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Entscheid

VB.2018.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00096

16. März 2018Deutsch12 min

(URT.2018.19707)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1964) und B (geboren 1972) sind verheiratet und haben vier gemeinsame

Kinder, D (geboren 2002), E (geboren 2004), F (geboren 2005) und G (geboren

2007).

B. Nachdem

sich B nach einem Vorfall zwischen ihr und A an die Polizei gewandt hatte, ordnete

die Kantonspolizei Zürich am 1. Februar 2018 gegenüber A für die Dauer von

14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die Wegweisung aus der Wohnung, ein

Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B, D, E,

F und G an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter hörte die Parteien am 13. Februar

2018.

persönlich an und verfügte am selben Tag die Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber B bis zum 1. Mai 2018. Das Kontaktverbot

gegenüber den vier Kindern wurde nicht verlängert. Die Verfahrenskosten wurden

den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 15. Februar 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, die Wegweisung und das Rayonverbot gegenüber den vier Kindern

sei aufzuheben.

B. Das

Zwangsmassnahmengericht sowie die Kantonspolizei verzichteten jeweils mit

Schreiben vom 21. Februar 2018 auf eine Stellungnahme. B nahm am 26. Februar

2018.

Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sie nicht einzutreten,

eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer liess sich daraufhin nicht mehr

vernehmen.

C. Die

Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht H wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Rayonverbots und der Wegweisung gegenüber

den vier Kindern verlangt. Da nur die Beschwerdegegnerin die gefährdete Person

sei, könnten diese Massnahmen gegenüber den Kindern nicht aufgehoben werden.

Ausserdem lege der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar, welche

Mängel das angefochtene Urteil aufweise. Aus diesen Gründen sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.1

Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen

Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen

an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie

sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien

handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung

mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der

Entscheid angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).

1.2.2

Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit der

Wegweisung und dem Rayonverbot nicht einverstanden sei, weil ihm so erschwert

werde, seinen Kindern in seinem eigenen Umfeld zu begegnen. Als juristischer

Laie hat er damit genügend dargelegt, inwiefern er mit dem angefochtenen

Entscheid nicht einverstanden ist. Ebenso ist die Wegweisung und das

Rayonverbot vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids mitumfasst, weshalb der

Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser Massnahmen innerhalb des

Streitgegenstands liegt und somit zulässig ist. Vom juristischen Laien wird

nicht erwartet, dass er juristische Termini wie "gefährdete Person"

korrekt verwendet, solange verständlich ist, was damit gemeint ist. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.

3.1

Die

Vorfälle, welche den polizeilichen Schutzmassnahmen vorausgegangen waren,

ereigneten sich am 29. und 30. Januar 2018.

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus,

dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2018 um

ca. vier Uhr morgens nach Hause gekommen sei. Er habe sie aufgeweckt, als er

mit seiner Hand über ihren Kopf gestrichen habe. Er habe sie gefragt, ob sie

eine Kampfpause machen könnten und er habe davon gesprochen, sie zu

vergewaltigen ("softe" Vergewaltigung), das habe sie als komisch

empfunden. Danach habe er gefragt, ob er sie einfach umarmen dürfe, was sie

zugelassen habe. Er habe sie fest an sich gedrückt, liegend im Bett, und ihr

gesagt, dass er sie so fest an sich drücken könne, dass sie nichts mehr machen

könne. Dies alles habe sie als bedrohlich empfunden, und es habe bei ihr ein Ohnmachtsgefühl

ausgelöst.

Der Beschwerdeführer bestätigt diesen Vorfall, er habe

zwar gesagt, dass er sie am liebsten so fest drücken und nicht mehr loslassen

und dass er sie vergewaltigen möchte. Allerdings habe er dies positiv gemeint,

es sei eine Liebeserklärung gewesen. In Nachhinein betrachtet, sei wohl die

Wortwahl dumm gewesen.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin sagte weiter aus, dass sie am 30. Januar 2018

mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Freundes habe über ihre Eheprobleme

sprechen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer aber abgelehnt und sei wieder

zur Arbeit gegangen. Danach sei er spät abends nach Hause gekommen und habe die

Schlafzimmertüre öffnen wollen. Sie habe diese aber abgeschlossen gehabt, da

sie inzwischen vereinbart hätten, dass er im Wohnzimmer schlafen würde. Er habe

ihr gesagt, dass sie die Türe öffnen müsse, was sie dann auch getan habe, aus

Angst, dass er dies sonst mit Gewalt tun würde. Darauf habe der

Beschwerdeführer den Zimmerschlüssel genommen und aus dem Fenster geworfen. Die

Beschwerdegegnerin habe die Nachbarn angerufen, welche dann zu ihnen ins Haus

gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe die Nachbarn allerdings aufgefordert,

das Haus wieder zu verlassen, ansonsten es "chlöpfen" würde. Er habe

die Nachbarin die Treppe hinunter geschubst, die sich dabei aber nicht verletzt

habe, worauf sie (die Beschwerdegegnerin und die Nachbarn) die Polizei gerufen

hätten. Dass er den Schlüssel zum Fenster hinausgeworfen habe, habe sie als

Drohung empfunden.

Auch diesen Vorfall bestätigt der Beschwerdeführer im

Grossen und Ganzen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn aufgefordert, im Wohnzimmer

zu schlafen und er habe dann bemerkt, dass die Türe zum Schlafzimmer zugezogen

gewesen sei, was sonst nie der Fall sei. Dadurch habe er sich ausgeschlossen

gefühlt und entschieden, trotzdem im Schlafzimmer zu übernachten. Als er

bemerkt habe, dass die Schlafzimmertüre abgeschlossen gewesen sei, sei sein

Nervenspiegel gestiegen, und er habe die Beschwerdegegnerin entschieden

aufgefordert, die Türe zu öffnen, was sie dann auch getan habe. Dann seien die

Nachbarn gekommen; mit diesen habe er allerdings nicht sprechen wollen und sie

deshalb aufgefordert, das Haus blitzartig zu verlassen. Er habe die Nachbarin

dabei geschubst.

3.1.3

Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer

unkontrollierte Wutausbrüche habe, die sich bisher allerdings nur gegen Sachen

gerichtet hätten, dies mache ihr aber Angst. Insbesondere habe er einmal eine

Scheibe eingeschlagen und den Dampfabzug beschädigt, sodass dieser nun eine

Beule habe, er habe überdies seinen Ehering in drei Teile geschnitten. Bisher

habe er sie aber nicht tätlich angegriffen, sondern nur verbal. Auch die

Wutausbrüche bestätigte der Beschwerdeführer, beteuerte aber, dass er gegenüber

der Beschwerdegegnerin sowie den Kindern nie Gewalt ausüben würde.

3.2

Da sowohl

die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer den Sachverhalt ähnlich

schildern, ist dieser nicht umstritten, und es ist vom geschilderten

Sachverhalt auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den

Begriff der häuslichen Gewalt als erfüllt betrachtete. Denn indem der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Gewalt angedroht hatte, sollte dies

auch auf einem Missverständnis beruhen, und indem er sie mit seinen Wutanfällen

in Angst versetzt hatte, übte er gegenüber der Beschwerdegegnerin psychische

Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG aus.

4.

4.1

Nachfolgend

ist zu überprüfen, ob die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots

rechtmässig war. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vier Kinder

nicht als gefährdet erachtete und das Kontaktverbot zu diesen deshalb nicht

verlängerte. Die Wegweisung und das Rayonverbot gelten allerdings ebenso zum

Schutz der Beschwerdegegnerin, weshalb die Schutzmassnahmen aus diesem

Blickwinkel zu überprüfen sind und nicht wie der Beschwerdeführer verlangt, aus

dem Blickwinkel der Kinder, da diese keine gefährdeten Personen sind.

4.2

Die

polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen können auf Gesuch der gefährdeten

Person verlängert werden. Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.3

Die

Vorinstanz ging von einer fortdauernden Gefährdung aus, da der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe und dadurch ihre

psychische Integrität weiterhin gefährdet zu sein scheine. Diesem Schluss der

Vorinstanz ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt,

dass sie sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers vom 29. und 30. Januar

2018.

bedroht gefühlt und sie aufgrund seiner Wutausbrüche und aggressiven

Verhaltens Angst vor ihm habe, womit von einem Fortbestand der Gefährdung

auszugehen ist.

4.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots bis zum 1. Mai

2018.

verhältnismässig ist.

4.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm durch die Wegweisung aus

der Familienwohnung und das Rayonverbot erschwert würde, seinen Kindern zu

begegnen. Und zwar möchte er nicht nur mit diesen telefonieren können, sondern

mit ihnen eine Gemeinschaft und eine Beziehung zu Hause pflegen.

4.4.2

Wie oben aufgeführt, besteht die Gefährdung gegenüber der

Beschwerdegegnerin weiterhin fort. Die Wegweisung aus der Familienwohnung und

das Rayonverbot sind grundsätzlich geeignet, dem zu begegnen. Mildere

Massnahmen als die Wegweisung und ein Rayonverbot, welche dem Gesetzeszweck von

§ 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen,

die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind nicht

ersichtlich. Das Kontaktverbot alleine würde den Schutz nur ungenügend

umsetzen, da es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich wäre, sich – auch ohne

Kontakt zur Beschwerdegegnerin – rund um das Wohnhaus aufzuhalten. Zudem liegt

es insbesondere nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden

Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzuklären, wem die Wohnung besser

dient (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Das

Rayonverbot beschränkt sich überdies auf einen eng umfassten Bereich rund um

das Wohnhaus am I-Weg und schränkt die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers

nur soweit wie nötig ein. Im Weiteren haben die Kinder des Beschwerdeführers

alle ein eigenes Mobiltelefon, was es ihm ermöglicht, ohne eine Drittperson

beizuziehen, Kontakt mit den Kindern zu haben oder Besuche ausserhalb der

Familienwohnung zu vereinbaren. Insgesamt erweist sich die Verlängerung der

Wegweisung und das Rayonverbot somit als verhältnismässig und ist nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als

angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 700.- (davon 7,7 % Mehrwertsteuer;

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine

Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an