VB.2018.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00068
17. Oktober 2018Deutsch22 min
(URT.2018.20251)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch das Departement Soziale Dienste/Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde von Januar 2014 bis April 2015 von der Stadt C
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit September 2016 wird sie erneut
unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 verpflichtete die
Sozialberatung der Stadt C A aufgrund von § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit von Januar 2014
bis September 2014 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 7'248.-
zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld werde während der aktuellen
Unterstützungsperiode (unter Wahrung des Rahmens der Praxis bei Leistungskürzungen)
vom Unterhalt abgezogen, monatlich 15 % von Fr. 755.- Grundbedarf,
total zuzüglich der Hälfte allfälliger Zulagen.
B.
Dagegen erhob A am 23. März 2017 Einsprache bei
der Hauptabteilung Sozialberatung, mit dem Antrag, es sei von der Rückforderung
des Betrages von Fr. 7'248.- abzusehen. Die Hauptabteilungsleitung
Sozialberatung wies die Einsprache mit Wiedererwägungsbeschluss vom 21. April
2017 ab.
C.
A erhob daraufhin am 22. Mai 2017 Einsprache bei
der Sozialhilfebehörde der Stadt C gegen den Entscheid der
Hauptabteilungsleitung vom 21. April 2017, mit dem Antrag, der
Wiedererwägungsbeschluss der Hauptabteilung Sozialberatung der Stadt C sei
aufzuheben und von der Rückforderung des Betrags von Fr. 7'248.- sei
abzusehen. Mit Beschluss vom 7. September 2017 wies die Sozialhilfebehörde C
die Einsprache vom 22. Mai 2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. Oktober 2017
Rekurs beim Bezirksrat C. Sie beantragte, es sei der Beschluss der
Sozialhilfebehörde C vom 7. September 2017 aufzuheben und auf die
Rückforderung von Fr. 7'248.- zu verzichten. Eventualiter sei der genannte
Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines
Beweisverfahrens an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen. Es sei ihr, da sie
anwaltlich vertreten sei, für das erstinstanzliche Verfahren sowie das
Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Stadt C zuzusprechen. Mit
Beschluss vom 14. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und
bestätigte den Beschluss der Sozialhilfebehörde C; Verfahrenskosten wurden
keine erhoben. Eine Parteientschädigung sprach er A nicht zu.
III.
Am
1.
Februar 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom 14. Dezember 2017 sei
aufzuheben und das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung von Fr. 7'248.-
sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Es sei ihr
für die Umtriebe im ganzen Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin eine
Entschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Am
7.
Februar 2018 beantragte der Bezirksrat C die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Im Übrigen verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 nahm die Stadt C,
vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Stellung und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Am 19. März 2018 replizierte A. Die Stadt C
verzichtete am 28. März 2018 auf eine weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete
Ausgabe von April 2005, in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung; in
früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach
der Haushaltgrösse. Er betrug im Jahr 2014 und beträgt auch aktuell bei einem
Ein-Personen-Haushalt Fr. 986.- und bei einem Zwei-Personen-Haushalt Fr. 755.-
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls
entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden innerhalb einer
familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der
(angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien,
Kap. B.3–2). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen
gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine
Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5).
2.2
Der bei
der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse
sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm
zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet
werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).
2.3
Gemäss § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die
betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 17. Juni 2016,
VB.2015.00457, E. 2.3).
2.4
Strittig
ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 –
ohne dies der Beschwerdegegnerin zu melden – zusammen mit D in einem
Zwei-Personen-Haushalt gelebt hatte und folglich für zu viel ausbezahlte
Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 7'248.-
rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Bezug
auf die Frage, bis wann D noch in seiner alten Wohnung wohnte, träfe sie keine
Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin treffe die Beweislast für die
anspruchsbegründende Tatsache, dass sie seit dem 1. Januar 2014 mit diesem
in einer Hausgemeinschaft lebe. Die Anmeldung einer Person bei der Einwohnerkontrolle,
welche auch durch eine Drittperson erfolgen könne, vermöge zu keiner Umkehr der
Beweislast zu führen. Zudem hätte die Vorinstanz auch den Untermietvertrag der
Beschwerdeführerin mit D sowie die Anmeldung der beiden Personen bei der
Einwohnerkontrolle nicht gewürdigt. Schliesslich erweise es sich auch als
unlogisch, dass D per 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin einzogen
sein solle, nachdem er – aktenmässig belegt – vom 11. September 2013 bis 9. Dezember
2013.
im Ausland geweilt habe.
3.
3.1
Die
Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw.
die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der
hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen umfassend abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7
Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Zudem
obliegt der hilfesuchenden Person auch nach § 28 SHV eine Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 138 I 331, E. 7.3;
VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2).
3.2
Einer
korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung
zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683
E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über
Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss
gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.).
Dies gilt auch in Verfahren, die der Überprüfung einer bereits gesprochenen
Sozialhilfeleistung dienen und daher zu einer Kürzung oder Einstellung der
Sozialhilfeleistungen führen können (vgl. VGr, 21. September 2017,
VB.2016.00683, E. 2). Das Gleiche hat auch zu gelten, wo es um die nachträgliche
Überprüfung geht, ob bereits ausgerichtete Sozialhilfeleistungen
zurückzufordern sind. Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen
und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die
Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten
Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).
Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten
bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast)
also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese
richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck
kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach
grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.
3.3
Liegen für
unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich
dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach
entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.
Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer
zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche
Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich
relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die
für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr
dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche
Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung
des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der
Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,
soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass
vorschreiben. Ist aus Umständen, die der Sozialbehörde bekannt sind, nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger zu viel
Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es dem Sozialhilfeempfänger dabei
nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die Vermutungsbasis zu widerlegen,
ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als Vermutungsfolge ergibt (vgl.
BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8;
5.
November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, VRG-Kommentar, § 7 N. 140).
Entgegen der missverständlichen Erwägung 3.2 im
vorinstanzlichen Entscheid führt somit auch im Sozialhilferecht ein begründeter
Anfangsverdacht nicht ohne Weiteres dazu, dass der Sozialhilfebezüger den
Verdacht zu wiederlegen hätte. Eine Beweislastumkehr kann nach dem Gesagten
aber dann greifen, wenn aus einer feststehenden Tatsache als Vermutungsbasis
aufgrund nach der allgemeinen Erfahrung im Sinn einer tatsächlichen Vermutung
auf eine Vermutungsfolge geschlossen werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier
erfüllt sind, ist nachfolgend (E. 4) zu prüfen.
4.
4.1
Das Fax
der Einwohnerkontrolle C vom 17. April 2015 bescheinigt, dass D per 1. Oktober
2013.
seine Wohnadresse an der E-Strasse 01 in C bei der
Beschwerdeführerin hatte. Auch gemäss den NEST-Web-Info-Center Abfragen der
Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2017, 11. September 2017 sowie 26. Oktober
2017.
ist D seit dem 1. Oktober 2013 an der E-Strasse 01 in C bei
der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die
Anmeldung einer Person bei der Einwohnerkontrolle, welche durch Drittpersonen
erfolgen könne, nicht zur Umkehr der Beweislast führen dürfe. Zu prüfen ist
zunächst, ob der Auszug aus dem Einwohnerregister der Stadt C eine
genügende Vermutungsbasis für die Vermutungsfolge darstellt, dass die
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt in einem Zwei-Personen-Haushalt
gelebt hat.
4.2
Vermieter
und Logisgeber haben der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietern bzw.
Logisnehmern zu melden (§ 33a Abs. 1 des im Jahr 2014 noch geltenden
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [aGG]; aktuell § 8 des Gesetzes
über das Meldewesen und die Einwohnerregister [MERG] vom 11. Mai 2015). Sie
haben dabei insbesondere anzugeben: die Gebäudeadresse und amtliche
Wohnungsnummer, den Namen und Vornamen des Mieters, den Namen und die Adresse
des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung sowie den Beginn des
Mietverhältnisses (§ 33a Abs. 1 in Verbindung mit § 37d Abs. 1
lit. b aGG; § 8 Abs. 1 MERG). Eine Verletzung der Meldepflicht
kann mit Busse oder Verweis bestraft werden (§ 39g aGG; § 31 MERG).
Gemäss Art. 6 lit. s des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2006.
über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher
Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) enthalten die
Einwohnerregister von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält,
bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde dessen Datum. Das
Registerharmonisierungsgesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für
die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Register)
sowie des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den
Registern (Art. 1 Abs. 1 RHG). Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz
das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register sowie die Pflicht
zur Aktualisierung der Einwohnerregister (Abs. 2 lit. c und d). So
sieht auch Art. 5 RHG vor, dass die Register in Bezug auf den erfassten
Personenkreis aktuell, richtig und vollständig sein müssen.
4.3
Das
Einwohnerregister stellt kein öffentliches Register nach Art. 9 Abs. 1
ZGB dar, da diese Norm lediglich für Register und Urkunden des
Bundeszivilrechts gilt (Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2012, Art. 9 ZGB N. 8).
Auf sämtliche öffentliche Register und Urkunden des Bundes und der Kantone
bezieht sich hingegen Art. 179 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) (Sven Rüetschi, Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2012, Art. 179 ZPO N. 2; Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221
S. 7323). Diese Bestimmung sieht vor, dass öffentliche Register und
öffentliche Urkunden, für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis
erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. So
hat das Kantonsgericht des Kantons Wallis in einem Verfahren betreffend
Schuldbetreibung und Konkursrecht das Einwohnerregister als Register des
kantonalen Rechts klassifiziert, dem nach Art. 179 ZPO voller Beweiswert
zukommt (Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, 8. März 2013, TCV LP 12 23,
E. 3.4, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 2013, S. 299 ff.).
Auch das Kantonsgericht des Kantons Graubünden anerkannte eine von der Gemeinde
gestützt auf das Einwohnerregister ausgestellte Wohnsitzbescheinigung als
öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 179 ZPO (Entscheid des
Kantonsgerichts Graubünden, 21. Juli 2015, ZK2 14 41, E. 3d). Im
Zivilprozessrecht stellt das Einwohnerregister somit ein öffentliches Register
dar, welches den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines
Inhalts nachgewiesen ist.
Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich befindet
sich keine Art. 179 ZPO entsprechende gesetzliche Vermutung, und § 60
Satz 3 VRG sieht nur für das Beweisverfahren die sinngemässe
Anwendung der Zivilprozessordnung vor (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 16), erfasst also Art. 179 ZPO nicht (anderer Ansicht allerdings
Plüss, § 7 N. 145 sowie Donatsch, § 60 N. 14, die beide
unter Verweis auf Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO davon ausgehen, dass
öffentliche Urkunden und Register auch im Anwendungsbereich des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes den vollen Beweis für die durch sie bezeugten
Tatsachen erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist). Zudem verweist auch § 71 VRG, welcher Teile der ZPO ergänzend
anwendbar erklärt, nicht auf Art. 179 ZPO. Es erscheint daher fraglich, ob
im verwaltungsrechtlichen Verfahren Art. 179 ZPO analog anzuwenden ist, da
so die freie Beweiswürdigung des Richters eingeschränkt würde.
Immerhin zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die
erhöhte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen
Glaubwürdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Die Führung des Registers
durch Behörden, die dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die
Registerführung, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 RHG
vorgeschriebene Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Registers (vgl.
heute auch die für die meldepflichtige Person geltenden Wahrheitspflicht nach § 6
Abs. 1 MERG) sowie die in § 39 aGG (bzw. heute § 31 MERG)
vorgesehene Strafbarkeit von Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten
begründen auch in den vorliegenden verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der im Einwohnerregister
eingetragenen Tatsachen. Diese erhöhte Glaubwürdigkeit besteht auch dann, wenn
Einträge in das Register aufgrund von Meldungen Dritter erfolgen, steht es
diesen doch nicht frei, eine solche Meldung vorzunehmen, sondern sie sind dazu
verpflichtet, und es droht ihnen im Unterlassungsfall eine Strafe. Hinzu kommt,
dass im Sozialhilferecht auch beim Wegzug aus einer Gemeinde bei Zweifeln an
dessen Zeitpunkt auf denjenigen abgestellt wird, der für die polizeiliche
Abmeldung gilt (vgl. § 38 Abs. 2 SHG; VGr, 17. Juni 2016,
VB.2015.00457, E. 5.1). Das Sozialhilferecht weist somit dem Eintrag im
Einwohnerregister die Funktion eines gewichtigen Indizes zu.
4.4
Der Auszug
aus dem Einwohnerregister stellt demnach eine genügende Vermutungsbasis dar, um
daraus die Vermutungsfolge abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin von Ende
Januar 2014 bis Ende September 2014 tatsächlich mit D zusammengewohnt hat. Die
Beschwerdegegnerin durfte somit vorbehältlich eines von der Beschwerdeführerin
zu erbringenden Gegenbeweises davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin seit
Oktober 2013 in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Unter diesen Umständen
ist sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen.
4.5
Zu prüfen
bleibt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu
wecken vermögen (vorn E. 3.2).
4.6
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte die eigenständig von D
vorgenommene Anmeldung beim Einwohneramt sowie den eingereichten
Untermietvertrag ausgeklammert. Mit Schreiben vom 17. August 2014 meldete D
der Einwohnerkontrolle der Stadt C, dass er von der F-Strasse 02 zu
seiner Konkubinatspartnerin (der Beschwerdeführerin) an die E-Strasse 01
umgezogen sei. Dieses Schreiben wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet. Es geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor, wann dieser Umzug
stattgefunden hat, weshalb es bereits aus diesem Grund kein genaues Umzugsdatum
zu beweisen und damit auch nicht die Vermutung, dass D ab Oktober 2013 bei der
Beschwerdeführerin wohnte, zu entkräften vermag. In den Akten findet sich
weiter ein nicht unterzeichneter Untermietvertrag zwischen der
Beschwerdeführerin und D vom 1. August 2014. Dieser sieht vor, dass das
Mietverhältnis am 1. August 2014 beginnt. Der Untermietvertrag wurde von
der Beschwerdeführerin erstellt. Diese hatte am 4. Juni 2014 erfahren,
dass fraglich war, ob D bei ihr wohne. Zudem war sie an diesem Tag erneut auf
ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Da ihr somit im Zeitpunkt des Abschlusses
des schriftlichen Untermietvertrags bewusst war, dass die Frage, ob D bei ihr
wohnte, in Bezug auf die Sozialhilfe von Bedeutung war, besteht eine nicht
unerhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin den Untermietvertrag vom 1. August
2014.
nur erstellte, um einen Beleg dafür zu haben, dass D erst seit dem 1. August
2014.
bei ihr wohne. Der Untermietvertrag vermag somit nicht zu beweisen, dass D
erst seit dem 1. August 2018 bei der Beschwerdeführerin wohnt, und er
vermag auch keine erheblichen Zweifel an der aus dem Einwohnerregister
fliessenden Vermutung zu begründen.
4.7
Von der
Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, es erweise sich als unlogisch, dass
D per 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin eingezogen sein solle, da
er – aktenmässig belegt – vom 11. September 2013 bis 9. Dezember 2013
im Ausland geweilt habe. Zumindest die physische Umzugshandlung habe D dabei
unmöglich an diesem Datum vollziehen können; weshalb er gerade ab diesem Datum
die Absicht des dauernden Verbleibs bei der Beschwerdeführerin gehabt haben
solle, sei nicht nachvollziehbar begründet. Zwar hat D die physische
Umzugshandlung aufgrund des Auslandaufenthalts tatsächlich nicht am 1. Oktober
2013.
selber vornehmen können, dies vermag jedoch noch nichts zu beweisen.
Selbst wenn D seine persönlichen Sachen erst nach dem 1. Oktober 2013 umzog,
was nicht belegt ist, vermöchte dies allein noch nicht den Registereintrag infrage
zu stellen, insbesondere nicht für die Frage, wo D ab Januar 2014 wohnte. Es
erscheint zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als
unlogisch, das alte Mietverhältnis per Ende September 2013 aufzugeben und ab
dem 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin zu wohnen. Denn durch die
Aufgabe des Mietverhältnisses per Ende September 2013 mussten die
Beschwerdeführerin und D nicht zwei Wohnungen bezahlen, die sie während ihrer
Landesabwesenheit nicht benutzten. Dadurch konnten sie diese Monatsmieten
sparen.
4.8
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, da die Meldungen für das Einwohnerregister
auch von Dritten erbracht werden könne und nicht durch Dokumente untermauert
werden müsse, könne der Inhalt des Einwohnerregisters auch falsch sein. Sie
bringt jedoch nicht vor, inwiefern vorliegend die strittige Meldung
fälschlicherweise erfolgt sei. Sie macht lediglich geltend, die Vermieterin
hätte bei der Anmeldung keinen Mietvertrag vorlegen können und sie hätte die
Angabe des Beginns des Mietverhältnisses nicht gemacht. Es ist jedoch vonseiten
der Vermieterin bei der Meldung eines Umzugs kein Mietvertrag erforderlich (§ 33
Abs. 1 aGG). Zudem musste sich die Vermieterin zum Beginn des
Mietverhältnisses äussern, ansonsten hätte die Einwohnerkontrolle nicht den 1. Oktober
2013.
als Umzugsdatum eintragen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich genügend Zeit gehabt hätte, den angeblich falschen Eintrag
korrigieren zu lassen. Gemäss der NEST-Web-Info-Center Abfrage der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 ist D jedoch noch immer seit dem 1. Oktober
2013.
an der E-Strasse 01, C, bei der Beschwerdeführerin gemeldet.
Dass der Eintrag in der Zwischenzeit korrigiert worden wäre, wird nicht
vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Zudem liegen auch keine Belege
vor, welche nachweisen würden, dass D bis zum 31. Juli 2014 in einem
anderen Mietverhältnis stand. Demgemäss gelingt es der Beschwerdeführerin
nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis aufkommen zu
lassen, weshalb der Gegenbeweis nicht erbracht ist. Der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz kann deshalb keine unrichtige Beweiswürdigung vorgeworfen
werden. Demzufolge ist für die Dauer des Sozialhilfebezugs vom Januar 2014 bis
April 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem
Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich wurde aufgrund des Umstands, dass sie
dies für den Zeitraum vom Januar 2014 bis September 2014 nicht deklariert hatte
und die Beschwerdegegnerin deshalb von einem Ein-Personen-Haushalt ausgegangen
war, zu viel Sozialhilfe ausbezahlt, welche zurückverlangt werden kann.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein grösseres
Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den
üblichen Amtstätigkeiten gehört und das vorliegende Verfahren weder mit besonderem
Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte
(Plüss, § 17 N. 51), ist auch der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen
(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im
Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3).
5.3
Aufgrund
der Akten und der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen,
erscheint sie als mittellos. Die Beschwerde erwies sich aufgrund der infrage
gestandenen Beweiskraft des Einwohnerregisters nicht gerade als offenkundig
aussichtlos, und die gestellten Rechtfragen rechtfertigen den Beizug eines
Anwaltes, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Der Beschwerdeführerin ist in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen. Dieser macht für das vorliegende
Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10,2 Arbeitsstunden geltend. Der
Zeitaufwand erscheint angesichts der gestellten Rechtsfragen und angesichts der
Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren
vertreten hatte und mit dem Sachverhalt daher bereits weitgehend vertraut war, als
hoch, aber noch angemessen, da ein Teil des Aufwands von Substituten geleistet
wurde, welche geringer zu entschädigen sind. Daraus ergibt sich eine Entschädigung
von Fr. 2'022.- (Stundenansatz von maximal Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
[AnwGebV]). Weiter macht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine
Kleinspesenpauschale von 3 % geltend, was Barauslagen von Fr. 60.65
entspricht und ebenfalls noch angemessen ist. Zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung somit Fr. 2'243.-.
5.4
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'243.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 160.35)
aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …