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Entscheid

VB.2018.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00068

17. Oktober 2018Deutsch22 min

(URT.2018.20251)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde von Januar 2014 bis April 2015 von der Stadt C

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit September 2016 wird sie erneut

unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 verpflichtete die

Sozialberatung der Stadt C A aufgrund von § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit von Januar 2014

bis September 2014 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 7'248.-

zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld werde während der aktuellen

Unterstützungsperiode (unter Wahrung des Rahmens der Praxis bei Leistungskürzungen)

vom Unterhalt abgezogen, monatlich 15 % von Fr. 755.- Grundbedarf,

total zuzüglich der Hälfte allfälliger Zulagen.

B.

Dagegen erhob A am 23. März 2017 Einsprache bei

der Hauptabteilung Sozialberatung, mit dem Antrag, es sei von der Rückforderung

des Betrages von Fr. 7'248.- abzusehen. Die Hauptabteilungsleitung

Sozialberatung wies die Einsprache mit Wiedererwägungsbeschluss vom 21. April

2017 ab.

C.

A erhob daraufhin am 22. Mai 2017 Einsprache bei

der Sozialhilfebehörde der Stadt C gegen den Entscheid der

Hauptabteilungsleitung vom 21. April 2017, mit dem Antrag, der

Wiedererwägungsbeschluss der Hauptabteilung Sozialberatung der Stadt C sei

aufzuheben und von der Rückforderung des Betrags von Fr. 7'248.- sei

abzusehen. Mit Beschluss vom 7. September 2017 wies die Sozialhilfebehörde C

die Einsprache vom 22. Mai 2017 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 19. Oktober 2017

Rekurs beim Bezirksrat C. Sie beantragte, es sei der Beschluss der

Sozialhilfebehörde C vom 7. September 2017 aufzuheben und auf die

Rückforderung von Fr. 7'248.- zu verzichten. Eventualiter sei der genannte

Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines

Beweisverfahrens an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen. Es sei ihr, da sie

anwaltlich vertreten sei, für das erstinstanzliche Verfahren sowie das

Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Stadt C zuzusprechen. Mit

Beschluss vom 14. Dezember 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und

bestätigte den Beschluss der Sozialhilfebehörde C; Verfahrenskosten wurden

keine erhoben. Eine Parteientschädigung sprach er A nicht zu.

III.

Am

1.

Februar 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom 14. Dezember 2017 sei

aufzuheben und das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung von Fr. 7'248.-

sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Es sei ihr

für die Umtriebe im ganzen Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin eine

Entschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Am

7.

Februar 2018 beantragte der Bezirksrat C die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Im Übrigen verwies er auf die Erwägungen im angefochtenen

Entscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 nahm die Stadt C,

vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Stellung und beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Am 19. März 2018 replizierte A. Die Stadt C

verzichtete am 28. März 2018 auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die

Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung

bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete

Ausgabe von April 2005, in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung; in

früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach

der Haushaltgrösse. Er betrug im Jahr 2014 und beträgt auch aktuell bei einem

Ein-Personen-Haushalt Fr. 986.- und bei einem Zwei-Personen-Haushalt Fr. 755.-

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls

entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden innerhalb einer

familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der

(angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.3–2). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen

gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine

Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5).

2.2

Der bei

der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse

sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm

zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet

werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).

2.3

Gemäss § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die

betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 17. Juni 2016,

VB.2015.00457, E. 2.3).

2.4

Strittig

ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 –

ohne dies der Beschwerdegegnerin zu melden – zusammen mit D in einem

Zwei-Personen-Haushalt gelebt hatte und folglich für zu viel ausbezahlte

Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 7'248.-

rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Bezug

auf die Frage, bis wann D noch in seiner alten Wohnung wohnte, träfe sie keine

Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdegegnerin treffe die Beweislast für die

anspruchsbegründende Tatsache, dass sie seit dem 1. Januar 2014 mit diesem

in einer Hausgemeinschaft lebe. Die Anmeldung einer Person bei der Einwohnerkontrolle,

welche auch durch eine Drittperson erfolgen könne, vermöge zu keiner Umkehr der

Beweislast zu führen. Zudem hätte die Vorinstanz auch den Untermietvertrag der

Beschwerdeführerin mit D sowie die Anmeldung der beiden Personen bei der

Einwohnerkontrolle nicht gewürdigt. Schliesslich erweise es sich auch als

unlogisch, dass D per 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin einzogen

sein solle, nachdem er – aktenmässig belegt – vom 11. September 2013 bis 9. Dezember

2013.

im Ausland geweilt habe.

3.

3.1

Die

Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw.

die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der

hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen umfassend abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht

wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7

Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Zudem

obliegt der hilfesuchenden Person auch nach § 28 SHV eine Mitwirkungs- und

Auskunftspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 138 I 331, E. 7.3;

VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2).

3.2

Einer

korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung

zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683

E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über

Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss

gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und

Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.).

Dies gilt auch in Verfahren, die der Überprüfung einer bereits gesprochenen

Sozialhilfeleistung dienen und daher zu einer Kürzung oder Einstellung der

Sozialhilfeleistungen führen können (vgl. VGr, 21. September 2017,

VB.2016.00683, E. 2). Das Gleiche hat auch zu gelten, wo es um die nachträgliche

Überprüfung geht, ob bereits ausgerichtete Sozialhilfeleistungen

zurückzufordern sind. Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen

und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die

Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten

Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten

bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast)

also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese

richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck

kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach

grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.

3.3

Liegen für

unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von

bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)

geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der

Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich

dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach

entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.

Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer

zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche

Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich

relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die

für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr

dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche

Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung

des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der

Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,

soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass

vorschreiben. Ist aus Umständen, die der Sozialbehörde bekannt sind, nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger zu viel

Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es dem Sozialhilfeempfänger dabei

nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die Vermutungsbasis zu widerlegen,

ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als Vermutungsfolge ergibt (vgl.

BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8;

5.

November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, VRG-Kommentar, § 7 N. 140).

Entgegen der missverständlichen Erwägung 3.2 im

vorinstanzlichen Entscheid führt somit auch im Sozialhilferecht ein begründeter

Anfangsverdacht nicht ohne Weiteres dazu, dass der Sozialhilfebezüger den

Verdacht zu wiederlegen hätte. Eine Beweislastumkehr kann nach dem Gesagten

aber dann greifen, wenn aus einer feststehenden Tatsache als Vermutungsbasis

aufgrund nach der allgemeinen Erfahrung im Sinn einer tatsächlichen Vermutung

auf eine Vermutungsfolge geschlossen werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier

erfüllt sind, ist nachfolgend (E. 4) zu prüfen.

4.

4.1

Das Fax

der Einwohnerkontrolle C vom 17. April 2015 bescheinigt, dass D per 1. Oktober

2013.

seine Wohnadresse an der E-Strasse 01 in C bei der

Beschwerdeführerin hatte. Auch gemäss den NEST-Web-Info-Center Abfragen der

Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2017, 11. September 2017 sowie 26. Oktober

2017.

ist D seit dem 1. Oktober 2013 an der E-Strasse 01 in C bei

der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die

Anmeldung einer Person bei der Einwohnerkontrolle, welche durch Drittpersonen

erfolgen könne, nicht zur Umkehr der Beweislast führen dürfe. Zu prüfen ist

zunächst, ob der Auszug aus dem Einwohnerregister der Stadt C eine

genügende Vermutungsbasis für die Vermutungsfolge darstellt, dass die

Beschwerdeführerin im mass­gebenden Zeitpunkt in einem Zwei-Personen-Haushalt

gelebt hat.

4.2

Vermieter

und Logisgeber haben der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietern bzw.

Logisnehmern zu melden (§ 33a Abs. 1 des im Jahr 2014 noch geltenden

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [aGG]; aktuell § 8 des Gesetzes

über das Meldewesen und die Einwohnerregister [MERG] vom 11. Mai 2015). Sie

haben dabei insbesondere anzugeben: die Gebäudeadresse und amtliche

Wohnungsnummer, den Namen und Vornamen des Mieters, den Namen und die Adresse

des Vermieters bzw. der Liegenschaftsverwaltung sowie den Beginn des

Mietverhältnisses (§ 33a Abs. 1 in Verbindung mit § 37d Abs. 1

lit. b aGG; § 8 Abs. 1 MERG). Eine Verletzung der Meldepflicht

kann mit Busse oder Verweis bestraft werden (§ 39g aGG; § 31 MERG).

Gemäss Art. 6 lit. s des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2006.

über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) enthalten die

Einwohnerregister von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält,

bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde dessen Datum. Das

Registerharmonisierungsgesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für

die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Register)

sowie des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den

Registern (Art. 1 Abs. 1 RHG). Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz

das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register sowie die Pflicht

zur Aktualisierung der Einwohnerregister (Abs. 2 lit. c und d). So

sieht auch Art. 5 RHG vor, dass die Register in Bezug auf den erfassten

Personenkreis aktuell, richtig und vollständig sein müssen.

4.3

Das

Einwohnerregister stellt kein öffentliches Register nach Art. 9 Abs. 1

ZGB dar, da diese Norm lediglich für Register und Urkunden des

Bundeszivilrechts gilt (Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2012, Art. 9 ZGB N. 8).

Auf sämtliche öffentliche Register und Urkunden des Bundes und der Kantone

bezieht sich hingegen Art. 179 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) (Sven Rüetschi, Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2012, Art. 179 ZPO N. 2; Botschaft zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221

S. 7323). Diese Bestimmung sieht vor, dass öffentliche Register und

öffentliche Urkunden, für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis

erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres In­halts nachgewiesen ist. So

hat das Kantonsgericht des Kantons Wallis in einem Verfahren betreffend

Schuldbetreibung und Konkursrecht das Einwohnerregister als Register des

kantonalen Rechts klassifiziert, dem nach Art. 179 ZPO voller Beweiswert

zukommt (Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, 8. März 2013, TCV LP 12 23,

E. 3.4, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 2013, S. 299 ff.).

Auch das Kantonsgericht des Kantons Graubünden anerkannte eine von der Gemeinde

gestützt auf das Einwohnerregister ausgestellte Wohnsitzbescheinigung als

öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 179 ZPO (Entscheid des

Kantonsgerichts Graubünden, 21. Juli 2015, ZK2 14 41, E. 3d). Im

Zivilprozessrecht stellt das Einwohnerregister somit ein öffentliches Register

dar, welches den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines

Inhalts nachgewiesen ist.

Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich befindet

sich keine Art. 179 ZPO entsprechende gesetzliche Vermutung, und § 60

Satz 3 VRG sieht nur für das Beweis­verfahren die sinngemässe

Anwendung der Zivilprozessordnung vor (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60

N. 16), erfasst also Art. 179 ZPO nicht (anderer Ansicht allerdings

Plüss, § 7 N. 145 sowie Donatsch, § 60 N. 14, die beide

unter Verweis auf Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO davon ausgehen, dass

öffentliche Urkunden und Register auch im Anwendungsbereich des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes den vollen Beweis für die durch sie bezeugten

Tatsachen erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen

ist). Zudem verweist auch § 71 VRG, welcher Teile der ZPO ergänzend

anwendbar erklärt, nicht auf Art. 179 ZPO. Es erscheint daher fraglich, ob

im verwaltungsrechtlichen Verfahren Art. 179 ZPO analog anzuwenden ist, da

so die freie Beweiswürdigung des Richters eingeschränkt würde.

Immerhin zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die

erhöhte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen

Glaubwürdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Die Führung des Registers

durch Behörden, die dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die

Registerführung, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 RHG

vorgeschriebene Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Registers (vgl.

heute auch die für die meldepflichtige Person geltenden Wahrheitspflicht nach § 6

Abs. 1 MERG) sowie die in § 39 aGG (bzw. heute § 31 MERG)

vorgesehene Strafbarkeit von Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten

begründen auch in den vorliegenden verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen

Verfahren eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der im Einwohnerregister

eingetragenen Tatsachen. Diese erhöhte Glaubwürdigkeit besteht auch dann, wenn

Einträge in das Register aufgrund von Meldungen Dritter erfolgen, steht es

diesen doch nicht frei, eine solche Meldung vorzunehmen, sondern sie sind dazu

verpflichtet, und es droht ihnen im Unterlassungsfall eine Strafe. Hinzu kommt,

dass im Sozialhilferecht auch beim Wegzug aus einer Gemeinde bei Zweifeln an

dessen Zeitpunkt auf denjenigen abgestellt wird, der für die polizeiliche

Abmeldung gilt (vgl. § 38 Abs. 2 SHG; VGr, 17. Juni 2016,

VB.2015.00457, E. 5.1). Das Sozialhilferecht weist somit dem Eintrag im

Einwohnerregister die Funktion eines gewichtigen Indizes zu.

4.4

Der Auszug

aus dem Einwohnerregister stellt demnach eine genügende Vermutungsbasis dar, um

daraus die Vermutungsfolge abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin von Ende

Januar 2014 bis Ende September 2014 tatsächlich mit D zusammengewohnt hat. Die

Beschwerdegegnerin durfte somit vorbehältlich eines von der Beschwerdeführerin

zu erbringenden Gegenbeweises davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin seit

Oktober 2013 in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Unter diesen Umständen

ist sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen.

4.5

Zu prüfen

bleibt, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der

Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu

wecken vermögen (vorn E. 3.2).

4.6

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte die eigenständig von D

vorgenommene Anmeldung beim Einwohneramt sowie den eingereichten

Untermietvertrag ausgeklammert. Mit Schreiben vom 17. August 2014 meldete D

der Einwohnerkontrolle der Stadt C, dass er von der F-Strasse 02 zu

seiner Konkubinatspartnerin (der Beschwerdeführerin) an die E-Strasse 01

umgezogen sei. Dieses Schreiben wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin

unterzeichnet. Es geht aus dem Schreiben jedoch nicht hervor, wann dieser Umzug

stattgefunden hat, weshalb es bereits aus diesem Grund kein genaues Umzugsdatum

zu beweisen und damit auch nicht die Vermutung, dass D ab Oktober 2013 bei der

Beschwerdeführerin wohnte, zu entkräften vermag. In den Akten findet sich

weiter ein nicht unterzeichneter Untermietvertrag zwischen der

Beschwerdeführerin und D vom 1. August 2014. Dieser sieht vor, dass das

Mietverhältnis am 1. August 2014 beginnt. Der Untermietvertrag wurde von

der Beschwerdeführerin erstellt. Diese hatte am 4. Juni 2014 erfahren,

dass fraglich war, ob D bei ihr wohne. Zudem war sie an diesem Tag erneut auf

ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Da ihr somit im Zeitpunkt des Abschlusses

des schriftlichen Untermietvertrags bewusst war, dass die Frage, ob D bei ihr

wohnte, in Bezug auf die Sozialhilfe von Bedeutung war, besteht eine nicht

unerhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin den Untermietvertrag vom 1. August

2014.

nur erstellte, um einen Beleg dafür zu haben, dass D erst seit dem 1. August

2014.

bei ihr wohne. Der Untermietvertrag vermag somit nicht zu beweisen, dass D

erst seit dem 1. August 2018 bei der Beschwerdeführerin wohnt, und er

vermag auch keine erheblichen Zweifel an der aus dem Einwohnerregister

fliessenden Vermutung zu begründen.

4.7

Von der

Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, es erweise sich als unlogisch, dass

D per 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin eingezogen sein solle, da

er – aktenmässig belegt – vom 11. September 2013 bis 9. Dezember 2013

im Ausland geweilt habe. Zumindest die physische Umzugshandlung habe D dabei

unmöglich an diesem Datum vollziehen können; weshalb er gerade ab diesem Datum

die Absicht des dauernden Verbleibs bei der Beschwerdeführerin gehabt haben

solle, sei nicht nachvollziehbar begründet. Zwar hat D die physische

Umzugshandlung aufgrund des Auslandaufenthalts tatsächlich nicht am 1. Oktober

2013.

selber vornehmen können, dies vermag jedoch noch nichts zu beweisen.

Selbst wenn D seine persönlichen Sachen erst nach dem 1. Oktober 2013 umzog,

was nicht belegt ist, vermöchte dies allein noch nicht den Registereintrag infrage

zu stellen, insbesondere nicht für die Frage, wo D ab Januar 2014 wohnte. Es

erscheint zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als

unlogisch, das alte Mietverhältnis per Ende September 2013 aufzugeben und ab

dem 1. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin zu wohnen. Denn durch die

Aufgabe des Mietverhältnisses per Ende September 2013 mussten die

Beschwerdeführerin und D nicht zwei Wohnungen bezahlen, die sie während ihrer

Landesabwesenheit nicht benutzten. Dadurch konnten sie diese Monatsmieten

sparen.

4.8

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, da die Meldungen für das Einwohnerregister

auch von Dritten erbracht werden könne und nicht durch Dokumente untermauert

werden müsse, könne der Inhalt des Einwohnerregisters auch falsch sein. Sie

bringt jedoch nicht vor, inwiefern vorliegend die strittige Meldung

fälschlicherweise erfolgt sei. Sie macht lediglich geltend, die Vermieterin

hätte bei der Anmeldung keinen Mietvertrag vorlegen können und sie hätte die

Angabe des Beginns des Mietverhältnisses nicht gemacht. Es ist jedoch vonseiten

der Vermieterin bei der Meldung eines Umzugs kein Mietvertrag erforderlich (§ 33

Abs. 1 aGG). Zudem musste sich die Vermieterin zum Beginn des

Mietverhältnisses äussern, ansonsten hätte die Einwohnerkontrolle nicht den 1. Oktober

2013.

als Umzugsdatum eintragen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

zwischenzeitlich genügend Zeit gehabt hätte, den angeblich falschen Eintrag

korrigieren zu lassen. Gemäss der NEST-Web-Info-Center Abfrage der

Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 ist D jedoch noch immer seit dem 1. Oktober

2013.

an der E-Strasse 01, C, bei der Beschwerdeführerin gemeldet.

Dass der Eintrag in der Zwischenzeit korrigiert worden wäre, wird nicht

vorgebracht und ergibt sich nicht aus den Akten. Zudem liegen auch keine Belege

vor, welche nachweisen würden, dass D bis zum 31. Juli 2014 in einem

anderen Mietverhältnis stand. Demgemäss gelingt es der Beschwerdeführerin

nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis aufkommen zu

lassen, weshalb der Gegenbeweis nicht erbracht ist. Der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz kann deshalb keine unrichtige Beweiswürdigung vorgeworfen

werden. Demzufolge ist für die Dauer des Sozialhilfebezugs vom Januar 2014 bis

April 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem

Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich wurde aufgrund des Umstands, dass sie

dies für den Zeitraum vom Januar 2014 bis September 2014 nicht deklariert hatte

und die Beschwerdegegnerin deshalb von einem Ein-Personen-Haushalt ausgegangen

war, zu viel Sozialhilfe ausbezahlt, welche zurückverlangt werden kann.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein grösseres

Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den

üblichen Amtstätigkeiten gehört und das vorliegende Verfahren weder mit besonderem

Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte

(Plüss, § 17 N. 51), ist auch der Beschwerdegegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen

(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im

Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3).

5.3

Aufgrund

der Akten und der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen,

erscheint sie als mittellos. Die Beschwerde erwies sich aufgrund der infrage

gestandenen Beweiskraft des Einwohnerregisters nicht gerade als offenkundig

aussichtlos, und die gestellten Rechtfragen rechtfertigen den Beizug eines

Anwaltes, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Der Beschwerdeführerin ist in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen. Dieser macht für das vorliegende

Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10,2 Arbeitsstunden geltend. Der

Zeitaufwand erscheint angesichts der gestellten Rechtsfragen und angesichts der

Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren

vertreten hatte und mit dem Sachverhalt daher bereits weitgehend vertraut war, als

hoch, aber noch angemessen, da ein Teil des Aufwands von Substituten geleistet

wurde, welche geringer zu entschädigen sind. Daraus ergibt sich eine Entschädigung

von Fr. 2'022.- (Stundenansatz von maximal Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]

in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

[AnwGebV]). Weiter macht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine

Kleinspesenpauschale von 3 % geltend, was Barauslagen von Fr. 60.65

entspricht und ebenfalls noch angemessen ist. Zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung somit Fr. 2'243.-.

5.4

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'243.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 160.35)

aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …