VB.2018.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00095
30. Mai 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19888)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00095
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Widerruf)/Wegweisung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1988 und Staatsangehöriger von Afghanistan,
reiste am 23. Juni 1996 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die
Schweiz und ersuchten tags darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 10. November
1999 anerkannte sie das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.
In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und mittlerweile ist
er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Juni 2007 wurde er
wegen Raubes, versuchten Raubes, teilweise versuchten bandenmässigen
Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis mit
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 600.-
bestraft. Gleichzeitig wurde eine Massnahme nach Art. 61 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. November 2008 wurde
er wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens
in fahrunfähigen Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer
Busse von Fr. 500.- bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme
im Sinn von Art. 63 StGB angeordnet.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 2. April 2012
wurde er wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG) mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Mai
2012 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 200.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2012
wurde er wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Busse von Fr. 600.-
bestraft.
Aufgrund der Straffälligkeit in
den Jahren 2007 und 2008 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM; heute:
SEM) mit Verfügung vom 28. Juli 2009 das A gewährte Asyl. Seine
Flüchtlingseigenschaft wurde ihm belassen.
Mit Verfügung vom
5. November 2012 wurde A vom Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnt und
ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.
A machte sich weiter in der
Schweiz strafbar:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. August
2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von
Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
15. September 2014 wurde er wegen Betrugs sowie mehreren SVG-Delikten mit
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse
von Fr. 300.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
21. Dezember 2015 wurde er wegen SVG-Delikten sowie Widerhandlung gegen
das BetmG mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und
einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2016
wurde er wegen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von
Fr. 1'000.- bestraft. Gleichzeitig wurde A verboten, während fünf Jahren
mit seiner ehemaligen Partnerin (Geschädigte) in irgendeiner Weise direkt
Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Juni
2017 wurde er wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots und wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
Nachdem das SEM in einer konsultativen Stellungnahme vom
12. Juli 2017 festhielt, es seien keine Gründe ersichtlich, die den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzulässig erscheinen liessen,
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. September 2017 die
Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. Dezember 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. April 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2018 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen. Eventualtier sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2018 wurde A,
der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 49'716.45 schuldet, aufgefordert,
innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Die
Kaution wurde fristgerecht bezahlt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
7.
März 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 29. März 2018 legte A weitere
Unterlagen ins Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen
werden, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von
Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Juni
2007.
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Ein
Widerrufsgrund liegt somit unbestrittenermassen vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in
der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
139.
I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,
wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat oder zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E.
2.
; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die
ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer
des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung
auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte
Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014,2C_573/2014,
E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen
Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13.
Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3).
3.2
Treten
Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden
sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht
gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine
Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um
Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an
einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat
kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die
Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,2C_431/2016,
E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,
25.
April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGr,
1.
Februar 2017, VB.2016.00531).
3.3
Art. 8
EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch
auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1;
126.
II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen,
wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige
selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126
II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann
eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)
verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR
bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in
der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs
"Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez
gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08]
§ 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat
aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für
einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel
genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377
E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2). Ein
Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern
er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen
Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom
8.
März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im
Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins
Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und
es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1
Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG –
die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II
215.
E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis
zum angefochtenen Urteil zu würdigen.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein grosses
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch eindeutig über der Grenze von
einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung
massgeblich ist.
4.2
Davon ausgehend
sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die
Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Juni 2007 beging
der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2005 bis November 2006 zahlreiche
Delikte, unter anderem Raub, bandenmässiger Diebstahl, Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung, einfache Körperverletzung,
Tätlichkeiten sowie mehrere Strassenverkehrsdelikte. Das Bezirksgericht hielt
in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer eine erschreckende Delinquenz
an den Tag gelegt habe. Seine Taten haben sich nicht nur gegen das Eigentum,
sondern auch gegen das Recht auf körperliche Integrität von ihm bekannten oder
aber auch von völlig zufällig ausgewählten Mitmenschen gerichtet. Es liege
keine Verminderung der Einsichtsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sich
durch seine Kontakte mit der Polizei auch nicht warnen oder beeindrucken
lassen. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Straferhöhend
berücksichtigte das Bezirksgericht, dass der Beschwerdeführer über einen
schlechten Leumund verfüge und die Liste der polizeilichen erfassten Vorfälle
lang sei. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und dass er weitgehend
geständig war, wurde ihm zugutegehalten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten
stellte das Bezirksgericht weiter fest, dass beim Beschwerdeführer von einer
Reifestörung eines Jugendlichen auszugehen sei und er sich in einer kritischen
Übergangsphase befinde, wobei das Risiko hoch wiege, dass er eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung entwickle. Diese diagnostizierte Störung begünstige das
Begehen von Straftaten und er sei massnahmebedürftig. Das Bezirksgericht
ordnete in der Folge eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 61 StGB an.
4.2.2
Während des Massnahmenvollzugs begab sich der Beschwerdeführer zweimal auf
die Flucht und konnte nach knapp zwei Monaten bzw. nach einem Tag wieder
festgenommen werden. Auf der Flucht ist der Beschwerdeführer erneut straffällig
geworden und wurde wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls,
mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrerer Strassenverkehrsdelikte und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.
Das entsprechende Strafurteil des Bezirksgericht Hinwil vom 13. November
2008.
erging unbegründet. Aus der Anklageschrift ist Folgendes zu den im
September 2007 begangenen Delikte festzuhalten: Der Beschwerdeführer schlug vom
Balkon aus ein Fenster ein und verschaffte sich ohne Berechtigung Zugang zur
Wohnung einer Bekannten, welche er am nächsten Tag wieder verlassen hat. Zwei
Tage später, verschaffte er sich erneut ohne Berechtigung Zugang zur derselben
Wohnung. In derselben Nacht versuchten er und ein unbekannter Mittäter sich
Zutritt zu einem Coiffeursalon zu verschaffen. Mehr als eine Woche später stieg
der Beschwerdeführer ohne Berechtigung mittels einer Leiter durch ein offenes
Fenster in eine ihm unbekannte Wohnung und suchte wohl nach Bargeld. Nachdem er
durch Nachbarn in seiner Suche gestört wurde, ist der Beschwerdeführer
geflüchtet. Am nächsten Morgen ist der Beschwerdeführer in eine weitere Wohnung
gestiegen, wo er sich eine Handtasche behändigte, daraus Bargeld in der Höhe
von ca. Fr. 370.- nahm und die restlichen Sachen teilweise wegwarf. Am selben
Tag schlug der Beschwerdeführer im Rahmen einer vorerst verbalen
Auseinandersetzung mit der Faust und der offenen Hand in das Gesicht des
Geschädigten, versetzte diesem kurze Zeit später erneut zwei Faustschläge und
einen Fusstritt in das Gesicht. Der Geschädigte erlitt starke Kopfschmerzen,
Schürfungen und Prellungen im Gesicht sowie eine Verletzung auf der Innenseite
seiner Oberlippe. In derselben Nacht verschaffte sich der Beschwerdeführer ohne
Berechtigung Zugang zu einer Pizzeria und nahm zwei Sparschweine mit Bargeld
von insgesamt Fr. 250.-, eine Warmhaltetasche im Wert von ca.
Fr. 60.- und alkoholische Getränke im Wert von ca. Fr. 100.- an sich.
Er kehrte in das Lokal zurück, nahm den Schlüssel eines Fahrzeugs an sich und
verliess mit dem entsprechenden Fahrzeug den Deliktsort. Bei der Dorfausfahrt
kollidierte er mit einem Baum, liess das Auto stehen und entfernte sich mit dem
zuvor behändigten Deliktsgut. Darüber hinaus betrat der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Flucht mehrfach die Lokalitäten eines kulturellen
Treffpunkts, obwohl ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde.
Mit Beschluss vom
13.
November 2008 ordnete das Bezirksgericht Hinwil anstatt der stationären
eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB unter Vollzug der
verbleibenden Reststrafe an. Aus dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die
gerichtlich bestellte Gutachterin beim Beschwerdeführer nun eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Der bisherige Verlauf der Massnahme
habe gezeigt, dass pädagogisch und/oder therapeutisch ausgerichtete
Einrichtungen gänzlich ungeeignet seien. Der Beschwerdeführer sei bisher nur im
Gefängnis in der Lage gewesen sich angepasst zu verhalten und
Verhaltensänderungen in erwünschter Richtung zu bewerkstelligen. Anlässlich der
Verhandlung bekundete der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zu einer
ambulanten Behandlung.
4.2.3
Der Beschwerdeführer wurde per 15. Juli 2010 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 14. Juli
2011.
und Anordnung einer Bewährungshilfe. Aufgrund der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnung
und der bisherigen Massnahmen und Strafen machte sich der Beschwerdeführer
erneut strafbar und verübte neben mehreren Strassenverkehrsdelikten und
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch Sozialhilfebetrug. Nicht
nur teilte der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeiten und Einkünfte dem Sozialdienst
von sich aus nicht mit, obwohl er um seine Mitteilungspflicht gewusst haben
muss, sondern gab seine Einkünfte auch anlässlich 18 Gesprächen, an welchen er
ausdrücklich betreffend seine finanzielle und seine Arbeitssituation etc.
befragt wurde, nicht an. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am
1.
Dezember 2016 wegen Drohung gegen seine Lebenspartnerin, SVG-Delikten
und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer weiteren Freiheitsstrafe
bestraft wurde. Dem bei den Akten liegenden Strafregisterauszug vom
11.
September 2017 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
21.
Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Missachtung
eines Kontakt- und Rayonverbots und wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer
Busse von Fr. 500.- bestraft wurde. Offensichtlich liess sich der
Beschwerdeführer durch zahlreiche strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen
nicht beeindrucken, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und
eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt.
4.2.4
Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Raub, mehrfache
Einbruchdiebstähle sowie Sozialhilfebetrug und damit Delikte begangen hat,
welche nach Art. 121 Abs. 3 BV zum Verlust seines Aufenthaltsrechts
führen. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser
Verfassungsnorm (Art. 66a ff. StGB) bei der Tatbegehung bzw. Verurteilung noch
nicht in Kraft gewesen sind, unterstreicht dies doch die Schwere seiner Taten
(vgl. BGr, 19. August 2016,2C_300/2016, E. 4.1). Die für das
vorliegende ausländerrechtliche Verfahren ausschlaggebenden Delikte liegen nun
bereits über 10 Jahre zurück. Von den diesbezüglichen Massnahmen, Strafen und
der hieraus folgenden ausländerrechtlichen Verwarnung liess sich der
Beschwerdeführer allerdings nicht beeindrucken und er machte sich weiterhin
strafbar und verletzte dabei teils auch hochwertigere Rechtsgüter (Drohung und
Betrug). Eine Rückfallgefahr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kommt der
Rückfallgefahr bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer
nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können jedoch nur eine untergeordnete
Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive
Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr,
1.
Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe ein grosses
migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl, Frequenz
und Art der Delikte erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von
Massnahmen, von Freiheits- und Geldstrafen, noch von laufender Probezeit und
der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung von weiterer Delinquenz
abhalten liess, erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck eines uneinsichtigen
Gewohnheitsdelinquenten, welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen
wusste und bei dem die zahlreich ausgesprochenen Strafen wirkungslos
erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass die für das vorliegende Verfahren
anlassgebenden Delikte bereits über 10 Jahre zurückliegen, ist das öffentliche
Interesse doch entsprechend zu relativieren. Unter diesen Umständen ist
grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung
bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der heute
30-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Er flüchtete im
Juni 1996 im Alter von acht Jahren mit seiner Familie in die Schweiz und wurde
im Rahmen eines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt. Bis heute gilt der
Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling. Hier in der Schweiz besuchte er
die Primar- und die Ober- bzw. Realschule, schloss aber keine Berufsausbildung
ab. Er hat somit einen grossen Teil der prägenden Kinder- sowie seine ganzen
Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Zurzeit arbeitet er als Gerüstbauer in
einem befristeten Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat Schulden und
zahlte dem Amt für Justizvollzug Fr. 11'500.- und dem Obergericht des
Kantons Zürich Fr. 9'380.- bereits zurück. Zumindest bezüglich der Schulden
gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich konnte der Beschwerdeführer rund
einen Fünftel abbezahlen. Angesichts der genannten Umstände kann dem
Beschwerdeführer keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration beschieden
werden, diesbezügliche Bemühungen seinerseits sind aber zu erkennen. In
sprachlicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer gut integrieren. Zur
sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinen Geschwistern und zu seiner
Mutter. Sein Vater ist bereits verstorben. Bei den Akten liegen persönliche
Schreiben von Freunden und der Freundin des Beschwerdeführers vor, welche sich
zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung äussern. Die drei
Freunde und die Freundin führen aus, dass es der Beschwerdeführer in seinem
Leben bislang nicht einfach gehabt habe. Er habe Straftaten begangen und habe
hierfür genügend gebüsst. Er habe sich nun gebessert. Diese Schreiben zeigen,
dass der Beschwerdeführer hier auch ein ausserfamiliäres soziales Netz aufbauen
konnte. Die soziale Integration des Beschwerdeführers in die hiesige
Gesellschaft kann als gelungen bezeichnet werden.
Angesichts seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, seiner
sprachlich und sozialen Integration, hat der Beschwerdeführer zweifelsohne ein
sehr grosses Interesse in der Schweiz bleiben zu können.
5.3
Insgesamt
weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aber keine besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf. Er vermag daher aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantieren Recht auf Privatleben
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu
seinen Gunsten ableiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Allein aus der langen
Anwesenheit des Beschwerdeführers, auch wenn diese mehr als 20 Jahre andauert,
vermag er nicht einen Anspruch aus dem Recht auf Privatleben abzuleiten (vgl.
E. 3.3).
5.4
5.4.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als
Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in
der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat
kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,
sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich,
je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden
auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in
die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E.
3.
). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,2C_396/2017,
E. 7.6).
5.4.2
Das Migrationsamt hat beim SEM einen Amtsbericht zu den Verhältnissen in
Afghanistan eingeholt. Das SEM kommt in seiner Stellungnahme vom 12. Juli
2017.
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
lediglich derivativ erworben hat und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon
ausgegangen werden könnte, dass die damalige Gefährdungssituation, aufgrund
derer dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
wurde, noch bestehe. Aus den Akten würden keine Hinweise vorliegen, welche auf
eine Drohung von unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach
Art. 3 EMRK des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen liessen. Daher
würde der Vollzug der Wegweisung keine Verletzung des menschenrechtlichen
Folterverbots nach Art. 3 EMRK darstellen. Weiter stufte das SEM die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als erheblich ein, da sich das Obergericht
des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1. Dezember 2016, der
Justizvollzug des Kantons Zürich in seiner Verfügung vom 17. März 2008 und
das Bezirksgericht Hinwil in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 gegen eine
gute Zukunftsprognose ausgesprochen haben sollen. Daher gelte der
Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss als gemeingefährlich, womit die Ausweisung
des Beschwerdeführers mit dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33
Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28.
Juli 1951 (FK) und Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26.
Juni 1998 (AsylG) vereinbar sei.
5.4.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage in
Afghanistan, insbesondere auch in der Stadt C, woher die Eltern des
Beschwerdeführers ursprünglich wohl herkommen, grundsätzlich als
existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein Wegweisungsvollzug ist dann zumutbar,
wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen
Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in
jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale
Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft,
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen
Afghanistan/C lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit
kaum oder nie in Afghanistan/C gelebt haben, eine Bejahung eines solchen
tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf (zum Ganzen
BVGr, 13. Oktober 2017, D-5800/2016, E. 7.6 und 8.4.1).
Der Beschwerdeführer hat seine
Heimat mit acht Jahren verlassen. Seinen Angaben zufolge hat er keine in seinem
Heimatland lebende Angehörige und hat seit seiner Ausreise Afghanistan auch nie
besucht. Anhand der vorliegenden Akten lässt sich allerdings nicht
abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Tat über kein
familiäres oder soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Es lässt sich auch nicht
feststellen, von wo genau der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Weiter ist
nicht klar, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu allfälligen Verwandten oder
Bekannten in Afghanistan hat und falls ein solcher Kontakt vorhanden sein
sollte, ob es sich dabei um ein tragfähiges soziales Netz gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln könnte. Der Sachverhalt
erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend abgeklärt und das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur
Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1
VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur
abschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Ergänzung
der Untersuchung wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Licht der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan und der in
Erwägung 5.4.1 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu befinden haben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1
Eine Rückweisung
zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
6.2
Entsprechend
gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.3
RA B
weist in ihrer Kostennote vom 7. Mai 2018 für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10.75 Stunden aus, was zu
einer Entschädigung von Fr. 3'557.40 (Stundenansatz von Fr. 300.-
inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Da gemäss § 17 Abs. 2
VRG nur eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen ist und
die entschädigungsberechtigte Partei praxisgemäss einen Teil ihrer Kosten
selbst zu tragen hat, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren den konkreten
Umständen angemessen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 17 N. 63 ff. und 80 f., mit Hinweisen).
6.4
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.5
Der geleistete Kostenvorschuss des
Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne
Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00687, E. 4.1 mit Hinweisen).
7.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 15. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …