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Entscheid

VB.2018.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00044

20. März 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19708)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine im Jahr 1975 geborene Staatsangehörige der Türkei,

reiste am 5. Dezember 2011 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein und

verblieb in der Folge über die zulässige Höchstdauer von 90 Tagen hier. Am

4. Mai 2012 wurde sie verhaftet, mit Verfügung des Migrationsamts des

Kantons Zürich vom 6. Mai 2012 aus dem Schengen-Raum weggewiesen und am

8. Mai 2012 ausgeschafft; das Bundesamt für Migration verfügte am

7. Mai 2012 ein bis 6. Mai 2014 gültiges Einreiseverbot.

Nachdem A illegal erneut in die Schweiz eingereist war,

wurde sie am 19. Dezember 2012 verhaftet. Am 24. Dezember 2012

ersuchte sie um Asyl; dieses Gesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration

(SEM) mit Verfügung vom 24. Mai 2013 ab. A liess dagegen am 25. Juni

2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Während dieses Verfahrens

heiratete sie am 22. November 2013 den 1967 geborenen Schweizer C. Nachdem

das Einreiseverbot am 5. Februar 2014 aufgehoben worden war, erteilte ihr

das kantonale Migrationsamt eine bis am 21. Oktober 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil vom 25. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die

Beschwerde von A gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ab, soweit jene nicht

gegenstandslos geworden war.

Am 8. Dezember 2014 erklärte C gegenüber der

Kantonspolizei, nicht mit A, sondern mit seiner Freundin D zusammenzuleben. Mit

Verfügung vom 20. März 2015 wies das Migrationsamt ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte dieser zum Verlassen

der Schweiz eine Frist bis 30. Juni 2015.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 22. April 2015 liess A der

Sicherheitsdirektion im Wesentlichen beantragen, es sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter dem SEM die vorläufige

Aufnahme zu beantragen. Das Bezirksgericht E verurteilte A am 1. Februar

2016.

wegen Täuschung der Behörden (Eingehen einer Scheinehe) im Sinn von

Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

(AuG, SR 142.20) zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-.

Mit Urteil vom 2. Februar 2016 merkte das Bezirksgericht F vor, dass die

Ehegatten seit dem 1. Oktober 2015 getrennt lebten. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 ab

und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember

2016.

III.

A. A liess

am 14. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im

Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter dem SEM

die vorläufige Aufnahme zu beantragen; zudem liess sie um Gewährung aufschiebender

Wirkung sowie unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Mit Urteil

vom 11. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab

(Dispositiv-Ziff. 1), setzte A eine neue Ausreisefrist

(Dispositiv-Ziff. 2), wies deren Armenrechtsgesuch ab

(Dispositiv-Ziff. 3), auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. 5 die

Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'060.- und verweigerte ihr in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 6 eine Parteientschädigung (VB.2016.00719, nicht unter

www.vgrzh.ch).

B. Das

Bundesgericht hiess ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Urteil vom

9. Januar 2018 insofern teilweise gut, als es zum Schluss kam, das

Verwaltungsgericht habe A die unentgeltliche Rechtspflege im Wegweisungspunkt

zu Unrecht verweigert. In diesem Sinn wies es die Angelegenheit zur Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen

wies es die Beschwerden ab (2C_192/2017).

C. Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den

eigenen Entscheid vom 11. Januar 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen

bisherigen Akten bei. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde der

Rechtsvertreter von A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote

einzureichen. Die Honorarnote ging am 13. Februar 2018 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2016.00719

ist als Geschäft VB.2018.00044 teilweise wiederaufzunehmen.

Während es im ersten

Verfahren in der Hauptsache um das Aufenthaltsrecht ging – was in die

Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit §§ 38a und

38b je Abs. 1 VRG) –, liegt hier nur noch die Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung im Streit. Das Verfahren hat damit neu einen Streitwert, der angesichts

einer im ersten Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'060.- und

einer vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten Entschädigung von

Fr. 3'097.85 maximal Fr. 5'157.85 beträgt. Die Angelegenheit fällt damit

nach § 38a Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (vgl. hierzu auch VGr, 30. Oktober 2009,

PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2). Eine

Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG stellt

sich nicht.

2.

2.1 Das

Bundesgericht hat die offenkundige Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom

14. November 2016 im Wegweisungspunkt allein deshalb verneint, weil eine

Minderheit der Kammer die Auffassung vertrat, es sei nicht auszuschliessen,

dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Damit habe im Spruchkörper

"offensichtlich Uneinigkeit geherrscht", weshalb insofern nicht von

einer aussichtslosen Beschwerde gesprochen werden könne (E. 4.2). Es

bestätigte damit ein früheres Urteil, in welchem es ebenfalls allein aus dem

Umstand, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil ein Minderheitsvotum enthielt,

darauf schloss, das kantonale Rechtsmittel sei nicht offenkundig aussichtslos

gewesen (BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 2.4).

Einzig daraus, dass ein Minderheitsvotum zu Protokoll

gegeben wurde, auf fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu schliessen,

greift indessen zu kurz. Ein solcher Schematismus liesse den Inhalt der

Minderheitsmeinung ausser Acht und hätte zur Folge, dass eine Beschwerde auch

dann nicht als offenkundig aussichtslos bewertet werden dürfte, wenn die

Minderheit eine Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch zu einer

gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Dies hiesse, dass im

Ergebnis die Minderheit des Spruchkörpers bei Beschwerden, die objektiv

betrachtet offenkundig aussichtslos waren, die Mehrheit allein durch Abgabe

eines Minderheitsvotums dazu zwingen könnte, die unentgeltliche Prozessführung unbesehen

die effektiven Erfolgsaussichten zu gewähren. Genauso wenig, wie sich allein

aus einem einstimmig gefällten Entscheid auf Aussichtslosigkeit des beurteilten

Rechtsmittels schliessen lässt, kann ein Minderheitsvotum für sich zur Annahme

von Nichtaussichtslosigkeit zwingen.

Vorliegend verwarf das Bundesgericht die Auffassung der

Minderheit in zwei kurzen Sätzen, weil diese der gefestigten Rechtsprechung

widersprach, wonach für ein Wegweisungsvollzugshindernis nicht genügt, wenn

eine Gefährdung sich aufgrund allgemeiner Vermutung bloss nicht ausschliessen

lässt und eine solche Gefahr nicht dargetan war (vgl. E. 3.2.4). Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wegweisungspunkt waren demnach auch nach

bundesgerichtlicher Beurteilung offensichtlich unbegründet. Konsequenterweise

hätte dann aber auch die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (von

der Mehrheit) in diesem Punkt als nach objektiven Kriterien offenkundig

aussichtslos bewertet werden dürfen.

2.2 Dessen

ungeachtet hat das Verwaltungsgericht der bundesgerichtlichen Anordnung

nachzukommen. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung nur hinsichtlich des Wegweisungspunkts, hingegen

nicht, soweit sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt hatte

(E. 4 und Dispositiv-Ziff. 1 f.). Die unentgeltliche

Rechtspflege ist demnach bloss insoweit zu gewähren, als die Gerichtskosten des

ersten Verfahrens den Wegweisungspunkt betrafen. Ebenso ist die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands lediglich für notwendigen Aufwand im

Zusammenhang mit den Rügen betreffend den Wegweisungspunkt zu gewähren (vgl.

zur nur teilweisen Gewährung unentgeltlicher Prozessführung auch BGE 139

III 396 E. 4).

2.3 Das verwaltungsgerichtliche

Urteil vom 11. Januar 2017 hatte hauptsächlich die Frage zum Gegenstand,

ob die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei; der Wegweisungspunkt

bzw. die Frage, ob ihre vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für

Migration zu beantragen sei, hatte hingegen nur untergeordnetes Gewicht. Es ist

deshalb angemessen, die Gerichtskosten zu ⅓ einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen und zu ⅔ der Beschwerdeführerin zu belassen.

2.4 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von insgesamt

12,92 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 26.- geltend. Angesichts

der rudimentären Beschwerdebegründung und da die Beschwerdeführerin schon im

Rekursverfahren vertreten war, wäre – die mit dem Vertreterwechsel verbundenen

Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen – bei vollständiger

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung maximal ein Aufwand von sechs

Stunden zu entschädigen. Hier ist indes nur der Aufwand im Wegweisungspunkt zu

entschädigen, wo der Rechtsvertreter sich darauf beschränkte, eine angebliche

Gefährdung in pauschaler Weise zu behaupten. Dafür ist maximal ein Aufwand von zwei

Stunden angemessen. Zusätzlich sind dem Rechtsvertreter die geltend gemachten

Portoauslagen zu entschädigen, weil diese auch dann entstanden wären, wenn der

Rekursentscheid nur im Wegweisungspunkt angefochten worden wäre.

Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter insgesamt mit

Fr. 503.30 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

2.5 Es gilt

die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.

Weil es hier im Hintergrund um eine Wegweisung geht, steht

gegen dieses Urteil nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Das

Verfahren VB.2016.00719 wird als Geschäft VB.2018.00044 teilweise

wiederaufgenommen.

2. In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils VB.2016.00719 vom

11. Januar 2017 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

3. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils VB.2016.00719 vom

11. Januar 2017 werden die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 4

des genannten Urteils der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht zu ⅓ einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren VB.2016.00719 mit

Fr. 503.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an…