VB.2018.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00069
26. Juni 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19974)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00069
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch den
Beschwerdeführer 3,
dieser vertreten durch RA D
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufrechterhaltung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine 1981 geborene Staatsangehörige Belarus', reiste
2009 in die Schweiz ein und heiratete am 20. Februar 2009 den 1946
geborenen C, einen in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Österreichs.
In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 8. Dezember 2011 gebar B den Sohn A,
der in die Niederlassungsbewilligung von C einbezogen wurde. Auf Klage von C
stellte das Bezirksgericht F mit Urteil vom 29. Februar 2012 fest,
dass C nicht der Vater von A sei.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von B und die
Niederlassungsbewilligung von A und wies beide aus der Schweiz weg. C
anerkannte A mit Erklärung vom 8. April 2013 als seinen Sohn. Die
Sicherheitsdirektion trat auf einen gegen die Verfügung vom 5. März 2013
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 16. September 2013 nicht ein. Diesen
Entscheid hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2013
(VB.2013.00718) auf und wies die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion
zurück. Diese hiess im Wesentlichen den Rekurs gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
von A mit Entscheid vom 13. Mai 2015 gut und wies ihn im Übrigen ab. Auf
eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss
vom 16. September 2015 nicht ein (VB.2015.00396). Das Bundesgericht wies
eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2016 ab (2C_990/2015).
Am 8. April 2016 liess B erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen;
diesem Gesuch gab das Migrationsamt mit Schreiben vom 12. April 2016 keine
Folge. Daraufhin verliessen B und A die Schweiz.
Mit Urteil vom 30. Juli 2015 hatte das
Bezirksgericht G die Kindsanerkennung vom 8. April 2013 aus dem
Zivilstandsregister gelöscht. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine
dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 14. September 2015 ab.
A ersuchte das Migrationsamt am 21. Juni 2016 um
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom
2. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von
A, wies das Gesuch um Aufrechterhaltung derselben ab und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine Frist bis 29. Juni 2017.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 7. Juli 2017 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
12.
Dezember 2017 in der Hauptsache abwies (Dispositiv-Ziff. I), die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- A, B und C zu gleichen Teilen auferlegte
(Dispositiv-Ziff. II) und A in Dispositiv-Ziff. III eine
Parteientschädigung verweigerte.
III.
A, B und C liessen am 29. Januar 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. I
im Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung von A nicht zu
widerrufen, eventualiter das Verfahren bis zu einem Entscheid der
Kindesschutzbehörde über eine Pflegebewilligung für C zu sistieren und "im
Genehmigungsfalle" die Angelegenheit zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt zurückzuweisen; C liess zudem um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 14./16. Februar 2018 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B
leisteten die ihnen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution
von Fr. 3'000.- fristgerecht.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von
einer Anordnung ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder zu
Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren
einbezogen wurde. Hat die Vorinstanz eine Partei dagegen zu Unrecht am
Verfahren beteiligt, ist diese – ausser im Fall einer (kostenmässigen)
Belastung – nicht zur Beschwerde legitimiert (VGr, 10. Juli 2013,
VB.2013.00080, E. 1.2 Abs. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21 N. 29).
Der Rekurs vom 7. Juli 2017 war hier nur im Namen des
Beschwerdeführers 1 erhoben worden; weshalb die Vorinstanz die
Beschwerdeführenden 2 und 3 dennoch auch als Partei rubrizierte, lässt
sich dem Rekursentscheid nicht entnehmen. Jedenfalls erfolgte dieser Einbezug
zu Unrecht. Der Vorinstanz steht es nicht zu, nach Belieben weitere Personen
als Partei in ein Rekursverfahren aufzunehmen. In Frage käme höchstens eine
Beiladung betroffener Personen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht als
Partei zugelassen worden sind. Solches liegt hier indes nicht vor, da die
Beschwerdeführenden 2 und 3 sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligen
konnten und auf eine Beteiligung am Rekursverfahren verzichteten, indem sie
nicht in eigenem Namen rekurrierten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich,
dass je eine Beiladung stattgefunden hätte. Die Beschwerdeführenden 2 und
3.
wären zur Beschwerde deshalb nur insofern legitimiert, als sie die
Kostenauflage anföchten; weil die fragliche Dispositiv-Ziffer aber gerade nicht
angefochten wurde, ist auf ihre Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten.
Obiter dicens bleibt Folgendes festzuhalten: Beigeladene
werden nur kostenpflichtig, soweit sie sich aktiv am Verfahren beteiligen
(Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13 N. 45). Eine Beiladung kann
deshalb nicht einzig dazu dienen, eine in der Schweiz wohnhafte Person ins
Verfahren einzubeziehen, damit dieser die Verfahrenskosten auferlegt werden
können (so sinngemäss der angefochtene Entscheid).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer 1 ersucht um Sistierung des Verfahrens, bis die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde darüber entschieden habe, ob dem
Beschwerdeführer 3 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt werde. Dafür
besteht indes keine Veranlassung, weil auch ein Pflegeverhältnis am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens – wie sich sogleich zeigt – nichts ändern würde.
2.2
Soweit dem
Beschwerdegegner vorgeworfen wird, er habe das obergerichtliche Urteil
betreffend Löschung der Kindsanerkennung zu Unrecht der österreichischen Botschaft
zur Kenntnis gebracht bzw. "gegen den Beschwerdeführer agitiert", handelt
es sich um aufsichtsrechtliche Rügen, für deren Behandlung das
Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Weil kein Fristversäumnis droht, kann
auf eine Überweisung verzichtet werden (Plüss, § 5 N. 48).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer 1 macht geltend, gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer 1 sich in diesem
Zusammenhang auf eine angebliche österreichische Staatsangehörigkeit beruft,
ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss einem Schreiben der österreichischen
Botschaft in Bern vom 22. Juni 2017 die ihm früher zuerkannte
Staatsbürgerschaft mit der Aberkennung der Vaterschaft des
Beschwerdeführers 3 rückwirkend verloren hat. Im Rubrum der Beschwerde
wird zum Beschwerdeführer 1 denn auch ausgeführt, dass ein Gesuch um
Anerkennung als österreichischer Staatsbürger pendent sei; damit ist der
Beschwerdeführer 1 auch nach Ansicht der Beschwerdeführenden gerade nicht im
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Wenn in diesem Zusammenhang
sodann geltend gemacht wird, die gerichtliche Löschung der Kindsanerkennung sei
nur registerrechtlicher Natur, kann der Beschwerdeführer 1 daraus schon
deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Bezirksgericht F
bereits mit Urteil vom 29. Februar 2012 inzwischen rechtskräftig
feststellte, dass der Beschwerdeführer 3 nicht Vater des
Beschwerdeführers 1 sei; damit liegt diesbezüglich eine auch in Österreich
geltende res iudicata vor (vgl. BGE 122 III 99; Art. 8 in
Verbindung mit Art. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 16. Dezember 1960 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
[SR 0.276.191.632]).
Die Sicherheitsdirektion hat im inzwischen rechtskräftigen
Entscheid vom 13. Mai 2015 festgestellt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen
den Beschwerdeführenden 2 und 3 schon seit Jahren nicht mehr besteht, und die
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 widerrufende Verfügung
des Beschwerdegegners geschützt bzw. einen Anspruch auf eine Bewilligung
verneint. Aus dem gleichen Grund kann auch der Beschwerdeführer 1 aus dem
noch bestehenden Stiefkindverhältnis zum Beschwerdeführer 3 keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten, weil er sich insofern in rechtsmissbräuchlicher
Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe zwischen den
Beschwerdeführenden 2 und 3 beruft (vgl. BGE 136 II 177 E. 3.2.3
am Ende, ferner BGE 130 II 113 E. 9). Es kann deshalb offenbleiben,
ob der Beschwerdeführer 3 überhaupt einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens hat.
3.2
Aus dem
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) steht dem
Beschwerdeführer 1 sodann ebenfalls kein Aufenthaltsrecht zu. Namentlich
ergäbe sich aus einem allfälligen Pflegeverhältnis zwischen den
Beschwerdeführenden 1 und 3 kein solcher Anspruch; vielmehr stünde der
Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners (vgl.
Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG).
4.
4.1
Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG kann eine Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschweigt. Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und
Ausländer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen
machen. Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die ausländische Person
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können.
Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben zu verweigern gewesen wäre. Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss
mit Täuschungsabsicht erfolgen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 142 II 265
E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1). Minderjährige Kinder müssen sich dabei –
wie sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt – das Verhalten ihrer
gesetzlichen Vertretung anrechnen lassen, weshalb eine Täuschungshandlung der
Eltern auch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Kinds führen kann
(BGr, 1. Dezember 2014,2C_359/2014, E. 4.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer 1 erhielt die streitgegenständliche
Niederlassungsbewilligung nur, weil er in diejenige seines vermeintlichen
Vaters, des Beschwerdeführers 3, einbezogen wurde. Dass der
Beschwerdeführer 3 nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers 1
ist und jener die rechtliche Vaterschaft noch vor der Geburt beim
Bezirksgericht F angefochten hatte, wurde dem Beschwerdegegner
verschwiegen. Wären ihm diese Umstände bekannt gewesen, hätte er dem
Beschwerdeführer 1 keine Niederlassungsbewilligung erteilt, was auch der
Beschwerdeführerin 2 als gesetzlicher Vertreterin bewusst sein musste.
Damit wurde dem Beschwerdegegner in Täuschungsabsicht eine wesentliche Tatsache
verschwiegen; der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG ist deshalb erfüllt.
4.3
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der
Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377
E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der
persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen
Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer 1 ist mittlerweile 6 ½ Jahre
alt; er ist damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Seine Muttersprache
ist Russisch; er spricht zudem "etwas gebrochen" Weissrussisch und
sei "sprachlich talentiert". Im ersten Halbjahr 2017 hielt er sich
bei den Grosseltern in Belarus auf. Es sollte ihm deshalb möglich sein, sich im
Heimatland zu integrieren. Der Umstand, dass er derzeit als Wochenaufenthalter
beim Beschwerdeführer 3 weilen soll, vermag daran nichts zu ändern. Im
Zeitpunkt der Wiedereinreise in die Schweiz konnten die Beschwerdeführenden
nicht ernsthaft damit rechnen, dass der Beschwerdeführer 1 – nachdem seine
Mutter bereits rechtskräftig weggewiesen worden war – in der Schweiz leben dürfe.
Mangels eines Verwandtschaftsverhältnisses und weil die angebliche Annäherung zwischen
den Beschwerdeführenden 1 und 3 erst stattfand, nachdem die eheliche
Gemeinschaft zwischen den Beschwerdeführenden 2 und 3 aufgegeben worden
war, steht sodann auch ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) ausser
Frage. Weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Mutter oder deren Eltern sich
nicht um den Beschwerdeführer 3 kümmern können sollten, steht das
angebliche Pflegeverhältnis einer Wegweisung nicht entgegen, zumal dieses
offenkundig ohnehin einzig dazu dient, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zu sichern, was rechtsmissbräuchlich
ist. Der Beschwerdeführer 1 lebte denn auch mindestens bis Mitte Juli 2017
bei seiner Mutter bzw. seinen Grosseltern.
Der Widerruf erweist sich demnach als verhältnismässig.
Damit wird das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
gegenstandslos.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2
Weil der
Beschwerdeführer 1 sich offenbar wieder in der Schweiz aufhält, gilt es,
eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und
Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der
Beschwerdeführer 1 sich binnen eines Monats ab der Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen.
6.
6.1
Nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte ihre Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (Satz 1). Davon abweichend können Kosten, die ein Beteiligter
unter anderem durch Verletzung von Verfahrensvorschriften versucht, diesem ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (Satz 2); in
diesem Rahmen können auch einer Vorinstanz Kosten auferlegt werden (Plüss,
§ 13 N. 59).
Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführenden 2 und 3 indes zu Unrecht als Rekurspartei rubriziert
und damit die durch das Nichteintreten (vorn 1.2) entstandenen Kosten
mitverursacht. Nachdem sie bereits in einem Urteil vom 29. Mai 2016 (VB.2016.00251,
E. 5) auf die Rechtswidrigkeit dieser Praxis hingewiesen worden war, ohne
dass dies zu einer Änderung geführt hat, rechtfertigt sich, ihr einen Drittel
und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je 2/9 der
Kosten aufzuerlegen. Bei der Gebührenhöhe ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden durch ihre weitschweifige und in weiten Teilen am Thema
vorbeigehende Beschwerdeschrift unnötigen zusätzlichen Aufwand verursacht
haben.
6.2
Der
Beschwerdeführer 3 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Angesicht der fehlenden
Beschwerdelegitimation erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 3
als offenkundig aussichtslos. Sofern das Armenrechtsgesuch auch den
Beschwerdeführer 1 mitumfassen sollte, wäre es ebenfalls abzuweisen, weil
die Beschwerde auch in der Sache offenkundig aussichtslos war.
7.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1;
BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten und soweit sich
die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem
Beschwerdeführer 1 wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31.
Juli 2018 bzw. im Sinn der Erwägung 5.2 angesetzt.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion zu 1/3 und den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zu 2/9 auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an …