VB.2018.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00055
9. Oktober 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20243)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00055
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, seine aus Thailand stammende Ehefrau, B, und deren
Tochter C (geboren am … 2001) werden seit spätestens Ende März 2014 von der
Stadt D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialabteilung der
Stadt D (fortan Sozialbehörde) erliess am 14. Juni 2017 eine
Verfügung "betreffend Auflagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe inkl.
Kürzungsandrohung". Dabei wurden früher angeordnete Auflagen für A und
seine Ehefrau wiederholt. Im Wesentlichen ging es um monatlich nachzuweisende
Arbeitsbemühungen, das Einlegen eines detaillierten Arztzeugnisses und um die
Teilnahme an einem Integrationsprojekt. Eine von den Eheleuten A/B dagegen am
20. Juli 2017 erhobene Einsprache wies die Sozialbehörde mit Beschluss vom
22. August 2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. September 2017
Rekurs beim Bezirksrat E, worin er den angefochtenen Entscheid in
mehrfacher Hinsicht beanstandete, insbesondere bezüglich des für seine Frau
vorgesehenen Deutschkurses und Integrationsprogramms sowie der Auflage, sich um
Bewerbungen für eine Stelle zu kümmern und entsprechende Nachweise zu erbringen.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 wies der Bezirksrat E den Rekurs
ab und erhob keine Verfahrenskosten.
III.
Dagegen richtet sich die von A am 26. Januar 2018 an
das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde, wonach er für seine Ehefrau einen
intensiven Deutschkurs beansprucht und im Übrigen Kritik an dem von ihr
besuchten Arbeitsprogramm, der Sozialbehörde D und dem Bezirksrat E
übte. Der Bezirksrat E verzichtete mit Beschluss vom 7. Februar 2018
auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid, ebenso die
Sozialbehörde D mit Eingabe vom 26. Februar 2018.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 li. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss dem
Einspracheentscheid der Sozialbehörde D erhoben der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau mit Eingabe vom 20. Juli 2017 Einsprache. Die Rekursschrift
vom 23. September 2017 trägt dagegen allein den Namen des
Beschwerdeführers, ebenso die Beschwerdeschrift. Nachdem der Beschwerdeführer
wie schon im Rekurs auch in der Beschwerde Belange anspricht, die seine Ehefrau
betreffen, stellt sich die Frage nach seiner Bevollmächtigung (dazu Martin
Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 78). Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer zur Vertretung seiner
Ehefrau zwar berechtigt, doch bedürfte er dazu einer entsprechenden Vollmacht (VGr,
9.
März 2016, VB.2015.00713, E. 1.5). Eine solche liegt nicht bei den
Akten, und es geht daraus auch nicht hervor, dass die Vorinstanz eine solche
eingeholt hätte. Formell wurde einzig der Beschwerdeführer als Rekurrent
behandelt, während dagegen materiell auch die Rekursanträge behandelt wurden,
welche seine Ehefrau betrafen. Tatsächlich wäre aber in der bestehenden
Konstellation auf die die Ehefrau betreffenden Anträge nicht einzutreten
gewesen.
Nachdem indessen die Vorinstanz den Beschwerdeführer
mindestens faktisch als Vertreter seiner Ehefrau anerkannt hatte, durfte er
sich im Beschwerdeverfahren darauf verlassen, dass dies ebenso gehandhabt
würde. Zudem kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen
ergeben (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8; VGr, 20. August
2009, VB.2009.00120, E. 3.2), so etwa daraus, dass die Ehefrau schon in
sprachlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsschrift zu
verfassen. Es ist nachfolgend deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch seine Ehefrau vertritt, weshalb
diese in das Verfahren miteinzubeziehen ist, was allerdings zur Folge hat, dass
auch beide gegebenenfalls kostenpflichtig werden. Entsprechend ist die Ehefrau
des Beschwerdeführers als Beschwerdeführerin 2, vertreten vom
Beschwerdeführer 1, aufzuführen und das Rubrum anzupassen.
1.3
Nach § 24
Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, unter anderem, wenn die
hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) oder eine ihr zugewiesene zumutbare
Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4). Nach § 24 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) können Leistungen, sofern
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen (vgl. § 23 SHV) zuvor nicht befolgt
wurden und in der Folge eine mögliche Leistungskürzung angedroht wurde, so weit
gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen nicht gefährdet wird (dazu VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00248, E. 4.5;
BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3). In § 17 Abs. 1
SHV wird zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe auf die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe bis und mit Nachtrag 12/16 (SKOS-Richtlinien)
verwiesen. Als Sanktion sehen die SKOS-Richtlinien eine Kürzung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % vor, befristet auf
maximal 12 Monate (Kap. A.8.2).
Im Entscheid vom 14. Juni 2017 drohte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden eine Leistungskürzung in der Höhe
von 20 % an, sollten die Auflagen nicht erfüllt werden. Da ein
Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht bei den Akten liegt, ist vom
Grundbetrag nach Kap. B.2.2 der SKOS-Richtlinien für einen
Drei-Personen-Haushalt (vorn I.) von monatlich Fr. 1'834.- auszugehen.
Selbst bei einer Kürzung um 20 % für ein Jahr – die aber noch separat
verfügt werden müsste – läge der Streitwert unter dem für die
Kammerzuständigkeit massgebenden Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb –
mangels Vorliegens eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung – vorliegend der
Einzelrichter zuständig ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1
SHV). Nach § 21 darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können nach § 23 SHV
insbesondere Auflagen und Weisungen verbunden werden, so die ärztliche oder
therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b) oder Bestimmungen
über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht
erscheinen (lit. d). Bei der Weisung zur Teilnahme an einem
Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm handelt es sich um eine praxisübliche
Weisung, die geeignet ist, eine Verbesserung der Lage der unterstützten Person
herbeizuführen (VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00248, E. 3.2.3; VGr, 4. September
2017, VB.2017.00253, E. 4.1).
2.2
Auch nach
den SKOS-Richtlinien kann die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit einer
Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person
oder Personen eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich
eingefordert werden. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu
kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in
einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person muss
unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen
die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (Kap. 8.1 der
SKOS-Richtlinien).
2.3
Eine
Verfügung, welche der Sozialhilfe beziehenden Person (Verhaltens-)Pflichten
auferlegt, beeinflusst ihre rechtliche Situation und kann in ihre Grundrechte
(etwa die persönliche Freiheit) eingreifen. Die Weisung ist auch erster
notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung. Die
Sozialhilfe beziehende Person kann deshalb ein schützenswertes Interesse haben,
die auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und
nicht die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Anderseits
können Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwischenentscheide zusammen mit dem eine
Leistungskürzung enthaltenden Endentscheid überprüft werden (BGr, 13. Juni
2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 f., 4.4). Vorliegend fochten die
Beschwerdeführenden die ihnen erteilten Auflagen umgehend nach deren Anordnung
an, wozu sie berechtigt waren.
3.
Im Entscheid vom 14. Juni 2017 wurden die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen aufgefordert, während der nächsten drei
Monate monatlich ohne weitere Aufforderung bis am 18. jeden Monats mindestens
10.
(Beschwerdeführer 1) bzw. 8–10 (Beschwerdeführerin 2)
Arbeitsbemühungen einzureichen und bei allfälliger Krankheit oder Unfall das
Arbeitsintegrationsprogramm und die Sozialberatung frühzeitig zu kontaktieren
und innert zwei Tagen ein Arztzeugnis bei beiden Stellen einzureichen. Der
Beschwerdeführer 1 wurde sodann aufgefordert, ein aktuelles detailliertes
Arztzeugnis einzureichen, damit adäquate berufliche Massnahmen erarbeitet werden
könnten hinsichtlich einer erfolgreichen sozialen wie auch beruflichen
Integration; sollte das detaillierte Arztzeugnis nicht eingereicht werden oder
die verlangten Aufschlüsse nicht erteilen, hätte der Beschwerdeführer 1
seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Arztgeheimnis gegenüber der Behörde zu entbinden.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, bis am 31. Juli 2017 an
einem mit der Sozialberatung vereinbarten bzw. noch zu vereinbarenden
Integrationsprojekt teilzunehmen und ebenfalls ein detailliertes Arztzeugnis
einzureichen, unter denselben Auflagen wie der Beschwerdeführer 1.
3.1
Sowohl im
Einsprache- als auch im Rekursverfahren wurde die Notwendigkeit und
Angemessenheit der erteilten Auflagen mit ausführlicher und zutreffender
Begründung als durchaus angebracht beurteilt, worauf vorab verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG. Was die
Auflage an die Beschwerdeführerin 2 betrifft, an einem
(Arbeits-)Integrationsprogramm teilzunehmen, ist die Absicht dahinter nicht
zuletzt, sie näher an die deutsche Sprache heranzuführen. Zwar besuchte sie
bereits zwei von der Sozialhilfe finanzierte Sprachkurse (dazu sogleich E. 3.2.1),
erweist sich aber im Sprechen anscheinend eher gehemmt. Unter diesen Umständen
erscheint die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen,
durchaus angebracht, um auch ihre Deutschkenntnisse in der Kommunikation zu
vertiefen. Sowohl die Auflage, ein aussagekräftiges Arztzeugnis einzureichen,
als auch diejenige, sich für mindestens 8–10 Stellen monatlich zu bewerben, ist
vorliegend nicht angefochten.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen mit Bezug auf das für die Beschwerdeführerin 2
vorgesehene Arbeitsintegrationsprogramm geltend, damit diese einmal in die
wirtschaftliche Selbständigkeit entlassen werden könnte, müsste sie vorerst
über gute Deutschkenntnisse verfügen. Den Weg dahin sehen sie einzig in einem
Deutschkurs mit täglichem Unterricht (ca. drei Stunden) und Hausaufgaben, nicht
aber im Arbeitsintegrationsprogramm.
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin bezahlte der Beschwerdeführerin 2 im November
2015.
einen Deutschkurs in der X-Schule (Kosten Fr. 990.-) sowie im
September 2016 einen weiteren Deutschkurs bei der -Schule (Fr. 120.-). Sie
kam demzufolge mehrfach für Deutschkurse der Beschwerdeführerin 2 auf.
3.2.2
Ab November 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin 2 im "F"
in D, ein von der sozialen Plattform G betriebenes Restaurant, wobei sie
mit ihrem Arbeitseinsatz in erster Linie ihre Deutschkenntnisse verbessern
sollte. Sie arbeitete dort in der Küche, wo sie sich als zuverlässige,
fleissige und ordentliche Mitarbeiterin bewährte. Es war vorgesehen, dass sie
sich zudem zweimal pro Woche mit einer Fachperson zusammensetzen und dieser in
Deutsch erzählen sollte, was sie am jeweiligen Tag gemacht und gelernt habe.
Gemäss dem Abschlussbericht des "F", D, vom 10. August 2016 habe
sich die Beschwerdeführerin 2 aber oft vor den Gesprächen mit der
Fachperson wie auch vor den Hausaufgaben gedrückt, obwohl ihr dazu Zeit zur
Verfügung gestellt worden sei. Sie habe sich auch kaum gewagt, offen zu
kommunizieren. Deutschkurse, die besonders auf mündliche Konversation
ausgerichtet waren, habe sie nicht besuchen wollen. Auch alternative
Arbeitsintegrationsprogramme mit Fokus auf der Sprachförderung habe sie
abgelehnt, im Wesentlichen wegen Arbeitsbereichen, die ihr nicht zugesagt
hätten (z. B.
Wäscherei). Der Einsatz sei deshalb per Ende Juli 2016 beendet worden.
3.2.3
Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, mit der ersten Bezugsperson
(Fachperson) im "F" habe es "geklappt mit dem Deutsch",
diese sei aber dann ausgetreten, und dann habe nichts mehr funktioniert. Diese
Angaben stehen im Widerspruch zum Abschlussbericht des "F" (vorn E. 3.2.2),
worin zudem dem Beschwerdeführer eine negative Haltung gegenüber dieser
Institution vorgeworfen wurde. Selbst wenn aber die Darstellung der
Beschwerdeführenden zuträfe, so bestreiten sie nicht, dass der
Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdegegnerin Alternativen aufgezeigt worden
waren, die sie aber nicht annahm. Daran ändert nichts, dass es nach Angaben der
Beschwerdeführenden den von der Sozialbehörde erstellten Notizen teilweise an
Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Konzentration fehle und einigen – wohl
Mitarbeitenden – an Erfahrung, sind doch diese Vorbringen ungenügend substanziiert
und nicht geeignet, Zweifel am Inhalt des Abschlussberichts zu wecken.
3.2.4
Nachdem die Beschwerdeführerin 2 nicht bereit gewesen war, ihre
Deutschkenntnisse auf dem vorgesehenen Weg zu verbessern, erscheint der von den
Beschwerdeführenden nunmehr beantragte Intensiv-Deutschkurs angesichts der mit
der Beschwerdeführerin 2 gemachten Erfahrungen gerade auch in Bezug auf
die Hausaufgaben kaum geeignet, hieran etwas zu ändern. In dieser Situation
zeigte die Beschwerdegegnerin mit dem Arbeitsintegrationsprogramm einen
Mittelweg auf, der durchaus als erfolgversprechend angesehen werden könnte,
würde er benützt werden. Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
3.3
Die
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffen die Situation in der
Sozialbehörde D, die von Fluktuationen geprägt sei und einen
"Augiasstall" darstellen soll. Es gebe engagierte Sozialarbeitende
und solche, die bloss ihre Macht ausübten. In diese Richtung geht die weitere
Kritik an Politikern im Bezirksrat E und am Bezirksrat E selber, der
dominiert sei von Politikern "zwecks Verbreiterung der eigenen
Machtbasen" und der deswegen nicht unabhängig sei. Diese Vorbringen
stünden höchstens in aufsichtsrechtlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem
angefochtenen Entscheid, wofür jedoch das Verwaltungsgericht nicht zuständig
ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 73 f.).
Insofern ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.
3.4
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdegegnerin wird die Auflagen neu anzuordnen haben, nachdem die
Dreimonatsfrist gemäss dem Entscheid vom 14. Juni 2017 schon im Verlauf
des Rekursverfahrens abgelaufen ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens je zur Hälfte zu auferlegen,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers wird als Beschwerdeführerin 2, vertreten vom
Beschwerdeführer 1, in das Verfahren aufgenommen und das Rubrum entsprechend
geändert.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …