VB.2018.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00039
21. März 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19715)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00039
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1989 geborene mazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 23. November 2011 in Slowenien den 1962 geborenen
slowenischen Staatsangehörigen C. Nachdem C am 22. Januar 2013 allein in
die Schweiz eingereist war, wurde ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und ab 23. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erteilt. Am 1. Juni 2013 zog er seine Ehefrau A nach, welcher zum Verbleib
bei ihrem Ehemann zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab dem
25. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Am 8. Juni 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe C/A
in Slowenien geschieden. Auf Nachfrage teilten beide Ehegatten dem
Migrationsamt mit Schreiben vom 21. März 2016 bzw. 19. April 2016
(Eingangsdaten) mit, sich am 8. Juni 2015 getrennt zu haben und seit dem
15. Februar 2016 auch getrennt zu wohnen. Gestützt auf diesen Sachverhalt
widerrief das Migrationsamt am 23. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Weiter
wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche und
vorinstanzliche Verfahren ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Auch das von den Vorinstanzen im Rahmen von Art. 96 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ausgeübte Ermessen
ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht auf Angemessenheit zu
prüfen, ist es dem Verwaltungsgericht doch im Sinn der genannten Bestimmungen
gerade verwehrt, sein Ermessen anstelle der Vorinstanzen auszuüben.
Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hat sich
auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen bzw.
entscheidwesentlichen Sachverhalts zu beziehen, während die unrichtige
Feststellung von nicht entscheidwesentlichen Tatsachen unschädlich ist (vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 38, mit Hinweisen). Die damit auf die
entscheidwesentlichen Tatsachen zu beschränkende Sachverhaltsermittlung obliegt
dabei grundsätzlich den Migrationsbehörden, wird aber durch die
Mitwirkungspflicht des vom Bewilligungsentscheids betroffenen Ausländers
relativiert (§ 7 VRG; Art. 90 AuG).
1.2
Dementsprechend
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit lediglich die Unangemessenheit
des vorinstanzlichen Entscheids oder die unrichtige Feststellung von letztlich
nicht entscheidwesentlichen Tatsachen gerügt wird. Nicht entscheidwesentlich
ist insbesondere die von der Vorinstanz ohnehin offengelassene Frage, ob ein
von der Beschwerdeführerin angeblich am 16. November 2017 mit der D GmbH
geschlossener Arbeitsvertrag fingiert worden ist, würde doch selbst eine
erfolgreiche (wirtschaftliche) Integration der Beschwerdeführerin ihr im Sinn
nachfolgender Ausführungen kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Diesbezüglich ist
aber immerhin der Hinweis angebracht, dass die vorinstanzliche Vermutung eines
fingierten Arbeitsverhältnisses bislang nicht widerlegt wurde und die
Beschwerdeführerin gemäss dem vor Verwaltungsgericht nachgereichten
Arbeitsvertrag nur kurz darauf ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen
Arbeitgeber eingegangen ist. Ebenso sind die Gründe, die zur Ehescheidung
geführt haben, für den vorliegenden Entscheid irrelevant.
Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz
ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, hat
Erstgenannte doch den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig abgeklärt
und waren weitere Untersuchungen selbst bei den behaupteten fortbestehenden
Kontakten zwischen den früheren Ehegatten nicht angezeigt. Der vorinstanzliche
Entscheid ist in tatsächlicher Hinsicht sodann weitgehend der Darstellung der
Beschwerdeführerin gefolgt, wenngleich eine Wiederannäherung der Ehegatten in
Zweifel gezogen wurde. Indes erscheint die behauptete Wiederaufnahme bzw.
Fortsetzung der früheren Beziehung im Sinn der nachfolgenden Erwägungen ohnehin
nicht entscheidend.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beziehung zu ihrem früheren Ehegatten
wieder aufgenommen und sich mit diesem am 4. Februar 2017 erneut verlobt
zu haben, weshalb ihr gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ein
Aufenthaltsanspruch zukäme.
2.2
Auf den
Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung
mit hier lebenden nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte, eingetragener Partner,
minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143
E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).
Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender
Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit
Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes
Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. Februar
2014,2C_458/2013, E. 2.1). Auch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2015,
2C_208/2015, E. 1.2).
Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen
besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 2.d;
VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00172, E. 2.1).
Jedoch kann das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens
verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Sowohl bei der Beurteilung des Rechts auf Familien- als auch
bei der Beurteilung des Rechts auf Privatleben ist von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
2.3
Die Beschwerdeführerin hat sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und
lebt getrennt von diesem. Aufgrund der Scheidung kann sich die
Beschwerdeführerin unabhängig von den konkreten Scheidungsgründen nicht mehr
auf einen Aufenthaltsanspruch aufgrund einer nach wie vor gelebten
Ehegemeinschaft berufen, würde dies doch neben einer intakten und tatsächlich
gelebten Gemeinschaft auch eine formell fortbestehende Ehe voraussetzen. Wegen
der nach wie vor getrennten Haushaltsführung erreicht die Beziehung auch nicht die
Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig geschützten gefestigten
Konkubinats. Hieran vermag auch die erneute Verlobung mit dem ehemaligen
Ehemann nichts zu ändern: Die (erneute) Verlobung der früheren Ehegatten erfolgte
am 4. Februar 2017, d. h. vor über einem Jahr. Es ist
nicht dokumentiert, dass seither irgendwelche konkreten Schritte zu einer
Wiederverheiratung und einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und
Wohngemeinschaft unternommen wurden. Zwar behauptete die Beschwerdeführerin vor
Vorinstanz noch, mit ihrem Verlobten in eine Wohnung in E zusammenziehen zu
wollen, für welche ihr Verlobter eine Zusage erhalten habe und welche dieser
per Mitte Dezember 2017 beziehen wolle. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin
auch heute noch nicht bei ihrem Verlobten angemeldet. Ein baldiges
Zusammenziehen mit dem Verlobten wird vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr
behauptet. Damit steht die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht
unmittelbar bevor und steht die Konkubinatsbeziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten nicht unter dem Schutzbereich des Rechts
auf Familienleben.
Da die kinderlose Beschwerdeführerin über
keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht
verfügt, kann sie auch sonst keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf
Familienleben ableiten. Auch besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
substanziiert vorgebracht.
Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg
auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und
Familienleben berufen. Weitere Anspruchsgrundlagen werden von ihr nicht
substanziiert geltend gemacht und sind im Sinn nachfolgender Erwägungen auch
nicht ersichtlich.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin kann sich seit der Scheidung von ihrem aus Slowenien
stammenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt
auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni
1999.
(FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA berufen, setzt dieser doch zumindest eine formell
fortbestehende Ehe voraus. Auch Konkubinatsbeziehungen und nacheheliche
Aufenthaltsansprüche sind vom Anwendungsbereich des FZA nicht erfasst.
3.2
In
Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips
von Art. 2 Abs. 2 AuG ist deshalb zu prüfen, ob
der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin auch entfallen wäre, wenn sie
Ehegattin eines Schweizers oder eines hier niedergelassenen Ausländers aus
einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre.
3.3
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers oder eines hier niedergelassenen
Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die
in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II
113.
E. 3.3; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2
mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Überdies
darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die Berufung auf einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
3.4
Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Juni 2013 in die Schweiz ein
und nahm bei ihrem damaligen Ehemann Wohnsitz. Am 8. Juni 2015 liess sie
sich scheiden und seit dem 15. Februar 2016 lebt sie gemäss eigenen
Angaben auch räumlich getrennt von ihrem Exgatten.
Damit hat auch nach der Darstellung der
Beschwerdeführerin die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz – und selbst das
räumliche Zusammenleben mit ihrem früheren Ehemann – keine drei Jahre gedauert,
weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG in jedem Fall und unabhängig von ihrem allfälligen
Integrationserfolg entfällt. Im Übrigen ist ausserhalb des Anwendungsbereichs
des FZA ein Zusammenleben der Ehegatten Bewilligungsvoraussetzung, weshalb erst
Recht der weiterhin unverheirateten und getrennt von ihrem Verlobten lebenden
Beschwerdeführerin eine Bewilligung zu verweigern ist.
Ob die Trennung der Ehegatten tatsächlich
bereits früher stattgefunden hat, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben:
Immerhin hat die Beschwerdeführerin gemäss Wohnsitzbestätigung der Stadt F vom
18.
März 2016 und Beherbergungsvertrag vom 12. Januar 2015 bereits
per 9. Januar 2015 respektive 1. Februar 2015 die eheliche Wohnung
verlassen und ein Einzelzimmer in einer anderen Gemeinde bezogen. Der
tatsächliche Trennungszeitpunkt muss somit nicht eruiert werden, ist die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG doch auch unter
Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Ebenso kann
offenbleiben, welche Qualität die eheliche Beziehung hatte und ob sich die
früheren Ehegatten tatsächlich wieder angenähert haben.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AuG ist sodann weder ersichtlich noch wird ein solcher vorgebracht.
4.
Auch ein allgemeiner Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist weder ersichtlich, noch wird ein
solcher hinreichend substanziiert geltend gemacht.
5.
Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen
(Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer
Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf,
dass das Migrationsamt sein Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte oder sich
von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Beschwerdeführerin lebt erst
wenige Jahre in der Schweiz, war während ihres Aufenthalts längere Zeit
arbeitslos und arbeitet gemäss einem im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Arbeitsvertrag derzeit nur mit einem geringen Arbeitspensum als
Reinigungskraft. Unabhängig von ihrer sprachlichen Integration ist sie damit
noch nicht derart heimatentfremdet und in der Schweiz verwurzelt, als dass ihr
die Rückkehr nach Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Im Sinn vorstehender
Ausführungen vermag insbesondere auch die behauptete Konkubinatsbeziehung der
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ermessensausübung nicht infrage zu
stellen, ist doch der Beschwerdeführerin zuzumuten, diese Beziehung über die
Distanz weiter zu pflegen. Inwiefern ihr im Fall einer Wiederverheiratung
wieder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen erteilt werden könnte, ist
hingegen derzeit nicht zu klären.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Da damit die Bedingungen für einen weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt sind, war deren Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den
freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VEP) in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. d AuG (früher: Art. 62 lit. d AuG) zu
widerrufen und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und das Gesuch ist aus demselben
Grund auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …