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Entscheid

VB.2018.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00055

9. Oktober 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20243)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, seine aus Thailand stammende Ehefrau, B, und deren

Tochter C (geboren am … 2001) werden seit spätestens Ende März 2014 von der

Stadt D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialabteilung der

Stadt D (fortan Sozialbehörde) erliess am 14. Juni 2017 eine

Verfügung "betreffend Auflagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe inkl.

Kürzungsandrohung". Dabei wurden früher angeordnete Auflagen für A und

seine Ehefrau wiederholt. Im Wesentlichen ging es um monatlich nachzuweisende

Arbeitsbemühungen, das Einlegen eines detaillierten Arztzeugnisses und um die

Teilnahme an einem Integrationsprojekt. Eine von den Eheleuten A/B dagegen am

20. Juli 2017 erhobene Einsprache wies die Sozialbehörde mit Beschluss vom

22. August 2017 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. September 2017

Rekurs beim Bezirksrat E, worin er den angefochtenen Entscheid in

mehrfacher Hinsicht beanstandete, insbesondere bezüglich des für seine Frau

vorgesehenen Deutschkurses und Integrationsprogramms sowie der Auflage, sich um

Bewerbungen für eine Stelle zu kümmern und entsprechende Nachweise zu erbringen.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 wies der Bezirksrat E den Rekurs

ab und erhob keine Verfahrenskosten.

III.

Dagegen richtet sich die von A am 26. Januar 2018 an

das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde, wonach er für seine Ehefrau einen

intensiven Deutschkurs beansprucht und im Übrigen Kritik an dem von ihr

besuchten Arbeitsprogramm, der Sozialbehörde D und dem Bezirksrat E

übte. Der Bezirksrat E verzichtete mit Beschluss vom 7. Februar 2018

auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid, ebenso die

Sozialbehörde D mit Eingabe vom 26. Februar 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 li. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss dem

Einspracheentscheid der Sozialbehörde D erhoben der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau mit Eingabe vom 20. Juli 2017 Einsprache. Die Rekursschrift

vom 23. September 2017 trägt dagegen allein den Namen des

Beschwerdeführers, ebenso die Beschwerdeschrift. Nachdem der Beschwerdeführer

wie schon im Rekurs auch in der Beschwerde Belange anspricht, die seine Ehefrau

betreffen, stellt sich die Frage nach seiner Bevollmächtigung (dazu Martin

Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 78). Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer zur Vertretung seiner

Ehefrau zwar berechtigt, doch bedürfte er dazu einer entsprechenden Vollmacht (VGr,

9.

März 2016, VB.2015.00713, E. 1.5). Eine solche liegt nicht bei den

Akten, und es geht daraus auch nicht hervor, dass die Vorinstanz eine solche

eingeholt hätte. Formell wurde einzig der Beschwerdeführer als Rekurrent

behandelt, während dagegen materiell auch die Rekursanträge behandelt wurden,

welche seine Ehefrau betrafen. Tatsächlich wäre aber in der bestehenden

Konstellation auf die die Ehefrau betreffenden Anträge nicht einzutreten

gewesen.

Nachdem indessen die Vorinstanz den Beschwerdeführer

mindestens faktisch als Vertreter seiner Ehefrau anerkannt hatte, durfte er

sich im Beschwerdeverfahren darauf verlassen, dass dies ebenso gehandhabt

würde. Zudem kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen

ergeben (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8; VGr, 20. August

2009, VB.2009.00120, E. 3.2), so etwa daraus, dass die Ehefrau schon in

sprachlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsschrift zu

verfassen. Es ist nachfolgend deshalb davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch seine Ehefrau vertritt, weshalb

diese in das Verfahren miteinzubeziehen ist, was allerdings zur Folge hat, dass

auch beide gegebenenfalls kostenpflichtig werden. Entsprechend ist die Ehefrau

des Beschwerdeführers als Beschwerdeführerin 2, vertreten vom

Beschwerdeführer 1, aufzuführen und das Rubrum anzupassen.

1.3

Nach § 24

Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, unter anderem, wenn die

hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) oder eine ihr zugewiesene zumutbare

Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4). Nach § 24 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) können Leistungen, sofern

Anordnungen, Auflagen oder Weisungen (vgl. § 23 SHV) zuvor nicht befolgt

wurden und in der Folge eine mögliche Leistungskürzung angedroht wurde, so weit

gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen nicht gefährdet wird (dazu VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00248, E. 4.5;

BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3). In § 17 Abs. 1

SHV wird zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe auf die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe bis und mit Nachtrag 12/16 (SKOS-Richtlinien)

verwiesen. Als Sanktion sehen die SKOS-Richtlinien eine Kürzung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % vor, befristet auf

maximal 12 Monate (Kap. A.8.2).

Im Entscheid vom 14. Juni 2017 drohte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden eine Leistungskürzung in der Höhe

von 20 % an, sollten die Auflagen nicht erfüllt werden. Da ein

Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin nicht bei den Akten liegt, ist vom

Grundbetrag nach Kap. B.2.2 der SKOS-Richtlinien für einen

Drei-Personen-Haushalt (vorn I.) von monatlich Fr. 1'834.- auszugehen.

Selbst bei einer Kürzung um 20 % für ein Jahr – die aber noch separat

verfügt werden müsste – läge der Streitwert unter dem für die

Kammerzuständigkeit massgebenden Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb –

mangels Vorliegens eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung – vorliegend der

Einzelrichter zuständig ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1

SHV). Nach § 21 darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können nach § 23 SHV

insbesondere Auflagen und Weisungen verbunden werden, so die ärztliche oder

therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b) oder Bestimmungen

über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren

Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht

erscheinen (lit. d). Bei der Weisung zur Teilnahme an einem

Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm handelt es sich um eine praxisübliche

Weisung, die geeignet ist, eine Verbesserung der Lage der unterstützten Person

herbeizuführen (VGr, 17. Juli 2017, VB.2017.00248, E. 3.2.3; VGr, 4. September

2017, VB.2017.00253, E. 4.1).

2.2

Auch nach

den SKOS-Richtlinien kann die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit einer

Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person

oder Personen eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich

eingefordert werden. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu

kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in

einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person muss

unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen

die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (Kap. 8.1 der

SKOS-Richtlinien).

2.3

Eine

Verfügung, welche der Sozialhilfe beziehenden Person (Verhaltens-)Pflichten

auferlegt, beeinflusst ihre rechtliche Situation und kann in ihre Grundrechte

(etwa die persönliche Freiheit) eingreifen. Die Weisung ist auch erster

notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung. Die

Sozialhilfe beziehende Person kann deshalb ein schützenswertes Interesse haben,

die auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und

nicht die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Anderseits

können Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwischenentscheide zusammen mit dem eine

Leistungskürzung enthaltenden Endentscheid überprüft werden (BGr, 13. Juni

2012,8C_871/2011, E. 4.3.4 f., 4.4). Vorliegend fochten die

Beschwerdeführenden die ihnen erteilten Auflagen umgehend nach deren Anordnung

an, wozu sie berechtigt waren.

3.

Im Entscheid vom 14. Juni 2017 wurden die

Beschwerdeführenden im Wesentlichen aufgefordert, während der nächsten drei

Monate monatlich ohne weitere Aufforderung bis am 18. jeden Monats mindestens

10.

(Beschwerdeführer 1) bzw. 8–10 (Beschwerdeführerin 2)

Arbeitsbemühungen einzureichen und bei allfälliger Krankheit oder Unfall das

Arbeitsintegrationsprogramm und die Sozialberatung frühzeitig zu kontaktieren

und innert zwei Tagen ein Arztzeugnis bei beiden Stellen einzureichen. Der

Beschwerdeführer 1 wurde sodann aufgefordert, ein aktuelles detailliertes

Arztzeugnis einzureichen, damit adäquate berufliche Massnahmen erarbeitet werden

könnten hinsichtlich einer erfolgreichen sozialen wie auch beruflichen

Integration; sollte das detaillierte Arztzeugnis nicht eingereicht werden oder

die verlangten Aufschlüsse nicht erteilen, hätte der Beschwerdeführer 1

seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Arztgeheimnis gegenüber der Behörde zu entbinden.

Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, bis am 31. Juli 2017 an

einem mit der Sozialberatung vereinbarten bzw. noch zu vereinbarenden

Integrationsprojekt teilzunehmen und ebenfalls ein detailliertes Arztzeugnis

einzureichen, unter denselben Auflagen wie der Beschwerdeführer 1.

3.1

Sowohl im

Einsprache- als auch im Rekursverfahren wurde die Notwendigkeit und

Angemessenheit der erteilten Auflagen mit ausführlicher und zutreffender

Begründung als durchaus angebracht beurteilt, worauf vorab verwiesen werden

kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG. Was die

Auflage an die Beschwerdeführerin 2 betrifft, an einem

(Arbeits-)Integrationsprogramm teilzunehmen, ist die Absicht dahinter nicht

zuletzt, sie näher an die deutsche Sprache heranzuführen. Zwar besuchte sie

bereits zwei von der Sozialhilfe finanzierte Sprachkurse (dazu sogleich E. 3.2.1),

erweist sich aber im Sprechen anscheinend eher gehemmt. Unter diesen Umständen

erscheint die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen,

durchaus angebracht, um auch ihre Deutschkenntnisse in der Kommunikation zu

vertiefen. Sowohl die Auflage, ein aussagekräftiges Arztzeugnis einzureichen,

als auch diejenige, sich für mindestens 8–10 Stellen monatlich zu bewerben, ist

vorliegend nicht angefochten.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen mit Bezug auf das für die Beschwerdeführerin 2

vorgesehene Arbeitsintegrationsprogramm geltend, damit diese einmal in die

wirtschaftliche Selbständigkeit entlassen werden könnte, müsste sie vorerst

über gute Deutschkenntnisse verfügen. Den Weg dahin sehen sie einzig in einem

Deutschkurs mit täglichem Unterricht (ca. drei Stunden) und Hausaufgaben, nicht

aber im Arbeitsintegrationsprogramm.

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin bezahlte der Beschwerdeführerin 2 im November

2015.

einen Deutschkurs in der X-Schule (Kosten Fr. 990.-) sowie im

September 2016 einen weiteren Deutschkurs bei der -Schule (Fr. 120.-). Sie

kam demzufolge mehrfach für Deutschkurse der Beschwerdeführerin 2 auf.

3.2.2

Ab November 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin 2 im "F"

in D, ein von der sozialen Plattform G betriebenes Restaurant, wobei sie

mit ihrem Arbeitseinsatz in erster Linie ihre Deutschkenntnisse verbessern

sollte. Sie arbeitete dort in der Küche, wo sie sich als zuverlässige,

fleissige und ordentliche Mitarbeiterin bewährte. Es war vorgesehen, dass sie

sich zudem zweimal pro Woche mit einer Fachperson zusammensetzen und dieser in

Deutsch erzählen sollte, was sie am jeweiligen Tag gemacht und gelernt habe.

Gemäss dem Abschlussbericht des "F", D, vom 10. August 2016 habe

sich die Beschwerdeführerin 2 aber oft vor den Gesprächen mit der

Fachperson wie auch vor den Hausaufgaben gedrückt, obwohl ihr dazu Zeit zur

Verfügung gestellt worden sei. Sie habe sich auch kaum gewagt, offen zu

kommunizieren. Deutschkurse, die besonders auf mündliche Konversation

ausgerichtet waren, habe sie nicht besuchen wollen. Auch alternative

Arbeitsintegrationsprogramme mit Fokus auf der Sprachförderung habe sie

abgelehnt, im Wesentlichen wegen Arbeitsbereichen, die ihr nicht zugesagt

hätten (z. B.

Wäscherei). Der Einsatz sei deshalb per Ende Juli 2016 beendet worden.

3.2.3

Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, mit der ersten Bezugsperson

(Fachperson) im "F" habe es "geklappt mit dem Deutsch",

diese sei aber dann ausgetreten, und dann habe nichts mehr funktioniert. Diese

Angaben stehen im Widerspruch zum Abschlussbericht des "F" (vorn E. 3.2.2),

worin zudem dem Beschwerdeführer eine negative Haltung gegenüber dieser

Institution vorgeworfen wurde. Selbst wenn aber die Darstellung der

Beschwerdeführenden zuträfe, so bestreiten sie nicht, dass der

Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdegegnerin Alternativen aufgezeigt worden

waren, die sie aber nicht annahm. Daran ändert nichts, dass es nach Angaben der

Beschwerdeführenden den von der Sozialbehörde erstellten Notizen teilweise an

Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Konzentration fehle und einigen – wohl

Mitarbeitenden – an Erfahrung, sind doch diese Vorbringen ungenügend substanziiert

und nicht geeignet, Zweifel am Inhalt des Abschlussberichts zu wecken.

3.2.4

Nachdem die Beschwerdeführerin 2 nicht bereit gewesen war, ihre

Deutschkenntnisse auf dem vorgesehenen Weg zu verbessern, erscheint der von den

Beschwerdeführenden nunmehr beantragte Intensiv-Deutschkurs angesichts der mit

der Beschwerdeführerin 2 gemachten Erfahrungen gerade auch in Bezug auf

die Hausaufgaben kaum geeignet, hieran etwas zu ändern. In dieser Situation

zeigte die Beschwerdegegnerin mit dem Arbeitsintegrationsprogramm einen

Mittelweg auf, der durchaus als erfolgversprechend angesehen werden könnte,

würde er benützt werden. Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.3

Die

übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffen die Situation in der

Sozialbehörde D, die von Fluktuationen geprägt sei und einen

"Augiasstall" darstellen soll. Es gebe engagierte Sozialarbeitende

und solche, die bloss ihre Macht ausübten. In diese Richtung geht die weitere

Kritik an Politikern im Bezirksrat E und am Bezirksrat E selber, der

dominiert sei von Politikern "zwecks Verbreiterung der eigenen

Machtbasen" und der deswegen nicht unabhängig sei. Diese Vorbringen

stünden höchstens in aufsichtsrechtlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem

angefochtenen Entscheid, wofür jedoch das Verwaltungsgericht nicht zuständig

ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 73 f.).

Insofern ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.

3.4

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Beschwerdegegnerin wird die Auflagen neu anzuordnen haben, nachdem die

Dreimonatsfrist gemäss dem Entscheid vom 14. Juni 2017 schon im Verlauf

des Rekursverfahrens abgelaufen ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens je zur Hälfte zu auferlegen,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers wird als Beschwerdeführerin 2, vertreten vom

Beschwerdeführer 1, in das Verfahren aufgenommen und das Rubrum entsprechend

geändert.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …