VB.2018.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00059
25. Oktober 2018Deutsch11 min
(URT.2018.20294)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00059
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
alle vertreten durch
RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 F,
1.2 G,
beide vertreten durch
RA H,
2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. Mai 2017 erteilte die Baukommission der
Gemeinde Kilchberg G und F die baurechtliche Bewilligung für den Bau eines
Doppelwohnhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02
in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A, B sowie C und D am 26. Juli
2017.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 5. Dezember
2017.
ab, soweit er nicht infolge Projektänderung unter Verzicht auf die Realisierung
des ursprünglichen Projekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B sowie C und D am
30.
Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den
angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts und den Beschluss der Baukommission
Kilchberg vom 22. Mai 2017 aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern; eventualiter seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Verfahren zum Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerschaft. Sodann sei ein Augenschein durchzuführen.
Das Baurekursgericht beantragte am 9. Februar 2018
ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Die Baukommission
Kilchberg verzichtete am 1. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort und
verwies auf ihre im Rekursverfahren eingereichte Vernehmlassung. G und F
schlossen mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 darauf, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Replicando hielten A, B sowie C und D am 12. April
2018.
an ihren Anträgen fest. G und F verzichteten am 30. April 2018 auf
eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführenden, es sei ein Augenschein durchzuführen. Bei den Akten findet
sich das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins. Darin enthalten sind
diverse Fotos des Baugrundstücks mit dem ausgesteckten Bauprojekt, der
betroffenen Liegenschaften der Parteien sowie der weiteren Umgebung. Weiter
haben die Parteien sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren
zusätzliche Fotografien und Visualisierungen eingereicht.
Aus diesen Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen
Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bezüglich des Baugrundstücks
und der näheren Umgebung, insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden zum
Vergleich herangezogenen Liegenschaft J-Strasse 03, mit hinreichender Deutlichkeit,
sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann
(vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August
2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
3.
Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) in der
Wohnzone W2A und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Im Westen grenzt
die Bauparzelle an die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 und 2, im Osten
an die J-Strasse. Die Bauherrschaft plant, das bestehende Gebäude abzubrechen
und durch ein Zweifamilienhaus mit je zwei Unter- und Vollgeschossen sowie
einem Attikageschoss zu ersetzen. Die Erschliessung erfolgt von der J-Strasse her,
wo auch die ebenerdige Einfahrt zur Garage im zweiten Untergeschoss vorgesehen
ist.
4.
4.1
Das
Bauvorhaben umfasst zwei Pergolen im Attikageschoss, die südöstlich und
nordwestlich an die dortigen Wohnzimmer anschliessen. Vertikal können sie
hangseitig mit einer Glasfaltwand, auf ihrer Längsseite mit einer Markise und
horizontal ebenfalls mit einer Markise geschlossen werden.
Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, dass diese
Pergolen mit ihrem Volumen von 128 m3 an die Baumassenziffer
anrechenbar seinen, womit die zulässige Baumasse überschritten werde.
4.2
Die
massgebliche Baumassenziffer beträgt für Hauptgebäude 1,60 m3/m2
und für Nebengebäude 0,30 m3/m2 (Ziff. 2.1 BZO).
Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen (§ 258
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Nicht einzubeziehen sind unter anderem
Räume, die sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden,
freitragenden Bauteilen befinden; dabei gilt als Witterungsbereich der äussere
Teil des offenen Raums bis zu einer Tiefe, welche der halben Raumhöhe
entspricht (§ 258 Abs. 2 PBG und § 13 Abs. 2 der
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV]). Die Praxis geht vom
Gebäudebegriff von § 2 ABV aus. Wesentlich ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden
ist, das heisst, zum Schutz für Menschen oder Sachen ein mehr oder weniger
vollständiger Abschluss besteht, wobei der Raum nicht allseitig abgeschlossen
sein muss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5.
A., Zürich 2011, S. 762). So gilt zum Beispiel ein nach zwei
Seiten offener und mit einer Stahl-/Glaskonstruktion überdachter Balkon als
witterungsgeschützt und ist damit anrechenbar (BEZ 2000 Nr. 33).
4.3
Vorliegend
ist die an die Aussenmauer respektive Fensterfront anschliessende Pergola auf
einer Schmalseite offen, auf der anderen mit einer faltbaren Glaswand und auf
der Längsseite mit einer Markise abgeschlossen. Bedeckt wird sie durch eine
Markise. Damit handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um nicht stabile
Konstruktionen. Im Gegensatz zu einer Stahl-/Glasdecke (vgl. BEZ 2000 Nr. 33)
oder einem herunterklappbaren Vordach (vgl. VGr, 10. März 2004,
VB.2003.00321, E. 2 f.) ist eine Markise nicht in vergleichbarem Mass
witterungsfest. Insbesondere vermag sie starkem Wind oder Sturm kaum genügend
standzuhalten und erlaubt keine wetterunabhängige Nutzung (vgl. VGr, 8. Mai
2002, VB.2001.00187, E. 5.c). Im Weiteren enthält die Baubewilligung die
Auflagen, dass vor Baufreigabe Detailpläne für die Pergolen im Attikageschoss
und das definitive Grundkonzept hinsichtlich Konstruktion, Material- und
Farbwahl mittels Detailplänen unter anderem des Sonnenschutzes und der Pergola
vorzulegen und zu genehmigen seien. Damit ist hinlänglich sichergestellt, dass
keine witterungsresistente Ausführung der Markisen erfolgt. Im Weiteren ist
nicht davon auszugehen, dass die Pergolen zu einem späteren Zeitpunkt so
abgeändert werden, dass sie unabhängig von der Witterung genutzt werden
könnten. Es ist deshalb auf die heute geplante Ausführung abzustellen.
Die Pergolen im Attikageschoss sind damit nicht anrechenbar
und die maximale Baumassenziffer wird demzufolge nicht überschritten.
5.
5.1
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage
beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der
Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie
zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die
Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug
der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017,
VB.2017.00102, E. 4.2; VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,
E. 3.1; Christoph/Bösch/Wipf, S. 652;
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheids
berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche
Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das
Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle bloss
insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht völlig
frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf. Vielmehr muss
es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe
überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen, wie sie
von der lokalen Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der
Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Eine weitergehende Einschränkung der
baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht demgegenüber nicht. Beim
Baurekursgericht handelt es sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner
Zusammensetzung ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung eines
Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen; die für die Beurteilung der
Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können sich seine Mitglieder
mittels eines Augenscheins beschaffen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf
einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und
-unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG; VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; vgl. zum
Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.00532, E. 3.3; VGr, 6. November
2014, VB.2014.00206, E. 4.3; VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2 f.).
5.3
Die
Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang, das Bauvorhaben sei mit
seinem hochaufragenden, breiten Bauvolumen völlig quartierfremd und störend.
Das Bauprojekt überrage das Strassenniveau um 16 m und weise fünf
Geschosse auf. Bei dem an der J-Strasse 03 gelegene Objekt seien dies
lediglich 13 m und dieses sei viergeschossig. Im Normalfall würde ein
zweigeschossiges Gebäude bis oberkant Attikageschoss eine Höhe von 11,40 m
erreichen. Das auch mit jüngsten Neubauten perpetuierte vorherrschende
Einfamilienhaus-Bebauungsmuster lasse durchaus eine zurückhaltend ausgeschöpfte
Ausnützung erkennen, die sich eben durch eine zurückhaltende Bauweise bemerkbar
mache. Weiter vergrösserten die Pergolen auch unter ästhetischen
Gesichtspunkten die Baumasse.
5.4
Demgegenüber
kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die befriedigende Einordnung im Sinne
von § 238 Abs. 1 PBG gegeben sei. Im Wesentlichen erwog das Baure-kursgericht,
die bauliche Umgebung erweise sich als insgesamt sehr heterogen. Durch das
massgebende gewachsene Terrain besitze das Baugrundstück von der J-Strasse aus
betrachtet bereits eine gewisse dominante Stellung und sei wesentlich grösser
als die meisten Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung. Somit liege es in
der Natur der Sache, dass ein darauf zu errichtendes Gebäude einen grösseren Fussabdruck
aufweisen könne als die umliegenden Gebäude. Der Baukörper weise eine moderne
Architektursprache auf und erfahre durch die horizontale Staffelung eine
gewisse Leichtigkeit. Das Gebäude werde nicht als Störfaktor wahrgenommen und
es fänden sich in der Umgebung auch Gebäude mit ähnlichem Volumen.
5.5
Diese
Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die Akten und insbesondere auch auf
die Erkenntnisse des Augenscheins. Sie erweisen sich als zutreffend und es kann
vorweg darauf verwiesen werden (§ 70 i. V. m.
§ 28 Abs. 1 VRG).
5.5.1
Die bauliche Umgebung ist geprägt von sehr unterschiedlichen Bauweisen. Die
Bauparzelle ist mit 1'885 m2 tatsächlich grösser als die
umliegenden. Allerdings übertrifft sie diese nicht in einem solchen Ausmass,
dass das darauf realisierbare Bauvolumen die Massstäblichkeit der Umgebung
sprengen würde. Auch wenn auf den mit älteren Bauten überstellten Grundstücken
des Quartiers die nach heutiger Regelung zulässige Baumasse nicht voll
ausgenützt wird, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, rechtfertigt dies noch
keine Volumenreduktion.
5.5.2
Aus der Hanglage und der talseitigen Erschliessung ergibt sich, dass die
Oberkante der Gebäude entlang der J-Strasse relativ weit über dem
Strassenniveau liegen. Im Gegensatz zum Gebäude J-Strasse 03 erscheint
vorliegend die Gestaltung im Bereich der J-Strasse aber tatsächlich leichter
und besser, weshalb die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden ist. Die horizontal gestaffelte Fassade mit dem das Erdgeschoss
überlagernden Obergeschoss führt im Weiteren dazu, dass auch die bergseitige
Fassade nicht als übergrosse Wand wirkt. Aufgrund der leichten Ausführung der
Pergolen ordnen sich auch diese in die hangseitige Fassadenwirkung ein und
führen nicht zu einer übermässigen Verbreiterung dieser Ansicht. Schliesslich
enthält die Baubewilligung auch bezüglich der Fassaden und Dachgestaltung die
Auflage, ein Grundkonzept hinsichtlich Konstruktion, Material- und Farbwahl
mittels Detailplänen vorzulegen und genehmigen zu lassen und auf Verlagen zu
bemustern. Damit wird eine sorgfältige und zurückhaltend gewählte Materialisierung
sichergestellt (a. a. O. S. 4).
5.5.3
Zusammenfassend ist damit der Schluss, das Bauprojekt ordne sich in
befriedigender Weise ein, nicht rechtsverletzend.
6.
Die Qualifikation der Pergolen als nicht zur Baumasse zählend
und die Beurteilung der Einordnung und der Gestaltung des Bauvorhabens durch
die örtliche Baubewilligungsbehörde und das Baurekursgericht sind damit nicht
zu beanstanden, und die beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als
unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den
Beschwerdeführenden 1–3 zu je 1/3 und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen. Ebenso sind sie im gleichen Verhältnis zu verpflichten, der
privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei die
Solidarhaftung auch hier gilt (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 und § 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 8'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 3 unter solidarischer Haftung
zu je einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung und im gleichen
Verhältnis verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…