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Entscheid

VB.2018.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00060

30. Mai 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19903)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1963) ist seit dem Jahr 1984 als Lehrperson

der Kindergartenstufe für die Gemeinde C tätig; im Schuljahr 2007/2008 befand

sie sich im Ausland.

Per 1. Januar 2008 wurden die zuvor kommunal

angestellten Kindergartenlehrpersonen in eine kantonale Anstellung überführt;

dabei rechnete das Volksschulamt denjenigen Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der

Überführung angestellt waren, die kommunalen Dienstjahre als kantonale an. Nach

ihrem Auslandaufenthalt nahm A ihre Tätigkeit in der Gemeinde C per

16. August 2008 wieder auf; das Volksschulamt legte die anrechenbare

Dienstzeit mit Verfügung vom 30. Juni 2008 auf 23 Jahre und 8 Monate fest.

Mit Verfügung vom 10. November 2015 widerrief das

Volksschulamt die Verfügung vom 30. Juni 2008 hinsichtlich der

anrechenbaren Dienstjahre und legte diese per Ende Oktober 2015 auf 7 Jahre und

3 Monate fest. Auf Einsprache von A hin bestätigte das Volksschulamt seine

eigene Verfügung mit Verfügung vom 11. Juli 2017.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Dispositiv-Ziff. I einer Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab.

III.

A liess am 1. Februar 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid sowie die

Ausgangsverfügung seien aufzuheben und es sei die bisherige Berechnung des

Dienstalters beizubehalten. Das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom

15.

/16. Februar 2018 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom

1.

März 2018 schlossen je auf Abweisung des Rechtsmittels. A verzichtete

am 7. März 2018 auf eine Äusserung hierzu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend das Dienstalter nach § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1

sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob der

Beschwerdeführerin die bei der Gemeinde C geleisteten Dienstjahre anzurechnen

seien. Im Hintergrund geht es um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Dienstaltersgeschenke, weshalb die Angelegenheit einen Streitwert hat. Als

Streitwert ist dabei vom Lohnwert der Differenz zwischen den mit bisherigem

Dienstalter bis zum Erreichen der Altersgrenze auszurichtenden und den aufgrund

der Ausgangsverfügung auszurichtenden Dienstaltersgeschenken auszugehen. Diese

Differenz entspricht 31/180 eines Jahreslohns. Da die Beschwerdeführerin

derzeit auf Lohnstufe 18 der Kategorie II platziert ist, ergibt dies unter

Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrads einen Streitwert von

Fr. 17'930.77. Somit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Nach

§ 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31)

richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte nach den für das übrige

Staatspersonal anwendbaren Be­stimmungen, sofern das Lehrpersonalgesetz – wie

etwa bezüglich des Dienstalters – keine ausdrückliche Regelung enthält. Gemäss

§ 13 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS

177.

) werden alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse,

ungeachtet des Beschäftigungsgrads, für die Berechnung der Dienstjahre

berücksichtigt (Satz 1); unbezahlte Urlaube von insgesamt mehr als sechs

Monaten werden nicht angerechnet (Satz 2).

3.2

Bis zum

Inkrafttreten von §§ 3 und 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(LS 412.100) per 18. August 2008 (Ziff. I des Beschlusses des

Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom

20.

Juni 2006 [LS 412.100.1]) war der Betrieb eines Kindergartens

Sache der Gemeinden, weshalb die Kindergartenlehrpersonen kommunale Angestellte

waren (vgl. § 74 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [OS 49,

228]).

Die Überführung in eine kantonale Anstellung erfolgte offenbar

bereits per 1. Januar 2008. Weil die Lehrpersonen der Kindergartenstufe

erst ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen des Personalgesetzes unterstanden,

sind grundsätzlich auch nur die nach dem 1. Januar 2008 geleisteten

Dienstjahre anrechenbar. Im Sinn einer Übergangsregel rechnete das

Volksschulamt aber denjenigen Lehrpersonen, welche am 1. Januar 2008 als

Kindergartenlehrperson angestellt waren, die vorangegangenen kommunalen

Dienstjahre als kantonale an.

3.3

Der

Beschwerdeführerin wurden ursprünglich 23 Jahre und 8 Monate angerechnet, was

nach Auffassung des Volksschulamts indes falsch war, weil sie im Zeitpunkt des

Übergangs der Anstellungsverhältnisse nicht angestellt gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie habe im Schuljahr

2007/2008 einen unbezahlten Urlaub bezogen, weshalb ein Anstellungsverhältnis

bestanden habe.

Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin sich Anfang 2007 bei der "Kindergartenpräsidentin"

erkundigte, ob ihr unbezahlter Urlaub für ein Jahr bewilligt werde, damit sie

ihren Ehemann ins Ausland begleiten könne, was die Kindergartenpräsidentin

positiv beantwortete. Offenbar nachdem der Ehemann bereits für diese Stelle

zugesagt hatte, verweigerte die Schulpflege auf Intervention des Präsidenten

die Bewilligung des unbezahlten Urlaubs, weil allenfalls ein Kindergarten

geschlossen werden müsse. Die Beschwerdeführerin sah sich deshalb gezwungen,

die Stelle zu kündigen, wobei ihr der Schulpräsident aber zusicherte, bei einer

freien Stelle könne sie die bisherige Tätigkeit im Schuljahr 2008/2009

wiederaufnehmen. Per 16. August 2008 trat die Beschwerdeführerin die

bisherige Stelle wieder an.

3.4

Weder die

Beschwerdeführerin noch die Schulpflege hatten demnach die Absicht, die

Zusammenarbeit zu beenden; die Kündigung wurde einzig nötig, weil die Schulpflege

ihr die bisherige Stelle bei einer Reduktion der Stellenzahl nicht offenhalten

wollte. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch zugesichert, die bisherige Stelle

wieder übernehmen zu können, falls kein Stellenabbau notwendig sein sollte;

tatsächlich trat sie diese Stelle denn auch per 16. August 2008 wieder an.

Im Ergebnis liegen die Umstände bei der Beschwerdeführerin damit gleich, wie

wenn sie im Schuljahr 2007/2008 unbesoldeten Urlaub bezogen hätte. Im Licht des

Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101] und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) ist die

Beschwerdeführerin deshalb gleich zu behandeln wie Angestellte, die im

Zeitpunkt des Übergangs in einem Anstellungsverhältnis standen. Entsprechend

wurde ihr Dienstalter in der Verfügung vom 30. Juni 2008 zu Recht unter

Anrechnung der vorangegangenen kommunalen Dienstjahre festgesetzt. Damit

besteht kein Raum für den streitigen Widerruf.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids sowie die Verfügung des Volksschulamts

vom 11. Juli 2017 sind aufzuheben.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (vorn

2), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Da kein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist

der obsiegenden Beschwerdeführerin – ebenso wie im Rekursverfahren – keine

Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 17. November 2016, VB.2014.00361,

E. 4, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 1).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 20. Dezember 2017 sowie die Verfügung des

Volksschulamts vom 11. Juli 2017 aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizer­hofquai 6, 6004 Luzern.

5. Mitteilung an …