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Entscheid

VB.2018.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00054

8. März 2018Deutsch27 min

(URT.2018.19688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und D (beide geboren 1977) sind seit Februar 2017

eheschutzrichterlich getrennt und haben zwei gemeinsame Söhne F und G (geboren

2011 und 2015), welche unter der Obhut von D stehen. A und D wohnen im gleichen

Mehrfamilienhaus, jedoch in getrennten Wohnungen.

Nach einer Auseinandersetzung zwischen A und D am 4. Januar

2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5. Januar 2018 für die Dauer

von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB) die Wegweisung von A aus dem Mehrfamilienhaus, in

welchem sich die beiden Wohnungen der Parteien befinden, sowie ein Betretverbot

(Rayonverbot) bezüglich der Region gemäss Planbeilage (Stadt H, beide

Seiten Gebiet I, J-Strasse, K-Strasse, L-Strasse, M-Strasse sowie Kindergarten N)

sowie ein Kontaktverbot gegenüber D und den beiden Söhnen F und G.

Erwägungen

II.

Am 11. Januar 2018 ersuchte D das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht O um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Januar

2018.

um drei Monate. Nach persönlicher Anhörung von A verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts O mit Urteil und Verfügung vom

18.

Januar 2018 die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 18. April 2018,

unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB.

III.

A, unterdessen anwaltlich vertreten, erhob dagegen am 29. Januar

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts O vom 18. Januar 2018.

Eventualiter sei Ziffer 2 des genannten Entscheids abzuändern und das

Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zu den beiden Kindern aufzuheben. Das

Kontaktverbot zu D sei aufrecht zu erhalten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu seinen Lasten. Zudem stellte er ein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Das Bezirksgericht O verzichtete am 1. Februar

2018.

auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

D, anwaltlich vertreten, erstattete am 12. Februar

2018.

die Beschwerdeantwort, worin sie beantragte, auf die Beschwerde von A sei

nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten von A. Zudem sei

ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche

Rechstverbeiständung zu gewähren.

A nahm dazu am 16. Februar 2018 an seinen Anträgen

festhaltend Stellung.

Die Akten des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts O (Geschäftsnummer 01)

wurden beigezogen.

Auf telefonische Aufforderung

hin reichten die Rechtsvertreter von A und D am 28. Februar 2018

respektive am 5. März 2018 ihre Honorarnoten für das Beschwerdeverfahren

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

2.

2.1

Zuerst ist

auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Eintretensfrage einzugehen,

wonach der Beschwerdeführer aufgrund der in seiner am 18. Januar 2018

haftrichterlichen persönlichen Anhörung erfolgten Erklärung, er anerkenne das

Gesuch um Verlängerung und sehe seine Fehler ein, der Verlängerung der

Schutzmassnahmen zugestimmt habe, womit seine Beschwerde dagegen nicht mehr

möglich sei.

2.2

Aus dem

Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2017 geht

hervor, dass er zwar auf Erläuterung des Zwangsmassnahmenrichters hin

ausführte, er anerkenne das Gesuch auf Verlängerung, aber die

Beschwerdegegnerin müsse sich keine Sorgen machen, er sehe seinen Fehler ein. Darauf

angesprochen, dass eine Anerkennungserklärung nicht zu unterschreiben sei, gab

der Beschwerdeführer zu Protokoll, wenn er dies unterschreibe, müsse er weitere

drei Monate von seiner Wohnung fernbleiben, was er nicht wolle.

Aus den Aktennotizen im Protokoll geht nicht hervor, ob

und inwiefern dem Beschwerdeführer ausdrücklich erläutert wurde, dass er drei

Monate keinen Kontakt zu seinen Söhnen wird haben können. Auch seine

Ausführungen selbst erwecken eher den Eindruck, als bezögen sie sich stets nur

auf die Beschwerdegegnerin. Die Kinder wurden in diesem Zusammenhang offenbar

nicht thematisiert oder zumindest im Protokoll an diesen Stellen nicht erwähnt.

Der Beschwerdeführer äusserte zudem ausdrücklich, mit einem Rayonverbot

bezüglich seiner Wohnung von drei Monaten nicht einverstanden zu sein.

Sodann ist weder der Begründung noch dem Dispositiv des

Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2017 eine

Anerkennung des Verlängerungsgesuchs des Beschwerdeführers zu entnehmen. In den Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen

stützte sich der Haftrichter nicht darauf ab. Vielmehr begründete er seinen

Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin. In diesem

Zusammenhang blieb die Zustimmung des Beschwerdeführers für den Haftrichter

somit ohne Einfluss. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid steht

deshalb nichts im Weg. Ein treuwidriges Verhalten

kann in der Beschwerdeerhebung ebenfalls nicht gesehen werden, was ihm denn

auch die Beschwerdegegnerin gar nicht vorwirft.

2.3

Auf die

Beschwerde ist folglich einzutreten.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das

Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11

Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail

zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen).

3.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1

Die Mitbeteiligte

begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit dem Auto verfolgt habe, dann bei

einer Entsorgungsanlage die Beifahrertür aufgerissen habe, wobei er die

Beschwerdegegnerin mit seiner linken Hand kräftig an der Jacke auf Höhe Kragen

gepackt und in den Fahrersitz gedrückt habe. Dabei habe er sie angeschrien,

dass sie ihn nur "verarscht" habe und die Betreibung zurückziehen

solle. Er habe ihr verbal gedroht, dass er sie umbringen werde. Durch diese

Drohung sei die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt worden.

4.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner

Einvernahme die Vorkommnisse bzw. die am 4. Januar 2018 eskalierte

Situation bestätigt und eingeräumt, dass er die Beschwerdegegnerin gepackt und

geschüttelt sowie beschimpft habe, er laut geworden sei, wobei er sich jedoch

nicht zu erinnern vermöge, ob er ihr gedroht habe, sie umzubringen. Es seien

somit zwar nicht sämtliche Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestätigt

worden, es sei aber unbestritten, dass es zu der genannten Eskalation gekommen

sei, anlässlich welcher er die Beschwerdegegnerin gepackt, geschüttelt und

beschimpft sowie in einer nicht näher definierten Art und Weise verbal bedroht

habe. Er habe somit physische und verbale Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin

und – vermutlich ohne diese Absicht zu verfolgen – psychische Gewalt gegen die

gemeinsamen Söhne angewandt. Da eine Besserung der finanziellen Situation des

Beschwerdeführers – und damit eine Entschärfung des Konfliktherds der

vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung – aktuell nicht in Sicht sei,

sei aufgrund der gesamten Umstände – insbesondere aufgrund des anhaltenden

Drogenkonsums des Beschwerdeführers – zu befürchten, dass sich ohne die

beantragten Massnahmen weitere Konfliktsituationen ergäben. Der Fortbestand der

Gefährdung sei damit gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch den Kindern

glaubhaft gemacht. Angesichts aller massgebenden Umstände rechtfertige es sich,

die Massnahmen um die Maximalfrist von drei Monaten zu verlängern, zumal es den

Parteien bei einer Veränderung der Verhältnisse offenstehe, die Änderung oder

Aufhebung zu beantragen.

4.3

Der

Beschwerdeführer machte geltend, Ausgangspunkt des Streits seien die Finanzen

gewesen. Die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen belasteten ihn finanziell

sehr. Die Beschwerdegegnerin habe ihn trotz laufender Vergleichsgespräche

betrieben, womit er nicht gerechnet habe und weshalb es zur vorliegenden

Auseinandersetzung gekommen sei. Er sei unbestrittenermassen etwas laut

geworden und habe die Beschwerdegegnerin, welche auf dem Fahrersitz ihres Autos

gesessen habe, zur Rede gestellt. Er habe die Fahrertüre geöffnet und sie an

der Jacke gepackt. Er habe sie nicht geschlagen und nicht körperlich angefasst,

er sei nur laut geworden. Er bestreite jedoch, gedroht zu haben. Der Vorwurf

der Drohung werde von der Beschwerdegegnerin in ihrem Verlängerungsgesuch vom

11.

Januar 2018 auch nicht wiederholt. Da er sich sonst im Übrigen

geständig zeige, müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohung einzig

behauptet worden sei, um dem Gesuch Schlagkraft zu verleihen. Ihre Schilderungen

seien zudem nicht realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel und detailreich. Das

Packen an der Jacke stelle keinen Eingriff in die physische Integrität dar,

welcher zu Gewaltschutzmassnahmen führen sollte; jedenfalls nicht in einem die

Wegweisung von zwei Wochen übersteigenden Ausmass. Neben dem mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 6. Januar 2018 verhängten Kontakt- und

Rayonverbot, dauernd bis am 6. April 2018, seien keine weiteren Massnahmen

notwendig. Er habe zudem das Verlängerungsgesuch nicht anerkannt und sei sich

des Ausmasses und der zeitlichen Wirkung eines gutheissenden Entscheids

keineswegs bewusst gewesen. Seine Kinder bedeuteten ihm alles, und es sei

bestritten, dass sie Angst vor ihm hätten. Es bleibe unklar, ob sie die verbale

Auseinandersetzung überhaupt mitbekommen hätten. Ein dreimonatiges

Kontaktverbot sei deshalb unverhältnismässig.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin machte für den Fall des Eintretens geltend, dass keine

Vergleichsgespräche stattgefunden hätten und die Alimentenbevorschussungsstelle

die Betreibung veranlasst habe. Bisher sei der Beschwerdeführer seiner

Unterhaltspflicht mehrheitlich nicht nachgekommen, weshalb die finanzielle

Belastung bestritten werde. Anlässlich der Auseinandersetzung habe sich der

Beschwerdeführer sehr aggressiv verhalten und sie so angeschrien, dass sie

erschrocken sei. Sein Aussageverhalten sei sehr widersprüchlich. Sein Verhalten

und Gebaren hätten sie weiter derart eingeschüchtert, dass sie zu weinen

angefangen habe. Selbst wenn er keine Morddrohung ausgesprochen hätte, könne

von einer Drohung gesprochen werden. Die Behauptung, er könne sich nicht mehr

erinnern, was er gesagt habe, sei mit Blick auf die Kürze der

Auseinandersetzung nicht glaubhaft. Ihre Aussagen seien hingegen konstant und

widerspruchsfrei. Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers habe bereits während

der Ehe zu Auseinandersetzungen geführt, anlässlich welcher er sie vor den

Kindern aufs Übelste beschimpft habe. Massgebend sei jedoch das Verhalten seit

der Trennung. Er stelle ihr nach, verfolge sie, rufe dauernd an, blockiere ihr

mit dem Auto die Wegfahrt etc. Es sei ihr jedoch aus finanziellen und

organisatorischen Gründen faktisch unmöglich, eine andere Wohnung zu finden.

Aufgrund der Umstände sei von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die

Kinder seien zudem durchaus selber als gefährdete Personen zu bezeichnen. An

der Wahrnehmung der Kinder sei nicht zu zweifeln; sie hätten die

Auseinandersetzung mitbekommen. Bei den Kinderübergaben sei es zudem

regelmässig zu verbalem Streit gekommen, bei welchen sie vom Beschwerdeführer

beschimpft worden sei. Mildere Massnahmen seien nicht möglich und realistisch.

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der mit Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2018 bis am 6. April 2018

angeordneten Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots seien die

Gewaltschutzmassnahmen weder nötig noch verhältnismässig. Die Verfügung der

Mitbeteiligten zum Erlass der Schutzmassnahmen nach GSG erging einen Tag davor,

am 5. Januar 2017.

5.1.2

Schutzmassnahmen werden durch die

Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben (§ 7 Abs. 2

GSG). Zu diesen Zwangsmassnahmen gehören auch die Ersatzmassnahmen. Die strafprozessualen Massnahmen sowie die Ersatzmassnahmen

einerseits und die Gewaltschutzmassnahmen anderseits unterscheiden sich sowohl

hinsichtlich ihres Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung erheblich

voneinander. Während die strafprozessualen Massnahmen vor allem dazu dienen,

einen Beschuldigten für ein Strafverfahren zur Verfügung zu halten und ihn der

Bestrafung zuzuführen, bezwecken die Gewaltschutzmassnahmen den kurzzeitigen

Schutz eines Opfers vor weiterer häuslicher Gewalt. Der unterschiedliche Zweck

der Massnahmen erklärt auch die unterschiedlichen Voraussetzungen zu deren

Anordnung. So können die Gewaltschutzmassnahmen, welche im Unterschied zu den

Ersatzmassnahmen nach der Strafprozessordnung verwaltungsrechtlicher Natur

sind, auch bei Verdacht auf Übertretungen (z.B. Tätlichkeiten) angeordnet

werden. Zudem ist deren Dauer unabhängig von der Straflänge (VGr,

7.

April 2011, VB.2011.00142, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011 S. 127).

5.1.3

Demzufolge stehen auch bereits erlassene

Ersatzmassnahmen der zeitlich späteren Verlängerung von bereits angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen, selbst wenn sich diese in ihrem Schutzbereich teilweise

mit den Ersatzmassnahmen decken, nicht entgegen. Die

Gewaltschutzmassnahmen, welche überdies einen weiteren Schutzbereich

(Wegweisung sowie Einbezug der Kinder) als die Ersatzmassnahmen beschlagen,

werden demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch die bereits

bestehenden strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Schweizerischen

Strafprozessordnung nicht unnötig.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer sieht in dem Vorfall vom 4. Januar 2018 kein

Gewaltschutzmassnahmen auslösendes Ereignis. Dem ist, selbst wenn er den Streit

als "wie er in den besten Familien vorkomme" und "regelrechte

Lappalie" banalisierte, zu widersprechen. Er gestand zudem ein, die

Beschwerdegegnerin in der eskalierenden Situation gepackt, geschüttelt und

beschimpft zu haben. Seine Aussagen bezüglich der Frage, ob er die

Beschwerdegegnerin gepackt bzw. angefasst hat, sind jedoch nicht kongruent. Bei

der Polizei am 5. Januar 2018 sprach er davon, er habe vielleicht seine

Hände benutzt, dass sie ihm in die Augen schaue, aber er habe sie nicht

angepackt. In der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 5. Januar 2018

räumte er ein, die Beschwerdegegnerin an der Schulter gestossen zu haben, aber

er habe es "fein" gemacht. Vor dem Zwangsmassnahmengericht wich er

darauf angesprochen aus, er habe gewollt, dass sie ihn anschaue. Schliesslich

sagte er jedoch, er habe sie ein wenig geschüttelt.

Die Beschwerdegegnerin hingegen schilderte die Situation

überzeugend und nachvollziehbar. Sodann werden ihre Aussagen auch durch einen

Mitarbeiter der Entsorgungsanlage bestätigt, welcher Zeuge der

Auseinandersetzung wurde und am 18. Januar 2018 bei der Polizei als

Auskunftsperson ausführte, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer mit dem

Oberkörper durch die Beifahrertür in das Auto gelehnt sei und die

Beschwerdegegnerin gepackt und geschüttelt habe.

5.2.2

Überdies muss sich der Erlass von Schutzmassnahmen nicht zwingend auf einen

Akt physischer Gewalt stützen, und es muss schliesslich auch nicht bis ins

letzte Detail geklärt sein (vgl. E. 3.4), ob und wie der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin gepackt haben soll. Im vorliegenden Verfahren ist

vielmehr auf die die Beschwerdegegnerin psychisch beeinträchtigende Komponente

des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches in der behaupteten Drohung

gipfelte, abzustellen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 18. Januar

2017.

auf die Frage, ob er der Beschwerdegegnerin gedroht habe, sie umzubringen,

nicht mehr genau sagen konnte, was er ihr damals gesagt habe, spricht eher für

die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch die Polizei

und im Verlängerungsgesuch lassen bezüglich der geltend gemachten Drohung keine

Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Angesichts der relativ

geringen Anforderungen an das Beweismass ist daher nicht zu beanstanden, dass

sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete. Auf das Argument des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit der behaupteten Drohung nur

nachgedoppelt, um ihrem Gesuch zum Erfolg zu verhelfen, wurde nicht weiter

eingegangen, und auch heute sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür

ersichtlich.

Verglichen mit anderen, Gegenstand von

Gewaltschutzverfahren bildenden Fällen erscheint das Verhalten des

Beschwerdeführers – abgesehen vom Aussprechen der Drohung – vorliegend zwar

nicht als besonders schwerwiegend. Zu berücksichtigen ist auch, dass es

mindestens zu einem gewissen Teil als Reaktion auf die soeben abgeholte und

unerwartete Betreibung – wobei er wohl davon ausging, dass diese von der

Beschwerdegegnerin initiiert worden sei – zurückzuführen ist. Selbst die

Beschwerdegegnerin gibt an, dass ein solches Ausmass einer Eskalation bisher

nicht erreicht wurde. In der Gesamtbetrachtung sind

ein solches Verhalten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Drohung jedoch

durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der

Beschwerdegegnerin zu haben. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, die

Beschwerdegegnerin habe zu weinen begonnen, und er sprach immerhin auch

selber davon, dass es ein Fehler gewesen sei.

Angesichts des ihm zukommenden Ermessens durfte der Haftrichter deshalb auf

einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a

GSG bzw. eine Gefährdungssituation für die psychische Integrität der

Beschwerdegegnerin schliessen.

5.2.3

Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung des Urteils und der Verfügung der

Vorinstanz vom 18. Januar 2018 mangels Vorliegens häuslicher Gewalt und

aufgrund des Vorliegens von Ersatzmassnahmen nicht angezeigt, sodass der

Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen bleibt, wonach die

Schutzmassnahmen angemessen und auf das Notwendige zu beschränken seien.

5.2.4

Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter in Anbetracht

der sich nicht beruhigenden Situation zwischen den Parteien und der ungelösten

Alimentensituation im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids von einem

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal ein solcher

wie erwähnt ebenso nur glaubhaft gemacht werden muss. Da gemäss dem

Eventualantrag des Beschwerdeführers das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin

aufrechtzuerhalten sei, ist diesbezüglich auf den Gefährdungsfortbestand und

die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin

nicht näher einzugehen.

6.

6.1

Nachfolgend ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung

gegenüber den beiden Kindern, F und G, zu prüfen. Der Haftrichter, dem

freilich auch diesbezüglich Ermessen zukommt, begründete nicht, weshalb in

diesem Fall eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei

Monaten – selbst wenn die Beschwerdegegnerin dies verlangte – notwendig sein

sollte.

6.2

Zunächst

ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2

Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der

Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und

wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1

mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem

sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das

Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische

Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

6.3

Die

Parteien sagten übereinstimmend aus, dass die beiden Kinder während des

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls am 4. Januar 2018 auf der

Rückbank des Autos der Beschwerdegegnerin sassen. Sie sind sich hingegen

uneinig, wie viel die Kinder von der Auseinandersetzung tatsächlich mitbekommen

haben. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer laut geworden ist und

sich ins Auto hinein gelehnt hatte sowie der engen räumlichen Verhältnisse im

Innern eines Autos, ist davon auszugehen, dass die Kinder die

Auseinandersetzung mitbekommen haben. Davon schien auch der Haftrichter

ausgegangen zu sein. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin war dies

auch nicht der erste verbale Streit, welchen sie miterlebt haben, zumal sie der

Beschwerdeführer bei den Kindsübergaben in der Vergangenheit schon mehrmals

aufs Übelste beschimpft habe. Die Kinder selbst bedroht oder tätlich angegangen

habe der Beschwerdeführer jedoch nie.

Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den

Kindern durch den Haftrichter ist deshalb an sich nicht zu beanstanden.

6.4

Fraglich

ist jedoch die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des

Beschwerdeführers zu den Söhnen. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem

eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht –

der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren

nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September

2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober

2007,1C_219/2007 E. 2.3).

Die Begründung der Vorinstanz,

wonach es den Parteien bei einer Veränderung der Verhältnisse offenstehe, die

Änderung oder Aufhebung zu beantragen, kann kein Argument für die Verlängerung

um die Maximalfrist darstellen. Die Parteien leben bereits getrennt und selbst

wenn es regelmässig zu Konfliktsituationen gekommen wäre, ist der vorliegende

Fall nicht als solcher zu qualifizieren (vgl. vorn E. 5.2.2.), welcher ein

Ausschöpfen der gesetzlichen Maximalfrist per se rechtfertigte.

Zwar ist es als problematisch zu

erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem Kleinkind, welches nicht

selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil treten kann, eingeräumt wird

und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil

aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts

zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils führt

(Büchler/Michel, S. 543). Allerdings ist auch dem Kindeswohl Beachtung zu

schenken. So besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen

Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen rechtfertigen lässt, in

denen Kinder gefährdete Personen sind, ein dreimonatiges totales Kontaktverbot

auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit muss sodann unabhängig davon beurteilt

werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht (VGr,

1.

November 2017, VB.2017.00557, E. 5.4).

Solange ein (auch

video-)telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen

mittels einer neutralen Drittperson erfolgen würde, wäre die Beschwerdegegnerin

nicht involviert. Es ist davon auszugehen, dass die Söhne sich zwischenzeitlich

von dem Vorfall erholt haben und nichts weiter gegen Gespräche und/oder

Videoanrufe mit ihrem Vater spricht, zumal sie bis zu dem Vorfall drei Mal pro

Woche von ihm betreut wurden. Unter diesen Umständen erweist sich ein

gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber den Söhnen als

unverhältnismässig.

Dem Beschwerdeführer werden

deshalb telefonische Kontakte, vermittelt durch eine neutrale Drittperson, zu

seinen Kindern ab sofort erlaubt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Zur

Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht jedoch

nicht zuständig. Ebenso wenig sind im vorliegenden Verfahren die Vorbringen der

Beschwerdegegnerin betreffend den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit seinen Fähigkeiten der Kinderbetreuung zu beurteilen.

6.5

Nach dem Gesagten

hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und

den Kindern einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot gegenüber den Söhnen

wird jedoch mangels Verhältnismässigkeit insofern gelockert, als dem

Beschwerdeführer erlaubt wird, auf Vermittlung einer neutralen Drittperson mit ihnen

zu telefonieren. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

wären die Kosten des Verfahrens aufgrund dessen Ausgang dem Beschwerdeführer zu

3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

Antragsgemäss sind jedoch die gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

7.2

Beide Parteien stellen je ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

7.3

Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

7.3.1

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und der

eheschutzrichterlichen Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen

– sofern diese geleistet werden, was jedoch bisher nicht oder zumindest nicht

regelmässig, zumal die vorliegend zur Auseinandersetzung führende Betreibung

erhoben wurde, in vollem Umfang geschehen ist, zu seinen Gunsten jedoch von

deren zukünftiger Leistung auszugehen ist – nicht in der Lage, für

Prozesskosten aufzukommen. Mangels Leistungsfähigkeit

konnten im Eheschutzverfahren auch keine Ehegattenunterhaltsbeiträge

zugesprochen werden. Er ist folglich mittellos im obengenannten Sinn. Sodann kann die Beschwerde angesichts des

Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick

auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und auf die als nicht

einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen zu bejahen. Dem Beschwerdeführer

sind somit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin erzielt

mit ihrer Teilzeitbeschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit kein ihren

Bedarf deckendes Einkommen. Sie ist zwar Miteigentümerin einer gemeinsam

geerbten Liegenschaft, wobei sie jedoch glaubhaft darlegte, dass derzeit eine

Verfügung darüber nicht möglich wäre. Zu ihren Gunsten ist deshalb davon

auszugehen, dass ihr daraus wenigstens momentan keine Mittel zufliessen und sie

solche kurzfristig auch nicht realisieren könnte. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist aufgrund der Bedeutsamkeit

der Streitsache sowie der Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Folglich ist

auch der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Ihr

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist hingegen aufgrund des Antrags auf

Kostenübernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

7.4

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand

nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3

der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz

für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

7.4.1

Der vom Vertreter des Beschwerdeführers in der

Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,17 Stunden à Fr. 220.- erweisen

sich als gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwalt C für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'577.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf

den Gesamtbetrag (Fr. 121.50), also mit total Fr. 1'698.90, zu

entschädigen (wobei die Rechnung vom 27. Februar 2018 mit 0,17 Stunden

korrekt auf Fr. 37.40 statt Fr. 36.65 zu korrigieren ist).

7.4.2

Der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin in der

Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 8,3 Stunden à Fr. 220.- sowie

die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 233.60 erweisen sich als

gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwalt E für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'826.- plus Barauslagen von Fr. 233.60, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 158.60), also mit total

Fr. 2'218.20, zu entschädigen.

7.5

Die Parteien sind

darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

7.6

Angesichts seines überwiegenden Unterliegens (vgl. E. 7.1)

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die

gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer

allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Plüss, § 16

N. 57). Sofern die überwiegend obsiegende Gegenpartei jedoch selbst in den

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre

Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr,

19.

Juli 2012,8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. August 2016,

VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember 2014, VB.2014.00626,

E. 9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichts O

vom 18. Januar 2018 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer der

telefonische Kontakt zu seinen Söhnen F und G mittels einer neutralen

Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'210.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'698.90 (inkl. 7,7 %

Mehrwertsteuer von Fr. 121.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von

Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'218.20 (inkl. 7,7 %

Mehrwertsteuer von Fr. 158.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …