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Entscheid

VB.2018.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00063

18. April 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19791)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete

am 17. Januar 2012 den rund 15 Jahre älteren Schweizer Bürger D. Nach

der Heirat reiste sie eigenen Angaben zufolge bereits mit Touristenvisa in die

Schweiz und hielt sich hier bei ihrem Ehemann auf. Am 5. Dezember 2012 reiste

sie erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Am 29. Juli 2013 zog sie ihren 1999

geborenen Sohn B aus einer früheren Beziehung in die Schweiz nach, welchem zum

Verbleib bei seiner Mutter ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem der Schweizer Ehemann von A im November 2015 in Serbien eine

Scheidungsklage deponiert und auf Nachfrage dem Migrationsamt gegenüber das

Erlöschen seines Ehewillens seit Oktober 2014 offenbart sowie seine Trennungs-

und Scheidungsabsichten bekräftigt hatte, konfrontierte das Migrationsamt A mit

Schreiben vom 17. Dezember 2015 mit diesen Erkenntnissen. Diese zeigte

hierauf ihren Ehemann am 5. Januar 2016 bei der Stadtpolizei Zürich wegen

versuchter Vergewaltigung, Nötigung, versuchtem Raub, Drohung sowie

Tätlichkeiten an und erklärte mit einer tags darauf verfassten Eingabe zuhanden

des Migrationsamtes, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und seit dem 28. Dezember

2015 alleine in der ehelichen Wohnung zu leben. Am 26. Januar 2016 reichte

ihr Ehemann beim Migrationsamt ein serbisches Scheidungsurteil nach, gemäss

welchem die Ehe am 29. Dezember 2015 geschieden worden sei.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 10. August

2016 die Aufenthaltsbewilligungen von A und B, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2016.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 9. September 2016 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion erhoben hatte, wartete diese mit einem Entscheid zu, bis

das aufgrund der Vorwürfe der Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren am

19.

Juni 2017 durch das Bezirksgericht Zürich mit einem Freispruch

erledigt wurde. Nach Beizug der entsprechenden Strafakten wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs am 20. Dezember 2017 in Bezug auf A

vollumfänglich ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März

2018.

In Bezug auf B wies es die Sache an das Migrationsamt zurück, da dieser

inzwischen volljährig geworden sei und das Migrationsamt deshalb über dessen

Gesuch neu zu entscheiden habe.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung [an die

Vorinstanz] zurückzuweisen und subeventualiter sei der Rekursentscheid

betreffend B zu bestätigen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Da weder der Beschwerdeschrift noch den vorinstanzlichen

Akten eine Vollmacht des inzwischen volljährigen Sohnes B beilag, wurde dessen

Rechtvertreter mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 zur Nachreichung

einer entsprechenden Vollmachtserklärung aufgefordert. Diese wurde am 13. März

2018.

nachgereicht.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich B

(Beschwerdeführer Nr. 2), dem inzwischen volljährig gewordenen Sohn von A

(Beschwerdeführerin Nr. 1, nachfolgend Beschwerdeführerin), an das

Migrationsamt zurückgewiesen. Diesbezüglich handelt es sich beim

vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid, welcher beim

Verwaltungsgericht nur dann mittels Beschwerde selbständig anfechtbar ist, wenn

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der dagegen

erhobenen Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (§ 19a VRG in Verbindung mit Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Derartige Umstände sind vorliegend weder

ersichtlich noch werden solche in der Beschwerdeschrift substanziiert geltend

gemacht. Auch wenn es die Vorinstanz versäumt hat, in ihrer

Rechtsmittelbelehrung auf die Anfechtungsvoraussetzungen eines

Zwischenentscheids hinzuweisen, können diese bei den anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden als bekannt vorausgesetzt werden. Auf die Beschwerde ist

damit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen

Rückweisungsentscheid in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin richtet.

3.

3.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe zu einer hier

anwesenheitsberechtigten Person lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder im Sinn

eines nachehelichen Härtefalls wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 AuG), sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

3.3

Die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.4

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober

2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Zwar besteht gemäss Art. 49 AuG in

Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) das Erfordernis des

Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten

Wohnorte wichtigen Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw.

Ehegemeinschaft weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche)

Trennungszeit ausnahmsweise angerechnet werden, wenn der Ehegatte, von dem die

ursprüngliche Bewilligung abhängt, sich aus wichtigem Grund vorübergehend ins

Ausland begeben hat (BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Die ausländische Ehegattin

mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht muss aber für einen anrechenbaren Aufenthalt

in ehelicher Gemeinschaft in jedem Fall in der Schweiz verbleiben, ist die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG doch in

Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu

sehen und sind Auslandaufenthalte – auch solche aus wichtigen Gründen – nicht

geeignet, die Integration in der Schweiz zu verstärken (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

3.5

Grundsätzlich

ist es nicht ausgeschlossen, die tatsächlich gemeinsam in gelebter Ehe- und

Wohngemeinschaft in der Schweiz verbrachte Zeit bereits an die Dreijahresfrist

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG anzurechnen, bevor der hiesige

Aufenthalt legalisiert bzw. das Nachzugsgesuch bewilligt wurde: Sofern die Ehe

nicht rechtsmissbräuchlich geschlossen wurde und kein Widerrufsgrund vorliegt,

besteht gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch darauf, beim Schweizer Ehegatten

Wohnsitz nehmen zu können. Ein illegaler Aufenthalt nach Entstehung des

Nachzugsanspruchs, aber vor der formellen Bewilligung des Nachzugsgesuchs,

unterscheidet sich deshalb von einem illegalen, prekären Aufenthalt, mit welchem

erst noch vollendete Tatsachen im Sinn eines "fait accompli"

geschaffen werden sollen, die betroffene ausländische Person aber

vernünftigerweise nicht mit der Fortsetzung des Ehelebens im Gastland rechnen

konnte (vgl. auch EGMR, 13. Mai 2003, Chandra et al., 53102/99; EGMR,

31.

Januar 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkramer, 50435/99, § 43).

Entsprechend kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auch die Wartezeit bis

zur formellen Bewilligung des Familiennachzugs an die Dreijahresfrist

anzurechnen, sofern die Ehegatten bereits zuvor das eheliche Zusammenleben in

der Schweiz aufgenommen haben und ein Anspruch auf Familiennachzug besteht. So

berechnete auch das Bundesgericht die Dreijahresfrist ab dem ehelichen

Zusammenleben in der Schweiz, obwohl der ausländische Ehegatte sich zum

Heiratszeitpunkt illegal im Land aufgehalten hatte und seinen Aufenthalt erst

nachträglich aufgrund des Eheschlusses legalisieren konnte (vgl. BGr, 10. Februar

2011,2C_647/2010, E. 3.3). Seit dem 1. Januar 2011 ist zwar ein

Eheschluss in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel gemäss Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] ausgeschlossen, jedoch ist eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen, wenn keine

Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich

handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen

usw.) und hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig

mit dem Ehepartner hier wird leben dürfen (BGr, 13. Februar 2015,

2C_962/2013, E. 4.2). Entsprechend kann gegebenenfalls auch eine illegale

Einreise vor Erteilung einer Einreiseerlaubnis oder eine zweckentfremdete

Einreise mittels Touristenvisum für die Dreijahresfrist beachtlich sein, sofern

beim Ehegatten tatsächlich Wohnsitz genommen wird und ein Nachzugsanspruch

besteht. Zwar handelt allenfalls illegal, wer nicht die formelle Bewilligung

des Nachzugsgesuchs abwartet und/oder Touristenvisa hierfür zweckentfremdet.

Sind aber die Nachzugsbedingungen offensichtlich erfüllt und ist demgemäss mit

einer (nachträglichen) Bewilligung des faktisch bereits vollzogenen

Familiennachzugs zu rechnen, ist grundsätzlich sowohl die Absicht als auch die

rechtliche Möglichkeit eines dauerhaften Verbleibs beim Ehegatten in der

Schweiz gegeben.

4.

4.1

Das

serbische Scheidungsurteil ist mangels formell korrekter Ladung der Beschwerdeführerin

in der Schweiz nicht anerkennungsfähig und allenfalls auch in Serbien noch

nicht rechtskräftig, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest aus Sicht der

Schweizer Behörden nach wie vor verheiratet ist (vgl. hierzu die Erwägungen des

Zürcher Obergerichts vom 18. Mai 2017 [LE160062-O/U]). Gleichwohl lebt die

Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Schweizer Ehemann zusammen und hat sich

eigenen Angaben zufolge definitiv von diesem getrennt. Sie kann ihren

Aufenthaltsanspruch damit nicht mehr auf die lediglich formell weiterbestehende

Ehe zu ihrem Schweizer Ehemann stützen.

4.2

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG wird vor Verwaltungsgericht nicht

mehr geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, wobei diesbezüglich auf

die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft und einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

hat.

4.2.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. März 2012 in der Schweizer

Botschaft in Belgrad (Serbien) um Erteilung eines Visums für den langfristigen

Aufenthalt, wobei sie als Wohnadresse ihre Anschrift in Serbien angab. Am 20. November

2012.

erlaubte ihr das Migrationsamt die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs

worauf sie gestützt hierauf am 5. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste.

Zwischen dem 11. März 2012 und ihrer definitiven Einreise vom 5. Dezember

2012.

will sie sich eigenen Angaben zufolge überwiegend mit einem Touristenvisum

bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufgehalten haben. Sie räumt aber ein, dass

sie aufgrund der beschränkten Gültigkeitsdauer ihres Touristenvisums die

Schweiz nach 90 Tagen wieder habe verlassen müssen.

4.2.2

Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen können der Beschwerdeführerin in

der vorliegenden speziellen Situation auch ihre Aufenthalte bei ihrem Ehemann

mit einem Touristenvisum an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG angerechnet werden, hatte sie doch nach ihrem Eheschluss und

ihrem Einreisegesuch vom 3. März 2012 einerseits die Absicht, bei ihrem

Schweizer Ehegatten Wohnsitz zu nehmen und andererseits Anspruch auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck (vgl. E. 3.5

vorstehend). Jedoch ist der Beschwerdeführerin nur diejenige Zeit anzurechnen,

in welcher sie effektiv in intakter ehelicher Gemeinschaft bei ihrem Ehemann in

der Schweiz lebte, während die im Ausland verbrachte Zeit nicht zu

berücksichtigen ist, selbst wenn sie aufgrund der beschränkten Gültigkeit ihres

Touristenvisums oder zur Pflege ihrer Mutter (vgl. E. 4.2.3 nachfolgend)

zeitweise ausreisen musste (vgl. E. 3.4 vorstehend).

4.2.3

Die Beschwerdeführerin verweist zum Nachweis ihres Aufenthalts in der

Schweiz zwischen März und Dezember 2012 auf ihre Angaben im Eheschutzverfahren

sowie auf mehrere Bestätigungen und protokollierte Aussagen von Personen aus

ihrem persönlichen und familiären Umfeld: So bestätigte E am

26.

/29. Januar 2018, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst mit einem

Touristenvisum in der Schweiz aufgehalten habe, aufgrund der beschränkten

Gültigkeit ihres Visums jedoch von Ende Mai 2012 bis August 2012 nach Serbien

zurückgekehrt sei. Im selben Bestätigungs-E-Mail wird auch ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin zwischen Ende September bis Dezember 2012 infolge einer

Erkrankung ihrer Mutter erneut nach Serbien zurückgekehrt sei. Ihre Angaben

werden durch F in einem Schreiben vom 26. Januar 2016 im Wesentlichen

bestätigt. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen

Befragung vom 8. September 2016 an, dass ihre Tochter nach der Heirat mit

einem Touristenvisum zunächst hin und her gereist, aber immer bei ihrem Ehemann

gelebt habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab der Polizei am

8.

September 2016 gegenüber an, er glaube, dass seine Mutter "anfangs

März 2012" zum ersten Mal in die Schweiz gekommen und zunächst drei Monate

geblieben sei. Weiter finden sich im Reisepass der Beschwerdeführerin zwei

Einreisestempel, welche im fraglichen Zeitraum Grenzübertritte an der serbisch/ungarischen

Grenze belegen.

4.2.4

Diese Bestätigungsschreiben und Aussagen, welche die Landesanwesenheit der

Beschwerdeführerin zwischen März und Dezember 2012 belegen sollen, stammen

allesamt von Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld der

Beschwerdeführerin sowie aus einer Zeit, wo ein Bewilligungswiderruf bereits im

Raum stand. Sie sind deshalb von beschränktem Beweiswert. Auch die

Einreisestempel betreffend Grenzübertritte an der serbisch/ungarischen Grenze

sind nicht geeignet, ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz vor dem 5. Dezember

2012.

nachzuweisen. Sodann hat die Beschwerdeführerin wiederholt angegeben, erst

seit Dezember 2012 mit ihrem Ehemann zusammenzuleben: In dem von ihr am

11.

Dezember 2012 unterzeichneten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gab sie an, am 5. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist bzw. aus Serbien

zugezogen zu sein, um bei ihrem Ehemann zu verbleiben. Anlässlich einer am

5.

Januar 2016 durch die Stadtpolizei Zürich durchgeführten Einvernahme

führte sie aus, (erst) seit der Genehmigung ihres Aufenthalts am

"4. Dezember 2012" mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Auch im

eheschutzrichterlichem Berufungsentscheid des Zürcher Obergerichts vom 18. Mai

2017.

(vgl. E. 3.2) wurde – wenn auch ohne nähere Begründung und Relevanz

für das dortige Verfahren – davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im

Dezember 2012 in die Schweiz übersiedelte. Erst im vorinstanzlichen Verfahren

vor der Sicherheitsdirektion machte sie erstmals geltend, bereits zuvor mit

Touristenvisa in die Schweiz eingereist und zu ihrem Ehemann gezogen zu sein.

4.2.5

Aufgrund dieser Umstände bestehen gewisse Zweifel, ob sich die

Beschwerdeführerin tatsächlich schon vor dem 5. Dezember 2012 regelmässig

bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufgehalten hat, zumal hierzu vermutungsweise

auf ihre Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle abzustellen ist. Ihre Darstellung

wird aber auch durch die Begründung des serbischen Scheidungsurteils vom 29. Dezember

2015.

bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin zunächst "ohne Aufenthaltsbewilligung"

bei ihrem Ehemann in der Schweiz gelebt habe. Diese Angaben im serbischen

Scheidungsurteil basieren allein auf den Ausführungen ihres Ehemannes, hat sich

die Beschwerdeführerin doch nie auf das Scheidungsverfahren in Serbien

eingelassen. Da der Ehemann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem weiteren

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz interessiert war, ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits vor der Genehmigung

ihrer Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ihrem Ehegatten

gezogen ist. Hingegen lässt sich gerade aufgrund der zweckentfremdeten Einreise

und Aufenthalts mittels Touristenvisa erklären, weshalb die Beschwerdeführerin

frühere Aufenthalte bei ihrem Ehemann nicht gleich von Beginn weg offenlegte,

zumal ihre "offizielle" Einreise erst am 5. Dezember 2012

stattfand. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint deshalb insgesamt

stimmig. Damit ist aufgrund der vorhandenen Indizien davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin tatsächlich vom 11. März 2012 bis Ende Mai 2012, von

August 2012 bis Ende September 2012 und sodann wieder ab 5. Dezember 2012

in einer relevanten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt

hat.

4.2.6

In Bezug auf das Ende dieser ehelichen Gemeinschaft ist unstrittig, dass

der Ehemann der Beschwerdeführerin im November 2015 ein Scheidungsverfahren in

Serbien eingeleitet und die eheliche Wohnung Ende Dezember 2015 verlassen hat.

Am 18. Dezember 2015 gab der Ehemann dem Migrationsamt schriftlich bekannt,

dass sein Ehewille seit Oktober 2014 erloschen sei und er in Serbien die

Scheidung eingeleitet habe, wenngleich er bis zur vollzogenen Scheidung noch

die Wohnung mit der Beschwerdeführerin teilen müsse. Weiter gab er an, bereits

seit ca. einem halben Jahr – somit seit Sommer 2015 – Scheidungsabsichten zu

hegen.

4.2.7

Die Beschwerdeführerin führte in einem Schreiben vom 6. Januar 2016

zum Trennungszeitpunkt aus, dass sich ihre eheliche Beziehung im Juli 2015

dramatisch verschlechtert habe, nachdem sie von ihrem Ehemann ausgeliehenes

Geld zurückgefordert habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Aggressivität ihres

Ehegatten praktisch nicht mehr auszuhalten gewesen. Auch in nachfolgenden

Stellungnahmen schilderte die Beschwerdeführerin eine dramatische

Verschlechterung der ehelichen Beziehung ab Juli 2015.

4.2.8

Wenngleich der Ehewille des Ehemannes gemäss dessen eigenen Angaben bereits

im Oktober 2014 erloschen sein soll, hat dieser seinen diesbezüglichen Willen

erst viel später nach aussen manifestiert. Jedoch kann davon ausgegangen

werden, dass die Ehe spätestens Ende Juli 2015 derart zerrüttet war, dass nicht

mehr von einer intakten ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden kann. Dass der

Ehemann gleichwohl erst am 5. November 2015 die Scheidung in Serbien

einleitete und die eheliche Wohnung erst am 28. Dezember 2015 verlassen

hatte, erscheint hingegen unerheblich. Ebenso unerheblich ist, dass das

serbische Scheidungsurteil mangels formell korrekter Ladung der

Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht anerkennbar und die Beschwerdeführerin

demnach nach wie vor verheiratet ist.

4.2.9

Damit dauerte die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante

Ehegemeinschaft vom 11. März 2012 bis Ende Mai 2012, von August 2012 bis

Ende September 2012 und vom 5. Dezember 2012 bis Ende Juli 2015, mithin

knapp mehr als drei Jahre. Entsprechend hätte zumindest im vorinstanzlichen

Verfahren, in welchem erstmals ein Aufenthalt beim Schweizer Ehemann vor dem 5. Dezember

2012.

geltend gemacht wurde, auch die erfolgreiche Integration der

Beschwerdeführerin vertieft geprüft werden müssen. Da eine derartige Prüfung

gänzlich unterblieben ist, die Vorinstanzen einen grossen Ermessensspielraum

bei der Beurteilung des Integrationserfolgs haben und es dem Verwaltungsgericht

verwehrt ist, sein Ermessen anstelle der Vorinstanzen auszuüben, ist das

Verfahren diesbezüglich an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Diese hat –

nötigenfalls nach weiteren Abklärungen – in pflichtgemässer Ermessensausübung

den Integrationserfolg der Beschwerdeführerin zu würdigen und in der Sache neu

zu entscheiden.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmit­telinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).

Gleichwohl sind die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nur als

teilweise obsiegend zu betrachten, konnte doch auf ihren Hauptantrag nicht

vollumfänglich eingetreten werden. Damit sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner zu 3/4 und den Beschwerdeführenden

zu je 1/8 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten ihnen

auferlegten Kosten. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer

angemessenen – aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführenden jedoch

zu reduzierenden – Parteientschädigung verpflichtet (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

lit. a VRG).

5.2

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen

Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht

kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu je

1/8 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 1/4, und zu 3/4

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …