VB.2018.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00071
21. März 2018Deutsch22 min
(URT.2018.19712)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00071
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher F,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985, heiratete am 13. Februar 2012 in
der Dominikanischen Republik die Schweizer Bürgerin B. Am 17. Mai 2012
reiste er in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung. 2014 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 des Bezirksgerichts
Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Vormerk genommen, dass
die Eheleute seit dem 31. Januar 2014 getrennt leben. Die Obhut über C
wurde der Ehefrau zugeteilt. A wurde für berechtigt erklärt, den Sohn in den
geraden Kalenderwochen sonntags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr in
Gegenwart der Mutter zu besuchen. Die vom Vater zu entrichtenden Kinderunterhaltsbeiträge
wurden auf monatlich Fr. 774.50 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
festgelegt.
In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom
16. Juni 2014 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
19. September 2016 ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 18. November 2016.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 24. Oktober 2016 Rekurs bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der
Rekurs wurde am 27. Dezember 2017 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragt A beim
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. Dezember
2017.
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 9. Februar 2018 (beim Gericht am 13. Februar 2018 eingegangen) auf
eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts erfolgte keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Vorab ist
auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Gehörsverletzung einzugehen. Er führt
aus, die Vorinstanz habe es verpasst, von ihm erbrachte Naturalleistungen bei
der Beurteilung, ob eine enge wirtschaftliche Verbundenheit zum Sohn vorliege,
effektiv einzubeziehen und habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör
verletzt. Schon deswegen sei der Rekursentscheid aufzuheben. Dies müsse auch
gelten, soweit die Ehefrau sich in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2017 zu
den Betreuungsleistungen anderslautend oder überhaupt nicht geäussert haben
sollte. In beiden Fällen hätte das Schreiben der Ehefrau ihm zur Stellungnahme
unterbreitet werden müssen. Für den Fall, dass seine Betreuungsleistungen
bestätigt und damit unbestritten geblieben seien, hätte dies im Verhältnis zu
den finanziellen Verpflichtungen bewertet und in Veranschlagung gebracht werden
müssen.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Alain
Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37).
Der Gehörsanspruch beinhaltet unter anderem das Akteneinsichtsrecht sowie das
Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
2.3
Wie sich
zeigen wird, hat die Vorinstanz den Aspekt der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Naturalleistungen rechtsgenügend in ihre Beurteilung miteinbezogen
und brauchte jedenfalls keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen. Erscheint nämlich der Sachverhalt hinreichend ermittelt,
auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und
versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so
rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann
die betreffende Instanz, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein
konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisführung
absehen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 19). An die gestellten Begehren ist die
Verwaltungsbehörde nicht gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG). Eine
diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
2.4
Allerdings
hätte die Auskunft der Ehefrau an die Vorinstanz, gemäss Schreiben vom
25.
Oktober 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Diesbezüglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Von einer
Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber aufgrund der konkreten
Umstände abgesehen werden. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist
nämlich nicht "klar", "eindeutig" und "unbedingt"
(vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 15). So macht er geltend,
soweit sich die Ehefrau zu den Betreuungsleistungen anderslautend oder
überhaupt nicht geäussert haben sollte, hätte ihm die Stellungnahme
unterbreitet werden müssen (E. 2.1). Demnach macht er eine diesbezügliche
Gehörsverletzung nur für den Fall geltend, dass sich die Ehefrau hinsichtlich
seiner Betreuungsleistungen "anderslautend" oder "überhaupt
nicht" geäussert haben sollte (was nicht der Fall ist).
Es besteht vorliegend auch kein Anlass, den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben
(zur Frage der Prüfung von Amtes wegen vgl. BGE 125 V 499 E. 1). Das
Bundesgericht hat festgehalten, trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs
gelte er nicht um seiner selbst willen und verfolge auch keinen Selbstzweck; er
sei vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden. Deshalb könne
eine untergeordnete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch geheilt
werden; es gelte formalistische Leerläufe zu vermeiden (vgl. BGr, 28. April
2016,2D_74/2015, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Entscheid vom 30. November
2017.
(8C_502/2017, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen [in Sachen
öffentliches Personalrecht]) hat es ausgeführt, der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasse als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen seien, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen könne (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung
des Äusserungsrechts seien genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was
auf das Recht hinauslaufe, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3).
Wie weit dieses Recht gehe, lasse sich nicht generell, sondern nur unter
Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b; BGr, 2. September
2009,8C_158/2009, E. 5.2 [nicht publ.] in: BGE 136 I 39). Entscheidend
sei, ob dem Betroffenen ermöglicht worden sei, seinen Standpunkt wirksam zur
Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II
485.
E. 3.2; BGr, 18. Oktober 2016,2C_807/2015, E. 2.2.1).
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer
konnte seinen Standpunkt "wirksam" im dargelegten Sinn zur Geltung
bringen. Das kurze Schreiben der Ehefrau vom 25. Oktober 2017 kommt
zudem einer Bestätigung seiner Darlegungen gleich. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz wäre daher ein formalistischer Leerlauf und würde zu unnötigen
Verzögerungen führen, die dem Interesse des Beschwerdeführers an einer
beförderlichen Verfahrenserledigung entgegenstünden (er macht denn auch
geltend, zufolge des unsicheren Aufenthaltsstatus Schwierigkeiten auf dem
Arbeitsmarkt zu haben). Aufgrund der genannten speziellen Umstände, namentlich
auch der bedingten Antragstellung, kann demnach auf die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet
werden.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren haben die Ehegatten zudem Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3;
BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte
eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen.
3.2
Die
Eheleute leben unbestrittenermassen seit spätestens Ende Januar 2014 getrennt.
Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG, da die gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei
Jahre gedauert hat. Auch die nicht substanziierte Bemerkung in der
Beschwerdeschrift, aktuell sei unklar, ob die Eheparteien wieder zusammenkommen,
führt zu keiner anderen Schlussfolgerung.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe
einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können
namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei
sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8
EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).
4.2
Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf
Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht
vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben
minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte
und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).
Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,
muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat
der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur
ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz
lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum
Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich
darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (so
genanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 =
Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).
5.
5.1
Nach der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen
Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen
aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit
Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,
bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).
Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches Besuchsrecht" bei
einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et
al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273
ZGB N. 5; vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).
Das im Eheschutzverfahren statuierte Besuchsrecht liegt zwar
unter einem "gerichtsüblichen Besuchsrecht" im dargelegten Sinn. Dennoch
hat die Vorinstanz aufgrund des faktischen Umgangs des Beschwerdeführers mit
dem Sohn, das weit über das festgelegte Besuchsrecht hinausgehe (zwei bis drei
Mal wöchentlich bzw. regelmässig an Wochenenden), zu Recht eine besonders enge
affektive Vater-Sohn-Beziehung bejaht.
5.2
Eine
besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung
der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2
= Pra 103 [2014] Nr. 90).
5.2.1
Die Vorinstanz verneinte eine enge wirtschaftliche Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Ersterer habe seine Verpflichtung zur
Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 774.50 zuzüglich
allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen nur unzureichend
erfüllt, sodass im grossen Umfang Bevorschussungen erforderlich gewesen seien.
Zwischen dem 1. November 2014 bis Februar 2015 sei er seiner
Unterhaltsverpflichtung gar nicht nachgekommen und von März 2015 bis Januar
2016.
habe er nur Fr. 300.- pro Monat entrichtet. Für die Zeit nach Januar
2016.
seien keine Unterhaltszahlungen aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe
zwar geltend gemacht, mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'250.- im
Rahmen einer Teilzeitanstellung keinen ordentlichen Kinderunterhalt leisten zu
können, weshalb er versuche, dies durch Betreuung und Naturalien auszugleichen.
Daraus könne der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. So
habe er sich trotz des im Eheschutzverfahren angeblich zu hoch veranschlagten
Einkommens nicht um Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge bemüht und es
vorgezogen, Unterhaltsschulden zu machen. Sodann wäre es ihm während des
gesamten Bewilligungsverfahrens erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Er habe jedoch weder Arbeitsbemühungen noch entsprechende Stellenabsagen
nachgewiesen.
5.2.2
Der Beschwerdeführer räumt ein, ohne Frage nicht den vollen
Unterhaltsbetrag, welcher vom zuständigen Eheschutzrichter gestützt auf eine
hypothetische Lohnhöhe festgelegt worden war, bezahlt zu haben. Festzustellen
sei aber, dass er, sobald er über ein hinreichendes finanzielles Einkommen
verfügt habe, über die Zeitdauer vom März 2015 bis Januar 2016 einen Teilbetrag
(knapp 50 %) bezahlt habe. Er habe damit durchaus demonstriert, dass er
willig sei, seinen Pflichten nachzukommen. Ebenso sei anzumerken, dass er den
Sohn durchgehend an mindestens einem Tag pro Woche betreue. Richtig sei, dass
das Kind in die Krippe gehe, er die Betreuung aber auch praktisch an jedem
Wochenende für einen Tag übernehme. Das Kind sehe ihn auch spontan, esse zum
Beispiel auch unter der Woche bei oder mit ihm. Hinzukomme, dass er während
Spitalaufenthalten und Rekonvaleszenzen der Mutter das Kind durchgehend betreut
habe, was ihm, dem Beschwerdeführer, ohne Frage anzurechnen sei. Die
Kindsmutter sei dadurch entlastet worden und es sei weniger Fremdbetreuung
notwendig gewesen. Es sei die Kindsmutter als Zeugin anzuhören. Bestätigungen
der Krippe und des Kinderarztes würden nachgereicht. Seit der Trennung habe er
sich durchgehend um Arbeit bemüht. Mehrere angefragte Arbeitgeber hätten aber
insbesondere wegen Nichtvorliegens einer Arbeitsbewilligung keinen Vertrag
abschliessen wollen. Die Arbeitsstelle bei der … habe er verloren, da er keine
Arbeitsbewilligung habe vorweisen können. Ab Mitte Februar 2018 werde er eine
zweite Arbeitsstelle Teilzeit beginnen können. Damit werde er insgesamt einen
Lohn von ca. Fr. 3'000.- erwirtschaften können. Mit der zuständigen Stelle
sei er auch in Kontakt betreffend die Fragen der Weiterführung des
Kinderunterhalts. Zum Beweis offeriert er die Nachreichung der
"Bestätigung Arbeitssuche", aktueller Arbeits- und Lohnbelege sowie
aktueller Unterhaltszahlungen. Sodann macht er eine unvollständige und
unrichtige Ermittlung des Sachverhalts geltend. Beim Kriterium der wirtschaftlich
engen Beziehung müssten auch Naturalleistungen miteinbezogen werden, selbst
wenn sie bloss symbolischer Natur seien. Im Vordergrund stehe sowieso die Enge
der tatsächlich gelebten Kontakte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Die
Vorinstanz habe es verpasst, diese Naturalleistungen effektiv einzubeziehen und
in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör verletzt (siehe vorn E. 2.3).
5.2.3
Der Beschwerdeführer ist der ihm vom Eheschutzrichter auferlegten
Verpflichtung zur Entrichtung der Kinderunterhaltsbeiträge unstreitig teils
nicht und teils nur unvollständig nachgekommen. Entsprechend musste und muss
die Alimentenstelle Vorschüsse leisten. Dennoch erachtet der Beschwerdeführer
die Voraussetzung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn wegen den
Naturalleistungen zusammen mit den ihm möglichen finanziellen Leistungen als
erfüllt. Die Höhe der eheschutzrichterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge
stellt er aber nicht infrage. Er macht auch keine Anstalten, die Herabsetzung
derselben zu beantragen. Die festgelegten Unterhaltsbeiträge fallen denn auch
nicht aus dem Rahmen.
Es trifft zu, dass auch Naturalleistungen als
wirtschaftlich relevant gelten können. Vorliegend kann aber keine Rede davon
sein, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Betreuungs- bzw. Naturalleistungen
einer wesentlichen Kompensation der von ihm geschuldeten Geldleistungen
entsprächen (vgl. BGE 143 I 121 E. 6.3.5). Das Kind besucht die Krippe und
wird – von den Entlastungen seitens des Beschwerdeführers abgesehen – ansonsten
von der Mutter betreut, wie sich auch aus den Schilderungen in der
Beschwerdeschrift unmissverständlich ergibt. Der Sachverhalt ist rechtsgenügend
erstellt und Weiterungen, namentlich die Befragung der Kindsmutter als Zeugin,
erübrigen sich.
Es versteht sich von selbst, dass es nicht im Belieben der
Eltern stehen kann, gerichtlich festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge
eigenmächtig durch Naturalleistungen zu ersetzen, für die finanziellen
Bedürfnisse aber gleichzeitig die Alimentenstelle zu bemühen. Gerade der
Umstand, dass hier die Alimentenstelle Vorschüsse leisten musste, belegt, dass
die Naturalleistungen des Beschwerdeführers nicht kompensatorisch im
dargelegten Sinn waren bzw. sind.
Dem Argument des Beschwerdeführers, sich um Arbeit bemüht
zu haben, wegen Nichtvorliegens einer Arbeitsbewilligung aber auf
Schwierigkeiten gestossen zu sein, hat die Vorinstanz zu Recht
entgegengehalten, es sei ihm während des Bewilligungsverfahrens erlaubt
gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch mit gültiger
Aufenthaltsbewilligung sei es ihm nicht gelungen, den Verdienst in einer Höhe
zu erzielen, der ihm die Wahrnehmung der Kinderunterhaltspflichten ermöglicht
hätte. Sodann hat der Beschwerdeführer nach wie vor Arbeitsbemühungen und
Stellenabsagen nicht dokumentiert, was er – allem voran hinsichtlich der
früheren Bemühungen und Absagen – spätestens mit Einreichen der
Beschwerdeschrift hätte tun müssen. Das verwaltungsrechtliche
Untersuchungsprinzip gilt nämlich nicht uneingeschränkt und findet seine
Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AuG; VGr, 21. Februar
2017, VB.2016.00758, E. 3.3). Es wäre Sache des rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführers gewesen, dem Verwaltungsgericht entsprechende Belege
rechtzeitig einzureichen. Dasselbe gilt bezüglich der Dokumentierung des
neulich erfolgten Verlustes der Arbeitsstelle bei der … sowie aktueller
Arbeitsbemühungen und allfälliger Lohnbelege. In der Rechtsschrift finden sich
dazu keine relevanten Substanziierungen. Es ist lediglich davon die Rede, dass
er ab Mitte Februar 2018 über die Ehefrau eine zweite Arbeitsstelle Teilzeit
beginnen und insgesamt einen Lohn von ca. Fr. 3'000.- erwirtschaften
könne. Mit der zuständigen Stelle sei er auch in Kontakt betreffend die Fragen
der Weiterführung des Kindesunterhalts. Nähere Angaben, so die Nennung des
künftigen Arbeitgebers und des Umfangs der Beschäftigung, fehlen indessen.
So oder so steht fest, dass der Beschwerdeführer den
wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn nur ungenügend nachgekommen
ist und daher das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung mitnichten
erfüllt hat. Der Erwerbsalltag des Beschwerdeführers ist von Stellenwechseln
gezeichnet und auch die von ihm geschilderten Zukunftsperspektiven lassen nicht
auf eine Änderung schliessen. Nach wie vor ist die Rede von Teilzeitstellen,
die der Beschwerdeführer bekleidet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er
keiner Vollzeitarbeit nachgeht, um seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen, besucht der Sohn doch die Krippe. Auch sein in der Dominikanischen
Republik lebendes Kind D, geboren 2009, wird zwangsläufig fremdbetreut. Umso
mehr wäre es daher am Beschwerdeführer, für eine enge wirtschaftliche Beziehung
besorgt zu sein. Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, seine
Stellensuche werde durch den Betreuungsaufwand für ein Kind namens E, geboren
2008, erschwert, würde ihm dieser (nicht substanziierte) Hinweis selbstredend
nicht weiterhelfen.
5.3
Der
Beschwerdeführer bezog von der Sozialhilfe für sich persönlich im Zeitraum seit
seiner Einreise bis zur Trennung von der Ehefrau Sozialhilfe von Fr. 30'723.15.
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. Dezember 2017 hat er acht
nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'433.10.
Es ist daher auch fraglich, inwieweit die Voraussetzung des so genannten
"tadellosen Verhaltens" erfüllt ist (E. 4.2).
Ob die Sozialhilfeabhängigkeit während des Zusammenlebens mit
der Ehefrau "schuldhafter Natur" war, die Ehefrau wurde
gleichermassen unterstützt, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden.
Vielmehr ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer auch nach der Trennung und
somit nach längerem Aufenthalt in der Schweiz immer noch nicht in der Lage war,
seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen bzw. diese zu regeln, was
sogar zu Verlustscheinen geführt hat. Seine berufliche Instabilität hat er
jedoch aus den dargelegten Gründen selber zu verantworten. Seine Situation kann
er auch nicht mit Betreuungsaufgaben, die er gegenüber den Kindern wahrnimmt,
entschuldigen. Sowohl der hier lebende Sohn als auch das im Ausland lebende
Kind werden weitgehend fremdbetreut. Umso mehr wäre es daher Aufgabe des
Beschwerdeführers gewesen, Vollzeit erwerbstätig zu sein, um die
diesbezüglichen Kindesinteressen zu erfüllen.
Nach dem Gesagten fehlt es somit auch am Erfordernis des
"tadellosen Verhaltens".
5.4
Die
Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein
Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zusteht.
6.
6.1
Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl.
Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im
Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten
Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,
4.
A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die
Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).
Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung
der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit
der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der
Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen,
sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind
und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
6.2
Der vorinstanzliche Entscheid liegt im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer
hält sich erst seit Mai 2012 in der Schweiz auf. Wirtschaftlich vermochte er
hier nicht in einer Weise Fuss zu fassen, die ihm die Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen ermöglicht hätte. So musste die Alimentenstelle
die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge bevorschussen. Ebenso musste der
Beschwerdeführer vom Sozialamt unterstützt werden. Das Risiko eines erneuten
Sozialhilfebezugs erscheint als sehr hoch.
Der Beschwerdeführer hat die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Dominikanischen Republik verbracht
und ist auch ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo seine Verwandten und seine
Tochter leben. Sprache und Sitten des Landes sind ihm bestens vertraut. Dem
Beschwerdeführer kann daher die Rückkehr in sein Heimatland durchaus zugemutet
werden, auch wenn ihm die Rückkehr schwerfällt.
Den Kontakt zum hier lebenden Sohn kann der Beschwerdeführer
insbesondere mit Briefen und Mitteln der modernen Kommunikation aufrechthalten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der schlechten wirtschaftlichen
Lagen im Heimatland wäre ihm die Bezahlung von Flugreisen zur Ausübung des
Besuchsrechts gegenüber dem hier lebenden Sohn nicht möglich. Gleiches müsse
für die Kindsmutter gelten. Die Wahrnehmung des Ferienbesuchsrechts bliebe toter
Buchstabe. Es mag sein, dass die Finanzierung von Flugreisen für den
Beschwerdeführer erschwert sein wird und ein Besuchsrecht, sei es durch Reisen
seinerseits oder seitens des Sohnes, selten ausgeübt werden kann. Dies ändert
aber nichts am Ergebnis, überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den
infrage stehenden privaten Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014
E. 3.3.5; 2. BGr. 2. Juni 2014,2C_1076/2013, E. 3.2).
Der nach pflichtgemässem Ermessen gefällte Entscheid der Vorinstanz verletzt
das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht und erweist sich als
rechtsbeständig.
Dasselbe gilt hinsichtlich der
Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist
keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss
den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren
erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.
7.3
Fürsprecher F
weist in seiner Kostennote vom 20. März 2018 einen zeitlichen Aufwand von
7,58 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'805.75 (inklusive
Barauslagen von Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz
von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
7.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
8.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Fürsprecher F
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Fürsprecher F wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'805.75 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …