VB.2018.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00077
28. Februar 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20616)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00077
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E, vertreten durch RA F,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
für Mobilfunk-Antennenanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich bewilligte
der E am 5. August 2015 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf
dem Gebäude G in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen die Erteilung der Baubewilligung rekurrierten A, B
und C am 9. September 2015 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Nach Durchführung eines Augenscheins und informeller Verfahrenssistierung wies
das Baurekursgericht den Rekurs am 15. Dezember
2017.
ab.
III.
Am 5. Februar 2018 gelangten A, B und C an das
Verwaltungsgericht und reichten ein Couvert samt Beschwerde und Beilagen ein, welches
sie am 1. Februar 2018 der Post übergeben hatten, jedoch wegen falscher
Adressierung an ihren Rechtsvertreter retourniert worden war; in der Eingabe
vom 5. Februar 2018 gingen sie davon aus, dass die Beschwerde am 1. Februar
2018.
rechtzeitig erhoben worden sei und ersuchten eventualiter, die Frist zur
Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen.
Mit der Beschwerde beantragten A, B und C, den Entscheid
des Baurekursgerichts vom 15. Dezember 2017 und die Baubewilligung der
Bausektion der Stadt Zürich vom 5. August 2015 aufzuheben. Die Bewilligung
für die Erstellung der Mobilfunk-Antennenanlage sei zu verweigern, eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
privaten Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht beantragte am 19. Februar 2018
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 7. März 2018 ersuchte die E, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Am 12. März 2018 ersuchte die Bausektion der Stadt
Zürich um Beschwerdeabweisung. In weiteren Eingaben vom 9. April 2018 und
vom 18. Mai 2018 hielten A, B und C an ihren Anträgen fest, ebenso die private
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Mai 2018. Die Bausektion der Stadt
Zürich verzichtete auf weitere Ausführungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde gehört die rechtzeitige
Beschwerdeerhebung (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52). Nach § 53 VRG
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde
innert 30 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss
§ 22 Abs. 2 VRG beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung
des angefochtenen Aktes. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
1.2.2
Bei einer unzutreffenden Adressierung ist von einer rechtzeitigen Übergabe
des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts
und damit von einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung auszugehen, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich
eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (BGr,
21.
September 2018,5A_536/2018, E. 3; VGr, 4. Oktober 2018,
VB.2018.00400 E. 2.6 und 2.7; 21. April 2016, VB.2015.00305 E. 2.1).
1.2.3
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerde am 1. Februar 2018 an die
frühere Adresse des Verwaltungsgerichts "Postfach 1226, 8021 Zürich"
versandt. Dabei ist ohne Weiteres von einer irrtümlich falschen Adressierung
auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid war den Beschwerdeführenden während
der Gerichtsferien zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 1. Februar
2018.
ablief. Die Beschwerde mit irrtümlicher Adressierung wurde an diesem Tag
der Post übergeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig.
1.3
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage an einem Mast auf dem Flachdach des
Gebäudes G (Kat.-Nr. 02) in Zürich, gelegen in der bisherigen Wohnzone
W2bI. Geplant ist die Erstellung von sechs gleichartigen Antennen, von welchen
drei im Frequenzbereich um 1'800 MHz und drei Antennen im Frequenzbereich
um 2'100 MHz mit einer Gesamtleistung von 2'660 WERP senden sollen. Die Antennen
werden von einem 3,55 m hohen Mast getragen.
3.
3.1
Art. 11
Abs. 2 lit. c Ziff. 2 der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999
(NISV) verlangt Strahlenmessungen für jene drei Orte mit empfindlicher
Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung
einer geplanten Mobilfunk-Antennenanlage am stärksten sein wird.
3.2
Gemäss dem
mit dem Baugesuch eingereichten Standortdatenblatt ist der für die Anlage geltende
Anlagegrenzwert von 6.0 V/m bei sämtlichen geprüften OMEN eingehalten. Für
OMEN 2, der sich im Attikageschoss der Standortliegenschaft befindet,
errechnete das genannte Standortdatenblatt eine Feldstärke von 4.80 V/m.
Der Berechnung dieses Werts lag eine Gebäudedämpfung von 15 dB
(Korrekturfaktor 31.62) zugrunde.
3.3
Nach
Meinung der Beschwerdeführenden erfolgte die Berücksichtigung einer
Gebäudedämpfung bezüglich OMEN 2 zu Unrecht. Sie bestreiten zum einen,
dass das Flachdach des Standortgebäudes aus Beton sei. Zum anderen sei im
Flachdach ein Oblicht vorhanden, welches die Strahlung ungehindert passieren
lasse. Es gelange deshalb für OMEN 2 kein Korrekturfaktor zur Anwendung,
was zu einer deutlichen Überschreitung des zulässigen Anlagegrenzwerts führe.
3.4
Das Baurekursgericht
hat die Einwände der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid verworfen.
Bezüglich der Beschaffenheit des Flachdachs führt es aus, dass die Decke gemäss
den Feststellungen des Augenscheins mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Beton
bestehe. Diesen Eindruck bestätige der Statikbericht, den die private Beschwerdegegnerin
nachträglich eingereicht habe. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden in
der Eingabe vom 13. Juni 2017 auf Einholung einer Expertise verzichtete
das Baurekursgericht auf weitere Abklärungen.
3.5
Die
Ausführungen des Baurekursgerichts erweisen sich in zweifacher Hinsicht als
unzureichend.
3.5.1
Zum einen enthält das Augenscheinprotokoll keine Aussagen bezüglich der
Beschaffenheit der Flachdachdecke, weder im Text noch in den Fotos. Zwar ist es
grundsätzlich zulässig, dass die am Augenschein anwesenden Gerichtsmitglieder
Eindrücke des Augenscheins auch ohne explizite Protokollierung in den Entscheid
einfliessen lassen. Dies war jedoch vorliegend nicht möglich: Baurekursrichter H,
der den Augenschein durchgeführt hatte, konnte wegen seines Altersrücktritts
per Ende Juni 2017 nicht mehr am Endentscheid mitwirken. Wohl kann das Gericht
in neuer richterlicher Besetzung für die Entscheidfindung auf das frühere
Augenscheinprotokoll abstellen (zur Zulässigkeit des
Referentenaugenscheins: BGr, 9. Oktober 2007,1A.30/2007, E. 3.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 83; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 60 N. 25). Hingegen kann sich das Gericht in neuer
richterlicher Besetzung nicht in zulässiger Weise auf Eindrücke eines nicht
mitwirkenden Richters oder des Gerichtsschreibers abstützen, die keinen Eingang
ins Protokoll gefunden haben. Somit ist der durchgeführte Augenschein keine
Grundlage für die Annahme der Vorinstanz, die Decke des Flachdachs bestehe mit
grösster Wahrscheinlichkeit aus Beton.
3.5.2
Zum Zweiten erwähnte das Baurekursgericht als Beleg für besagte Annahme den
von der privaten Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichten Statikbericht.
Bei diesem Bericht handelt es sich jedoch um ein Parteigutachten, weshalb ihm
grundsätzlich nur der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148).
3.6
Damit
ergibt sich, dass die angenommene Dämmungswirkung des Flachdaches (15 dB) nicht
erstellt ist und dementsprechend ohne weitere Abklärungen nicht davon
ausgegangen werden kann, der Anlagegrenzwert sei am OMEN 2 eingehalten.
Der Sachverhalt ist im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit § 50 Abs. 1 VRG ungenügend festgestellt. Die Beschaffenheit des
Flachdachs ist näher abzuklären, wozu die Durchführung eines weiteren
Augenscheins oder die Einholung eines Gutachtens als taugliche Beweismittel
erscheinen.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich
der Beschaffenheit des Flachdachs an die Vorinstanz als Fachgericht
zurückzuweisen.
3.7
Im Folgenden
ist aus Gründen der Prozessökonomie auch auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführenden einzugehen, soweit diese für die Erteilung der
Baubewilligung erheblich sind.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden
beanstanden die bei den Akten liegenden Antennendiagramme als ungenügend bzw.
nicht verwertbar; es sei kein Nachweis dafür vorhanden, dass diese Diagramme
vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) bzw. der Fachgruppe NIS des Cercl'Air
abgenommen worden seien. Die Beschwerdeführenden berufen sich dafür auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dies Voraussetzung für die
Baubewilligung von Mobilfunk-Antennenanlagen sei.
4.2
Das
Bundesgerichtsurteil vom 5. September 2012 (1C_661/2012), auf das sich die
Beschwerdeführenden berufen, erweist sich allerdings als nicht einschlägig. Die
Vollzugshilfen des BAFU verlangen, dass im Standortdatenblatt für jeden
Antennentyp mindestens ein horizontales und vertikales Antennendiagramm
beigelegt wird, bei Multiband-Antennen für jedes verwendete Frequenzband
(Vollzugsempfehlung S. 29 Ziff. 1.3, S. 35 Ziff. 3.4 Abs. 3).
Gemäss dem Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) verwendet die private Beschwerdegegnerin
am vorgesehenen Standort nur einen Antennentypen, wobei einerseits im
Frequenzband 1800 und anderseits im Frequenzband 2100 gesendet werden
soll. Für beide Frequenzbänder wurde je ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm
beigelegt. Damit und im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts (BGr, 5. September
2012,1C_661/2012, E. 2.3.2 und 2.3.3) sind vorliegend die einzelnen
Antennentypen bekannt. Es ist von ausreichenden Diagrammen auszugehen.
4.3
Sodann
lässt sich nichts Massgebliches zulasten der Zuverlässigkeit der Berechnungen
aus dem Umstand ableiten, dass die private Beschwerdegegnerin im überarbeiteten
Datenblatt eine andere Koordinatenzahl für den Standort verzeichnet. Eine
koordinatenmässig falsche Standortbezeichnung lässt jedenfalls nicht den
Schluss zu, dass die Strahlungswerte fehlerhaft berechnet wären. Im Übrigen ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht etwa davon auszugehen,
dass der Standort der Anlage mit dem korrigierten Datenblatt verschoben werden
sollte, zumal für eine Verschiebung der Anlage um 60 m (so die
koordinatenmässige Abweichung) auf dem Dach des Standortgebäudes offensichtlich
kein Raum bestünde. Die private Beschwerdegegnerin hat plausibel dargelegt,
dass die Überarbeitung des Standortdatenblatts mit Blick auf die nun
vorgesehene Abschirmung des Oblichts mittels einer Folie erfolgte.
4.4
Mit der
Einreichung des neuen Standortdatenblatts hat die private Beschwerdegegnerin
allerdings ihr Baugesuch in eben diesem Sinn abgeändert (vgl. etwa VGr, 5. Mai
2010, VB.2007.00241, E. 2). Dies wäre durch das Baurekursgericht im neuen
Rechtsgang bei einer grundsätzlichen Rekursabweisung klarzustellen und würde
dazu führen, dass die Bauherrschaft bei Ausführung des Projekts verpflichtet
wäre, das Oblicht entsprechend dem neuen Standortdatenblatt mit einer wirksamen
Folie abzudecken.
Angesichts dieser Projektänderung bleibt nicht weiter von
Belang, ob die zulässigen Immissionsgrenzwerte am OMEN 2 ohne
folienmässige Abdeckung des (geschlossenen) Oblichts überschritten würden.
4.5
Die
Beschwerdeführenden halten eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts aber auch
deshalb für möglich, weil das Oblicht eine Fensteröffnung enthält. Selbst wenn
dieses Fenster über dem Treppenhaus – wie die Beschwerdeführenden geltend
machen – bisher mehrheitlich geöffnet war, wird nicht substanziiert dargetan,
dass dies eine relevante Auswirkung auf die Strahlenbelastung am OMEN 2,
der sich im Inneren der Attikawohnung befindet, haben könnte. Die geringe
Grösse der Fensteröffnung legt vielmehr das Gegenteil nahe und stellt deshalb für
sich genommen die Berechnung mit der Dämmungswirkung von 15 dB für ein
Betonflachdach nicht ernsthaft infrage.
5.
5.1
Strittig
ist des Weiteren, ob die Gestaltung der geplanten Anlage vor § 238 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) standhält. Der hier
anwendbare Abs. 1 dieser Bestimmung verlangt, dass Bauten und Anlagen so
gestaltet werden, dass sie für sich selbst und in ihrem Zusammenhang mit der
Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen. Die Gesamtwirkung einer
Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 652). Dabei ist nicht nur die unmittelbare Umgebung
relevant; vielmehr können auch die weitere Umgebung und die optische
Fernwirkung massgeblich sein. Da Mobilfunkanlagen als standardisierte
technische Anlagen kaum individuell gestaltet werden können, stellt sich primär
die Frage nach der genügenden Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung (VGr, 14. Juli 2016, VB.2016.00024, E. 3.1).
5.2
Den
Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 PBG als Ausfluss der Gemeindeautonomie
ein Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen
Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Gemäss geltender Praxis legen sich
die Rekursbehörden bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung
auf, soweit persönliche oder – wie hier – örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen
sind oder wenn es um technische oder verwaltungsorganisatorische Fragen geht
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80). Die Gemeindebehörden verfügen
in Bezug auf die Bewilligung von Mobilfunkantennenstandorten im Rahmen der
Gemeindeautonomie über einen Beurteilungsspielraum. Unter diesen Umständen darf
sich die Rekursinstanz trotz § 20 Abs. 1 lit. c VRG nicht
leichtfertig über die Argumente der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen
(vgl. etwa VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3). Hat die
kommunale Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen bzw. einen
strittigen Punkt weder in der Baubewilligung noch in der Rekursantwort begründet,
kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die erstinstanzliche Behörde
ausüben.
Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben,
wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
5.3
Die
Bausektion hatte sich im Rahmen der Bewilligungserteilung nicht zur Einordnungsfrage
geäussert. Hingegen äusserte sie sich dazu in der Rekursantwort eingehend.
Unter Bezugnahme auf § 238 Abs. 1 PBG erwog die
Vorinstanz, dass das Baugrundstück an einer leichten bis mittleren Hanglage
situiert sei. Die relevante nähere Umgebung des Baugrundstücks weise bezüglich
Volumen, Dachform und Gestaltung der Baukörper eine nicht besonders
einheitliche Überbauungsstruktur mit einer unterschiedlichen Architektursprache
auf. Beim Standortgebäude handle es sich um ein modernes, sachlich gestaltetes
Mehrfamilienhaus. In diesem städtebaulichen und architektonischen Kontext falle
das Erscheinungsbild der vergleichsweise durchschnittlich dimensionierten
Basisstation nicht aus dem Rahmen. Zusammenfassend gelangte das Baurekursgericht
zur Auffassung, es liege eine rechtsgenügende Einordnung vor. Die Anlage wirke nicht
dominant und störend.
5.4
Diese
Ausführungen zu Struktur und Situation des umliegenden Siedlungsbereichs werden
durch das Augenscheinprotokoll der Vorinstanz gestützt. Dabei bleibt
anzumerken, dass auf das Augenscheinprotokoll durchaus abgestellt werden
kann. Dass keiner der am Endentscheid beteiligten Richter am Augenschein
teilgenommen hat, verbietet lediglich die Verwendung von nicht protokollierten
Eindrücken (vgl. vorn E. 3.5.1), nicht aber die Verwendung des Protokolls.
Die Aufnahmen bei Google Maps zeigen im Übrigen kein anderes Bild.
5.4.1
Die Beschwerdeführenden lassen die Ausführungen der Vorinstanz denn auch über
weite Teile unangefochten, machen jedoch geltend, angesichts der Steilheit des
Hangs handle es sich um eine sensible Lage. Ob die Hanglage des
Standortgebäudes als leicht bis mittel (so die Vorinstanz) oder – wie die Beschwerdeführenden
sinngemäss geltend machen – als steil zu qualifizieren ist, kann offenbleiben:
Es trifft durchaus zu, dass Mobilfunk-Antennenanlagen in überbautem Gebiet an
Hanglagen leichter einsehbar sind als in flachem Gelände. Daraus kann jedoch
nicht der Schluss gezogen werden, Mobilfunk-Antennenanlagen im Bereich von
Hanglagen würden das Kriterium der genügenden Einordnung gemäss § 238 Abs. 1
PBG nicht erfüllen. Dementsprechend ist der Hinweis der Beschwerdeführenden auf
die Hanglage nicht geeignet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu
ziehen, zumal die Sendeanlage mit einer Höhe von 3.35 m eher moderat ausfallen
soll.
5.4.2
Relevantes vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihrem Hinweis auf den
Standort des Gebäudes in der "sensiblen" Zone W2bI nicht herzuleiten.
Die entsprechende Zone enthält kein Verbot und keine Restriktionen für Mobilfunk-Antennenanlagen
und stellt auch keine besonderen Anforderungen an die qualitative Gestaltung
der Bauten, welche die genügende Einordnung vorliegend infrage stellen könnten.
5.4.3
Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Antenne der sachlichen Standortbaute
den Anstrich eines Industriegebäudes verleihen sollte. Soweit die Beschwerdeführenden
damit im Übrigen meinen, das Gebäude erscheine mit einer Mobilfunk-Antennenanlage
aufgrund seiner sachlichen Flachdachbauweise eher als Industriebaute als
beispielsweise ein Giebelbau mit einer Mobilfunk-Antennenanlage, können sie
nichts für ihren Standpunkt ableiten. Denn zu Ende gedacht würde dies bedeuten,
dass sich Mobilfunk-Antennenanlagen in Wohnzonen auf Giebeldächern besser
einordnen als auf Flachdächern, wovon selbstredend keine Rede sein kann.
5.5
Zusammenfassend
ist eine genügende Einordnung im Sinn von 238 Abs. 1 PBG zu Recht bejaht
worden. Weitere Abklärungen mittels eines Augenscheins sind insoweit nicht
erforderlich.
6.
Damit bleibt es dabei, dass die Sache in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der
Beschaffenheit des Flachdachs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird
es der Vorinstanz obliegen, ob sie zur Sachverhaltsergänzung einen zweiten
Augenschein vornehmen oder ein Gutachten einholen will.
7.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
Abs. 2 VRG). Über die Kostenfestsetzung und -verteilung des
Rekursverfahrens wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu befinden
haben.
Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten,
den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 2'500.-
inklusive Mehrwertsteuer. Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation,
wo sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht
entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 94).
8.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 15. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
auferlegt.
4.
Die
private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …