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Entscheid

VB.2018.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00065

15. November 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20357)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen verweigerte A mit Beschluss vom 30. August

2016 die Erteilung der teilweise nachträglichen Baubewilligung für eine

Projektänderung für den Umbau des Schutzobjektes (Assek.-Nrn. 01 und 02)

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Meilen und verfügte die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Baubehörde Meilen.

Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 19. Dezember 2017 im Sinn der

Erwägungen teilweise gut. Im Übrigen wies es den Rekurs vollumfänglich ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 1. Februar

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass der angefochtene

Entscheid teilweise aufzuheben und die Baubehörde Meilen anzuweisen sei, die

nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung der bereits erstellten Lukarnen

auf der Ostseite und auf der Nordwestseite des Daches unter Auflagen zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Durchführung

eines Augenscheins.

Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2018

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Baubehörde Meilen

mit Eingabe vom 26. Februar 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

A replizierte mit Eingabe vom 12. März 2018; die

Baubehörde Meilen duplizierte mit Eingabe vom 28. März 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts

zuständig.

2.

Die Bauherrschaft ist als Adressat der Bauverweigerung und

des diese teilweise bestätigenden Rekursentscheids gestützt auf § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerde legitimiert.

3.

Da sich der massgebliche Sachverhalt insbesondere aus den

bei den Akten liegenden Fotografien der Vorinstanz ergibt, kann auf die

Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins verzichtet werden.

4.

4.1

Die

Beschwerde richtet sich nur insoweit gegen den Entscheid der Vorinstanz, als

diese die Verweigerung der Baubewilligung für die Dachaufbaute auf der Ostseite

und für die Dachaufbaute auf der Nordwestseite des Daches bestätigt hat.

Streitgegenstand bilden somit diese beiden Dachaufbauten.

4.2

Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu

erfolgen (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr,

18.

Juni 1997, VB.97.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23).

4.3

Bei

Objekten des Natur- und Heimatschutzes werden in gestalterischer Hinsicht

höhere Anforderungen gestellt (§ 238 Abs. 2 PBG). Mithin wird in

solchen Fällen eine gute Einordnung verlangt. Bei der Beurteilung, ob sich eine

Baute gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG einordnet, ist die

Gesamtwirkung massgeblich. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck die

geplante Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr,

26.

September 2012, VB.2012.00374, E. 8). Ausschlaggebend ist

vielmehr, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch

die neu zu erstellende Baute nicht beeinträchtigt wird (BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107,

E. 6.2).

4.4

Grundsätzlich

obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und die darin

verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Dennoch ist

das Baurekursgericht gemäss der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts

berechtigt und verpflichtet, kommunale Einordnungsentscheide auf ihre

Angemessenheit hin zu überprüfen. Dabei ist zwischen der

Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung

der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs

praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht muss daher die von der

Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend

berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche

von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der

Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Abgesehen von der insofern gebotenen

Rücksichtnahme besteht jedoch keine weitergehende Einschränkung der vollen

Prüfungsbefugnis des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3). Das Verwaltungsgericht

schliesslich hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung

der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist (VGr,

17.

April 2014, VB.2013.00650/VB.2013.00657, E. 4.5.1); eine

Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50

Abs. 2 VRG; VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00167, E. 4.4).

5.

5.1

Umstritten ist, ob sich die beiden

streitbetroffenen Dachaufbauten gut einordnen.

5.2

Das Reihenwohnhaus Assek.-Nrn. 01 und 02

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Meilen wurde mit verwaltungsrechtlichem

Vertrag vom 13. Januar 2014 unter Schutz gestellt. Gemäss Ziffer 2

des Vertrags sind beim Äusseren des Reihenwohnhauses unter anderem geschützt:

das äussere Erscheinungsbild, wobei moderate Eingriffe möglich sind; die

geschlossenen Dachlandschaften, wobei einzelne Belichtungselemente des

Dachgeschosses denkbar sind; sowie die Dimensionierung und die Gestaltung der

Dachabschlüsse und der Dachuntersichten.

5.3

Mit Beschluss vom 14. Januar 2014 erteilte

die Beschwerdegegnerin unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für den Umbau

und die denkmalpflegerische Sanierung des Wohnhauses Assek.-Nrn. 01 und 02.

In Bezug auf die Dachgestaltung erwog die Beschwerdegegnerin, dass die

Dachhälften Ost und West mit einer bzw. zwei Schlepp-Gauben-Konstruktionen und

je einem Dachflächenfenster zu Belichtungszwecken versehen würden.

5.4

Anlässlich eines Augenscheins stellten die

Baukontrollorgane fest, dass die bauliche Umsetzung nicht in Einklang mit der

Baubewilligung steht, worauf der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016

Projektänderungspläne einreichen liess. Mit Beschluss vom 30. August 2016

verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Projektänderungen betreffend

Dachaufbaute auf der Ostseite, da die Schleppgaube überdimensioniert, zu gross

geraten und falsch ausgebildet sei, sowie betreffend Dachaufbaute auf der Nordwestseite

des Daches, da die Schleppgauben überdimensioniert und falsch ausgebildet seien.

Ferner ordnete die Beschwerdegegnerin die Entfernung der verweigerten Bauteile

resp. den Rückbau der Dachsituation auf den bewilligten Zustand an.

5.5

Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. In

Bezug auf die Dachaufbauten auf der nordwestlichen Dachhälfte erwog sie, dass

diese dazu führen würden, dass die Dachlandschaft nicht mehr als

"geschlossene Dachlandschaft" wahrgenommen werde. Das Erscheinungsbild

des Schutzobjektes werde durch die bereits vorgenommenen Bauarbeiten erheblich

verfremdet. Es werde ein neuer Akzent gesetzt, welchem jeglicher Bezug zum

Doppelbauernhaus aus dem 17. Jahrhundert fehle. Dies störe das

Erscheinungsbild erheblich. Auch die Ausgestaltung der Lukarnen vermöge nicht

zu überzeugen. Die Lukarnenfenster wiesen wegen ihrer Dimensionierung, der

Sprosseneinteilung ("liegende Rechtecke") und der seitlichen

Verglasung keinerlei Bezug zum Gebäude auf und wirkten fremdartig (Erwägung 4.3,

Absatz 3, der Vorinstanz).

Diese Ausführungen würden sinngemäss für die Gaube an der

Ostseite, welche in ihrer Ausgestaltung den nordwestlichen Dachaufbauten

gleiche, gelten. Überdies wäre die mit Beschluss vom 14. Januar 2014

bewilligte Lukarne bereits grosszügig dimensioniert worden, sie hätten gemäss

den Plänen ihre optische Wirkung aber hauptsächlich auf der nordöstlichen

Dachhälfte entfaltet. Die nun wesentlich grössere Gaube dominiere optisch die

gesamte Dachfläche und beeinträchtige das gesamte Bild des wichtigen

Zeitzeugen. Es könne auch auf dieser Dachseite keine Rede mehr von einer

"geschlossenen Dachfläche" sein (Erwägung 4.3, Absatz 4,

der Vorinstanz).

5.6

Bereits aus dem für den Beschwerdeführer

verbindlichen Schutzvertrag ergibt sich, dass die geschlossenen

Dachlandschaften den Charakter des Schutzobjektes ausmachen, weshalb gemäss

Schutzvertrag nur einzelne Belichtungselemente des Dachgeschosses denkbar sind.

In diesem durch den Schutzvertrag vorgegebenen Rahmen bewilligte die

Baubewilligungsbehörde auf der nordwestlichen Dachseite eine 2.00 m breite

und auf der westlichen Dachseite eine 3.70 m breite und eine 2.60 m

hohe Lukarne.

Die mit der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des

Reihenwohnhauses Assek.-Nrn. 01 und 02 beauftragten Gutachter empfahlen als

Schutzziel unter anderem die integrale Erhaltung des Gebäudekubus samt

geschlossenen Dachflächen. In diesem Sinn hält auch der Schutzvertrag fest,

dass der Gebäudekubus samt Dachflächen grundsätzlich zu schützen ist. In Bezug

auf das äussere Erscheinungsbild sind jedoch moderate Eingriffe möglich.

Ebenfalls geschützt sind die geschlossenen Dachlandschaften, wobei einzelne

Belichtungselemente des Dachgeschosses denkbar sind.

Bereits aus dem Schutzvertrag ergibt sich somit, dass nur

moderate Eingriffe in das äussere Erscheinungsbild möglich und die

geschlossenen Dachlandschaften zu erhalten sind. Belichtungselemente sind bloss

denkbar.

6.

6.1

Die streitbetroffene Lukarne auf der Ostseite

weist anstelle der bewilligten Breite von 3.70 m eine Breite von 4.56 m

auf.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt in

Bezug auf die Lukarne auf der Ostseite umfassend abgeklärt. Der kommunale

Denkmalpfleger stellte anlässlich des Augenscheins vom 25. Juli 2016 fest,

dass die Schleppgaube auf der Ostfassade überdimensioniert und zu gross geraten

erscheine. Bemängelt wurde auch das liegende Format, die fehlenden

Kreuzsprossen bei den Fenstern sowie die störenden seitlichen Verglasungen. Diesen

Erwägungen hat sich die Beschwerdegegnerin angeschlossen. Auch die Vorinstanz

gelangte zum Schluss, dass die nun wesentlich grössere Gaube optisch die

gesamte Dachfläche dominiere und das gesamte Bild des wichtigen Zeitzeugen

beeinträchtige. Es könne auf dieser Dachseite keine Rede mehr von einer

"geschlossenen Dachfläche" sein.

6.3

Die Lukarne auf der Ostseite ist 86 cm

breiter als bewilligt. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine marginale

Abweichung vom bewilligten Zustand. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die

Vorinstanz gelangten zum Schluss, dass die Lukarne deshalb als

überdimensioniert und zu gross geraten erscheine bzw. dass die nun wesentlich

grössere Gaube optisch die gesamte Dachfläche dominiere und von einer

geschlossenen Dachfläche keine Rede mehr sein könne. Aufgrund der bei den Akten

liegenden Fotografien des Augenscheins kann sich das Verwaltungsgericht dieser

Auffassung anschliessen. Hinzu kommt, dass gemäss Schutzvertrag nur moderate

Eingriffe in das äussere Erscheinungsbild möglich und die geschlossenen

Dachlandschaften zu erhalten sind, was die Anwendung eines strengen Massstabs

erlaubt. Eine Rechtsverletzung ist nicht auszumachen und wurde vom

Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

7.

7.1

Die streitbetroffene Lukarne auf der

Nordwestseite weist anstelle der bewilligten Breite von 2 m eine Breite

von 2.30 m auf.

7.2

In Bezug auf die Nordwestfassade stellte der

kommunale Denkmalpfleger anlässlich des Augenscheins vom 25. Juli 2016

fest, dass die streitbetroffene Schleppgaube überdimensioniert sei. Ferner

rügte er das liegende Format, die fehlenden Kreuzsprossen und die störenden

seitlichen Verglasungen. In Bezug auf die zweite Gaube auf der Nordwestfassade

– mit deren Entfernung sich der Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren einverstanden erklärt hat – stellte der kommunale

Denkmalpfleger fest, dass diese ein anderes Format aufweise. Es würden

Kreuzsprossen fehlen. Die Dimension stehend sei gemäss denkmalpflegerischen

Kriterien in Ordnung. Zusammenfassend gelangte der kommunale Denkmalpfleger zum

Schluss, dass die Setzung der Gauben unbefriedigend, die Dachlandschaft

überlastet und empfindlich gestört sei. In Bezug auf die Dachaufbauten auf der

Nordwestseite des Daches erwog die Beschwerdegegnerin, dass die

streitbetroffene Schleppgaube überdimensioniert und falsch ausgebildet sei. Die

Vorinstanz erwog, dass die beiden Dachlukarnen auf der Nordwestseite dazu

führen würden, dass die Dachlandschaft nicht mehr als "geschlossene

Dachlandschaft" wahrgenommen werde. Das Erscheinungsbild des

Schutzobjektes werde durch die bereits vorgenommenen Bauarbeiten erheblich

verfremdet. Es werde ein neuer Akzent gesetzt, welchem jeglicher Bezug zum

Doppelbauernhaus aus dem 17. Jahrhundert fehle. Dies störe das

Erscheinungsbild erheblich. Auch die Ausgestaltung der Lukarnen vermöge nicht

zu überzeugen. Die Lukarnenfenster wiesen wegen ihrer Dimensionierung, der

Sprosseneinteilung ("liegende Rechtecke") und der seitlichen

Verglasung keinerlei Bezug zum Gebäude auf und wirkten fremdartig.

7.3

Ob die streitbetroffene Lukarne für sich

alleine bewilligungsfähig ist, wenn auf die zweite Lukarne auf der

Nordwestseite verzichtet wird, wurde von der Vorinstanz mangels entsprechenden

Antrags nicht explizit geprüft. Die Beschwerdegegnerin führte zu diesem Antrag

in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass, ob bei der Westlukarne eine nachträgliche

Bewilligung bzw. ein Verzicht auf Herstellung des rechtmässigen Zustandes infrage

käme, wenn nur die eigenmächtige Verbreiterung um 30 cm zur Diskussion

stünde, könne offenbleiben, da auch bei der Westlukarne zusätzlich zur

Verbreiterung eine Verlängerung von 30 cm und eine Erhöhung von 20 cm zu

beklagen seien, was insgesamt als eine Verletzung des Schutzvertrages zu

qualifizieren sei. Diese Verletzung sei weit zu gross, als dass sie einen

Verzicht auf die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu rechtfertigen vermöchte.

Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer in der Replik nicht bestritten.

7.4

Die Abweichungen vom bewilligten Zustand der

Lukarnen auf der Nordwestseite fallen geringer aus, als bei der Lukarne auf der

Ostseite. Trotzdem gelangten der kommunale Denkmalpfleger und in seiner Folge

die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die streitbetroffene Schleppgaube

(welche 30 cm breiter, 30 cm länger und 20 cm höher als

bewilligt ist) überdimensioniert sei. Es kann dabei offenbleiben, ob die

Vorinstanz die Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Lukarne auch unter

der Annahme, dass auf die zweite Lukarne auf der Nordwestseite verzichtet wird,

geprüft hat, was dem Verwaltungsgericht allenfalls den Zugang zu einer

Ermessenskontrolle eröffnen würde. In Anbetracht dessen, dass es sich beim

streitbetroffenen Gebäude um ein Schutzobjekt handelt, dessen äusseres

Erscheinungsbild und dessen geschlossenen Dachlandschaften zu erhalten sind,

ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch als ermessenskonform zu

qualifizieren.

8.

8.1

Erweist sich ein eigenmächtig realisiertes

Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde gemäss

§ 341 PBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Als

Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage

(vorliegend § 341 PBG) beruht, im öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die

Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und

erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung zumutbar ist.

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das

Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist. Allerdings ist

mit der Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen

die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden. Der Behörde, die solche

Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen

(BGr, 2. Mai 2014,1C_4/2014, E. 4.1; BGr, 21. November 2013,

1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 13. März 2013, VB.2012.00680, E. 7.1;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist

jedoch stets, dass die Behörde die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und

umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30 mit weiteren

Hinweisen).

8.2

Im Fall einer nicht den Bauvorschriften

bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute kann

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn

die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder

die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso,

wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung

stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht

schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf die Verhältnismässigkeit berufen

kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in

Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum

Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an

der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht

beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur

in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach

ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zu­stand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigen­tümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu

rechtfertigen vermögen. Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen

Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem

Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen.

Solche Gründe liegen dann vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen

hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des

ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712, E. 5.3 mit

Hinweisen).

8.3

Vorliegend kann in Anbetracht dessen, dass es

sich beim streitbetroffenen Gebäude um ein Schutzobjekt handelt, dessen äusseres

Erscheinungsbild und dessen geschlossene Dachlandschaften zu erhalten sind, bei

einer Breitenabweichung von 86 cm bzw. 30 cm, welche auch eine

Zunahme der Höhen und Längen der streitbetroffenen Lukarnen zur Folge hat,

nicht mehr von einer unbedeutenden Abweichung die Rede sein. Der

Beschwerdeführer, der wissentlich von den bewilligten Plänen abgewichen ist,

kann sich auch nicht auf den guten Glauben berufen. Das öffentliche Interesse

an mit dem Schutzobjekt vereinbarten baulichen Massnahmen ist höher zu

gewichten als die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten für die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Demzufolge erweist sich die

verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als verhältnismässig.

9.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmittel

zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Gemeinwesens gehört und der im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand nicht wesentlich

den bereits im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin zu erbringenden

Aufwand überstieg (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …