VB.2018.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00073
28. Mai 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00073
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat
Zürich, vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Entschädigung
für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war bis zum
31. August 2012 als Berufsschullehrperson an der Berufsschule C tätig. Mit
E-Mail vom 4. Juli 2012 forderte sie unter anderem für ihre Tätigkeit als
Vorstandsmitglied des Konvents eine Entschädigung im Umfang des Lohns für 236 Lektionen.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) lehnte diese
Forderung mit Verfügung vom 21. März 2013 ab. Einen hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ab.
Mit Beschwerde vom 25. März 2015 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei ihr für ihre Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des
Konvents für die Dauer vom 4. Juli 2007 bis zum 14. Mai 2012 eine
Entschädigung von Fr. 15'737.- auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2015 teilweise gut und wies die
Angelegenheit zur Festsetzung einer pauschalen Entschädigung an die Bildungsdirektion
zurück (VB.2015.00190), welche das Verfahren mit Verfügung vom
27. November 2015 an das MBA zurückwies.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach das MBA A eine
Entschädigung von Fr. 4'288.95 zuzüglich 5 % Zins zu.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A liess am 2. Februar 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Verfügung vom 31. März 2016 aufzuheben und sei ihr
für die Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des Konvents vom 4. Juli 2007
bis zum 14. Mai 2012 eine Entschädigung von Fr. 15'737.-
zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 wurde A Frist
angesetzt, um zur Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. A äusserte
sich hierzu am 1. März 2018. Die Bildungsdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Das MBA
beantragte am 27. März/3. April 2018, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten sei. A gab am 18. April 2018 Verzicht auf weitere
Bemerkungen bekannt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Beschwerde nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 15'737.-; unter
Berücksichtigung der ihr bereits zugesprochenen Entschädigung von
Fr. 4'288.95 beträgt der Streitwert Fr. 11'448.05 (vgl. zur
Massgeblichkeit des Gravamens VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685,
E. 1.3). Die Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Nach
§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG
ist die Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt dabei am
Tag nach Mitteilung des angefochtenen Rekursentscheids (§ 53 Satz 2
in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG).
1.4
In
analoger Anwendung von § 71 VRG findet auf Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.,
auch zum Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden geschieht laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung
oder anderswie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Wird eine
eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt diese zudem am siebten Tag nach
erfolglosem ersten Zustellversuch als zugestellt, sofern die empfangende Person
mit der Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Dies gilt
insbesondere bei hängigen Verfahren, und zwar auch dann, wenn die Behörde zuvor
während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, wobei die
Praxis bei Privatpersonen eine Empfangspflicht annimmt, solange die letzte
behördliche Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG],
§ 10 N. 86).
Gemäss Sendungsverfolgung wurde der vorinstanzliche
Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am (Freitag,)
22.
Dezember 2017 um 9.10 Uhr in dessen Postfach zur Abholung
gemeldet, jedoch erst am (Mittwoch,) 3. Januar 2018 abgeholt. Die Sendung
gilt damit grundsätzlich als am 29. Dezember 2017 zugestellt, weshalb die
Beschwerdefrist am 3. Januar 2018, dem ersten Tag nach Ablauf des
Fristenstillstands (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1
lit. c ZPO; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.1), zu laufen begann und am
(Donnerstag,) 1. Februar 2018 endete. Die erst am 2. Februar 2018 der
schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet.
1.5
Die
Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die Zustellfiktion könne hier nicht
greifen, weil der letzte Kontakt mit der Bildungsdirektion "beinahe 1.5
Jahre" zurückgelegen habe. Das ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin
erkundigte sich am 13. Juli 2017 persönlich bei der Bildungsdirektion nach
dem Stand des Verfahrens. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben vom 18. Juli
2017.
mitgeteilt, man könne ihr einen Rekursentscheid bis Ende 2017 in Aussicht
stellen. Demnach musste sie mit einer Zustellung rechnen. Im Übrigen ist
ohnehin fraglich, ob eine anwaltlich vertretene Partei sich auf diese Regel
berufen kann, da Rechtsanwälte gestützt auf Art. 12 lit. a des
Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) für die Behörden
erreichbar sein müssen (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12
N. 17).
Weiter wird geltend gemacht, die Assistentin ihres
Rechtsvertreters sei angewiesen gewesen, am 22. Dezember 2017
"sämtliche eingeschriebene Post für alle Anwältinnen und Anwälte der
Kanzlei abzuholen"; die Kanzlei sei anschliessend bis zum 2. Januar
2018.
geschlossen gewesen. Die Assistentin führt in einem Schreiben vom
1.
März 2018 aus, sie habe am 22. Dezember 2018 alle ihr am Schalter
ausgehändigten Schreiben abgeholt; darunter sei auch eines gewesen, dass der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch gleichentags bearbeitet habe. Sie
komme deshalb zum Schluss, dass ihr der vorinstanzliche Entscheid nicht
übergeben worden sei. Sie vermute, dass diese Sendung nicht in das für die
Kanzlei bestimmte Fach abgelegt worden sei.
Weder der Rechtsvertreter noch die Assistentin äussern
sich zur Uhrzeit, um welche die an den Rechtsvertreter adressierte Post am
22.
Dezember 2017 abgeholt wurde. Der Rechtsvertreter führt aber aus,
Postsendungen würden "jeweils morgens vom Sekretariat abgeholt". In
der Anwaltspraxis ist es üblich, Postsendungen am Morgen bei Arbeitsbeginn
abholen zu lassen. So dürfte es sich auch hier verhalten haben. Laut
Sendungsverfolgung wurde der vorinstanzliche Entscheid erst um 9.10 Uhr
zur Abholung gemeldet. Es dürfte deshalb durchaus zutreffen, dass er der
Assistentin des Rechtsvertreters am 22. Dezember 2017 nicht ausgehändigt
wurde, aber nicht wegen eines Fehlers der Angestellten der Post, sondern weil
die Sendung erst später dort eintraf. Indes änderte selbst eine erst gegen
Abend im Postfach deponierte Mitteilung nichts daran, dass die Abholfrist am
22.
Dezember 2017 zu laufen begann und am 29. Dezember 2017 endete.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach nicht
geeignet, einen Fehler der Post wahrscheinlich anmuten zu lassen. Sie behauptet
im Übrigen nicht, dass es bei der fraglichen Poststelle regelmässig zu
Zustellfehlern kommen würde.
1.6
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Frist. Nach § 12
Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen,
wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die
Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin
anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn
es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv
unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung
rechtzeitig vorzunehmen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 12 N. 45 f.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im
Umstand, dass die Kanzlei ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2017 bis
zum 2. Januar 2018 geschlossen war und offenbar auch keine Post abgeholt
wurde, eine jedenfalls nicht mehr leicht wiegende Fahrlässigkeit zu erblicken.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm damit in Kauf, dass er eine ihm
erst am Nachmittag des 22. Dezember 2017 avisierte Sendung nicht rechtzeitig
abholen könne. Im Übrigen ist auch nicht verständlich, weshalb der
Rechtsvertreter – dessen Handeln die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten
lassen muss – trotz der während mehrerer Tage unterbliebenen Leerung des
Postfachs nicht die Sendungsverfolgung konsultierte, wodurch er festgestellt
hätte, dass die Sendung bereits am 22. Dezember 2017 zur Abholung gemeldet
worden war. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen.
2.
Die Beschwerde vermöchte im Übrigen auch in der Sache nicht durchzudringen.
Das MBA hat der Beschwerdeführerin für deren Tätigkeit als Aktuarin den Lohn
für 0,25 Jahreslektionen und für die Tätigkeit als Beisitzerin des
Vorstands eine Entschädigung von Fr. 750.- pro Jahr gewährt. Die
Vorinstanz hat die Angemessenheit dieser Entschädigungen geprüft und kommt zum
Schluss, dass das MBA das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe.
Dass die Vorinstanz dabei Überlegungen zum mit der Entschädigung abgegoltenen
Zeitaufwand anstellte, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
zu beanstanden: Es gehört zum Wesen einer Pauschalentschädigung, dass damit ein
durchschnittlicher Arbeitsaufwand abgegolten wird. Die Vorinstanz hat die
Angemessenheit deshalb zu Recht nach Massgabe eines üblicherweise anfallenden
Aufwands geprüft. Nicht massgebend kann demgegenüber der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand sein, weshalb die Vorinstanz darauf
zu Recht nicht abgestellt hat. Im Übrigen erscheint der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich zu hoch. Es ist
sodann nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihren Hinweisen
betreffend Entschädigung von Mitgliedern der Schulleitung und der Präsidentin
des Lehrerkonvents einer anderen Schule ableiten will; dabei handelt es sich um
andere Funktionen als derjenigen, um die es vorliegend geht.
Das Verwaltungsgericht könnte den vorinstanzlichen Entscheid
nur aufheben, wenn die Entschädigung in rechtsverletzender Weise festgelegt
wurde; eine Angemessenheitsprüfung ist ihm demgegenüber verwehrt (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Inwiefern die Vorinstanz für die
Festlegung der Entschädigung in rechtsverletzender Weise von einem zu tiefen
durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausgegangen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin
indes nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.- (vorn
1.
), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur zulässig ist, sofern sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG); andernfalls steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Beschwerden erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …