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Entscheid

VB.2018.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00091

17. Juli 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20040)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017

annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe

von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass ein neuer Lernfahrausweis

frühestens ab dem 18. Juli 2018 und nur gestützt auf ein

verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 18. August 2017 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 25. Januar 2018 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos

beurteilte.

III.

Am 12. Februar 2018 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Am 20. Februar 2018 beantragte das

Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten

des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion

teilte am 21. Februar 2018 mit, auf eine

Vernehmlassung zu verzichten. Hierzu liess

sich A nicht mehr vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom

12.

April 2018 zog der Abteilungspräsident bei der Kantonspolizei Zürich

Fotografien bei, auf welchen die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers

festgehalten ist. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf eine

Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die

Kammer.

2.

Am 16. Dezember 2015 verlor der Beschwerdeführer in

der Stadt … die Kontrolle über sein Fahrzeug, geriet ins Schlingern und prallte

heftig in einen Baum am rechten Strassenrand. In der Folge überschlug sich das

Fahrzeug und kam auf dem Fahrzeugdach liegend zum Stillstand, wobei sich zwei

Fahrzeuginsassen Verletzungen zuzogen. Das Strassenverkehrsamt qualifizierte

dieses Fehlverhalten als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem Beschwerdeführer am 11. Februar

2016.

den Führerausweis auf Probe für zwei Monate und verlängerte die Probezeit

um ein Jahr. Am 30. März 2017 – und somit

während der Probezeit – beging der Beschwerdeführer sodann eine leichte

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; er überschritt während

einer Fahrt auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit (nach

Toleranzabzug) um 28 km/h. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts

Bezirk C vom 31. Mai 2017 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 320.-

verurteilt. Zugleich annullierte das Strassenverkehrsamt seinen Führer­ausweis

auf Probe. Daran hielt es – trotz Einsprache des Beschwerdeführers – mit

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 fest. Hiergegen richtet sich die

vorliegende Beschwerde.

3.

3.1

Der

erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst

auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Wird dem

Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die

Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der

Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen auch leichte Fälle unter

die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten

Widerhandlungen, da gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für diese ebenfalls

ein (weiterer) Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 ff.;

BGr, 1. Oktober 2010,1C_202/2010, E. 4.1 ff.).

3.2

Vorliegend

bestreitet der Beschwerdeführer nicht, auf der Autobahn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten zu haben. Zu diesem

Verhalten, welches unbestrittenermassen eine leichte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG

darstellen würde und mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung

(E. 3.1) den Verfall seines Führerausweises auf

Probe zur Folge hätte, sei er aber gezwungen gewesen. Auf der

Überholspur der Autobahn fahrend habe er hinter sich ein Notfallfahrzeug mit

Sirene und Warnlicht wahrgenommen. Darauf habe er die Überholspur verlassen

wollen, um dem Notfallfahrzeug Platz zu machen. Eine auf der Normalspur

befindliche Wagenkolonne habe ihm indes einen Spurwechsel verunmöglicht,

weshalb er beschleunigt habe, um durch Überholen dieser Wagenkolonne und

anschliessendem Spurwechsel dem Notfallfahrzeug die Fahrbahn frei zu machen.

Nach erfolgter Beschleunigung sei er geblitzt worden.

Demzufolge ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund

vorliegt.

3.3

Wer eine

mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen

Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten,

handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17

StGB). Auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands kann sich stützen, wer in

Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so höherwertige eigene

oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (BGr, 4. September

2007,1C_4/2007, E. 2.2). Akut bzw. unmittelbar ist die Gefahr erst im

letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (Kurt Seelmann

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 17 N. 5). Die Gefahr

darf nicht anders abwendbar sein. Der sich auf Notstand stützende Eingriff ist

folglich absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen Interessenwahrung,

die nicht in Rechtsgüter Dritter eingreift oder diese weniger schwer gefährdet

bzw. verletzt (Seelmann, Art. 17 N. 7). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand

nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. März 2010,6B_7/2010,

E. 2; BGE 116 IV 364 E. 1a).

Ein notstandsähnlicher Rechtfertigungsgrund ist die

rechtfertigende Pflichtenkollision, welche anzunehmen ist, wenn in einer

bestimmten Situation zwei strafrechtliche Rechtspflichten so zusammentreffen,

dass ihr Adressat keine von beiden (vollständig) erfüllen kann, ohne dadurch

gleichzeitig eine dieser Pflichten zu verletzen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag,

Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, S. 263). Im Rahmen von Art. 27

Abs. 2 SVG, welcher den Fahrzeugführer beim Wahrnehmen der besonderen

Warnsignale zur Freigabe der Strasse an Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und

Zollfahrzeuge verpflichtet, ist eine Pflichtenkollision grundsätzlich denkbar

(vgl. Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 27 N. 103).

4.

4.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen

Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die

Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen

Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,

E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person

wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf

die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige

Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens

zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE

123.

II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,

1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006,

E. 2.3).

4.2

Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine die Verkehrsregelverletzung

rechtfertigende Notstandssituation bzw. Pflichtenkollision bereits im Rahmen

einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Mai 2017 hätte vorbringen

müssen. Dies unterliess er (womit der Strafbefehl auch in Rechtskraft erwuchs).

Demzufolge ist die entsprechende Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

zu hören. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist sie auch unbegründet.

4.3

Mit

Präsidialverfügung vom 12. April 2018 und in Anwendung von § 7 VRG

und § 60 VRG zog das Verwaltungsgericht die Fotografien (Radarbilder) bei,

welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers festhalten.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zusätzliche Beweise erhoben, weshalb es

grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids

abweichen könnte (E. 4.1).

Die beigezogenen Fotografien des Radargeräts zeigen das

auf der Überholspur der Autobahn fahrende Fahrzeug des Beschwerdeführers um

18:15:32 und 18:15:33 Uhr. Ein ihm dicht folgendes (oder nach erfolgtem

Überholvorgang vor ihm fahrendes) Notfallfahrzeug ist nicht zu erkennen. Weiter

ist auf der Normalspur lediglich ein weiteres Fahrzeug sichtbar und

insbesondere keine Wagenkolonne. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach

er zur Freigabe der Strasse an ein Notfallfahrzeug die

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, findet somit in den Bildern keine

Stütze. Vielmehr widersprechen diese den beschwerdeführerischen Ausführungen

diametral und sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

4.4

Wie

gezeigt geben die beigezogenen Fotografien des Radargeräts keinen Anlass, an

den Tatsachenfeststellungen, welche dem Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 zugrunde liegen, zu zweifeln. Die

Vorinstanzen haben in der Folge das Vorliegen einer Widerhandlung im Sinn von

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Recht bejaht. Die im Streit

liegende Verfügung vom 25. Mai 2017 erweist sich als rechtmässig. Es kann

daher ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen

werden (E. 14–16). Somit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellkosten,

Fr. 1'640.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…