VB.2018.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00096
16. März 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19707)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00096
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS180002),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1964) und B (geboren 1972) sind verheiratet und haben vier gemeinsame
Kinder, D (geboren 2002), E (geboren 2004), F (geboren 2005) und G (geboren
2007).
B. Nachdem
sich B nach einem Vorfall zwischen ihr und A an die Polizei gewandt hatte, ordnete
die Kantonspolizei Zürich am 1. Februar 2018 gegenüber A für die Dauer von
14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die Wegweisung aus der Wohnung, ein
Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B, D, E,
F und G an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter hörte die Parteien am 13. Februar
2018.
persönlich an und verfügte am selben Tag die Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber B bis zum 1. Mai 2018. Das Kontaktverbot
gegenüber den vier Kindern wurde nicht verlängert. Die Verfahrenskosten wurden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 15. Februar 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die Wegweisung und das Rayonverbot gegenüber den vier Kindern
sei aufzuheben.
B. Das
Zwangsmassnahmengericht sowie die Kantonspolizei verzichteten jeweils mit
Schreiben vom 21. Februar 2018 auf eine Stellungnahme. B nahm am 26. Februar
2018.
Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sie nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer liess sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
C. Die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht H wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Rayonverbots und der Wegweisung gegenüber
den vier Kindern verlangt. Da nur die Beschwerdegegnerin die gefährdete Person
sei, könnten diese Massnahmen gegenüber den Kindern nicht aufgehoben werden.
Ausserdem lege der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar, welche
Mängel das angefochtene Urteil aufweise. Aus diesen Gründen sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.1
Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen
Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen
an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie
sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien
handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung
mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der
Entscheid angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).
1.2.2
Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit der
Wegweisung und dem Rayonverbot nicht einverstanden sei, weil ihm so erschwert
werde, seinen Kindern in seinem eigenen Umfeld zu begegnen. Als juristischer
Laie hat er damit genügend dargelegt, inwiefern er mit dem angefochtenen
Entscheid nicht einverstanden ist. Ebenso ist die Wegweisung und das
Rayonverbot vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids mitumfasst, weshalb der
Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser Massnahmen innerhalb des
Streitgegenstands liegt und somit zulässig ist. Vom juristischen Laien wird
nicht erwartet, dass er juristische Termini wie "gefährdete Person"
korrekt verwendet, solange verständlich ist, was damit gemeint ist. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.
3.1
Die
Vorfälle, welche den polizeilichen Schutzmassnahmen vorausgegangen waren,
ereigneten sich am 29. und 30. Januar 2018.
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus,
dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2018 um
ca. vier Uhr morgens nach Hause gekommen sei. Er habe sie aufgeweckt, als er
mit seiner Hand über ihren Kopf gestrichen habe. Er habe sie gefragt, ob sie
eine Kampfpause machen könnten und er habe davon gesprochen, sie zu
vergewaltigen ("softe" Vergewaltigung), das habe sie als komisch
empfunden. Danach habe er gefragt, ob er sie einfach umarmen dürfe, was sie
zugelassen habe. Er habe sie fest an sich gedrückt, liegend im Bett, und ihr
gesagt, dass er sie so fest an sich drücken könne, dass sie nichts mehr machen
könne. Dies alles habe sie als bedrohlich empfunden, und es habe bei ihr ein Ohnmachtsgefühl
ausgelöst.
Der Beschwerdeführer bestätigt diesen Vorfall, er habe
zwar gesagt, dass er sie am liebsten so fest drücken und nicht mehr loslassen
und dass er sie vergewaltigen möchte. Allerdings habe er dies positiv gemeint,
es sei eine Liebeserklärung gewesen. In Nachhinein betrachtet, sei wohl die
Wortwahl dumm gewesen.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin sagte weiter aus, dass sie am 30. Januar 2018
mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Freundes habe über ihre Eheprobleme
sprechen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer aber abgelehnt und sei wieder
zur Arbeit gegangen. Danach sei er spät abends nach Hause gekommen und habe die
Schlafzimmertüre öffnen wollen. Sie habe diese aber abgeschlossen gehabt, da
sie inzwischen vereinbart hätten, dass er im Wohnzimmer schlafen würde. Er habe
ihr gesagt, dass sie die Türe öffnen müsse, was sie dann auch getan habe, aus
Angst, dass er dies sonst mit Gewalt tun würde. Darauf habe der
Beschwerdeführer den Zimmerschlüssel genommen und aus dem Fenster geworfen. Die
Beschwerdegegnerin habe die Nachbarn angerufen, welche dann zu ihnen ins Haus
gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe die Nachbarn allerdings aufgefordert,
das Haus wieder zu verlassen, ansonsten es "chlöpfen" würde. Er habe
die Nachbarin die Treppe hinunter geschubst, die sich dabei aber nicht verletzt
habe, worauf sie (die Beschwerdegegnerin und die Nachbarn) die Polizei gerufen
hätten. Dass er den Schlüssel zum Fenster hinausgeworfen habe, habe sie als
Drohung empfunden.
Auch diesen Vorfall bestätigt der Beschwerdeführer im
Grossen und Ganzen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn aufgefordert, im Wohnzimmer
zu schlafen und er habe dann bemerkt, dass die Türe zum Schlafzimmer zugezogen
gewesen sei, was sonst nie der Fall sei. Dadurch habe er sich ausgeschlossen
gefühlt und entschieden, trotzdem im Schlafzimmer zu übernachten. Als er
bemerkt habe, dass die Schlafzimmertüre abgeschlossen gewesen sei, sei sein
Nervenspiegel gestiegen, und er habe die Beschwerdegegnerin entschieden
aufgefordert, die Türe zu öffnen, was sie dann auch getan habe. Dann seien die
Nachbarn gekommen; mit diesen habe er allerdings nicht sprechen wollen und sie
deshalb aufgefordert, das Haus blitzartig zu verlassen. Er habe die Nachbarin
dabei geschubst.
3.1.3
Weiter gab die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer
unkontrollierte Wutausbrüche habe, die sich bisher allerdings nur gegen Sachen
gerichtet hätten, dies mache ihr aber Angst. Insbesondere habe er einmal eine
Scheibe eingeschlagen und den Dampfabzug beschädigt, sodass dieser nun eine
Beule habe, er habe überdies seinen Ehering in drei Teile geschnitten. Bisher
habe er sie aber nicht tätlich angegriffen, sondern nur verbal. Auch die
Wutausbrüche bestätigte der Beschwerdeführer, beteuerte aber, dass er gegenüber
der Beschwerdegegnerin sowie den Kindern nie Gewalt ausüben würde.
3.2
Da sowohl
die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer den Sachverhalt ähnlich
schildern, ist dieser nicht umstritten, und es ist vom geschilderten
Sachverhalt auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Begriff der häuslichen Gewalt als erfüllt betrachtete. Denn indem der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Gewalt angedroht hatte, sollte dies
auch auf einem Missverständnis beruhen, und indem er sie mit seinen Wutanfällen
in Angst versetzt hatte, übte er gegenüber der Beschwerdegegnerin psychische
Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG aus.
4.
4.1
Nachfolgend
ist zu überprüfen, ob die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots
rechtmässig war. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vier Kinder
nicht als gefährdet erachtete und das Kontaktverbot zu diesen deshalb nicht
verlängerte. Die Wegweisung und das Rayonverbot gelten allerdings ebenso zum
Schutz der Beschwerdegegnerin, weshalb die Schutzmassnahmen aus diesem
Blickwinkel zu überprüfen sind und nicht wie der Beschwerdeführer verlangt, aus
dem Blickwinkel der Kinder, da diese keine gefährdeten Personen sind.
4.2
Die
polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen können auf Gesuch der gefährdeten
Person verlängert werden. Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
4.3
Die
Vorinstanz ging von einer fortdauernden Gefährdung aus, da der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe und dadurch ihre
psychische Integrität weiterhin gefährdet zu sein scheine. Diesem Schluss der
Vorinstanz ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt,
dass sie sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers vom 29. und 30. Januar
2018.
bedroht gefühlt und sie aufgrund seiner Wutausbrüche und aggressiven
Verhaltens Angst vor ihm habe, womit von einem Fortbestand der Gefährdung
auszugehen ist.
4.4
Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots bis zum 1. Mai
2018.
verhältnismässig ist.
4.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm durch die Wegweisung aus
der Familienwohnung und das Rayonverbot erschwert würde, seinen Kindern zu
begegnen. Und zwar möchte er nicht nur mit diesen telefonieren können, sondern
mit ihnen eine Gemeinschaft und eine Beziehung zu Hause pflegen.
4.4.2
Wie oben aufgeführt, besteht die Gefährdung gegenüber der
Beschwerdegegnerin weiterhin fort. Die Wegweisung aus der Familienwohnung und
das Rayonverbot sind grundsätzlich geeignet, dem zu begegnen. Mildere
Massnahmen als die Wegweisung und ein Rayonverbot, welche dem Gesetzeszweck von
§ 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen,
die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind nicht
ersichtlich. Das Kontaktverbot alleine würde den Schutz nur ungenügend
umsetzen, da es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich wäre, sich – auch ohne
Kontakt zur Beschwerdegegnerin – rund um das Wohnhaus aufzuhalten. Zudem liegt
es insbesondere nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden
Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzuklären, wem die Wohnung besser
dient (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Das
Rayonverbot beschränkt sich überdies auf einen eng umfassten Bereich rund um
das Wohnhaus am I-Weg und schränkt die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers
nur soweit wie nötig ein. Im Weiteren haben die Kinder des Beschwerdeführers
alle ein eigenes Mobiltelefon, was es ihm ermöglicht, ohne eine Drittperson
beizuziehen, Kontakt mit den Kindern zu haben oder Besuche ausserhalb der
Familienwohnung zu vereinbaren. Insgesamt erweist sich die Verlängerung der
Wegweisung und das Rayonverbot somit als verhältnismässig und ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 700.- (davon 7,7 % Mehrwertsteuer;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine
Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…