VB.2018.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00044
20. März 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19708)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2016.00719),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine im Jahr 1975 geborene Staatsangehörige der Türkei,
reiste am 5. Dezember 2011 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein und
verblieb in der Folge über die zulässige Höchstdauer von 90 Tagen hier. Am
4. Mai 2012 wurde sie verhaftet, mit Verfügung des Migrationsamts des
Kantons Zürich vom 6. Mai 2012 aus dem Schengen-Raum weggewiesen und am
8. Mai 2012 ausgeschafft; das Bundesamt für Migration verfügte am
7. Mai 2012 ein bis 6. Mai 2014 gültiges Einreiseverbot.
Nachdem A illegal erneut in die Schweiz eingereist war,
wurde sie am 19. Dezember 2012 verhaftet. Am 24. Dezember 2012
ersuchte sie um Asyl; dieses Gesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) mit Verfügung vom 24. Mai 2013 ab. A liess dagegen am 25. Juni
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Während dieses Verfahrens
heiratete sie am 22. November 2013 den 1967 geborenen Schweizer C. Nachdem
das Einreiseverbot am 5. Februar 2014 aufgehoben worden war, erteilte ihr
das kantonale Migrationsamt eine bis am 21. Oktober 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil vom 25. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde von A gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ab, soweit jene nicht
gegenstandslos geworden war.
Am 8. Dezember 2014 erklärte C gegenüber der
Kantonspolizei, nicht mit A, sondern mit seiner Freundin D zusammenzuleben. Mit
Verfügung vom 20. März 2015 wies das Migrationsamt ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte dieser zum Verlassen
der Schweiz eine Frist bis 30. Juni 2015.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 22. April 2015 liess A der
Sicherheitsdirektion im Wesentlichen beantragen, es sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter dem SEM die vorläufige
Aufnahme zu beantragen. Das Bezirksgericht E verurteilte A am 1. Februar
2016.
wegen Täuschung der Behörden (Eingehen einer Scheinehe) im Sinn von
Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-.
Mit Urteil vom 2. Februar 2016 merkte das Bezirksgericht F vor, dass die
Ehegatten seit dem 1. Oktober 2015 getrennt lebten. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 ab
und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember
2016.
III.
A. A liess
am 14. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im
Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter dem SEM
die vorläufige Aufnahme zu beantragen; zudem liess sie um Gewährung aufschiebender
Wirkung sowie unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Mit Urteil
vom 11. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziff. 1), setzte A eine neue Ausreisefrist
(Dispositiv-Ziff. 2), wies deren Armenrechtsgesuch ab
(Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. 5 die
Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'060.- und verweigerte ihr in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 6 eine Parteientschädigung (VB.2016.00719, nicht unter
www.vgrzh.ch).
B. Das
Bundesgericht hiess ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Urteil vom
9. Januar 2018 insofern teilweise gut, als es zum Schluss kam, das
Verwaltungsgericht habe A die unentgeltliche Rechtspflege im Wegweisungspunkt
zu Unrecht verweigert. In diesem Sinn wies es die Angelegenheit zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen
wies es die Beschwerden ab (2C_192/2017).
C. Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den
eigenen Entscheid vom 11. Januar 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen
bisherigen Akten bei. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde der
Rechtsvertreter von A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote
einzureichen. Die Honorarnote ging am 13. Februar 2018 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2016.00719
ist als Geschäft VB.2018.00044 teilweise wiederaufzunehmen.
Während es im ersten
Verfahren in der Hauptsache um das Aufenthaltsrecht ging – was in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit §§ 38a und
38b je Abs. 1 VRG) –, liegt hier nur noch die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung im Streit. Das Verfahren hat damit neu einen Streitwert, der angesichts
einer im ersten Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'060.- und
einer vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten Entschädigung von
Fr. 3'097.85 maximal Fr. 5'157.85 beträgt. Die Angelegenheit fällt damit
nach § 38a Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (vgl. hierzu auch VGr, 30. Oktober 2009,
PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2). Eine
Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG stellt
sich nicht.
2.
2.1 Das
Bundesgericht hat die offenkundige Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom
14. November 2016 im Wegweisungspunkt allein deshalb verneint, weil eine
Minderheit der Kammer die Auffassung vertrat, es sei nicht auszuschliessen,
dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Damit habe im Spruchkörper
"offensichtlich Uneinigkeit geherrscht", weshalb insofern nicht von
einer aussichtslosen Beschwerde gesprochen werden könne (E. 4.2). Es
bestätigte damit ein früheres Urteil, in welchem es ebenfalls allein aus dem
Umstand, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil ein Minderheitsvotum enthielt,
darauf schloss, das kantonale Rechtsmittel sei nicht offenkundig aussichtslos
gewesen (BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 2.4).
Einzig daraus, dass ein Minderheitsvotum zu Protokoll
gegeben wurde, auf fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu schliessen,
greift indessen zu kurz. Ein solcher Schematismus liesse den Inhalt der
Minderheitsmeinung ausser Acht und hätte zur Folge, dass eine Beschwerde auch
dann nicht als offenkundig aussichtslos bewertet werden dürfte, wenn die
Minderheit eine Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch zu einer
gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Dies hiesse, dass im
Ergebnis die Minderheit des Spruchkörpers bei Beschwerden, die objektiv
betrachtet offenkundig aussichtslos waren, die Mehrheit allein durch Abgabe
eines Minderheitsvotums dazu zwingen könnte, die unentgeltliche Prozessführung unbesehen
die effektiven Erfolgsaussichten zu gewähren. Genauso wenig, wie sich allein
aus einem einstimmig gefällten Entscheid auf Aussichtslosigkeit des beurteilten
Rechtsmittels schliessen lässt, kann ein Minderheitsvotum für sich zur Annahme
von Nichtaussichtslosigkeit zwingen.
Vorliegend verwarf das Bundesgericht die Auffassung der
Minderheit in zwei kurzen Sätzen, weil diese der gefestigten Rechtsprechung
widersprach, wonach für ein Wegweisungsvollzugshindernis nicht genügt, wenn
eine Gefährdung sich aufgrund allgemeiner Vermutung bloss nicht ausschliessen
lässt und eine solche Gefahr nicht dargetan war (vgl. E. 3.2.4). Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wegweisungspunkt waren demnach auch nach
bundesgerichtlicher Beurteilung offensichtlich unbegründet. Konsequenterweise
hätte dann aber auch die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (von
der Mehrheit) in diesem Punkt als nach objektiven Kriterien offenkundig
aussichtslos bewertet werden dürfen.
2.2 Dessen
ungeachtet hat das Verwaltungsgericht der bundesgerichtlichen Anordnung
nachzukommen. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung nur hinsichtlich des Wegweisungspunkts, hingegen
nicht, soweit sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte
(E. 4 und Dispositiv-Ziff. 1 f.). Die unentgeltliche
Rechtspflege ist demnach bloss insoweit zu gewähren, als die Gerichtskosten des
ersten Verfahrens den Wegweisungspunkt betrafen. Ebenso ist die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands lediglich für notwendigen Aufwand im
Zusammenhang mit den Rügen betreffend den Wegweisungspunkt zu gewähren (vgl.
zur nur teilweisen Gewährung unentgeltlicher Prozessführung auch BGE 139
III 396 E. 4).
2.3 Das verwaltungsgerichtliche
Urteil vom 11. Januar 2017 hatte hauptsächlich die Frage zum Gegenstand,
ob die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei; der Wegweisungspunkt
bzw. die Frage, ob ihre vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für
Migration zu beantragen sei, hatte hingegen nur untergeordnetes Gewicht. Es ist
deshalb angemessen, die Gerichtskosten zu ⅓ einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen und zu ⅔ der Beschwerdeführerin zu belassen.
2.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von insgesamt
12,92 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 26.- geltend. Angesichts
der rudimentären Beschwerdebegründung und da die Beschwerdeführerin schon im
Rekursverfahren vertreten war, wäre – die mit dem Vertreterwechsel verbundenen
Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen – bei vollständiger
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung maximal ein Aufwand von sechs
Stunden zu entschädigen. Hier ist indes nur der Aufwand im Wegweisungspunkt zu
entschädigen, wo der Rechtsvertreter sich darauf beschränkte, eine angebliche
Gefährdung in pauschaler Weise zu behaupten. Dafür ist maximal ein Aufwand von zwei
Stunden angemessen. Zusätzlich sind dem Rechtsvertreter die geltend gemachten
Portoauslagen zu entschädigen, weil diese auch dann entstanden wären, wenn der
Rekursentscheid nur im Wegweisungspunkt angefochten worden wäre.
Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter insgesamt mit
Fr. 503.30 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
2.5 Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3.
Weil es hier im Hintergrund um eine Wegweisung geht, steht
gegen dieses Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren VB.2016.00719 wird als Geschäft VB.2018.00044 teilweise
wiederaufgenommen.
2. In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils VB.2016.00719 vom
11. Januar 2017 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
3. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils VB.2016.00719 vom
11. Januar 2017 werden die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4
des genannten Urteils der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht zu ⅓ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren VB.2016.00719 mit
Fr. 503.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an…