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Entscheid

VB.2018.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00095

30. Mai 2018Deutsch25 min

(URT.2018.19888)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988 und Staatsangehöriger von Afghanistan,

reiste am 23. Juni 1996 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die

Schweiz und ersuchten tags darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 10. November

1999 anerkannte sie das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.

In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und mittlerweile ist

er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Juni 2007 wurde er

wegen Raubes, versuchten Raubes, teilweise versuchten bandenmässigen

Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, mehrfacher

einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis mit

einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 600.-

bestraft. Gleichzeitig wurde eine Massnahme nach Art. 61 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. November 2008 wurde

er wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens

in fahrunfähigen Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens

ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer

Busse von Fr. 500.- bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme

im Sinn von Art. 63 StGB angeordnet.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 2. April 2012

wurde er wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember

1958 (SVG) mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Mai

2012 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 200.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2012

wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Busse von Fr. 600.-

bestraft.

Aufgrund der Straffälligkeit in

den Jahren 2007 und 2008 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM; heute:

SEM) mit Verfügung vom 28. Juli 2009 das A gewährte Asyl. Seine

Flüchtlingseigenschaft wurde ihm belassen.

Mit Verfügung vom

5. November 2012 wurde A vom Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnt und

ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.

A machte sich weiter in der

Schweiz strafbar:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. August

2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von

Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

15. September 2014 wurde er wegen Betrugs sowie mehreren SVG-Delikten mit

einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse

von Fr. 300.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

21. Dezember 2015 wurde er wegen SVG-Delikten sowie Widerhandlung gegen

das BetmG mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und

einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2016

wurde er wegen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner,

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von

Fr. 1'000.- bestraft. Gleichzeitig wurde A verboten, während fünf Jahren

mit seiner ehemaligen Partnerin (Geschädigte) in irgendeiner Weise direkt

Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Juni

2017 wurde er wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots und wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Nachdem das SEM in einer konsultativen Stellungnahme vom

12. Juli 2017 festhielt, es seien keine Gründe ersichtlich, die den

Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzulässig erscheinen liessen,

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. September 2017 die

Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. Dezember 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab und setzte

ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. April 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2018 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

abzusehen. Eventualtier sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2018 wurde A,

der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 49'716.45 schuldet, aufgefordert,

innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Die

Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

7.

März 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 29. März 2018 legte A weitere

Unterlagen ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen

werden, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von

Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Juni

2007.

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Ein

Widerrufsgrund liegt somit unbestrittenermassen vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine

fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in

der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

139.

I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,

wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht hat oder zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint,

sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E.

2.

; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die

ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer

des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung

auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte

Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014,

E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen

Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3).

3.2

Treten

Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden

sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht

gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine

Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um

Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des

Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der

Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an

einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat

kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die

Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016,

E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,

25.

April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr,

1.

Februar 2017, VB.2016.00531).

3.3

Art. 8

EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch

auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das

Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1;

126.

II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen,

wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige

selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126

II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann

eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)

verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR

bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in

der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs

"Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez

gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08]

§ 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat

aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für

einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders

intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel

genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale

Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377

E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2). Ein

Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern

er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom

8.

März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im

Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.

4.1

Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II

215.

E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis

zum angefochtenen Urteil zu würdigen.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein grosses

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch eindeutig über der Grenze von

einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung

massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend

sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit

des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die

Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Juni 2007 beging

der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2005 bis November 2006 zahlreiche

Delikte, unter anderem Raub, bandenmässiger Diebstahl, Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung, einfache Körperverletzung,

Tätlichkeiten sowie mehrere Strassenverkehrsdelikte. Das Bezirksgericht hielt

in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer eine erschreckende Delinquenz

an den Tag gelegt habe. Seine Taten haben sich nicht nur gegen das Eigentum,

sondern auch gegen das Recht auf körperliche Integrität von ihm bekannten oder

aber auch von völlig zufällig ausgewählten Mitmenschen gerichtet. Es liege

keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sich

durch seine Kontakte mit der Polizei auch nicht warnen oder beeindrucken

lassen. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Straferhöhend

berücksichtigte das Bezirksgericht, dass der Beschwerdeführer über einen

schlechten Leumund verfüge und die Liste der polizeilichen erfassten Vorfälle

lang sei. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und dass er weitgehend

geständig war, wurde ihm zugutegehalten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten

stellte das Bezirksgericht weiter fest, dass beim Beschwerdeführer von einer

Reifestörung eines Jugendlichen auszugehen sei und er sich in einer kritischen

Übergangsphase befinde, wobei das Risiko hoch wiege, dass er eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung entwickle. Diese diagnostizierte Störung begünstige das

Begehen von Straftaten und er sei massnahmebedürftig. Das Bezirksgericht

ordnete in der Folge eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 61 StGB an.

4.2.2

Während des Massnahmenvollzugs begab sich der Beschwerdeführer zweimal auf

die Flucht und konnte nach knapp zwei Monaten bzw. nach einem Tag wieder

festgenommen werden. Auf der Flucht ist der Beschwerdeführer erneut straffällig

geworden und wurde wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls,

mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte und mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

Das entsprechende Strafurteil des Bezirksgericht Hinwil vom 13. November

2008.

erging unbegründet. Aus der Anklageschrift ist Folgendes zu den im

September 2007 begangenen Delikte festzuhalten: Der Beschwerdeführer schlug vom

Balkon aus ein Fenster ein und verschaffte sich ohne Berechtigung Zugang zur

Wohnung einer Bekannten, welche er am nächsten Tag wieder verlassen hat. Zwei

Tage später, verschaffte er sich erneut ohne Berechtigung Zugang zur derselben

Wohnung. In derselben Nacht versuchten er und ein unbekannter Mittäter sich

Zutritt zu einem Coiffeursalon zu verschaffen. Mehr als eine Woche später stieg

der Beschwerdeführer ohne Berechtigung mittels einer Leiter durch ein offenes

Fenster in eine ihm unbekannte Wohnung und suchte wohl nach Bargeld. Nachdem er

durch Nachbarn in seiner Suche gestört wurde, ist der Beschwerdeführer

geflüchtet. Am nächsten Morgen ist der Beschwerdeführer in eine weitere Wohnung

gestiegen, wo er sich eine Handtasche behändigte, daraus Bargeld in der Höhe

von ca. Fr. 370.- nahm und die restlichen Sachen teilweise wegwarf. Am selben

Tag schlug der Beschwerdeführer im Rahmen einer vorerst verbalen

Auseinandersetzung mit der Faust und der offenen Hand in das Gesicht des

Geschädigten, versetzte diesem kurze Zeit später erneut zwei Faustschläge und

einen Fusstritt in das Gesicht. Der Geschädigte erlitt starke Kopfschmerzen,

Schürfungen und Prellungen im Gesicht sowie eine Verletzung auf der Innenseite

seiner Oberlippe. In derselben Nacht verschaffte sich der Beschwerdeführer ohne

Berechtigung Zugang zu einer Pizzeria und nahm zwei Sparschweine mit Bargeld

von insgesamt Fr. 250.-, eine Warmhaltetasche im Wert von ca.

Fr. 60.- und alkoholische Getränke im Wert von ca. Fr. 100.- an sich.

Er kehrte in das Lokal zurück, nahm den Schlüssel eines Fahrzeugs an sich und

verliess mit dem entsprechenden Fahrzeug den Deliktsort. Bei der Dorfausfahrt

kollidierte er mit einem Baum, liess das Auto stehen und entfernte sich mit dem

zuvor behändigten Deliktsgut. Darüber hinaus betrat der Beschwerdeführer

anlässlich seiner Flucht mehrfach die Lokalitäten eines kulturellen

Treffpunkts, obwohl ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde.

Mit Beschluss vom

13.

November 2008 ordnete das Bezirksgericht Hinwil anstatt der stationären

eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB unter Vollzug der

verbleibenden Reststrafe an. Aus dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die

gerichtlich bestellte Gutachterin beim Beschwerdeführer nun eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Der bisherige Verlauf der Massnahme

habe gezeigt, dass pädagogisch und/oder therapeutisch ausgerichtete

Einrichtungen gänzlich ungeeignet seien. Der Beschwerdeführer sei bisher nur im

Gefängnis in der Lage gewesen sich angepasst zu verhalten und

Verhaltensänderungen in erwünschter Richtung zu bewerkstelligen. Anlässlich der

Verhandlung bekundete der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zu einer

ambulanten Behandlung.

4.2.3

Der Beschwerdeführer wurde per 15. Juli 2010 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 14. Juli

2011.

und Anordnung einer Bewährungshilfe. Aufgrund der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnung

und der bisherigen Massnahmen und Strafen machte sich der Beschwerdeführer

erneut strafbar und verübte neben mehreren Strassenverkehrsdelikten und

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch Sozialhilfebetrug. Nicht

nur teilte der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeiten und Einkünfte dem Sozialdienst

von sich aus nicht mit, obwohl er um seine Mitteilungspflicht gewusst haben

muss, sondern gab seine Einkünfte auch anlässlich 18 Gesprächen, an welchen er

ausdrücklich betreffend seine finanzielle und seine Arbeitssituation etc.

befragt wurde, nicht an. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am

1.

Dezember 2016 wegen Drohung gegen seine Lebenspartnerin, SVG-Delikten

und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer weiteren Freiheitsstrafe

bestraft wurde. Dem bei den Akten liegenden Strafregisterauszug vom

11.

September 2017 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

21.

Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Missachtung

eines Kontakt- und Rayonverbots und wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer

Busse von Fr. 500.- bestraft wurde. Offensichtlich liess sich der

Beschwerdeführer durch zahlreiche strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen

nicht beeindrucken, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und

eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt.

4.2.4

Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Raub, mehrfache

Einbruchdiebstähle sowie Sozialhilfebetrug und damit Delikte begangen hat,

welche nach Art. 121 Abs. 3 BV zum Verlust seines Aufenthaltsrechts

führen. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser

Verfassungsnorm (Art. 66a ff. StGB) bei der Tatbegehung bzw. Verurteilung noch

nicht in Kraft gewesen sind, unterstreicht dies doch die Schwere seiner Taten

(vgl. BGr, 19. August 2016,2C_300/2016, E. 4.1). Die für das

vorliegende ausländerrechtliche Verfahren ausschlaggebenden Delikte liegen nun

bereits über 10 Jahre zurück. Von den diesbezüglichen Massnahmen, Strafen und

der hieraus folgenden ausländerrechtlichen Verwarnung liess sich der

Beschwerdeführer allerdings nicht beeindrucken und er machte sich weiterhin

strafbar und verletzte dabei teils auch hochwertigere Rechtsgüter (Drohung und

Betrug). Eine Rückfallgefahr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände

nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kommt der

Rückfallgefahr bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer

nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können jedoch nur eine untergeordnete

Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive

Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr,

1.

Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe ein grosses

migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl, Frequenz

und Art der Delikte erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von

Massnahmen, von Freiheits- und Geldstrafen, noch von laufender Probezeit und

der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung von weiterer Delinquenz

abhalten liess, erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck eines uneinsichtigen

Gewohnheitsdelinquenten, welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen

wusste und bei dem die zahlreich ausgesprochenen Strafen wirkungslos

erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass die für das vorliegende Verfahren

anlassgebenden Delikte bereits über 10 Jahre zurückliegen, ist das öffentliche

Interesse doch entsprechend zu relativieren. Unter diesen Umständen ist

grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung

bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der heute

30-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Er flüchtete im

Juni 1996 im Alter von acht Jahren mit seiner Familie in die Schweiz und wurde

im Rahmen eines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt. Bis heute gilt der

Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling. Hier in der Schweiz besuchte er

die Primar- und die Ober- bzw. Realschule, schloss aber keine Berufsausbildung

ab. Er hat somit einen grossen Teil der prägenden Kinder- sowie seine ganzen

Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Zurzeit arbeitet er als Gerüstbauer in

einem befristeten Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat Schulden und

zahlte dem Amt für Justizvollzug Fr. 11'500.- und dem Obergericht des

Kantons Zürich Fr. 9'380.- bereits zurück. Zumindest bezüglich der Schulden

gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich konnte der Beschwerdeführer rund

einen Fünftel abbezahlen. Angesichts der genannten Umstände kann dem

Beschwerdeführer keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration beschieden

werden, diesbezügliche Bemühungen seinerseits sind aber zu erkennen. In

sprachlicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer gut integrieren. Zur

sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinen Geschwistern und zu seiner

Mutter. Sein Vater ist bereits verstorben. Bei den Akten liegen persönliche

Schreiben von Freunden und der Freundin des Beschwerdeführers vor, welche sich

zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung äussern. Die drei

Freunde und die Freundin führen aus, dass es der Beschwerdeführer in seinem

Leben bislang nicht einfach gehabt habe. Er habe Straftaten begangen und habe

hierfür genügend gebüsst. Er habe sich nun gebessert. Diese Schreiben zeigen,

dass der Beschwerdeführer hier auch ein ausserfamiliäres soziales Netz aufbauen

konnte. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in die hiesige

Gesellschaft kann als gelungen bezeichnet werden.

Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, seiner

sprachlich und sozialen Integration, hat der Beschwerdeführer zweifelsohne ein

sehr grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können.

5.3

Insgesamt

weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aber keine besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Er vermag daher aus dem

konventions- und verfassungsmässig garantieren Recht auf Privatleben

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu

seinen Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Allein aus der langen

Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als 20 Jahre andauert,

vermag er nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl.

E. 3.3).

5.4

5.4.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als

Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in

der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat

kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,

sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich,

je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden

auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in

die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E.

3.

). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das

Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,2C_396/2017,

E. 7.6).

5.4.2

Das Migrationsamt hat beim SEM einen Amtsbericht zu den Verhältnissen in

Afghanistan eingeholt. Das SEM kommt in seiner Stellungnahme vom 12. Juli

2017.

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

lediglich derivativ erworben hat und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon

ausgegangen werden könnte, dass die damalige Gefährdungssituation, aufgrund

derer dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt

wurde, noch bestehe. Aus den Akten würden keine Hinweise vorliegen, welche auf

eine Drohung von unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach

Art. 3 EMRK des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen liessen. Daher

würde der Vollzug der Wegweisung keine Verletzung des menschenrechtlichen

Folterverbots nach Art. 3 EMRK darstellen. Weiter stufte das SEM die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als erheblich ein, da sich das Obergericht

des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1. Dezember 2016, der

Justizvollzug des Kantons Zürich in seiner Verfügung vom 17. März 2008 und

das Bezirksgericht Hinwil in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 gegen eine

gute Zukunftsprognose ausgesprochen haben sollen. Daher gelte der

Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss als gemeingefährlich, womit die Ausweisung

des Beschwerdeführers mit dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33

Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

28.

Juli 1951 (FK) und Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom

26.

Juni 1998 (AsylG) vereinbar sei.

5.4.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in

Afghanistan, insbesondere auch in der Stadt C, woher die Eltern des

Beschwerdeführers ursprünglich wohl herkommen, grundsätzlich als

existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Wegweisungsvollzug ist dann zumutbar,

wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen

Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich

beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in

jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und

Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale

Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft,

Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten

können. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen

Afghanistan/C lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit

kaum oder nie in Afghanistan/C gelebt haben, eine Bejahung eines solchen

tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf (zum Ganzen

BVGr, 13. Oktober 2017, D-5800/2016, E. 7.6 und 8.4.1).

Der Beschwerdeführer hat seine

Heimat mit acht Jahren verlassen. Seinen Angaben zufolge hat er keine in seinem

Heimatland lebende Angehörige und hat seit seiner Ausreise Afghanistan auch nie

besucht. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings nicht

abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Tat über kein

familiäres oder soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Es lässt sich auch nicht

feststellen, von wo genau der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Weiter ist

nicht klar, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu allfälligen Verwandten oder

Bekannten in Afghanistan hat und falls ein solcher Kontakt vorhanden sein

sollte, ob es sich dabei um ein tragfähiges soziales Netz gemäss der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln könnte. Der Sachverhalt

erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend abgeklärt und das

Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur

Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1

VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur

abschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Ergänzung

der Untersuchung wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Licht der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan und der in

Erwägung 5.4.1 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu befinden haben.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die

Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Eine Rückweisung

zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als

Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

6.2

Entsprechend

gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.3

RA B

weist in ihrer Kostennote vom 7. Mai 2018 für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10.75 Stunden aus, was zu

einer Entschädigung von Fr. 3'557.40 (Stundenansatz von Fr. 300.-

inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Da gemäss § 17 Abs. 2

VRG nur eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen ist und

die entschädigungsberechtigte Partei praxisgemäss einen Teil ihrer Kosten

selbst zu tragen hat, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren den konkreten

Umständen angemessen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 17 N. 63 ff. und 80 f., mit Hinweisen).

6.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.5

Der geleistete Kostenvorschuss des

Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne

Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00687, E. 4.1 mit Hinweisen).

7.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss

Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,

wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 15. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …