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Entscheid

VB.2018.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00059

25. Oktober 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20294)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. Mai 2017 erteilte die Baukommission der

Gemeinde Kilchberg G und F die baurechtliche Bewilligung für den Bau eines

Doppelwohnhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02

in Kilchberg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, B sowie C und D am 26. Juli

2017.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 5. Dezember

2017.

ab, soweit er nicht infolge Projektänderung unter Verzicht auf die Realisierung

des ursprünglichen Projekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B sowie C und D am

30.

Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den

angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts und den Beschluss der Baukommission

Kilchberg vom 22. Mai 2017 aufzuheben und die Baubewilligung zu

verweigern; eventualiter seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und das

Verfahren zum Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerschaft. Sodann sei ein Augenschein durchzuführen.

Das Baurekursgericht beantragte am 9. Februar 2018

ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Die Baukommission

Kilchberg verzichtete am 1. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort und

verwies auf ihre im Rekursverfahren eingereichte Vernehmlassung. G und F

schlossen mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 darauf, die Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei. Replicando hielten A, B sowie C und D am 12. April

2018.

an ihren Anträgen fest. G und F verzichteten am 30. April 2018 auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die

Beschwerdeführenden, es sei ein Augenschein durchzuführen. Bei den Akten findet

sich das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins. Darin enthalten sind

diverse Fotos des Baugrundstücks mit dem ausgesteckten Bauprojekt, der

betroffenen Liegenschaften der Parteien sowie der weiteren Umgebung. Weiter

haben die Parteien sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren

zusätzliche Fotografien und Visualisierungen eingereicht.

Aus diesen Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen

Akten ergibt sich der mass­gebliche Sachverhalt bezüglich des Baugrundstücks

und der näheren Umgebung, insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden zum

Vergleich herangezogenen Liegenschaft J-Strasse 03, mit hinreichender Deutlichkeit,

sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann

(vgl. BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August

2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

3.

Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) in der

Wohnzone W2A und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Im Westen grenzt

die Bauparzelle an die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 und 2, im Osten

an die J-Strasse. Die Bauherrschaft plant, das bestehende Gebäude abzubrechen

und durch ein Zweifamilienhaus mit je zwei Unter- und Vollgeschossen sowie

einem Attikageschoss zu ersetzen. Die Erschliessung erfolgt von der J-Strasse her,

wo auch die ebenerdige Einfahrt zur Garage im zweiten Untergeschoss vorgesehen

ist.

4.

4.1

Das

Bauvorhaben umfasst zwei Pergolen im Attikageschoss, die südöstlich und

nordwestlich an die dortigen Wohnzimmer anschliessen. Vertikal können sie

hangseitig mit einer Glasfaltwand, auf ihrer Längsseite mit einer Markise und

horizontal ebenfalls mit einer Markise geschlossen werden.

Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, dass diese

Pergolen mit ihrem Volumen von 128 m3 an die Baumassenziffer

anrechenbar seinen, womit die zulässige Baumasse überschritten werde.

4.2

Die

massgebliche Baumassenziffer beträgt für Hauptgebäude 1,60 m3/m2

und für Nebengebäude 0,30 m3/m2 (Ziff. 2.1 BZO).

Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen (§ 258

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Nicht einzubeziehen sind unter anderem

Räume, die sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden,

freitragenden Bauteilen befinden; dabei gilt als Witterungsbereich der äussere

Teil des offenen Raums bis zu einer Tiefe, welche der halben Raumhöhe

entspricht (§ 258 Abs. 2 PBG und § 13 Abs. 2 der

Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV]). Die Praxis geht vom

Gebäudebegriff von § 2 ABV aus. Wesentlich ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden

ist, das heisst, zum Schutz für Menschen oder Sachen ein mehr oder weniger

vollständiger Abschluss besteht, wobei der Raum nicht allseitig abgeschlossen

sein muss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 762). So gilt zum Beispiel ein nach zwei

Seiten offener und mit einer Stahl-/Glaskonstruktion überdachter Balkon als

witterungsgeschützt und ist damit anrechenbar (BEZ 2000 Nr. 33).

4.3

Vorliegend

ist die an die Aussenmauer respektive Fensterfront anschliessende Pergola auf

einer Schmalseite offen, auf der anderen mit einer faltbaren Glaswand und auf

der Längsseite mit einer Markise abgeschlossen. Bedeckt wird sie durch eine

Markise. Damit handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um nicht stabile

Konstruktionen. Im Gegensatz zu einer Stahl-/Glasdecke (vgl. BEZ 2000 Nr. 33)

oder einem herunterklappbaren Vordach (vgl. VGr, 10. März 2004,

VB.2003.00321, E. 2 f.) ist eine Markise nicht in vergleichbarem Mass

witterungsfest. Insbesondere vermag sie starkem Wind oder Sturm kaum genügend

standzuhalten und erlaubt keine wetterunabhängige Nutzung (vgl. VGr, 8. Mai

2002, VB.2001.00187, E. 5.c). Im Weiteren enthält die Baubewilligung die

Auflagen, dass vor Baufreigabe Detailpläne für die Pergolen im Attikageschoss

und das definitive Grundkonzept hinsichtlich Konstruktion, Material- und

Farbwahl mittels Detailplänen unter anderem des Sonnenschutzes und der Pergola

vorzulegen und zu genehmigen seien. Damit ist hinlänglich sichergestellt, dass

keine witterungsresistente Ausführung der Markisen erfolgt. Im Weiteren ist

nicht davon auszugehen, dass die Pergolen zu einem späteren Zeitpunkt so

abgeändert werden, dass sie unabhängig von der Witterung genutzt werden

könnten. Es ist deshalb auf die heute geplante Ausführung abzustellen.

Die Pergolen im Attikageschoss sind damit nicht anrechenbar

und die maximale Baumassenziffer wird demzufolge nicht überschritten.

5.

5.1

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage

beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der

Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie

zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die

Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug

der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017,

VB.2017.00102, E. 4.2; VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,

E. 3.1; Christoph/Bösch/Wipf, S. 652;

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheids

berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche

Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das

Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle bloss

insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht völlig

frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf. Vielmehr muss

es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe

überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen, wie sie

von der lokalen Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der

Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Eine weitergehende Einschränkung der

baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht demgegenüber nicht. Beim

Baurekursgericht handelt es sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner

Zusammensetzung ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung eines

Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen; die für die Beurteilung der

Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können sich seine Mitglieder

mittels eines Augenscheins beschaffen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf

einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und

-unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 VRG; VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; vgl. zum

Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.00532, E. 3.3; VGr, 6. No­vember

2014, VB.2014.00206, E. 4.3; VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2 f.).

5.3

Die

Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang, das Bauvorhaben sei mit

seinem hochaufragenden, breiten Bauvolumen völlig quartierfremd und störend.

Das Bauprojekt überrage das Strassenniveau um 16 m und weise fünf

Geschosse auf. Bei dem an der J-Strasse 03 gelegene Objekt seien dies

lediglich 13 m und dieses sei viergeschossig. Im Normalfall würde ein

zweigeschossiges Gebäude bis oberkant Attikageschoss eine Höhe von 11,40 m

erreichen. Das auch mit jüngsten Neubauten perpetuierte vorherrschende

Einfamilienhaus-Bebauungsmuster lasse durchaus eine zurückhaltend ausgeschöpfte

Ausnützung erkennen, die sich eben durch eine zurückhaltende Bauweise bemerkbar

mache. Weiter vergrösserten die Pergolen auch unter ästhetischen

Gesichtspunkten die Baumasse.

5.4

Demgegenüber

kamen die Vorinstanzen zum Schluss, dass die befriedigende Einordnung im Sinne

von § 238 Abs. 1 PBG gegeben sei. Im Wesentlichen erwog das Baure-kursgericht,

die bauliche Umgebung erweise sich als insgesamt sehr heterogen. Durch das

massgebende gewachsene Terrain besitze das Baugrundstück von der J-Strasse aus

betrachtet bereits eine gewisse dominante Stellung und sei wesentlich grösser

als die meisten Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung. Somit liege es in

der Natur der Sache, dass ein darauf zu errichtendes Gebäude einen grösseren Fussabdruck

aufweisen könne als die umliegenden Gebäude. Der Baukörper weise eine moderne

Architektursprache auf und erfahre durch die horizontale Staffelung eine

gewisse Leichtigkeit. Das Gebäude werde nicht als Störfaktor wahrgenommen und

es fänden sich in der Umgebung auch Gebäude mit ähnlichem Volumen.

5.5

Diese

Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die Akten und insbesondere auch auf

die Erkenntnisse des Augenscheins. Sie erweisen sich als zutreffend und es kann

vorweg darauf verwiesen werden (§ 70 i. V. m.

§ 28 Abs. 1 VRG).

5.5.1

Die bauliche Umgebung ist geprägt von sehr unterschiedlichen Bauweisen. Die

Bauparzelle ist mit 1'885 m2 tatsächlich grösser als die

umliegenden. Allerdings übertrifft sie diese nicht in einem solchen Ausmass,

dass das darauf realisierbare Bauvolumen die Massstäblichkeit der Umgebung

sprengen würde. Auch wenn auf den mit älteren Bauten überstellten Grundstücken

des Quartiers die nach heutiger Regelung zulässige Baumasse nicht voll

ausgenützt wird, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, rechtfertigt dies noch

keine Volumenreduktion.

5.5.2

Aus der Hanglage und der talseitigen Erschliessung ergibt sich, dass die

Oberkante der Gebäude entlang der J-Strasse relativ weit über dem

Strassenniveau liegen. Im Gegensatz zum Gebäude J-Strasse 03 erscheint

vorliegend die Gestaltung im Bereich der J-Strasse aber tatsächlich leichter

und besser, weshalb die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz nicht zu

beanstanden ist. Die horizontal gestaffelte Fassade mit dem das Erdgeschoss

überlagernden Obergeschoss führt im Weiteren dazu, dass auch die bergseitige

Fassade nicht als übergrosse Wand wirkt. Aufgrund der leichten Ausführung der

Pergolen ordnen sich auch diese in die hangseitige Fassadenwirkung ein und

führen nicht zu einer übermässigen Verbreiterung dieser Ansicht. Schliesslich

enthält die Baubewilligung auch bezüglich der Fassaden und Dachgestaltung die

Auflage, ein Grundkonzept hinsichtlich Konstruktion, Material- und Farbwahl

mittels Detailplänen vorzulegen und genehmigen zu lassen und auf Verlagen zu

bemustern. Damit wird eine sorgfältige und zurückhaltend gewählte Materialisierung

sichergestellt (a. a. O. S. 4).

5.5.3

Zusammenfassend ist damit der Schluss, das Bauprojekt ordne sich in

befriedigender Weise ein, nicht rechtsverletzend.

6.

Die Qualifikation der Pergolen als nicht zur Baumasse zählend

und die Beurteilung der Einordnung und der Gestaltung des Bauvorhabens durch

die örtliche Baubewilligungsbehörde und das Baurekursgericht sind damit nicht

zu beanstanden, und die beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als

unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den

Beschwerdeführenden 1–3 zu je 1/3 und unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen. Ebenso sind sie im gleichen Verhältnis zu verpflichten, der

privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei die

Solidarhaftung auch hier gilt (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 und § 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 8'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 3 unter solidarischer Haftung

zu je einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung und im gleichen

Verhältnis verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an