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Entscheid

VB.2018.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00076

13. Juni 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19939)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 2008, trat im Sommer 2013 – nach

Aufschub der Einschulung um ein Jahr – in der Gemeinde D in den

Regelkindergarten ein, wo er aufgrund von Aufmerksamkeitsproblemen sowie

Anzeichen eines dissoziierten Ent­wicklungsprofils ab September 2014 bis zum

Ende des Schuljahrs 2014/2015 durch ergänzende Unterstützung einer schulischen

Heilpädagogin integriert gefördert wurde. Mit Beschlüssen vom 13. Januar

2015 und vom 7. Juni 2016 wies ihn die Schulpflege D für die

Schuljahre 2015/2016 (1. Klasse) und 2016/2017 (2. Klasse) zur

Sonderschulung der Tagesschule E in F zu.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 (richtig 2017) teilten

die Eltern von A der Schul­pflege D mit, dass sie den

"Sonderschulstatus" ihres Sohns "für unnötig" erachteten

und definitiv keine Fortführung seiner Sonderschulung wünschten. Die

Schulpflege ordnete daraufhin nach weiteren Abklärungen mit Beschluss

13. Juni 2017 die Reintegration des Knaben in die Schule D an

(Ziff. 1 Satz 1); gleichzeitig wurde allerdings beschlossen, seinen

Sonderschulstatus bis auf Weiteres beizubehalten (Ziff. 1 Satz 2) und ihn

im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der

Regelschule (ISR) im Umfang von sechs Wochenlektionen durch einen schulischen Heilpädagogen

zu fördern (Ziff. 2); der Termin für eine erste Überprüfung dieser

Massnahme wurde in Ziff. 3 auf das Ende des 1. Semesters 2017/2018

angesetzt.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A, vertreten durch seine Mutter, am 12. Juli

2017.

an den Bezirksrat G rekurrieren und im Wesentlichen die Aufhebung

seines Sonderschulstatus auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 und seine

Reintegration in die Schule D verlangen. Mit Beschluss vom

22.

Dezember 2017 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel kostenfällig ab.

III.

A liess am 2. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWST" sei

sein Sonderschulstatus auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 aufzuheben,

"d.h. es sei der zweite Satz von Ziffer 1 des Beschlusses der

Schulpflege D vom 13. Juni 2017 zu streichen". Der Bezirksrat G

verzichtete am 13. Februar 2018 unter Verweis

auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Schulpflege D

schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 auf Abweisung des

Rechtsmittels unter Ent­schädigungsfolge zu Lasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

(nicht Lehrpersonen betreffende) Anordnungen kommunaler Schulpflegen nach § 75

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Kantone haben für

einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen

(Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie kümmern sich zudem um eine

ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen (Art. 62

Abs. 3 BV).

Der Unterricht muss

für die einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch

Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]).

Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt,

welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte

nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist

der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I

352.

E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern

nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss aus­reichendes Bildungsangebot an öffentlichen

Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das

theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche

Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit

Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer

Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht

unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist

zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts,

der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemein­wesens oder dem

Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient

und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9

E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen

sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Zu den sonderpädagogischen

Massnahmen gehören gemäss § 34 Abs. 1 VSG

Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und

Sonderschulung.

Die Entscheidung

darüber, ob eine dieser Massnahmen und bejahendenfalls welche zu ergreifen ist,

wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam nach einer

Standortbestimmung gefällt, welche insbesondere den Förderbedarf des

betroffenen Kindes und die Förderziele betrifft (§ 37 Abs. 1 VSG,

§ 24 Abs. 1 f. je Satz 1 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Kann

keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden, bestehen

Unklarheiten oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung

zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt

(§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1

VSM). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine Einigkeit

hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet

die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26

Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das

Kindeswohl und die Auswirkungen der Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39

Satz 2 VSG).

3.2

Sonderschulung

umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer

öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder

als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG).

Bei

der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht zumindest teilweise in

einer Regelklasse statt (§ 36a Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 22

Abs. 1 VSM). Das bedeutet, die Sonderschülerin oder der

Sonderschüler wird nicht separiert, sondern im Rahmen der Regelklasse

gefördert; sie bzw. er arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die

Regelklasse und, wo nötig, mit angemessener heilpädagogischer Unterstützung an

ihren bzw. seinen angepassten Lernzielen (zum Ganzen Merkblatt der

Bildungsdirektion "Sonderschulung im Kanton Zürich" [Merkblatt für

die Sonderschulung], www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb & Unterricht

> Sonderpädagogisches > Sonderschulung [zuletzt besucht am

5.

Juni 2018], Ziff. 3.1 und Anhang S. 20). Die Schülerinnen

und Schüler werden hierfür administrativ einer Sonder- (ISS) oder Regelschule

(ISR) zugeteilt, welche die

Verantwortung für die Sonderschulung trägt und insbesondere für die

erforderliche Tagesstruktur sorgt (vgl. § 36a Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 22 Abs. 2 VSM).

4.

4.1

Die

Ausgangsverfügung vom 13. Juni 2017 nimmt Bezug auf den von den Eltern des

Beschwerdeführers schriftlich sowie mündlich geäusserten Wunsch, den

Sonderschulstatus ihres Sohns aufzuheben, einen Schulbericht der Tagesschule E

vom 1. März 2017, einen Bericht der neuropsychologischen Klinik H vom

3.

Februar 2017 sowie einen solchen der zuständigen Schulpsycho­login vom

4.

Mai 2017 und folgt im Ergebnis der Empfehlung Letzterer, den

Beschwerdeführer auf Beginn der 3. Klasse "mit Unterstützung im

Rahmen eines ISR" in die Volksschule zu integrieren.

Damit hat die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich entsprechend den genannten gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass sich aus sämtlichen "bei den

Akten liegenden Berichte[n]" ergebe, dass es sich bei ihm um einen guten

und motivierten Schüler mit Teilleistungsschwächen handle, weshalb ein

ISR-Setting vorliegend unverhältnismässig sei. Das Ergreifen einer solchen

Massnahme sei nicht nur überhaupt nicht nötig, sondern diese führe auch zu

Motivationsproblemen, sei unnötig stigmati­sierend und liege nicht im

Kindswohl.

4.2

Der

schulpsychologischen Fachstelle des Bezirks G zufolge fiel der

Beschwerdeführer bereits im ersten Kindergartenjahr als äusserst

liebenswürdiger und enorm fantasievoller, aber unruhiger Junge mit

Aufmerksamkeitsproblemen und einem dissoziierten Entwicklungsprofil auf. Sein

Förderbedarf habe dabei die Möglichkeiten des Regelkindergartens überstiegen,

weshalb zunächst versucht worden sei, ihn im zweiten Kindergartenjahr im Rahmen

einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

durch vermehrte Lektionen mit einer schulischen Heilpädagogin zu fördern und so

auf den Schuleintritt vorzubereiten. Trotz einer insgesamt sehr erfreulichen

Entwicklung habe dem Beschwerdeführer allerdings in der Folge "aufgrund

seiner enormen Entwicklungsdiskrepanzen, für eine Einschulung in der

Volksschule weder mit flankierenden Massnahmen noch mit Sonderschulmassnahmen

(ISR) eine gute Prognose gemacht werden" können, sodass er ab Beginn des

Schuljahrs 2015/2016 mit Einverständnis der Eltern die Tagesschule E besuchte

und dort laut dem Bericht der Schulleitung vom 1. März 2017 in der

"Unterstufengruppe" mit sieben Kindern von einer Klassenlehrperson

sowie einer jeweils von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr anwesenden weiteren

Lehrperson individuell unterrichtet, gefördert und betreut wurde. Seine

schulischen Leistungen während des Berichtszeitraums werden überwiegend als gut

(Deutsch) bis sehr gut (Musik, Mensch und Umwelt) beurteilt, lediglich im Fach

Mathematik habe er viele Lernziele nur mit Hilfe erreicht und im Fach

Handarbeiten immer sehr abwesend gewirkt bzw. Material und Werkzeug nicht

sorgfältig gehandhabt. Allgemein hält der Bericht bezüglich der Arbeitshaltung

und des Lernverhaltens des Beschwerdeführers weiter fest, dass dieser sehr

unselbständig sei und viel Hilfe erfahre in seinem Bestreben, sein Ziel zu

erreichen und nicht bei geringen Schwierigkeiten bereits aufzugeben. In

Einzelsituationen und in schulischen Situationen, in denen er aktiv sein könne

und Spass habe, arbeite er motiviert und froh. Sobald er aber nicht in der

Einzelsituation sei, er eine schriftliche Arbeit erledigen müsse oder er

selbständig ein Problem lösen sollte, werde er sehr unruhig, unaufmerksam,

ablenkbar und zerstreut. In solchen Situationen zerbreche er

Bleistifte/Radiergummi, krieche unters Pult oder bemale seine Hände, sein Pult

oder Arbeitsblätter; er störe die Mitschüler und komme mit seiner Arbeit nicht voran.

Auch sei er motorisch sehr unruhig und könne im Klassenkreis kaum ruhig sitzen.

Das solcherart vom

Beschwerdeführer gezeichnete Bild findet sich auch durch die Ergebnisse seiner

neuropsychologischen Untersuchung am der Klinik H im Januar 2017 bestätigt,

welche Inhalt des ebenfalls bei den Akten liegenden Berichts der Klinik vom

3.

Februar 2017 bilden. So wird dem Beschwerdeführer darin ein im

Durchschnittsbereich liegendes allgemeines Leistungsniveau mit Stärken

insbesondere in der verbalen Abstraktionsfähigkeit attestiert, dem vor allem

Schwierigkeiten in der Ver­haltenssteuerung gegenüberstünden. Der

Beschwerdeführer zeige klare Symptome einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung

(Hyperaktivität, Impulsivität, reduzierte Ausdauer und Frustrationstoleranz).

Daneben fänden sich vereinzelte Teilleistungsschwächen in exe­kutiven und

visuell-räumlichen konstruktiven Funktionen; für eine Sonderschulung aufgrund

dieser Teilleistungsschwächen bestehe "auf rein

kognitiv-neuropsychologischem Gebiet jedoch aktuell keine Indikation". Die

starke hyperkinetische Komponente wiederum sei zunächst verhaltenstherapeutisch

zu kanalisieren, während bezüglich der Aufmerksamkeitsproblematik zu

verhaltensmodifizierenden Massnahmen durch die Eltern und Lehrer geraten werde.

So benötige der Beschwerdeführer etwa "eine engmaschige, liebevolle

intensive Betreuung mit starker Aufmerksamkeitszuwendung"; zusätzlich

würden unter­stützende pädagogische Massnahmen in der Schule "(freie Sicht

auf die Lehrperson, ein Platz möglichst nahe bei der Lehrperson)" sowie

"eine verhaltenstherapeutisch orientierte Kindertherapie" empfohlen.

Gestützt auf die

beiden vorgenannten Fremdberichte sowie eine eigene Abklärung gelangt die

zuständige Schulpsychologin, welche den Beschwerdeführer bereits seit mehreren

Jahren begleitet, in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 zum Schluss, dass es

sich bei ihm um einen charismatischen, sehr fantasievollen, intelligenten,

sprachlich ausserordentlich begabten Knaben mit ausgeprägter Unruhe und

Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeit sowie den exekutiven Funktionen handle.

Zwar habe er seit seiner Einschulung in jeder Hinsicht sehr grosse Fortschritte

gemacht; seine Herausforderungen aber blieben die Themen Selbststeuerung bei

grossem Bewegungsdrang und innerer Unruhe, Orientierung und Fokussierung bei

vielen Reizen, Aufmerksamkeit und Übersicht bzw. Planung. Im bisherigen

kleinen, stark strukturierten Schulrahmen mit sehr kompetenter Lehrkraft habe

er trotz diesen Erschwernissen die erwarteten Lernfortschritte machen können,

in der Regelschule werde er sich aber wohl wegen der "weniger

individuellen Beziehungsmöglichkeit zur Lehrperson" weniger stark vom

Unterricht angesprochen fühlen. Hinzu komme die Schwierigkeit der vielen Reize

in einer Grossklasse, was den Beschwerdeführer besonders herausfordern werde.

Aus schulpsychologischer Sicht bedürfe er daher (auch) in der Regelklasse

dringend einer intensiven Unterstützung und Betreuung durch eine pädagogisch

erfahrene, geistig wendige und eine Beziehung anbietende Person bzw. einer ganz

engen Betreuung, was "die regulären schulischen

Massnahmemöglichkeiten" übersteige.

4.3

Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz der von allen Beteiligten

hervorgehobenen positiven Entwicklung, die er seit seiner Einschulung gemacht

hatte, im Beurteilungszeitpunkt immer noch besondere pädagogische Bedürfnisse

im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG aufwies, welchen es mit gezielten

sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen galt. So ist ein besonderer

pädagogischer Bedarf nach § 2 VSM immer dann gegeben, wenn die schulische

Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler – etwa aufgrund von

Behinderung, Leistungsschwäche oder auffälliger Verhaltensweisen – in der

Regelklasse allein nicht erbracht werden kann, wobei der Bedarf auch eher

geringfügig oder bloss vorübergehend sein kann (Merkblatt für die Sonderschulung

Ziff. 1.3). Er kann insofern namentlich auch lediglich während der ersten

Zeit nach dem Übertritt einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine höhere

Schulstufe oder aber bei einem Wechsel von einer externen Sonderschule mit

Einzel- oder Kleingruppenunterricht in die Regelklasse mit bis zu

25.

Kindern gegeben sein (vgl. § 21 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 [LS 412.101]; Merkblatt des Volksschulamts vom

10.

Oktober 2016, Maximale Klassengrösse an der Volksschule, www.vsa.zh.ch

> Personelles > Vollzeiteinheiten & Stel­lenplan [zuletzt

besucht am 6. Juni 2018]; ferner Merkblatt der Bildungsdirektion

"Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich", www.vsa.zh.ch

> Schulbetrieb & Unterricht > Sonderpädagogisches

> Sonderschulung > Integrierte Sonderschulung [zuletzt besucht am

6.

Juni 2018], Ziff. 2). Entsprechend musste auch beim

Beschwerdeführer, welcher auf Beginn des Schuljahrs 2017/2018 von einer

reizarmen Kleinklasse mit sieben Kindern und teilweiser Anwesenheit von zwei

erwachsenen Lehrpersonen in eine Regelklasse mit 23 Schülerinnen und

Schülern wechselte, davon ausgegangen werden, er bedürfe zumindest während

einer ersten Übergangsphase besonderer pädagogischer Förderung bzw. Begleitung,

zumal alle berichterstattenden Fachpersonen darin einig gingen, dass er weiterhin

(vereinzelte) Teilleistungsschwächen sowie Verhaltensauffälligkeiten zeige,

welche nach einer engmaschigen und intensiven Betreuung sowie weiterer

unterstützender pädagogischer Massnahmen verlangten. Dass der solcherart

erforderlich bezeichnete erhöhte Betreuungs- bzw. Unterstützungsaufwand nicht

allein der Regelklassenlehrperson aufge­bürdet werden kann bzw. konnte,

versteht sich von selbst, stünde dieser doch in keiner Relation zur

Klassengrösse und gilt es bei der Reintegration eines vormals extern (sonder)geschulten

Kinds – noch dazu eines verhaltensauffälligen – in die Regelklasse auch den

damit möglicherweise verbundenen Belastungen für die Mitschülerinnen und

Mitschüler bzw. die Lehrpersonen sowie dem Rechtsgleichheitsgebot ausreichend

Berücksichtigung zu schenken (vgl. BBl 2001 1715 ff., 1750; BGE 138 I

162.

E. 4.6.2; ferner § 39 Satz 2 VSG).

Was sodann das

gewählte Setting anbelangt, ist weder – substanziiert – dargetan noch

ersichtlich, weshalb dieses unverhältnismässig sein oder das Kindswohl beeinträchtigen sollte. Anders als die separierte findet die integrative

Sonderschulung – wie oben dargelegt – in der Regelklasse statt. Für den

Beschwerdeführer bedeutet dies gemäss der – von seinen Eltern nicht

unterzeichneten – Vereinbarung über die integrierte Sonderschulung vom

24.

Mai 2017 konkret, dass seine (Regel-)Klassenlehrperson beim regulären

Klassenunterricht während sechs Wochenlektionen von einer speziell

ausgebildeten Förderlehrperson der schulischen Heilpädagogik begleitet wird,

welche auf seine individuellen Lern- und Förderbedürfnisse angepasst eingeht.

Formuliertes Ziel dieser Begleitung ist die soziale Reintegration des Knaben in

die Regelschule und den (grossen) Klassenverband; er soll sich wohl in seiner

neuen Klasse fühlen und – bei unverändert bestehender Lernfreude – schulisch in

den Hauptfächern mithalten können. Individuelle Lernziele wurden nicht

vereinbart, sondern der Beschwerdeführer soll "nach Möglichkeit"

versuchen, an den gemeinsamen Klassenzielen zu arbeiten. In Anbetracht der Ausgestaltung

des Settings (kein Einzel- oder Kleingruppenunterricht, keine individuellen

Lernziele) ist bzw. war deshalb keine Stigmatisierung des Beschwerdeführers

aufgrund der sonderpädagogischen Massnahme zu erwarten, zumal die schulische

Heilpädagogin bzw. der schulische Heilpädagoge in Fällen wie dem vorliegenden

regelmässig sehr präsent in der Klasse ist und nicht nur für das

sondergeschulte Kind, sondern für alle Schülerinnen und Schüler eine wichtige

Bezugsperson darstellt. Im Beurteilungszeitpunkt ebenfalls nicht zu rechnen war

daneben mit einem auf die integrative Sonderschulung zurückzuführenden

Motivationsverlust auf Seiten des Beschwerdeführers, hatte er doch im Verlauf

des bis­herigen enge(re)n Settings beträchtliche Fortschritte gezeigt und wurde

ihm von sämtlichen beteiligten Fachpersonen eine gute Arbeitsmotivation sowie

eine – bei der erforderlichen Betreuung und Unterstützung – weitgehend intakte

Leistungsfähigkeit attestiert. Um die integrierte Sonderschulung nicht länger

als für eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in die Regelschule

nötig fortzuführen, war schliesslich eine erste Überprüfung der Massnahme auf

ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit hin bereits nach dem Ende des ersten

Semesters des Schuljahrs 2017/2018 vorgesehen und nicht erst nach Ablauf eines

Jahres (§ 40 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VSM).

4.4

Angesichts seines im Betrachtungszeitpunkt nachgewiesenen besonderen

Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs und der Ungewissheit darüber, wie er mit

der Zunahme an Reizen und Anforderungen in der Regeklasse zurechtkommen werde, erzeigt

sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur integrierten Sonderschulung in der

Verantwortung der Regelschule während einer ersten Übergangsphase demnach als rechtmässig.

5.

Verfahren, in welchen es eine Benachteiligung von Menschen

mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen

gilt, sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 BehiG). Die Bestimmung ist von den

kantonalen Behörden – so auch von der Vorinstanz – von Amts wegen anzuwenden;

vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht

(vgl. BGr, 23. Mai 2017, 2C_1542017, E. 8.2.1 mit Hinweisen).

Ob der

Aufmerksamkeitsstörung des Beschwerdeführers ein derartiges Gewicht zukommt,

dass er als Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG zu

bezeichnen wäre und entsprechend nach Art. 10 Abs. 1 BehiG

grundsätzlich Anspruch auf ein kostenloses Rekursverfahren gehabt hätte (vgl.

BGr, 1. Mai 2012,2C_930/2011, E. 3.3; VGr,

6.

April 2011, VB.2010.00696, E. 4), braucht hier jedoch nicht

näher geprüft zu werden, weil der Rekurs offensichtlich aussichtslos war und

der Beschwerdeführer sich damit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG

mutwillig bzw. leichtsinnig verhalten hat. Die genannte Bestimmung erlaubt bei

Mutwilligkeit bzw. Leichtsinnigkeit ein ausnahmsweises Abweichen von der

Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG, weshalb

die Kostenauflage im angefochtenen Beschluss so oder anders nicht zu

beanstanden ist.

6.

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Sollte das

Behindertengleichstellungsgesetz vorliegend Anwendung finden, wäre dem

Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren mutwillige Prozessführung vorzuwerfen;

ausgangsgemäss sind ihm daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,

Art. 10 Abs. 2 BehiG; vorn 5 Abs. 2).

Parteientschädigungen sind weder dem unterliegenden

Beschwerdeführer noch – mangels besonderer Umstände für eine ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen (VGr, 11. April

2018, VB.2017.00769, E. 3) – der obsiegenden Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 300). Davon ist nach der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichts jedenfalls dann auszugehen, wenn die Übernahme der Kosten für

eine Sonderschulung zur Beurteilung steht (vgl. BGr, 9. Januar 2017,

2C_405/2017, E. 1.1).

Soweit es sich hier –

anders als in Konstellationen wie der vorgenannten – um einen Entscheid über

eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007,

2C_187/2007, und 21. August 2007,2C_313/2007 zur eher ausdehnenden

Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von

beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1

BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …