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Entscheid

VB.2018.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00075

18. April 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19795)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete

am 24. März 2012 in seinem Heimatstaat die 13 Jahre ältere und im Kanton

Zürich niedergelassene Landsfrau E. Hierauf reiste er am 31. März 2012 in

die Schweiz ein und erhielt am 2. Mai 2012 eine in der Folge mehrfach

verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Am 2. April 2016 zog er seine beiden Kinder aus einer

früheren Ehe, den 2004 geborenen Sohn B und die 2009 geborene Tochter C in die

Schweiz nach, welchen gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug

ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater erteilt wurden.

Nachdem sich in der Folge Verdachtsmomente für eine

Scheinehe erhärteten, widerrief das Migrationsamt am 15. Dezember 2016 die

erteilten Aufenthaltsbewilligungen von A, B sowie C und setzte diesen eine

Ausreisefrist bis zum 13. März 2017 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2017 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

31.

März 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 liessen A, B sowie

C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

der Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben und es sei vom

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung(en) abzusehen. Sodann seien die

Aufenthaltsbewilligungen um zwölf Monate zu verlängern und von der Wegweisung

abzusehen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen

Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu

einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist,

besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies

ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG

anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.1).

2.3

Die

Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und

dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2

AuG).

2.4

Rechtsmissbräuchlich

ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus

ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für

eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in

Pr 106 [2017] Nr. 10).

2.6

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;

VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 28).

2.7

Gemäss

Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende

Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der

Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden

(Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar

2004,2A.485/2003, E. 2.3).

3.

3.1

Dem

Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde gestützt auf

seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen zweiten Ehefrau eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines Widerrufsgrundes

vorzuwerfen ist.

3.2

Am

Sonntag, 22. Mai 2016 um 21:50 Uhr führten zwei Kantonspolizisten

eine Wohnungskontrolle an der F-Strasse 01 in G durch, in welcher der

volljährige Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers angemeldet ist. Während der

Sohn in der Wohnung nicht angetroffen werden konnte, waren sowohl die Ehefrau

des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann (bzw. der Vater des Sohnes)

anwesend. Als Grund für ihre Anwesenheit in der Wohnung gab die Ehefrau des

Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 an,

dass ihr Sohn im Januar 2016 psychische Probleme gehabt hätte und deshalb zwei

Monate krankgeschrieben gewesen sei. Zudem soll ihr Sohn zum Kontrollzeitpunkt

Rückenprobleme gehabt haben. Sie sei zum Putzen und Kochen in die Wohnung

gegangen und habe mit ihrem Ex-Ehemann die Probleme des gemeinsamen Sohnes

besprechen wollen. Im Widerspruch hierzu stellte sie bei der polizeilichen

Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016 die Anwesenheit ihres Ex-Ehemannes noch

als reinen Zufall dar. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren

Ex-Ehemann wurden bei der Wohnungskontrolle nur leicht bekleidet angetroffen.

Der Ex-Ehemann trug gemäss der erstellten Fotodokumentation lediglich

Unterwäsche.

3.3

Weiter

stellten die Polizisten anlässlich der Wohnungskontrolle vom 22. Mai 2016

verschiedene Textnachrichten aus dem Mobiltelefon der Ehefrau des

Beschwerdeführers sicher, welche sie zuvor mit ihrem Ex-Ehemann ausgetauscht

hatte. Auch später ausgetauschte Nachrichten wurden bis zum 9. Juni 2016

sichergestellt, wobei sich aus den dazugehörigen Ermittlungsberichten nicht

erhellt, wie genau die Polizei in den Besitz dieses Nachrichtenverlaufs

gelangte. Die (übersetzten) Textnachrichten beinhalteten einerseits

Einkaufsanweisungen, andererseits sexuelle Anspielungen, was fortbestehende

persönliche und intime Kontakte zum Ex-Ehemann nahelegt. Anlässlich ihrer

polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei vermochte die Ehefrau des

Beschwerdeführers den eindeutig sexuell konnotierten Nachrichtenverlauf nicht

zu erklären, setzte aber jeweils ihre Unterschrift auf den ihr vorgelegten

Nachrichtenverlauf mit ihrem Ex-Ehemann.

3.4

Der Inhalt

und die Bedeutung der Textnachrichten müssen nicht weiter analysiert werden,

ist doch die Verwertbarkeit der diesbezüglich sichergestellten Beweise und der

hierzu gemachten Aussagen fraglich: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat

gemäss der Wahrnehmung der involvierten Beamten anlässlich der durchgeführten

Wohnungskontrolle versucht, ihr Mobiltelefon zu verstecken und den

Telefonkontakt ihres Ex-Ehemannes zu verbergen. Auch wenn sie auf polizeiliche

Aufforderung hin ihr Mobiltelefon den Beamten aushändigte, lassen die Umstände

nicht darauf schliessen, dass sie mit einer Sichtung der darin enthaltenen

Textnachrichten einverstanden war. Dies gilt mangels näherer Angaben zu den

Umständen der Sichtung auch für die erst später sichergestellten Nachrichten.

Gegen den Willen der Ehefrau hätten die Beamten vor Ort die Textnachrichten

aber nicht sichten dürfen, handelt es sich doch hierbei dem Wesen nach um eine

Zwangsmassnahme, die gegen den Willen der Betroffenen nur mit einer klaren

gesetzlichen Grundlage zulässig gewesen wäre. Damit sind auch die hieraus

erlangten Kenntnisse grundsätzlich nicht zuungunsten der Beschwerdeführenden

verwertbar (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 45 und 154 f.).

Verwertbar ist aber der Umstand, dass die Ehefrau in auffälliger Weise

versuchte, ihr Mobiltelefon vor den kontrollierenden Beamten zu verstecken.

3.5

Auch ohne

Berücksichtigung der ausgetauschten Textnachrichten hat die Wohnungskontrolle

vom 22. Mai 2016 jedoch zahlreiche Indizien für eine fortbestehende

Intimbeziehung zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Ex-Ehemann

zutage gebracht: So wurden beide zur späten Stunde und in Abwesenheit des

gemeinsamen Sohnes angetroffen, obwohl sie sich angeblich gerade wegen dessen

psychischen Problemen in seiner Wohnung getroffen haben. Der Sohn war zu diesem

Zeitpunkt gemäss den Angaben seiner Mutter "mit Freunden unterwegs"

gewesen. Die leichte Bekleidung der beiden Ex-Ehegatten anlässlich der

Kontrolle offenbarte eine fortbestehende Intimität, welche bei geschiedenen

Ehegatten unüblich und auch nicht schlüssig durch die damals herrschenden

sommerlichen Temperaturen zu erklären ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

gab den kontrollierenden Beamten zudem zunächst wahrheitswidrig an, alleine in

der Wohnung zu sein. Das Doppelbett in der Wohnung sah benutzt aus und die

Beamten stellten eine Restwärme auf der Matratze fest. Der Ex-Ehemann räumte

hierauf ein, sich kurz hingelegt zu haben. All dies deutet klar auf

fortbestehende Intimitäten zwischen den ehemaligen Eheleuten hin.

3.6

Ebenso

bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und

deren Ex-Ehemann die Wohnung zusammen mit dem dort offiziell angemeldeten

gemeinsamen Sohn bewohnten bzw. sich dort zumindest nicht nur sporadisch oder

für einzelne Nächte aufhielten. So verfügte die Wohnung über zwei Schlafzimmer

mit jeweils einem (Doppel-)Bett. Die Sonnerie war weiterhin mit den Nachnamen

der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem (gemeinsamen) Nachnamen ihres Ex-Ehemannes

und des Sohnes beschriftet, obwohl die Ehefrau bereits seit Jahren in H

angemeldet war. In der Wohnung wurden Kleidung, Medikamente, Kosmetika,

Hygieneartikel, ein Brief und weitere persönliche Effekten gefunden, welche

aufgrund von Beschriftungen teilweise eindeutig der Ehefrau des

Beschwerdeführers zugeordnet werden konnten, teilweise ihr zumindest nach der

nachvollziehbaren Einschätzung der Beamten vor Ort zuzuordnen waren. Sodann

wurde auch Männerkleidung in der Grösse gefunden, wie sie ihr Ex-Ehemann trägt.

Der Mietvertrag für die Wohnung in G ist von der Ehefrau des Beschwerdeführers

mitunterzeichnet worden. Polizeiliche Befragungen bei den direkten Nachbarn

ergaben, dass sich sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch deren Ex-Ehemann

seit mehreren Monaten täglich in der Wohnung aufhalten würden. Auch auf

Facebook hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin ihren früheren

Wohnort mit G angegeben, obwohl sie bereits seit mehreren Jahren zusammen mit

dem Beschwerdeführer in H angemeldet war.

3.7

Im

Gegensatz dazu fanden sich kaum Belege für einen regelmässigen Aufenthalt der

Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung in H. Zwar hatte sie den

Mietvertrag für die Wohnung an der I-Strasse 02 in H am 18. März 2015

mitunterzeichnet, gleichwohl konnte sie sich bei der polizeilichen Befragung

vom 20. Juli 2016 nicht mehr an den Namen des Vermieters erinnern. Bei einer

am 23. Mai 2016 um 18:20 Uhr durchgeführten Wohnungskontrolle am

ehelichen Wohnsitz in H konnte zunächst lediglich die Ehefrau des Cousins des

Beschwerdeführers (vom Beschwerdeführer als "Schwägerin" bezeichnet)

angetroffen werden, welche die Kinder des Beschwerdeführers hütete, während

dieser noch am Arbeiten war. Am 14. Juni 2016 um 14 Uhr wurde der

Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter (aus Serbien) und den Kindern

angetroffen. Auch am Folgetag um 19 Uhr war die Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung anwesend, erst nachdem die

Polizei eine weitere Kontrolle für den gleichen Tag ankündigte, konnte die

Ehefrau des Beschwerdeführers um 21 Uhr in der ehelichen Wohnung

angetroffen werden, wobei die kontrollierenden Beamten den Eindruck eines

blossen Besuchsaufenthalts erhielten. Hierzu passte auch, dass die Polizei bei

den Kontrollen im Kleiderschrank des ehelichen Schlafzimmers nur einen kleinen

Anteil an Frauenkleidern vorfinden konnten. In der Wohnung waren zudem gemäss

Polizeirapport keinerlei gemeinsame Fotos der Ehegatten ausgestellt.

3.8

Damit ist

davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren

Lebensmittelpunkt zum Kontrollzeitpunkt nicht in der ehelichen Wohnung in H,

sondern in der Wohnung ihres Sohnes in G hatte, welche sie zusammen mit diesem

und ihrem Ex-Ehemann bewohnte. Diese Wohnverhältnisse und die fortbestehenden

ausserehelichen Kontakte zum Ex-Ehemann legen die Aufgabe des ehelichen

Zusammenlebens sowie eine die eheliche Gemeinschaft mindestens konkurrenzierende

Parallelbeziehung nahe und lassen auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen.

3.9

Auch

weitere Indizien deuten auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin: So hätte der Beschwerdeführer ohne

die Heirat mit der hier niedergelassenen Landsfrau keine Möglichkeit gehabt,

das hiesige Aufenthaltsrecht zu erwerben. Der erhebliche Altersunterschied

zwischen den Ehegatten, der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft und kurz nach

einer vorangegangenen Scheidung des Beschwerdeführers und die Vermittlung des

Eheschlusses durch die Ehefrau eines Cousins sind zumindest im Zusammenspiel

mit den übrigen Verdachtsmomenten ebenfalls geeignet, eine Scheinehe zu

belegen. Weiter fällt auf, dass die Ehegatten ihre Ferien jeweils nicht

zusammen verbracht und ihr gemeinsames Heimaltland getrennt besucht hatten.

Auffällig ist auch, dass beim Nachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers

nicht etwa dessen Ehefrau, sondern die Ehefrau des Cousins sich schriftlich zur

Betreuung der Kinder verpflichtet hatte und diese Aufgabe offenbar auch

tatsächlich wahrnahm. Weiter legen die finanziellen Verhältnisse zwischen den

Ehegatten eine Scheinehe nahe: So verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers

nur über einen geringen und unregelmässigen Verdienst, womit sie einer

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen angehörte. Der

Beschwerdeführer trug für seine Ehefrau zudem Zeitungen aus, was von der

Vorinstanz zu Recht als mögliche finanzielle Gegenleistung für den Eheschluss

interpretiert wurde. Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht

aktiv am bisherigen Widerrufsverfahren beteiligt, was ein eher geringes

Interesse an der Ehe und am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz

indiziert. Im Gegensatz dazu hat sich die Ehefrau des Cousins des

Beschwerdeführers aktiv um dessen Einreise und den Nachzug der Kinder bemüht

sowie den Eheschluss massgeblich vermittelt. Obwohl die Eheleute anlässlich

ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2016 einige Kenntnisse

voneinander hatten, konnten sie viele Details zum Kennenlernen, zur Verlobung,

zur Hochzeitsfeier und zum beruflichen sowie persönlichen Umfeld des jeweiligen

Ehepartners nicht übereinstimmend darlegen.

4.

4.1

Aufgrund

dieser zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe wäre der

Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch die

Beschwerdeführenden zu erbringen gewesen. Dieser Gegenbeweis misslingt:

Wenngleich die Beschwerdeführenden einzelne Verdachtsmomente für eine Scheinehe

etwas relativieren können, vermögen sie die starken Indizien für eine

Ausländerrechtsehe insgesamt nicht zu wiederlegen.

So trifft es zwar zu, dass die Eheleute anlässlich ihrer

polizeilichen Befragungen einige Kenntnisse voneinander hatten. Dies lässt sich

aber einerseits mit vorgängigen Absprachen erklären. Andererseits ist es

denkbar, dass die Eheleute freundschaftliche Kontakte zueinander pflegen oder

zu Beginn ihrer Ehe tatsächlich zusammengelebt hatten und allein deshalb

bereits einiges voneinander wissen.

Sodann wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten,

dass der Eheschluss relativ rasch und unter Vermittlung einer hier lebenden

gemeinsamen Bekannten (der Ehefrau eines Cousins des Beschwerdeführers)

erfolgte. Ob sich die Ehegatten bereits zuvor "vom Sehen" oder sonst

wie gekannt haben, ist letztlich nicht entscheidend, zumal Scheinehen häufig im

Bekanntenkreis eingegangen und vermittelt werden. Entscheidend ist vielmehr,

dass dem Eheschluss keine längere partnerschaftliche Beziehung vorausgegangen

war.

Auch die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der

ehelichen Wohnung in H anlässlich der letzten Wohnungskontrolle vermag deren

regelmässige Anwesenheit dort nicht zu belegen, nachdem sie zuvor wiederholt

nicht angetroffen werden konnte und die letzte polizeiliche Kontrolle

ausdrücklich angekündigt worden war. Die von den Eheleuten gegebene Erklärung

für die geringe Anzahl an Frauenkleidung in der ehelichen Wohnung überzeugt

nicht, zumal sich ein Grossteil der Kleidung der Ehefrau offenbar in der

Wohnung des Sohnes befand. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotos aus

der ehelichen Wohnung widersprechen den polizeilichen Feststellungen anlässlich

der Wohnungskontrolle und können lediglich arrangiert worden sein. Hierauf deutet

z. B. der Umstand,

dass dasselbe Hochzeitsfoto gleich mehrfach in der Wohnung ausgestellt wurde

und offenbar keine weiteren gemeinsamen Bilder vorhanden waren. So wurden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Fotos der Hochzeit vorgelegt,

obwohl solche angeblich existieren und bei den Eltern in Serbien erhältlich

sein sollen. Auch ist es denkbar, dass die Eheleute unter dem Druck der

polizeilichen Ermittlungen vorübergehend (wieder) eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Es mag zutreffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf

Facebook nicht allzu aktiv ist und deshalb ihre Angaben zu ihrem gegenwärtigen

Wohnsitz nicht aktuell gehalten hat. Dies belegt jedoch ihre Anwesenheit in der

ehelichen Wohnung in H nicht. Zutreffend ist, dass gemäss Mietvertrag für die

3,5-Zimmer-Wohnung in G lediglich eine Person als Bewohner angegeben ist und

die Mitunterzeichnung des Mietvertrags durch die Ehefrau des Beschwerdeführers

allenfalls von der Vermieterschaft gefordert worden war. Aber auch hieraus

lässt sich nicht ableiten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich

dauerhaft mit diesem in der ehelichen Wohnung in H zusammenlebte: Da

Wohnungsverwaltungen verpflichtet sind, die in den vermieteten Wohnungen

wohnhaften Personen der Einwohnerkontrolle zu melden, hätte die Ehefrau des

Beschwerdeführers die getrennten Wohnorte der Eheleute gegenüber dem

Migrationsamt kaum verheimlichen können, hätte sie sich offiziell in der

Wohnung ihres Sohnes angemeldet. Die in G vorgefundene Wohnsituation deutet

sodann auch klar auf mehrere Bewohner hin.

4.2

Bereits

aufgrund der Wohnsituation in G vermögen die vor Verwaltungsgericht

vorgebrachten Argumente gegen eine aussereheliche Beziehung der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So ist es auch innerhalb von

partnerschaftlichen Beziehungen keineswegs ungewöhnlich, dass die Partner

untereinander ihre jeweiligen Einkäufe abrechnen, insbesondere wenn diese nur

der Bedürfnisbefriedigung eines Partners dienen. Damit widerlegt der Umstand,

dass der Ex-Ehemann der Ehefrau des Beschwerdeführers seinen für diese

getätigten Einkauf zurückerstattet haben wollte, keineswegs eine aussereheliche

Beziehung zwischen denselben. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer

Befragung vermeiden wollte, dass dem Beschwerdeführer Details zu ihrer

Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann offenbart werden, dürfte schlicht mit deren sehr

intimen und privaten Inhalt zusammenhängen, ohne dass sich hieraus der Nachweis

einer echten, gelebten Ehe ergeben muss.

4.3

Einziges

nennenswertes Indiz für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bildet der

Umstand, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gemäss eigenen Angaben

ein gemeinsames Bankkonto haben bzw. der Beschwerdeführer eine Vollmacht über

das Konto seiner Ehefrau haben soll. Die entsprechenden Angaben sind aber

einerseits durch die hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführenden nicht weiter

belegt worden. Andererseits kann der gemeinsame Zugriff auf das Bankkonto auch

lediglich ein Relikt früherer Zeiten sein, in welchen die Ehegatten allenfalls

tatsächlich eine echte, gelebte Ehegemeinschaft bzw. zumindest eine

Wohngemeinschaft geführt haben könnten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist

nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Ehegatten zumindest zu Beginn eine

echte Ehegemeinschaft eingegangen sind. Hingegen kann aufgrund der klaren

Indizienlage als erstellt erachtet werden, dass die Ehegatten sich bereits

einige Zeit vor den Wohnungskontrollen getrennt hatten und die Ehefrau eine

aussereheliche Affäre mit ihrem Ex-Ehemann eingegangen ist. Selbst der bislang

nicht erbrachte Nachweis eines wechselseitigen Zugriffs auf die Konten des

Partners würde damit den erhärteten Verdacht einer rechtsmissbräuchlich

aufrechterhaltenen Ehe nicht entkräften können.

4.4

Zusammenfassend

bestehen somit auch ohne Berücksichtigung der erwähnten Textnachrichten ganz

erhebliche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen

ist oder die Ehe zumindest nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhalten hat. Den Beschwerdeführenden misslingt der ihnen in dieser

Situation obliegende Gegenbeweis einer gelebten ehelichen Gemeinschaft. Selbst

wenn die Ehe des Beschwerdeführers nicht von Anfang zur Aufenthaltserschleichung

eingegangen worden wäre, ist diese zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollen

nicht mehr gelebt und lediglich zur Aufenthaltssicherung weiter aufrechterhalten

worden.

4.5

Ob und wie

lange die Ehegatten in einer gelebten Ehegemeinschaft zusammengewohnt haben,

lässt sich im Nachhinein kaum mehr eruieren. Wäre die eheliche Gemeinschaft

erst kurz vor den polizeilichen Wohnungskontrollen aufgehoben worden, hätte der

Beschwerdeführer dies offenlegen müssen und sich gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG allenfalls auf einen (nachehelichen) Aufenthaltsanspruch

berufen können. Indem er aber selbst vor Verwaltungsgericht eine Trennung

weiterhin leugnet, hat er die Prüfung eines solchen Anspruchs weitgehend

verunmöglicht sowie falsche Angaben zu einer bewilligungsrelevanten Tatsache

gemacht, womit er wiederum einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG gesetzt hat. Ohnehin wäre aufgrund der durch zahlreiche

Indizien hinreichend nachgewiesenen Trennung der Ehegatten der Beweis einer

mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft (und einer erfolgreichen Integration)

ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (vgl. E. 2.2 und

2.6

vorstehend).

Inwieweit der Beschwerdeführer darüber auch Kenntnisse von

der offenkundig wiederaufgenommenen Beziehung seiner Ehefrau zu deren Ex-Ehemann

hatte, ist hingegen nicht mehr entscheidend. Die rechtsmissbräuchliche Berufung

auf eine lediglich zum Schein weiter aufrechterhaltene Ehe und das täuschende

Verhalten im Bewilligungsverfahren rechtfertigen bereits den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung.

4.6

Mit dem

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind auch die von

seinem Aufenthaltsrecht abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seiner beiden

nachgezogenen Kinder zu widerrufen. Diese wurden erst am 2. April 2016

nachgezogen uns sind aufgrund ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der

Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass

ihnen die Rückkehr in ihre serbische Heimat nicht mehr zumutbar wäre. Zudem leben

dort ihre Mutter und weitere Verwandte.

4.7

Angesichts

des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, der

Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland und des verhältnismässig kurzen

Aufenthalts in der Schweiz besteht weder Veranlassung, dem Beschwerdeführer und

dessen Kindern Aufenthaltsbewilligungen im pflichtgemässen Ermessen zu

erteilen, noch erscheinen die Bewilligungswiderrufe unverhältnismässig (Art. 96

Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und

sozialisiert worden. Er ist noch nicht derart in der Schweiz integriert und

seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr nach Serbien nicht mehr

zugemutet werden könnte, zumal er aufgrund seines täuschenden Verhaltens damit

rechnen musste, nach Serbien zurückkehren zu müssen. Dass er während seines

hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, sich um den Spracherwerb

bemüht und einem existenzsichernden Erwerb nachgeht, entspricht hingegen

üblichen Integrationserwartungen. Da die eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) gelebt

und überdies durch die Parallelbeziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu

deren Ex-Ehemann infrage gestellt wird, kann der Beschwerdeführer auch aus

seiner formell fortbestehenden Ehe zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.8

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche

substanziiert geltend gemacht.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

Nr. 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an