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Entscheid

VB.2018.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00080

4. Juli 2018Deutsch22 min

(URT.2018.19997)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1973, von Eritrea, reiste am 18. August 2011 in die Schweiz ein,

wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem

Entscheid vom 5. März 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration

(heute: Staatssekretariat für Migration) das Gesuch von A ab und verfügte

dessen Wegweisung.

Nach Aufenthalten in den Durchgangszentren D und E

befindet sich A seit dem 6. Februar 2014 in der Notunterkunft (NUK) F.

B. A

leidet an Diabetes mellitus Typ II. Am 19. März 2014 ersuchte eine

Mitarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes im Namen von A das Kantonale

Sozialamt per E-Mail um Erhöhung der monatlichen Unterstützung, da er sich mit

der normalen Nothilfeunterstützung keine diabetesgerechte Ernährung leisten

könne. Dieses Gesuch wurde am 20. März 2014 abgelehnt.

C. Am

22. Mai 2017 ersuchte A, damals vertreten durch G, erneut um Erhöhung der

finanziellen Nothilfe auf Fr. 16.- pro Tag. Das Kantonale Sozialamt wies

dieses Gesuch mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, am

4.

Juli 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese

wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 ab

(Disp.-Ziff. I). Es wurden keine Kosten erhoben (Disp.-Ziff. II), und

A wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B

gewährt (Disp.-Ziff. III). Dieser wurde für seinen Aufwand zulasten der

Staatskasse mit Fr. 2'009.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)

entschädigt (Disp.-Ziff. IV). Eine Parteientschädigung wurde nicht

ausgerichtet (Disp.-Ziff. V).

III.

Am 1. Februar 2017 (recte: 2018) erhob A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern I und IV des

angefochtenen Rekursentscheids vom 20. Dezember 2017 seien aufzuheben, und

dem Beschwerdeführer seien Fr. 16.-/Tag bzw. Fr. 480.-/Monat als

finanzielle Nothilfe auszurichten. Der Zentrumsleiter der NUK F, Herr H,

sei zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung vor Vorinstanz sei auf Fr. 4'958.65

festzusetzen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Februar

2018.

auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Das Kantonale

Sozialamt erstattete am 12. März 2018 die Beschwerdeantwort und

beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 4. April 2018,

worauf das Kantonale Sozialamt am 30. April 2018 die Duplik einreichte.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Rechtsvertreterin von A am

27.

Juni 2018 ihre Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend finanzielle Nothilfe nach

§ 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Für

diese sozialhilferechtliche Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Nothilfe um

Fr. 7.50 pro Tag. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, speziell im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe

dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Der Streitwert liegt damit bei Fr. 2'737.50

(365 Tage x Fr. 7.50). Da zudem kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen

bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Dem

Rekursverfahren lag als Anfechtungsobjekt ein Schreiben des Beschwerdegegners

vom 7. Juni 2017 zugrunde, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde,

dass im Bereich der Nothilfe kein Diätzuschlag gewährt werden könne, weshalb

seinem Anliegen um Erhöhung der finanziellen Nothilfe nicht entgegengekommen

werden könne. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs

Anordnungen angefochten werden. Der Begriff Anordnung entspricht grundsätzlich

dem Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Im Einklang

damit gilt als Verfügung eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete

Anordnung einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf

Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18

mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdegegner im Rekurs noch geltend

gemacht hat, beim Schreiben vom 7. Juni 2017 handle es sich lediglich um

eine Auskunft und damit um einen nicht anfechtbaren Realakt, ist ihm nicht

zuzustimmen. Das Schreiben vom 7. Juni 2017 ist an den Beschwerdeführer

adressiert und auf seine Situation bezogen und damit individuell-konkret. Es

ist sodann insofern auf Rechtswirkungen ausgerichtet, als dem Beschwerdeführer

die von ihm beantragte Erhöhung der Nothilfe (mangels gesetzlicher Grundlage)

verweigert wurde. Das Schreiben erfüllt damit die Voraussetzungen des

Verfügungsbegriffs. Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist für die

Qualifikation zudem nicht entscheidend, sondern einzig, ob ein behördlicher Akt

materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 24). Nach dem Gesagten ist die Vor­instanz zu Recht auf

den Rekurs eingetreten.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer eine Erhöhung des amtlichen Honorars für das Rekursverfahren beantragt,

ist er diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert, da er kein Interesse

daran hat, dass sein Rechtsbeistand eine möglichst hohe Entschädigung erhält.

Im Gegenteil ist er aufgrund der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4

VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst tief ausfällt. Deshalb

ist zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung

ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand beschwerdelegitimiert (VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00533, E. 5; Plüss, § 16 N. 111). Der Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers hätte somit in eigenem Namen und auf eigenes Risiko

Beschwerde führen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde

insoweit nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Zentrumsleiter der NUK

F, Herrn H, zum rechtserheblichen Sachverhalt zu befragen. Wie jedoch noch zu

zeigen sein wird, ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt in genügender

Weise aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten (vgl. hinten

E. 5). In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb die Zeugeneinvernahme

unterbleiben. Aus demselben Grund kann auch auf den Beizug der medizinischen

Akten des Beschwerdeführers verzichtet werden.

3.

3.1

Wer sich

wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur

Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des

Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Art. 82 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; § 5c Abs. 1 SHG). Gemäss

Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu

sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht

ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein

menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz

zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn

einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,

Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können.

Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das

Vorliegen einer aktuellen, d. h.

tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166

E. 3.1 S. 172, E. 3.2 S. 173; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f.;

je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände

zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie

beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage

beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe umfasst grundsätzlich die

Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von

Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer

Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).

3.2

Die

Ausgestaltung der Nothilfe obliegt im Rahmen der verfassungsmässigen

Mindestanforderungen den Kantonen, soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen

nicht spezielle Regelungen erlässt (vgl. z. B. Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3

Abs. 4 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August

1999.

(AsylV2) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen

Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch,

denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die

Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82

Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der

Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014

Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Gestützt

auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die

Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem

1.

Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das

Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. zur

Asylfürsorgeverordnung VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).

Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben Personen, welche sich

unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden

können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie

ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein

anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b).

Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur

Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1

Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen

Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2

Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss

persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person

ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1

Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die

Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4

Abs. 2 Nothilfeverordnung). Die Nothilfe wird damit zentral durch den

Kanton gewährt. Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe

fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl

2007, 2010 ff., 2011 f.]).

3.3

Gemäss

Ziff. 4.2 der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen

Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige

Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 (Nothilfeempfehlungen) ist bei

der Ausrichtung der Nothilfe auf die elementaren und individuell-konkreten

Bedürfnisse der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Dem

Gesundheitszustand der Bedürftigen ist in angemessener Weise Rechnung zu

tragen. Massgebend ist dabei aber nicht das von der betroffenen Person

formulierte Bedürfnis, sondern die Einschätzung der zuständigen Behörde

(allenfalls unter Beizug von medizinischen Zeugnissen oder Einschätzungen des

Personals in der Notunterkunft). Die Behörde soll dabei immer das Ziel einer

freiwilligen Ausreise im Blick behalten, ohne die verfassungsmässig

garantierten Mindeststandards zu verletzen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer in der

Notunterkunft keine bzw. nicht genügend Hygieneartikel und bedarfsgerechte

Kleidung bekomme. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten für die

Ernährung bei Diabetes mellitus verwies die Vorinstanz auf das

bundesgerichtliche Urteil P 47/05 vom 6. April 2006. Aus dem Urteil

gehe klar hervor, dass Personen, die an Diabetes mellitus Typ II erkrankt

seien, keine teuren Spezialprodukte benötigten, sondern lediglich eine

gesundheitsbewusste, ausgewogene Mischkost zu sich nehmen sollten. Betroffene

Personen müssten medizinisch belegen, lebensnotwendig auf eine kostenaufwendigere

Ernährung als üblich angewiesen zu sein; ebenso seien sie beweispflichtig für

die Mehrkosten, die ihnen dadurch entstehen. Dies müsse auch für den

Beschwerdeführer gelten. Die Arztzeugnisse enthielten keine konkrete

Kostempfehlung. Da der Beschwerdeführer keine Quittungen für seine Ausgaben eingereicht

habe, sei gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass er das Nothilfegeld

zweckfremd auch für die Befriedigung seiner Mobilitäts- und

Kommunikationsbedürfnisse zu verwenden scheine. Diese Ausgaben habe er

zugunsten einer ausgewogenen Ernährung einzustellen. Insgesamt sei es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, die Mehrkosten für eine diabetesgerechte,

lebensnotwendige Ernährung glaubhaft zu machen. Es bestehe daher kein Anspruch

auf Erhöhung des Nothilfebeitrags. Bei der Umsetzung der Ernährungsempfehlungen

bestehe ein grosser finanzieller Spielraum, und es erscheine in Anbetracht der

vielen preisgünstigen Produkte bei diversen Discountern möglich, dass sich

diese mit dem zur Verfügung stehenden Budget umsetzen lasse. Es sei dem

Beschwerdeführer zuzumuten, nicht verderbliche Nahrungsmittel in grösseren

Mengen einzukaufen und in seinem Zimmer aufzubewahren, zumal nicht belegt werde

und auch nicht ersichtlich sei, dass ihm seine beiden Zimmergenossen die

Vorräte wegessen würden. Allerdings wäre auch die gegenteilige Annahme kein

Grund für die Erhöhung der Nothilfe, vielmehr hätte er sich im Bedarfsfall an

das Personal der Notunterkunft zu wenden.

4.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, eine krankheitsadäquate Ernährung lasse sich

mit Fr. 8.50 pro Tag nicht finanzieren. Infolge der stressigen

Lebensumstände in der Notunterkunft und vor allem der Unmöglichkeit, eine

krankheitsadäquate Diät zu halten, habe sich sein Gesundheitszustand

kontinuierlich verschlechtert. Er könne sich mit dem Nothilfegeld eine billige,

einseitige Ernährung leisten, erhalte aber von der I AG keine Kleidung

oder Hygieneartikel. Er könne nicht beweisen, dass er keine Hygieneartikel

bekomme, da es sich dabei um eine negative Tatsache handle. Dafür sei er auf

die Mitwirkung des Beschwerdegegners angewiesen. Aufgrund des prekären Zustands

seiner Zähne sei er auf teure Zahnpflegeprodukte angewiesen. Dass frische,

gesunde und nicht mit Schadstoffen belastete (Bio-)Lebensmittel in der Schweiz

sehr teuer seien, sei notorisch und müsse nicht bewiesen werden. Der

Beschwerdeführer sei alleinstehend und könne nicht grössere Mengen an

Lebensmitteln einkaufen, da er dafür keinen Platz habe und die Lebensmittel

ablaufen würden. Ohnehin sprenge es sein Budget, grosse Mengen an Lebensmittel

aufs Mal zu kaufen. Er habe auch ein Recht darauf, ein Minimum an

Sozialkontakten aufrechtzuerhalten. Er müsse ausserdem aufgrund seiner

Krankheit häufig zum Arzt. Es sei ihm nicht zumutbar, die Kosten für

Kommunikation und Transport einzuschränken. Der Beschwerdeführer befinde sich

aufgrund seiner Krankheit in einer ihn benachteiligenden Situation, da er für

Nahrung mehr Geld aufwenden müsse, als ein gesunder Nothilfebezüger. Der

Beschwerdegegner weigere sich, seiner individuellen Situation Rechnung zu tragen.

Dadurch setze er die Integrität des Beschwerdeführers durch die Inkaufnahme der

Verschlechterung der Krankheit aufs Spiel und verletze Art. 12 BV. In der

Replik reichte der Beschwerdeführer Quittungen seiner Einkäufe zu den Akten, um

darzulegen, dass er mit dem Nothilfebetrag weder genug noch gesunde Produkte

kaufen könne.

4.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, das Arztzeugnis vom 29. Januar 2018 stelle

keinen Nachweis dafür dar, dass eine diabeteskonforme Ernährung mit Mehrkosten

verbunden sei und mit dem Verpflegungsgeld von Fr. 60.- pro Woche nicht

finanziert werden könne. Die Unterbringung in der Notunterkunft sei nicht

ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers. Aus dessen Angaben sei zu schliessen, dass er sich auch bei

einer Erhöhung des Nothilfebetrags nicht diabeteskonform ernähren würde. Der

Beschwerdeführer sei den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm für eine

diabeteskonforme Ernährung tatsächlich Mehrkosten entstünden. Bei ausgewiesenem

Bedarf und auf Nachfrage würden ihm zudem Hygieneprodukte und Kleider in Form

von Sachleistungen und für Arztbesuche Tickets für den öffentlichen Verkehr

abgegeben.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ II. Aus dem ärztlichen

Zeugnis von Dr. med. J vom 12. Februar 2014 geht hervor, dass

der Beschwerdeführer für eine gute Blutzuckereinstellung auf eine qualitative

Diabetesdiät angewiesen sei. Es sei deshalb zu berücksichtigen, dass er für die

diabetesgerechte Ernährung einen grösseren finanziellen Aufwand habe.

Dr. med. K hielt im Arztzeugnis vom 4. Mai 2017 fest, dass die

finanzielle Nothilfe für die Einhaltung einer Diabetesdiät nicht reiche. Die

unterzeichnende Ärztin bittet darum, dies zu berücksichtigen und dem

Beschwerdeführer zusätzliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. In

einem weiteren Arztzeugnis vom 25. August 2017 führte Dr. med. K

aus, der Beschwerdeführer leide an einer schwierig einstellbaren Diabetes

mellitus und einer arteriellen Hypertonie. Infolge der andauernd erhöhten

Blutzuckerwerte habe er schwere Komplikationen wie eine diabetische

Retinopathie entwickelt. Diese Krankheit habe eine schlechte Prognose mit der

Gefahr der Erblindung. Um das Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten, erhalte

der Beschwerdeführer eine kostenintensive Therapie mit Lucentis-Injektionen in

der Augenklinik des Universitätsspitals. Trotz intensiver medikamentöser

Therapie mit den modernsten Antidiabetika und Insulin sei die Einstellung des

Blutzuckers bisher ungenügend. Infolge der verfügbaren finanziellen Mittel der

Nothilfe von Fr. 8.50/Tag (für Essen und Hygieneartikel) könne er keine

adäquate Diabetesdiät halten. Es sei ihm in der jetzigen Wohnsituation nicht

möglich, Nahrungsmittel in grossen Mengen zu kaufen und zu lagern. Um das

Fortschreiten der Krankheit zu bremsen und weitere Folgekosten zu vermeiden,

bittet die Ärztin darum, den Beschwerdeführer "besser zu

unterstützen".

5.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpfen die durch eine Diät bedingten

Mehrkosten nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die

Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwendigere

Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im

konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist.

Mehrauslagen sind deshalb grundsätzlich zu belegen. Ausgenommen davon sind

Krankheiten, bei denen die Mehrkosten aufgrund der allgemeinen Erfahrung als

ausgewiesen gelten. Dazu gehört Diabetes mellitus indes nicht. Nach der neueren

Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf

eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen (BGr, 6. April 2006,

P 47/05, E. 3.1 f.; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 8.1.05, Ziff. 2, 3. Januar 2017). Zwar betraf das

erwähnte bundesgerichtliche Urteil Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und nicht

Nothilfeleistungen. Dass ein Nothilfebezüger nicht dieselben finanziellen

Möglichkeiten hat wie ein Bezüger von Ergänzungsleistungen, ändert indes nichts

daran, dass für eine diabeteskonforme Ernährung grundsätzlich keine Mehrkosten

gegenüber der Ernährung einer gesunden Person entstehen. Da dem

Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit im Vergleich zu einem gesunden

Nothilfebezüger keine Mehrkosten entstehen, hat er keinen Anspruch auf

Andersbehandlung. Insofern ist in der Anwendung des Bundesgerichtsentscheids

P 47/05 vom 6. April 2006 auf den vorliegenden Fall keine Verletzung

des Gleichheitsgebots ersichtlich.

5.3

Auf

Nachfrage des Beschwerdeführers führte Dr. med. K im Arztbericht vom

28.

Januar 2018 aus, es sei eine ausgewogene kohlenhydratarme Diät mit

regelmässigen kleinen Mahlzeiten und genügend Gemüse und Ballaststoffen

empfohlen. Auch gemäss den – vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren

eingereichten – Ernährungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für

Ernährung ist bei Diabetes mellitus Typ II auf eine ausgewogene Ernährung

zu achten (täglich 1–2 Liter ungezuckerte Getränke, 3 Portionen

Gemüse, 2 Portionen Früchte, 3 Portionen Getreideprodukte, Kartoffeln

und Hülsenfrüchte, 3 Portionen Milchprodukte, 1 Portion Eiweiss, 2–3

Esslöffel Pflanzenöl und 1 Portion ungesalzene Nüsse, Samen oder Kerne).

Die Arztzeugnisse äussern sich demgegenüber nicht zur diabeteskonformen

Ernährung, sondern behaupten lediglich in unsubstanziierter Weise, dass die finanzielle

Nothilfe für eine diabeteskonforme Diät nicht ausreiche. In den Akten gibt es

ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer teure Spezial-

oder Ersatzprodukte zu sich nehmen müsste.

5.4

Hinsichtlich

der Frage, ob mit der finanziellen Nothilfe von Fr. 8.50 pro Tag eine

ausgewogene Ernährung finanziert werden kann, ist dem Beschwerdegegner

zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht verderbliche Lebensmittel in

grösseren Mengen und dadurch günstiger einkaufen kann. Sodann sind auch frische

Lebensmittel, wie Früchte, Gemüse und Milchprodukte, im Kühlschrank – den der

Beschwerdeführer nur mit seinem Zimmergenossen teilen muss – einige Tage

haltbar. Zwar hängt die Haltbarkeit der Lebensmittel entscheidend von der

Lagerung ab. Allerdings legt der Beschwerdegegner dar, dass dem

Beschwerdeführer im Bedarfsfall ein zusätzlicher Spind oder gar ein eigener

Kühlschrank zur Verfügung gestellt werden könne. Will der Beschwerdeführer von

diesem Angebot Gebrauch machen, hat er sich dafür an den Beschwerdegegner zu

wenden. Damit dürfte sich die vom Beschwerdeführer aufgebrachte Problematik der

Lebensmittelaufbewahrung erledigt haben. Sodann locken unverderbliche

Lebensmittel, wie bspw. Teigwaren, Reis und Couscous bei luftdichter

Verschliessung und frische Lebensmittel bei Aufbewahrung im Kühlschrank in der

Regel keine Insekten an. Grosse Mengen an Lebensmitteln muss der

Beschwerdeführer sodann nicht täglich einkaufen, weshalb es ihm zumutbar ist,

den erforderlichen Betrag dafür jeweils anzusparen. Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, er müsse auf eine schadstoffarme Ernährung achten und teurere

Bioprodukte einkaufen, wird dies weder durch die Arztzeugnisse noch durch die

Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung bestätigt. Es ist dem

Beschwerdeführer zumutbar, frische Lebensmittel günstig im Dis­counter

einzukaufen.

Hinsichtlich des Erwerbs von Kleidung und Hygieneprodukten

ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss einem Schreiben des

Beschwerdegegners persönliche Hygieneartikel von den Zentren bei Bedarf

zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer muss seinen Bedarf indes

gegenüber der Notunterkunft ausweisen. Sollte er trotz Bedarf entgegen dem

erwähnten Schreiben und entgegen der Versicherung des Beschwerdegegners im

Beschwerdeverfahren in der Notunterkunft keine Hygieneartikel erhalten, hat er

sich diesbezüglich an den Beschwerdegegner zu wenden. Es geht aber nicht an,

aus diesem Grund eine Erhöhung des Nothilfebetrags zu fordern. Sofern der

Beschwerdeführer eigene Hygieneprodukte einkauft, ist es ihm zumutbar, keine

Markenprodukte, sondern günstigere No-Name-Produkte des Discounters zu kaufen,

zumal diese in der Regel nicht schlechter sind als teure Markenprodukte. Es ist

sodann durch die ärztlichen Zeugnisse nicht ausgewiesen, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Zustands seiner Zähne auf spezielle,

teurere Zahnpflegeprodukte angewiesen ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

inwiefern die teureren Zahnpflegeprodukte für den Beschwerdeführer besser sein

sollen als die günstigeren Produkte. Im Rekursverfahren räumte der

Beschwerdeführer sodann ein, dass er die Möglichkeit hat, gespendete Kleider

(kostenlos) zu beziehen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

gemäss den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Quittungen – sofern

diese tatsächlich alle von seinen Einkäufen stammen, was der Beschwerdegegner

zu Recht anzweifelt – in den vergangenen zehn Wochen durchschnittlich rund

Fr. 7.- pro Tag (inkl. teure Hygieneprodukte) ausgegeben hat. Dies ergibt

ein Überschuss von rund Fr. 1.50 pro Tag bzw. Fr. 10.50 pro Woche.

Wofür der Beschwerdeführer diesen Überschuss verwendet, ist nicht ersichtlich.

Zumal dem Beschwerdeführer keine grossen Kommunikationskosten anfallen dürften,

da sein Handy gemäss eigenen Ausführungen vor allem dem Empfang von Anrufen und

Nachrichten dient und er es nur im Notfall nutzt. Sodann werden ihm für

Arztbesuche unbestrittenermassen Tickets für den öffentlichen Verkehr

abgegeben. Anderweitige Mobilitätskosten ergeben sich weder aus den Akten noch

werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist

es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den finanziellen Überschuss von

Fr. 10.50 pro Woche oder mindestens einen Grossteil davon für gesunde,

diabeteskonforme Lebensmittel zu verwenden.

5.5

Zusammengefasst

entstehen dem Beschwerdeführer durch eine diabeteskonforme Ernährung im

Gegensatz zu einem gesunden Nothilfebezüger keine Mehrkosten. Die Kosten für

eine gesunde, ausgewogene Ernährung lassen sich durch den Nothilfebetrag

decken. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die

Erhöhung des täglichen Nothilfebetrags verweigert hat.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich

dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.2.2

Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner

Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann die Beschwerde nicht als geradezu

offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden. Der

Beizug eines Rechtsvertreters erscheint angesichts der fehlenden

Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers und der nicht als einfach zu

qualifizierenden Rechtsfragen als gerechtfertigt. Dementsprechend ist dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B, dieser substituiert

durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der Kostennote einen

Zeitaufwand von rund 15,17 Stunden aus, wobei die Ausarbeitung der

Beschwerdeschrift und der Replik 13,1 Stunden ausmachen. Angesichts der

eher umfangreichen Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte

Stundenaufwand gerade noch angemessen. Die Barauslagen von Fr. 83.90 sind ausgewiesen.

Demnach ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'336.65 plus Barauslagen von Fr. 83.90

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 263.40),

also mit total Fr. 3'683.95 zu entschädigen.

6.2.4

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 680.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B, dieser substituiert durch C, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Rechtsanwalt

B, substituiert durch C, wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt

Fr. 3'420.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 263.40), total

Fr. 3'683.95, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an …