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Entscheid

VB.2018.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00071

21. März 2018Deutsch22 min

(URT.2018.19712)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1985, heiratete am 13. Februar 2012 in

der Dominikanischen Republik die Schweizer Bürgerin B. Am 17. Mai 2012

reiste er in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine

Aufenthaltsbewilligung. 2014 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 des Bezirksgerichts

Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Vormerk genommen, dass

die Eheleute seit dem 31. Januar 2014 getrennt leben. Die Obhut über C

wurde der Ehefrau zugeteilt. A wurde für berechtigt erklärt, den Sohn in den

geraden Kalenderwochen sonntags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr in

Gegenwart der Mutter zu besuchen. Die vom Vater zu entrichtenden Kinderunterhaltsbeiträge

wurden auf monatlich Fr. 774.50 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen

festgelegt.

In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom

16. Juni 2014 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom

19. September 2016 ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 18. November 2016.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 24. Oktober 2016 Rekurs bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der

Rekurs wurde am 27. Dezember 2017 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragt A beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. Dezember

2017.

und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 9. Februar 2018 (beim Gericht am 13. Februar 2018 eingegangen) auf

eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts erfolgte keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Vorab ist

auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Gehörsverletzung einzugehen. Er führt

aus, die Vorinstanz habe es verpasst, von ihm erbrachte Naturalleistungen bei

der Beurteilung, ob eine enge wirtschaftliche Verbundenheit zum Sohn vorliege,

effektiv einzubeziehen und habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör

verletzt. Schon deswegen sei der Rekursentscheid aufzuheben. Dies müsse auch

gelten, soweit die Ehefrau sich in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2017 zu

den Betreuungsleistungen anderslautend oder überhaupt nicht geäussert haben

sollte. In beiden Fällen hätte das Schreiben der Ehefrau ihm zur Stellungnahme

unterbreitet werden müssen. Für den Fall, dass seine Betreuungsleistungen

bestätigt und damit unbestritten geblieben seien, hätte dies im Verhältnis zu

den finanziellen Verpflichtungen bewertet und in Veranschlagung gebracht werden

müssen.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist formeller Natur. Dessen

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgs­aussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Alain

Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37).

Der Gehörsanspruch beinhaltet unter anderem das Akteneinsichtsrecht sowie das

Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).

2.3

Wie sich

zeigen wird, hat die Vorinstanz den Aspekt der vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Naturalleistungen rechtsgenügend in ihre Beurteilung miteinbezogen

und brauchte jedenfalls keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen. Erscheint nämlich der Sachverhalt hinreichend ermittelt,

auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und

versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so

rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann

die betreffende Instanz, wenn sie die Beweiserhebung als unnötig oder ein

konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des

Beweisergebnisses ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisführung

absehen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet

hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 19). An die gestellten Begehren ist die

Verwaltungsbehörde nicht gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG). Eine

diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

2.4

Allerdings

hätte die Auskunft der Ehefrau an die Vorinstanz, gemäss Schreiben vom

25.

Oktober 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Diesbezüglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Von einer

Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber aufgrund der konkreten

Umstände abgesehen werden. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist

nämlich nicht "klar", "eindeutig" und "unbedingt"

(vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 15). So macht er geltend,

soweit sich die Ehefrau zu den Betreuungsleistungen anderslautend oder

überhaupt nicht geäussert haben sollte, hätte ihm die Stellungnahme

unterbreitet werden müssen (E. 2.1). Demnach macht er eine diesbezügliche

Gehörsverletzung nur für den Fall geltend, dass sich die Ehefrau hinsichtlich

seiner Betreuungsleistungen "anderslautend" oder "überhaupt

nicht" geäussert haben sollte (was nicht der Fall ist).

Es besteht vorliegend auch kein Anlass, den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben

(zur Frage der Prüfung von Amtes wegen vgl. BGE 125 V 499 E. 1). Das

Bundesgericht hat festgehalten, trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs

gelte er nicht um seiner selbst willen und verfolge auch keinen Selbstzweck; er

sei vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden. Deshalb könne

eine untergeordnete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch geheilt

werden; es gelte formalistische Leerläufe zu vermeiden (vgl. BGr, 28. April

2016,2D_74/2015, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Entscheid vom 30. November

2017.

(8C_502/2017, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen [in Sachen

öffentliches Personalrecht]) hat es ausgeführt, der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasse als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei

einzuräumen seien, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur

Geltung bringen könne (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Vor­aussetzung

des Äusserungsrechts seien genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was

auf das Recht hinauslaufe, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3).

Wie weit dieses Recht gehe, lasse sich nicht generell, sondern nur unter

Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b; BGr, 2. September

2009,8C_158/2009, E. 5.2 [nicht publ.] in: BGE 136 I 39). Entscheidend

sei, ob dem Betroffenen ermöglicht worden sei, seinen Standpunkt wirksam zur

Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II

485.

E. 3.2; BGr, 18. Oktober 2016,2C_807/2015, E. 2.2.1).

Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer

konnte seinen Standpunkt "wirksam" im dargelegten Sinn zur Geltung

bringen. Das kurze Schreiben der Ehefrau vom 25. Oktober 2017 kommt

zudem einer Bestätigung seiner Darlegungen gleich. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz wäre daher ein formalistischer Leerlauf und würde zu unnötigen

Verzögerungen führen, die dem Interesse des Beschwerdeführers an einer

beförderlichen Verfahrenserledigung entgegenstünden (er macht denn auch

geltend, zufolge des unsicheren Aufenthaltsstatus Schwierigkeiten auf dem

Arbeitsmarkt zu haben). Aufgrund der genannten speziellen Umstände, namentlich

auch der bedingten Antragstellung, kann demnach auf die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet

werden.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf

Jahren haben die Ehegatten zudem Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3;

BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte

eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen.

3.2

Die

Eheleute leben unbestrittenermassen seit spätestens Ende Januar 2014 getrennt.

Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG, da die gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei

Jahre gedauert hat. Auch die nicht substanziierte Bemerkung in der

Beschwerdeschrift, aktuell sei unklar, ob die Eheparteien wieder zusammenkommen,

führt zu keiner anderen Schlussfolgerung.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe

einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können

namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei

sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8

EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 1.4).

4.2

Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf

Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht

vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben

minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte

und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will,

muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat

der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz

lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum

Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich

darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (so

genanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 =

Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

5.

5.1

Nach der

jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen

Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen

aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit

Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,

bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).

Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches Besuchsrecht" bei

einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et

al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273

ZGB N. 5; vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).

Das im Eheschutzverfahren statuierte Besuchsrecht liegt zwar

unter einem "gerichtsüblichen Besuchsrecht" im dargelegten Sinn. Dennoch

hat die Vorinstanz aufgrund des faktischen Umgangs des Beschwerdeführers mit

dem Sohn, das weit über das festgelegte Besuchsrecht hinausgehe (zwei bis drei

Mal wöchentlich bzw. regelmässig an Wochenenden), zu Recht eine besonders enge

affektive Vater-Sohn-Beziehung bejaht.

5.2

Eine

besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung

der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2

= Pra 103 [2014] Nr. 90).

5.2.1

Die Vorinstanz verneinte eine enge wirtschaftliche Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Ersterer habe seine Verpflichtung zur

Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 774.50 zuzüglich

allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen nur unzureichend

erfüllt, sodass im grossen Umfang Bevorschussungen erforderlich gewesen seien.

Zwischen dem 1. November 2014 bis Februar 2015 sei er seiner

Unterhaltsverpflichtung gar nicht nachgekommen und von März 2015 bis Januar

2016.

habe er nur Fr. 300.- pro Monat entrichtet. Für die Zeit nach Januar

2016.

seien keine Unterhaltszahlungen aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe

zwar geltend gemacht, mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'250.- im

Rahmen einer Teilzeitanstellung keinen ordentlichen Kinderunterhalt leisten zu

können, weshalb er versuche, dies durch Betreuung und Naturalien auszugleichen.

Daraus könne der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. So

habe er sich trotz des im Eheschutzverfahren angeblich zu hoch veranschlagten

Einkommens nicht um Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge bemüht und es

vorgezogen, Unterhaltsschulden zu machen. Sodann wäre es ihm während des

gesamten Bewilligungsverfahrens erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Er habe jedoch weder Arbeitsbemühungen noch entsprechende Stellenabsagen

nachgewiesen.

5.2.2

Der Beschwerdeführer räumt ein, ohne Frage nicht den vollen

Unterhaltsbetrag, welcher vom zuständigen Eheschutzrichter gestützt auf eine

hypothetische Lohnhöhe festgelegt worden war, bezahlt zu haben. Festzustellen

sei aber, dass er, sobald er über ein hinreichendes finanzielles Einkommen

verfügt habe, über die Zeitdauer vom März 2015 bis Januar 2016 einen Teilbetrag

(knapp 50 %) bezahlt habe. Er habe damit durchaus demonstriert, dass er

willig sei, seinen Pflichten nachzukommen. Ebenso sei anzumerken, dass er den

Sohn durchgehend an mindestens einem Tag pro Woche betreue. Richtig sei, dass

das Kind in die Krippe gehe, er die Betreuung aber auch praktisch an jedem

Wochenende für einen Tag übernehme. Das Kind sehe ihn auch spontan, esse zum

Beispiel auch unter der Woche bei oder mit ihm. Hinzukomme, dass er während

Spitalaufenthalten und Rekonvaleszenzen der Mutter das Kind durchgehend betreut

habe, was ihm, dem Beschwerdeführer, ohne Frage anzurechnen sei. Die

Kindsmutter sei dadurch entlastet worden und es sei weniger Fremdbetreuung

notwendig gewesen. Es sei die Kindsmutter als Zeugin anzuhören. Bestätigungen

der Krippe und des Kinderarztes würden nachgereicht. Seit der Trennung habe er

sich durchgehend um Arbeit bemüht. Mehrere angefragte Arbeitgeber hätten aber

insbesondere wegen Nichtvorliegens einer Arbeitsbewilligung keinen Vertrag

abschliessen wollen. Die Arbeitsstelle bei der … habe er verloren, da er keine

Arbeitsbewilligung habe vorweisen können. Ab Mitte Februar 2018 werde er eine

zweite Arbeitsstelle Teilzeit beginnen können. Damit werde er insgesamt einen

Lohn von ca. Fr. 3'000.- erwirtschaften können. Mit der zuständigen Stelle

sei er auch in Kontakt betreffend die Fragen der Weiterführung des

Kinderunterhalts. Zum Beweis offeriert er die Nachreichung der

"Bestätigung Arbeitssuche", aktueller Arbeits- und Lohnbelege sowie

aktueller Unterhaltszahlungen. Sodann macht er eine unvollständige und

unrichtige Ermittlung des Sachverhalts geltend. Beim Kriterium der wirtschaftlich

engen Beziehung müssten auch Naturalleistungen miteinbezogen werden, selbst

wenn sie bloss symbolischer Natur seien. Im Vordergrund stehe sowieso die Enge

der tatsächlich gelebten Kontakte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Die

Vorinstanz habe es verpasst, diese Naturalleistungen effektiv einzubeziehen und

in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör verletzt (siehe vorn E. 2.3).

5.2.3

Der Beschwerdeführer ist der ihm vom Eheschutzrichter auferlegten

Verpflichtung zur Entrichtung der Kinderunterhaltsbeiträge unstreitig teils

nicht und teils nur unvollständig nachgekommen. Entsprechend musste und muss

die Alimentenstelle Vorschüsse leisten. Dennoch erachtet der Beschwerdeführer

die Voraussetzung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn wegen den

Naturalleistungen zusammen mit den ihm möglichen finanziellen Leistungen als

erfüllt. Die Höhe der eheschutzrichterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge

stellt er aber nicht infrage. Er macht auch keine Anstalten, die Herabsetzung

derselben zu beantragen. Die festgelegten Unterhaltsbeiträge fallen denn auch

nicht aus dem Rahmen.

Es trifft zu, dass auch Naturalleistungen als

wirtschaftlich relevant gelten können. Vorliegend kann aber keine Rede davon

sein, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Betreuungs- bzw. Naturalleistungen

einer wesentlichen Kompensation der von ihm geschuldeten Geldleistungen

entsprächen (vgl. BGE 143 I 121 E. 6.3.5). Das Kind besucht die Krippe und

wird – von den Entlastungen seitens des Beschwerdeführers abgesehen – ansonsten

von der Mutter betreut, wie sich auch aus den Schilderungen in der

Beschwerdeschrift unmissverständlich ergibt. Der Sachverhalt ist rechtsgenügend

erstellt und Weiterungen, namentlich die Befragung der Kindsmutter als Zeugin,

erübrigen sich.

Es versteht sich von selbst, dass es nicht im Belieben der

Eltern stehen kann, gerichtlich festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge

eigenmächtig durch Naturalleistungen zu ersetzen, für die finanziellen

Bedürfnisse aber gleichzeitig die Alimentenstelle zu bemühen. Gerade der

Umstand, dass hier die Alimentenstelle Vorschüsse leisten musste, belegt, dass

die Naturalleistungen des Beschwerdeführers nicht kompensatorisch im

dargelegten Sinn waren bzw. sind.

Dem Argument des Beschwerdeführers, sich um Arbeit bemüht

zu haben, wegen Nichtvorliegens einer Arbeitsbewilligung aber auf

Schwierigkeiten gestossen zu sein, hat die Vor­instanz zu Recht

entgegengehalten, es sei ihm während des Bewilligungsverfahrens erlaubt

gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch mit gültiger

Aufenthaltsbewilligung sei es ihm nicht gelungen, den Verdienst in einer Höhe

zu erzielen, der ihm die Wahrnehmung der Kinderunterhaltspflichten ermöglicht

hätte. Sodann hat der Beschwerdeführer nach wie vor Arbeitsbemühungen und

Stellenabsagen nicht dokumentiert, was er – allem voran hinsichtlich der

früheren Bemühungen und Absagen – spätestens mit Einreichen der

Beschwerdeschrift hätte tun müssen. Das verwaltungsrechtliche

Untersuchungsprinzip gilt nämlich nicht uneingeschränkt und findet seine

Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AuG; VGr, 21. Februar

2017, VB.2016.00758, E. 3.3). Es wäre Sache des rechtskundig vertretenen

Beschwerdeführers gewesen, dem Verwaltungsgericht entsprechende Belege

rechtzeitig einzureichen. Dasselbe gilt bezüglich der Dokumentierung des

neulich erfolgten Verlustes der Arbeitsstelle bei der … sowie aktueller

Arbeitsbemühungen und allfälliger Lohnbelege. In der Rechtsschrift finden sich

dazu keine relevanten Substanziierungen. Es ist lediglich davon die Rede, dass

er ab Mitte Februar 2018 über die Ehefrau eine zweite Arbeitsstelle Teilzeit

beginnen und insgesamt einen Lohn von ca. Fr. 3'000.- erwirtschaften

könne. Mit der zuständigen Stelle sei er auch in Kontakt betreffend die Fragen

der Weiterführung des Kindesunterhalts. Nähere Angaben, so die Nennung des

künftigen Arbeitgebers und des Umfangs der Beschäftigung, fehlen indessen.

So oder so steht fest, dass der Beschwerdeführer den

wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn nur ungenügend nachgekommen

ist und daher das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung mitnichten

erfüllt hat. Der Erwerbsalltag des Beschwerdeführers ist von Stellenwechseln

gezeichnet und auch die von ihm geschilderten Zukunftsperspektiven lassen nicht

auf eine Änderung schliessen. Nach wie vor ist die Rede von Teilzeitstellen,

die der Beschwerdeführer bekleidet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er

keiner Vollzeitarbeit nachgeht, um seinen finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen, besucht der Sohn doch die Krippe. Auch sein in der Dominikanischen

Republik lebendes Kind D, geboren 2009, wird zwangsläufig fremdbetreut. Umso

mehr wäre es daher am Beschwerdeführer, für eine enge wirtschaftliche Beziehung

besorgt zu sein. Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, seine

Stellensuche werde durch den Betreuungsaufwand für ein Kind namens E, geboren

2008, erschwert, würde ihm dieser (nicht substanziierte) Hinweis selbstredend

nicht weiterhelfen.

5.3

Der

Beschwerdeführer bezog von der Sozialhilfe für sich persönlich im Zeitraum seit

seiner Einreise bis zur Trennung von der Ehefrau Sozialhilfe von Fr. 30'723.15.

Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. Dezember 2017 hat er acht

nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'433.10.

Es ist daher auch fraglich, inwieweit die Voraussetzung des so genannten

"tadellosen Verhaltens" erfüllt ist (E. 4.2).

Ob die Sozialhilfeabhängigkeit während des Zusammenlebens mit

der Ehefrau "schuldhafter Natur" war, die Ehefrau wurde

gleichermassen unterstützt, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden.

Vielmehr ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer auch nach der Trennung und

somit nach längerem Aufenthalt in der Schweiz immer noch nicht in der Lage war,

seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen bzw. diese zu regeln, was

sogar zu Verlustscheinen geführt hat. Seine berufliche Instabilität hat er

jedoch aus den dargelegten Gründen selber zu verantworten. Seine Situation kann

er auch nicht mit Betreuungsaufgaben, die er gegenüber den Kindern wahrnimmt,

entschuldigen. Sowohl der hier lebende Sohn als auch das im Ausland lebende

Kind werden weitgehend fremdbetreut. Umso mehr wäre es daher Aufgabe des

Beschwerdeführers gewesen, Vollzeit erwerbstätig zu sein, um die

diesbezüglichen Kindesinteressen zu erfüllen.

Nach dem Gesagten fehlt es somit auch am Erfordernis des

"tadellosen Verhaltens".

5.4

Die

Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein

Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zusteht.

6.

6.1

Kann sich

eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines

Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über

die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt

sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den

Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl.

Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im

Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten

Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,

4.

A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen

Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die

Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33).

Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung

der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit

der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der

Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen,

sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind

und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

6.2

Der vorinstanzliche Entscheid liegt im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer

hält sich erst seit Mai 2012 in der Schweiz auf. Wirtschaftlich vermochte er

hier nicht in einer Weise Fuss zu fassen, die ihm die Erfüllung seiner

finanziellen Verpflichtungen ermöglicht hätte. So musste die Alimentenstelle

die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge bevorschussen. Ebenso musste der

Beschwerdeführer vom Sozialamt unterstützt werden. Das Risiko eines erneuten

Sozialhilfebezugs erscheint als sehr hoch.

Der Beschwerdeführer hat die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Dominikanischen Republik verbracht

und ist auch ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo seine Verwandten und seine

Tochter leben. Sprache und Sitten des Landes sind ihm bestens vertraut. Dem

Beschwerdeführer kann daher die Rückkehr in sein Heimatland durchaus zugemutet

werden, auch wenn ihm die Rückkehr schwerfällt.

Den Kontakt zum hier lebenden Sohn kann der Beschwerdeführer

insbesondere mit Briefen und Mitteln der modernen Kommunikation aufrechthalten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der schlechten wirtschaftlichen

Lagen im Heimatland wäre ihm die Bezahlung von Flugreisen zur Ausübung des

Besuchsrechts gegenüber dem hier lebenden Sohn nicht möglich. Gleiches müsse

für die Kindsmutter gelten. Die Wahrnehmung des Ferienbesuchsrechts bliebe toter

Buchstabe. Es mag sein, dass die Finanzierung von Flugreisen für den

Beschwerdeführer erschwert sein wird und ein Besuchsrecht, sei es durch Reisen

seinerseits oder seitens des Sohnes, selten ausgeübt werden kann. Dies ändert

aber nichts am Ergebnis, überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das

öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den

infrage stehenden privaten Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014

E. 3.3.5; 2. BGr. 2. Juni 2014,2C_1076/2013, E. 3.2).

Der nach pflichtgemässem Ermessen gefällte Entscheid der Vor­instanz verletzt

das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht und erweist sich als

rechtsbeständig.

Dasselbe gilt hinsichtlich der

Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist

keine rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die

Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf

Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss

den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren

erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist.

7.3

Fürsprecher F

weist in seiner Kostennote vom 20. März 2018 einen zeitlichen Aufwand von

7,58 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'805.75 (inklusive

Barauslagen von Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz

von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

8.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Fürsprecher F

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Fürsprecher F wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'805.75 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …