VB.2018.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00037
26. Juni 2018Deutsch9 min
(URT.2018.20007)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00037
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Beschwerdeführende 3–6 vertreten durch
Beschwerdeführende 1 und 2 (Eltern),
diese vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
B, eine 1977 geborene Angehörige eines Staats ausserhalb
von EU/EFTA, heiratete am 9. Oktober 1997 im Heimatland den 1975 geborenen
A, einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann; aus dieser Verbindung ging
1999 C hervor. Nachdem B und C im Mai/Juni 1999 in die Schweiz eingereist
waren, erhielt Erstere zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, Letztere die Niederlassungsbewilligung.
2001 kam in der Schweiz D zur Welt, die ebenfalls die Niederlassungsbewilligung
erhielt. Ende Mai 2005 verliessen B, C und D die Schweiz und zogen in ihr
Heimatland, während A in der Schweiz wohnhaft blieb. Im Heimatland kamen E
(2006) sowie F (2008) zur Welt.
Am 10. Februar 2016 ersuchte A das Migrationsamt des
Kantons Zürich um Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für seine Ehefrau
sowie die gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 30. September 2016 ab.
II.
A liess dagegen am
2. November 2016 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche den
Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 abwies und die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'380.- A auferlegte.
III.
A, B, C, D, E und F liessen am 19. Januar 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen,
eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen;
zudem liessen sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung
ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25./29. Januar 2018 auf
eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von
einer Anordnung – im Sinn des Erfordernisses der formellen Beschwer – ist, wer
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder zu Unrecht und ohne eigenes
Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde. Hat die
Vorinstanz eine Partei dagegen zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese –
ausser im Fall einer (kostenmässigen) Belastung – nicht zur Beschwerde
legitimiert (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00080, E. 1.2 Abs. 2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21 N. 29).
Der Rekurs vom
2. November 2016 war hier nur im Namen des Beschwerdeführers 1
erhoben worden. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden 2–6 ebenfalls als
Parteien
rubrizierte, begründet sie sinngemäss damit, jene hätten ein eigenes
und schutzwürdiges Interesse an der beantragten Bewilligung. Der
Vorinstanz steht es indes nicht zu, nach Belieben weitere Personen als Parteien
in ein Rekursverfahren aufzunehmen. In Frage käme höchstens eine Beiladung
betroffener Personen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Parteien einbezogen
worden sind. Solches liegt hier indes nicht vor, da die Beschwerdeführenden 2–6
sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligen konnten und auf eine Beteiligung
am Rekursverfahren verzichteten, indem sie nicht selber rekurrierten (vgl. BGr,
29. Oktober 2012,2C_331/2012, E. 2.2); sie müssten sich bei
negativem Ausgang des vom Beschwerdeführer 1 angestrengten
Rechtsmittelverfahrens deshalb auch die Rechtskraft der Ausgangsverfügung
entgegenhalten lassen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass je eine
Beiladung stattgefunden hätte. Damit sind die Beschwerdeführenden 2–6 – denen
im Rekursverfahren keine Kosten auferlegt wurden – nicht zur Beschwerde
legitimiert, weshalb auf diese insofern nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1–3
AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren
innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf
Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Die
fünfjährige Nachzugsfrist gilt auch für den Nachzug von Ehegatten (vgl. BGr,
18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss der
Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen nach
Art. 47 Abs. 1 AuG mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes und mithin
ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise
erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. Die anwendbaren
Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
(BGE 136 II 497 E. 3.4 ff., 129 II 11 E. 2; BGr,
3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 3.5). Nach Ablauf dieser Fristen
wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Diese
Fristen für den Kindernachzug verstossen nicht gegen Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), da es den
Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt ist,
innerstaatliche Regeln für den Familiennachzug aufzustellen (BGE 137 I 284
E. 2.1; BGr, 22. Mai 2017,2C_1/2017, E. 4.1.1 f., und 2. März
2012,2C_752/2011, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 1992 in der Schweiz;
die Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 wurde 1997 geschlossen. Die
Beschwerdeführenden 3–5 kamen vor dem 31. Dezember 2007, die
Beschwerdeführerin 6 im Jahr 2008 zur Welt. Für die Beschwerdeführenden 2–5
lief die Nachzugsfrist demnach übergangsrechtlich ab dem 1. Januar 2008;
für die Beschwerdeführerin 6 begann die Nachzugsfrist mit der Geburt.
Damit lief die letzte Nachzugsfrist im Jahr 2013 ab; das erst am
10. Februar 2016 gestellte Nachzugsgesuch erweist sich deshalb als
verspätet. Der frühere Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–4 in der Schweiz
vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGr, 22. März 2016,2C_147/2015,
E. 2.4.2).
2.2 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers
die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert
werden. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige
Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie
ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe dafür geltend
macht, erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo
die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger
Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr,
18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nicht verletzt wird
(BGr, 26. August 2013,2C_97/2013, E. 2.3 mit Hinweisen).
Hier machen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
keine Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend und sind solche
auch nicht ersichtlich. Namentlich stellt ein im August 2006 – und damit nach
der Ausreise der Beschwerdeführenden 2–4 – erlittener Unfall des
Beschwerdeführers 1 keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug dar, da dieser Unfall der rechtzeitigen Wiederaufnahme des
Familienlebens in der Schweiz nicht entgegenstand.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte ihre Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (Satz 1). Davon abweichend können Kosten, die ein Beteiligter
unter anderem durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, diesem
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (Satz 2);
in diesem Rahmen können auch einer Vorinstanz Kosten auferlegt werden (Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 13 N. 59).
Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführenden 2–6 indes zu Unrecht als Rekursparteien rubriziert und
damit die durch das Nichteintreten (vorn 1.2) entstandenen Kosten
mitverursacht. Nachdem ihr bereits in einem Urteil vom 6. Dezember 2017
eine Kostenauflage angedroht worden war, sollte sie weiterhin Personen zu Unrecht
als Parteien rubrizieren (VB.2017.00205, E. 6 Abs. 2), rechtfertigt
sich, ihr die Hälfte und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je 1/12 der Kosten aufzuerlegen (§ 14 VRG; Plüss, § 14
N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Das Armenrechtsgesuch ist schon deshalb abzuweisen, weil die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ihre Mittellosigkeit nicht einmal
ansatzweise behaupten; sie führen vielmehr aus, der Beschwerdeführer 1 sei
"mehr als nur in der Lage für sämtliche Familienmitglieder finanziell
aufzukommen". Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde auch als
offensichtlich aussichtslos.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion zur Hälfte und den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/12
auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …