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Entscheid

VB.2018.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00089

25. Juli 2018Deutsch21 min

(URT.2018.20057)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1964 geborene A war bei der Stadt Zürich seit

Dezember 1991 als Fachlehrperson für Sportunterricht auf Volksschulstufe

angestellt und dabei zuletzt auf der Lohnstufe 17 des

Lohnreglements 12.01 platziert.

Im Rahmen der Kantonalisierung

der Anstellungsverhältnisse von

Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, wurde das kommunales An­stellungsverhältnis von A mit

Verfügung vom 25. Februar 2015 "wegen Stellenabbaus infolge Überführung in

eine kantonale Anstellung per 31. Juli 2015 seitens der Stadt Zürich auf­gelöst"

und jener in der Folge ab 1. August 2015 im gleichen Umfang kantonal

weiter­beschäftigt, wobei ihn das Volksschulamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 26. Juni 2015 neu nur mehr auf Stufe 16 des Lohnreglements 12.01

platzierte. Zur Abfederung der hieraus resultierenden Lohneinbusse sprach der

Direktor des Schulamts der Stadt Zürich A mit Verfügung vom 11. Januar

2016 eine Abfindung in Höhe von Fr. 1'413.30 (brutto) zu, was der

Differenz zwischen dem bisherigen und dem aktuellen Lohn während 14 Monaten

entsprach. Die von A hiergegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss

vom 5. Oktober 2016 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 11. November

2016.

an den Bezirksrat Zürich rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 18. Januar 2018 teilweise guthiess, den Beschluss des

Stadtrats vom 5. Oktober 2016 sowie die Verfügung des Direktors des

Schulamts der Stadt Zürich vom 11. Januar 2016 aufhob, Letztere

verpflichtete, A eine Abfindung in der Höhe von drei vollen Monatslöhnen zu

entrichten, und die Sache zur konkreten betragsmässigen Berechnung des

masseblichen Monatslohns an jene zurückwies (Dispositiv-Ziff. I);

Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und die Stadt

Zürich in Dispositiv-Ziff. III verpflichtet, A eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- "(Mehrwertsteuer inklusive)" zu bezahlen.

III.

Die Stadt Zürich führte am 9. Februar 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 18. Januar 2018 unter Entschädigungsfolge. Das Gericht eröffnete dafür

das Geschäft VB.2018.00089.

A seinerseits liess am 21. Februar 2018 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 18. Januar

2018.

erheben und in der Sache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Stadt Zürich zu verpflichten, ihm eine "Entschädigung in der Höhe von

mindestens 14 vollen Monatslöhnen abzüglich des bereits bezahlten Betrags von

Fr. 1'413.30 brutto zu bezahlen", eventualiter die Angelegenheit

"zwecks Festsetzung einer angemessenen […] Abfindung" an den

Bezirksrat zurückzuweisen. Das Gericht eröffnete dafür das Geschäft

VB.2018.00111.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 27./28. Februar

2018.

unter Verweis auf den Rekursentscheid in beiden Verfahren auf

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2018 schloss A im

Verfahren VB.2018.00089 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge; mit weiteren Eingaben der Stadt Zürich und von A vom

10.

/11. und vom 26. April 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Im Verfahren VB.2018.00111 begehrte die Stadt Zürich mit Beschwerdeantwort vom

16.

März 2018 die Abweisung des Rechtsmittels; in formeller Hinsicht

ersuchte sie zudem um Vereinigung der beiden parallel geführten Verfahren.

Hierzu äusserte sich A am 25. April 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen etwa betreffend

ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Bezüglich der Anfechtbarkeit des

vorinstanzlichen Entscheids bleibt anzumerken, dass Rückweisungsentscheide

grundsätzlich als Zwischenentscheide gelten, weil sie das Verfahren nicht

abschliessen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der unteren Instanz, an welche die

Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rück­weisung

lediglich der einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich

Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt

kein Zwischenentscheid, sondern ein Endentscheid vor (vgl. BGE 134 II

124.

E. 1.3). Solches ist vorliegend der Fall. Der Rekursentscheid

hat daher als Endentscheid zu gelten.

1.2

Als Arbeitgeberin

ist die Stadt Zürich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten praxisgemäss wie

eine Privatperson betroffen (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21

N. 103). Sie macht zudem eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend.

Gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a

sowie lit. b VRG ist ihre Beschwerdelegitimation im Verfahren

VB.2018.00089 folglich zu bejahen.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht

zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Rechtsvorkehren

vereinigen. Die Beschwerden in den Verfahren VB.2018.00089 und VB.2018.00111

richten sich beide gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

18.

Januar 2018. Sie sind deshalb – auf Antrag bzw. im Einvernehmen mit

den Parteien – zu vereinigen (vgl. VGr, 8. Juli 2015, VB.2014.00420, E. 1.2).

2.2

Im

angefochtenen Beschluss erhöht der Bezirksrat Zürich die an A zu zahlende

Abfindung von Fr. 1'413.30 auf drei Monatslöhne, wogegen sich die Stadt

Zürich zur Wehr setzt; A wiederum beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung

von 14 (vollen) Monatslöhnen. Mit Blick auf dessen letzten Jahreslohn vor der

Kantonalisierung von Fr. 120'420.84 beläuft sich der Streitwert insofern

in beiden Verfahren auf über Fr. 20'000.- und sind die (vereinigten)

Beschwerden damit durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG;

act. 10/2, Art. 15 der städtischen Volksschullehrer-Verordnung vom

30.

Januar 2002 [SVL, AS 177.500; dazu und auch zu den nachfolgend

zitierten städtischen Erlassen www.stadt-zuerich.ch > Politik & Recht

> Amtliche Sammlung]) in Verbindung mit Anhang A zur Lehrpersonal­verordnung

vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311] in der bis

31.

Dezember 2017 geltenden Fassung [OS 67, 12; OS 73, 20]).

3.

3.1

A rügt

zunächst eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz die

seitens der Stadt Zürich "selber festgesetzte und von ihr dementsprechend

auch nicht in Abrede gestellte Abfindung […] von 14 Monatslöhnen auf 3

Monatslöhne gekürzt" habe, ohne dass dies von einer Partei beantragt

worden bzw. ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.

3.2

Die

Rekursinstanz kann eine angefochtene Anordnung grundsätzlich auch zu Ungunsten

der rekurrierenden Person abändern (§ 27 VRG). Als Ausfluss des in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör hat sie jene diesfalls jedoch

vorgängig auf ihre Absicht aufmerksam zu machen, zu einer solchen reformatio in

peius zu schreiten, und ihr Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen

(BGE 118 V 182 E. 2d, 122 V 166 E. 2a f.; Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 214 mit

Hinweisen; Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 27 N. 14 ff., auch

zum Folgenden). Dadurch soll der Partei die Möglichkeit eingeräumt werden,

durch Rückzug des Rechtsmittels eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung abzuwenden.

A erhält vorliegend – was unbestritten ist – von der

Vorinstanz im Ergebnis eine deutlich höhere Abfindung zugesprochen, als sie

noch in der Ausgangsverfügung festgesetzt worden war (drei Monatslöhne à gut

Fr. 10'000.- statt 14 Monatslöhne à Fr. 100.95). Seine Rechtsposition

erfährt demnach mit dem Rekurs­entscheid keine Verschlechterung, sodass sich der Vorinstanz auch keine

Verletzung seines Gehörsanspruchs vorwerfen lässt, wenn sie ihn vorgängig nicht

über die in Aussicht stehende Abänderung der Ausgangsverfügung informiert hatte.

Dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Abfindung

anders vorgeht als die Stadt Zürich (siehe nachfolgend 6.2), kommt unter dem

Blickwinkel der hier (allein) zu prüfenden Gehörsverletzung keine Bedeutung zu.

4.

4.1

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals

dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20.

April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben sieht

§ 53 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss

anzuwenden ist, sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt (so

bereits § 72 Abs. 1 f. des auf 1. Januar 2018 aufgehobenen

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [OS 60, 71]). Die Regelung des

Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.

4.2

Die Stadt

Zürich hat von dieser Kompetenz mit Erlass des (Stadtzürcher) Personalrechts

vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100) und – im hier massgeblichen

Bereich – der städtischen Volksschullehrer-Verordnung sowie der dazugehörigen

Ausführungserlasse Gebrauch gemacht.

Bei der Auslegung dieser Erlasse kommt der

Stadt Zürich ein gewisser Spielraum zu, und die

Rechtsmittelinstanzen dürfen nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen

Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer

kommunalen Norm durch die Stadt durch ihre eigene Auslegung ersetzen (vgl. BGr,

11.

Juli 2017,1C_572/2016, E. 2.1).

5.

5.1

Nach

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SVL fallen unter die städtischen Lehrpersonen,

auf welche diese Verordnung zur Anwendung gelangt, die von der Stadt Zürich

entlöhnten Lehr­personen an der Volksschule und im Kindergarten, die nicht

gemäss kantonalem Recht dem Lehr(er)personalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) unterstellt sind. Auf die städtischen Lehrpersonen kommen nach

Art. 2 SVL das Lehr(er)personalgesetz sowie die Lehr(er)personalverordnung

sinngemäss zur Anwendung, soweit in dieser Verordnung und den dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen des Stadtrats nichts anderes bestimmt ist. Dasselbe

gilt nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die An­stellung

und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer vom

12.

Juni 2002 (AS 177.501).

5.2

Gemäss

Art. 10 Satz 1 SVL richtet sich die Abfindung bei unverschuldeter

Entlassung städtischer Lehrpersonen nach den Bestimmungen des städtischen

Personalrechts (vgl. auch daselbst in Art. 1 Abs. 3 PR).

Danach haben Angestellte, die

mindestens 35-jährig sind, ab fünf ununterbrochenen Dienstjahren Anspruch auf

eine Abfindung, sofern ihr Arbeitsverhältnis ohne ihr Ver­schulden auf

Veranlassung der Stadt aufgelöst wird und sie nicht unter die Bestimmungen über

die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR fallen (Art. 28 Abs. 1 PR).

Erfolgt die Auf­lösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Angestellten

nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten (Art. 28 Abs. 2 PR).

Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "wegen

Kündigung der oder des Angestellten" sowie bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses durch Ablauf einer befristeten Anstellung, fristloser

Auflösung aus wichtigen Gründen, Auflösung aus gesundheitlichen Gründen,

Altersrücktritt bzw. Beendigung altershalber oder Tod (Art. 28 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 15 PR). Die Abfindung beträgt bei Entlassung im 51.

bis 55. Altersjahr drei bis vierzehn Monatslöhne (Art. 28 Abs. 4

alinea 3 PR) und wird gemäss Art. 28 Abs. 5 PR nach den Umständen des

Einzelfalls festgelegt; angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die

persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue

Lohn, falls die oder der Angestellte weiterbeschäftigt wird.

6.

6.1

Am

6.

Februar 2012 verabschiedete der Kantonsrat das "Gesetz über die

Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule",

demzufolge insbesondere die kommunalen Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen

mit Kleinstpensen (vgl. § 8 LPVO in der bis 31. Juli 2014

geltenden Fassung [OS 61, 245]) sowie von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan

vorgesehene Fächer unterrichten (Sport-, Schwimm-, Musik-, Handarbeits- und

Hauswirtschaftslehrpersonen sowie Lehrpersonen der Integrierten Förderung), in

kantonale Anstellungsverhältnisse überführt werden sollten (OS 68, 517;

ABl 2011, 665 ff., insbesondere 672). Die Stimmberechtigten nahmen

das Gesetz in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 an (ABl 2013-04-05 [Nr. 13]).

In der Folge setzte der Regierungsrat die im Zusammenhang mit der

Kantonalisierung der Lehrpersonen massgeblichen Bestimmungen auf Beginn des

Schuljahrs 2015/2016 in Kraft (ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).

Gemäss dem revidierten § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG

unterstehen die genannten – bis anhin kommunal beschäftigten – Lehrpersonen seit

dem 1. August 2015 unabhängig von ihrem Arbeitspensum den Bestimmungen

dieses Gesetzes. Die Stadt Zürich sah sich daher veranlasst, auf dieses Datum

hin die kommunalen Anstellungsverhältnisse von insgesamt 507 städtischen

Lehrpersonen aufzulösen und – sofern möglich – in kantonale zu über­führen,

wobei für diejenigen Lehrpersonen, welche durch die Überführung "eine Lohn­einbusse

erfahren, eine Auflage zur Weiterbildung zu erfüllen oder Anspruch auf

Teilauszahlung eines Dienstaltersgeschenks haben", ein Sozialplan mit

Bestimmungen zur Gewährung von Abfindungen und Lohnfortzahlungen bzw.

allfälligen zusätzlichen Leistungen der Stadt (Beteiligung an

Weiterbildungskosten, Auszahlung Dienstalters­geschenk etc.) festgelegt wurde (vgl.

Art. 33 PR). Bezüglich der Ausrichtung von Abfindungen verweist der betreffende

vom Stadtrat von Zürich am 8. Juli 2015 beschlossene Sozialplan dabei

grundsätzlich auf die Regelung in Art. 28 PR; gleichzeitig wird aber

Art. 37 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das

Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 27. März 2002 (AB PR,

AS 177.101) als "sinngemäss" anwendbar erklärt, wonach bei

dauernder Versetzung für die Abfindung oder die Lohnfortzahlung lediglich die

Differenz zwischen dem höheren alten und dem neuen Lohn zu berücksichtigen ist

(vgl. S. 3: "die Weiterbeschäftigung im Rahmen einer kantonalen

Anstellung wird insoweit als 'Versetzung' aufgefasst").

Unter Verweis auf den genannten Sozialplan und in (teilweise)

analoger Anwendung von Art. 10 SVL in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 f.

PR und Art. 37 Abs. 3 AB PR sprach der nach Art. 10 Satz 2

SVL zuständige Direktor des Schulamts der Stadt Zürich A demgemäss mit der

Ausgangsverfügung "eine Abfindung in der Höhe von 14 Monatslöhnen

(Differenz von städtischem zu kantonalem Lohn [… zu]), was dem Betrag von

Fr. 1'413.30 entspricht".

6.2

Die

betreffende Verfügung bzw. den diese bestätigenden Einspracheentscheid des

Stadtrats vom 5. Oktober 2016 aufhebend, erwägt die Vorinstanz im

Rekursentscheid, dass die Überführung des Anstellungsverhältnisses von A nicht

als Versetzung im eigentlichen Sinn zu qualifizieren sei, weshalb Art. 37

Abs. 3 AB PR bei der Bemessung der diesem geschuldeten Abfindung nicht

direkt angewendet werden könne. Für eine analoge Anwendung der Bestimmung

wiederum bestehe kein Raum, weil der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 5 PR

eine explizite Regelung getroffenen habe für den Fall, dass eine entlassene

Person – wie vorliegend – im Anschluss an die Auflösung ihres

Anstellungsverhältnisses weiterbeschäftigt werde. Danach sei der durch die

Weiter­beschäftigung erzielte Lohn lediglich bei der konkreten Bemessung der

Abfindung innerhalb des durch Art. 28 Abs. 4 PR vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen

und habe eine entlassene Person demzufolge unabhängig von der Höhe des nach der

Entlassung erzielten Einkommens Anspruch auf die in Art. 28 Abs. 4 PR

festgelegte Mindestabfindung. Dieser Anspruch komme auch A zu, wobei es sich

aufgrund der konkreten Umstände rechtfertige, die ihm zuzusprechende Abfindung

im untersten Bereich des durch Art. 28 Abs. 4 PR vorgegebenen Rahmens bei

drei Monaten anzusiedeln, habe die Auflösung seines kommunalen

Anstellungsverhältnisses für ihn doch "offensichtlich nicht zu einer

sozialen Härte" geführt.

Dem hält A entgegen, dass "[d]ie Kürzung der

Abfindung von 14 auf 3 Monatslöhne […] einen Eingriff in die

Gemeindeautonomie" darstelle und überdies einer qualifiziert falschen

Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz gleichkomme, da diese bei ihrem

Entscheid einzig darauf abstelle, dass er beim Kanton weiterbeschäftigt werde.

Ebenfalls eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügt die Stadt Zürich; daneben

macht sie geltend, die Vor­instanz habe ihre Überprüfungsbefugnis überschritten

und mit ihrer "isolierten und allzu sehr dem Wortlaut verhafteten

Betrachtung von Art. 28 Abs. 4 und 5 PR" das kommunale

Personalrecht verletzt.

6.3

Dem

Wortlaut des Grundtatbestands von Art. 28 Abs. 1 PR zufolge ist eine Abfindung

grundsätzlich nur bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung

der Stadt (und ohne Verschulden des bzw. der Angestellten) geschuldet. Sie soll

Angestellten, die zwar aus objektiven Gründen, aber ohne persönliches

Verschulden entlassen werden, ab einer bestimmten Zahl von Dienstjahren eine

Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre Diensttreue gewähren und zugleich

die sozialen Härten einer Kündigung mildern helfen sowie präventiv gegen

leichtfertige Kündigungen wirken (vgl. VGr, 21. September 2011, VB.2011.00086,

E. 3.5.1 f. mit Hinweisen; ferner auch VGr, 7. Dezember 2016,

VB.2016.00479, E. 5.3; Antrag des Regierungsrats vom

15.

Dezember 2004 zum Personalgesetz [Änderung des Kündigungsschutzes], KR-Nr. 354/2003

[abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch> Geschäfte > Übersicht

Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.], S. 7).

Mit Blick auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung

liesse sich daher bereits fragen, ob die vorliegend zur Beurteilung stehende

Überführung eines kommunalen Arbeits­verhältnisses in ein kantonales überhaupt

einen Abfindungsanspruch auszulösen vermöchte (vgl. auch die differenzierten

Beurteilungen in VGr, 4. April 2012, VB.2012.00046, und 6. November 2002,

PB.2002.00020). So geht A – anders als etwa bei der Aufhebung einer Stelle, dem

typischen Anwendungsfall einer unverschuldeten Entlassung – auch nach der Auflösung

seines kommunalen Anstellungsverhältnisses seiner bisherigen Tätigkeit (Identität

von Funktion, Pflichten und Beschäftigungsgrad) im gewohnten Arbeitsumfeld (gleiche

Schule sowie Schulstufe) nach und wird er auch weiterhin von der Stadt Zürich

beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LPG). Er wurde bei der Überführung so

behandelt, wie wenn er schon vorher beim Kanton angestellt gewesen wäre, und

erhält insbesondere seine kommunale Dienstzeit (voll) angerechnet; per 1. August

2015.

gewechselt hat lediglich die rechtliche Grundlage seiner Beschäftigung

("gemäss kantonalem Recht"), was sich namentlich auf die

Zuständigkeit für personalrechtliche Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2

LPVO) sowie auf die Lohneinstufung von A auswirkt bzw. auswirkte (vgl. § 1

der Übergangsbestimmungen in der Lehrpersonalverordnung zur Änderung vom

27.

November 2013). Letzterer hatte mit anderen Worten keine der Nachteile

zu gewärtigen, welche üblicherweise mit der Auflösung eines

Arbeitsverhältnisses einhergehen und denen es mit einer Abfindung zu begegnen

gilt; die Überführung seiner Anstellung erfolgte zudem – wie oben dargelegt –

von Gesetzes wegen, weshalb die Abfindung auch keine präventive Wirkung zu

entfalten vermochte. Die auf Beginn des Schuljahrs 2015/2016 vollzogene

Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse kommunaler

Lehrpersonen wie A wurde im Vorfeld vom

Volksschulamt des Kantons Zürich denn auch als rein "administrativer

Vorgang" bezeichnet, die Auflösung des kommunalen Anstellungsverhältnisses

als "formell[e]" Kündigung.

Die Frage, ob der vorliegende

"Kündigungssachverhalt" vom Grundtatbestand von Art. 28

Abs. 1 PR erfasst ist, braucht hier indes nicht beantwortet zu werden, weil

– wie sich sogleich zeigt – die Beschwerde von A bereits aus anderem Grund

abzuweisen und der Beschwerde der Stadt Zürich Folge zu geben ist.

6.4

Laut Art. 28 Abs. 5 PR ist

"der neue Lohn, falls die oder der Angestellte weiter­beschäftigt

wird" bei der Festlegung der Abfindung (mit) zu berücksichtigen. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, lässt sich aus dieser Bestimmung schliessen, dass

der (kommunale) Gesetzgeber bereits bei der Statuierung des Art. 28 PR die

Möglichkeit bedachte, dass nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an dessen Stelle gegebenenfalls ein "neues"

Arbeitsverhältnis mit geändertem Inhalt treten könnte, er jedoch bewusst

davon absah, das Fehlen einer solchen "Weiterbeschäftigung" zur

Anspruchsvoraussetzung zu erheben (vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 5).

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie aus dem Wortlaut von

Art. 28 Abs. 5 PR und dessen Stellung im Normgefüge weiter

folgert, eine "Weiterbeschäftigung" sei ausschliesslich bei der

konkreten Bemessung der Abfindung innerhalb des von Art. 28 Abs. 4 PR

vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen und dem bzw. der entlassenen

Angestellten unabhängig von der Höhe des während der Abfindungsdauer erzielten

Einkommens in jedem Fall zumindest die in Art. 28 Abs. 4 PR

festgelegte Mindestabfindung von – je nach Alter – einem (alinea 1) bis zu vier

(alinea 4) ganzen Monatslöhnen zuzusprechen. Solches lässt sich – jedenfalls in

dieser Absolutheit – mit der ratio legis des vorab auf Billigkeitserwägungen

beruhenden Art. 28 PR nicht vereinbaren, hätte dies doch etwa zur Folge,

dass einer entlassenen Person die gleiche Abfindung auszurichten wäre

unabhängig davon, ob sie nach der Auflösung ihres bisherigen

Arbeitsverhältnisses mit einem besseren Gehalt weiterbeschäftigt würde oder ob

sie neu einen deutlich reduzierten Lohn erzielte und sich deshalb gezwungen

sähe, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts eine Nebenbeschäftigung

aufzunehmen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Problematik hatte sich

unter Geltung des § 26 des kantonalen

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) in der bis

31.

Dezember 2005 massgeblichen Fassung (OS 60, 517) die konstante Praxis

entwickelt, im Fall der nahtlosen Weiterbeschäftigung einer entlassenen Person

beim gleichen Arbeitgeber bei gleichem oder höherem Lohn keine Abfindung zuzusprechen

bzw. bei tieferem Lohn die Lohndifferenz für die Abfindungshöhe zu

berücksichtigen (Änderung des Kündigungsschutzes

S. 7 f., auch zum Folgenden; RRB Nr. 599/2001 S. 2;

VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 5.1; so auch § 8 Abs. 5

LPG und hierzu VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00095, E. 3.7); nur wenn

statt einer Weiterbeschäftigung beim Kanton eine Neuanstellung bei einem

anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin erfolgt war, floss dies

lediglich mindernd in die Festsetzung der Abfindung im Rahmen der

"persönlichen Verhältnisse" der betroffenen Person ein (vgl. VGr,

10.

März 2010, PB.2009.00031, E. 3.4 und 3.5.1; zum Ganzen auch PaRat

83/842, Dezember 2005, S. 4 ff.).

Diese Rechtsprechung zu a§ 26 PG lässt sich dabei auf – den praktisch wortgleichen – Art. 28 PR

übertragen, da die (frühere) kantonale Regelung dem kommunalen Gesetzgeber als

Vorlage diente (vgl. VGr, 21. September 2011, VB.2011.00086, E. 3.5,

4.

). Insofern hält die von der Stadt Zürich angerufene Art. 37 Abs. 3

AB PR nur fest, was gemäss teleologischer Auslegung des übergeordneten Rechts

ohnehin schon gilt.

6.5

Die

vorliegend zur Beurteilung stehende Kantonalisierung des kom­munalem Anstellungsverhältnisses

von A lässt sich nun nicht einer Neuanstellung bei einem anderen Arbeitgeber

bzw. einer anderen Arbeitgeberin gleichsetzen; viel eher weist sie – wie die

Stadt Zürich mit Fug hervorhebt – wesentliche Züge einer (internen) Versetzung

bzw. einer Weiterbeschäftigung beim gleichen Gemeinwesen unter (leicht) veränderten

Lohn­bedingungen auf. So musste sich A – wie dargelegt – nicht um eine neue

Stelle bemühen, sich nicht an einem neuen Arbeitsort und an ein neues sozialen

Umfeld gewöhnen, keine Probezeit durchlaufen, und auch seiner bisherigen (kommunalen)

Dienstzeit ging er nicht verlustig; zudem war er bereits im Dezember 2014 über

den genauen Ablauf der Überführung seines Anstellungsverhältnisses orientiert

und schon damals darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Entlöhnung

künftig bei gleicher Tätigkeit tiefer ausfallen könne, sodass sich die

Ungewissheit über die weitere Erwerbsituation bei ihm in Grenzen hielt.

Damit erscheint die Auslegung des

kommunalen Personalrechts durch die Stadt Zürich bzw. die (analoge) Anwendung von

Art. 10 SVL in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 f. PR und

Art. 37 Abs. 3 AB PR auch auf den vorliegenden Fall sachgerecht und bestand für die Vorinstanz keine

Veranlassung, von der Rechtsauffassung der Stadt Zürich abzuweichen. Mit ihrem

(unnötigen) Einschreiten verletzte sie mithin die Gemeindeautonomie der Stadt

Zürich, wobei A hieraus freilich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

7.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00089 erweist sich demnach

als begründet und ist gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. I und III des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 18. Januar 2018 sind aufzuheben und

der Beschluss des Stadtrats vom 5. Oktober 2016 ist wiederherzustellen.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2018.00111 ist abzuweisen.

8.

8.1

In

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Vorliegend

wird diese Grenze im Verfahren VB.2018.00111 klar erreicht

(Fr. 110'375.75), während der Streitwert im Verfahren VB.2018.00089 mit

rund Fr. 28'700.- (abzüglich Sozialabgaben) knapp darunter bleibt (vgl.

oben 2.2).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher zu 4/5 dem

(vollumfänglich) unterliegenden A aufzuerlegen und im Übrigen auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). A ist sodann keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Die Stadt Zürich ersucht vor

Verwaltungsgericht – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren – ebenfalls

um eine Parteientschädigung. Nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts

haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben (zum Ganzen

Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 50 ff.). Es liegen keine

besonderen Umstände vor, welche vorliegend die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung

rechtfertigten.

9.

Weil der Streitwert in beiden (vereinigten) Verfahren mehr

als Fr. 15'000.- beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs

auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Verfahren VB.2018.00089

und VB.2018.00111 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde

im Verfahren VB.2018.00089 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III

des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 18. Januar 2018 werden

aufgehoben. Der Beschluss des Stadtrats vom 5. Oktober 2016 wird

wiederhergestellt.

Die Beschwerde im Verfahren

VB.2018.00111 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 320.-- Zustellkosten,

Fr. 7'320.-- Total der

Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden zu

4/5 A auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Parteientschädigungen werden

nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

7.

Mitteilung an …