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Entscheid

VB.2018.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00057

23. Januar 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20535)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Ausgelöst durch eine E-Mail von A vom

18. Februar 2015 führte der Bezirksrat B bis im April jenes Jahres

ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend C durch.

C ersuchte am 2. November 2016 um

Einsicht in sämtliche einschlägige Korrespondenz von A an den Bezirksrat.

Dieser beschloss am 16. gleichen Monats (ohne vorgängige Begrüssung von A), C

nach Rechtskraft des Entscheids in kostenloser Kopie einzig die E-Mail von A vom

18. Februar 2015 zuzusenden. Am 5. Dezember 2016 wurde A der

Beschluss ausgehändigt.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 4. Januar 2017 und

verlangte, unter Entschädigungsfolge zu Lasten von C sowie in Aufhebung des

Beschlusses vom 16. November 2016 sei die Sache – wegen Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör – an den Bezirksrat B zurückzuweisen,

eventualiter das Gesuch vom 2. nämlichen Monats (vollumfänglich) abzulehnen.

In den Rechtsmittelanworten verwies der

Bezirksrat auf seinen Beschluss und fand, es spreche – falls nötig – nichts

gegen ein Nachholen der Gehörsgewährung, während C auf Rekursabweisung unter

Entschädigungsfolge zu Lasten von A schloss. A äusserte sich dazu nicht. Später

allerdings benützte er die ihm eingeräumte Gelegenheit, den vom Bezirksrat

missachteten Gehörsanspruch wahrzunehmen.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 wies

der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 1'177.- A (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung(en) zu. Dieser Beschluss

wurde A nach dessen eigener Schilderung am 12. desselben Monats, tatsächlich

aber erst tags darauf zugestellt.

III.

Am (Montag,) 29. Januar 2018 führte A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu

Lasten des Bezirksrats B sowie in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. II f.

im Beschluss vom 6. Dezember 2017 sei die Sache zur Neubeurteilung an den

Regierungsrat zurückzuweisen, eventualiter seien die Kosten des

Rekursverfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen und sei ihm für dieses eine

angemessene Entschädigung zuzusprechen.

C verzichtete stillschweigend auf eine

Rechtsmittelantwort. Je unter Beilage von Vorakten begnügte sich der Bezirksrat

mit einem Verweis auf den Beschluss des Regierungsrats, wohingegen sich dieser

im Kostenpunkt – weil er statt der Heilung der Gehörsverletzung das Unterliegen

von A berücksichtig habe – mit dem Schluss auf Gutheissung der Beschwerde

vernehmen liess, die Entschädigungsfrage jedoch der Beurteilung des

Verwaltungsgerichts anheimstellte.

Die Kammer erwägt:

1.

Da der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, es um keinen

Erlass geht und ein Sachentscheid zu fällen ist, gilt es über die Beschwerde

kraft der §§ 38 sowie 38a Abs. 1 und des § 38b Abs. 1 sowie

3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

in Dreierbesetzung zu befinden.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [VRG-Kommentar], § 70 N. 8). Diese ist gemäss § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a, §§ 19a, 19b Abs. 1 sowie Abs. 2

lit. a Ziff. 3, §§ 41 und 42–44 e contrario VRG bei

Anfechtung erstinstanzlicher Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen

von Bezirksräten – so vorliegend – zu bejahen (siehe oben I f.); das gilt auch

für die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung allein wie hier (§ 44 Abs. 3

VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.; ferner

Plüss, § 13 N. 94, § 17 N. 91; VGr, 24. November 2017,

VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2, sowie 9. April 2018, VB.2018.00113,

E. 1 Abs. 3).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen sind erfüllt;

insbesondere hat der Beschwerdeführer die – während der Gerichtsferien vom

18. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 ruhende – Rechtsmittelfrist von

30 Tagen gewahrt (dazu § 53 Satz 2 und § 70 f. in

Verbindung mit §§ 11 und 22 Abs. 1 f. VRG sowie Art. 145 Abs. 1

lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272];

Plüss, § 70 N. 8 f., § 71 N. 8; oben II f).

2.

Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich die

Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids an und wehrt sich auch füglich nicht

gegen die dort festgelegte Höhe der Verfahrenskosten (siehe §§ 5 sowie 7–9

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).

Darum bleibt nachstehend lediglich zu prüfen, ob sich Kostenverteilung und

Verweigerung einer Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers durch

die Vorinstanz mit deren Beschluss zur Hauptsache vertrügen, sowie im Verneinungsfall

zu beurteilen, was vorzukehren sei.

2.1 Laut § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am

(namentlich Rechtsmittel-)Verfahren Beteiligte – oder auch bloss einer – die

Kosten regelmässig entsprechend ihrem Unterliegen (erster Satz); Kosten,

verursacht durch Verletzen prozeduraler Vorschriften oder nachträgliches Vor-

bzw. Einbringen solcher Tatsachen respektive Beweismittel, auf die man sich

schon früher hätte berufen können, sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (zweiter Satz); Kosten lassen sich freilich unter

Umständen ohne Anknüpfen an diese Normen nach Billigkeitserwägungen belasten.

Gesetzlich bildet demnach das Unterliegerprinzip die Regel, während das

Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen;

die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung grundsätzlich über einen

grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41–43, 50, 55,

63, 65 sowie 96; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00466, E. 2.1

Abs. 1 – 27. März 2018, VB.2017.00715, E. 2.2 – 19. Juli

2018, VB.2017.00802, E. 9.2).

Insofern dürfte das Verwaltungsgericht mangels einer

besonderen Vorschrift aufgrund des § 50 in Verbindung mit § 20 VRG

hier nicht schon eingreifen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen

Kostenfolgepunkt ihr Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt hätte, sondern

erst bei Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco

Donatsch, VRG-Kommentar, § 50 N. 15 ff.; VGr, 15. November

2017, VB.2017.00466, E. 2.1 Abs. 2).

2.1.1

Nun sagt der VRG-Kommentar teilweise etwas unklar (Plüss, § 13

N. 54): "Wenn der Entscheid [?] auf einen Verfahrensfehler der

Vorinstanz zurückgeht [?] und nicht von der unterliegenden Partei

verursacht wurde [der Entscheid oder der Fehler?], rechtfertigt sich in der

Regel eine Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip (N. 59) bzw. nach

Billigkeitserwägungen (N. 64). Die Anwendung des Unterliegerprinzips ist

aber auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen (N. 71)." Für einen

Fall wie hier heisst es dann in N. 59, "[a]uch einem Gemeinwesen

bzw. einer Vorinstanz können gestützt auf das Verursacherprinzip

Verfahrenskosten auferlegt werden […]. Dies ist beispielweise zulässig, […]

wenn eine vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es

im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht

zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam", und in N. 64,

"Billigkeitsgründe, die dafür sprechen, der unterliegenden Partei nicht

die (vollen) Kosten aufzuerlegen, liegen in der Regel vor, […] wenn eine

Partei einen Verfahrensfehler der Vorinstanz rügt und lediglich deshalb

nicht durchdringt, weil die Entscheidinstanz von einer Heilung des Fehlers

ausgeht […] – es sei denn, es handle sich um einen inhaltlich nicht

wesentlichen Verfahrensfehler […]."

Demgegenüber gilt der Vorbehalt

des Unterliegerprinzips für Rechtsmittel ergreifende Parteien bei

Rückweisungsentscheiden in N. 71 mittlerweile nicht mehr, wie sich alsbald

zeigt (siehe BGr, 28. April 2014,2C_846/2013). Anscheinend denkt der Kommentar

hinwiederum – anders als bei Billigkeitserwägungen – an eine etwa bloss

teilweise Kostenbelastung in Anwendung des Verursacherprinzips nicht mit Bezug

auf Rekursbehörden, sondern nur hinsichtlich obsiegender Parteien (Plüss, § 13

N. 55; vgl. VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 4 Abs. 1 –

6. September 2017, VB.2017.00291, E. 4.1 – 14. Februar 2018,

VB.2017.00737, E. 7 Abs. 1); Letzteres immerhin ist hier der

Beschwerdegegner.

Jedenfalls muss nach

bundesgerichtlicher Praxis der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung

Rechnung getragen werden, sei es durch Reduktion der Kosten, Verzicht auf

Kostenerhebung oder indem der etwa für eine Gehörsverletzung verantwortlichen

Behörde Kosten – auch bloss teilweise – auferlegt werden; hierbei besteht ein

Ermessensspielraum (BGr, 14. März 2018,1C_360/2017, E. 12).

2.1.2

Eine Auswertung der seit Erscheinen des aktuellen VRG-Kommentars im

Frühling 2014 getroffenen und auf www.vgrzh.ch veröffentlichten

Verwaltungsgerichtsentscheide in Fällen wie dem vorliegenden ergibt Folgendes:

- Auferlegung der gesamten Kosten in Gehörsanspruchsverletzungen

heilenden Rechtsmittelverfahren zu Lasten gehörsverweigernder Vorinstanzen

(6. Juni 2014, VB.2014.00243 – 7. Juli 2014, VB.2014.00234 –

10. September 2014, VB.2014.00367 – 26. März 2015, SB.2015.00017 –

21. Juli 2015, VB.2015.00274 – 4. Juli 2016, VB.2016.00170 –

21. Oktober 2016, VB.2016.00391);

- Auferlegung

der hälftigen Kosten in heilenden Verfahren zu Lasten solcher Vorinstanzen

(1. September 2014, SB.2014.00069 – 19. Februar 2015, VB.2014.00538 –

8. Juli 2015, VB.2015.00076 – 2. Dezember 2015, VB.2015.00578 –

7. April 2016, AN.2015.00009 – 20. Juni 2016, VB.2016.00130 –

22. März 2017, VB.2016.00751 – 5. April 2017, VB.2016.00466 –

10. August 2017, VB.2017.00438 – 27. Dezember 2017, VB.2017.00447 –

17. Mai 2018, VB.2017.00007 – 7. Juni 2018, VB.2017.00851 –

5. Dezember 2018, VB.2018.00523);

- Auferlegung

eines Drittels der Kosten zu Lasten der Vorinstanzen (21. Januar 2016,

VB.2014.00074 – 21. September 2016, VB.2016.00279 – 26. Juni 2018,

VB.2018.00041);

- Auferlegung

eines Viertels der Kosten zu Lasten der Vorinstanzen (27. Januar 2016,

VB.2015.00564, und 7. Juni 2018, VB.2017.00851);

- Übernahme

eines Kostenfünftels auf die Gerichtskasse wegen Heilung einer Gehörsverletzung

(27. Juli 2017, VB.2017.00352);

- blosse

Reduzierung der Gerichtsgebühr aus gleichem Grund (25. Juni 2018,

VB.2017.00213);

- trotz

Heilung einer Gehörsverletzung Belastung der unterliegenden beschwerdeführenden

Parteien mit den gesamten Kosten (15. Januar 2015, VB.2014.00406 –

4. Februar 2016, VB.2015.00492 – 24. August 2016, VB.2016.00236 –

14. Dezember 2016, SB.2016.00089 – 5. April 2017, VB.2017.00086 –

23. Mai 2017, VB.2016.00673 – 18. August 2017, VB.2017.00351 –

21. März 2018, VB.2018.00071 – 26. März 2018, VB.2018.00134 –

17. Mai 2018, VB.2017.00595 – 17. Mai 2018, VB.2017.00806 –

22. Mai 2018, VB.2018.00100 – 26. Juni 2018, VB.2017.00874);

- Kostenbelastung

zu einem Viertel, aber nicht der Vorinstanz, sondern der obsiegenden

Beschwerdegegnerschaft, weil diese Abweisung des Rechtsmittels auch

hinsichtlich Gehörsverletzung beantragt hatte (22. Oktober 2015,

VB.2015.00046).

Wird hingegen ein angefochtener

Entscheid wegen Gehörsverweigerung unter Rückweisung an die Vorinstanz

aufgehoben, so ist entweder diese nach dem Verursacherprinzip oder die

beschwerdegegnerische Partei gemäss dem Unterliegerprinzip zu verpflichten, die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (VGr, 21. Januar 2015,

VB.2014.00351 – 4. Februar 2016, VB.2013.00631 – 11. Februar 2016,

VB.2015.00729 – 17. März 2016, VB.2015.00684 – 13. April 2016,

VB.2016.00122 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407 – 9. November 2016,

VB.2016.00438 – 12. Juli 2017, VB.2017.00218 – 30. August 2017,

VB.2017.00472 – 21. September 2017, VB.2016.00683 – 25. Oktober 2017,

VB.2017.00588 – 23. November 2017, VB.2016.00519 – 5. Februar 2018,

VB.2018.00032 – 9. März 2018, VB.2017.00798 – 13. März 2018,

VB.2017.00852 – 7. Juni 2018, VB.2018.00153 – 4. Juli 2018,

SR.2017.00009).

Eine Auferlegung der gesamten

Kosten in Gehörsanspruchsverletzungen heilenden Rechtsmittelverfahren zu Lasten

der gehörsverweigernden Vorinstanzen fand also nur in 7 bereits älteren Fällen

statt, während in 34 weiteren die ein Rechtsmittel einreichenden Parteien mehr

oder weniger mitbezahlen mussten. Aus der 4. Abteilung gibt es bloss

Geschäfte, die solchen Vorinstanzen die Hälfte, ein Drittel oder Viertel der

Kosten überbanden. Oft verraten die Entscheide nicht, warum sie die ein

Rechtsmittel erhebenden Parteien inwieweit verschonen. Sich aufdrängendes

Kriterium sollte wohl die Schwere der Gehörsverletzungen mit deren Bedeutung im

Gesamtkontext bilden. Mit den bundesgerichtlichen Anforderungen dürften sich

grundsätzlich alle gewählten Lösungen vereinbaren lassen; problematisch scheint

immerhin, Rechtsmittel ergreifenden und unterliegenden Parteien die gesamten

Kosten aufzuerlegen, wie es der angefochtene Beschluss tut. Das beanstandet

denn auch der Beschwerdeführer, ohne dass sich die Vorinstanz vor

Verwaltungsgericht dagegen wehrt (siehe oben III Abs. 2).

2.1.3

Der Beschwerdegegner verletzte den unbestritten sogar spezialgesetzlich

verankerten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwer, indem

er Letzterem überhaupt keine Gelegenheit bot, zum Gesuch der Beschwerdegegnerin

auf Zugang zu jenen betreffenden Informationen Stellung zu nehmen (vgl. § 26

Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12. Februar 2007 [LS 170.4]; oben I Abs. 2). Die Vorinstanz

verlässt deshalb ihren Ermessensspielraum, wenn sie der Heilung dieser

Verletzung im Rekursverfahren bei der Kostenverteilung keinerlei Rechnung

trägt. Insofern liegt Ermessensmissbrauch vor, bei welchem das

Verwaltungsgericht in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses

eingreifen darf (siehe vorn 2.1 Abs. 2 sowie 2.1.1 Abs. 3).

Wie dargetan, besteht bei der

eigentlich der Vorinstanz obliegenden näheren Bestimmung eines nicht vollen –

oder gar keines – beschwerdeführerischen Anteils an den Rekursverfahrenskosten

ein weites Ermessen. Dieses darf das Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache

deswegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprechend in Anwendung des § 64

Abs. 1 VRG zurückzuweisen, gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG

reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus

verfahrensökonomischen Gründen auf (Donatsch, § 50 N. 70 ff., § 63

N. 18, § 64 N. 13; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051,

E. 3.2 Abs. 1 mit Hinweisen).

2.1.4

In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er hätte

im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt, wenn die Vorinstanz die Verletzung

seines Gehörsanspruchs nicht selbst geheilt hätte – das trifft zu (hierzu vorn

2.1.2 Abs. 2) –; auch lasse sich die Kostenauflage im angefochtenen

Beschluss nicht damit begründen, dass er in der Sache nach Einholen seiner

Stellungnahme unterlegen sei, denn – auch das stimmt – eine solche hätte er vor

dem Beschwerdegegner ohne dessen Gehörsverletzung kostenlos erstatten können.

Derartige Argumente reichen

freilich nach der Praxis jedenfalls in der 4. Abteilung und

grossmehrheitlich auch in den übrigen nicht aus, um dem Beschwerdeführer keine

Kosten zu überbinden. Es lässt sich nämlich nicht ausblenden, dass er im

Rekursverfahren verlor. Gewiss hätte er bei einer Rückweisung an den

Beschwerdegegner wegen Gehörsverletzung zunächst obsiegt und nichts bezahlen

müssen. Hätte dieser aber auf das Nachholen der Anhörung hin in der Sache

erneut gleich entschieden sowie der Beschwerdeführer abermals die Vorinstanz

angerufen, wäre er unterlegen und hätte dann die vollen Kosten eines zweiten

Rechtsgangs tragen müssen. Insofern fährt er besser, wenn er nun in teilweiser

Gutheissung seines Eventualantrags – wie nach alledem als angemessen erscheint,

lediglich – mit einer Hälfte der Rekursverfahrenskosten sowie der

Beschwerdegegner mit der andern zu belasten ist.

Gewiss käme für eine

Kostenbelastung an Stelle des Beschwerdegegners oder neben diesem auch die

Beschwerdegegnerin wegen Antrags auf Rekursabweisung in Frage, ohne dass ihr

Stillschweigen vor Verwaltungsgericht daran etwas zu ändern vermöchte (vgl.

oben II f. je Abs. 2, 2.1.2 Abs. 1 letzter Spiegelstrich; Plüss,

§ 13 N. 52; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 3 Abs. 1,

und 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 6.2 Abs. 2). Das mutete

hier aber nicht angemessen an.

2.2 Für die

Entschädigungspflicht in Rekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt

laut § 17 Abs. 2 Ingress VRG das Unterliegerprinzip (Plüss, § 17

N. 19; VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00257, E. 3, und

23. August 2017, VB.2017.00189, E. 6.2 Abs. 1). Anspruch auf

eine Parteientschädigung vermag erst ein zumindest überwiegendes oder

mehrheitliches Obsiegen zu verschaffen; das Unterlieger- kann auch – namentlich

zu Lasten Verfahrensfehler begehender Vorinstanzen – durch das Verursacherprinzip

bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (Plüss,

§ 17 N. 21 und 25 f.; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051,

E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

Für Gehörsanspruchsverletzungen heilende Rechtsmittelverfahren

sprach das Verwaltungsgericht bei den vorn 2.1.2 Abs. 1 aufgelisteten

Geschäften Parteientschädigungen – so verlangt, grundsätzlich gerechtfertigt

und anders als bei Rückweisungen wegen Missachtung dieses Anspruchs (siehe vorn

2.1.2 Abs. 2) – zu Lasten gehörsverweigernder Vorinstanzen und zu Gunsten

der Rechtsmittel ergreifenden sowie verlierenden Parteien nur in 4 der 7 Fälle

zu, wo es auch die gesamten Kosten solchen Vorinstanzen auferlegte; in den

weitern 34 gab es bloss einmal eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten

einer Vorinstanz, und zwar unter deren gleichzeitiger Belastung mit einer Kostenhälfte

(4. Kammer, 8. Juli 2015, VB.2015.00076). Das lässt sich nicht anders

verstehen, denn dass das Unterliegerprinzip überhaupt oder mit einer Ausnahme

gewissermassen doch insofern Anwendung finde, als eine Vorinstanz erst

entschädigungspflichtig werden könne, wenn sie auch mehr als die Hälfte der

Verfahrenskosten zu tragen habe. Deshalb muss es hier beim Versagen einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren bleiben und ist die Beschwerde im

Übrigen abzuweisen (vgl. oben II Abs. 3, III Abs. 1; 2.1.4

Abs. 2).

Wie sich beifügen lässt, liegt entgegen dem Beschwerdeführer

kein kraft des § 17 Abs. 2 lit. a VRG für die Entschädigung

einer Partei ohne Rechtsbeistand wie hier vorausgesetzter angemessener

besonderer Aufwand dafür vor, die Gehörsverweigerung des Beschwerdegegners zu

erkennen und bei der Vorinstanz zu rügen (siehe Plüss, § 17 N. 47

sowie 49). Anders dürfte es sich in der Informationszugangssache als solcher

verhalten, wo der Beschwerdeführer aber nicht obsiegte. Auch von daher

rechtfertigt sich keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

3.

Der Beschwerdeführer obsiegt betreffend vorinstanzliche

Kosten mit Fr. 583.50 hälftig; in Bezug auf eine angemessene – nicht

zuzusprechende – Parteientschädigung für das Rekursverfahren bzw. vielleicht bloss

für die Rekursschrift macht er einen eigenen Aufwand von zehn Stunden, Kosten

von Fr. 500.- für die Konsultation eines Juristen und Fr. 30.- an

Spesen geltend (vgl. vorn II, III Abs. 1). In diesem Licht rechtfertigt

sich, die Gerichtskosten gestützt auf das Unterliegerprinzip nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und die

Beschwerdegegnerin damit aus Billigkeitsgründen zu verschonen (siehe oben III

Abs. 2; 2.1 Abs. 1, 2.1.4 Abs. 3).

Jedenfalls mangels überwiegenden Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. vorn 2.2 Abs. 1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Erkenntnisdispositivs ist zu bemerken, dass es hinsichtlich dieses nur

Nebenfolgen beschlagenden Urteils die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie zur

Hauptsache gebe (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 9 e contrario; Plüss, § 13 N. 94, § 17 N. 91;

VGr, 21. Dezember 2018, VB.2018.00788, E. 3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

im Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember 2017 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat B je zur Hälfte

auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksrat B je zur

Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …