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Entscheid

VB.2018.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00072

29. November 2018Deutsch21 min

(URT.2018.20389)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Antrag des Gemeinderats der Gemeinde A ordnete

die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, mit Verfügung vom 12. Dezember

2016 betreffend Verkehrsanordnung an, das Teilfahrverbot für Motorwagen und

Motorräder an der J-Strasse ab Höhe Einmündung K-Strasse in A werde aufgehoben

und entsprechend die Signalisation entfernt.

Die Verkehrsanordnung wurde 2017 in der Zeitung L

publiziert.

Erwägungen

II.

D, E und F, G, H und I, alle wohnhaft an der J-Strasse

(Hausnummern 01, 02 und 03) in A, erhoben dagegen am 10. Januar 2017, 12. Januar

2017, 16. Januar 2017 und 20. Januar 2017 je Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie alle beantragten die Aufhebung der

Verfügung vom 12. Dezember 2016, D und G alternativ die Ergänzung der

bestehenden Signalisation.

Nach Vornahme eines Augenscheins am 11. Juli 2017

vereinigte die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Dezember 2017

die Rekurse und hiess sie gut, soweit sie darauf eintrat. Demgemäss hob sie die

angefochtene Verfügung der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2016 auf.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde A am 1. Februar 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2017; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von D, E und F, G, H und I.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 8. Februar

2018.

die Abweisung der Beschwerde.

Am 21. Februar 2018 stellte die Gemeinde A den

prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren.

Die Kantonspolizei Zürich nahm am 6. März 2018 hierzu

Stellung und schloss sich in materieller Hinsicht den Ausführungen der Gemeinde

A in deren Beschwerdeschrift an.

D, E und F, G, H und I reichten keine Beschwerdeantworten

ein und liessen sich zum Sistierungsantrag nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2018 wurde das

Beschwerdeverfahren einstweilen bis 30. Juni 2018 sistiert.

Die Gemeinde A teilte am 14. Mai 2018 mit, das Beschwerdeverfahren

sei aufgrund abgebrochener Verhandlungen zwischen den Parteien fortzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2018 wurde die

Sistierung des Verfahrens aufgehoben und die Weiterführung des

Beschwerdeverfahrens verfügt.

Am 4. Juni 2018 verzichtete die Gemeinde A auf eine

weitere Stellungnahme.

D, E und F, G, H und I liessen sich nicht weiter

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ist nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3

Die

Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2017 fest, dass nach

ihrer Ansicht vorliegend keiner dieser Tatbestände erfüllt sei, weshalb die

Beschwerdeführerin (vor der Vorinstanz die Mitbeteiligte) nicht zur Beschwerde

an das Verwaltungsgericht legitimiert sei. Demgegenüber beruft

sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu ihrer Legitimation auf die

Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 21 Abs. 2 lit. b VRG,

weshalb sie beschwerdeberechtigt ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21 N. 118 ff.,

insbesondere N. 121, 123).

1.4

Gemäss

Art. 3 Abs. 4 Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) sind die Gemeinden zur Beschwerdeführung an das

Bundesgericht berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet

werden. Um eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG handelt es

sich dann, wenn die Beschränkung durch ein Vorschrifts- oder Vortrittssignal

oder durch ein anderes Signal oder eine Markierung mit Vorschrifts­charakter

angezeigt wird (Bundesrat, 13. Januar 1999, VPB, 63/1999 Nr. 55,

E. 4a). Vom Wortlaut der Bestimmung ist nur die Anordnung von

Verkehrsmassnahmen vom Beschwerderecht erfasst. Da die Aufhebung dieselben

Interessen tangieren kann wie deren Anordnung, rechtfertigt es sich, auch bei

der Aufhebung von Verkehrsmassnahmen die Beschwerde zu ermöglichen (Bundesrat,

12.

April 1989, VPB 54/1990 Nr. 9, E. 4b). Auf die Beschwerde

ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem

allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder

zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch

gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG).

2.2

Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit

der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit

Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in

Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt

werden (Art. 3 Abs. 4 Sätze 1+2 SVG).

2.3

Sind auf

bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die

Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht

(Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September

1979.

[SSV]).

3.

3.1

Das

streitgegenständliche Teilfahrverbot wurde am 31. August 1960 von der Direktion

der Polizei des Kantons Zürich erlassen und besteht seither in unveränderter

Form. Es untersagt für Motorwagen und Motorräder von der K-Strasse her die

Einfahrt in die J-Strasse. Der Zubringerdienst ist gestattet.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, Streitgegenstand habe lediglich die Aufhebung des bestehenden

Teilfahrverbots gebildet, weshalb auf die Begehren der Beschwerdegegner 1

und 3 bezüglich Ergänzung des Teilfahrverbots im Sinn einer genauen Bezeichnung

von Anfang und Ende der Fahrverbotsstrecke nicht einzutreten sei. Das

Teilfahrverbot bestehe seit seiner Verfügung am 31. August 1960 in

unveränderter Form. Seit seiner Anordnung hätten sich die Verhältnisse an der

betreffenden Stelle und auch im weiteren Gemeindegebiet massgeblich verändert.

Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Augenscheins vom 11. Juli

2017.

habe sich das umliegende Quartier damals aus wenigen Liegenschaften

zusammengesetzt und sei einzig mit der durch das Fahrverbot belegten Strasse

erschlossen gewesen. Dieses Bild ergäben auch die Kartenausschnitte, aus

welchen die Bebauung 1975 und 2013 ersichtlich werde. Die Einwohnerzahl sei

zudem seit 1960 von rund 500 auf über 2'000 Personen angestiegen. Im Jahr 2010

seien der weiter südlich der J-Strasse gelegene P-Weiher und das angrenzende O-Ufer

durch eine Renaturierung aufgewertet worden, wodurch ein attraktives

Naherholungsgebiet entstanden sei. Die Nutzung dieses Gebiets führe

insbesondere in den Sommermonaten zu einer Steigerung des Verkehrsaufkommens

und der Parkplatzbelegung an der J-Strasse. Gleichzeitig werde das im letzten

östlichen Abschnitt der noch näher an der O gelegenen M-Strasse bestehende

Fahrverbot vermehrt missachtet. Gesamthaft scheine es damit angemessen zu

sagen, dass der untere, zwischen K-Strasse und O gelegene Dorfteil, der von der

J-Strasse etwa mittig durchschnitten werde, unter nicht unerheblichem

Bevölkerungs- und steigendem Verkehrsdruck stehe.

Die Aufhebung des Teilfahrverbots dürfte unter diesen

Umständen durchaus einen gewissen Mehrverkehr generieren, werde damit doch

insbesondere eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit zum erwähnten

Naherholungsgebiet eröffnet. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund

der für den Verkehrsteilnehmer unkonfortablen Einmündung von der K-Strasse in

die J-Strasse wie auch des steilen Einmündungswinkels bei einer westlichen

Einmündung sei eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens als höchst unwahrscheinlich

einzustufen, könne nicht gefolgt werden. Zwar dürfte die Einfahrt über die N-Strasse

tatsächlich einfacher sein. Im Rahmen des Augenscheins habe sich jedoch für

sie, die Vorinstanz, nicht der Eindruck ergeben, dass die Einmündung in die J-Strasse

eine derart abschreckende Wirkung auf Verkehrsteilnehmer ausüben könnte, als

dass dadurch eine massgebliche Zahl Einfahrten verhindert würde. Die

verkehrstechnische Situation an dieser Stelle sei im Übrigen als Teil der

Sanierung der K-Strasse seither mit baulichen Massnahmen entschärft und die

Zufahrtsmöglichkeit damit weiter verbessert worden.

Obwohl der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich

wesentliches Gewicht zuzumessen sei, schienen die von ihr vorgebrachten Gründe

für die Aufhebung des Teilfahrverbots keineswegs zwingender Natur zu sein. Dass

dieses seit Jahrzehnten bestehe und sich die Verhältnisse seither massgeblich

verändert hätten, stelle an sich noch keinen plausiblen Grund für eine

Aufhebung dar. Weder die Beschwerdeführerin noch die Mitbeteiligte hätten

geltend gemacht, dass der untere Dorfteil aufgrund der dichteren Bebauung,

gestiegener Bevölkerungszahlen oder sonstiger Umstände erschliessungs- oder

verkehrssicherheitstechnisch auf die volle Befahrbarkeit der J-Strasse ab der K-Strasse

angewiesen wäre. In Anbetracht der grundsätzlich nur schlecht auf den zu

erwartenden Mehrverkehr ausgelegten Beschaffenheit der J-Strasse im relevanten

Bereich müssten diese geänderten Umstände vielmehr als Argument für die

Beibehaltung des Teilfahrverbots gewertet werden. Die vom Beschwerdegegner 1

gesammelten Unterschriften von Anwohnern der J-Strasse belegten zudem, dass das

Teilfahrverbot einem Bedürfnis der Quartierbewohner entspreche. Im Wesentlichen

beriefen sich die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte damit lediglich auf

die zu erreichende Konsistenz der Verkehrsführung im Bereich der J-Strasse.

Etwas anderes habe sich auch am Augenschein nicht ergeben.

Die Aufhebung des Teilfahrverbots dürfte unter

verkehrstechnischen Gesichtspunkten zwar zu einer konsistenten Verkehrsführung

im unteren Dorfteil beitragen. Die Beschwerdegegnerschaft und die übrigen

Quartierbewohner hätten infolge des dadurch zu erwartenden Mehrverkehrs jedoch

eine Abwertung der J-Strasse und eine Sicherheitseinbusse inbesondere auf dem

mit dem Fahrverbot belegten oberen Teilstück hinzunehmen. Diese nachteiligen

Auswirkungen liessen sich allein mit dem Ziel einer konsistenten

Verkehrsführung nicht hinreichend rechtfertigen. Die verfügte Verkehrsanordnung

widerspreche daher dem Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 107 Abs. 5

SSV.

3.3

Die Beschwerdeführerin

machte geltend, sie sei durch einen Hinweis des Beschwerdegegners 1 zum

Schluss gekommen, dass das seit vielen Jahren ohnehin nicht mehr durchgesetzte

Fahrverbot, welches nur noch in eine Fahrtrichtung (talwärts aus der K-Strasse)

signalisiert sei, keinen Sinn mehr mache, mithin obsolet erscheine. Nach

längeren Abklärungen sei dessen Aufhebung entschieden worden, um eine

inkohärente Ausgestaltung der Strassensignalisation im Bereich der J-Strasse zu

beseitigen. Es habe aus ihrer Sicht auch deshalb kein Grund zu dessen

Aufrechterhaltung bestanden, da zwar sämtliche Strassen in der näheren Umgebung

befahren werden dürften, jedoch als Tempo 30-Zone ausgeschieden seien,

sodass auch die Verkehrssicherheit und die Lärmbelästigung unproblematisch erscheine.

Dass, wie die Beschwerdegegnerschaft geltend mache, eine zusätzliche Gefahr für

die Verkehrsteilnehmer entstehe, könne sie nicht nachvollziehen. Auch die These

eines beträchtlichen Mehrverkehrs müsse aufgrund der höchst unkonfortablen

Einmündung von der K-Strasse (östlich) wie auch des steilen Einmündungswinkels

(westlich) als höchst unwahrscheinlich eingestuft werden. Die durchgängige

Fahrbahnbreite von 4,95 Metern entlang des Einmündungsstücks der J-Strasse

sei als der Norm entsprechend und somit ohne belegbare Sicherheitsnachteile

einzustufen.

Zudem würden die in den letzten 40 Jahren dokumentierte

Siedlungsentwicklung sowie die ebenfalls dokumentierte Einwohnerentwicklung die

Aufhebung des nicht mehr zeitgemässen Fahrverbots rechtfertigen. Zu Recht sei

erwähnt worden, dass in den Sommermonaten die öffentliche Nutzung des

Naherholungsgebiets entlang der O problematisch sein könne, doch es werde mit

Nachdruck bestritten, dass die Entfernung des Fahrverbots keine relevanten

Auswirkungen in diesem Zusammenhang haben könnte. Bekanntermassen werde das an

der M-Strasse bestehende Fahrverbot mit Zusatz "Zubringerdienst

gestattet" schon heute vermehrt missachtet, was die Annahme stütze, dass

das Vorhandensein einer Signalisation den effektiven Verkehrsfluss kaum

erheblich zu steuern vermöge. Die Problematik während der Sommermonate bestehe

schon jetzt, und es sei kein kausaler Zusammenhang mit der angestrebten

Entfernung des Fahrverbots ersichtlich.

Aus ihrer Sicht sei zwingend eine kohärente Ausgestaltung der

Strassensignalisation notwendig, weshalb sie sich veranlasst sehe, das

bestehende Fahrverbot zu entfernen. Während der Bauphase der Sanierungsarbeiten

an der K-Strasse werde ein temporäres Fahrverbot beantragt. Der Entscheid der

Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar und ohne ausreichende Begründung

demzufolge auch rechtlich unhaltbar.

Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die

Vorinstanz habe sich nicht darauf beschränkt, grobe Fehler bei der

Ermessensausübung der Beschwerdeführerin zu korrigieren, obwohl ihre Kognition

gestützt auf die – von ihr selbst auch wiedergegebene – bundesgerichtliche

Rechtsprechung sehr stark eingeschränkt gewesen sei. In Missachtung der

bundesgerichtlichen Praxis habe sie eine umfassende Angemessenheitsprüfung vorgenommen

und habe den Entscheid der Mitbeteiligten mit nicht nachvollziehbarer

Begründung durch ihren ersetzt.

4.

4.1

Es handelt

sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um ein mit einer Ausnahme

versehenes Teilfahrverbot im Sinn von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 17 Abs. 1 SSV und damit um eine funktionelle

Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG. Wie bereits die

Vorinstanz festhielt, ist die Aufhebung einer solchen Verkehrsanordnung

ebenfalls als Verkehrsanordnung anzusehen, da sie zu einer veränderten

Verkehrssituation führt (vorn E. 1.4). Es ist im

Folgenden zu prüfen, ob die Aufhebung des Teilfahrverbots rechtens war.

4.2

Die

Situation zeigt sich tatsächlich so, dass das Fahrverbot in der J-Strasse nur

einseitig am nördlichen Ende bei der Einmündung der K-Strasse signalisiert ist,

nicht jedoch, wenn man südlich von der N-Strasse oder der M-Strasse bzw. vom

unteren Teil der J-Strasse zu diesem Teilstück der J-Strasse gelangt. Wie der

Gemeinderat der Beschwerdeführerin in seinem Protokoll vom 5. Dezember

2016.

festhielt, wirkt das Fahrverbot damit nur unidirektional und nicht

bidirektional. Soweit aus der Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons

Zürich vom 31. August 1960, mit welcher das Fahrverbot errichtet wurde,

ersichtlich ist, war an der J-Strasse tatsächlich nur ein Signal

"Fahrverbot für Motorfahrzeuge" mit Beitafel "Zubringerdienst

gestattet" anzubringen.

5.

5.1

Gemäss § 39 des Gesetzes des Kantons Zürich

vom 27. September 1981 über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen

Strassen (Strassengesetz) stellen Staat und Gemeinden, soweit ein Bedürfnis

besteht und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft,

Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über

das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende

Gebiete auf. Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften. Den

Gemeinden ist somit überlassen, über das Strassengebiet und seine Benutzung in

eigener Kompetenz (Polizei-)Vorschriften zu erlassen, und es kommt ihnen dabei

eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Unter Vorbehalt der allgemeinen

verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden daher in diesem

Bereich Autonomie (BGE 126 I 133 E. 2; VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00124, E. 3.1; Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 85

N. 11; Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 121 N. 21; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1929).

5.2

Kommt einer Gemeinde Autonomie in einem bestimmten Sachbereich zu, kann

sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde in einem

Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden

Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen

Vorschriften falsch anwendet (BGE 126 I 133 E. 2). Die einer Behörde

bzw. einer Gemeinde zukommende relativ erhebliche Gestaltungs- bzw.

Entscheidungsfreiheit ist mit anderen Worten von der Rekursbehörde zu

respektieren. Die Rekursinstanz darf daher nicht einfach eine eigene,

gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen.

Andererseits kommt der Gemeindeautonomie auch kein allgemeiner Vorrang zu,

sondern es ist den im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen

genügend Rechnung zu tragen (vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59

und N. 67, § 50 N. 37). Im Schnittbereich der Gewährung eines

effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Gemeindeautonomie ist daher eine

wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche

Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten

privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 556).

Zwischen der Gemeindeautonomie und dem

verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis ist im

Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen Verfassungs- und

Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen. Dabei ist auch dem

Interesse an einem effektiven Rechtsschutz Beachtung zu schenken (Art. 77

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, vgl.

auch VGr. 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4, unter anderem

mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für

einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer

[Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias

Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.; auszugsweise in BEZ 2014 Nr. 3,

ZBl 115 S. 448 ff., mit Kommentar von Arnold Marti). Folgerichtig

haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den im konkreten Einzelfall auf dem

Spiel stehenden Interessen, also auch dem Rechtsschutzbedürfnis der

Beteiligten, verstärkt Rechnung zu tragen (Donatsch, § 20 N. 67).

Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht

zwar mit freier Kognition prüft, seine Prüfung jedoch auf Rechtskontrolle

beschränkt ist (§ 50 VRG). Verkehrsanordnungen sind zudem regelmässig mit

komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen Behörden besitzen

dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. E. 2.4; VGr,

9.

April 2015, VB.2014.00510).

5.3

Der

angefochtene Entscheid wurde von der Mitbeteiligten und nicht der

Beschwerdeführerin erlassen. Der Mitbeteiligten als kantonaler Behörde kommt

keine Gemeindeautonomie zu, auch wenn sie auf Antrag der Gemeinde handelt (§ 4

Abs. 2 KSigV). Nur die Bewilligung dieses Antrags oblag jedoch der

Mitbeteiligten, sodass diese auch einen nicht dem Antrag der Gemeinde

entsprechenden Entscheid hätte fällen können, sollte sie deren Beurteilung

nicht teilen. Jedoch darf eine Ablehnung nur nach Anhörung der

Verkehrstechnischen Kommission erfolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 3

KSigV). In Bezug auf die Stellung des entsprechenden Antrags kommt der Gemeinde

– und damit vorliegend der Beschwerdeführerin – aufgrund Art. 3 Abs. 4

SVG somit eine erhebliche Gestaltungsfreiheit bezüglich der Errichtung – oder

eben Aufhebung – von Fahrverboten zu.

5.4

Die von

der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft insbesondere

die vom Bundesgericht geübte Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer

Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden

besser kennen und überblicken als das Bundesgericht. Die in dieser

Rechtsprechung regelmässig zitierten Umstände, welche ein Eingreifen des

Bundesgerichts erfordern, liegen namentlich vor, wenn die zuständigen Behörden

von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige

Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte

Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder

sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGr,

4.

November 2010,1C_323/2010, E. 4.2; BGr, 20. Oktober 2010,

1C_369/2010, E. 3.2; BGr, 9. November 2007,2A.70/2007, E. 3.1 f.).

Den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde zu

berücksichtigen haben jedoch sämtliche Gerichte, nicht nur das Bundesgericht,

sondern auch die kantonalen Gerichte. Verhielte es sich anders, würde der

Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde bzw. Gemeinde beseitigt (BGr,

17.

März 2010,1C_310/2009, E. 2.2.1; VGr, 22. September 2011,

VB.2011.00440, E. 3.3).

5.5

Die

Vorinstanz würdigte zunächst die örtlichen Verhältnisse und die

Siedlungsentwicklung. Weiter ging sie detailliert auf die Parteivorbringen ein.

Sie wies zudem auf den Gestaltungsspielraum der

zuständigen Organe hin. Überdies nahm sie einen Augenschein vor. In der

Folge kam sie zum Schluss, dass die Begründung der Beschwerdeführerin für die

Aufhebung des Teilfahrverbots nicht genügen könne, welche sich lediglich auf

dessen – da nur unidirektional – unlogische Wirkung bezog. Damit hat sie die

relevanten strittigen Umstände gewürdigt und ist begründet zu einem Schluss

gekommen, mit welchem sie eine Rechtsverletzung feststellte, weshalb keine Rede

davon sein kann, sie habe den Entscheid der Mitbeteiligten ohne Weiteres durch

einen eigenen ersetzt.

5.6

Die Beschwerdegegnerschaft brachte im Rekursverfahren eine Vielzahl von

Argumenten vor, die ihr privates Interesse an der Aufrechterhaltung des

bestehenden Fahrverbots begründen sollten. So machte der Beschwerdegegner 3

(neben anderen) geltend, dass vermehrt Besucher des Naherholungsgebiets O/P-Weiher

an der J-Strasse parkieren und das Fahrverbot missachten würden. Dem hielt die

Beschwerdeführerin entgegen, wenn der Beschwerdegegner 3 aus dem Bestehen

des Fahrverbots erhoffe, dass weniger Besucher des Naherholungsgebiets

parkierten, er gleichzeitig aber die Missachtung des Fahrverbots beanstande,

verhalte er sich widersprüchlich, weshalb sie weiter nicht darauf einging und

auf die Antwort an den Beschwerdegegner 1 verwies, wonach keine besondere

Gefährdungssituation an der J-Strasse bestehe. In einer gemeinschaftlichen Eingabe

vom 10. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerschaft darauf fest, dass eine

Aufhebung des Teilfahrverbots zu einer markanten Zunahme des Verkehrs führen

würde. Das gefährde auch die Schulkinder, da die J-Strasse im fraglichen

Abschnitt kein Trottoir aufweise. Aufgrund der auch vom Gemeinderat

zugestandenen stürmischen Siedlungsentwicklung in den letzten 40 Jahren

sei die Beibehaltung des Fahrverbots geradezu evident. Schliesslich sei die J-Strasse

nicht durchgehend 4,95 Meter breit, sondern auf einem Abschnitt nur 3,90

bis 4,30 Meter. Fotografisch wurden auch die beengten Verhältnisse beim

Kreuzen eines Lieferwagens mit einem Kinderwagen – noch ohne Gegenverkehr –

festgehalten. Zum letzten Punkt äusserte sich insbesondere der Beschwerdegegner

5.

Die Beschwerdeführerin begegnete diesen

Argumenten damit, dass der Sicherheit mit der Tempo-30-Zone in der J-Strasse

gedient werde und die Einfahrt von der K-Strasse her höchst unkomfortabel sei,

weshalb ein beträchtlicher Mehrverkehr höchst unwahrscheinlich sei (zur

Auflistung der Gegenargumente zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft).

Vor allem störte sie sich an der "Inkohärenz" des bestehenden

Teil-Fahrverbots an der J-Strasse.

5.7

Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die

verschiedenen Interessen, darunter auch diejenigen der Anwohner, entsprechend

wertete, nachdem sie sich auf die Widerlegung der Vorbringen der

Beschwerdegegnerschaft beschränkt hatte. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass

sie der Zumutbarkeit der Aufhebung des Fahrverbots für die Beschwerdegegnerschaft

bzw. die weiteren Quartieranwohner Rechnung getragen hätte. Die

Berücksichtigung nur einseitiger Interessen kann im Rahmen der Interessenabwägung

der Beschwerdeführerin somit als ungenügend bezeichnet werden. Tatsächlich vermochte

die Beschwerdeführerin neben der Widerlegung der Vorbringen der

Beschwerdegegnerschaft im Wesentlichen nur die "Inkohärenz" des

bestehenden Fahrverbots anzuführen, um dessen Aufhebung zu rechtfertigen, womit

keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurde, was eine

Rechtsverletzung darstellt. Insofern konnte die Vorinstanz das ihr zustehende –

wenn auch beschränkte – Ermessen ausüben bzw. auf diese Weise die

Ermessensausübung der Beschwerdeführerin überprüfen, ohne dass sie dabei ihre

Kognition überschritt. Sie hat, auf den konkreten Einzelfall bezogen, eine

Interessenabwägung vorgenommen, welche sowohl dem Antrag der Beschwerdeführerin

an die Mitbeteiligte als auch dem Entscheid Letzterer nicht entnommen werden

kann. Dabei geht es um eine Rechtsfrage, bezüglich welcher keine Einschränkung

der Kognition besteht. Die Vorinstanz hat somit die örtlichen Verhältnisse

korrekt, aber mit der nötigen Zurückhaltung gewürdigt. Sie hat damit auch dem

Interesse der Beschwerdegegnerschaft durch entsprechende Würdigung Rechnung

getragen, ohne dass sie damit in unzulässiger Weise in die Gemeindeautonomie der

Beschwerdeführerin eingegriffen hätte. Wäre dies nicht möglich, würde ein

effektiver Rechtsschutz unterlaufen (vgl. Donatsch, § 20 N. 67). Der

Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz in einer willkürlichen

Weise unkritisch die Argumente der Beschwerdegegnerschaft übernommen habe, kann

deshalb nicht gefolgt werden.

5.8

Wenn die

Vorinstanz zudem aus 80 Unterschriften von Bewohnern der J-Strasse, welche sich

in einer an den Gemeinderat gerichteten Petition gegen die Aufhebung des

Fahrverbots zur Wehr setzten, ein entsprechendes Bedürfnis der Quartierbewohner

ableitete, ist dies nicht zu beanstanden. Die privaten Interessen der

Betroffenen wurden in eine wertende Abwägung zu den geltend gemachten

öffentlichen Interessen, welche soweit ersichtlich nur die Inkonsistenz der

Signalisation enthalten, gestellt, was im Rahmen des erstinstanzlichen

Entscheids nicht ersichtlich war.

Die Vorinstanz konnte sich überdies bei einem Augenschein ein

eigenes Bild der Situation verschaffen. Anlässlich dessen betonte der anwesende

Vertreter der Mitbeteiligten, es gehe nur um die Beseitigung der genannten

Inkonsistenz, da die Einfahrt in die J-Strasse von der M- und N-Strasse her

möglich sei, nicht jedoch von der K-Strasse. Der für die Beschwerdeführerin

anwesende Vertreter führte auf die Frage nach dem öffentlichen Interesse –

abgesehen von einer konsistenten Verkehrsführung – aus, die Gemeinde habe gegen

dieses Fahrverbot grundsätzlich nichts einzuwenden.

5.9

Des

Weiteren würde – so auch gemäss der Beschwerdeführerin – die Errichtung

weiterer Fahrverbotssignale erst bei Vorliegen konkreter Gefahrenssituationen

geprüft, welche vorliegend nicht bekannt seien und ferner kaum zu belegen sein

dürften. Da jedoch auch die Entfernung einer Verkehrsanordnung wie bereits

erwähnt wie eine solche behandelt wird (vgl. E. 4.1), wären folgerichtig

dieselben Gründe zu berücksichtigen. Ausser der Inkonsistenz sind jedoch keine

Gründe ersichtlich, welche im aktuellen Zeitpunkt für eine Aufhebung sprächen.

5.10

Insofern spielt die mehrmals angesprochene

Problematik, welche sich während der Sommermonate aufgrund des erhöhten

Verkehrsaufkommen durch Besucher des Naherholungsgebiets zeigt, für die vorliegende

Beurteilung der Entfernung des Fahrverbots keine massgebliche Rolle. Vielmehr

muss angenommen werden, dass die bestehende Signalisation schon bisher zu einer

Reduktion des Durchfahrtsverkehrs führte. Die örtlichen Verhältnisse begrenzen

zudem die Verkehrsaufnahmefähigkeit der J-Strasse. Nachdem die Einfahrt von der

K-Strasse in die J-Strasse inzwischen saniert wurde, erscheint die

Aufrechterhaltung des Teil-Fahrverbotes weiterhin als notwendig. Die von der

Beschwerdeführerin geäusserte Annahme, dass die bestehende Signalisation nicht

wirksam sei, ändert insofern nichts, als diese Behauptung zu pauschal gehalten

ist und vielmehr von einer grundsätzlichen Einhaltung der Signalisation der

Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Von Zuständen, dass Verkehrssignale

grundsätzlich missachtet würden, ist nicht auszugehen (siehe auch Christoph J.

Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St.

Gallen 2012, S. 193).

5.11

Die

Beschwerdeführerin sah keine zwingenden Gründe für die Aufhebung des erstinstanzlichen

Entscheids durch die Vorinstanz. Im Ergebnis zeigt sich jedoch, dass die Vorinstanz

die Argumente pro und contra sorgfältig abgewogen hat. Die Aufhebung des

einseitigen Teilfahrverbots erschien ihr aus den dargelegten Gründen als nicht

verhältnismässig und widerspreche damit Art. 5 Abs. 2 BV bzw.

Art. 107 Abs. 5 SSV, wobei dieser Entscheid im Rahmen ihrer Kognition

lag und nach oben Gesagtem nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

6.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden von der Beschwerdegegnerschaft

keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 3'350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …