VB.2018.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00054
8. März 2018Deutsch27 min
(URT.2018.19688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00054
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und D (beide geboren 1977) sind seit Februar 2017
eheschutzrichterlich getrennt und haben zwei gemeinsame Söhne F und G (geboren
2011 und 2015), welche unter der Obhut von D stehen. A und D wohnen im gleichen
Mehrfamilienhaus, jedoch in getrennten Wohnungen.
Nach einer Auseinandersetzung zwischen A und D am 4. Januar
2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5. Januar 2018 für die Dauer
von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB) die Wegweisung von A aus dem Mehrfamilienhaus, in
welchem sich die beiden Wohnungen der Parteien befinden, sowie ein Betretverbot
(Rayonverbot) bezüglich der Region gemäss Planbeilage (Stadt H, beide
Seiten Gebiet I, J-Strasse, K-Strasse, L-Strasse, M-Strasse sowie Kindergarten N)
sowie ein Kontaktverbot gegenüber D und den beiden Söhnen F und G.
Erwägungen
II.
Am 11. Januar 2018 ersuchte D das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht O um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Januar
2018.
um drei Monate. Nach persönlicher Anhörung von A verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts O mit Urteil und Verfügung vom
18.
Januar 2018 die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 18. April 2018,
unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB.
III.
A, unterdessen anwaltlich vertreten, erhob dagegen am 29. Januar
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts O vom 18. Januar 2018.
Eventualiter sei Ziffer 2 des genannten Entscheids abzuändern und das
Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zu den beiden Kindern aufzuheben. Das
Kontaktverbot zu D sei aufrecht zu erhalten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu seinen Lasten. Zudem stellte er ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Das Bezirksgericht O verzichtete am 1. Februar
2018.
auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
D, anwaltlich vertreten, erstattete am 12. Februar
2018.
die Beschwerdeantwort, worin sie beantragte, auf die Beschwerde von A sei
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten von A. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechstverbeiständung zu gewähren.
A nahm dazu am 16. Februar 2018 an seinen Anträgen
festhaltend Stellung.
Die Akten des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts O (Geschäftsnummer 01)
wurden beigezogen.
Auf telefonische Aufforderung
hin reichten die Rechtsvertreter von A und D am 28. Februar 2018
respektive am 5. März 2018 ihre Honorarnoten für das Beschwerdeverfahren
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
2.
2.1
Zuerst ist
auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Eintretensfrage einzugehen,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund der in seiner am 18. Januar 2018
haftrichterlichen persönlichen Anhörung erfolgten Erklärung, er anerkenne das
Gesuch um Verlängerung und sehe seine Fehler ein, der Verlängerung der
Schutzmassnahmen zugestimmt habe, womit seine Beschwerde dagegen nicht mehr
möglich sei.
2.2
Aus dem
Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2017 geht
hervor, dass er zwar auf Erläuterung des Zwangsmassnahmenrichters hin
ausführte, er anerkenne das Gesuch auf Verlängerung, aber die
Beschwerdegegnerin müsse sich keine Sorgen machen, er sehe seinen Fehler ein. Darauf
angesprochen, dass eine Anerkennungserklärung nicht zu unterschreiben sei, gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, wenn er dies unterschreibe, müsse er weitere
drei Monate von seiner Wohnung fernbleiben, was er nicht wolle.
Aus den Aktennotizen im Protokoll geht nicht hervor, ob
und inwiefern dem Beschwerdeführer ausdrücklich erläutert wurde, dass er drei
Monate keinen Kontakt zu seinen Söhnen wird haben können. Auch seine
Ausführungen selbst erwecken eher den Eindruck, als bezögen sie sich stets nur
auf die Beschwerdegegnerin. Die Kinder wurden in diesem Zusammenhang offenbar
nicht thematisiert oder zumindest im Protokoll an diesen Stellen nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer äusserte zudem ausdrücklich, mit einem Rayonverbot
bezüglich seiner Wohnung von drei Monaten nicht einverstanden zu sein.
Sodann ist weder der Begründung noch dem Dispositiv des
Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2017 eine
Anerkennung des Verlängerungsgesuchs des Beschwerdeführers zu entnehmen. In den Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen
stützte sich der Haftrichter nicht darauf ab. Vielmehr begründete er seinen
Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin. In diesem
Zusammenhang blieb die Zustimmung des Beschwerdeführers für den Haftrichter
somit ohne Einfluss. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid steht
deshalb nichts im Weg. Ein treuwidriges Verhalten
kann in der Beschwerdeerhebung ebenfalls nicht gesehen werden, was ihm denn
auch die Beschwerdegegnerin gar nicht vorwirft.
2.3
Auf die
Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das
Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11
Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail
zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen).
3.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1
Die Mitbeteiligte
begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit dem Auto verfolgt habe, dann bei
einer Entsorgungsanlage die Beifahrertür aufgerissen habe, wobei er die
Beschwerdegegnerin mit seiner linken Hand kräftig an der Jacke auf Höhe Kragen
gepackt und in den Fahrersitz gedrückt habe. Dabei habe er sie angeschrien,
dass sie ihn nur "verarscht" habe und die Betreibung zurückziehen
solle. Er habe ihr verbal gedroht, dass er sie umbringen werde. Durch diese
Drohung sei die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt worden.
4.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner
Einvernahme die Vorkommnisse bzw. die am 4. Januar 2018 eskalierte
Situation bestätigt und eingeräumt, dass er die Beschwerdegegnerin gepackt und
geschüttelt sowie beschimpft habe, er laut geworden sei, wobei er sich jedoch
nicht zu erinnern vermöge, ob er ihr gedroht habe, sie umzubringen. Es seien
somit zwar nicht sämtliche Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestätigt
worden, es sei aber unbestritten, dass es zu der genannten Eskalation gekommen
sei, anlässlich welcher er die Beschwerdegegnerin gepackt, geschüttelt und
beschimpft sowie in einer nicht näher definierten Art und Weise verbal bedroht
habe. Er habe somit physische und verbale Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin
und – vermutlich ohne diese Absicht zu verfolgen – psychische Gewalt gegen die
gemeinsamen Söhne angewandt. Da eine Besserung der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers – und damit eine Entschärfung des Konfliktherds der
vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung – aktuell nicht in Sicht sei,
sei aufgrund der gesamten Umstände – insbesondere aufgrund des anhaltenden
Drogenkonsums des Beschwerdeführers – zu befürchten, dass sich ohne die
beantragten Massnahmen weitere Konfliktsituationen ergäben. Der Fortbestand der
Gefährdung sei damit gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch den Kindern
glaubhaft gemacht. Angesichts aller massgebenden Umstände rechtfertige es sich,
die Massnahmen um die Maximalfrist von drei Monaten zu verlängern, zumal es den
Parteien bei einer Veränderung der Verhältnisse offenstehe, die Änderung oder
Aufhebung zu beantragen.
4.3
Der
Beschwerdeführer machte geltend, Ausgangspunkt des Streits seien die Finanzen
gewesen. Die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen belasteten ihn finanziell
sehr. Die Beschwerdegegnerin habe ihn trotz laufender Vergleichsgespräche
betrieben, womit er nicht gerechnet habe und weshalb es zur vorliegenden
Auseinandersetzung gekommen sei. Er sei unbestrittenermassen etwas laut
geworden und habe die Beschwerdegegnerin, welche auf dem Fahrersitz ihres Autos
gesessen habe, zur Rede gestellt. Er habe die Fahrertüre geöffnet und sie an
der Jacke gepackt. Er habe sie nicht geschlagen und nicht körperlich angefasst,
er sei nur laut geworden. Er bestreite jedoch, gedroht zu haben. Der Vorwurf
der Drohung werde von der Beschwerdegegnerin in ihrem Verlängerungsgesuch vom
11.
Januar 2018 auch nicht wiederholt. Da er sich sonst im Übrigen
geständig zeige, müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohung einzig
behauptet worden sei, um dem Gesuch Schlagkraft zu verleihen. Ihre Schilderungen
seien zudem nicht realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel und detailreich. Das
Packen an der Jacke stelle keinen Eingriff in die physische Integrität dar,
welcher zu Gewaltschutzmassnahmen führen sollte; jedenfalls nicht in einem die
Wegweisung von zwei Wochen übersteigenden Ausmass. Neben dem mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 6. Januar 2018 verhängten Kontakt- und
Rayonverbot, dauernd bis am 6. April 2018, seien keine weiteren Massnahmen
notwendig. Er habe zudem das Verlängerungsgesuch nicht anerkannt und sei sich
des Ausmasses und der zeitlichen Wirkung eines gutheissenden Entscheids
keineswegs bewusst gewesen. Seine Kinder bedeuteten ihm alles, und es sei
bestritten, dass sie Angst vor ihm hätten. Es bleibe unklar, ob sie die verbale
Auseinandersetzung überhaupt mitbekommen hätten. Ein dreimonatiges
Kontaktverbot sei deshalb unverhältnismässig.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin machte für den Fall des Eintretens geltend, dass keine
Vergleichsgespräche stattgefunden hätten und die Alimentenbevorschussungsstelle
die Betreibung veranlasst habe. Bisher sei der Beschwerdeführer seiner
Unterhaltspflicht mehrheitlich nicht nachgekommen, weshalb die finanzielle
Belastung bestritten werde. Anlässlich der Auseinandersetzung habe sich der
Beschwerdeführer sehr aggressiv verhalten und sie so angeschrien, dass sie
erschrocken sei. Sein Aussageverhalten sei sehr widersprüchlich. Sein Verhalten
und Gebaren hätten sie weiter derart eingeschüchtert, dass sie zu weinen
angefangen habe. Selbst wenn er keine Morddrohung ausgesprochen hätte, könne
von einer Drohung gesprochen werden. Die Behauptung, er könne sich nicht mehr
erinnern, was er gesagt habe, sei mit Blick auf die Kürze der
Auseinandersetzung nicht glaubhaft. Ihre Aussagen seien hingegen konstant und
widerspruchsfrei. Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers habe bereits während
der Ehe zu Auseinandersetzungen geführt, anlässlich welcher er sie vor den
Kindern aufs Übelste beschimpft habe. Massgebend sei jedoch das Verhalten seit
der Trennung. Er stelle ihr nach, verfolge sie, rufe dauernd an, blockiere ihr
mit dem Auto die Wegfahrt etc. Es sei ihr jedoch aus finanziellen und
organisatorischen Gründen faktisch unmöglich, eine andere Wohnung zu finden.
Aufgrund der Umstände sei von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die
Kinder seien zudem durchaus selber als gefährdete Personen zu bezeichnen. An
der Wahrnehmung der Kinder sei nicht zu zweifeln; sie hätten die
Auseinandersetzung mitbekommen. Bei den Kinderübergaben sei es zudem
regelmässig zu verbalem Streit gekommen, bei welchen sie vom Beschwerdeführer
beschimpft worden sei. Mildere Massnahmen seien nicht möglich und realistisch.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der mit Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2018 bis am 6. April 2018
angeordneten Ersatzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots seien die
Gewaltschutzmassnahmen weder nötig noch verhältnismässig. Die Verfügung der
Mitbeteiligten zum Erlass der Schutzmassnahmen nach GSG erging einen Tag davor,
am 5. Januar 2017.
5.1.2
Schutzmassnahmen werden durch die
Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben (§ 7 Abs. 2
GSG). Zu diesen Zwangsmassnahmen gehören auch die Ersatzmassnahmen. Die strafprozessualen Massnahmen sowie die Ersatzmassnahmen
einerseits und die Gewaltschutzmassnahmen anderseits unterscheiden sich sowohl
hinsichtlich ihres Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung erheblich
voneinander. Während die strafprozessualen Massnahmen vor allem dazu dienen,
einen Beschuldigten für ein Strafverfahren zur Verfügung zu halten und ihn der
Bestrafung zuzuführen, bezwecken die Gewaltschutzmassnahmen den kurzzeitigen
Schutz eines Opfers vor weiterer häuslicher Gewalt. Der unterschiedliche Zweck
der Massnahmen erklärt auch die unterschiedlichen Voraussetzungen zu deren
Anordnung. So können die Gewaltschutzmassnahmen, welche im Unterschied zu den
Ersatzmassnahmen nach der Strafprozessordnung verwaltungsrechtlicher Natur
sind, auch bei Verdacht auf Übertretungen (z.B. Tätlichkeiten) angeordnet
werden. Zudem ist deren Dauer unabhängig von der Straflänge (VGr,
7.
April 2011, VB.2011.00142, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011 S. 127).
5.1.3
Demzufolge stehen auch bereits erlassene
Ersatzmassnahmen der zeitlich späteren Verlängerung von bereits angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen, selbst wenn sich diese in ihrem Schutzbereich teilweise
mit den Ersatzmassnahmen decken, nicht entgegen. Die
Gewaltschutzmassnahmen, welche überdies einen weiteren Schutzbereich
(Wegweisung sowie Einbezug der Kinder) als die Ersatzmassnahmen beschlagen,
werden demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch die bereits
bestehenden strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Schweizerischen
Strafprozessordnung nicht unnötig.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer sieht in dem Vorfall vom 4. Januar 2018 kein
Gewaltschutzmassnahmen auslösendes Ereignis. Dem ist, selbst wenn er den Streit
als "wie er in den besten Familien vorkomme" und "regelrechte
Lappalie" banalisierte, zu widersprechen. Er gestand zudem ein, die
Beschwerdegegnerin in der eskalierenden Situation gepackt, geschüttelt und
beschimpft zu haben. Seine Aussagen bezüglich der Frage, ob er die
Beschwerdegegnerin gepackt bzw. angefasst hat, sind jedoch nicht kongruent. Bei
der Polizei am 5. Januar 2018 sprach er davon, er habe vielleicht seine
Hände benutzt, dass sie ihm in die Augen schaue, aber er habe sie nicht
angepackt. In der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 5. Januar 2018
räumte er ein, die Beschwerdegegnerin an der Schulter gestossen zu haben, aber
er habe es "fein" gemacht. Vor dem Zwangsmassnahmengericht wich er
darauf angesprochen aus, er habe gewollt, dass sie ihn anschaue. Schliesslich
sagte er jedoch, er habe sie ein wenig geschüttelt.
Die Beschwerdegegnerin hingegen schilderte die Situation
überzeugend und nachvollziehbar. Sodann werden ihre Aussagen auch durch einen
Mitarbeiter der Entsorgungsanlage bestätigt, welcher Zeuge der
Auseinandersetzung wurde und am 18. Januar 2018 bei der Polizei als
Auskunftsperson ausführte, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer mit dem
Oberkörper durch die Beifahrertür in das Auto gelehnt sei und die
Beschwerdegegnerin gepackt und geschüttelt habe.
5.2.2
Überdies muss sich der Erlass von Schutzmassnahmen nicht zwingend auf einen
Akt physischer Gewalt stützen, und es muss schliesslich auch nicht bis ins
letzte Detail geklärt sein (vgl. E. 3.4), ob und wie der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin gepackt haben soll. Im vorliegenden Verfahren ist
vielmehr auf die die Beschwerdegegnerin psychisch beeinträchtigende Komponente
des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches in der behaupteten Drohung
gipfelte, abzustellen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 18. Januar
2017.
auf die Frage, ob er der Beschwerdegegnerin gedroht habe, sie umzubringen,
nicht mehr genau sagen konnte, was er ihr damals gesagt habe, spricht eher für
die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch die Polizei
und im Verlängerungsgesuch lassen bezüglich der geltend gemachten Drohung keine
Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Angesichts der relativ
geringen Anforderungen an das Beweismass ist daher nicht zu beanstanden, dass
sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete. Auf das Argument des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit der behaupteten Drohung nur
nachgedoppelt, um ihrem Gesuch zum Erfolg zu verhelfen, wurde nicht weiter
eingegangen, und auch heute sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür
ersichtlich.
Verglichen mit anderen, Gegenstand von
Gewaltschutzverfahren bildenden Fällen erscheint das Verhalten des
Beschwerdeführers – abgesehen vom Aussprechen der Drohung – vorliegend zwar
nicht als besonders schwerwiegend. Zu berücksichtigen ist auch, dass es
mindestens zu einem gewissen Teil als Reaktion auf die soeben abgeholte und
unerwartete Betreibung – wobei er wohl davon ausging, dass diese von der
Beschwerdegegnerin initiiert worden sei – zurückzuführen ist. Selbst die
Beschwerdegegnerin gibt an, dass ein solches Ausmass einer Eskalation bisher
nicht erreicht wurde. In der Gesamtbetrachtung sind
ein solches Verhalten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Drohung jedoch
durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin zu haben. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, die
Beschwerdegegnerin habe zu weinen begonnen, und er sprach immerhin auch
selber davon, dass es ein Fehler gewesen sei.
Angesichts des ihm zukommenden Ermessens durfte der Haftrichter deshalb auf
einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a
GSG bzw. eine Gefährdungssituation für die psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin schliessen.
5.2.3
Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung des Urteils und der Verfügung der
Vorinstanz vom 18. Januar 2018 mangels Vorliegens häuslicher Gewalt und
aufgrund des Vorliegens von Ersatzmassnahmen nicht angezeigt, sodass der
Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen bleibt, wonach die
Schutzmassnahmen angemessen und auf das Notwendige zu beschränken seien.
5.2.4
Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter in Anbetracht
der sich nicht beruhigenden Situation zwischen den Parteien und der ungelösten
Alimentensituation im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids von einem
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal ein solcher
wie erwähnt ebenso nur glaubhaft gemacht werden muss. Da gemäss dem
Eventualantrag des Beschwerdeführers das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin
aufrechtzuerhalten sei, ist diesbezüglich auf den Gefährdungsfortbestand und
die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin
nicht näher einzugehen.
6.
6.1
Nachfolgend ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung
gegenüber den beiden Kindern, F und G, zu prüfen. Der Haftrichter, dem
freilich auch diesbezüglich Ermessen zukommt, begründete nicht, weshalb in
diesem Fall eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei
Monaten – selbst wenn die Beschwerdegegnerin dies verlangte – notwendig sein
sollte.
6.2
Zunächst
ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2
Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der
Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und
wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem
sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).
6.3
Die
Parteien sagten übereinstimmend aus, dass die beiden Kinder während des
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls am 4. Januar 2018 auf der
Rückbank des Autos der Beschwerdegegnerin sassen. Sie sind sich hingegen
uneinig, wie viel die Kinder von der Auseinandersetzung tatsächlich mitbekommen
haben. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer laut geworden ist und
sich ins Auto hinein gelehnt hatte sowie der engen räumlichen Verhältnisse im
Innern eines Autos, ist davon auszugehen, dass die Kinder die
Auseinandersetzung mitbekommen haben. Davon schien auch der Haftrichter
ausgegangen zu sein. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin war dies
auch nicht der erste verbale Streit, welchen sie miterlebt haben, zumal sie der
Beschwerdeführer bei den Kindsübergaben in der Vergangenheit schon mehrmals
aufs Übelste beschimpft habe. Die Kinder selbst bedroht oder tätlich angegangen
habe der Beschwerdeführer jedoch nie.
Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den
Kindern durch den Haftrichter ist deshalb an sich nicht zu beanstanden.
6.4
Fraglich
ist jedoch die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des
Beschwerdeführers zu den Söhnen. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem
eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht –
der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren
nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September
2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober
2007,1C_219/2007 E. 2.3).
Die Begründung der Vorinstanz,
wonach es den Parteien bei einer Veränderung der Verhältnisse offenstehe, die
Änderung oder Aufhebung zu beantragen, kann kein Argument für die Verlängerung
um die Maximalfrist darstellen. Die Parteien leben bereits getrennt und selbst
wenn es regelmässig zu Konfliktsituationen gekommen wäre, ist der vorliegende
Fall nicht als solcher zu qualifizieren (vgl. vorn E. 5.2.2.), welcher ein
Ausschöpfen der gesetzlichen Maximalfrist per se rechtfertigte.
Zwar ist es als problematisch zu
erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit gegenüber einem Kleinkind, welches nicht
selbständig in Kontakt mit dem anderen Elternteil treten kann, eingeräumt wird
und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber dem gewaltbetroffenen Elternteil
aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr, dass die Ausübung des Kontakts
zum Kind zu einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils führt
(Büchler/Michel, S. 543). Allerdings ist auch dem Kindeswohl Beachtung zu
schenken. So besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen
Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen rechtfertigen lässt, in
denen Kinder gefährdete Personen sind, ein dreimonatiges totales Kontaktverbot
auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit muss sodann unabhängig davon beurteilt
werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht (VGr,
1.
November 2017, VB.2017.00557, E. 5.4).
Solange ein (auch
video-)telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen
mittels einer neutralen Drittperson erfolgen würde, wäre die Beschwerdegegnerin
nicht involviert. Es ist davon auszugehen, dass die Söhne sich zwischenzeitlich
von dem Vorfall erholt haben und nichts weiter gegen Gespräche und/oder
Videoanrufe mit ihrem Vater spricht, zumal sie bis zu dem Vorfall drei Mal pro
Woche von ihm betreut wurden. Unter diesen Umständen erweist sich ein
gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber den Söhnen als
unverhältnismässig.
Dem Beschwerdeführer werden
deshalb telefonische Kontakte, vermittelt durch eine neutrale Drittperson, zu
seinen Kindern ab sofort erlaubt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Zur
Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht jedoch
nicht zuständig. Ebenso wenig sind im vorliegenden Verfahren die Vorbringen der
Beschwerdegegnerin betreffend den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seinen Fähigkeiten der Kinderbetreuung zu beurteilen.
6.5
Nach dem Gesagten
hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und
den Kindern einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot gegenüber den Söhnen
wird jedoch mangels Verhältnismässigkeit insofern gelockert, als dem
Beschwerdeführer erlaubt wird, auf Vermittlung einer neutralen Drittperson mit ihnen
zu telefonieren. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
wären die Kosten des Verfahrens aufgrund dessen Ausgang dem Beschwerdeführer zu
3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).
Antragsgemäss sind jedoch die gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
7.2
Beide Parteien stellen je ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
7.3
Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
7.3.1
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und der
eheschutzrichterlichen Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen
– sofern diese geleistet werden, was jedoch bisher nicht oder zumindest nicht
regelmässig, zumal die vorliegend zur Auseinandersetzung führende Betreibung
erhoben wurde, in vollem Umfang geschehen ist, zu seinen Gunsten jedoch von
deren zukünftiger Leistung auszugehen ist – nicht in der Lage, für
Prozesskosten aufzukommen. Mangels Leistungsfähigkeit
konnten im Eheschutzverfahren auch keine Ehegattenunterhaltsbeiträge
zugesprochen werden. Er ist folglich mittellos im obengenannten Sinn. Sodann kann die Beschwerde angesichts des
Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick
auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und auf die als nicht
einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen zu bejahen. Dem Beschwerdeführer
sind somit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin erzielt
mit ihrer Teilzeitbeschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit kein ihren
Bedarf deckendes Einkommen. Sie ist zwar Miteigentümerin einer gemeinsam
geerbten Liegenschaft, wobei sie jedoch glaubhaft darlegte, dass derzeit eine
Verfügung darüber nicht möglich wäre. Zu ihren Gunsten ist deshalb davon
auszugehen, dass ihr daraus wenigstens momentan keine Mittel zufliessen und sie
solche kurzfristig auch nicht realisieren könnte. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist aufgrund der Bedeutsamkeit
der Streitsache sowie der Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Folglich ist
auch der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Ihr
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist hingegen aufgrund des Antrags auf
Kostenübernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
7.4
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand
nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3
der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
7.4.1
Der vom Vertreter des Beschwerdeführers in der
Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,17 Stunden à Fr. 220.- erweisen
sich als gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwalt C für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'577.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf
den Gesamtbetrag (Fr. 121.50), also mit total Fr. 1'698.90, zu
entschädigen (wobei die Rechnung vom 27. Februar 2018 mit 0,17 Stunden
korrekt auf Fr. 37.40 statt Fr. 36.65 zu korrigieren ist).
7.4.2
Der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin in der
Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 8,3 Stunden à Fr. 220.- sowie
die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 233.60 erweisen sich als
gerechtfertigt. Folglich ist Rechtsanwalt E für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'826.- plus Barauslagen von Fr. 233.60, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 158.60), also mit total
Fr. 2'218.20, zu entschädigen.
7.5
Die Parteien sind
darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
7.6
Angesichts seines überwiegenden Unterliegens (vgl. E. 7.1)
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die
gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer
allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Plüss, § 16
N. 57). Sofern die überwiegend obsiegende Gegenpartei jedoch selbst in den
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre
Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr,
19.
Juli 2012,8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. August 2016,
VB.2016.00414, E. 5.3; 17. Dezember 2014, VB.2014.00626,
E. 9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Bezirksgerichts O
vom 18. Januar 2018 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer der
telefonische Kontakt zu seinen Söhnen F und G mittels einer neutralen
Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'698.90 (inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer von Fr. 121.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von
Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'218.20 (inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer von Fr. 158.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …