerin für die von einem Freund arrangierte Hochzeit bezahlt worden

zu sein, damit diese in der Schweiz verbleiben könne. Anlässlich seiner

Befragung durch die Stadtpolizei vom 24. November 2015 stellte er zwar in

Abrede, für den Eheschluss bezahlt worden zu sein. Zugleich gab er jedoch an,

dass ihm die inzwischen getrennt von ihm wohnende Beschwerdeführerin Geld

angeboten habe, wenn er sie wieder bei sich anmelden würde. Auch weitere

Indizien deuten auf eine Scheinehe der Beschwerdeführerin hin, so der

Eheschluss nach bereits drohender Wegweisung und kurzer Bekanntschaft, der

erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die prekäre finanzielle

Situation des Heiratspartners und die unterschiedlichen kulturellen Bezüge der

Ehegatten (vgl. BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Da die eheliche Gemeinschaft jedoch im Sinn nachfolgender

Ausführungen ohnehin weniger als drei Jahre gedauert hat, kann offenbleiben,

inwiefern die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder

aufrechterhalten wurde.

3.3

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2011

erstmals ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Zürich ein, in welchem er

unter anderem um die Bewilligung des Getrenntlebens und die Zuteilung der ehelichen

Wohnung ersuchte. Kurz darauf meldete er die Beschwerdeführerin am 26. Januar

2011.

eigenmächtig vom ehelichen Wohnsitz ab. In der Folge ersuchte auch die

Beschwerdeführerin beim Eheschutzgericht um die Bewilligung des Getrenntlebens

und die Wohnungszuteilung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 gab der

damalige Rechtsvertreter des Ehemannes dem Migrationsamt bekannt, dass sich die

Eheleute auseinandergelebt hätten und der Ehemann sich scheiden lassen wolle,

die eheliche Gemeinschaft jedoch "offiziell" noch nicht aufgegeben

worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin weigere, die eheliche Wohnung zu

verlassen. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom

7.

Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen

italienischen Ehemann ab dem 25. Januar 2011 auf unbestimmte Zeit das

Getrenntleben bewilligt. Die eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zugeteilt.

Gemäss eigenen Angaben zog die Beschwerdeführerin hierauf am 30. September

2011.

nach G. Aus einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Ehemannes

vom 7. Oktober 2011 geht sinngemäss hervor, dass es zwischenzeitlich zu

keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen war.

In der Folge näherten

sich die Ehegatten jedoch einander wieder an, weshalb die Beschwerdeführerin

sich per 1. Februar 2013 erneut am Wohnsitz ihres Ehemannes anmeldete und

ein gemeinsames Scheidungsbegehren am 28. Februar 2013 zurückgezogen

wurde. Die Wiederannäherung hatte jedoch nicht dauerhaften Bestand, weshalb den

Ehegatten durch das Bezirksgericht Zürich am 9. September 2015 erneut und

auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten das Getrenntleben ab dem 28. Mai

2015.

bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin zog eigenen Angaben zufolge im

Juli 2015 definitiv aus der ehelichen Wohnung aus. Seit dem 26. September

2017.

ist sie geschieden.

3.4

Gemäss eingangs dargelegter Gesetzeslage und Praxis ist an die

Dreijahresfrist nur die Zeit anrechenbar, in welcher die Ehegemeinschaft

weiterbestanden hat, was nicht der Fall ist, wenn sich die Ehegatten bereits definitiv

getrennt haben, selbst wenn sie weiterhin die Wohnung teilen oder sich nach

einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern. Dies entspricht

auch Sinn und Zweck von Art. 49 AuG, reicht doch eine lediglich noch

formell fortbestehende Ehe nicht aus, einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln

und kann nach kurzer Ehegemeinschaft eine Rückkehr ins Herkunftsland in der

Regel noch zugemutet werden.

3.5

Mit Schreiben vom 21. September 2017 bestätigte der frühere

Ehemann der Beschwerdeführerin zwar, nach dem Auszug der Beschwerdeführerin per

1.

Oktober 2011 die eheliche Beziehung in getrennten Wohnungen

weitergeführt zu haben. Auch gab er bei seiner polizeilichen Einvernahme vom

24.

November 2015 an, schon 5 bis 6 Monate nach der Trennung wieder

mit der Beschwerdeführerin zusammengekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin und

ihr damaliger Ehemann haben aber im Eheschutzverfahren des Jahres 2011 mehrfach

klar zum Ausdruck gebracht, nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben bzw. leben zu wollen. Der

Ehemann hat seine damaligen Trennungs- und Scheidungsabsichten am 12. Juli

2011.

und 7. Oktober 2011 über seinen damaligen Rechtsvertreter auch dem Migrationsamt gegenüber bestätigt. Die Ehegemeinschaft wurde damit

spätestens ab dem 25. Januar 2011 definitiv aufgehoben, wenngleich die

Trennung aufgrund der zunächst strittigen Wohnungszuteilung nicht sogleich

räumlich vollzogen werden konnte. Danach lebten die Ehegatten

unbestrittenermassen rund 16 Monate in getrennten Wohnungen.

3.6

Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis für ein eheliches

Zusammenleben bis zum 1. Oktober 2011 vor Vorinstanz eingereichten

Schreiben von Personen aus dem Umfeld der Ehegatten belegen lediglich, dass die

Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung am 1. Oktober 2011 verlassen hatte,

sind aber nicht geeignet, darüber hinaus auch eine bis dahin fortbestehende

eheliche Gemeinschaft nachzuweisen. Ebenso wenig vermögen die ebenfalls vor

Vorinstanz eingereichten Fotos einen solchen Nachweis zu erbringen, sind diese

doch nicht datiert und zeigen diese lediglich die bis zum 1. Oktober 2011

als solche unbestrittene Wohngemeinschaft der Ehegatten auf.

Erst

mit der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens per 1. Februar 2013

lag wieder eine für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante

Ehegemeinschaft vor, welche jedoch spätestens mit der erneuten Einleitung eines

Eheschutzverfahrens, der Bewilligung des Getrenntlebens per 28. Mai 2015

und dem kurz darauf im Juli 2015 erfolgten Auszug der Beschwerdeführerin

endete.

Von

weiteren Beweiserhebungen zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann aufgrund

der klaren Aktenlage abgesehen werden, zumal die direkt involvierten Ehegatten

sich hierzu bereits eindeutig und zeitnah geäussert haben.

3.7

Aus dem Umstand, dass das FZA ein Zusammenleben der Ehegatten nicht

verlangt, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist

doch das nacheheliche Bleiberecht im FZA nicht geregelt und deshalb – unter

Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots und des Günstigkeitsprinzips –

allein nach den innerstaatlichen Bestimmungen zu bemessen. Ferner würde die

Berufung auf eine nur formell fortbestehende Ehe auch freizügigkeitsrechtlich

keinen Aufenthaltsanspruch mehr vermitteln.

3.8

Ebenso irrelevant ist, dass ein Eheschutzverfahren nicht zwangsläufig

in einer Scheidung münden muss, war doch der Wille zur Beendigung des ehelichen

Zusammenlebens zumindest in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren eindeutig

gegeben.

3.9

Entsprechend kann der Beschwerdeführerin lediglich die in

fortbestehender Ehegemeinschaft zusammen in der ehelichen Wohnung verbrachte

Zeit vom 18. August 2010 bis zum 25. Januar 2011 und vom

1.

Februar 2013 bis zum 28. Mai 2015 angerechnet werden, mithin

weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzten

drei Jahre.

4.

4.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre

gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann

sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Weiter wird aufgrund

der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich

vorliegen kann, wenn die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten

(Art. 50 Abs. 2 AuG).

Der nacheheliche

Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE

137.

II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Sowohl der

nacheheliche als auch der allgemeine Härtefall werden in Art. 31 VZAE

weiter konkretisiert.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr eine Rückkehr in ihre tunesische

Heimat aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz, der Stigmatisierung

geschiedener Frauen sowie der angespannten wirtschaftlichen und politischen

Situation in Tunesien nicht zuzumuten sei. Zudem führt sie aus, dass ihre

Schwester in Tunesien verfolgt und deshalb in der Schweiz als Flüchtling

vorläufig aufgenommen worden sei, weshalb auch ihr in ihrem Herkunftsland

erhebliche Nachteile drohen könnten.

4.3

Die

Beschwerdeführerin ist in Tunesien aufgewachsen und führte dort früher einen

eigenen, inzwischen verkauften Coiffeursalon. Frühere Aufenthalte in der

Schweiz standen noch nicht in Zusammenhang mit ihrer am 18. August 2010

geschlossenen Ehe, sondern in Zusammenhang mit zeitlich begrenzten

Ausbildungszwecken. Vor ihrer Einreise im Januar 2008 hatte sie wieder mehrere

Jahre in ihrer Heimat verbracht. Erst nach ihrer Heirat am 18. August 2010

mit einem hier niedergelassenen Italiener konnte die Beschwerdeführerin

erstmals mit einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz rechnen, wobei sie

bereits nach ihrer (ersten) Trennung im Folgejahr wieder mit einer Rückkehr in

ihr Heimatland zu rechnen hatte und vorerst nur aufgrund der aufschiebenden

Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben konnte. Die

wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat ist zwar schwierig, diese steht aber weder

in einem Konnex zu ihrer Ehe, noch werden ihre Daseinsbedingungen dadurch

derart infrage gestellt, als dass ihr eine Rückkehr deshalb unzumutbar wäre.

Die Beschwerdeführerin erscheint damit noch nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die dortige

Wiedereingliederung nicht mehr möglich und zumutbar wäre.

4.4

Auch eine

konkrete Verfolgungs- oder Diskriminierungssituation in der Heimat wird durch

die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Selbst wenn

ihre Schwester in Tunesien allenfalls Repressalien ausgesetzt wäre, ist nicht

ersichtlich, weshalb hiervon die Beschwerdeführerin mitbetroffen sein sollte.

Die Beschwerdeführerin hat auch noch nie selbst um Asyl ersucht. Die von ihr

geltend gemachte Stigmatisierung geschiedener Frauen in Tunesien ist sodann

viel zu pauschal gehalten, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl.

VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00459, E. 4.1, mit Hinweisen).

4.5

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG, noch ein

allgemeiner Härtefall in Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

ersichtlich.

5.

5.1

Da die

kinderlose Beschwerdeführerin über keine engen Verwandten (von ihr abhängige

Eltern, minderjährige Kinder, Ehegatten) mit einem gefestigten, hiesigen

Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie auch keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten

Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II

60.

E. 1.d/aa). Eine besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht

ersichtlich und bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer bisherigen

Integrationsbemühungen und ihrem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz auch

noch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus

dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281

E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

5.2

Auch ihre

partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer vermag ihr keinen

Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund

ihrer noch relativ kurzen Dauer und der – gemäss den nicht weiter belegten

eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – soeben erst aufgenommen gemeinsamen

Haushaltsführung nicht die Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig

geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015,2C_208/2015,

E. 1.2). Zwar hat sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge

inzwischen verlobt und soll eine Heirat unmittelbar bevorstehen. Ein konkreter

Trauungstermin ist aber noch nicht vereinbart worden, müssen hiervor doch

zunächst noch die beglaubigten libanesischen Scheidungspapiere dem

Zivilstandsamt eingereicht werden.

Insbesondere ist aber

keineswegs klar, ob die geplante Heirat der Beschwerdeführerin tatsächlich den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern könnte. So fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2017 angab, seit ca.

einem halben Jahr eine Liebesbeziehung zu ihrem Arbeitskollegen E zu

unterhalten, vor Verwaltungsgericht nun jedoch neu behauptet, sich mit F

verlobt zu haben. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass die geplante Heirat

allenfalls nur der Aufenthaltssicherung dienen könnte, zumal bereits die

vorangegangene Ehe der Beschwerdeführerin allenfalls der

Aufenthaltserschleichung gedient haben könnte (vgl. E. 3.2 vorstehen).

Da damit unklar erscheint, ob die geplante Ehe der

Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht verschaffen wird können, rechtfertigt

sich auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur weiteren

Konkretisierung der Heiratspläne nicht.

Inwieweit der

Beschwerdeführerin bei einer weiteren Konkretisierung ihrer Heiratspläne eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung erteilt werden könnte und

inwieweit sie nach einer Heirat Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann haben könnte, ist nicht

im vorliegenden Verfahren zu klären. Vielmehr wird hierüber das Migrationsamt

erstinstanzlich zu befinden haben und hierbei auch vertieft zu prüfen haben, ob

mit der beabsichtigten Ehe eine echte Lebens- und Wohngemeinschaft eingegangen

oder lediglich der hiesige Aufenthalt gesichert werden soll.

6.

Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht

ersichtlich, im Sinn obenstehender Erwägungen stehen

insbesondere auch keine Verfolgungssituation im

Heimatland der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen.

Auch herrschen in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische

oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, welche einer Wegweisungsvollzug

entgegenstünden (vgl. BVGr, 31. Januar 2017, E_5142/2016, E. 7.3;

vgl. auch BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …