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Entscheid

VB.2018.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00073

28. Mai 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19887)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war bis zum

31. August 2012 als Berufsschullehrperson an der Berufsschule C tätig. Mit

E-Mail vom 4. Juli 2012 forderte sie unter anderem für ihre Tätigkeit als

Vorstandsmitglied des Konvents eine Entschädigung im Umfang des Lohns für 236 Lektionen.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) lehnte diese

Forderung mit Verfügung vom 21. März 2013 ab. Einen hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ab.

Mit Beschwerde vom 25. März 2015 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei ihr für ihre Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des

Konvents für die Dauer vom 4. Juli 2007 bis zum 14. Mai 2012 eine

Entschädigung von Fr. 15'737.- auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess

die Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2015 teilweise gut und wies die

Angelegenheit zur Festsetzung einer pauschalen Entschädigung an die Bildungsdirektion

zurück (VB.2015.00190), welche das Verfahren mit Verfügung vom

27. November 2015 an das MBA zurückwies.

Mit Verfügung vom 31. März 2016 sprach das MBA A eine

Entschädigung von Fr. 4'288.95 zuzüglich 5 % Zins zu.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A liess am 2. Februar 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung vom 31. März 2016 aufzuheben und sei ihr

für die Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des Konvents vom 4. Juli 2007

bis zum 14. Mai 2012 eine Entschädigung von Fr. 15'737.-

zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 wurde A Frist

angesetzt, um zur Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen. A äusserte

sich hierzu am 1. März 2018. Die Bildungsdirektion schloss mit

Vernehmlassung vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Das MBA

beantragte am 27. März/3. April 2018, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit auf sie einzutreten sei. A gab am 18. April 2018 Verzicht auf weitere

Bemerkungen bekannt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Beschwerde nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 15'737.-; unter

Berücksichtigung der ihr bereits zugesprochenen Entschädigung von

Fr. 4'288.95 beträgt der Streitwert Fr. 11'448.05 (vgl. zur

Massgeblichkeit des Gravamens VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685,

E. 1.3). Die Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Nach

§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG

ist die Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen beim

Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt dabei am

Tag nach Mitteilung des angefochtenen Rekursentscheids (§ 53 Satz 2

in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG).

1.4

In

analoger Anwendung von § 71 VRG findet auf Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO, SR 272) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.,

auch zum Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden geschieht laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung

oder anderswie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Wird eine

eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt diese zudem am siebten Tag nach

erfolglosem ersten Zustellversuch als zugestellt, sofern die empfangende Person

mit der Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Dies gilt

insbesondere bei hängigen Verfahren, und zwar auch dann, wenn die Behörde zuvor

während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, wobei die

Praxis bei Privatpersonen eine Empfangspflicht annimmt, solange die letzte

behördliche Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG],

§ 10 N. 86).

Gemäss Sendungsverfolgung wurde der vorinstanzliche

Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am (Freitag,)

22.

Dezember 2017 um 9.10 Uhr in dessen Postfach zur Abholung

gemeldet, jedoch erst am (Mittwoch,) 3. Januar 2018 abgeholt. Die Sendung

gilt damit grundsätzlich als am 29. Dezember 2017 zugestellt, weshalb die

Beschwerdefrist am 3. Januar 2018, dem ersten Tag nach Ablauf des

Fristenstillstands (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1

lit. c ZPO; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.1), zu laufen begann und am

(Donnerstag,) 1. Februar 2018 endete. Die erst am 2. Februar 2018 der

schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet.

1.5

Die

Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, die Zustellfiktion könne hier nicht

greifen, weil der letzte Kontakt mit der Bildungsdirektion "beinahe 1.5

Jahre" zurückgelegen habe. Das ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin

erkundigte sich am 13. Juli 2017 persönlich bei der Bildungsdirektion nach

dem Stand des Verfahrens. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben vom 18. Juli

2017.

mitgeteilt, man könne ihr einen Rekursentscheid bis Ende 2017 in Aussicht

stellen. Demnach musste sie mit einer Zustellung rechnen. Im Übrigen ist

ohnehin fraglich, ob eine anwaltlich vertretene Partei sich auf diese Regel

berufen kann, da Rechtsanwälte gestützt auf Art. 12 lit. a des

Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) für die Behörden

erreichbar sein müssen (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 12

N. 17).

Weiter wird geltend gemacht, die Assistentin ihres

Rechtsvertreters sei angewiesen gewesen, am 22. Dezember 2017

"sämtliche eingeschriebene Post für alle Anwältinnen und Anwälte der

Kanzlei abzuholen"; die Kanzlei sei anschliessend bis zum 2. Januar

2018.

geschlossen gewesen. Die Assistentin führt in einem Schreiben vom

1.

März 2018 aus, sie habe am 22. Dezember 2018 alle ihr am Schalter

ausgehändigten Schreiben abgeholt; darunter sei auch eines gewesen, dass der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch gleichentags bearbeitet habe. Sie

komme deshalb zum Schluss, dass ihr der vorinstanzliche Entscheid nicht

übergeben worden sei. Sie vermute, dass diese Sendung nicht in das für die

Kanzlei bestimmte Fach abgelegt worden sei.

Weder der Rechtsvertreter noch die Assistentin äussern

sich zur Uhrzeit, um welche die an den Rechtsvertreter adressierte Post am

22.

Dezember 2017 abgeholt wurde. Der Rechtsvertreter führt aber aus,

Postsendungen würden "jeweils morgens vom Sekretariat abgeholt". In

der Anwaltspraxis ist es üblich, Postsendungen am Morgen bei Arbeitsbeginn

abholen zu lassen. So dürfte es sich auch hier verhalten haben. Laut

Sendungsverfolgung wurde der vorinstanzliche Entscheid erst um 9.10 Uhr

zur Abholung gemeldet. Es dürfte deshalb durchaus zutreffen, dass er der

Assistentin des Rechtsvertreters am 22. Dezember 2017 nicht ausgehändigt

wurde, aber nicht wegen eines Fehlers der Angestellten der Post, sondern weil

die Sendung erst später dort eintraf. Indes änderte selbst eine erst gegen

Abend im Postfach deponierte Mitteilung nichts daran, dass die Abholfrist am

22.

Dezember 2017 zu laufen begann und am 29. Dezember 2017 endete.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach nicht

geeignet, einen Fehler der Post wahrscheinlich anmuten zu lassen. Sie behauptet

im Übrigen nicht, dass es bei der fraglichen Poststelle regelmässig zu

Zustellfehlern kommen würde.

1.6

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Frist. Nach § 12

Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen,

wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die

Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin

anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn

es der säumigen Person trotz Anwendung der üb­lichen Sorgfalt objektiv

unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung

recht­zeitig vorzunehmen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 12 N. 45 f.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im

Umstand, dass die Kanzlei ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2017 bis

zum 2. Januar 2018 geschlossen war und offenbar auch keine Post abgeholt

wurde, eine jedenfalls nicht mehr leicht wiegende Fahrlässigkeit zu erblicken.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm damit in Kauf, dass er eine ihm

erst am Nachmittag des 22. Dezember 2017 avisierte Sendung nicht rechtzeitig

abholen könne. Im Übrigen ist auch nicht verständlich, weshalb der

Rechtsvertreter – dessen Handeln die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten

lassen muss – trotz der während mehrerer Tage unterbliebenen Leerung des

Postfachs nicht die Sendungsverfolgung konsultierte, wodurch er festgestellt

hätte, dass die Sendung bereits am 22. Dezember 2017 zur Abholung gemeldet

worden war. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

2.

Die Beschwerde vermöchte im Übrigen auch in der Sache nicht durchzudringen.

Das MBA hat der Beschwerdeführerin für deren Tätigkeit als Aktuarin den Lohn

für 0,25 Jahreslektionen und für die Tätigkeit als Beisitzerin des

Vorstands eine Entschädigung von Fr. 750.- pro Jahr gewährt. Die

Vorinstanz hat die Angemessenheit dieser Entschädigungen geprüft und kommt zum

Schluss, dass das MBA das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe.

Dass die Vorinstanz dabei Überlegungen zum mit der Entschädigung abgegoltenen

Zeitaufwand anstellte, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

zu beanstanden: Es gehört zum Wesen einer Pauschalentschädigung, dass damit ein

durchschnittlicher Arbeitsaufwand abgegolten wird. Die Vorinstanz hat die

Angemessenheit deshalb zu Recht nach Massgabe eines üblicherweise anfallenden

Aufwands geprüft. Nicht massgebend kann demgegenüber der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand sein, weshalb die Vorinstanz darauf

zu Recht nicht abgestellt hat. Im Übrigen erscheint der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich zu hoch. Es ist

sodann nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihren Hinweisen

betreffend Entschädigung von Mitgliedern der Schulleitung und der Präsidentin

des Lehrerkonvents einer anderen Schule ableiten will; dabei handelt es sich um

andere Funktionen als derjenigen, um die es vorliegend geht.

Das Verwaltungsgericht könnte den vorinstanzlichen Entscheid

nur aufheben, wenn die Entschädigung in rechtsverletzender Weise festgelegt

wurde; eine Angemessenheitsprüfung ist ihm demgegenüber verwehrt (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Inwiefern die Vorinstanz für die

Festlegung der Entschädigung in rechtsverletzender Weise von einem zu tiefen

durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausgegangen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin

indes nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.- (vorn

1.

), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur zulässig ist, sofern sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG); andernfalls steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Beschwerden erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …