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Entscheid

VB.2018.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00066

12. Juli 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte mit Verfügung

vom 7. April 2017 das Mehrfamilienhaus mit den vier Hausteilen

Assek.-Nrn. 01–02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03–04, 05–06 in

Hütten unter Schutz. Sie untersagte den Abbruch oder die Vornahme baulicher

Veränderungen und Unterhaltsarbeiten ohne ihre Zustimmungen, welche die äussere

und innere Wirkung des Gebäudes berühren oder dessen Zeugenwert beeinträchtigen

könnten. In Ziff. II der Verfügung wurde unter anderem angeordnet, ein

befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus sei an seinem ursprünglichen

Ort wiederherzustellen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 8. Mai 2017 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragte, die Abschnitte von Ziff. II der

angefochtenen Verfügung betreffend Wiederherstellung des Kachelofens und

Erhaltung der historischen Türen aufzuheben. Das Baurekursgericht nahm die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Feuerpolizei, als Mitbeteiligte in das

Verfahren auf und führte am 8. August 2017 einen Referentenaugenschein auf

dem Lokal durch. In der Folge zog A den Rekurs in Bezug auf die historischen

Türen zurück. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob die Anordnung in

Ziff. II der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. April

2017, wonach ein befeuerbarer Kachelofen in der Stube des Kernbaus an seinem

ursprünglichen Ort wiederherzustellen sei, auf. Im Übrigen schrieb es den

Rekurs als durch Rückzug erledigt ab.

III.

Dagegen erhob die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Februar

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid

insofern aufzuheben, als damit ihre Anordnung, einen befeuerbarer Kachelofen in

der Stube des Kernbaus an seinem ursprünglichen Ort wiederherzustellen, in

teilweiser Gutheissung aufgehoben wurde.

Am 26. Februar 2018 erfolgte eine Eingabe der Gebäudeversicherung

des Kantons Zürich ohne Anträge. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März

2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Das

Baurekursgericht beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. Mit

Eingabe vom 6. April 2018 reichte die Baudirektion des Kantons Zürich

Replik ein und verwies darin auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung

vom 5. April 2018, wo an den gestellten Anträgen festgehalten wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Baudirektion ist gestützt auf § 338c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde gegen die teilweise

Aufhebung ihres Genehmigungsentscheids legitimiert, soweit das Rechtsmittel der

Wahrung öffentlicher Interessen dient. Gemäss Art. 78 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den

Heimatschutz zuständig. Aufgrund dieses verfassungsrechtlichen Auftrags müssen

Behörden die Schutzwürdigkeit von Bauten abklären und in Zweifelsfällen den

Rechtsweg beschreiten (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 1.2). Mit

der vorliegenden Beschwerde verficht der Staat Zürich das Anliegen, den

streitbetroffenen Kachelofen unter Schutz zu stellen sowie dessen

Wiederherstellung anzuordnen und wahrt damit öffentliche Interessen im Sinn von

§ 338c PBG. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt.

2.

2.1

Der

streitbetroffene Hausteil Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04

bildet Bestandteil eines im Jahr 1528 erstellten, vierteiligen Mehrfamilien-Flarzhauses

im bäuerlichen Weiler B. Alle vier Teile der Baute wurden im Jahr 1985

aufgrund ihres in der Region seltenen Bautypus im Inventar

der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen

Denkmäler der Region Zimmerberg aufgenommen. Ferner wurde 1989 eine

Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, wonach die Baute ohne

Zustimmung nicht abgebrochen oder daran bauliche Änderungen mit Aussenwirkung

vorgenommen werden dürfen.

2.2

Im

Jahr 2014 wurde der streitbetroffene

Hausteil an den Beschwerdeführer verkauft. Im Rahmen eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens aufgrund erfolgter baulicher Änderungen wurden im

Folgejahr Schutzabklärungen eingeleitet. Dabei stellte sich heraus, dass die

gesamte historische Innenausstattung samt dem strittigen Kachelofen in der

Stube des Kernbaus zwischen 2013 und 2015 entfernt worden war. Mit Verfügung

vom 22. April 2016 stellte die Baudirektion die Baute vorsorglich und –

nach Einholung eines Gutachtens der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich

(KDK) – mit der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2017 definitiv unter

Schutz und verlangte unter anderem die Wiederherstellung des genannten

Kachelofens.

2.3

Einigkeit besteht vorliegend darin, dass es

sich bei der streitbetroffenen Baute grundsätzlich um ein schutzwürdiges Objekt

handelt. Ferner ist der streitbetroffene Kachelofen in der Stube des Kernbaus

unbestrittenermassen unwiderruflich entfernt worden. Der Streitgegenstand

beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob dieser Kachelofen wiederherzustellen

sei. Dazu ist als Erstes dessen Schutzwürdigkeit bzw. der Schutzumfang des

Objekts abzuklären. Sodann ist die Verhältnismässigkeit der

Wiederherstellungsanordnung zu überprüfen.

3.

3.1

Zu den Schutzobjekten des Natur- und Heimatschutzes, welche vor Zerstörung

oder Beeinträchtigung bewahrt werden sollen, gehören namentlich Ortskerne,

Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör

von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig

sind bzw. Landschaften oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203

Abs. 1 lit. c PBG). In

der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des

Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts,

der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt

(vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht,

Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Eigentumsbeschränkungen zum

Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit

dieses öffentliche Interesse reicht, insbesondere in welchem Ausmass ein Objekt

denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

3.2

Bei der

Abklärung der Zeugenschaft ist eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien

abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen,

geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks

mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober

2017, VB.2017.00159, E. 5.1; 9. Juli 2015, VB.2014.00603,

E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, welche

Gebäudeteile unter Schutz zu stellen sind, hat das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung stets betont, ein Bauwerk werde grundsätzlich als Ganzes

betrachtet. Der Schutz einzelner Bauteile kann nicht ohne Rücksicht auf das

Zusammenwirken von Innerem und Äusserem beurteilt werden und die

Schutzwürdigkeit des Innern ergibt sich insbesondere auch aus dem Zusammenspiel

von Fassaden und Innenraum (BGr, 15. März 2010,1C_543/2009, E. 2.3;

BGE 118 Ia 384 E. 5e; Ia 261 E. 5b). So besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung des Innern, wenn dessen

Veränderung die Einheit des Hauses weitgehend zerstören sowie die

"Lesbarkeit" des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung stark

beeinträchtigen würde (vgl. zum Ganzen BGr,1P.79/2005 vom 13. September

2005.

E. 4.3, in: ZBl 108/2007 S. 83).

3.3

Für die Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen

kann die Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das

Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von

Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7

Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein

vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes

Gutachten einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf von einem solchen

Gutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Ein Grund zum Abweichen

liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016,

VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539

E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine

Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen

abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist.

4.

4.1

Im

Gutachten der KDK wird der streitbetroffene Kachelofen als Kastenofen mit

patronierten Kacheln, Nelkenmotiv sowie "Chuuscht" [Herd] mit

Sandsteinsitzplatte, aus der Zeit um 1770 und Chuuschtwand aus älteren

reliefierten Kacheln aus dem 16. Jahrhundert beschrieben. Dem Inventar ist

ergänzend zu entnehmen, dass patronierten Kacheln mit Nelkenmuster grün und die

Reliefkacheln der Sitzkunst unterschiedlichen Typs waren. Die KDK erachtete

diesen sowie einen weiteren ähnlichen Kachelofen als vom Schutzumfang erfasst

und empfahl, diese in geeigneter Form wiederherzustellen. Dieser Empfehlung ist

die Baudirektion teilweise gefolgt und ordnete an, in der Stube des Kernbaus am

ursprünglichen Ort wieder einen befeuerbaren Kachelofen zu erstellen. Auf die

Wiederherstellung des zweiten Kachelofens hat die Beschwerdeführerin aus

Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet.

4.2

Das

Baurekursgericht erwog in seinem Entscheid, der streitbetroffene Kachelofen

habe aufgrund seines Standortes im Gebäudeinnern keine Auswirkung auf den

Situationswert und verneinte die Schutzwürdigkeit aufgrund eines

Situationswerts. Dies ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Situationswert den Bezug

der (gesamten) Baute zu deren Lageort bezeichnet (vgl. E. 3.1). Für dessen

Beurteilung sind daher grundsätzlich die von aussen sichtbaren Bauelemente

massgeblich.

Allein wegen des fehlenden

Situationswerts darf allerdings nicht generell auf die fehlende Erfüllung der

Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Kann sich doch die

Schutzwürdigkeit eines Objekts sowohl aus einem hohen Eigen- oder

Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr, 9. Juli

2015, VB.2014.00603, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insofern greifen die

vorinstanzlichen Erwägungen zu kurz, wenn sie für die Verpflichtung zur

Wiederherstellung eines Objekts im Gebäudeinneren einen Beitrag zum Erhalt des

Situationswerts voraussetzt. Mit dieser Argumentation würde die Anordnung zur

Wiederherstellung von allenfalls schutzwürdigen Bauteilen im Gebäudeinnern,

welche nicht zum äusseren Erscheinungsbild beitragen, von vornherein

ausgeschlossen. Dies würde dem Schutzgedanken von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, wonach nicht nur Gebäude, sondern

auch Teile sowie Zugehör Schutzobjekte sein können, und dem in der

Rechtsprechung verankerten Grundsatz des integralen Schutzes zuwiderlaufen

(vgl. E. 3.2; Engeler, S. 115).

4.3

Entgegen

dem Vorbringen der Baudirektion hat die Vorinstanz in ihre Beurteilung indessen

nicht nur den Situations-, sondern auch den Eigenwert des Kachelofens mit einbezogen.

Sie hielt diesbezüglich fest, die historische Substanz als massgebliches

Element des Eigenwerts sei nicht mehr vorhanden und könne nicht durch eine

Nachbildung wiederhergestellt werden. Aus diesen Gründen verneinte sie im Ergebnis

nicht nur das Vorliegen eines Situations-, sondern auch eines Eigenwerts und in

der Folge einer gesetzlichen Grundlage für die Verpflichtung zur

Wiederherstellung.

4.3.1

Auch diesen Überlegungen kann so nicht gefolgt werden. Die Erhaltung von Ge­bäuden

bzw. Gebäudeteilen oder Zugehör einzig aufgrund ihres Eigenwerts erfordert eine

hohe Qualität und Bedeutung. Das heisst, dass sie Zeugen und Ausdruck

menschlicher Tätigkeit sein und einen bedeutenden historischen, kulturellen

oder ästhetischen Wert aufweisen müssen (vgl. Engeler, S. 48). Dies kann

nach dem Gesagten nicht ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Innerem und

Äusserem beurteilt werden (E. 3.2). Aufgrund des integralen

Schutzgedankens gilt dies nicht nur für die Beurteilung von aussenliegenden

oder das äussere Erscheinungsbild beeinflussenden Bauteilen, sondern auch für

von aussen nicht sichtbares Zugehör, sofern sie die Eigenart der Baute und

deren Bedeutung beeinflussen.

4.3.2

Im Gutachten wird zur inneren Gliederung des Kernbaus festgehalten, diese

stimme mit den traditionellen Baumustern überein. Der Kachelofen war ein

wesentlicher Bestandteil im geschützten Innenraum des Schutzobjekts, indem er

die Einrichtung der Stube mitprägte und mit dem Herd in der angrenzenden Küche

verbunden war. Hinzu kommt, dass das Objekt eine bewegte Geschichte hinter sich

hat und angenommen wird, dass im Jahr 1777 der damals neu gebaute

Kachelofen als Unterpfand gegeben worden war. Insofern war er nicht nur in

architektonischer, sondern auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht

bedeutend. Er wies damit einen hohen Eigenwert auf. Zumal das Gutachten

hinsichtlich seiner Vollständigkeit oder Schlüssigkeit zu Recht nicht

beanstandet wurde, wären in dieser Hinsicht keine zureichenden Gründe

ersichtlich, um die gutachterlich festgestellte Schutzwürdigkeit zu verneinen

und vom Gutachten abzuweichen. Davon ging letztlich wohl auch das

Baurekursgericht aus, welches die wichtige Zeugenschaft aufgrund des Eigenwerts

explizit nicht ausschloss. Zudem macht die Baudirektion geltend, der Ofen würde

im Verbund mit der noch bestehenden Ofenwand und dem Schornstein die

historische Beheizung ungeschmälert dokumentieren. Im Sinn des integralen

Schutzansatzes trägt der Kachelofen – auch wenn er ohne die ursprünglichen

Materialen wiederhergestellt wird – zum Zeugenwert der Baute als

charakteristisches Element für die Raumaufteilung und Raumnutzung bei.

4.4

Daraus,

dass der Kachelofen nicht mehr vorhanden ist, darf indessen nicht auf das

Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die

Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig

sein (Art. 36 und 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]; vgl. BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1).

Das Gebot der Verhältnismässigkeit

verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist; ausserdem

muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und den

Belastungen für die Betroffenen gewahrt werden (BGE 135 I 176 E. 8.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, S. 118 ff.; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 483).

4.4.1

Vorliegend würde die Wiederherstellung des entfernten Kachelofens für den

Beschwerdeführer einen hohen finanziellen Aufwand bedeuten. Solche finanziellen

Interessen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar grundsätzlich mitzuberücksichtigen,

allerdings nicht mit erstrangiger Bedeutung (VG, 9. Juli

2015, VB.2014.00603, E. 3.5). Je grösser die Schutzwürdigkeit eines

Schutzobjekts ist, desto weniger können solche privaten Interessen ins Gewicht

fallen (BGE 126 I 219 E. 2c; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359,

E. 6.3). Die Baudirektion hat die Anordnung einer

(originalgetreuen) Wiederherstellung offensichtlich als unverhältnismässig

betrachtet: Sie ordnete in ihrer Verfügung einzig an, in der Stube des Kernbaus

am ursprünglichen Ort wieder einen befeuerbaren Kachelofen zu erstellen. Zu

dessen Beschaffenheit äusserte sie sich darin nicht. In ihrer Replik weist sie

darauf hin, nicht die Rekonstruktion des ursprünglichen Ofens von 1770 samt

Sitzkunst aus wiederverwendeten Kacheln des 17. Jahrhunderts angeordnet zu

haben. Im Gegenteil geht sie selber davon aus, dass die Auflage auch durch

einen passenden Kachelofen aus dem Bauteillager der kantonalen Denkmalpflege

erfüllt ist.

4.4.2

Mit der Anordnung der Baudirektion kann

das öffentliche Schutzinteresse an der Substanz des Kachelofens nicht gewahrt

werden. Der Kachelofen ist auch ohne die originalgetreue Wiederherstellung

charakteristisch für den Zeugenwert des (gesamten) Schutzobjekts. Insofern

besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des Ofens.

4.4.3

Vorliegend überwiegt jedoch das private

Interesse des Beschwerdegegners. Zu berücksichtigen ist, dass

unbestrittenermassen nur noch ein Ersatzofen eingebaut werden könnte, welcher

zurzeit nicht befeuerbar ist. Wie der Beschwerdegegner ausführt, könnte der Ofen

im heutigen Zeitpunkt nicht an den bestehenden Kamin angeschlossen werden, da

dieser der Heizung des benachbarten Hausteils Assek.-Nr. 01 dient. Die

Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung des Beschwerdegegners nicht und

räumt ein, dass diese Entrauchung im Hausteil Assek.-Nr. 01

Bestandesgarantie geniesse. Bei einem allfälligen künftigen Umbauvorhaben

dieses Hausteils könne ein Anschluss des Ofens an den Kamin realisiert werden. Der

Umstand, dass es sich beim neu eingebauten Ofen in der Tat um eine Art

"Attrappe" handeln würde, schmälert dessen Zeugeneigenschaft.

Umgekehrt muss mit relativ hohen Kosten zulasten des Bauherrn gerechnet werden.

Die Kostenfrage wurde im vorliegenden Verfahren nicht im Detail geklärt. Der

Beschwerdegegner macht Wiederinstandstellungskosten in der Höhe von etwa

Fr. 100'000.- geltend. Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten, sondern dadurch relativiert, dass sie keine Rekonstruktion des

Kachelofens mit Sitzkunst verlangt habe. Die Kosten seien daher lediglich auf

Fr. 22'000.- bis 30'000.- zu beziffern. Fest steht damit, dass mindestens

von finanziellen Aufwendungen in dieser Höhe auszugehen ist. In einem späteren

Zeitpunkt anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederanschluss an den

bestehenden Kamin sind darin noch nicht berücksichtigt. Auf diese Grobschätzung

des Aufwands kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abgestellt werden.

Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich. Schliesslich fällt vorliegend

ins Gewicht, dass nicht von einer Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners

ausgegangen werden kann. Aus den vorliegenden Verfahrensakten sind keine

genügenden Hinweise dafür vorhanden, dass der Beschwerdegegner um die

Inventarisierung des Gebäudeinnern tatsächlich wusste oder wissen musste. Aus

der grundbuchamtlich eingetragenen Dienstbarkeit, welche dem Beschwerdegegner

bekannt war, war dies jedenfalls nicht herauszulesen. Es kann ihm höchstens ein

fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.

Im Ergebnis hat das Baurekursgericht die umstrittene

Anordnung der Baudirektion somit zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdegegner

ist mangels besonderem Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …