VB.2018.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00070
20. Juni 2018Deutsch24 min
(URT.2018.19956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 12. April
2000 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein, wo er gleichentags in
Zürich die 1980 geborene Schweizerin C heiratete. Gestützt auf diese Ehe wurde
ihm am 4. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt. Aufgrund seiner illegalen Einreise wurde er mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. November 2000 zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.
B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 bzw. Beschluss vom 9. März 2005
lehnten sowohl das Migrationsamt als auch der Regierungsrat eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab, da sich A rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch
formell bestehende und definitiv gescheiterte Ehe berufe. Offengelassen wurde,
ob A darüber hinaus mit der zum Heiratszeitpunkt drogensüchtigen C gegen
Geldversprechen eine Scheinehe eingegangen war. Nach der verwaltungsgerichtlichen
Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide (VB.2005.00149 vom 20. April
2005) verliess A offenbar die Schweiz.
C. Am 13. September 2006 und am 2. Oktober 2006 reiste A erneut
illegal in die Schweiz ein. Tags darauf heiratete er die 1983 geborene Schweizerin D,
worauf ihm am 23. November 2006 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt wurde. Aufgrund
seiner erneuten illegalen Einreisen wurde er von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 7. März 2007 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft und am 11. April
2007 ausländerrechtlich verwarnt.
D. Da die eheliche Wohngemeinschaft im Februar bzw. März 2008 aufgegeben
worden war, verweigerte das Migrationsamt am 20. August 2009 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. Am 19. September 2011 (Rechtskraftdatum:
21. Oktober 2011) liessen sich die Eheleute scheiden. Der Regierungsrat bestätigte
am 26. März 2014 die Bewilligungsverweigerung. Die hiergegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht (VB.2014.00279) am 9. Juli 2014 teilweise
gut, da unklar war, ob der als Geschäftsführer eines Kurierdiensts auftretende
Beschwerdeführer den Betrieb tatsächlich in einer tragenden Rolle selbständig
führte – und ein gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib in der
Schweiz bestand – oder ob er lediglich für seinen Onkel das operative Geschäft
besorgte. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen, welcher die Sache wiederum an
das Migrationsamt überwies. Dieses und die hernach angerufene Sicherheitsdirektion
lehnten am 5. Juni 2015 bzw. am 26. August 2015 eine weitere Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab. Nachdem A am 7. September 2015 die 1961
geborene, verwitwete und in der Schweiz aufenthaltsberechtigte tschechische
Staatsangehörige E geheiratet hatte und ihm gestützt hierauf per 8. Oktober
2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, schrieb das Verwaltungsgericht
(VB.2015.00589) am 28. Oktober 2015 die inzwischen bei ihm in der Sache
hängig gemachte Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab.
E. Nachdem bei den Ehegatten A/E Befragungen sowie Wohnungskontrollen
durchgeführt worden waren, widerrief das Migrationsamt am 7. Dezember 2016
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Dieser sei die Ehe nur zum Schein
eingegangen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 2. Februar
2017 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 19. Dezember 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
31.
März 2018.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 1. Februar 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
seien der vorinstanzliche Rekursentscheid sowie die ihm angesetzte
Ausreisefrist aufzuheben und es sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
für ungültig zu erklären. Den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn wegzuweisen. Eventualiter
sei die Angelegenheit an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder es wären
weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel zu
berücksichtigen. Weiter wurde um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
ersucht, sollte der Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen Suspensivwirkung
zukommen. Zudem wurde eine Parteientschädigung beantragt.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Februar 2018 wurde A zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert und angemerkt, dass während des Verfahrens alle
Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht geleistet.
Am 5. April 2018 reichte A weitere Unterlagen zu den
Akten, unter anderem zwei von den Ehegatten verfasste (undatierte) Briefe.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt zur Beschwerde und zu den
nachgereichten Unterlagen zunächst nicht vernehmen.
C. In der
Folge erhielt das Migrationsamt jedoch Kenntnis von strafrechtlichen
Ermittlungen bezüglich der organisierten Vermittlung von Scheinehen durch eine
international operierende Bande, in deren Verlauf auch das Telefon von F, des
Onkels von A, abgehört wurde. Da sich aus diesen Ermittlungen und dem
Abhörprotokoll der Telefonüberwachung weitere Indizien für eine Scheinehe
ergaben, wurde der entsprechende Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich
vom 20. Februar 2017 am 13. April 2018 dem Verwaltungsgericht
übermittelt.
Hierauf zog das Verwaltungsgericht die in diesem
Zusammenhang betreffend A und E erstellten Strafakten bei und setzte mit
Präsidialverfügung vom 26. April 2018 den Parteien Frist an, um zu den
beigezogenen Strafakten Stellung zu beziehen.
D. Während das Migrationsamt sich nicht weiter vernehmen liess und die zur
Stellungnahme zugesandten Akten (als vermeintlich irrtümliche Zustellung) an
das Verwaltungsgericht retournierte, bestritt der Beschwerdeführer in einer
Stellungnahme vom 13. Mai 2018 weiterhin eine Scheinehe und zweifelte die
Verwertbarkeit der strafrechtlichen Untersuchungsergebnisse an. Zudem
beantragte er eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum
Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
2.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche
Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier
niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG).
2.3
Sowohl
nach innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 51 AuG) als auch nach den
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere
die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen
wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130
II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,
2C_1027/2016, E. 3.1).
2.4
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen
Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um
innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289
E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in
der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein
noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in
ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.5
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für
eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Pr 106 [2017] Nr. 10).
2.6
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28).
2.7
Gemäss
Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende
Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der
Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden
(Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid
bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr
genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der
Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht
wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142
II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die tschechische Staatsbürgerschaft
und ist somit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Demnach kann der Beschwerdeführer
aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich
ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern er sich nicht missbräuchlich zur blossen
Aufenthaltssicherung auf eine inhaltslose Ehe beruft.
3.2
Vorliegend
bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangenen (Schein-)Ehe: So hat sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner
ersten Ehe mit einer damals drogenabhängigen Schweizerin zur
Aufenthaltssicherung auf eine lediglich formell (fort-)bestehende und allenfalls
sogar nur zum Schein eingegangene Ehe berufen. Seine damalige Schweizer Ehefrau
gab bei ihrer polizeilichen Befragung vom 3. März 2002 und in einem
Schreiben vom 30. Juli 2002 an, nur ca. einen Monat beim Beschwerdeführer
(in getrennten Zimmern) gelebt, keine Intimbeziehung zu diesem unterhalten und
in die durch einen Dritten vermittelte Heirat nur unter Drohungen und gegen ein
Geldversprechen eingewilligt zu haben. Auch die zweite Ehe mit einer psychisch
labilen und zum Heiratszeitpunkt erwerbslosen Schweizerin dauerte nur kurz. In
einem anonymen Schreiben, welches am 22. Juli 2009 beim Migrationsamt
eingegangen war, wurde zudem angedeutet, dass (auch) diese Ehe nur gegen Geld
eingegangen worden sei, wobei dem sich hieraus ergebenden Scheineheverdacht in der
Folge nicht weiter nachgegangen wurde. Kurz nachdem dem Beschwerdeführer
infolge seiner Trennung bzw. Scheidung von seiner zweiten Schweizer Ehefrau
erneut die Wegweisung aus der Schweiz drohte, ging er eine dritte Ehe mit
seiner jetzigen tschechischen Ehefrau ein. Der Beschwerdeführer hatte seiner
(dritten) Ehefrau kurz vor der Heirat eine Arbeitsstelle in seinem Betrieb
verschafft und gestützt auf deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA selbst um eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersucht.
Obwohl der Beschwerdeführer seine tschechische Ehefrau am
7.
September 2015 geheiratet hatte und sich gemäss dem Protokoll seiner
polizeilichen Befragung vom 13. April 2016 bereits im Mai 2015 verlobt
haben will, fanden diese offenkundig bedeutsamen Umstände des anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers weder in dessen Rekursschrift vom 7. Juli 2015 (in Bezug
auf die Verlobung) noch in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2015
Erwähnung.
Diese Umstände des Eheschlusses, der erhebliche
Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Eheleuten sowie die Herkunft
derselben aus unterschiedlichen Kulturkreisen indizieren bereits die
Möglichkeit einer Scheinehe.
3.3
Der entsprechende
Verdacht wird durch die polizeilichen Feststellungen anlässlich zweier am 23.
und 24. März 2016 durchgeführten Wohnungskontrollen sowie den
dazugehörigen Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 weiter erhärtet.
Demnach konnte am 23. März 2016 um 6 Uhr morgens niemand und am 24. März
2016.
um 10 Uhr morgens lediglich der Beschwerdeführer in der über zwei
getrennte Schlafzimmer verfügenden ehelichen Wohnung angetroffen werden. Die
Sonnerie war mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers und den Initialen seiner
zweiten Schweizer Ehefrau, nicht aber mit dem Namen von dessen aktuellen
Ehefrau beschriftet. In der Wohnung konnten gemäss polizeilicher Wahrnehmung
kaum Kleidung, keine Hygieneartikel und keine persönlichen Effekten aufgefunden
worden, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Der rapportierende
Beamte schloss hieraus auf eine "fremdnützliche Ehegemeinschaft zur
Sicherung der Aufenthaltsbewilligung".
Die dem Ermittlungsbericht vom 14. April 2016 beigelegte
Fotodokumentation – welche allerdings gemäss offenkundig fehlerhafter Datierung
vom 7. September 2015 (dem Hochzeitstag des Beschwerdeführers) stammen
soll – relativiert die damalige Einschätzung der Beamten vor Ort etwas: So
lässt sich anhand der in den Akten liegenden Fotografien feststellen, dass im
Badezimmerschrank – neben zahlreichen weiblichen Hygieneartikeln auch
Rasierutensilien vorhanden waren, welche eher einem Mann zuzuordnen sind. Auch
wurden Hemden, eine Krawatte, Socken und Unterwäsche aufgefunden, die auf die
Anwesenheit eines Mannes in der ehelichen Wohnung schliessen lassen. Zudem
konnte der Beschwerdeführer anlässlich der unangekündigten Wohnungskontrolle
vom 24. März 2016 in der ehelichen Wohnung angetroffen werden, was in
gewissem Widerspruch zu den Feststellungen im Ermittlungsbericht vom 14. April
2016.
steht, wonach sich kaum Hinweise auf dessen Anwesenheit in der Wohnung
gefunden haben sollen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, dass am Tag seiner
polizeilichen Befragung eine weitere, nicht protokollierte Wohnungskontrolle
durchgeführt worden sei, anlässlich welcher er seinen Kleiderschrank gezeigt
habe.
3.4
Die
Eheleute haben sodann bei ihren polizeilichen Befragungen vom 13. April
2016.
zwar weitgehend übereinstimmende Angaben zum Kennenlernen und den Ablauf
der Hochzeit gemacht. Zugleich haben sie aber auch angegeben, noch nie
gemeinsame Ferien verbracht oder das Heimatland des anderen besucht zu haben. Ferner
kennt der Ehemann nur zwei von vier vorehelichen Kindern der Ehefrau. Er wusste
bei seiner Befragung auch nicht, dass seine Ehefrau den letzten Silvester in
ihrer Heimat verbracht hatte. Zumindest letzteres deutet auf eine nicht
wirklich gelebte Ehe hin.
3.5
Der
bereits bestehende Scheineheverdacht wird durch neue Erkenntnisse weiter
erhärtet: So wurden aufgrund eines Hinweises tschechischer
Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen bezüglich der organisierten Vermittlung
von Scheinehen durch eine international operierende Bande aufgenommen. Gemäss
den bisherigen Ermittlungen sollen tschechische Frauen durch Bezahlung und
Zwang zur Eingehung von Scheinehen mit türkischen Männern angeworben worden
sein. Im Anschluss an die Eheschliessung sollen die Tschechinnen als
EU-Bürgerinnen in die Schweiz eingereist und mit Miet-/ sowie Arbeitsverträgen
"ausgestattet" worden sein, damit sie im Rahmen der
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen eine Aufenthaltsbewilligung erlangen und
ihre türkischen Scheinehemänner in die Schweiz nachziehen konnten (vgl. hierzu
den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. Februar 2017). Da
als Mittelsmann in der Schweiz der Onkel des Beschwerdeführers identifiziert
werden konnte, wurde dessen Telefonanschluss mit Bewilligung des
Zwangsmassnahmengerichts abgehört. Im Rahmen dieser Telefonüberwachung wurde
auch ein Telefongespräch vom 17. Dezember 2016 aufgezeichnet, in welchem
sich der Onkel des Beschwerdeführers über denselben beklagte. Gemäss
Gesprächsmitschnitt soll der Beschwerdeführer seine drohende Wegweisung durch
sein unvorsichtiges Verhalten selbst provoziert haben, da er sich beim
Spazierengehen an seinem Wohnort lieber mit seiner (richtigen) Frau und seinem
Kind zeige sowie in der Türkei Ferien mache, statt bei seiner (Schein-)Ehefrau
zu bleiben, mit dieser zusammen zu wohnen und in Tschechien Ferien zu
verbringen. Zudem geht aus dem abgehörten Gespräch hervor, dass der Onkel des
Beschwerdeführers und weitere Personen der ("richtigen", nicht
namentlich erwähnten) Frau des Beschwerdeführers einen Pass verschafft haben
wollen.
3.6
Die
strafrechtlichen Untersuchungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen, jedoch
hat der Onkel des Beschwerdeführers seine Rolle bei der Vermittlung der
Scheinehen anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. August
2017.
weitgehend eingestanden, wenngleich er in Bezug auf den Beschwerdeführer
eine Vermittlerrolle bestreitet. Sodann geht aus den Strafakten hervor, dass die
tschechische Ehefrau des Beschwerdeführers mit der tschechischen
Hauptverdächtigen bzw. deren ebenfalls tatverdächtigen Tochter in Kontakt stand
und die Ehe durch letztere vermittelt worden sein soll. Der Ablauf der
Geschehnisse beim Beschwerdeführer entspricht sodann der üblichen Vorgehensweise
bei den vermittelten Scheinehen: So reiste die (spätere) tschechische Ehefrau
des Beschwerdeführers am 23. Mai 2015 in die Schweiz ein, erhielt am 26. Mai
2015.
eine Anstellung in dem (zumindest formell) vom Beschwerdeführer geführten Kurierdienst,
worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Kurz darauf, am
7.
September 2015, heiratete sie den Beschwerdeführer, womit sich dieser
auf die hieraus ergebenden freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche berufen konnte.
Der Kurierdienst, bzw. dessen Vorgängerbetrieb am selben (ursprünglichen)
Standort, diente zudem auch bei anderen ermittelten Scheinehepaaren als
Arbeitgeber und wurde ursprünglich vom (hauptverdächtigen) Onkel des
Beschwerdeführers gegründet und betrieben. Dieser mietete (bis zu einem Umzug
im Februar 2017, vgl. auch die entsprechende Mutationsmeldung im
schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 5. Oktober 2017) auch die
Geschäftsräumlichkeiten an. Da die alte Domiziladresse (I-Strasse 01, J) in
unmittelbarer Nachbarschaft der neuen Domiziladresse (I-Strasse 02, J)
liegt, ist unklar, ob die alten Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben oder der
Betrieb erweitert wurde.
Der Zufallsfund anlässlich der Telefonüberwachung, die
persönlichen sowie finanziellen Bezüge zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
tschechischen Ehefrau zu den hauptverdächtigen Personen sowie der zeitliche
Ablauf der Geschehnisse deuten klar auf eine lediglich zur
Aufenthaltserschleichung eingegangene (Schein-)Ehe hin. Zudem ist nach
Ausgeführtem auch die Selbständigkeit des Beschwerdeführers allenfalls nur
vorgetäuscht (vgl. auch E. 3.10 ff. nachstehend).
3.7
Mit
zwangsmassnahmengerichtlicher Verfügung vom 1. März 2017 wurde das
Genehmigungsverfahren bezüglich des durch die Telefonüberwachung gewonnenen
Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zwar als durch
Rückzug erledigt abgeschrieben, womit die diesbezüglichen Erkenntnisse der
Telefonüberwachung in einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Strafverfahren nicht verwertbar wären. Die Unverwertbarkeit von Beweismittel im
Strafverfahren zieht jedoch nicht zwangsläufig deren Unverwertbarkeit im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 155 mit Hinweis auf VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4
und 4.6 sowie BGr, 30. Oktober 2013,2C_136/2013, E. 4.2): So war das
Migrationsamt nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im strafprozessualen
Genehmigungsverfahren und stand die ausländerrechtliche Würdigung des
Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen. Die
strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers tangiert zudem
nicht zwangsläufig dessen ausländerrechtliche Beurteilung, zumal die
Verwaltungsbehörden nicht an die strafprozessuale Unschuldsvermutung gebunden
sind und in einem allfälligen Strafverfahren wiederum nicht
(rechtsmittellegitimierte) Partei wären (vgl. VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00605, E. 2.2).
3.8
Während
sich das Genehmigungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auf Katalogtaten
nach Art. 278 Abs. 3 in Verbindung mit 269 Abs. 2 lit. b
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] und Art. 118
Abs. 3 AuG bezog, ist im vorliegenden Verfahren allein dem im Raum
stehenden Scheineheverdacht nachzugehen, unabhängig davon, ob zugleich eine
Katalogtat nach den genannten Bestimmungen oder überhaupt eine Straftat
vorliegt. Damit ist die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis
zum Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
betreffend Widerhandlungen gegen das AuG nicht geboten, zumal aufgrund der dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht einmal klar ist, ob von der
Staatsanwaltschaft diesbezüglich derzeit (noch) gegen den Beschwerdeführer
ermittelt wird.
3.9
Aufgrund
der zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer
echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen
gewesen. Dieser vermag aber mit seinen Vorbringen die starken Indizien für eine
Ausländerrechtsehe nicht zu entkräften:
Dass die gemäss mitgeschnittenem
Abhörprotokoll ebenfalls in der Schweiz lebende ("richtige") Frau des
Beschwerdeführers und deren Kind noch nicht namentlich ermittelt werden
konnten, vermag eine Scheinehe nicht zu widerlegen, haben doch die involvierten
Personen keinerlei Interesse daran, deren Identität zu offenbaren. Hingegen
bestehen keine Gründe, den Wahrheitsgehalt des Telefonmitschnitts anzuzweifeln,
hatte der abgehörte Onkel des Beschwerdeführers doch weder Kenntnis von der
Abhöraktion, noch ein Interesse daran, sich und den Beschwerdeführer zu
belasten. Die Existenz einer die Ehe konkurrenzierenden Parallelbeziehung bzw.
Parallelfamilie deutet aber auf eine Scheinehe hin bzw. lässt die Berufung auf
die eheliche Beziehung zumindest rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Auch dass die Ehegatten anlässlich ihrer polizeilichen
Befragungen vom 13. April 2016 einiges voneinander wussten und sich
allenfalls auf Deutsch verständigen konnten, widerlegt eine Scheinehe nicht,
zumal ihre Kenntnisse voneinander auch auf wechselseitigen Absprachen basieren
oder im Rahmen einer blossen Wohngemeinschaft bzw. einer beruflichen
Zusammenarbeit erlangt worden sein könnten. Es kann sodann offenbleiben, ob
lediglich die Ehegemeinschaft oder darüber hinaus auch eine Wohngemeinschaft
sowie ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
tschechischen Ehefrau vorgetäuscht wurden.
3.10
Soweit
der Beschwerdeführer behauptet, dass aufgrund der von ihm geschaffenen
Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse an seinem weiteren Verbleib in der
Schweiz bestehe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass zahlreiche Indizien
dafür bestehen, dass die von ihm nach aussen geführte Einzelunternehmung "Kurierdienst
…" faktisch durch seinen Onkel betrieben wird, welcher sowohl eine
Vorgängerunternehmung an der- selben (Ursprungs-)Adresse geführt als auch die
Lokalität angemietet hatte (vgl. hierzu bereits die Erwägungen im
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2015). Erst per
1.
Februar 2017 trat der Beschwerdeführer an neuer Adresse (in der
unmittelbaren Nachbarschaft) selbst als Mieter auf, wobei unklar ist, ob die
früheren Räumlichkeiten weiter genutzt werden. Die enge Verbindung zwischen der
"Kurierdienst …" und dem Onkel des Beschwerdeführers ergibt sich auch
aus dem am 26. Mai 2015 mit der Ehefrau des Beschwerdeführers
abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wo als Arbeitgeber die "H GmbH", der
zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Handelsregister gelöschte Vorgängerbetrieb
des Onkels angegeben wird, der Arbeitsvertrag aber vom Beschwerdeführer als
Vertreter des "Kurierdiensts …" unterzeichnet wird.
3.11
Inwieweit
der Beschwerdeführer eigenes Geld in den Betrieb des Kurierdiensts investiert
und woher er die dafür notwendigen Mittel hatte, ist unklar. Zur Finanzierung
seines Lebensunterhalts und zur Gründung des Kurierdiensts will der
Beschwerdeführer gemäss einem am 6. März 2013 abgeschlossenen
Darlehensvertrag Fr. 20'000.- aufgenommen haben. Sodann ergibt sich aus
einem als Beschwerdebeilage eingereichten "Kaufvertrag" vom 24. Januar
2017, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2016 für Fr. 87'000.-
die (angemieteten) Geschäftsräumlichkeiten und das Inventar eines benachbarten
Restaurationsbetriebs übernommen hat. Wie der Beschwerdeführer mit seinem
geringen Verdienst das aufgenommene Darlehen und die behaupteten Investitionen
finanziert oder sichergestellt haben will, ergibt sich nicht aus den Akten. Die
getätigten Investitionen gemäss erwähntem "Kaufvertrag" erfolgten zudem
erst, nachdem die tatsächliche Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers
bereits in Zweifel gezogen worden war und der Beschwerdeführer mit seiner
Wegweisung rechnen musste. Zudem ergibt sich aus den quittierten (Bar-)Zahlungen,
dass der Beschwerdeführer bislang lediglich einem Teil seiner eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 24. Januar 2017 nachgekommen
ist. Im aufgezeichneten Abhörprotokoll beschwert sich der Onkel des
Beschwerdeführers überdies über dessen Verhalten im Geschäft, was die Rolle des
Beschwerdeführers in der Einzelunternehmung "… Kurierdienst" weiter
relativiert. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwieweit der Betrieb nicht auch
durch Dritte weitergeführt werden könnte.
3.12
Wie die
polizeilichen Ermittlungen zutage brachten wurden zudem mehrere der
tschechischen (Schein-)Ehefrauen in den Einzelunternehmungen "Kurierdienst
…" und der an derselben (Ursprungs-)Adresse betriebenen "H GmbH"
angestellt, wobei aufgrund der laufenden Strafermittlungen der dringende
Verdacht im Raum steht, dass die entsprechenden Arbeitsverträge lediglich
fingiert wurden, um den Nachzug der türkischen (Schein-)Ehemänner zu
ermöglichen. Hierauf deutet auch der Umstand, dass Löhne angeblich bar
ausbezahlt worden sind und damit eine klare Dokumentation des Zahlungsflusses
fehlt. Auch die Zahlungsausstände des Beschwerdeführers für Lohnbeiträge an die
erste und zweite Säule deuten auf zumindest teilweise fingierte
Arbeitsverhältnisse hin (vgl. den als Beschwerdebeilage eingereichten
Zahlungsaufschub der SVA vom 6. April 2017 und den ebenfalls als
Beschwerdebeilage eingereichten Tilgungsplan der Stiftung Auffangrichtung BVG
vom 16. Januar 2018).
3.13
Die Rolle
des Beschwerdeführers im Betrieb der "Kurierdienst …" und die Rolle
der "Kurierdienst …" bei den illegalen Vermittlungen tschechischer
Scheinehefrauen an türkische Staatsangehörige kann jedoch offenbleiben. Selbst
wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich eine tragende Rolle bei der "Kurierdienst
…" zukommen und der von ihm angeblich geführte Kurierdienst nicht primär
illegalen Aktivitäten gedient haben sollte, besteht kein hinreichendes
volkswirtschaftliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer deshalb den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen: So hat das Amt für
Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion in einer Stellungnahme vom
20.
November 2014 mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass kein
gesamtwirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Betriebs bestehe, da
derartige Angebote bereits zur Genüge bestünden und keine qualifizierten
Arbeitsplätze geschaffen würden. Aufgrund der zahlreichen in diesem Bereich
vorhandenen Arbeitsplätze sollte es den wenigen im Betrieb beschäftigten
Personen möglich und zumutbar sein, innert nützlicher Frist eine neue
Anstellung zu finden. Zudem ist der langfristige Bestand der "Kurierdienst
…" ohnehin infrage gestellt, nachdem am 11. April 2018 über A der
Konkurs eröffnet wurde, wenngleich die entsprechende Konkurseintragung im
Handelsregister aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten
Beschwerde mit obergerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2018 einstweilen
wieder gestrichen wurde (vgl. SHAB-Eintragung vom 8. Mai 2018).
3.14
Die
jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist sodann stark zu
relativieren, verfügte er doch während einem Grossteil seines hiesigen
Aufenthalts nur über ein prozessuales Aufenthaltsrecht aufgrund der von ihm
eingelegten Rechtsmittel. Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt
geeignet, die hiesige Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer
doch während der Hängigkeit seines Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner
Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Der noch relativ junge
Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und
seiner türkischen Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in sein
Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Zudem ist aufgrund oben stehender
Erwägungen davon auszugehen, dass er sein hiesiges Aufenthaltsrecht zumindest
teilweise durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf nie oder zumindest nicht
mehr bestehende Ehegemeinschaften, allenfalls auch noch durch Vortäuschen einer
selbständigen Erwerbstätigkeit, erschlichen hat.
3.15
Aufgrund
der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere
Beweiserhebungen, namentlich die beantragten Befragungen der Ehegatten und von
(nicht näher bezeichneten) Stammgästen der "Kurierdienst …" sowie
weitere Wohnungskontrollen, verzichtet werden. So würde selbst der Umstand,
dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im nach aussen vom Beschwerdeführer
geführten Betrieb zusammenarbeiten und sich (im Sinn einer blossen
Wohngemeinschaft) eine Wohnung teilen, den bestehenden Scheineheverdacht nicht
ausräumen. Allenfalls stellen die Anstellung der tschechischen Ehefrau und das
Zurverfügungstellung einer Wohnung sogar mögliche Gegenleistung für den
Eheschluss dar. Die Ehegatten wurden sodann bereits polizeilich einvernommen
und es wurden mindestens zwei Wohnungskontrollen durchgeführt, weshalb nicht zu
erwarten ist, dass weitere Einvernahmen und Kontrollen bessere Erkenntnisse
bringen. Dies zumal die Eheleute aufgrund der Ermittlungen betreffend Scheinehe
inzwischen Gelegenheit und Veranlassung hatten, sich weitgehend abzusprechen
und ihr Verhalten anzupassen.
3.16
Damit ist
aufgrund der klaren Indizienlage von einer Scheinehe zwischen dem
Beschwerdeführer und dessen tschechischen Ehefrau auszugehen. Es kann
offenbleiben, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers darüber
hinaus auch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG wegen falschen
oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren – namentlich in Bezug auf
die Qualität der ehelichen Beziehung und die tatsächliche Stellung des
Beschwerdeführers im Betrieb der Einzelunternehmung "Kurierdienst …"
– zu widerrufen gewesen wäre (vgl. E. 2.7 vorstehend).
4.
Aufgrund dargelegter Umstände ist auch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu verneinen.
Insbesondere vermögen weder der bisherige, überwiegend prekäre bzw. prozessuale
Aufenthalt des Beschwerdeführers, noch dessen grösstenteils erst im Angesicht
der drohenden Wegweisung allenfalls getätigten Investitionen einen Härtefall zu
begründen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen
und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG). Aufgrund des relativ aufwendigen Verfahrens rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten gegenüber dem gerichtsüblichen Satz in ausländerrechtlichen
Verfahren zu erhöhen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…