VB.2018.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00066
12. Juli 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00066
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinderat Hütten,
2. Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte mit Verfügung
vom 7. April 2017 das Mehrfamilienhaus mit den vier Hausteilen
Assek.-Nrn. 01–02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03–04, 05–06 in
Hütten unter Schutz. Sie untersagte den Abbruch oder die Vornahme baulicher
Veränderungen und Unterhaltsarbeiten ohne ihre Zustimmungen, welche die äussere
und innere Wirkung des Gebäudes berühren oder dessen Zeugenwert beeinträchtigen
könnten. In Ziff. II der Verfügung wurde unter anderem angeordnet, ein
befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus sei an seinem ursprünglichen
Ort wiederherzustellen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 8. Mai 2017 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragte, die Abschnitte von Ziff. II der
angefochtenen Verfügung betreffend Wiederherstellung des Kachelofens und
Erhaltung der historischen Türen aufzuheben. Das Baurekursgericht nahm die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Feuerpolizei, als Mitbeteiligte in das
Verfahren auf und führte am 8. August 2017 einen Referentenaugenschein auf
dem Lokal durch. In der Folge zog A den Rekurs in Bezug auf die historischen
Türen zurück. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob die Anordnung in
Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. April
2017, wonach ein befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus an seinem
ursprünglichen Ort wiederherzustellen sei, auf. Im Übrigen schrieb es den
Rekurs als durch Rückzug erledigt ab.
III.
Dagegen erhob die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Februar
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid
insofern aufzuheben, als damit ihre Anordnung, einen befeuerbarer Kachelofen in
der Stube des Kernbaus an seinem ursprünglichen Ort wiederherzustellen, in
teilweiser Gutheissung aufgehoben wurde.
Am 26. Februar 2018 erfolgte eine Eingabe der Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich ohne Anträge. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März
2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Das
Baurekursgericht beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 6. April 2018 reichte die Baudirektion des Kantons Zürich
Replik ein und verwies darin auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung
vom 5. April 2018, wo an den gestellten Anträgen festgehalten wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Baudirektion ist gestützt auf § 338c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde gegen die teilweise
Aufhebung ihres Genehmigungsentscheids legitimiert, soweit das Rechtsmittel der
Wahrung öffentlicher Interessen dient. Gemäss Art. 78 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den
Heimatschutz zuständig. Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Auftrags müssen
Behörden die Schutzwürdigkeit von Bauten abklären und in Zweifelsfällen den
Rechtsweg beschreiten (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 1.2). Mit
der vorliegenden Beschwerde verficht der Staat Zürich das Anliegen, den
streitbetroffenen Kachelofen unter Schutz zu stellen sowie dessen
Wiederherstellung anzuordnen und wahrt damit öffentliche Interessen im Sinn von
§ 338c PBG. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt.
2.
2.1
Der
streitbetroffene Hausteil Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04
bildet Bestandteil eines im Jahr 1528 erstellten, vierteiligen Mehrfamilien-Flarzhauses
im bäuerlichen Weiler B. Alle vier Teile der Baute wurden im Jahr 1985
aufgrund ihres in der Region seltenen Bautypus im Inventar
der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen
Denkmäler der Region Zimmerberg aufgenommen. Ferner wurde 1989 eine
Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, wonach die Baute ohne
Zustimmung nicht abgebrochen oder daran bauliche Änderungen mit Aussenwirkung
vorgenommen werden dürfen.
2.2
Im
Jahr 2014 wurde der streitbetroffene
Hausteil an den Beschwerdeführer verkauft. Im Rahmen eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens aufgrund erfolgter baulicher Änderungen wurden im
Folgejahr Schutzabklärungen eingeleitet. Dabei stellte sich heraus, dass die
gesamte historische Innenausstattung samt dem strittigen Kachelofen in der
Stube des Kernbaus zwischen 2013 und 2015 entfernt worden war. Mit Verfügung
vom 22. April 2016 stellte die Baudirektion die Baute vorsorglich und –
nach Einholung eines Gutachtens der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich
(KDK) – mit der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2017 definitiv unter
Schutz und verlangte unter anderem die Wiederherstellung des genannten
Kachelofens.
2.3
Einigkeit besteht vorliegend darin, dass es
sich bei der streitbetroffenen Baute grundsätzlich um ein schutzwürdiges Objekt
handelt. Ferner ist der streitbetroffene Kachelofen in der Stube des Kernbaus
unbestrittenermassen unwiderruflich entfernt worden. Der Streitgegenstand
beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob dieser Kachelofen wiederherzustellen
sei. Dazu ist als Erstes dessen Schutzwürdigkeit bzw. der Schutzumfang des
Objekts abzuklären. Sodann ist die Verhältnismässigkeit der
Wiederherstellungsanordnung zu überprüfen.
3.
3.1
Zu den Schutzobjekten des Natur- und Heimatschutzes, welche vor Zerstörung
oder Beeinträchtigung bewahrt werden sollen, gehören namentlich Ortskerne,
Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör
von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig
sind bzw. Landschaften oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203
Abs. 1 lit. c PBG). In
der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des
Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts,
der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt
(vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Eigentumsbeschränkungen zum
Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit
dieses öffentliche Interesse reicht, insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt
denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
3.2
Bei der
Abklärung der Zeugenschaft ist eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien
abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,
geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober
2017, VB.2017.00159, E. 5.1; 9. Juli 2015, VB.2014.00603,
E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, welche
Gebäudeteile unter Schutz zu stellen sind, hat das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung stets betont, ein Bauwerk werde grundsätzlich als Ganzes
betrachtet. Der Schutz einzelner Bauteile kann nicht ohne Rücksicht auf das
Zusammenwirken von Innerem und Äusserem beurteilt werden und die
Schutzwürdigkeit des Innern ergibt sich insbesondere auch aus dem Zusammenspiel
von Fassaden und Innenraum (BGr, 15. März 2010,1C_543/2009, E. 2.3;
BGE 118 Ia 384 E. 5e; Ia 261 E. 5b). So besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung des Innern, wenn dessen
Veränderung die Einheit des Hauses weitgehend zerstören sowie die
"Lesbarkeit" des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung stark
beeinträchtigen würde (vgl. zum Ganzen BGr,1P.79/2005 vom 13. September
2005.
E. 4.3, in: ZBl 108/2007 S. 83).
3.3
Für die Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen
kann die Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das
Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von
Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7
Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein
vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes
Gutachten einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf von einem solchen
Gutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Ein Grund zum Abweichen
liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539
E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine
Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen
abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist.
4.
4.1
Im
Gutachten der KDK wird der streitbetroffene Kachelofen als Kastenofen mit
patronierten Kacheln, Nelkenmotiv sowie "Chuuscht" [Herd] mit
Sandsteinsitzplatte, aus der Zeit um 1770 und Chuuschtwand aus älteren
reliefierten Kacheln aus dem 16. Jahrhundert beschrieben. Dem Inventar ist
ergänzend zu entnehmen, dass patronierten Kacheln mit Nelkenmuster grün und die
Reliefkacheln der Sitzkunst unterschiedlichen Typs waren. Die KDK erachtete
diesen sowie einen weiteren ähnlichen Kachelofen als vom Schutzumfang erfasst
und empfahl, diese in geeigneter Form wiederherzustellen. Dieser Empfehlung ist
die Baudirektion teilweise gefolgt und ordnete an, in der Stube des Kernbaus am
ursprünglichen Ort wieder einen befeuerbaren Kachelofen zu erstellen. Auf die
Wiederherstellung des zweiten Kachelofens hat die Beschwerdeführerin aus
Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet.
4.2
Das
Baurekursgericht erwog in seinem Entscheid, der streitbetroffene Kachelofen
habe aufgrund seines Standortes im Gebäudeinnern keine Auswirkung auf den
Situationswert und verneinte die Schutzwürdigkeit aufgrund eines
Situationswerts. Dies ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Situationswert den Bezug
der (gesamten) Baute zu deren Lageort bezeichnet (vgl. E. 3.1). Für dessen
Beurteilung sind daher grundsätzlich die von aussen sichtbaren Bauelemente
massgeblich.
Allein wegen des fehlenden
Situationswerts darf allerdings nicht generell auf die fehlende Erfüllung der
Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Kann sich doch die
Schutzwürdigkeit eines Objekts sowohl aus einem hohen Eigen- oder
Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr, 9. Juli
2015, VB.2014.00603, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern greifen die
vorinstanzlichen Erwägungen zu kurz, wenn sie für die Verpflichtung zur
Wiederherstellung eines Objekts im Gebäudeinneren einen Beitrag zum Erhalt des
Situationswerts voraussetzt. Mit dieser Argumentation würde die Anordnung zur
Wiederherstellung von allenfalls schutzwürdigen Bauteilen im Gebäudeinnern,
welche nicht zum äusseren Erscheinungsbild beitragen, von vornherein
ausgeschlossen. Dies würde dem Schutzgedanken von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, wonach nicht nur Gebäude, sondern
auch Teile sowie Zugehör Schutzobjekte sein können, und dem in der
Rechtsprechung verankerten Grundsatz des integralen Schutzes zuwiderlaufen
(vgl. E. 3.2; Engeler, S. 115).
4.3
Entgegen
dem Vorbringen der Baudirektion hat die Vorinstanz in ihre Beurteilung indessen
nicht nur den Situations-, sondern auch den Eigenwert des Kachelofens mit einbezogen.
Sie hielt diesbezüglich fest, die historische Substanz als massgebliches
Element des Eigenwerts sei nicht mehr vorhanden und könne nicht durch eine
Nachbildung wiederhergestellt werden. Aus diesen Gründen verneinte sie im Ergebnis
nicht nur das Vorliegen eines Situations-, sondern auch eines Eigenwerts und in
der Folge einer gesetzlichen Grundlage für die Verpflichtung zur
Wiederherstellung.
4.3.1
Auch diesen Überlegungen kann so nicht gefolgt werden. Die Erhaltung von Gebäuden
bzw. Gebäudeteilen oder Zugehör einzig aufgrund ihres Eigenwerts erfordert eine
hohe Qualität und Bedeutung. Das heisst, dass sie Zeugen und Ausdruck
menschlicher Tätigkeit sein und einen bedeutenden historischen, kulturellen
oder ästhetischen Wert aufweisen müssen (vgl. Engeler, S. 48). Dies kann
nach dem Gesagten nicht ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und
Äusserem beurteilt werden (E. 3.2). Aufgrund des integralen
Schutzgedankens gilt dies nicht nur für die Beurteilung von aussenliegenden
oder das äussere Erscheinungsbild beeinflussenden Bauteilen, sondern auch für
von aussen nicht sichtbares Zugehör, sofern sie die Eigenart der Baute und
deren Bedeutung beeinflussen.
4.3.2
Im Gutachten wird zur inneren Gliederung des Kernbaus festgehalten, diese
stimme mit den traditionellen Baumustern überein. Der Kachelofen war ein
wesentlicher Bestandteil im geschützten Innenraum des Schutzobjekts, indem er
die Einrichtung der Stube mitprägte und mit dem Herd in der angrenzenden Küche
verbunden war. Hinzu kommt, dass das Objekt eine bewegte Geschichte hinter sich
hat und angenommen wird, dass im Jahr 1777 der damals neu gebaute
Kachelofen als Unterpfand gegeben worden war. Insofern war er nicht nur in
architektonischer, sondern auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
bedeutend. Er wies damit einen hohen Eigenwert auf. Zumal das Gutachten
hinsichtlich seiner Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zu Recht nicht
beanstandet wurde, wären in dieser Hinsicht keine zureichenden Gründe
ersichtlich, um die gutachterlich festgestellte Schutzwürdigkeit zu verneinen
und vom Gutachten abzuweichen. Davon ging letztlich wohl auch das
Baurekursgericht aus, welches die wichtige Zeugenschaft aufgrund des Eigenwerts
explizit nicht ausschloss. Zudem macht die Baudirektion geltend, der Ofen würde
im Verbund mit der noch bestehenden Ofenwand und dem Schornstein die
historische Beheizung ungeschmälert dokumentieren. Im Sinn des integralen
Schutzansatzes trägt der Kachelofen – auch wenn er ohne die ursprünglichen
Materialen wiederhergestellt wird – zum Zeugenwert der Baute als
charakteristisches Element für die Raumaufteilung und Raumnutzung bei.
4.4
Daraus,
dass der Kachelofen nicht mehr vorhanden ist, darf indessen nicht auf das
Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die
Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig
sein (Art. 36 und 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]; vgl. BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist; ausserdem
muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und den
Belastungen für die Betroffenen gewahrt werden (BGE 135 I 176 E. 8.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, S. 118 ff.; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 483).
4.4.1
Vorliegend würde die Wiederherstellung des entfernten Kachelofens für den
Beschwerdeführer einen hohen finanziellen Aufwand bedeuten. Solche finanziellen
Interessen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar grundsätzlich mitzuberücksichtigen,
allerdings nicht mit erstrangiger Bedeutung (VG, 9. Juli
2015, VB.2014.00603, E. 3.5). Je grösser die Schutzwürdigkeit eines
Schutzobjekts ist, desto weniger können solche privaten Interessen ins Gewicht
fallen (BGE 126 I 219 E. 2c; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359,
E. 6.3). Die Baudirektion hat die Anordnung einer
(originalgetreuen) Wiederherstellung offensichtlich als unverhältnismässig
betrachtet: Sie ordnete in ihrer Verfügung einzig an, in der Stube des Kernbaus
am ursprünglichen Ort wieder einen befeuerbaren Kachelofen zu erstellen. Zu
dessen Beschaffenheit äusserte sie sich darin nicht. In ihrer Replik weist sie
darauf hin, nicht die Rekonstruktion des ursprünglichen Ofens von 1770 samt
Sitzkunst aus wiederverwendeten Kacheln des 17. Jahrhunderts angeordnet zu
haben. Im Gegenteil geht sie selber davon aus, dass die Auflage auch durch
einen passenden Kachelofen aus dem Bauteillager der kantonalen Denkmalpflege
erfüllt ist.
4.4.2
Mit der Anordnung der Baudirektion kann
das öffentliche Schutzinteresse an der Substanz des Kachelofens nicht gewahrt
werden. Der Kachelofen ist auch ohne die originalgetreue Wiederherstellung
charakteristisch für den Zeugenwert des (gesamten) Schutzobjekts. Insofern
besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des Ofens.
4.4.3
Vorliegend überwiegt jedoch das private
Interesse des Beschwerdegegners. Zu berücksichtigen ist, dass
unbestrittenermassen nur noch ein Ersatzofen eingebaut werden könnte, welcher
zurzeit nicht befeuerbar ist. Wie der Beschwerdegegner ausführt, könnte der Ofen
im heutigen Zeitpunkt nicht an den bestehenden Kamin angeschlossen werden, da
dieser der Heizung des benachbarten Hausteils Assek.-Nr. 01 dient. Die
Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung des Beschwerdegegners nicht und
räumt ein, dass diese Entrauchung im Hausteil Assek.-Nr. 01
Bestandesgarantie geniesse. Bei einem allfälligen künftigen Umbauvorhaben
dieses Hausteils könne ein Anschluss des Ofens an den Kamin realisiert werden. Der
Umstand, dass es sich beim neu eingebauten Ofen in der Tat um eine Art
"Attrappe" handeln würde, schmälert dessen Zeugeneigenschaft.
Umgekehrt muss mit relativ hohen Kosten zulasten des Bauherrn gerechnet werden.
Die Kostenfrage wurde im vorliegenden Verfahren nicht im Detail geklärt. Der
Beschwerdegegner macht Wiederinstandstellungskosten in der Höhe von etwa
Fr. 100'000.- geltend. Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, sondern dadurch relativiert, dass sie keine Rekonstruktion des
Kachelofens mit Sitzkunst verlangt habe. Die Kosten seien daher lediglich auf
Fr. 22'000.- bis 30'000.- zu beziffern. Fest steht damit, dass mindestens
von finanziellen Aufwendungen in dieser Höhe auszugehen ist. In einem späteren
Zeitpunkt anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederanschluss an den
bestehenden Kamin sind darin noch nicht berücksichtigt. Auf diese Grobschätzung
des Aufwands kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abgestellt werden.
Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich. Schliesslich fällt vorliegend
ins Gewicht, dass nicht von einer Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners
ausgegangen werden kann. Aus den vorliegenden Verfahrensakten sind keine
genügenden Hinweise dafür vorhanden, dass der Beschwerdegegner um die
Inventarisierung des Gebäudeinnern tatsächlich wusste oder wissen musste. Aus
der grundbuchamtlich eingetragenen Dienstbarkeit, welche dem Beschwerdegegner
bekannt war, war dies jedenfalls nicht herauszulesen. Es kann ihm höchstens ein
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Im Ergebnis hat das Baurekursgericht die umstrittene
Anordnung der Baudirektion somit zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdegegner
ist mangels besonderem Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …