VB.2018.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00091
17. Juli 2018Deutsch9 min
(URT.2018.20040)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00091
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017
annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe
von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis
frühestens ab dem 18. Juli 2018 und nur gestützt auf ein
verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 18. August 2017 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 25. Januar 2018 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos
beurteilte.
III.
Am 12. Februar 2018 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 20. Februar 2018 beantragte das
Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten
des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion
teilte am 21. Februar 2018 mit, auf eine
Vernehmlassung zu verzichten. Hierzu liess
sich A nicht mehr vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom
12.
April 2018 zog der Abteilungspräsident bei der Kantonspolizei Zürich
Fotografien bei, auf welchen die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers
festgehalten ist. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf eine
Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die
Kammer.
2.
Am 16. Dezember 2015 verlor der Beschwerdeführer in
der Stadt … die Kontrolle über sein Fahrzeug, geriet ins Schlingern und prallte
heftig in einen Baum am rechten Strassenrand. In der Folge überschlug sich das
Fahrzeug und kam auf dem Fahrzeugdach liegend zum Stillstand, wobei sich zwei
Fahrzeuginsassen Verletzungen zuzogen. Das Strassenverkehrsamt qualifizierte
dieses Fehlverhalten als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer am 11. Februar
2016.
den Führerausweis auf Probe für zwei Monate und verlängerte die Probezeit
um ein Jahr. Am 30. März 2017 – und somit
während der Probezeit – beging der Beschwerdeführer sodann eine leichte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; er überschritt während
einer Fahrt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit (nach
Toleranzabzug) um 28 km/h. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts
Bezirk C vom 31. Mai 2017 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 320.-
verurteilt. Zugleich annullierte das Strassenverkehrsamt seinen Führerausweis
auf Probe. Daran hielt es – trotz Einsprache des Beschwerdeführers – mit
Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 fest. Hiergegen richtet sich die
vorliegende Beschwerde.
3.
3.1
Der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst
auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Wird dem
Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die
Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der
Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle unter
die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten
Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls
ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;
BGr, 1. Oktober 2010,1C_202/2010, E. 4.1 ff.).
3.2
Vorliegend
bestreitet der Beschwerdeführer nicht, auf der Autobahn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten zu haben. Zu diesem
Verhalten, welches unbestrittenermassen eine leichte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG
darstellen würde und mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung
(E. 3.1) den Verfall seines Führerausweises auf
Probe zur Folge hätte, sei er aber gezwungen gewesen. Auf der
Überholspur der Autobahn fahrend habe er hinter sich ein Notfallfahrzeug mit
Sirene und Warnlicht wahrgenommen. Darauf habe er die Überholspur verlassen
wollen, um dem Notfallfahrzeug Platz zu machen. Eine auf der Normalspur
befindliche Wagenkolonne habe ihm indes einen Spurwechsel verunmöglicht,
weshalb er beschleunigt habe, um durch Überholen dieser Wagenkolonne und
anschliessendem Spurwechsel dem Notfallfahrzeug die Fahrbahn frei zu machen.
Nach erfolgter Beschleunigung sei er geblitzt worden.
Demzufolge ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund
vorliegt.
3.3
Wer eine
mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen
Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten,
handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17
StGB). Auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands kann sich stützen, wer in
Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene
oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (BGr, 4. September
2007,1C_4/2007, E. 2.2). Akut bzw. unmittelbar ist die Gefahr erst im
letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (Kurt Seelmann
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 17 N. 5). Die Gefahr
darf nicht anders abwendbar sein. Der sich auf Notstand stützende Eingriff ist
folglich absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen Interessenwahrung,
die nicht in Rechtsgüter Dritter eingreift oder diese weniger schwer gefährdet
bzw. verletzt (Seelmann, Art. 17 N. 7). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand
nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. März 2010,6B_7/2010,
E. 2; BGE 116 IV 364 E. 1a).
Ein notstandsähnlicher Rechtfertigungsgrund ist die
rechtfertigende Pflichtenkollision, welche anzunehmen ist, wenn in einer
bestimmten Situation zwei strafrechtliche Rechtspflichten so zusammentreffen,
dass ihr Adressat keine von beiden (vollständig) erfüllen kann, ohne dadurch
gleichzeitig eine dieser Pflichten zu verletzen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag,
Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, S. 263). Im Rahmen von Art. 27
Abs. 2 SVG, welcher den Fahrzeugführer beim Wahrnehmen der besonderen
Warnsignale zur Freigabe der Strasse an Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und
Zollfahrzeuge verpflichtet, ist eine Pflichtenkollision grundsätzlich denkbar
(vgl. Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 27 N. 103).
4.
4.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen
Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die
Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,
E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person
wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf
die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige
Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens
zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE
123.
II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,
1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006,
E. 2.3).
4.2
Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine die Verkehrsregelverletzung
rechtfertigende Notstandssituation bzw. Pflichtenkollision bereits im Rahmen
einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Mai 2017 hätte vorbringen
müssen. Dies unterliess er (womit der Strafbefehl auch in Rechtskraft erwuchs).
Demzufolge ist die entsprechende Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
zu hören. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist sie auch unbegründet.
4.3
Mit
Präsidialverfügung vom 12. April 2018 und in Anwendung von § 7 VRG
und § 60 VRG zog das Verwaltungsgericht die Fotografien (Radarbilder) bei,
welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers festhalten.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht zusätzliche Beweise erhoben, weshalb es
grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids
abweichen könnte (E. 4.1).
Die beigezogenen Fotografien des Radargeräts zeigen das
auf der Überholspur der Autobahn fahrende Fahrzeug des Beschwerdeführers um
18:15:32 und 18:15:33 Uhr. Ein ihm dicht folgendes (oder nach erfolgtem
Überholvorgang vor ihm fahrendes) Notfallfahrzeug ist nicht zu erkennen. Weiter
ist auf der Normalspur lediglich ein weiteres Fahrzeug sichtbar und
insbesondere keine Wagenkolonne. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach
er zur Freigabe der Strasse an ein Notfallfahrzeug die
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, findet somit in den Bildern keine
Stütze. Vielmehr widersprechen diese den beschwerdeführerischen Ausführungen
diametral und sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.4
Wie
gezeigt geben die beigezogenen Fotografien des Radargeräts keinen Anlass, an
den Tatsachenfeststellungen, welche dem Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 zugrunde liegen, zu zweifeln. Die
Vorinstanzen haben in der Folge das Vorliegen einer Widerhandlung im Sinn von
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Recht bejaht. Die im Streit
liegende Verfügung vom 25. Mai 2017 erweist sich als rechtmässig. Es kann
daher ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen
werden (E. 14–16). Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellkosten,
Fr. 1'640.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…