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Entscheid

VB.2018.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00070

20. Juni 2018Deutsch24 min

(URT.2018.19956)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 12. April

2000 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein, wo er gleichentags in

Zürich die 1980 geborene Schweizerin C heiratete. Gestützt auf diese Ehe wurde

ihm am 4. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt. Aufgrund seiner illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. November 2000 zu einer bedingten

Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.

B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 bzw. Beschluss vom 9. März 2005

lehnten sowohl das Migrationsamt als auch der Regierungsrat eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab, da sich A rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch

formell bestehende und definitiv gescheiterte Ehe berufe. Offengelassen wurde,

ob A darüber hinaus mit der zum Heiratszeitpunkt drogensüchtigen C gegen

Geldversprechen eine Scheinehe eingegangen war. Nach der verwaltungsgerichtlichen

Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide (VB.2005.00149 vom 20. April

2005) verliess A offenbar die Schweiz.

C. Am 13. September 2006 und am 2. Oktober 2006 reiste A erneut

illegal in die Schweiz ein. Tags darauf heiratete er die 1983 geborene Schweizerin D,

worauf ihm am 23. November 2006 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung im

Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt wurde. Aufgrund

seiner erneuten illegalen Einreisen wurde er von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 7. März 2007 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft und am 11. April

2007 ausländerrechtlich verwarnt.

D. Da die eheliche Wohngemeinschaft im Februar bzw. März 2008 aufgegeben

worden war, verweigerte das Migrationsamt am 20. August 2009 eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Am 19. September 2011 (Rechtskraftdatum:

21. Oktober 2011) liessen sich die Eheleute scheiden. Der Regierungsrat bestätigte

am 26. März 2014 die Bewilligungsverweigerung. Die hiergegen erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht (VB.2014.00279) am 9. Juli 2014 teilweise

gut, da unklar war, ob der als Geschäftsführer eines Kurierdiensts auftretende

Beschwerdeführer den Betrieb tatsächlich in einer tragenden Rolle selbständig

führte – und ein gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib in der

Schweiz bestand – oder ob er lediglich für seinen Onkel das operative Geschäft

besorgte. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen, welcher die Sache wiederum an

das Migrationsamt überwies. Dieses und die hernach angerufene Sicherheitsdirektion

lehnten am 5. Juni 2015 bzw. am 26. August 2015 eine weitere Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ab. Nachdem A am 7. September 2015 die 1961

geborene, verwitwete und in der Schweiz aufenthaltsberechtigte tschechische

Staatsangehörige E geheiratet hatte und ihm gestützt hierauf per 8. Oktober

2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, schrieb das Verwaltungsgericht

(VB.2015.00589) am 28. Oktober 2015 die inzwischen bei ihm in der Sache

hängig gemachte Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab.

E. Nachdem bei den Ehegatten A/E Befragungen sowie Wohnungskontrollen

durchgeführt worden waren, widerrief das Migrationsamt am 7. Dezember 2016

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Dieser sei die Ehe nur zum Schein

eingegangen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 2. Februar

2017 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 19. Dezember 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

31.

März 2018.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 1. Februar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es

seien der vorinstanzliche Rekursentscheid sowie die ihm angesetzte

Ausreisefrist aufzuheben und es sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

für ungültig zu erklären. Den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn wegzuweisen. Eventualiter

sei die Angelegenheit an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder es wären

weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel zu

berücksichtigen. Weiter wurde um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

ersucht, sollte der Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen Suspensivwirkung

zukommen. Zudem wurde eine Parteientschädigung beantragt.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Februar 2018 wurde A zur Leistung eines

Kostenvorschusses aufgefordert und angemerkt, dass während des Verfahrens alle

Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Kostenvorschuss wurde

fristgerecht geleistet.

Am 5. April 2018 reichte A weitere Unterlagen zu den

Akten, unter anderem zwei von den Ehegatten verfasste (undatierte) Briefe.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt zur Beschwerde und zu den

nachgereichten Unterlagen zunächst nicht vernehmen.

C. In der

Folge erhielt das Migrationsamt jedoch Kenntnis von strafrechtlichen

Ermittlungen bezüglich der organisierten Vermittlung von Scheinehen durch eine

international operierende Bande, in deren Verlauf auch das Telefon von F, des

Onkels von A, abgehört wurde. Da sich aus diesen Ermittlungen und dem

Abhörprotokoll der Telefonüberwachung weitere Indizien für eine Scheinehe

ergaben, wurde der entsprechende Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich

vom 20. Februar 2017 am 13. April 2018 dem Verwaltungsgericht

übermittelt.

Hierauf zog das Verwaltungsgericht die in diesem

Zusammenhang betreffend A und E erstellten Strafakten bei und setzte mit

Präsidialverfügung vom 26. April 2018 den Parteien Frist an, um zu den

beigezogenen Strafakten Stellung zu beziehen.

D. Während das Migrationsamt sich nicht weiter vernehmen liess und die zur

Stellungnahme zugesandten Akten (als vermeintlich irrtümliche Zustellung) an

das Verwaltungsgericht retournierte, bestritt der Beschwerdeführer in einer

Stellungnahme vom 13. Mai 2018 weiterhin eine Scheinehe und zweifelte die

Verwertbarkeit der strafrechtlichen Untersuchungsergebnisse an. Zudem

beantragte er eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum

Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer

Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche

Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier

niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG).

2.3

Sowohl

nach innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 51 AuG) als auch nach den

freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,

wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere

die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen

wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130

II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,

2C_1027/2016, E. 3.1).

2.4

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen

Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um

innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen

sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289

E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in

der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein

noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in

ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für

eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Pr 106 [2017] Nr. 10).

2.6

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28).

2.7

Gemäss

Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende

Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der

Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden

(Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid

bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr

genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der

Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht

wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142

II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die tschechische Staatsbürgerschaft

und ist somit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Demnach kann der Beschwerdeführer

aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich

ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern er sich nicht missbräuchlich zur blossen

Aufenthaltssicherung auf eine inhaltslose Ehe beruft.

3.2

Vorliegend

bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangenen (Schein-)Ehe: So hat sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner

ersten Ehe mit einer damals drogenabhängigen Schweizerin zur

Aufenthaltssicherung auf eine lediglich formell (fort-)bestehende und allenfalls

sogar nur zum Schein eingegangene Ehe berufen. Seine damalige Schweizer Ehefrau

gab bei ihrer polizeilichen Befragung vom 3. März 2002 und in einem

Schreiben vom 30. Juli 2002 an, nur ca. einen Monat beim Beschwerdeführer

(in getrennten Zimmern) gelebt, keine Intimbeziehung zu diesem unterhalten und

in die durch einen Dritten vermittelte Heirat nur unter Drohungen und gegen ein

Geldversprechen eingewilligt zu haben. Auch die zweite Ehe mit einer psychisch

labilen und zum Heiratszeitpunkt erwerbslosen Schweizerin dauerte nur kurz. In

einem anonymen Schreiben, welches am 22. Juli 2009 beim Migrationsamt

eingegangen war, wurde zudem angedeutet, dass (auch) diese Ehe nur gegen Geld

eingegangen worden sei, wobei dem sich hieraus ergebenden Scheineheverdacht in der

Folge nicht weiter nachgegangen wurde. Kurz nachdem dem Beschwerdeführer

infolge seiner Trennung bzw. Scheidung von seiner zweiten Schweizer Ehefrau

erneut die Wegweisung aus der Schweiz drohte, ging er eine dritte Ehe mit

seiner jetzigen tschechischen Ehefrau ein. Der Beschwerdeführer hatte seiner

(dritten) Ehefrau kurz vor der Heirat eine Arbeitsstelle in seinem Betrieb

verschafft und gestützt auf deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA selbst um eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersucht.

Obwohl der Beschwerdeführer seine tschechische Ehefrau am

7.

September 2015 geheiratet hatte und sich gemäss dem Protokoll seiner

polizeilichen Befragung vom 13. April 2016 bereits im Mai 2015 verlobt

haben will, fanden diese offenkundig bedeutsamen Umstände des anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführers weder in dessen Rekursschrift vom 7. Juli 2015 (in Bezug

auf die Verlobung) noch in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2015

Erwähnung.

Diese Umstände des Eheschlusses, der erhebliche

Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Eheleuten sowie die Herkunft

derselben aus unterschiedlichen Kulturkreisen indizieren bereits die

Möglichkeit einer Scheinehe.

3.3

Der entsprechende

Verdacht wird durch die polizeilichen Feststellungen anlässlich zweier am 23.

und 24. März 2016 durchgeführten Wohnungskontrollen sowie den

dazugehörigen Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 weiter erhärtet.

Demnach konnte am 23. März 2016 um 6 Uhr morgens niemand und am 24. März

2016.

um 10 Uhr morgens lediglich der Beschwerdeführer in der über zwei

getrennte Schlafzimmer verfügenden ehelichen Wohnung angetroffen werden. Die

Sonnerie war mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers und den Initialen seiner

zweiten Schweizer Ehefrau, nicht aber mit dem Namen von dessen aktuellen

Ehefrau beschriftet. In der Wohnung konnten gemäss polizeilicher Wahrnehmung

kaum Kleidung, keine Hygieneartikel und keine persönlichen Effekten aufgefunden

worden, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Der rapportierende

Beamte schloss hieraus auf eine "fremdnützliche Ehegemeinschaft zur

Sicherung der Aufenthaltsbewilligung".

Die dem Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 beigelegte

Fotodokumentation – welche allerdings gemäss offenkundig fehlerhafter Datierung

vom 7. September 2015 (dem Hochzeitstag des Beschwerdeführers) stammen

soll – relativiert die damalige Einschätzung der Beamten vor Ort etwas: So

lässt sich anhand der in den Akten liegenden Fotografien feststellen, dass im

Badezimmerschrank – neben zahlreichen weiblichen Hygieneartikeln auch

Rasierutensilien vorhanden waren, welche eher einem Mann zuzuordnen sind. Auch

wurden Hemden, eine Krawatte, Socken und Unterwäsche aufgefunden, die auf die

Anwesenheit eines Mannes in der ehelichen Wohnung schliessen lassen. Zudem

konnte der Beschwerdeführer anlässlich der unangekündigten Wohnungskontrolle

vom 24. März 2016 in der ehelichen Wohnung angetroffen werden, was in

gewissem Widerspruch zu den Feststellungen im Ermittlungsbericht vom 14. April

2016.

steht, wonach sich kaum Hinweise auf dessen Anwesenheit in der Wohnung

gefunden haben sollen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, dass am Tag seiner

polizeilichen Befragung eine weitere, nicht protokollierte Wohnungskontrolle

durchgeführt worden sei, anlässlich welcher er seinen Kleiderschrank gezeigt

habe.

3.4

Die

Eheleute haben sodann bei ihren polizeilichen Befragungen vom 13. April

2016.

zwar weitgehend übereinstimmende Angaben zum Kennenlernen und den Ablauf

der Hochzeit gemacht. Zugleich haben sie aber auch angegeben, noch nie

gemeinsame Ferien verbracht oder das Heimatland des anderen besucht zu haben. Ferner

kennt der Ehemann nur zwei von vier vorehelichen Kindern der Ehefrau. Er wusste

bei seiner Befragung auch nicht, dass seine Ehefrau den letzten Silvester in

ihrer Heimat verbracht hatte. Zumindest letzteres deutet auf eine nicht

wirklich gelebte Ehe hin.

3.5

Der

bereits bestehende Scheineheverdacht wird durch neue Erkenntnisse weiter

erhärtet: So wurden aufgrund eines Hinweises tschechischer

Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen bezüglich der organisierten Vermittlung

von Scheinehen durch eine international operierende Bande aufgenommen. Gemäss

den bisherigen Ermittlungen sollen tschechische Frauen durch Bezahlung und

Zwang zur Eingehung von Scheinehen mit türkischen Männern angeworben worden

sein. Im Anschluss an die Eheschliessung sollen die Tschechinnen als

EU-Bürgerinnen in die Schweiz eingereist und mit Miet-/ sowie Arbeitsverträgen

"ausgestattet" worden sein, damit sie im Rahmen der

freizügigkeitsrechtlichen Regelungen eine Aufenthaltsbewilligung erlangen und

ihre türkischen Scheinehemänner in die Schweiz nachziehen konnten (vgl. hierzu

den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2017). Da

als Mittelsmann in der Schweiz der Onkel des Beschwerdeführers identifiziert

werden konnte, wurde dessen Telefonanschluss mit Bewilligung des

Zwangsmassnahmengerichts abgehört. Im Rahmen dieser Telefonüberwachung wurde

auch ein Telefongespräch vom 17. Dezember 2016 aufgezeichnet, in welchem

sich der Onkel des Beschwerdeführers über denselben beklagte. Gemäss

Gesprächsmitschnitt soll der Beschwerdeführer seine drohende Wegweisung durch

sein unvorsichtiges Verhalten selbst provoziert haben, da er sich beim

Spazierengehen an seinem Wohnort lieber mit seiner (richtigen) Frau und seinem

Kind zeige sowie in der Türkei Ferien mache, statt bei seiner (Schein-)Ehefrau

zu bleiben, mit dieser zusammen zu wohnen und in Tschechien Ferien zu

verbringen. Zudem geht aus dem abgehörten Gespräch hervor, dass der Onkel des

Beschwerdeführers und weitere Personen der ("richtigen", nicht

namentlich erwähnten) Frau des Beschwerdeführers einen Pass verschafft haben

wollen.

3.6

Die

strafrechtlichen Untersuchungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen, jedoch

hat der Onkel des Beschwerdeführers seine Rolle bei der Vermittlung der

Scheinehen anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. August

2017.

weitgehend eingestanden, wenngleich er in Bezug auf den Beschwerdeführer

eine Vermittlerrolle bestreitet. Sodann geht aus den Strafakten hervor, dass die

tschechische Ehefrau des Beschwerdeführers mit der tschechischen

Hauptverdächtigen bzw. deren ebenfalls tatverdächtigen Tochter in Kontakt stand

und die Ehe durch letztere vermittelt worden sein soll. Der Ablauf der

Geschehnisse beim Beschwerdeführer entspricht sodann der üblichen Vorgehensweise

bei den vermittelten Scheinehen: So reiste die (spätere) tschechische Ehefrau

des Beschwerdeführers am 23. Mai 2015 in die Schweiz ein, erhielt am 26. Mai

2015.

eine Anstellung in dem (zumindest formell) vom Beschwerdeführer geführten Kurierdienst,

worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Kurz darauf, am

7.

September 2015, heiratete sie den Beschwerdeführer, womit sich dieser

auf die hieraus ergebenden freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche berufen konnte.

Der Kurierdienst, bzw. dessen Vorgängerbetrieb am selben (ursprünglichen)

Standort, diente zudem auch bei anderen ermittelten Scheinehepaaren als

Arbeitgeber und wurde ursprünglich vom (hauptverdächtigen) Onkel des

Beschwerdeführers gegründet und betrieben. Dieser mietete (bis zu einem Umzug

im Februar 2017, vgl. auch die entsprechende Mutationsmeldung im

schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 5. Oktober 2017) auch die

Geschäftsräumlichkeiten an. Da die alte Domiziladresse (I-Strasse 01, J) in

unmittelbarer Nachbarschaft der neuen Domiziladresse (I-Strasse 02, J)

liegt, ist unklar, ob die alten Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben oder der

Betrieb erweitert wurde.

Der Zufallsfund anlässlich der Telefonüberwachung, die

persönlichen sowie finanziellen Bezüge zwischen dem Beschwerdeführer und dessen

tschechischen Ehefrau zu den hauptverdächtigen Personen sowie der zeitliche

Ablauf der Geschehnisse deuten klar auf eine lediglich zur

Aufenthaltserschleichung eingegangene (Schein-)Ehe hin. Zudem ist nach

Ausgeführtem auch die Selbständigkeit des Beschwerdeführers allenfalls nur

vorgetäuscht (vgl. auch E. 3.10 ff. nachstehend).

3.7

Mit

zwangsmassnahmengerichtlicher Verfügung vom 1. März 2017 wurde das

Genehmigungsverfahren bezüglich des durch die Telefonüberwachung gewonnenen

Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zwar als durch

Rückzug erledigt abgeschrieben, womit die diesbezüglichen Erkenntnisse der

Telefonüberwachung in einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten

Strafverfahren nicht verwertbar wären. Die Unverwertbarkeit von Beweismittel im

Strafverfahren zieht jedoch nicht zwangsläufig deren Unverwertbarkeit im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 155 mit Hinweis auf VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4

und 4.6 sowie BGr, 30. Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2): So war das

Migrationsamt nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im strafprozessualen

Genehmigungsverfahren und stand die ausländerrechtliche Würdigung des

Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen. Die

strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers tangiert zudem

nicht zwangsläufig dessen ausländerrechtliche Beurteilung, zumal die

Verwaltungsbehörden nicht an die strafprozessuale Unschuldsvermutung gebunden

sind und in einem allfälligen Strafverfahren wiederum nicht

(rechtsmittellegitimierte) Partei wären (vgl. VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00605, E. 2.2).

3.8

Während

sich das Genehmigungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auf Katalogtaten

nach Art. 278 Abs. 3 in Verbindung mit 269 Abs. 2 lit. b

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] und Art. 118

Abs. 3 AuG bezog, ist im vorliegenden Verfahren allein dem im Raum

stehenden Scheineheverdacht nachzugehen, unabhängig davon, ob zugleich eine

Katalogtat nach den genannten Bestimmungen oder überhaupt eine Straftat

vorliegt. Damit ist die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis

zum Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer

betreffend Widerhandlungen gegen das AuG nicht geboten, zumal aufgrund der dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht einmal klar ist, ob von der

Staatsanwaltschaft diesbezüglich derzeit (noch) gegen den Beschwerdeführer

ermittelt wird.

3.9

Aufgrund

der zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer

echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen

gewesen. Dieser vermag aber mit seinen Vorbringen die starken Indizien für eine

Ausländerrechtsehe nicht zu entkräften:

Dass die gemäss mitgeschnittenem

Abhörprotokoll ebenfalls in der Schweiz lebende ("richtige") Frau des

Beschwerdeführers und deren Kind noch nicht namentlich ermittelt werden

konnten, vermag eine Scheinehe nicht zu widerlegen, haben doch die involvierten

Personen keinerlei Interesse daran, deren Identität zu offenbaren. Hingegen

bestehen keine Gründe, den Wahrheitsgehalt des Telefonmitschnitts anzuzweifeln,

hatte der abgehörte Onkel des Beschwerdeführers doch weder Kenntnis von der

Abhöraktion, noch ein Interesse daran, sich und den Beschwerdeführer zu

belasten. Die Existenz einer die Ehe konkurrenzierenden Parallelbeziehung bzw.

Parallelfamilie deutet aber auf eine Scheinehe hin bzw. lässt die Berufung auf

die eheliche Beziehung zumindest rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Auch dass die Ehegatten anlässlich ihrer polizeilichen

Befragungen vom 13. April 2016 einiges voneinander wussten und sich

allenfalls auf Deutsch verständigen konnten, widerlegt eine Scheinehe nicht,

zumal ihre Kenntnisse voneinander auch auf wechselseitigen Absprachen basieren

oder im Rahmen einer blossen Wohngemeinschaft bzw. einer beruflichen

Zusammenarbeit erlangt worden sein könnten. Es kann sodann offenbleiben, ob

lediglich die Ehegemeinschaft oder darüber hinaus auch eine Wohngemeinschaft

sowie ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen

tschechischen Ehefrau vorgetäuscht wurden.

3.10

Soweit

der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund der von ihm geschaffenen

Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse an seinem weiteren Verbleib in der

Schweiz bestehe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass zahlreiche Indizien

dafür bestehen, dass die von ihm nach aussen geführte Einzelunternehmung "Kurierdienst

…" faktisch durch seinen Onkel betrieben wird, welcher sowohl eine

Vorgängerunternehmung an der- selben (Ursprungs-)Adresse geführt als auch die

Lokalität angemietet hatte (vgl. hierzu bereits die Erwägungen im

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2015). Erst per

1.

Februar 2017 trat der Beschwerdeführer an neuer Adresse (in der

unmittelbaren Nachbarschaft) selbst als Mieter auf, wobei unklar ist, ob die

früheren Räumlichkeiten weiter genutzt werden. Die enge Verbindung zwischen der

"Kurierdienst …" und dem Onkel des Beschwerdeführers ergibt sich auch

aus dem am 26. Mai 2015 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers

abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wo als Arbeitgeber die "H GmbH", der

zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Handelsregister gelöschte Vorgängerbetrieb

des Onkels angegeben wird, der Arbeitsvertrag aber vom Beschwerdeführer als

Vertreter des "Kurierdiensts …" unterzeichnet wird.

3.11

Inwieweit

der Beschwerdeführer eigenes Geld in den Betrieb des Kurierdiensts investiert

und woher er die dafür notwendigen Mittel hatte, ist unklar. Zur Finanzierung

seines Lebensunterhalts und zur Gründung des Kurierdiensts will der

Beschwerdeführer gemäss einem am 6. März 2013 abgeschlossenen

Darlehensvertrag Fr. 20'000.- aufgenommen haben. Sodann ergibt sich aus

einem als Beschwerdebeilage eingereichten "Kaufvertrag" vom 24. Januar

2017, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2016 für Fr. 87'000.-

die (angemieteten) Geschäftsräumlichkeiten und das Inventar eines benachbarten

Restaurationsbetriebs übernommen hat. Wie der Beschwerdeführer mit seinem

geringen Verdienst das aufgenommene Darlehen und die behaupteten Investitionen

finanziert oder sichergestellt haben will, ergibt sich nicht aus den Akten. Die

getätigten Investitionen gemäss erwähntem "Kaufvertrag" erfolgten zudem

erst, nachdem die tatsächliche Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers

bereits in Zweifel gezogen worden war und der Beschwerdeführer mit seiner

Wegweisung rechnen musste. Zudem ergibt sich aus den quittierten (Bar-)Zahlungen,

dass der Beschwerdeführer bislang lediglich einem Teil seiner eingegangenen

Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 24. Januar 2017 nachgekommen

ist. Im aufgezeichneten Abhörprotokoll beschwert sich der Onkel des

Beschwerdeführers überdies über dessen Verhalten im Geschäft, was die Rolle des

Beschwerdeführers in der Einzelunternehmung "… Kurierdienst" weiter

relativiert. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwieweit der Betrieb nicht auch

durch Dritte weitergeführt werden könnte.

3.12

Wie die

polizeilichen Ermittlungen zutage brachten wurden zudem mehrere der

tschechischen (Schein-)Ehe­frauen in den Einzelunternehmungen "Kurierdienst

…" und der an derselben (Ursprungs-)Adresse betriebenen "H GmbH"

angestellt, wobei aufgrund der laufenden Strafermittlungen der dringende

Verdacht im Raum steht, dass die entsprechenden Arbeitsverträge lediglich

fingiert wurden, um den Nachzug der türkischen (Schein-)Ehemänner zu

ermöglichen. Hierauf deutet auch der Umstand, dass Löhne angeblich bar

ausbezahlt worden sind und damit eine klare Dokumentation des Zahlungsflusses

fehlt. Auch die Zahlungsausstände des Beschwerdeführers für Lohnbeiträge an die

erste und zweite Säule deuten auf zumindest teilweise fingierte

Arbeitsverhältnisse hin (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten

Zahlungsaufschub der SVA vom 6. April 2017 und den ebenfalls als

Beschwerdebeilage eingereichten Tilgungsplan der Stiftung Auffangrichtung BVG

vom 16. Januar 2018).

3.13

Die Rolle

des Beschwerdeführers im Betrieb der "Kurierdienst …" und die Rolle

der "Kurierdienst …" bei den illegalen Vermittlungen tschechischer

Scheinehefrauen an türkische Staatsangehörige kann jedoch offenbleiben. Selbst

wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich eine tragende Rolle bei der "Kurierdienst

…" zukommen und der von ihm angeblich geführte Kurierdienst nicht primär

illegalen Aktivitäten gedient haben sollte, besteht kein hinreichendes

volkswirtschaftliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer deshalb den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: So hat das Amt für

Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion in einer Stellungnahme vom

20.

November 2014 mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass kein

gesamtwirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Betriebs bestehe, da

derartige Angebote bereits zur Genüge bestünden und keine qualifizierten

Arbeitsplätze geschaffen würden. Aufgrund der zahlreichen in diesem Bereich

vorhandenen Arbeitsplätze sollte es den wenigen im Betrieb beschäftigten

Personen möglich und zumutbar sein, innert nützlicher Frist eine neue

Anstellung zu finden. Zudem ist der langfristige Bestand der "Kurierdienst

…" ohnehin infrage gestellt, nachdem am 11. April 2018 über A der

Konkurs eröffnet wurde, wenngleich die entsprechende Konkurseintragung im

Handelsregister aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten

Beschwerde mit obergerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2018 einstweilen

wieder gestrichen wurde (vgl. SHAB-Eintragung vom 8. Mai 2018).

3.14

Die

jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist sodann stark zu

relativieren, verfügte er doch während einem Grossteil seines hiesigen

Aufenthalts nur über ein prozessuales Aufenthaltsrecht aufgrund der von ihm

eingelegten Rechtsmittel. Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt

geeignet, die hiesige Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer

doch während der Hängigkeit seines Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner

Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Der noch relativ junge

Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und

seiner türkischen Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in sein

Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Zudem ist aufgrund oben stehender

Erwägungen davon auszugehen, dass er sein hiesiges Aufenthaltsrecht zumindest

teilweise durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf nie oder zumindest nicht

mehr bestehende Ehegemeinschaften, allenfalls auch noch durch Vortäuschen einer

selbständigen Erwerbstätigkeit, erschlichen hat.

3.15

Aufgrund

der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere

Beweiserhebungen, namentlich die beantragten Befragungen der Ehegatten und von

(nicht näher bezeichneten) Stammgästen der "Kurierdienst …" sowie

weitere Wohnungskontrollen, verzichtet werden. So würde selbst der Umstand,

dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im nach aussen vom Beschwerdeführer

geführten Betrieb zusammenarbeiten und sich (im Sinn einer blossen

Wohngemeinschaft) eine Wohnung teilen, den bestehenden Scheineheverdacht nicht

ausräumen. Allenfalls stellen die Anstellung der tschechischen Ehefrau und das

Zurverfügungstellung einer Wohnung sogar mögliche Gegenleistung für den

Eheschluss dar. Die Ehegatten wurden sodann bereits polizeilich einvernommen

und es wurden mindestens zwei Wohnungskontrollen durchgeführt, weshalb nicht zu

erwarten ist, dass weitere Einvernahmen und Kontrollen bessere Erkenntnisse

bringen. Dies zumal die Eheleute aufgrund der Ermittlungen betreffend Scheinehe

inzwischen Gelegenheit und Veranlassung hatten, sich weitgehend abzusprechen

und ihr Verhalten anzupassen.

3.16

Damit ist

aufgrund der klaren Indizienlage von einer Scheinehe zwischen dem

Beschwerdeführer und dessen tschechischen Ehefrau auszugehen. Es kann

offenbleiben, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers darüber

hinaus auch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG wegen falschen

oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren – namentlich in Bezug auf

die Qualität der ehelichen Beziehung und die tatsächliche Stellung des

Beschwerdeführers im Betrieb der Einzelunternehmung "Kurierdienst …"

– zu widerrufen gewesen wäre (vgl. E. 2.7 vorstehend).

4.

Aufgrund dargelegter Umstände ist auch ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu verneinen.

Insbesondere vermögen weder der bisherige, überwiegend prekäre bzw. prozessuale

Aufenthalt des Beschwerdeführers, noch dessen grösstenteils erst im Angesicht

der drohenden Wegweisung allenfalls getätigten Investitionen einen Härtefall zu

begründen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen

und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG). Aufgrund des relativ aufwendigen Verfahrens rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten gegenüber dem gerichtsüblichen Satz in ausländerrechtlichen

Verfahren zu erhöhen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an