VB.2018.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00057
23. Januar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00057
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksrat B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kosten (Einsichtsgesuch nach IDG),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Ausgelöst durch eine E-Mail von A vom
18. Februar 2015 führte der Bezirksrat B bis im April jenes Jahres
ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend C durch.
C ersuchte am 2. November 2016 um
Einsicht in sämtliche einschlägige Korrespondenz von A an den Bezirksrat.
Dieser beschloss am 16. gleichen Monats (ohne vorgängige Begrüssung von A), C
nach Rechtskraft des Entscheids in kostenloser Kopie einzig die E-Mail von A vom
18. Februar 2015 zuzusenden. Am 5. Dezember 2016 wurde A der
Beschluss ausgehändigt.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 4. Januar 2017 und
verlangte, unter Entschädigungsfolge zu Lasten von C sowie in Aufhebung des
Beschlusses vom 16. November 2016 sei die Sache – wegen Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör – an den Bezirksrat B zurückzuweisen,
eventualiter das Gesuch vom 2. nämlichen Monats (vollumfänglich) abzulehnen.
In den Rechtsmittelanworten verwies der
Bezirksrat auf seinen Beschluss und fand, es spreche – falls nötig – nichts
gegen ein Nachholen der Gehörsgewährung, während C auf Rekursabweisung unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von A schloss. A äusserte sich dazu nicht. Später
allerdings benützte er die ihm eingeräumte Gelegenheit, den vom Bezirksrat
missachteten Gehörsanspruch wahrzunehmen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 wies
der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'177.- A (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung(en) zu. Dieser Beschluss
wurde A nach dessen eigener Schilderung am 12. desselben Monats, tatsächlich
aber erst tags darauf zugestellt.
III.
Am (Montag,) 29. Januar 2018 führte A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu
Lasten des Bezirksrats B sowie in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. II f.
im Beschluss vom 6. Dezember 2017 sei die Sache zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat zurückzuweisen, eventualiter seien die Kosten des
Rekursverfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen und sei ihm für dieses eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen.
C verzichtete stillschweigend auf eine
Rechtsmittelantwort. Je unter Beilage von Vorakten begnügte sich der Bezirksrat
mit einem Verweis auf den Beschluss des Regierungsrats, wohingegen sich dieser
im Kostenpunkt – weil er statt der Heilung der Gehörsverletzung das Unterliegen
von A berücksichtig habe – mit dem Schluss auf Gutheissung der Beschwerde
vernehmen liess, die Entschädigungsfrage jedoch der Beurteilung des
Verwaltungsgerichts anheimstellte.
Die Kammer erwägt:
1.
Da der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, es um keinen
Erlass geht und ein Sachentscheid zu fällen ist, gilt es über die Beschwerde
kraft der §§ 38 sowie 38a Abs. 1 und des § 38b Abs. 1 sowie
3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
in Dreierbesetzung zu befinden.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [VRG-Kommentar], § 70 N. 8). Diese ist gemäss § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a, §§ 19a, 19b Abs. 1 sowie Abs. 2
lit. a Ziff. 3, §§ 41 und 42–44 e contrario VRG bei
Anfechtung erstinstanzlicher Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen
von Bezirksräten – so vorliegend – zu bejahen (siehe oben I f.); das gilt auch
für die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung allein wie hier (§ 44 Abs. 3
VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ferner
Plüss, § 13 N. 94, § 17 N. 91; VGr, 24. November 2017,
VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2, sowie 9. April 2018, VB.2018.00113,
E. 1 Abs. 3).
Auch die übrigen Eintretensbedingungen sind erfüllt;
insbesondere hat der Beschwerdeführer die – während der Gerichtsferien vom
18. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 ruhende – Rechtsmittelfrist von
30 Tagen gewahrt (dazu § 53 Satz 2 und § 70 f. in
Verbindung mit §§ 11 und 22 Abs. 1 f. VRG sowie Art. 145 Abs. 1
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272];
Plüss, § 70 N. 8 f., § 71 N. 8; oben II f).
2.
Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich die
Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids an und wehrt sich auch füglich nicht
gegen die dort festgelegte Höhe der Verfahrenskosten (siehe §§ 5 sowie 7–9
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).
Darum bleibt nachstehend lediglich zu prüfen, ob sich Kostenverteilung und
Verweigerung einer Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers durch
die Vorinstanz mit deren Beschluss zur Hauptsache vertrügen, sowie im Verneinungsfall
zu beurteilen, was vorzukehren sei.
2.1 Laut § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am
(namentlich Rechtsmittel-)Verfahren Beteiligte – oder auch bloss einer – die
Kosten regelmässig entsprechend ihrem Unterliegen (erster Satz); Kosten,
verursacht durch Verletzen prozeduraler Vorschriften oder nachträgliches Vor-
bzw. Einbringen solcher Tatsachen respektive Beweismittel, auf die man sich
schon früher hätte berufen können, sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (zweiter Satz); Kosten lassen sich freilich unter
Umständen ohne Anknüpfen an diese Normen nach Billigkeitserwägungen belasten.
Gesetzlich bildet demnach das Unterliegerprinzip die Regel, während das
Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen;
die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung grundsätzlich über einen
grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41–43, 50, 55,
63, 65 sowie 96; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00466, E. 2.1
Abs. 1 – 27. März 2018, VB.2017.00715, E. 2.2 – 19. Juli
2018, VB.2017.00802, E. 9.2).
Insofern dürfte das Verwaltungsgericht mangels einer
besonderen Vorschrift aufgrund des § 50 in Verbindung mit § 20 VRG
hier nicht schon eingreifen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen
Kostenfolgepunkt ihr Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt hätte, sondern
erst bei Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco
Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 15 ff.; VGr, 15. November
2017, VB.2017.00466, E. 2.1 Abs. 2).
2.1.1
Nun sagt der VRG-Kommentar teilweise etwas unklar (Plüss, § 13
N. 54): "Wenn der Entscheid [?] auf einen Verfahrensfehler der
Vorinstanz zurückgeht [?] und nicht von der unterliegenden Partei
verursacht wurde [der Entscheid oder der Fehler?], rechtfertigt sich in der
Regel eine Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip (N. 59) bzw. nach
Billigkeitserwägungen (N. 64). Die Anwendung des Unterliegerprinzips ist
aber auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen (N. 71)." Für einen
Fall wie hier heisst es dann in N. 59, "[a]uch einem Gemeinwesen
bzw. einer Vorinstanz können gestützt auf das Verursacherprinzip
Verfahrenskosten auferlegt werden […]. Dies ist beispielweise zulässig, […]
wenn eine vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es
im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht
zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam", und in N. 64,
"Billigkeitsgründe, die dafür sprechen, der unterliegenden Partei nicht
die (vollen) Kosten aufzuerlegen, liegen in der Regel vor, […] wenn eine
Partei einen Verfahrensfehler der Vorinstanz rügt und lediglich deshalb
nicht durchdringt, weil die Entscheidinstanz von einer Heilung des Fehlers
ausgeht […] – es sei denn, es handle sich um einen inhaltlich nicht
wesentlichen Verfahrensfehler […]."
Demgegenüber gilt der Vorbehalt
des Unterliegerprinzips für Rechtsmittel ergreifende Parteien bei
Rückweisungsentscheiden in N. 71 mittlerweile nicht mehr, wie sich alsbald
zeigt (siehe BGr, 28. April 2014,2C_846/2013). Anscheinend denkt der Kommentar
hinwiederum – anders als bei Billigkeitserwägungen – an eine etwa bloss
teilweise Kostenbelastung in Anwendung des Verursacherprinzips nicht mit Bezug
auf Rekursbehörden, sondern nur hinsichtlich obsiegender Parteien (Plüss, § 13
N. 55; vgl. VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 4 Abs. 1 –
6. September 2017, VB.2017.00291, E. 4.1 – 14. Februar 2018,
VB.2017.00737, E. 7 Abs. 1); Letzteres immerhin ist hier der
Beschwerdegegner.
Jedenfalls muss nach
bundesgerichtlicher Praxis der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung
Rechnung getragen werden, sei es durch Reduktion der Kosten, Verzicht auf
Kostenerhebung oder indem der etwa für eine Gehörsverletzung verantwortlichen
Behörde Kosten – auch bloss teilweise – auferlegt werden; hierbei besteht ein
Ermessensspielraum (BGr, 14. März 2018,1C_360/2017, E. 12).
2.1.2
Eine Auswertung der seit Erscheinen des aktuellen VRG-Kommentars im
Frühling 2014 getroffenen und auf www.vgrzh.ch veröffentlichten
Verwaltungsgerichtsentscheide in Fällen wie dem vorliegenden ergibt Folgendes:
- Auferlegung der gesamten Kosten in Gehörsanspruchsverletzungen
heilenden Rechtsmittelverfahren zu Lasten gehörsverweigernder Vorinstanzen
(6. Juni 2014, VB.2014.00243 – 7. Juli 2014, VB.2014.00234 –
10. September 2014, VB.2014.00367 – 26. März 2015, SB.2015.00017 –
21. Juli 2015, VB.2015.00274 – 4. Juli 2016, VB.2016.00170 –
21. Oktober 2016, VB.2016.00391);
- Auferlegung
der hälftigen Kosten in heilenden Verfahren zu Lasten solcher Vorinstanzen
(1. September 2014, SB.2014.00069 – 19. Februar 2015, VB.2014.00538 –
8. Juli 2015, VB.2015.00076 – 2. Dezember 2015, VB.2015.00578 –
7. April 2016, AN.2015.00009 – 20. Juni 2016, VB.2016.00130 –
22. März 2017, VB.2016.00751 – 5. April 2017, VB.2016.00466 –
10. August 2017, VB.2017.00438 – 27. Dezember 2017, VB.2017.00447 –
17. Mai 2018, VB.2017.00007 – 7. Juni 2018, VB.2017.00851 –
5. Dezember 2018, VB.2018.00523);
- Auferlegung
eines Drittels der Kosten zu Lasten der Vorinstanzen (21. Januar 2016,
VB.2014.00074 – 21. September 2016, VB.2016.00279 – 26. Juni 2018,
VB.2018.00041);
- Auferlegung
eines Viertels der Kosten zu Lasten der Vorinstanzen (27. Januar 2016,
VB.2015.00564, und 7. Juni 2018, VB.2017.00851);
- Übernahme
eines Kostenfünftels auf die Gerichtskasse wegen Heilung einer Gehörsverletzung
(27. Juli 2017, VB.2017.00352);
- blosse
Reduzierung der Gerichtsgebühr aus gleichem Grund (25. Juni 2018,
VB.2017.00213);
- trotz
Heilung einer Gehörsverletzung Belastung der unterliegenden beschwerdeführenden
Parteien mit den gesamten Kosten (15. Januar 2015, VB.2014.00406 –
4. Februar 2016, VB.2015.00492 – 24. August 2016, VB.2016.00236 –
14. Dezember 2016, SB.2016.00089 – 5. April 2017, VB.2017.00086 –
23. Mai 2017, VB.2016.00673 – 18. August 2017, VB.2017.00351 –
21. März 2018, VB.2018.00071 – 26. März 2018, VB.2018.00134 –
17. Mai 2018, VB.2017.00595 – 17. Mai 2018, VB.2017.00806 –
22. Mai 2018, VB.2018.00100 – 26. Juni 2018, VB.2017.00874);
- Kostenbelastung
zu einem Viertel, aber nicht der Vorinstanz, sondern der obsiegenden
Beschwerdegegnerschaft, weil diese Abweisung des Rechtsmittels auch
hinsichtlich Gehörsverletzung beantragt hatte (22. Oktober 2015,
VB.2015.00046).
Wird hingegen ein angefochtener
Entscheid wegen Gehörsverweigerung unter Rückweisung an die Vorinstanz
aufgehoben, so ist entweder diese nach dem Verursacherprinzip oder die
beschwerdegegnerische Partei gemäss dem Unterliegerprinzip zu verpflichten, die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (VGr, 21. Januar 2015,
VB.2014.00351 – 4. Februar 2016, VB.2013.00631 – 11. Februar 2016,
VB.2015.00729 – 17. März 2016, VB.2015.00684 – 13. April 2016,
VB.2016.00122 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407 – 9. November 2016,
VB.2016.00438 – 12. Juli 2017, VB.2017.00218 – 30. August 2017,
VB.2017.00472 – 21. September 2017, VB.2016.00683 – 25. Oktober 2017,
VB.2017.00588 – 23. November 2017, VB.2016.00519 – 5. Februar 2018,
VB.2018.00032 – 9. März 2018, VB.2017.00798 – 13. März 2018,
VB.2017.00852 – 7. Juni 2018, VB.2018.00153 – 4. Juli 2018,
SR.2017.00009).
Eine Auferlegung der gesamten
Kosten in Gehörsanspruchsverletzungen heilenden Rechtsmittelverfahren zu Lasten
der gehörsverweigernden Vorinstanzen fand also nur in 7 bereits älteren Fällen
statt, während in 34 weiteren die ein Rechtsmittel einreichenden Parteien mehr
oder weniger mitbezahlen mussten. Aus der 4. Abteilung gibt es bloss
Geschäfte, die solchen Vorinstanzen die Hälfte, ein Drittel oder Viertel der
Kosten überbanden. Oft verraten die Entscheide nicht, warum sie die ein
Rechtsmittel erhebenden Parteien inwieweit verschonen. Sich aufdrängendes
Kriterium sollte wohl die Schwere der Gehörsverletzungen mit deren Bedeutung im
Gesamtkontext bilden. Mit den bundesgerichtlichen Anforderungen dürften sich
grundsätzlich alle gewählten Lösungen vereinbaren lassen; problematisch scheint
immerhin, Rechtsmittel ergreifenden und unterliegenden Parteien die gesamten
Kosten aufzuerlegen, wie es der angefochtene Beschluss tut. Das beanstandet
denn auch der Beschwerdeführer, ohne dass sich die Vorinstanz vor
Verwaltungsgericht dagegen wehrt (siehe oben III Abs. 2).
2.1.3
Der Beschwerdegegner verletzte den unbestritten sogar spezialgesetzlich
verankerten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwer, indem
er Letzterem überhaupt keine Gelegenheit bot, zum Gesuch der Beschwerdegegnerin
auf Zugang zu jenen betreffenden Informationen Stellung zu nehmen (vgl. § 26
Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 [LS 170.4]; oben I Abs. 2). Die Vorinstanz
verlässt deshalb ihren Ermessensspielraum, wenn sie der Heilung dieser
Verletzung im Rekursverfahren bei der Kostenverteilung keinerlei Rechnung
trägt. Insofern liegt Ermessensmissbrauch vor, bei welchem das
Verwaltungsgericht in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses
eingreifen darf (siehe vorn 2.1 Abs. 2 sowie 2.1.1 Abs. 3).
Wie dargetan, besteht bei der
eigentlich der Vorinstanz obliegenden näheren Bestimmung eines nicht vollen –
oder gar keines – beschwerdeführerischen Anteils an den Rekursverfahrenskosten
ein weites Ermessen. Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache
deswegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprechend in Anwendung des § 64
Abs. 1 VRG zurückzuweisen, gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG
reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus
verfahrensökonomischen Gründen auf (Donatsch, § 50 N. 70 ff., § 63
N. 18, § 64 N. 13; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051,
E. 3.2 Abs. 1 mit Hinweisen).
2.1.4
In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er hätte
im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt, wenn die Vorinstanz die Verletzung
seines Gehörsanspruchs nicht selbst geheilt hätte – das trifft zu (hierzu vorn
2.1.2 Abs. 2) –; auch lasse sich die Kostenauflage im angefochtenen
Beschluss nicht damit begründen, dass er in der Sache nach Einholen seiner
Stellungnahme unterlegen sei, denn – auch das stimmt – eine solche hätte er vor
dem Beschwerdegegner ohne dessen Gehörsverletzung kostenlos erstatten können.
Derartige Argumente reichen
freilich nach der Praxis jedenfalls in der 4. Abteilung und
grossmehrheitlich auch in den übrigen nicht aus, um dem Beschwerdeführer keine
Kosten zu überbinden. Es lässt sich nämlich nicht ausblenden, dass er im
Rekursverfahren verlor. Gewiss hätte er bei einer Rückweisung an den
Beschwerdegegner wegen Gehörsverletzung zunächst obsiegt und nichts bezahlen
müssen. Hätte dieser aber auf das Nachholen der Anhörung hin in der Sache
erneut gleich entschieden sowie der Beschwerdeführer abermals die Vorinstanz
angerufen, wäre er unterlegen und hätte dann die vollen Kosten eines zweiten
Rechtsgangs tragen müssen. Insofern fährt er besser, wenn er nun in teilweiser
Gutheissung seines Eventualantrags – wie nach alledem als angemessen erscheint,
lediglich – mit einer Hälfte der Rekursverfahrenskosten sowie der
Beschwerdegegner mit der andern zu belasten ist.
Gewiss käme für eine
Kostenbelastung an Stelle des Beschwerdegegners oder neben diesem auch die
Beschwerdegegnerin wegen Antrags auf Rekursabweisung in Frage, ohne dass ihr
Stillschweigen vor Verwaltungsgericht daran etwas zu ändern vermöchte (vgl.
oben II f. je Abs. 2, 2.1.2 Abs. 1 letzter Spiegelstrich; Plüss,
§ 13 N. 52; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 3 Abs. 1,
und 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 6.2 Abs. 2). Das mutete
hier aber nicht angemessen an.
2.2 Für die
Entschädigungspflicht in Rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt
laut § 17 Abs. 2 Ingress VRG das Unterliegerprinzip (Plüss, § 17
N. 19; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00257, E. 3, und
23. August 2017, VB.2017.00189, E. 6.2 Abs. 1). Anspruch auf
eine Parteientschädigung vermag erst ein zumindest überwiegendes oder
mehrheitliches Obsiegen zu verschaffen; das Unterlieger- kann auch – namentlich
zu Lasten Verfahrensfehler begehender Vorinstanzen – durch das Verursacherprinzip
bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (Plüss,
§ 17 N. 21 und 25 f.; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051,
E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
Für Gehörsanspruchsverletzungen heilende Rechtsmittelverfahren
sprach das Verwaltungsgericht bei den vorn 2.1.2 Abs. 1 aufgelisteten
Geschäften Parteientschädigungen – so verlangt, grundsätzlich gerechtfertigt
und anders als bei Rückweisungen wegen Missachtung dieses Anspruchs (siehe vorn
2.1.2 Abs. 2) – zu Lasten gehörsverweigernder Vorinstanzen und zu Gunsten
der Rechtsmittel ergreifenden sowie verlierenden Parteien nur in 4 der 7 Fälle
zu, wo es auch die gesamten Kosten solchen Vorinstanzen auferlegte; in den
weitern 34 gab es bloss einmal eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten
einer Vorinstanz, und zwar unter deren gleichzeitiger Belastung mit einer Kostenhälfte
(4. Kammer, 8. Juli 2015, VB.2015.00076). Das lässt sich nicht anders
verstehen, denn dass das Unterliegerprinzip überhaupt oder mit einer Ausnahme
gewissermassen doch insofern Anwendung finde, als eine Vorinstanz erst
entschädigungspflichtig werden könne, wenn sie auch mehr als die Hälfte der
Verfahrenskosten zu tragen habe. Deshalb muss es hier beim Versagen einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren bleiben und ist die Beschwerde im
Übrigen abzuweisen (vgl. oben II Abs. 3, III Abs. 1; 2.1.4
Abs. 2).
Wie sich beifügen lässt, liegt entgegen dem Beschwerdeführer
kein kraft des § 17 Abs. 2 lit. a VRG für die Entschädigung
einer Partei ohne Rechtsbeistand wie hier vorausgesetzter angemessener
besonderer Aufwand dafür vor, die Gehörsverweigerung des Beschwerdegegners zu
erkennen und bei der Vorinstanz zu rügen (siehe Plüss, § 17 N. 47
sowie 49). Anders dürfte es sich in der Informationszugangssache als solcher
verhalten, wo der Beschwerdeführer aber nicht obsiegte. Auch von daher
rechtfertigt sich keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
3.
Der Beschwerdeführer obsiegt betreffend vorinstanzliche
Kosten mit Fr. 583.50 hälftig; in Bezug auf eine angemessene – nicht
zuzusprechende – Parteientschädigung für das Rekursverfahren bzw. vielleicht bloss
für die Rekursschrift macht er einen eigenen Aufwand von zehn Stunden, Kosten
von Fr. 500.- für die Konsultation eines Juristen und Fr. 30.- an
Spesen geltend (vgl. vorn II, III Abs. 1). In diesem Licht rechtfertigt
sich, die Gerichtskosten gestützt auf das Unterliegerprinzip nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Beschwerdegegnerin damit aus Billigkeitsgründen zu verschonen (siehe oben III
Abs. 2; 2.1 Abs. 1, 2.1.4 Abs. 3).
Jedenfalls mangels überwiegenden Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. vorn 2.2 Abs. 1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Erkenntnisdispositivs ist zu bemerken, dass es hinsichtlich dieses nur
Nebenfolgen beschlagenden Urteils die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie zur
Hauptsache gebe (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 9 e contrario; Plüss, § 13 N. 94, § 17 N. 91;
VGr, 21. Dezember 2018, VB.2018.00788, E. 3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
im Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember 2017 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat B je zur Hälfte
auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat B je zur
Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …