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Entscheid

VB.2018.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00064

20. September 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20185)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. März 2017 verzichtete der

Gemeinderat Maschwanden auf die Unterschutzstellung der Gebäude Vers.-Nr. 01

(Wohnhaus mit Ökonomieteil) und Vers.-Nr. 02 (Scheune) auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 05 und 06 und entliess beide Gebäude aus

dem kommunalen Inventar schützenswerter Bauten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH

mit Eingabe vom 18. April 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Am 1. Februar 2018 erhob der Zürcher Heimatschutz

ZVH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids des Baurekursgerichts und des Beschlusses des Gemeinderates

Maschwanden vom 7. März 2017. Es sei vor einem neuen Entscheid über die

Inventarentlassung ein neues Gutachten über die Schutzwürdigkeit der beiden

Gebäude einzuholen. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen. Ausserdem

sei das Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission zu einem

Bauvorhaben an der E-Strasse 07 in Maschwanden (Kat.-Nr. 08)

beizuziehen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Am 14. Februar 2018 beantragte das Baurekursgericht

die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. B und C reichten am 2. März

2018.

ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 8. März 2018 beantragte der

Gemeinderat Maschwanden die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei reichte der Gemeinderat Maschwanden unter anderem

einen Bericht und eine Fotodokumentation über die Ausstattungselemente vom 28. Februar

2018.

ein. In der Replik vom 10. April 2018 hielt der Zürcher Heimatschutz

ZVH an seinen Anträgen fest und legte eine bauhistorische Einschätzung vom 10. April

2018.

bei. Am 20. April 2018 duplizierten B und C und wiederholten ihre in

der Beschwerdeantwort gestellten Anträge. Der Gemeinderat Maschwanden reichte

am 23. April 2018 seine Duplik ein. Am 9. Mai 2018 nahm der Zürcher

Heimatschutz ZVH zu den Dupliken Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde zuständig, und der Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die streitbetroffenen

Gebäude Vers.-Nr. 01 (Wohnhaus mit Ökonomieteil, E-Strasse 06) und

Vers.-Nr. 08 (Scheune, E-Strasse 05) liegen gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Maschwanden vom 2. Juni 2003 (BZO) in der

Kernzone im Ortsteil F. Das mit den beiden Bauten überstellte Grundstück

Kat.-Nr. 03 ist 3'774 m2 gross und grenzt nördlich an die E-Strasse

und südlich an die Landwirtschaftszone. Das Wohnhaus mit Ökonomieteil ist mit

der Hauptfassade der E-Strasse entlang ausgerichtet; die Scheune ist

zurückversetzt. Nördlich der Scheune liegen die Gebäude E-Strasse 06 und

das inventarisierte Wohnhaus E-Strasse 04 (Vers.-Nr. 09), südwestlich

der Scheune die Liegenschaft G-Strasse 10 (Vers.-Nr. 11).

2.2

Das

Wohnhaus mit Ökonomieteil und die Scheune sind im kommunalen Inventar der

schützenswerten Bauten unter den Nummern VIII/163 und VI/163 aufgeführt. Des

Weiteren liegt das Grundstück Kat.-Nr. 03 im Perimeter des Inventars der

schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung Maschwanden. Die beiden

streitbetroffenen Bauten werden darin als "prägend und

strukturbildend" mit "prägender Firstrichtung" aufgeführt; die

Nordwestfassade des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 wird überdies als

"wichtige Begrenzung von Strassen-, Platz- und Freiräumen"

bezeichnet. Maschwanden als Dorf ist überdies im Anhang der Verordnung über das

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September

1981.

(VISOS) aufgeführt. Für das Gebiet F gilt grundsätzlich das Erhaltungsziel B

(Erhalten der Struktur). Die streitbetroffenen Bauten liegen gemäss ISOS in der

Baugruppe 2.1 ("Intaktes Ensemble mit bäuerlichen Wohnhäusern,

Scheunen und ehem. Gewerbebau, reizvolle Hinterhöfe und Gärten, 18./19. Jh.")

mit der Aufnahmekategorie AB (Baugruppe mit ursprünglicher Substanz und

ursprünglicher Struktur) und dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz).

2.3

Die

Mitbeteiligten reichten ein Baugesuch ein für den Abbruch der beiden

inventarisierten Bauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 und den Neubau von

zwei Bauten an gleicher Stelle sowie den Neubau von zwei weiteren Bauten

(Mehrfamilienhäuser), mit gemeinsamer Tiefgarage. Der Gemeinderat Maschwanden

beauftragte in der Folge mit Beschluss vom 22. März 2016 den Architekten H

mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Abklärung der Schutzwürdigkeit der

beiden Bauten. Die beiden Gutachten datieren vom 10. Mai 2016.

3.

3.1

Wie schon

im Rekurs rügt der Beschwerdeführer die Qualität der Gutachten. Sie seien von

erstaunlicher Knappheit und Kürze. Sie enthielten keine einzige fotografische

Aufnahme. Von den am Augenschein gesehenen Elementen sei im Gutachten ausser

dem Ofen und den Täfern nichts erwähnt und auch keiner Würdigung unterzogen

worden. Das Gutachten gehe kaum über den Inhalt des Inventarblattes hinaus, was

nicht als eine genügende fachliche Beurteilung betrachtet werden könne. Ein

hoher Eigenwert sei zu vermuten, jedoch nicht adäquat geprüft worden,

namentlich auch nicht im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer

beantragt zudem, es sei vor einem neuen Entscheid über die Inventarentlassung

ein neues Gutachten über die Schutzwürdigkeit der beiden Gebäude einzuholen.

3.2

Die

Vorinstanz beurteilte die beiden Gutachten des Architekten H zwar als knapp,

doch würden sie sich sowohl zum Eigenwert als auch zum Situationswert beider

Gebäude äussern und seien vollständig. Auch der Abteilungsaugenschein diene der

weitergehenden Abklärung des Sachverhalts. Ausserdem habe der Beschwerdegegner

eine Ergänzung beim Gutachter eingeholt. Als Fachgericht sei das

Baurekursgericht in der Lage, die streitbetroffenen Gebäude in

denkmalpflegerischer Hinsicht zu beurteilen. Von einer Einholung eines ergänzenden

Gutachtens könne deshalb abgesehen werden.

4.

4.1

Vorab ist

festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers, vor einem neuen Entscheid

über die Inventarentlassung ein neues Gutachten über die Schutzwürdigkeit

einzuholen, so zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer von einem

unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere,

dass der Eigenwert des Gebäudes aufgrund der vorliegenden Akten, auch unter

Berücksichtigung der anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins gemachten Fotografien,

nicht beurteilt werden könne. Im Rekurs wird sodann ausdrücklich gerügt, die

Feststellungen im Gutachten seien unvollständig und zum Teil widersprüchlich,

weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweise

und ein neues Gutachten erstellt werden müsse. Entgegen der Ansicht der

Mitbeteiligten geht der Antrag des Beschwerdeführers damit nicht über den

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers

ist ausserdem genügend substanziiert und setzt sich mit dem vorinstanzlichen

Entscheid auseinander. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eigenwert sei

ungenügend abgeklärt und illustriert dies anhand von verschiedenen Elementen.

Eine weitergehende Pflicht des Beschwerdeführers zur Substanziierung der Rügen

kann vorliegend aufgrund der äusserst knappen Gutachten und der angefochtenen

Entscheide nicht verlangt werden.

4.2

Als

Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter

anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung in Betracht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als

"wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung

"wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine

massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1;

VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember

2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In

der Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die

Schutzwürdigkeit kann sich im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert

und Situationswert eines infrage stehenden Objekts ergeben (VGr, 19. Februar

2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73).

4.3

Die

Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,

wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu

gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen

(RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli 2015,

VB.2014.00603, E. 3). Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung

eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis

auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie

unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende

Schutzanordnungen (z. B.

eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte)

vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung

unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen

(VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 3.2; VGr, 9. Juli 2015,

VB.2014.00603, E. 3.1).

4.4

Eine

solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht

überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung der sich

gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht

Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen

sind. So müssen sie unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl

treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände

als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (RB 1989

Nr. 67).

Trotz dieses Ermessensspielraums der Gemeinde ist die

Vorinstanz in Anlehnung an die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts allerdings

nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche

Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine Ermessenskontrolle

durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG; siehe auch BGr, 4. Mai

2018,1C_296/2017, E. 2 a. E.).

Bei der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz

die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien

auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Bei der

Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder Anlage i. S. v.

§ 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist

oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht der Gemeinde ein

erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (BGr, 16. August

2018,1C_626/2017, E. 2.3, 21. Februar 2014,1C_595/2013 und

1C_596/2013, E 4.1.1 f., Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 85). Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt

sich keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der

Vorinstanz (vgl. VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.5

Gutachten

unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein

vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes

Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz

nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum

Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 5. April 2018,

VB.2017.00698, E. 2.3; BGr, 16. August 2018,1C_626/2017,

E. 5.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 7

N. 146 f.).

5.

5.1

Der vom

Gemeinderat beauftragte Architekt führt in seinem Gutachten zum Wohnhaus mit

Ökonomieteil aus, das Gebäude sei in seiner Volumetrie und Stellung im

Strassenraum ein wichtiges Glied für das Ortsbild. Es sei in einer einfachen,

schlichten Bauweise ohne besondere Bauelemente ausgeführt. Die Wohnräume im

Erdgeschoss seien in ihrer Grösse eher bescheiden und mit einfachen Wand- und

Deckentäfer ausgestattet. Die Schlafräume im Obergeschoss seien völlig schlicht

gehalten. Bedeutende Einzelelemente oder Schmuckformen seien nicht vorhanden.

Die Aufteilung der Räume entspreche nicht den heutigen Anforderungen an eine

zeitgemässe Nutzung. Unter "Antrag" kommt der Gutachter zum Schluss,

das Gebäude sei für das Ortsbild von grosser Bedeutung, könne aber abgebrochen

werden, da keine Bauteile vorhanden seien, die einen Substanzschutz

rechtfertigen würden.

5.2

Im

Gutachten zur Scheune wird bezüglich Situationswert ebenso von einem wichtigen

Bestandteil für das Ortsbild ausgegangen. Ein Schutz der Bausubstanz könne nicht

gefordert werden und wäre für dieses Gebäude unverhältnismässig. Das Gebäude

sei in einer einfachen, schlichten Bauweise ohne besondere Bauelemente

ausgeführt. Bedeutende, erhaltenswerte Konstruktionselemente oder Schmuckformen

würden nicht vorliegen.

5.3

Der

Beschwerdegegner übernahm in seinem Beschluss vom 7. März 2017 die Anträge

des Gutachters ohne weitere Ausführungen. Erst in der Rekursantwort wird

ausgeführt, sowohl der Quervergleich mit anderen Objekten in Maschwanden als

auch der erhebliche Eingriff in das Eigentum, der mit einer Unterschutzstellung

verbunden wäre, würden gegen die Anordnung weiterer Schutzmassnahmen sprechen.

Ebenso mit der Rekursantwort des Beschwerdegegners wird eine Ergänzung des

Gutachters angefügt.

5.4

Zunächst ist festzuhalten, dass der

Beschwerdegegner vorliegend in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zu

Recht ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, handelt es sich bei den

Streitobjekten doch um Objekte, welche sowohl im Inventar der schutzwürdigen

Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung als auch im ISOS als Teile einer

Baugruppe mit Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) aufgeführt sind und

zudem mit dem Abbruch der Objekte der grösstmögliche Eingriff geplant ist. Zu

prüfen ist, ob die Gutachten hinreichend Auskunft geben über den denkmalpflegerischen Wert der Objekte.

5.5

Wie

bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugestimmt hat, sind mit einem

Gutachten die im Inventar gemachten Äusserungen zu vertiefen und genauer

abzuklären. Die Gutachten bleiben gemäss den zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz "eher spärlich". Die Gutachten begnügen sich mit äusserst

knappen Einschätzungen zum Eigenwert sowie zum Situationswert der Objekte.

Diese Ausführungen können als Zusammenfassungen verstanden werden, jedoch ist

ihre Herleitung – insbesondere bezüglich dem Eigenwert – nicht nachvollziehbar

und lückenhaft. Es fehlen detaillierte fachliche Informationen zur Bausubstanz,

dem Innenausbau (inklusive Dachstock) sowie Fotoaufnahmen. Der Beschwerdeführer

macht zu Recht geltend, dass eine schlichte Form alleine noch nicht gegen die

Schutzwürdigkeit spricht. Das Gutachten hat das Objekt soweit zu beschreiben,

dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann. An einer solchen

Baubeschreibung fehlt es hier, bzw. ist sie pauschal gehalten und damit nicht

überprüfbar. Auch zum Situationswert wiederholen die Gutachten lediglich die

Inhalte der verschiedenen Inventare. Eine eigentliche Auseinandersetzung damit

fand nicht statt.

5.6

Der

Beschwerdegegner hat es sodann unterlassen, nachvollziehbar zu begründen,

weshalb er die Streitobjekte aus dem Inventar entlässt. Zu seiner

Denkmalpflegestrategie führt er im Beschwerdeverfahren aus, es erfolge eine

zielgerichtete Weiterentwicklung des Ortsbildes. Unklar bleibt, unter welchem

Aspekt vorliegend die Auswahl der Objekte getroffen wurde und welches Ziel

Dispositiv

verfolgt wird. Die Gemeinde verfügt hier über eine besondere

Entscheidungsfreiheit, was umso mehr eine hohe Begründungsdichte erfordert

(vgl. vorn E. 4.4).

5.7 Die

Vorinstanz geht davon aus, dass zusammen mit dem Abteilungsaugenschein der

Sachverhalt genügend erstellt ist. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar macht

die Vorinstanz Ausführungen zum Situationswert und setzt sich auch mit dem ISOS

auseinander. Bezüglich dem Eigenwert der Objekte wird im Wesentlichen

wiederholt, was bereits im Gutachten zum Ausdruck kommt: Beim Wohnhaus mit

Ökonomieteil handle es sich um eines von vielen und um einen für die damalige

Zeit üblichen Bautyp, aber ohne besondere Merkmale, die für eine wichtige

Zeugeneigenschaft sprechen würden. Bei der Scheune handle es sich um ein

Gebäude mit bescheidenen architektonischen Qualitäten. Diese relativ pauschale

Qualifikation genügt nicht, um die Qualität der Bauten zu erfassen. Zwar hat

die Vorinstanz am Augenschein Fotografien erstellt, jedoch fehlt auch hier eine

rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem Innenraum der Objekte. Zur

Bausubstanz wird einzig ergänzt, das Wohnhaus sei nicht mehr bewohnt und

entsprechend baufällig. Seine bauliche Ausgestaltung verleihe ihm keine besondere

Ausstrahlungskraft, die nur mit dem Erhalt der Originalsubstanz erhalten werden

könne. Auch diese Erwägungen vermögen die Lücken der Gutachten nicht zu

schliessen. Der Sachverhalt ist damit nicht genügend erstellt. Unter diesen

Voraussetzungen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere

Sachverhaltsabklärungen in Form eines Ergänzungs- oder Obergutachtens

vorzunehmen bzw. anzuordnen.

5.8 An diesem

Ergebnis ändert auch der vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren

eingereichte zusätzliche Bericht des Gutachters H über die Ausstattungselemente

der Streitobjekte samt Fotografien nichts. Es wird nun zwar immerhin

nachgeholt, die Ausstattungselemente zu dokumentieren. Der Sachverhalt ist

jedoch nach wie vor nicht ausreichend erstellt. Es kann damit offengelassen

werden, ob es sich dabei um zulässige neue Tatsachenbehauptungen im Sinn von

§ 52 Abs. 2 VRG handelt.

Was die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

eingereichte bauhistorische Einschätzung betrifft, so können die darin

enthaltenen Aussagen grundsätzlich nur – aber immerhin – als Parteiaussagen

berücksichtigt werden (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 5.1.4

m.w.H.; 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 8.4 [nicht publiziert]). Diese

Parteiaussagen wurden durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht

des Beschwerdegegners erst veranlasst, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt

war, im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu Stellung zu nehmen.

5.9 Das

Verwaltungsgericht könnte zwar gemäss § 7 Abs. 1 VRG grundsätzlich

ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben. Insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, kann das

Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Zusammengefasst ist der

angefochtene Entscheid daher aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung

einer Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei empfiehlt es sich, eine

nicht bereits in dieses Verfahren involvierte Fachperson mit der Aufgabe zu

betrauen.

6.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zur Hälfte dem Beschwerdegegner und – unter solidarischer Haftung – zu

je einem Viertel den Mitbeteiligten aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 70

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten sind überdies im

gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 94). Als angemessen erscheint ein

Betrag von Fr. 1'500.-.

7.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner und unter solidarischer

Haftung zu je einem Viertel den Mitbeteiligten auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten werden im gleichen Verhältnis verpflichtet,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …