VB.2018.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00076
13. Juni 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19939)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00076
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B (Mutter), diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch
die Schulpflege D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend integrierte
Sonderschulung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 2008, trat im Sommer 2013 – nach
Aufschub der Einschulung um ein Jahr – in der Gemeinde D in den
Regelkindergarten ein, wo er aufgrund von Aufmerksamkeitsproblemen sowie
Anzeichen eines dissoziierten Entwicklungsprofils ab September 2014 bis zum
Ende des Schuljahrs 2014/2015 durch ergänzende Unterstützung einer schulischen
Heilpädagogin integriert gefördert wurde. Mit Beschlüssen vom 13. Januar
2015 und vom 7. Juni 2016 wies ihn die Schulpflege D für die
Schuljahre 2015/2016 (1. Klasse) und 2016/2017 (2. Klasse) zur
Sonderschulung der Tagesschule E in F zu.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 (richtig 2017) teilten
die Eltern von A der Schulpflege D mit, dass sie den
"Sonderschulstatus" ihres Sohns "für unnötig" erachteten
und definitiv keine Fortführung seiner Sonderschulung wünschten. Die
Schulpflege ordnete daraufhin nach weiteren Abklärungen mit Beschluss
13. Juni 2017 die Reintegration des Knaben in die Schule D an
(Ziff. 1 Satz 1); gleichzeitig wurde allerdings beschlossen, seinen
Sonderschulstatus bis auf Weiteres beizubehalten (Ziff. 1 Satz 2) und ihn
im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der
Regelschule (ISR) im Umfang von sechs Wochenlektionen durch einen schulischen Heilpädagogen
zu fördern (Ziff. 2); der Termin für eine erste Überprüfung dieser
Massnahme wurde in Ziff. 3 auf das Ende des 1. Semesters 2017/2018
angesetzt.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A, vertreten durch seine Mutter, am 12. Juli
2017.
an den Bezirksrat G rekurrieren und im Wesentlichen die Aufhebung
seines Sonderschulstatus auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 und seine
Reintegration in die Schule D verlangen. Mit Beschluss vom
22.
Dezember 2017 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel kostenfällig ab.
III.
A liess am 2. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWST" sei
sein Sonderschulstatus auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 aufzuheben,
"d.h. es sei der zweite Satz von Ziffer 1 des Beschlusses der
Schulpflege D vom 13. Juni 2017 zu streichen". Der Bezirksrat G
verzichtete am 13. Februar 2018 unter Verweis
auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Schulpflege D
schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 auf Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
(nicht Lehrpersonen betreffende) Anordnungen kommunaler Schulpflegen nach § 75
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kantone haben für
einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen
(Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie kümmern sich zudem um eine
ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen (Art. 62
Abs. 3 BV).
Der Unterricht muss
für die einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch
Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]).
Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt,
welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte
nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist
der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I
352.
E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern
nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen
Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das
theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche
Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit
Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer
Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht
unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist
zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts,
der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem
Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient
und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9
E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen
sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Zu den sonderpädagogischen
Massnahmen gehören gemäss § 34 Abs. 1 VSG
Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und
Sonderschulung.
Die Entscheidung
darüber, ob eine dieser Massnahmen und bejahendenfalls welche zu ergreifen ist,
wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam nach einer
Standortbestimmung gefällt, welche insbesondere den Förderbedarf des
betroffenen Kindes und die Förderziele betrifft (§ 37 Abs. 1 VSG,
§ 24 Abs. 1 f. je Satz 1 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Kann
keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden, bestehen
Unklarheiten oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung
zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1
VSM). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine Einigkeit
hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet
die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26
Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das
Kindeswohl und die Auswirkungen der Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39
Satz 2 VSG).
3.2
Sonderschulung
umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer
öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder
als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG).
Bei
der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht zumindest teilweise in
einer Regelklasse statt (§ 36a Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 22
Abs. 1 VSM). Das bedeutet, die Sonderschülerin oder der
Sonderschüler wird nicht separiert, sondern im Rahmen der Regelklasse
gefördert; sie bzw. er arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die
Regelklasse und, wo nötig, mit angemessener heilpädagogischer Unterstützung an
ihren bzw. seinen angepassten Lernzielen (zum Ganzen Merkblatt der
Bildungsdirektion "Sonderschulung im Kanton Zürich" [Merkblatt für
die Sonderschulung], www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb & Unterricht
> Sonderpädagogisches > Sonderschulung [zuletzt besucht am
5.
Juni 2018], Ziff. 3.1 und Anhang S. 20). Die Schülerinnen
und Schüler werden hierfür administrativ einer Sonder- (ISS) oder Regelschule
(ISR) zugeteilt, welche die
Verantwortung für die Sonderschulung trägt und insbesondere für die
erforderliche Tagesstruktur sorgt (vgl. § 36a Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 22 Abs. 2 VSM).
4.
4.1
Die
Ausgangsverfügung vom 13. Juni 2017 nimmt Bezug auf den von den Eltern des
Beschwerdeführers schriftlich sowie mündlich geäusserten Wunsch, den
Sonderschulstatus ihres Sohns aufzuheben, einen Schulbericht der Tagesschule E
vom 1. März 2017, einen Bericht der neuropsychologischen Klinik H vom
3.
Februar 2017 sowie einen solchen der zuständigen Schulpsychologin vom
4.
Mai 2017 und folgt im Ergebnis der Empfehlung Letzterer, den
Beschwerdeführer auf Beginn der 3. Klasse "mit Unterstützung im
Rahmen eines ISR" in die Volksschule zu integrieren.
Damit hat die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass sich aus sämtlichen "bei den
Akten liegenden Berichte[n]" ergebe, dass es sich bei ihm um einen guten
und motivierten Schüler mit Teilleistungsschwächen handle, weshalb ein
ISR-Setting vorliegend unverhältnismässig sei. Das Ergreifen einer solchen
Massnahme sei nicht nur überhaupt nicht nötig, sondern diese führe auch zu
Motivationsproblemen, sei unnötig stigmatisierend und liege nicht im
Kindswohl.
4.2
Der
schulpsychologischen Fachstelle des Bezirks G zufolge fiel der
Beschwerdeführer bereits im ersten Kindergartenjahr als äusserst
liebenswürdiger und enorm fantasievoller, aber unruhiger Junge mit
Aufmerksamkeitsproblemen und einem dissoziierten Entwicklungsprofil auf. Sein
Förderbedarf habe dabei die Möglichkeiten des Regelkindergartens überstiegen,
weshalb zunächst versucht worden sei, ihn im zweiten Kindergartenjahr im Rahmen
einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)
durch vermehrte Lektionen mit einer schulischen Heilpädagogin zu fördern und so
auf den Schuleintritt vorzubereiten. Trotz einer insgesamt sehr erfreulichen
Entwicklung habe dem Beschwerdeführer allerdings in der Folge "aufgrund
seiner enormen Entwicklungsdiskrepanzen, für eine Einschulung in der
Volksschule weder mit flankierenden Massnahmen noch mit Sonderschulmassnahmen
(ISR) eine gute Prognose gemacht werden" können, sodass er ab Beginn des
Schuljahrs 2015/2016 mit Einverständnis der Eltern die Tagesschule E besuchte
und dort laut dem Bericht der Schulleitung vom 1. März 2017 in der
"Unterstufengruppe" mit sieben Kindern von einer Klassenlehrperson
sowie einer jeweils von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr anwesenden weiteren
Lehrperson individuell unterrichtet, gefördert und betreut wurde. Seine
schulischen Leistungen während des Berichtszeitraums werden überwiegend als gut
(Deutsch) bis sehr gut (Musik, Mensch und Umwelt) beurteilt, lediglich im Fach
Mathematik habe er viele Lernziele nur mit Hilfe erreicht und im Fach
Handarbeiten immer sehr abwesend gewirkt bzw. Material und Werkzeug nicht
sorgfältig gehandhabt. Allgemein hält der Bericht bezüglich der Arbeitshaltung
und des Lernverhaltens des Beschwerdeführers weiter fest, dass dieser sehr
unselbständig sei und viel Hilfe erfahre in seinem Bestreben, sein Ziel zu
erreichen und nicht bei geringen Schwierigkeiten bereits aufzugeben. In
Einzelsituationen und in schulischen Situationen, in denen er aktiv sein könne
und Spass habe, arbeite er motiviert und froh. Sobald er aber nicht in der
Einzelsituation sei, er eine schriftliche Arbeit erledigen müsse oder er
selbständig ein Problem lösen sollte, werde er sehr unruhig, unaufmerksam,
ablenkbar und zerstreut. In solchen Situationen zerbreche er
Bleistifte/Radiergummi, krieche unters Pult oder bemale seine Hände, sein Pult
oder Arbeitsblätter; er störe die Mitschüler und komme mit seiner Arbeit nicht voran.
Auch sei er motorisch sehr unruhig und könne im Klassenkreis kaum ruhig sitzen.
Das solcherart vom
Beschwerdeführer gezeichnete Bild findet sich auch durch die Ergebnisse seiner
neuropsychologischen Untersuchung am der Klinik H im Januar 2017 bestätigt,
welche Inhalt des ebenfalls bei den Akten liegenden Berichts der Klinik vom
3.
Februar 2017 bilden. So wird dem Beschwerdeführer darin ein im
Durchschnittsbereich liegendes allgemeines Leistungsniveau mit Stärken
insbesondere in der verbalen Abstraktionsfähigkeit attestiert, dem vor allem
Schwierigkeiten in der Verhaltenssteuerung gegenüberstünden. Der
Beschwerdeführer zeige klare Symptome einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung
(Hyperaktivität, Impulsivität, reduzierte Ausdauer und Frustrationstoleranz).
Daneben fänden sich vereinzelte Teilleistungsschwächen in exekutiven und
visuell-räumlichen konstruktiven Funktionen; für eine Sonderschulung aufgrund
dieser Teilleistungsschwächen bestehe "auf rein
kognitiv-neuropsychologischem Gebiet jedoch aktuell keine Indikation". Die
starke hyperkinetische Komponente wiederum sei zunächst verhaltenstherapeutisch
zu kanalisieren, während bezüglich der Aufmerksamkeitsproblematik zu
verhaltensmodifizierenden Massnahmen durch die Eltern und Lehrer geraten werde.
So benötige der Beschwerdeführer etwa "eine engmaschige, liebevolle
intensive Betreuung mit starker Aufmerksamkeitszuwendung"; zusätzlich
würden unterstützende pädagogische Massnahmen in der Schule "(freie Sicht
auf die Lehrperson, ein Platz möglichst nahe bei der Lehrperson)" sowie
"eine verhaltenstherapeutisch orientierte Kindertherapie" empfohlen.
Gestützt auf die
beiden vorgenannten Fremdberichte sowie eine eigene Abklärung gelangt die
zuständige Schulpsychologin, welche den Beschwerdeführer bereits seit mehreren
Jahren begleitet, in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 zum Schluss, dass es
sich bei ihm um einen charismatischen, sehr fantasievollen, intelligenten,
sprachlich ausserordentlich begabten Knaben mit ausgeprägter Unruhe und
Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeit sowie den exekutiven Funktionen handle.
Zwar habe er seit seiner Einschulung in jeder Hinsicht sehr grosse Fortschritte
gemacht; seine Herausforderungen aber blieben die Themen Selbststeuerung bei
grossem Bewegungsdrang und innerer Unruhe, Orientierung und Fokussierung bei
vielen Reizen, Aufmerksamkeit und Übersicht bzw. Planung. Im bisherigen
kleinen, stark strukturierten Schulrahmen mit sehr kompetenter Lehrkraft habe
er trotz diesen Erschwernissen die erwarteten Lernfortschritte machen können,
in der Regelschule werde er sich aber wohl wegen der "weniger
individuellen Beziehungsmöglichkeit zur Lehrperson" weniger stark vom
Unterricht angesprochen fühlen. Hinzu komme die Schwierigkeit der vielen Reize
in einer Grossklasse, was den Beschwerdeführer besonders herausfordern werde.
Aus schulpsychologischer Sicht bedürfe er daher (auch) in der Regelklasse
dringend einer intensiven Unterstützung und Betreuung durch eine pädagogisch
erfahrene, geistig wendige und eine Beziehung anbietende Person bzw. einer ganz
engen Betreuung, was "die regulären schulischen
Massnahmemöglichkeiten" übersteige.
4.3
Aus dem
Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz der von allen Beteiligten
hervorgehobenen positiven Entwicklung, die er seit seiner Einschulung gemacht
hatte, im Beurteilungszeitpunkt immer noch besondere pädagogische Bedürfnisse
im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG aufwies, welchen es mit gezielten
sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen galt. So ist ein besonderer
pädagogischer Bedarf nach § 2 VSM immer dann gegeben, wenn die schulische
Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler – etwa aufgrund von
Behinderung, Leistungsschwäche oder auffälliger Verhaltensweisen – in der
Regelklasse allein nicht erbracht werden kann, wobei der Bedarf auch eher
geringfügig oder bloss vorübergehend sein kann (Merkblatt für die Sonderschulung
Ziff. 1.3). Er kann insofern namentlich auch lediglich während der ersten
Zeit nach dem Übertritt einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine höhere
Schulstufe oder aber bei einem Wechsel von einer externen Sonderschule mit
Einzel- oder Kleingruppenunterricht in die Regelklasse mit bis zu
25.
Kindern gegeben sein (vgl. § 21 der Volksschulverordnung vom
28.
Juni 2006 [LS 412.101]; Merkblatt des Volksschulamts vom
10.
Oktober 2016, Maximale Klassengrösse an der Volksschule, www.vsa.zh.ch
> Personelles > Vollzeiteinheiten & Stellenplan [zuletzt
besucht am 6. Juni 2018]; ferner Merkblatt der Bildungsdirektion
"Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich", www.vsa.zh.ch
> Schulbetrieb & Unterricht > Sonderpädagogisches
> Sonderschulung > Integrierte Sonderschulung [zuletzt besucht am
6.
Juni 2018], Ziff. 2). Entsprechend musste auch beim
Beschwerdeführer, welcher auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 von einer
reizarmen Kleinklasse mit sieben Kindern und teilweiser Anwesenheit von zwei
erwachsenen Lehrpersonen in eine Regelklasse mit 23 Schülerinnen und
Schülern wechselte, davon ausgegangen werden, er bedürfe zumindest während
einer ersten Übergangsphase besonderer pädagogischer Förderung bzw. Begleitung,
zumal alle berichterstattenden Fachpersonen darin einig gingen, dass er weiterhin
(vereinzelte) Teilleistungsschwächen sowie Verhaltensauffälligkeiten zeige,
welche nach einer engmaschigen und intensiven Betreuung sowie weiterer
unterstützender pädagogischer Massnahmen verlangten. Dass der solcherart
erforderlich bezeichnete erhöhte Betreuungs- bzw. Unterstützungsaufwand nicht
allein der Regelklassenlehrperson aufgebürdet werden kann bzw. konnte,
versteht sich von selbst, stünde dieser doch in keiner Relation zur
Klassengrösse und gilt es bei der Reintegration eines vormals extern (sonder)geschulten
Kinds – noch dazu eines verhaltensauffälligen – in die Regelklasse auch den
damit möglicherweise verbundenen Belastungen für die Mitschülerinnen und
Mitschüler bzw. die Lehrpersonen sowie dem Rechtsgleichheitsgebot ausreichend
Berücksichtigung zu schenken (vgl. BBl 2001 1715 ff., 1750; BGE 138 I
162.
E. 4.6.2; ferner § 39 Satz 2 VSG).
Was sodann das
gewählte Setting anbelangt, ist weder – substanziiert – dargetan noch
ersichtlich, weshalb dieses unverhältnismässig sein oder das Kindswohl beeinträchtigen sollte. Anders als die separierte findet die integrative
Sonderschulung – wie oben dargelegt – in der Regelklasse statt. Für den
Beschwerdeführer bedeutet dies gemäss der – von seinen Eltern nicht
unterzeichneten – Vereinbarung über die integrierte Sonderschulung vom
24.
Mai 2017 konkret, dass seine (Regel-)Klassenlehrperson beim regulären
Klassenunterricht während sechs Wochenlektionen von einer speziell
ausgebildeten Förderlehrperson der schulischen Heilpädagogik begleitet wird,
welche auf seine individuellen Lern- und Förderbedürfnisse angepasst eingeht.
Formuliertes Ziel dieser Begleitung ist die soziale Reintegration des Knaben in
die Regelschule und den (grossen) Klassenverband; er soll sich wohl in seiner
neuen Klasse fühlen und – bei unverändert bestehender Lernfreude – schulisch in
den Hauptfächern mithalten können. Individuelle Lernziele wurden nicht
vereinbart, sondern der Beschwerdeführer soll "nach Möglichkeit"
versuchen, an den gemeinsamen Klassenzielen zu arbeiten. In Anbetracht der Ausgestaltung
des Settings (kein Einzel- oder Kleingruppenunterricht, keine individuellen
Lernziele) ist bzw. war deshalb keine Stigmatisierung des Beschwerdeführers
aufgrund der sonderpädagogischen Massnahme zu erwarten, zumal die schulische
Heilpädagogin bzw. der schulische Heilpädagoge in Fällen wie dem vorliegenden
regelmässig sehr präsent in der Klasse ist und nicht nur für das
sondergeschulte Kind, sondern für alle Schülerinnen und Schüler eine wichtige
Bezugsperson darstellt. Im Beurteilungszeitpunkt ebenfalls nicht zu rechnen war
daneben mit einem auf die integrative Sonderschulung zurückzuführenden
Motivationsverlust auf Seiten des Beschwerdeführers, hatte er doch im Verlauf
des bisherigen enge(re)n Settings beträchtliche Fortschritte gezeigt und wurde
ihm von sämtlichen beteiligten Fachpersonen eine gute Arbeitsmotivation sowie
eine – bei der erforderlichen Betreuung und Unterstützung – weitgehend intakte
Leistungsfähigkeit attestiert. Um die integrierte Sonderschulung nicht länger
als für eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in die Regelschule
nötig fortzuführen, war schliesslich eine erste Überprüfung der Massnahme auf
ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit hin bereits nach dem Ende des ersten
Semesters des Schuljahrs 2017/2018 vorgesehen und nicht erst nach Ablauf eines
Jahres (§ 40 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VSM).
4.4
Angesichts seines im Betrachtungszeitpunkt nachgewiesenen besonderen
Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs und der Ungewissheit darüber, wie er mit
der Zunahme an Reizen und Anforderungen in der Regeklasse zurechtkommen werde, erzeigt
sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur integrierten Sonderschulung in der
Verantwortung der Regelschule während einer ersten Übergangsphase demnach als rechtmässig.
5.
Verfahren, in welchen es eine Benachteiligung von Menschen
mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen
gilt, sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 BehiG). Die Bestimmung ist von den
kantonalen Behörden – so auch von der Vorinstanz – von Amts wegen anzuwenden;
vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht
(vgl. BGr, 23. Mai 2017, 2C_1542017, E. 8.2.1 mit Hinweisen).
Ob der
Aufmerksamkeitsstörung des Beschwerdeführers ein derartiges Gewicht zukommt,
dass er als Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG zu
bezeichnen wäre und entsprechend nach Art. 10 Abs. 1 BehiG
grundsätzlich Anspruch auf ein kostenloses Rekursverfahren gehabt hätte (vgl.
BGr, 1. Mai 2012,2C_930/2011, E. 3.3; VGr,
6.
April 2011, VB.2010.00696, E. 4), braucht hier jedoch nicht
näher geprüft zu werden, weil der Rekurs offensichtlich aussichtslos war und
der Beschwerdeführer sich damit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG
mutwillig bzw. leichtsinnig verhalten hat. Die genannte Bestimmung erlaubt bei
Mutwilligkeit bzw. Leichtsinnigkeit ein ausnahmsweises Abweichen von der
Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG, weshalb
die Kostenauflage im angefochtenen Beschluss so oder anders nicht zu
beanstanden ist.
6.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Sollte das
Behindertengleichstellungsgesetz vorliegend Anwendung finden, wäre dem
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren mutwillige Prozessführung vorzuwerfen;
ausgangsgemäss sind ihm daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,
Art. 10 Abs. 2 BehiG; vorn 5 Abs. 2).
Parteientschädigungen sind weder dem unterliegenden
Beschwerdeführer noch – mangels besonderer Umstände für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen (VGr, 11. April
2018, VB.2017.00769, E. 3) – der obsiegenden Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 300). Davon ist nach der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichts jedenfalls dann auszugehen, wenn die Übernahme der Kosten für
eine Sonderschulung zur Beurteilung steht (vgl. BGr, 9. Januar 2017,
2C_405/2017, E. 1.1).
Soweit es sich hier –
anders als in Konstellationen wie der vorgenannten – um einen Entscheid über
eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007,
2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 zur eher ausdehnenden
Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von
beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …