VB.2018.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00075
18. April 2018Deutsch20 min
(URT.2018.19795)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00075
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete
am 24. März 2012 in seinem Heimatstaat die 13 Jahre ältere und im Kanton
Zürich niedergelassene Landsfrau E. Hierauf reiste er am 31. März 2012 in
die Schweiz ein und erhielt am 2. Mai 2012 eine in der Folge mehrfach
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 2. April 2016 zog er seine beiden Kinder aus einer
früheren Ehe, den 2004 geborenen Sohn B und die 2009 geborene Tochter C in die
Schweiz nach, welchen gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug
ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater erteilt wurden.
Nachdem sich in der Folge Verdachtsmomente für eine
Scheinehe erhärteten, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember 2016 die
erteilten Aufenthaltsbewilligungen von A, B sowie C und setzte diesen eine
Ausreisefrist bis zum 13. März 2017 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2017 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
31.
März 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 liessen A, B sowie
C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
der Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben und es sei vom
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung(en) abzusehen. Sodann seien die
Aufenthaltsbewilligungen um zwölf Monate zu verlängern und von der Wegweisung
abzusehen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen
Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu
einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist,
besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies
ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG
anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.1).
2.3
Die
Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
AuG).
2.4
Rechtsmissbräuchlich
ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.5
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für
eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in
Pr 106 [2017] Nr. 10).
2.6
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;
VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 28).
2.7
Gemäss
Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende
Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der
Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden
(Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar
2004,2A.485/2003, E. 2.3).
3.
3.1
Dem
Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde gestützt auf
seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen zweiten Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines Widerrufsgrundes
vorzuwerfen ist.
3.2
Am
Sonntag, 22. Mai 2016 um 21:50 Uhr führten zwei Kantonspolizisten
eine Wohnungskontrolle an der F-Strasse 01 in G durch, in welcher der
volljährige Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers angemeldet ist. Während der
Sohn in der Wohnung nicht angetroffen werden konnte, waren sowohl die Ehefrau
des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann (bzw. der Vater des Sohnes)
anwesend. Als Grund für ihre Anwesenheit in der Wohnung gab die Ehefrau des
Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 an,
dass ihr Sohn im Januar 2016 psychische Probleme gehabt hätte und deshalb zwei
Monate krankgeschrieben gewesen sei. Zudem soll ihr Sohn zum Kontrollzeitpunkt
Rückenprobleme gehabt haben. Sie sei zum Putzen und Kochen in die Wohnung
gegangen und habe mit ihrem Ex-Ehemann die Probleme des gemeinsamen Sohnes
besprechen wollen. Im Widerspruch hierzu stellte sie bei der polizeilichen
Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 die Anwesenheit ihres Ex-Ehemannes noch
als reinen Zufall dar. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren
Ex-Ehemann wurden bei der Wohnungskontrolle nur leicht bekleidet angetroffen.
Der Ex-Ehemann trug gemäss der erstellten Fotodokumentation lediglich
Unterwäsche.
3.3
Weiter
stellten die Polizisten anlässlich der Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016
verschiedene Textnachrichten aus dem Mobiltelefon der Ehefrau des
Beschwerdeführers sicher, welche sie zuvor mit ihrem Ex-Ehemann ausgetauscht
hatte. Auch später ausgetauschte Nachrichten wurden bis zum 9. Juni 2016
sichergestellt, wobei sich aus den dazugehörigen Ermittlungsberichten nicht
erhellt, wie genau die Polizei in den Besitz dieses Nachrichtenverlaufs
gelangte. Die (übersetzten) Textnachrichten beinhalteten einerseits
Einkaufsanweisungen, andererseits sexuelle Anspielungen, was fortbestehende
persönliche und intime Kontakte zum Ex-Ehemann nahelegt. Anlässlich ihrer
polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei vermochte die Ehefrau des
Beschwerdeführers den eindeutig sexuell konnotierten Nachrichtenverlauf nicht
zu erklären, setzte aber jeweils ihre Unterschrift auf den ihr vorgelegten
Nachrichtenverlauf mit ihrem Ex-Ehemann.
3.4
Der Inhalt
und die Bedeutung der Textnachrichten müssen nicht weiter analysiert werden,
ist doch die Verwertbarkeit der diesbezüglich sichergestellten Beweise und der
hierzu gemachten Aussagen fraglich: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat
gemäss der Wahrnehmung der involvierten Beamten anlässlich der durchgeführten
Wohnungskontrolle versucht, ihr Mobiltelefon zu verstecken und den
Telefonkontakt ihres Ex-Ehemannes zu verbergen. Auch wenn sie auf polizeiliche
Aufforderung hin ihr Mobiltelefon den Beamten aushändigte, lassen die Umstände
nicht darauf schliessen, dass sie mit einer Sichtung der darin enthaltenen
Textnachrichten einverstanden war. Dies gilt mangels näherer Angaben zu den
Umständen der Sichtung auch für die erst später sichergestellten Nachrichten.
Gegen den Willen der Ehefrau hätten die Beamten vor Ort die Textnachrichten
aber nicht sichten dürfen, handelt es sich doch hierbei dem Wesen nach um eine
Zwangsmassnahme, die gegen den Willen der Betroffenen nur mit einer klaren
gesetzlichen Grundlage zulässig gewesen wäre. Damit sind auch die hieraus
erlangten Kenntnisse grundsätzlich nicht zuungunsten der Beschwerdeführenden
verwertbar (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 45 und 154 f.).
Verwertbar ist aber der Umstand, dass die Ehefrau in auffälliger Weise
versuchte, ihr Mobiltelefon vor den kontrollierenden Beamten zu verstecken.
3.5
Auch ohne
Berücksichtigung der ausgetauschten Textnachrichten hat die Wohnungskontrolle
vom 22. Mai 2016 jedoch zahlreiche Indizien für eine fortbestehende
Intimbeziehung zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann
zutage gebracht: So wurden beide zur späten Stunde und in Abwesenheit des
gemeinsamen Sohnes angetroffen, obwohl sie sich angeblich gerade wegen dessen
psychischen Problemen in seiner Wohnung getroffen haben. Der Sohn war zu diesem
Zeitpunkt gemäss den Angaben seiner Mutter "mit Freunden unterwegs"
gewesen. Die leichte Bekleidung der beiden Ex-Ehegatten anlässlich der
Kontrolle offenbarte eine fortbestehende Intimität, welche bei geschiedenen
Ehegatten unüblich und auch nicht schlüssig durch die damals herrschenden
sommerlichen Temperaturen zu erklären ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
gab den kontrollierenden Beamten zudem zunächst wahrheitswidrig an, alleine in
der Wohnung zu sein. Das Doppelbett in der Wohnung sah benutzt aus und die
Beamten stellten eine Restwärme auf der Matratze fest. Der Ex-Ehemann räumte
hierauf ein, sich kurz hingelegt zu haben. All dies deutet klar auf
fortbestehende Intimitäten zwischen den ehemaligen Eheleuten hin.
3.6
Ebenso
bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und
deren Ex-Ehemann die Wohnung zusammen mit dem dort offiziell angemeldeten
gemeinsamen Sohn bewohnten bzw. sich dort zumindest nicht nur sporadisch oder
für einzelne Nächte aufhielten. So verfügte die Wohnung über zwei Schlafzimmer
mit jeweils einem (Doppel-)Bett. Die Sonnerie war weiterhin mit den Nachnamen
der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem (gemeinsamen) Nachnamen ihres Ex-Ehemannes
und des Sohnes beschriftet, obwohl die Ehefrau bereits seit Jahren in H
angemeldet war. In der Wohnung wurden Kleidung, Medikamente, Kosmetika,
Hygieneartikel, ein Brief und weitere persönliche Effekten gefunden, welche
aufgrund von Beschriftungen teilweise eindeutig der Ehefrau des
Beschwerdeführers zugeordnet werden konnten, teilweise ihr zumindest nach der
nachvollziehbaren Einschätzung der Beamten vor Ort zuzuordnen waren. Sodann
wurde auch Männerkleidung in der Grösse gefunden, wie sie ihr Ex-Ehemann trägt.
Der Mietvertrag für die Wohnung in G ist von der Ehefrau des Beschwerdeführers
mitunterzeichnet worden. Polizeiliche Befragungen bei den direkten Nachbarn
ergaben, dass sich sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann
seit mehreren Monaten täglich in der Wohnung aufhalten würden. Auch auf
Facebook hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin ihren früheren
Wohnort mit G angegeben, obwohl sie bereits seit mehreren Jahren zusammen mit
dem Beschwerdeführer in H angemeldet war.
3.7
Im
Gegensatz dazu fanden sich kaum Belege für einen regelmässigen Aufenthalt der
Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung in H. Zwar hatte sie den
Mietvertrag für die Wohnung an der I-Strasse 02 in H am 18. März 2015
mitunterzeichnet, gleichwohl konnte sie sich bei der polizeilichen Befragung
vom 20. Juli 2016 nicht mehr an den Namen des Vermieters erinnern. Bei einer
am 23. Mai 2016 um 18:20 Uhr durchgeführten Wohnungskontrolle am
ehelichen Wohnsitz in H konnte zunächst lediglich die Ehefrau des Cousins des
Beschwerdeführers (vom Beschwerdeführer als "Schwägerin" bezeichnet)
angetroffen werden, welche die Kinder des Beschwerdeführers hütete, während
dieser noch am Arbeiten war. Am 14. Juni 2016 um 14 Uhr wurde der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter (aus Serbien) und den Kindern
angetroffen. Auch am Folgetag um 19 Uhr war die Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung anwesend, erst nachdem die
Polizei eine weitere Kontrolle für den gleichen Tag ankündigte, konnte die
Ehefrau des Beschwerdeführers um 21 Uhr in der ehelichen Wohnung
angetroffen werden, wobei die kontrollierenden Beamten den Eindruck eines
blossen Besuchsaufenthalts erhielten. Hierzu passte auch, dass die Polizei bei
den Kontrollen im Kleiderschrank des ehelichen Schlafzimmers nur einen kleinen
Anteil an Frauenkleidern vorfinden konnten. In der Wohnung waren zudem gemäss
Polizeirapport keinerlei gemeinsame Fotos der Ehegatten ausgestellt.
3.8
Damit ist
davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren
Lebensmittelpunkt zum Kontrollzeitpunkt nicht in der ehelichen Wohnung in H,
sondern in der Wohnung ihres Sohnes in G hatte, welche sie zusammen mit diesem
und ihrem Ex-Ehemann bewohnte. Diese Wohnverhältnisse und die fortbestehenden
ausserehelichen Kontakte zum Ex-Ehemann legen die Aufgabe des ehelichen
Zusammenlebens sowie eine die eheliche Gemeinschaft mindestens konkurrenzierende
Parallelbeziehung nahe und lassen auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen.
3.9
Auch
weitere Indizien deuten auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin: So hätte der Beschwerdeführer ohne
die Heirat mit der hier niedergelassenen Landsfrau keine Möglichkeit gehabt,
das hiesige Aufenthaltsrecht zu erwerben. Der erhebliche Altersunterschied
zwischen den Ehegatten, der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft und kurz nach
einer vorangegangenen Scheidung des Beschwerdeführers und die Vermittlung des
Eheschlusses durch die Ehefrau eines Cousins sind zumindest im Zusammenspiel
mit den übrigen Verdachtsmomenten ebenfalls geeignet, eine Scheinehe zu
belegen. Weiter fällt auf, dass die Ehegatten ihre Ferien jeweils nicht
zusammen verbracht und ihr gemeinsames Heimaltland getrennt besucht hatten.
Auffällig ist auch, dass beim Nachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers
nicht etwa dessen Ehefrau, sondern die Ehefrau des Cousins sich schriftlich zur
Betreuung der Kinder verpflichtet hatte und diese Aufgabe offenbar auch
tatsächlich wahrnahm. Weiter legen die finanziellen Verhältnisse zwischen den
Ehegatten eine Scheinehe nahe: So verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers
nur über einen geringen und unregelmässigen Verdienst, womit sie einer
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen angehörte. Der
Beschwerdeführer trug für seine Ehefrau zudem Zeitungen aus, was von der
Vorinstanz zu Recht als mögliche finanzielle Gegenleistung für den Eheschluss
interpretiert wurde. Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht
aktiv am bisherigen Widerrufsverfahren beteiligt, was ein eher geringes
Interesse an der Ehe und am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz
indiziert. Im Gegensatz dazu hat sich die Ehefrau des Cousins des
Beschwerdeführers aktiv um dessen Einreise und den Nachzug der Kinder bemüht
sowie den Eheschluss massgeblich vermittelt. Obwohl die Eheleute anlässlich
ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 einige Kenntnisse
voneinander hatten, konnten sie viele Details zum Kennenlernen, zur Verlobung,
zur Hochzeitsfeier und zum beruflichen sowie persönlichen Umfeld des jeweiligen
Ehepartners nicht übereinstimmend darlegen.
4.
4.1
Aufgrund
dieser zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe wäre der
Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch die
Beschwerdeführenden zu erbringen gewesen. Dieser Gegenbeweis misslingt:
Wenngleich die Beschwerdeführenden einzelne Verdachtsmomente für eine Scheinehe
etwas relativieren können, vermögen sie die starken Indizien für eine
Ausländerrechtsehe insgesamt nicht zu wiederlegen.
So trifft es zwar zu, dass die Eheleute anlässlich ihrer
polizeilichen Befragungen einige Kenntnisse voneinander hatten. Dies lässt sich
aber einerseits mit vorgängigen Absprachen erklären. Andererseits ist es
denkbar, dass die Eheleute freundschaftliche Kontakte zueinander pflegen oder
zu Beginn ihrer Ehe tatsächlich zusammengelebt hatten und allein deshalb
bereits einiges voneinander wissen.
Sodann wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten,
dass der Eheschluss relativ rasch und unter Vermittlung einer hier lebenden
gemeinsamen Bekannten (der Ehefrau eines Cousins des Beschwerdeführers)
erfolgte. Ob sich die Ehegatten bereits zuvor "vom Sehen" oder sonst
wie gekannt haben, ist letztlich nicht entscheidend, zumal Scheinehen häufig im
Bekanntenkreis eingegangen und vermittelt werden. Entscheidend ist vielmehr,
dass dem Eheschluss keine längere partnerschaftliche Beziehung vorausgegangen
war.
Auch die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der
ehelichen Wohnung in H anlässlich der letzten Wohnungskontrolle vermag deren
regelmässige Anwesenheit dort nicht zu belegen, nachdem sie zuvor wiederholt
nicht angetroffen werden konnte und die letzte polizeiliche Kontrolle
ausdrücklich angekündigt worden war. Die von den Eheleuten gegebene Erklärung
für die geringe Anzahl an Frauenkleidung in der ehelichen Wohnung überzeugt
nicht, zumal sich ein Grossteil der Kleidung der Ehefrau offenbar in der
Wohnung des Sohnes befand. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotos aus
der ehelichen Wohnung widersprechen den polizeilichen Feststellungen anlässlich
der Wohnungskontrolle und können lediglich arrangiert worden sein. Hierauf deutet
z. B. der Umstand,
dass dasselbe Hochzeitsfoto gleich mehrfach in der Wohnung ausgestellt wurde
und offenbar keine weiteren gemeinsamen Bilder vorhanden waren. So wurden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Fotos der Hochzeit vorgelegt,
obwohl solche angeblich existieren und bei den Eltern in Serbien erhältlich
sein sollen. Auch ist es denkbar, dass die Eheleute unter dem Druck der
polizeilichen Ermittlungen vorübergehend (wieder) eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Es mag zutreffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf
Facebook nicht allzu aktiv ist und deshalb ihre Angaben zu ihrem gegenwärtigen
Wohnsitz nicht aktuell gehalten hat. Dies belegt jedoch ihre Anwesenheit in der
ehelichen Wohnung in H nicht. Zutreffend ist, dass gemäss Mietvertrag für die
3,5-Zimmer-Wohnung in G lediglich eine Person als Bewohner angegeben ist und
die Mitunterzeichnung des Mietvertrags durch die Ehefrau des Beschwerdeführers
allenfalls von der Vermieterschaft gefordert worden war. Aber auch hieraus
lässt sich nicht ableiten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich
dauerhaft mit diesem in der ehelichen Wohnung in H zusammenlebte: Da
Wohnungsverwaltungen verpflichtet sind, die in den vermieteten Wohnungen
wohnhaften Personen der Einwohnerkontrolle zu melden, hätte die Ehefrau des
Beschwerdeführers die getrennten Wohnorte der Eheleute gegenüber dem
Migrationsamt kaum verheimlichen können, hätte sie sich offiziell in der
Wohnung ihres Sohnes angemeldet. Die in G vorgefundene Wohnsituation deutet
sodann auch klar auf mehrere Bewohner hin.
4.2
Bereits
aufgrund der Wohnsituation in G vermögen die vor Verwaltungsgericht
vorgebrachten Argumente gegen eine aussereheliche Beziehung der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So ist es auch innerhalb von
partnerschaftlichen Beziehungen keineswegs ungewöhnlich, dass die Partner
untereinander ihre jeweiligen Einkäufe abrechnen, insbesondere wenn diese nur
der Bedürfnisbefriedigung eines Partners dienen. Damit widerlegt der Umstand,
dass der Ex-Ehemann der Ehefrau des Beschwerdeführers seinen für diese
getätigten Einkauf zurückerstattet haben wollte, keineswegs eine aussereheliche
Beziehung zwischen denselben. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer
Befragung vermeiden wollte, dass dem Beschwerdeführer Details zu ihrer
Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann offenbart werden, dürfte schlicht mit deren sehr
intimen und privaten Inhalt zusammenhängen, ohne dass sich hieraus der Nachweis
einer echten, gelebten Ehe ergeben muss.
4.3
Einziges
nennenswertes Indiz für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bildet der
Umstand, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gemäss eigenen Angaben
ein gemeinsames Bankkonto haben bzw. der Beschwerdeführer eine Vollmacht über
das Konto seiner Ehefrau haben soll. Die entsprechenden Angaben sind aber
einerseits durch die hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführenden nicht weiter
belegt worden. Andererseits kann der gemeinsame Zugriff auf das Bankkonto auch
lediglich ein Relikt früherer Zeiten sein, in welchen die Ehegatten allenfalls
tatsächlich eine echte, gelebte Ehegemeinschaft bzw. zumindest eine
Wohngemeinschaft geführt haben könnten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist
nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Ehegatten zumindest zu Beginn eine
echte Ehegemeinschaft eingegangen sind. Hingegen kann aufgrund der klaren
Indizienlage als erstellt erachtet werden, dass die Ehegatten sich bereits
einige Zeit vor den Wohnungskontrollen getrennt hatten und die Ehefrau eine
aussereheliche Affäre mit ihrem Ex-Ehemann eingegangen ist. Selbst der bislang
nicht erbrachte Nachweis eines wechselseitigen Zugriffs auf die Konten des
Partners würde damit den erhärteten Verdacht einer rechtsmissbräuchlich
aufrechterhaltenen Ehe nicht entkräften können.
4.4
Zusammenfassend
bestehen somit auch ohne Berücksichtigung der erwähnten Textnachrichten ganz
erhebliche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen
ist oder die Ehe zumindest nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhalten hat. Den Beschwerdeführenden misslingt der ihnen in dieser
Situation obliegende Gegenbeweis einer gelebten ehelichen Gemeinschaft. Selbst
wenn die Ehe des Beschwerdeführers nicht von Anfang zur Aufenthaltserschleichung
eingegangen worden wäre, ist diese zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollen
nicht mehr gelebt und lediglich zur Aufenthaltssicherung weiter aufrechterhalten
worden.
4.5
Ob und wie
lange die Ehegatten in einer gelebten Ehegemeinschaft zusammengewohnt haben,
lässt sich im Nachhinein kaum mehr eruieren. Wäre die eheliche Gemeinschaft
erst kurz vor den polizeilichen Wohnungskontrollen aufgehoben worden, hätte der
Beschwerdeführer dies offenlegen müssen und sich gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG allenfalls auf einen (nachehelichen) Aufenthaltsanspruch
berufen können. Indem er aber selbst vor Verwaltungsgericht eine Trennung
weiterhin leugnet, hat er die Prüfung eines solchen Anspruchs weitgehend
verunmöglicht sowie falsche Angaben zu einer bewilligungsrelevanten Tatsache
gemacht, womit er wiederum einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG gesetzt hat. Ohnehin wäre aufgrund der durch zahlreiche
Indizien hinreichend nachgewiesenen Trennung der Ehegatten der Beweis einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft (und einer erfolgreichen Integration)
ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (vgl. E. 2.2 und
2.6
vorstehend).
Inwieweit der Beschwerdeführer darüber auch Kenntnisse von
der offenkundig wiederaufgenommenen Beziehung seiner Ehefrau zu deren Ex-Ehemann
hatte, ist hingegen nicht mehr entscheidend. Die rechtsmissbräuchliche Berufung
auf eine lediglich zum Schein weiter aufrechterhaltene Ehe und das täuschende
Verhalten im Bewilligungsverfahren rechtfertigen bereits den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung.
4.6
Mit dem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind auch die von
seinem Aufenthaltsrecht abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seiner beiden
nachgezogenen Kinder zu widerrufen. Diese wurden erst am 2. April 2016
nachgezogen uns sind aufgrund ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der
Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass
ihnen die Rückkehr in ihre serbische Heimat nicht mehr zumutbar wäre. Zudem leben
dort ihre Mutter und weitere Verwandte.
4.7
Angesichts
des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, der
Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland und des verhältnismässig kurzen
Aufenthalts in der Schweiz besteht weder Veranlassung, dem Beschwerdeführer und
dessen Kindern Aufenthaltsbewilligungen im pflichtgemässen Ermessen zu
erteilen, noch erscheinen die Bewilligungswiderrufe unverhältnismässig (Art. 96
Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und
sozialisiert worden. Er ist noch nicht derart in der Schweiz integriert und
seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr nach Serbien nicht mehr
zugemutet werden könnte, zumal er aufgrund seines täuschenden Verhaltens damit
rechnen musste, nach Serbien zurückkehren zu müssen. Dass er während seines
hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, sich um den Spracherwerb
bemüht und einem existenzsichernden Erwerb nachgeht, entspricht hingegen
üblichen Integrationserwartungen. Da die eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) gelebt
und überdies durch die Parallelbeziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu
deren Ex-Ehemann infrage gestellt wird, kann der Beschwerdeführer auch aus
seiner formell fortbestehenden Ehe zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.8
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche
substanziiert geltend gemacht.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
Nr. 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…