VB.2018.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00060
30. Mai 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19903)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00060
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat
Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Anrechnung
von Dienstjahren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1963) ist seit dem Jahr 1984 als Lehrperson
der Kindergartenstufe für die Gemeinde C tätig; im Schuljahr 2007/2008 befand
sie sich im Ausland.
Per 1. Januar 2008 wurden die zuvor kommunal
angestellten Kindergartenlehrpersonen in eine kantonale Anstellung überführt;
dabei rechnete das Volksschulamt denjenigen Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der
Überführung angestellt waren, die kommunalen Dienstjahre als kantonale an. Nach
ihrem Auslandaufenthalt nahm A ihre Tätigkeit in der Gemeinde C per
16. August 2008 wieder auf; das Volksschulamt legte die anrechenbare
Dienstzeit mit Verfügung vom 30. Juni 2008 auf 23 Jahre und 8 Monate fest.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 widerrief das
Volksschulamt die Verfügung vom 30. Juni 2008 hinsichtlich der
anrechenbaren Dienstjahre und legte diese per Ende Oktober 2015 auf 7 Jahre und
3 Monate fest. Auf Einsprache von A hin bestätigte das Volksschulamt seine
eigene Verfügung mit Verfügung vom 11. Juli 2017.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Dispositiv-Ziff. I einer Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab.
III.
A liess am 1. Februar 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid sowie die
Ausgangsverfügung seien aufzuheben und es sei die bisherige Berechnung des
Dienstalters beizubehalten. Das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom
15.
/16. Februar 2018 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom
1.
März 2018 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. A verzichtete
am 7. März 2018 auf eine Äusserung hierzu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend das Dienstalter nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der
Beschwerdeführerin die bei der Gemeinde C geleisteten Dienstjahre anzurechnen
seien. Im Hintergrund geht es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Dienstaltersgeschenke, weshalb die Angelegenheit einen Streitwert hat. Als
Streitwert ist dabei vom Lohnwert der Differenz zwischen den mit bisherigem
Dienstalter bis zum Erreichen der Altersgrenze auszurichtenden und den aufgrund
der Ausgangsverfügung auszurichtenden Dienstaltersgeschenken auszugehen. Diese
Differenz entspricht 31/180 eines Jahreslohns. Da die Beschwerdeführerin
derzeit auf Lohnstufe 18 der Kategorie II platziert ist, ergibt dies unter
Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrads einen Streitwert von
Fr. 17'930.77. Somit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Nach
§ 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31)
richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte nach den für das übrige
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, sofern das Lehrpersonalgesetz – wie
etwa bezüglich des Dienstalters – keine ausdrückliche Regelung enthält. Gemäss
§ 13 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS
177.
) werden alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse,
ungeachtet des Beschäftigungsgrads, für die Berechnung der Dienstjahre
berücksichtigt (Satz 1); unbezahlte Urlaube von insgesamt mehr als sechs
Monaten werden nicht angerechnet (Satz 2).
3.2
Bis zum
Inkrafttreten von §§ 3 und 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
(LS 412.100) per 18. August 2008 (Ziff. I des Beschlusses des
Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom
20.
Juni 2006 [LS 412.100.1]) war der Betrieb eines Kindergartens
Sache der Gemeinden, weshalb die Kindergartenlehrpersonen kommunale Angestellte
waren (vgl. § 74 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [OS 49,
228]).
Die Überführung in eine kantonale Anstellung erfolgte offenbar
bereits per 1. Januar 2008. Weil die Lehrpersonen der Kindergartenstufe
erst ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des Personalgesetzes unterstanden,
sind grundsätzlich auch nur die nach dem 1. Januar 2008 geleisteten
Dienstjahre anrechenbar. Im Sinn einer Übergangsregel rechnete das
Volksschulamt aber denjenigen Lehrpersonen, welche am 1. Januar 2008 als
Kindergartenlehrperson angestellt waren, die vorangegangenen kommunalen
Dienstjahre als kantonale an.
3.3
Der
Beschwerdeführerin wurden ursprünglich 23 Jahre und 8 Monate angerechnet, was
nach Auffassung des Volksschulamts indes falsch war, weil sie im Zeitpunkt des
Übergangs der Anstellungsverhältnisse nicht angestellt gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie habe im Schuljahr
2007/2008 einen unbezahlten Urlaub bezogen, weshalb ein Anstellungsverhältnis
bestanden habe.
Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich Anfang 2007 bei der "Kindergartenpräsidentin"
erkundigte, ob ihr unbezahlter Urlaub für ein Jahr bewilligt werde, damit sie
ihren Ehemann ins Ausland begleiten könne, was die Kindergartenpräsidentin
positiv beantwortete. Offenbar nachdem der Ehemann bereits für diese Stelle
zugesagt hatte, verweigerte die Schulpflege auf Intervention des Präsidenten
die Bewilligung des unbezahlten Urlaubs, weil allenfalls ein Kindergarten
geschlossen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sah sich deshalb gezwungen,
die Stelle zu kündigen, wobei ihr der Schulpräsident aber zusicherte, bei einer
freien Stelle könne sie die bisherige Tätigkeit im Schuljahr 2008/2009
wiederaufnehmen. Per 16. August 2008 trat die Beschwerdeführerin die
bisherige Stelle wieder an.
3.4
Weder die
Beschwerdeführerin noch die Schulpflege hatten demnach die Absicht, die
Zusammenarbeit zu beenden; die Kündigung wurde einzig nötig, weil die Schulpflege
ihr die bisherige Stelle bei einer Reduktion der Stellenzahl nicht offenhalten
wollte. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch zugesichert, die bisherige Stelle
wieder übernehmen zu können, falls kein Stellenabbau notwendig sein sollte;
tatsächlich trat sie diese Stelle denn auch per 16. August 2008 wieder an.
Im Ergebnis liegen die Umstände bei der Beschwerdeführerin damit gleich, wie
wenn sie im Schuljahr 2007/2008 unbesoldeten Urlaub bezogen hätte. Im Licht des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101] und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) ist die
Beschwerdeführerin deshalb gleich zu behandeln wie Angestellte, die im
Zeitpunkt des Übergangs in einem Anstellungsverhältnis standen. Entsprechend
wurde ihr Dienstalter in der Verfügung vom 30. Juni 2008 zu Recht unter
Anrechnung der vorangegangenen kommunalen Dienstjahre festgesetzt. Damit
besteht kein Raum für den streitigen Widerruf.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids sowie die Verfügung des Volksschulamts
vom 11. Juli 2017 sind aufzuheben.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (vorn
2), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG). Da kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist
der obsiegenden Beschwerdeführerin – ebenso wie im Rekursverfahren – keine
Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361,
E. 4, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 1).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 20. Dezember 2017 sowie die Verfügung des
Volksschulamts vom 11. Juli 2017 aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5. Mitteilung an …