VB.2018.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00080
4. Juli 2018Deutsch22 min
(URT.2018.19997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch lic. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe
(Erhöhung des Tagessatzes),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1973, von Eritrea, reiste am 18. August 2011 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem
Entscheid vom 5. März 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration
(heute: Staatssekretariat für Migration) das Gesuch von A ab und verfügte
dessen Wegweisung.
Nach Aufenthalten in den Durchgangszentren D und E
befindet sich A seit dem 6. Februar 2014 in der Notunterkunft (NUK) F.
B. A
leidet an Diabetes mellitus Typ II. Am 19. März 2014 ersuchte eine
Mitarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes im Namen von A das Kantonale
Sozialamt per E-Mail um Erhöhung der monatlichen Unterstützung, da er sich mit
der normalen Nothilfeunterstützung keine diabetesgerechte Ernährung leisten
könne. Dieses Gesuch wurde am 20. März 2014 abgelehnt.
C. Am
22. Mai 2017 ersuchte A, damals vertreten durch G, erneut um Erhöhung der
finanziellen Nothilfe auf Fr. 16.- pro Tag. Das Kantonale Sozialamt wies
dieses Gesuch mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, am
4.
Juli 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese
wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 ab
(Disp.-Ziff. I). Es wurden keine Kosten erhoben (Disp.-Ziff. II), und
A wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B
gewährt (Disp.-Ziff. III). Dieser wurde für seinen Aufwand zulasten der
Staatskasse mit Fr. 2'009.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigt (Disp.-Ziff. IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht
ausgerichtet (Disp.-Ziff. V).
III.
Am 1. Februar 2017 (recte: 2018) erhob A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern I und IV des
angefochtenen Rekursentscheids vom 20. Dezember 2017 seien aufzuheben, und
dem Beschwerdeführer seien Fr. 16.-/Tag bzw. Fr. 480.-/Monat als
finanzielle Nothilfe auszurichten. Der Zentrumsleiter der NUK F, Herr H,
sei zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung vor Vorinstanz sei auf Fr. 4'958.65
festzusetzen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Februar
2018.
auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Das Kantonale
Sozialamt erstattete am 12. März 2018 die Beschwerdeantwort und
beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 4. April 2018,
worauf das Kantonale Sozialamt am 30. April 2018 die Duplik einreichte.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Rechtsvertreterin von A am
27.
Juni 2018 ihre Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend finanzielle Nothilfe nach
§ 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Für
diese sozialhilferechtliche Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Nothilfe um
Fr. 7.50 pro Tag. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, speziell im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit bei Fr. 2'737.50
(365 Tage x Fr. 7.50). Da zudem kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Das
Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen
bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dem
Rekursverfahren lag als Anfechtungsobjekt ein Schreiben des Beschwerdegegners
vom 7. Juni 2017 zugrunde, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde,
dass im Bereich der Nothilfe kein Diätzuschlag gewährt werden könne, weshalb
seinem Anliegen um Erhöhung der finanziellen Nothilfe nicht entgegengekommen
werden könne. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs
Anordnungen angefochten werden. Der Begriff Anordnung entspricht grundsätzlich
dem Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Im Einklang
damit gilt als Verfügung eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete
Anordnung einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf
Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18
mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdegegner im Rekurs noch geltend
gemacht hat, beim Schreiben vom 7. Juni 2017 handle es sich lediglich um
eine Auskunft und damit um einen nicht anfechtbaren Realakt, ist ihm nicht
zuzustimmen. Das Schreiben vom 7. Juni 2017 ist an den Beschwerdeführer
adressiert und auf seine Situation bezogen und damit individuell-konkret. Es
ist sodann insofern auf Rechtswirkungen ausgerichtet, als dem Beschwerdeführer
die von ihm beantragte Erhöhung der Nothilfe (mangels gesetzlicher Grundlage)
verweigert wurde. Das Schreiben erfüllt damit die Voraussetzungen des
Verfügungsbegriffs. Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist für die
Qualifikation zudem nicht entscheidend, sondern einzig, ob ein behördlicher Akt
materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 24). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf
den Rekurs eingetreten.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer eine Erhöhung des amtlichen Honorars für das Rekursverfahren beantragt,
ist er diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da er kein Interesse
daran hat, dass sein Rechtsbeistand eine möglichst hohe Entschädigung erhält.
Im Gegenteil ist er aufgrund der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4
VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst tief ausfällt. Deshalb
ist zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung
ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand beschwerdelegitimiert (VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00533, E. 5; Plüss, § 16 N. 111). Der Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers hätte somit in eigenem Namen und auf eigenes Risiko
Beschwerde führen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Zentrumsleiter der NUK
F, Herrn H, zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen. Wie jedoch noch zu
zeigen sein wird, ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt in genügender
Weise aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten (vgl. hinten
E. 5). In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb die Zeugeneinvernahme
unterbleiben. Aus demselben Grund kann auch auf den Beizug der medizinischen
Akten des Beschwerdeführers verzichtet werden.
3.
3.1
Wer sich
wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur
Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des
Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Art. 82 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; § 5c Abs. 1 SHG). Gemäss
Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu
sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht
ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz
zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn
einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,
Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können.
Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das
Vorliegen einer aktuellen, d. h.
tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166
E. 3.1 S. 172, E. 3.2 S. 173; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f.;
je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände
zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie
beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage
beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe umfasst grundsätzlich die
Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von
Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer
Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).
3.2
Die
Ausgestaltung der Nothilfe obliegt im Rahmen der verfassungsmässigen
Mindestanforderungen den Kantonen, soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen
nicht spezielle Regelungen erlässt (vgl. z. B. Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3
Abs. 4 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August
1999.
(AsylV2) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen
Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch,
denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die
Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82
Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der
Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014
Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Gestützt
auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die
Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem
1.
Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das
Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. zur
Asylfürsorgeverordnung VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).
Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben Personen, welche sich
unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden
können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie
ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein
anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b).
Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur
Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen
Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2
Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss
persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person
ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1
Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die
Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4
Abs. 2 Nothilfeverordnung). Die Nothilfe wird damit zentral durch den
Kanton gewährt. Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe
fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur
Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne
Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl
2007, 2010 ff., 2011 f.]).
3.3
Gemäss
Ziff. 4.2 der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige
Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 (Nothilfeempfehlungen) ist bei
der Ausrichtung der Nothilfe auf die elementaren und individuell-konkreten
Bedürfnisse der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Dem
Gesundheitszustand der Bedürftigen ist in angemessener Weise Rechnung zu
tragen. Massgebend ist dabei aber nicht das von der betroffenen Person
formulierte Bedürfnis, sondern die Einschätzung der zuständigen Behörde
(allenfalls unter Beizug von medizinischen Zeugnissen oder Einschätzungen des
Personals in der Notunterkunft). Die Behörde soll dabei immer das Ziel einer
freiwilligen Ausreise im Blick behalten, ohne die verfassungsmässig
garantierten Mindeststandards zu verletzen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer in der
Notunterkunft keine bzw. nicht genügend Hygieneartikel und bedarfsgerechte
Kleidung bekomme. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten für die
Ernährung bei Diabetes mellitus verwies die Vorinstanz auf das
bundesgerichtliche Urteil P 47/05 vom 6. April 2006. Aus dem Urteil
gehe klar hervor, dass Personen, die an Diabetes mellitus Typ II erkrankt
seien, keine teuren Spezialprodukte benötigten, sondern lediglich eine
gesundheitsbewusste, ausgewogene Mischkost zu sich nehmen sollten. Betroffene
Personen müssten medizinisch belegen, lebensnotwendig auf eine kostenaufwendigere
Ernährung als üblich angewiesen zu sein; ebenso seien sie beweispflichtig für
die Mehrkosten, die ihnen dadurch entstehen. Dies müsse auch für den
Beschwerdeführer gelten. Die Arztzeugnisse enthielten keine konkrete
Kostempfehlung. Da der Beschwerdeführer keine Quittungen für seine Ausgaben eingereicht
habe, sei gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass er das Nothilfegeld
zweckfremd auch für die Befriedigung seiner Mobilitäts- und
Kommunikationsbedürfnisse zu verwenden scheine. Diese Ausgaben habe er
zugunsten einer ausgewogenen Ernährung einzustellen. Insgesamt sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die Mehrkosten für eine diabetesgerechte,
lebensnotwendige Ernährung glaubhaft zu machen. Es bestehe daher kein Anspruch
auf Erhöhung des Nothilfebeitrags. Bei der Umsetzung der Ernährungsempfehlungen
bestehe ein grosser finanzieller Spielraum, und es erscheine in Anbetracht der
vielen preisgünstigen Produkte bei diversen Discountern möglich, dass sich
diese mit dem zur Verfügung stehenden Budget umsetzen lasse. Es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten, nicht verderbliche Nahrungsmittel in grösseren
Mengen einzukaufen und in seinem Zimmer aufzubewahren, zumal nicht belegt werde
und auch nicht ersichtlich sei, dass ihm seine beiden Zimmergenossen die
Vorräte wegessen würden. Allerdings wäre auch die gegenteilige Annahme kein
Grund für die Erhöhung der Nothilfe, vielmehr hätte er sich im Bedarfsfall an
das Personal der Notunterkunft zu wenden.
4.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, eine krankheitsadäquate Ernährung lasse sich
mit Fr. 8.50 pro Tag nicht finanzieren. Infolge der stressigen
Lebensumstände in der Notunterkunft und vor allem der Unmöglichkeit, eine
krankheitsadäquate Diät zu halten, habe sich sein Gesundheitszustand
kontinuierlich verschlechtert. Er könne sich mit dem Nothilfegeld eine billige,
einseitige Ernährung leisten, erhalte aber von der I AG keine Kleidung
oder Hygieneartikel. Er könne nicht beweisen, dass er keine Hygieneartikel
bekomme, da es sich dabei um eine negative Tatsache handle. Dafür sei er auf
die Mitwirkung des Beschwerdegegners angewiesen. Aufgrund des prekären Zustands
seiner Zähne sei er auf teure Zahnpflegeprodukte angewiesen. Dass frische,
gesunde und nicht mit Schadstoffen belastete (Bio-)Lebensmittel in der Schweiz
sehr teuer seien, sei notorisch und müsse nicht bewiesen werden. Der
Beschwerdeführer sei alleinstehend und könne nicht grössere Mengen an
Lebensmitteln einkaufen, da er dafür keinen Platz habe und die Lebensmittel
ablaufen würden. Ohnehin sprenge es sein Budget, grosse Mengen an Lebensmittel
aufs Mal zu kaufen. Er habe auch ein Recht darauf, ein Minimum an
Sozialkontakten aufrechtzuerhalten. Er müsse ausserdem aufgrund seiner
Krankheit häufig zum Arzt. Es sei ihm nicht zumutbar, die Kosten für
Kommunikation und Transport einzuschränken. Der Beschwerdeführer befinde sich
aufgrund seiner Krankheit in einer ihn benachteiligenden Situation, da er für
Nahrung mehr Geld aufwenden müsse, als ein gesunder Nothilfebezüger. Der
Beschwerdegegner weigere sich, seiner individuellen Situation Rechnung zu tragen.
Dadurch setze er die Integrität des Beschwerdeführers durch die Inkaufnahme der
Verschlechterung der Krankheit aufs Spiel und verletze Art. 12 BV. In der
Replik reichte der Beschwerdeführer Quittungen seiner Einkäufe zu den Akten, um
darzulegen, dass er mit dem Nothilfebetrag weder genug noch gesunde Produkte
kaufen könne.
4.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, das Arztzeugnis vom 29. Januar 2018 stelle
keinen Nachweis dafür dar, dass eine diabeteskonforme Ernährung mit Mehrkosten
verbunden sei und mit dem Verpflegungsgeld von Fr. 60.- pro Woche nicht
finanziert werden könne. Die Unterbringung in der Notunterkunft sei nicht
ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers. Aus dessen Angaben sei zu schliessen, dass er sich auch bei
einer Erhöhung des Nothilfebetrags nicht diabeteskonform ernähren würde. Der
Beschwerdeführer sei den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm für eine
diabeteskonforme Ernährung tatsächlich Mehrkosten entstünden. Bei ausgewiesenem
Bedarf und auf Nachfrage würden ihm zudem Hygieneprodukte und Kleider in Form
von Sachleistungen und für Arztbesuche Tickets für den öffentlichen Verkehr
abgegeben.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ II. Aus dem ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. J vom 12. Februar 2014 geht hervor, dass
der Beschwerdeführer für eine gute Blutzuckereinstellung auf eine qualitative
Diabetesdiät angewiesen sei. Es sei deshalb zu berücksichtigen, dass er für die
diabetesgerechte Ernährung einen grösseren finanziellen Aufwand habe.
Dr. med. K hielt im Arztzeugnis vom 4. Mai 2017 fest, dass die
finanzielle Nothilfe für die Einhaltung einer Diabetesdiät nicht reiche. Die
unterzeichnende Ärztin bittet darum, dies zu berücksichtigen und dem
Beschwerdeführer zusätzliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. In
einem weiteren Arztzeugnis vom 25. August 2017 führte Dr. med. K
aus, der Beschwerdeführer leide an einer schwierig einstellbaren Diabetes
mellitus und einer arteriellen Hypertonie. Infolge der andauernd erhöhten
Blutzuckerwerte habe er schwere Komplikationen wie eine diabetische
Retinopathie entwickelt. Diese Krankheit habe eine schlechte Prognose mit der
Gefahr der Erblindung. Um das Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten, erhalte
der Beschwerdeführer eine kostenintensive Therapie mit Lucentis-Injektionen in
der Augenklinik des Universitätsspitals. Trotz intensiver medikamentöser
Therapie mit den modernsten Antidiabetika und Insulin sei die Einstellung des
Blutzuckers bisher ungenügend. Infolge der verfügbaren finanziellen Mittel der
Nothilfe von Fr. 8.50/Tag (für Essen und Hygieneartikel) könne er keine
adäquate Diabetesdiät halten. Es sei ihm in der jetzigen Wohnsituation nicht
möglich, Nahrungsmittel in grossen Mengen zu kaufen und zu lagern. Um das
Fortschreiten der Krankheit zu bremsen und weitere Folgekosten zu vermeiden,
bittet die Ärztin darum, den Beschwerdeführer "besser zu
unterstützen".
5.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfen die durch eine Diät bedingten
Mehrkosten nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die
Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwendigere
Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im
konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist.
Mehrauslagen sind deshalb grundsätzlich zu belegen. Ausgenommen davon sind
Krankheiten, bei denen die Mehrkosten aufgrund der allgemeinen Erfahrung als
ausgewiesen gelten. Dazu gehört Diabetes mellitus indes nicht. Nach der neueren
Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf
eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen (BGr, 6. April 2006,
P 47/05, E. 3.1 f.; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.05, Ziff. 2, 3. Januar 2017). Zwar betraf das
erwähnte bundesgerichtliche Urteil Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und nicht
Nothilfeleistungen. Dass ein Nothilfebezüger nicht dieselben finanziellen
Möglichkeiten hat wie ein Bezüger von Ergänzungsleistungen, ändert indes nichts
daran, dass für eine diabeteskonforme Ernährung grundsätzlich keine Mehrkosten
gegenüber der Ernährung einer gesunden Person entstehen. Da dem
Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit im Vergleich zu einem gesunden
Nothilfebezüger keine Mehrkosten entstehen, hat er keinen Anspruch auf
Andersbehandlung. Insofern ist in der Anwendung des Bundesgerichtsentscheids
P 47/05 vom 6. April 2006 auf den vorliegenden Fall keine Verletzung
des Gleichheitsgebots ersichtlich.
5.3
Auf
Nachfrage des Beschwerdeführers führte Dr. med. K im Arztbericht vom
28.
Januar 2018 aus, es sei eine ausgewogene kohlenhydratarme Diät mit
regelmässigen kleinen Mahlzeiten und genügend Gemüse und Ballaststoffen
empfohlen. Auch gemäss den – vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren
eingereichten – Ernährungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für
Ernährung ist bei Diabetes mellitus Typ II auf eine ausgewogene Ernährung
zu achten (täglich 1–2 Liter ungezuckerte Getränke, 3 Portionen
Gemüse, 2 Portionen Früchte, 3 Portionen Getreideprodukte, Kartoffeln
und Hülsenfrüchte, 3 Portionen Milchprodukte, 1 Portion Eiweiss, 2–3
Esslöffel Pflanzenöl und 1 Portion ungesalzene Nüsse, Samen oder Kerne).
Die Arztzeugnisse äussern sich demgegenüber nicht zur diabeteskonformen
Ernährung, sondern behaupten lediglich in unsubstanziierter Weise, dass die finanzielle
Nothilfe für eine diabeteskonforme Diät nicht ausreiche. In den Akten gibt es
ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer teure Spezial-
oder Ersatzprodukte zu sich nehmen müsste.
5.4
Hinsichtlich
der Frage, ob mit der finanziellen Nothilfe von Fr. 8.50 pro Tag eine
ausgewogene Ernährung finanziert werden kann, ist dem Beschwerdegegner
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht verderbliche Lebensmittel in
grösseren Mengen und dadurch günstiger einkaufen kann. Sodann sind auch frische
Lebensmittel, wie Früchte, Gemüse und Milchprodukte, im Kühlschrank – den der
Beschwerdeführer nur mit seinem Zimmergenossen teilen muss – einige Tage
haltbar. Zwar hängt die Haltbarkeit der Lebensmittel entscheidend von der
Lagerung ab. Allerdings legt der Beschwerdegegner dar, dass dem
Beschwerdeführer im Bedarfsfall ein zusätzlicher Spind oder gar ein eigener
Kühlschrank zur Verfügung gestellt werden könne. Will der Beschwerdeführer von
diesem Angebot Gebrauch machen, hat er sich dafür an den Beschwerdegegner zu
wenden. Damit dürfte sich die vom Beschwerdeführer aufgebrachte Problematik der
Lebensmittelaufbewahrung erledigt haben. Sodann locken unverderbliche
Lebensmittel, wie bspw. Teigwaren, Reis und Couscous bei luftdichter
Verschliessung und frische Lebensmittel bei Aufbewahrung im Kühlschrank in der
Regel keine Insekten an. Grosse Mengen an Lebensmitteln muss der
Beschwerdeführer sodann nicht täglich einkaufen, weshalb es ihm zumutbar ist,
den erforderlichen Betrag dafür jeweils anzusparen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er müsse auf eine schadstoffarme Ernährung achten und teurere
Bioprodukte einkaufen, wird dies weder durch die Arztzeugnisse noch durch die
Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung bestätigt. Es ist dem
Beschwerdeführer zumutbar, frische Lebensmittel günstig im Discounter
einzukaufen.
Hinsichtlich des Erwerbs von Kleidung und Hygieneprodukten
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss einem Schreiben des
Beschwerdegegners persönliche Hygieneartikel von den Zentren bei Bedarf
zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer muss seinen Bedarf indes
gegenüber der Notunterkunft ausweisen. Sollte er trotz Bedarf entgegen dem
erwähnten Schreiben und entgegen der Versicherung des Beschwerdegegners im
Beschwerdeverfahren in der Notunterkunft keine Hygieneartikel erhalten, hat er
sich diesbezüglich an den Beschwerdegegner zu wenden. Es geht aber nicht an,
aus diesem Grund eine Erhöhung des Nothilfebetrags zu fordern. Sofern der
Beschwerdeführer eigene Hygieneprodukte einkauft, ist es ihm zumutbar, keine
Markenprodukte, sondern günstigere No-Name-Produkte des Discounters zu kaufen,
zumal diese in der Regel nicht schlechter sind als teure Markenprodukte. Es ist
sodann durch die ärztlichen Zeugnisse nicht ausgewiesen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Zustands seiner Zähne auf spezielle,
teurere Zahnpflegeprodukte angewiesen ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
inwiefern die teureren Zahnpflegeprodukte für den Beschwerdeführer besser sein
sollen als die günstigeren Produkte. Im Rekursverfahren räumte der
Beschwerdeführer sodann ein, dass er die Möglichkeit hat, gespendete Kleider
(kostenlos) zu beziehen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Quittungen – sofern
diese tatsächlich alle von seinen Einkäufen stammen, was der Beschwerdegegner
zu Recht anzweifelt – in den vergangenen zehn Wochen durchschnittlich rund
Fr. 7.- pro Tag (inkl. teure Hygieneprodukte) ausgegeben hat. Dies ergibt
ein Überschuss von rund Fr. 1.50 pro Tag bzw. Fr. 10.50 pro Woche.
Wofür der Beschwerdeführer diesen Überschuss verwendet, ist nicht ersichtlich.
Zumal dem Beschwerdeführer keine grossen Kommunikationskosten anfallen dürften,
da sein Handy gemäss eigenen Ausführungen vor allem dem Empfang von Anrufen und
Nachrichten dient und er es nur im Notfall nutzt. Sodann werden ihm für
Arztbesuche unbestrittenermassen Tickets für den öffentlichen Verkehr
abgegeben. Anderweitige Mobilitätskosten ergeben sich weder aus den Akten noch
werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist
es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den finanziellen Überschuss von
Fr. 10.50 pro Woche oder mindestens einen Grossteil davon für gesunde,
diabeteskonforme Lebensmittel zu verwenden.
5.5
Zusammengefasst
entstehen dem Beschwerdeführer durch eine diabeteskonforme Ernährung im
Gegensatz zu einem gesunden Nothilfebezüger keine Mehrkosten. Die Kosten für
eine gesunde, ausgewogene Ernährung lassen sich durch den Nothilfebetrag
decken. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die
Erhöhung des täglichen Nothilfebetrags verweigert hat.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.2.2
Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann die Beschwerde nicht als geradezu
offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden. Der
Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der fehlenden
Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers und der nicht als einfach zu
qualifizierenden Rechtsfragen als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B, dieser substituiert
durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der Kostennote einen
Zeitaufwand von rund 15,17 Stunden aus, wobei die Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift und der Replik 13,1 Stunden ausmachen. Angesichts der
eher umfangreichen Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte
Stundenaufwand gerade noch angemessen. Die Barauslagen von Fr. 83.90 sind ausgewiesen.
Demnach ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'336.65 plus Barauslagen von Fr. 83.90
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 263.40),
also mit total Fr. 3'683.95 zu entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 680.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7.
Rechtsanwalt
B, substituiert durch C, wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 3'420.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 263.40), total
Fr. 3'683.95, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an …