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Entscheid

VB.2018.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00051

4. Januar 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit vier Tage später versandter Verfügung vom 15. Juni

2017 lehnte die Schulpflege X ein zweites Mal ab, die Kosten von gegen Fr.

20'000.- für den Besuch einer Privatschule durch die im Jahr 2002 geborene D ab

Herbst 2016 zu übernehmen.

Erwägungen

II.

A, die Mutter von D, liess am 19. Juli 2017 rekurrieren

und verlangen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügung vom

15.

des Vormonats sei die Schulgemeinde X zu verpflichten, die Privatschulkosten

von D für das damals ablaufende Schuljahr zu übernehmen. Die Schulpflege

antwortete mit sinngemässem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels, wozu sich

wiederum A äusserte. Mit Beschluss vom 14. Dezember jenes Jahres hiess der

Bezirksrat Z den Rekurs unter Kostenfolge zu Lasten der Schulgemeinde X im

Wesentlichen gut, verweigerte A in Dispositiv-Ziff. III aber eine

Parteientschädigung.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 26. Januar 2018

Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Schulgemeinde X

sei diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 6'193.75

zu bezahlen. Der Bezirksrat Z liess sich am 1. des folgenden Monats mit dem

Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Die Schulgemeinde

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdebeantwortung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Weil die Beschwerde einen Streitwert besitzt, der ausserdem die

Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet, dem Fall keine prinzipielle

Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat,

ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden (vgl. oben

II f.; § 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS

175.

]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie 20 ff.; VGr,

21.

Dezember 2006, VB.2006.00336, E. 1.2, und 3. Novem­ber 2016, VB.2016.00344,

E. 1.1).

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen

(Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Diese ist gemäss § 75

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 19b

Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c Ziff. 1 f., §§ 41 und 42–44

e contrario VRG bei Anfechtung erstinstanzlicher Rekursentscheide von

Bezirksräten über (nicht lehrpersonalrechtliche) Anordnungen kommunaler

Schulpflegen wie hier zu bejahen; das gilt ebenso für den Nebenpunkt der

vorinstanzlichen Entschädigungsregelung (§ 44 Abs. 3 VRG und dazu

Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ferner Plüss,

§ 17 N. 91; VGr, 24. Novem­ber 2017, VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2, sowie

9.

April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 3).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen sind erfüllt;

insbesondere hat die Beschwerdeführerin die – während der Gerichtsferien vom

18.

Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 ruhende – Rechtsmittelfrist von 30 Tagen

gewahrt (siehe § 53 Satz 2 sowie § 71 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

f. VRG und Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[SR 272]; oben II f.).

2.

2.1

Nach § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe

namentlich verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war

(lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel wie gegenwärtig

einen dahingehenden – hier gegebenen (vgl. oben II) – Antrag voraus (Plüss, §

17.

N. 16 f. mit Kritik in N. 18; VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361, E. 4,

und 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 5.2).

Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes

Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung

ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern (Plüss, § 17

N. 14; VGr, 8. Dezember 2014, VB.2014.00547, sowie 16. Dezember 2015,

SB.2015.00115, je E. 2.1 Abs. 2). Insofern stellt das Problem, ob

überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des

(tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung

des Quantitativs – nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 14. März

2012, VB.2012.00034, E. 3.1 Abs. 2, sowie 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E.

1.

Abs. 2).

Zu ersetzen gilt es lediglich den notwendigen

Rechtsverfolgungsaufwand; zur Frage solcher Notwendigkeit zählt auch jene des

Erfordernisses, eine rechtskundige Vertretung beizuziehen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 10 f., und VGr, 20. Januar 2012,

VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 2, beides ebenso zum Folgenden). Das hängt stark von

der jeweiligen Situation ab. Die tatsächlichen sowie rechtlichen

Schwierigkeiten einer Materie haben sich an den Fähigkeiten und der

prozessualen Erfahrung der Betroffenen zu messen. Je bedeutsamer ein Geschäft

erscheint, umso unentbehrlicher wirkt eine Vertretung. Dies trifft jedenfalls

insoweit zu, als sich die Vertretung zur Verfahrensführung besser eignet als

die vertretene Partei (zum Ganzen ebenso Plüss, § 17 N. 39, 41; VGr, 7.

Dezember 2015, VB.2015.00714, E. 5.2 Abs. 1). Hat eine private Partei, die im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung

beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss,

§ 17 N. 44; VGr, 30. Januar 2015, VB.2014.00644, E. 3.2 Abs. 2, sowie 7. Mai

2015, VB.2014.00665, E. 3 Abs. 3).

2.2

Entgegen

dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht zunächst, dass es alternativ

komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen

gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei einzig eine Darlegung, die sowohl die

Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache selbst die

entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen

sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen

sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert, als

schwierig Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne

Weiteres zu beantworten weiss. So oder anders kommt es freilich allein zu einer

Parteientschädigung, sofern sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich

deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte

meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte Sachverhalte oder

schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG

offensichtlich unbegründet sind etwa mutwillige Rechtsbegehren bzw. solche Anordnungen,

welche eine Amtsstelle willkürlich, fahrlässig oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern

behaftet traf (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 34 ff., 47 ff. sowie 58 ff.; VGr,

16.

Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 6.2 Abs. 1 f. – 7. Dezember

2016, VB.2016.00393, E. 6.4 – 2. August 2018, VB.2017.00639, E. 4).

Anspruch auf eine Parteientschädigung verschafft erst ein

zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das geschilderte

Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen

der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 19 ff.;

VGr, 5. November 2015, VB.2015.00318, E. 8.1 – 28. August 2015, VB.2015.00345,

E. 6.1 – 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 3.2 – 24. November 2017,

VB.2017.00575, E. 3 Abs. 2).

Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die

notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens bloss teilweise.

Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf

die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand

sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des

Einzelfalls berücksichtigt werden, namentlich Zahl, Umfang und Inhalt der

erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu

beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt umstritten ist und ob sich in

einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen

stellen. Die vorgelegte Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender

Würdigung (zum Ganzen Plüss, § 17 N. 63 ff.; VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044,

E. 3.1 – 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 5.2.1 – 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4 – 30. Mai 2018, VB.2018.00095, E. 6.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz prüft den Entschädigungspunkt nicht ausdrücklich unter dem

Gesichtswinkel des § 17 Abs. 2 lit. b VRG. Die Beschwerde erwähnt diese

Bestimmung zwar, behauptet dann allerdings füglich nicht, die Ausgangsverfügung

vom 15. Juni 2017 sei offenkundig unbegründet gewesen. Hingegen hält der

angefochtene Beschluss dafür, es handle sich nicht im Sinn des § 17 Abs. 2 lit.

a VRG um einen komplizierten Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen, was den

Beizug eines Rechtsbeistands erfordert hätte, zumal die Rekursinstanz von Amts

wegen den Sachverhalt abkläre sowie das Recht anwende; zudem habe die

Beschwerdegegnerin auch keinen Anwalt mandatiert.

Vorab schlagen die letzten zwei Argumente nicht durch. Täte

es das erste der beiden, käme § 17 Abs. 2 lit. a VRG gar nie zur Anwendung. Und

man wird "angesichts des Grundsatzes der Waffengleichheit […] als Regel

der privaten Partei, die im Vergleich zur gegnerischen Behörde juristisch

weniger versiert ist, den Beizug eines rechtskundigen Vertreters ohne weiteres

zugestehen und ihr dafür bei Obsiegen eine Entschädigung gewähren müssen"

(Plüss, § 17 N. 44; VGr, 30. Januar 2015, VB. 2014.00644, E. 3.2 Abs. 2).

Letzteres trifft hier zu. Die Beschwerdeführerin betont unwidersprochen, sie

sei rechtsunkundig und es habe für sie finanziell viel auf dem Spiel gestanden.

Dass es vorliegend als Rechtfertigung für den Beizug eines Anwalts um

schwierige Rechtsfragen – das lässt die Beschwerde offen – sowie einen komplizierten

Sachverhalt ging, verrät schon der angefochtene Beschluss von immerhin 15

Seiten.

Die Vorinstanz verlässt deshalb den ihr zustehende

Beurteilungsspielraum, wenn sie der im Wesentlichen obsiegenden

Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Parteientschädigung versagt.

3.2

Bei der

eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der Parteientschädigungshöhe

besteht ein weites Ermessen (Plüss, § 17 N. 90; VGr, 27. September 2017,

VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und 8. Februar 2018, VB.2017.00661 E. 6.4 Abs.

1). Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache deswegen in

Anwendung des § 64 Abs. 1 VRG zurückzuweisen, gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG

reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus

verfahrensökonomischen Gründen auf (Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 70

ff, § 63 N. 18, § 64 N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1

Abs. 3 – 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5 – 25. Januar 2018,

VB.2017.00408, E. 2.5.2).

Das Rechtsbegehren der Beschwerde geht auf eine Parteientschädigung

von Fr. 6'193.75; gemäss Begründung kämen noch Fr. 326.70 hinzu, was

eine Summe von Fr. 6'520.45 ergäbe; die detaillierte Honorarnote wiederum

totalisiert einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer Fr. 6'490.75 für

21,53 Stunden zu je Fr. 275.- sowie Auslagen von Fr. 89.20 (siehe Plüss, §

7.

N. 75). Ein gutes Drittel des Zeitaufwands entfällt indes auf Tätigkeiten

während des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens und ist kraft des § 17

Abs. 1 VRG von vornherein nicht zu entgelten (Plüss, § 17 N. 8 ff.; VGr,

11.

November 2015, VB.2015.00551, E. 4.3, sowie 16. August 2017,

VB.2016.00483, E. 4.4). Es kommen insofern höchstens noch rund Fr. 4'200.-

in Frage.

Namentlich, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin diese

bereits im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren vertrat, die

Schwierigkeiten des Falls sich doch in Grenzen hielten, der Streitwert niedrig

lag, der Rekurs mit einem Teilbetrag von gut Fr. 1'000.- nicht durchdrang

und der notwendige Aufwand regelmässig nur teilweise vergütet wird, lässt im Licht

der Honorarnote eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 8 %

Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen (siehe Plüss, § 17 N. 75).

3.3

Mithin ist

die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids zur Bezahlung dieses

Betrags zu verpflichten.

4.

Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.

2.

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten der bloss mit knapp 1/3

der Antragssumme obsiegenden Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie für den

Rest der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und jener keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Erkenntnisdispositiv ist Folgendes zu bemerken: Hinsichtlich dieses nur die

Entschädigungsfolge beschlagenden Urteils gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit

wie zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83

BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 17 N. 91; VGr, 21. Dezember

2018, VB.2018.00788, E. 3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/3 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …