VB.2018.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00100
22. Mai 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19868)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00100
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit November 1997 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Schreiben vom 23. November 2016 wurde A
von der zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie
Ferienabwesenheiten vorgängig anzufragen und bewilligen zu lassen habe. Zudem
wurde sie angehalten, eine Auflistung (Datum, Zeitdauer, Ort) sämtlicher Ferien
vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und mittels
Kopien der Flugkosten und der Flugtickets von ihr und ihren Kindern
nachzuweisen. Weiter habe sie Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf
während sämtlicher ihrer Ferienaufenthalte und derjenigen ihrer beiden Kinder
vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 einzureichen sowie eine
Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter
im Zusammenhang mit ihren getätigten Ferien anzugeben. Für den Fall, dass A diese Auflage nicht bis zum 20. Dezember
2016 erfüllen sollte, wurden ihr Leistungskürzungen oder die Einstellung der
Sozialhilfe angedroht. Mit Entscheid der Stellenleitung B vom 22. Dezember
2016 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A um 15 % gekürzt, vorerst befristet auf sechs Monate.
B. Dagegen
erhob A Einsprache bei der
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
und beantragte sinngemäss, den Entscheid der Stellenleitung vom 22. Dezember
2016 aufzuheben. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. April
2017 ab.
Erwägungen
II.
A
rekurrierte gegen diesen Entscheid am 15. April 2017 beim Bezirksrat
Zürich und beantragte, der Entscheid der SEK sei aufzuheben. Mit Beschluss vom
8.
Februar 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab; Verfahrenskosten wurden
keine erhoben.
III.
Hierauf gelangte A
mit Beschwerde vom 17. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 8. Februar 2018
formell nichtig sei, sowie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Zudem
stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Sozialbehörde
Zürich beantragte mit Eingabe vom 15. März 2018 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres
Entscheids vom 6. April 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrates vom
8.
Februar 2018. Der Bezirksrat Zürich verwies am 21. Februar 2018
auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. A äusserte sich
nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert
beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des
Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein
Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die
Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Wurde
der Partei eine Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese
bis zum letzten Moment – d. h.
bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr – vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem
Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf
eingereicht wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 11 N. 38). Die Frist darf voll ausgenutzt
werden, und bis zu ihrem Ablauf dürfen Prozesshandlung ergänzt, erweitert oder
berichtigt werden (siehe dazu auch die allgemeinen Bemerkungen in Jurij Benn,
Basler Kommentar, 2017, Art. 142 ZPO N. 4).
2.2
Mit
Verfügung vom 25. Januar 2018 liess der Präsident der Vorinstanz der
Beschwerdeführerin beigezogene Unterlagen zur freigestellten Stellungnahme bis
26.
Februar 2018 zukommen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 nahm die
Beschwerdegegnerin zu den Unterlagen Stellung. Daraufhin erliess die Vorinstanz
ihren Beschluss vom 8. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch
das Recht, ihre Stellungnahme bis zum 26. Februar 2018 zu ergänzen, was
sie mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2018 auch tat. Da die Vorinstanz die
Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
eingeräumt hatte nicht abwartete sowie die während dieser Zeit eingereichte
"Duplik 2" in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte, wurde das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
2.3
Wird der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid
grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,
aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128
E. 4d). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren
möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387
E. 5.1). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung
entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die
Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an
einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2).
2.4
In ihrer
zweiten Vernehmlassung vom 17. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin
zusätzlich geltend, sie habe die Reisen stets der Fallführerin gemeldet, mit
Belegen (wo vorhanden) dokumentiert und mit Passstempeln ausgewiesen, belegte
diese Aussagen jedoch nicht. Die Vorinstanz hat diese Aussagen nicht mehr zur
Kenntnis genommen, jedoch hielt sie unabhängig von der zweiten Vernehmlassung
der Beschwerdeführerin fest, dass sich in den Akten keine Belege finden würden,
wonach die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen eingereicht oder
versucht habe, die besagten Informationen zu beschaffen. Demgemäss hat sich die
Vorinstanz mit der Frage auseinandergesetzt, ob die verlangten Unterlagen von
der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, wenn auch nicht gestützt auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 bereits zu den
eingereichten Unterlagen geäussert hatte und sie den Einwand, sie habe ihre
Reisen dokumentiert, sowohl in der Rekursschrift, als auch in ihrer ersten
Vernehmlassung hätte vorbringen können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
wiegt somit nicht schwer. Sodann verfügt das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz über die Kompetenz, sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei zu überprüfen, und konnte sich die Beschwerdeführerin im
Gerichtsverfahren einlässlich zur Sach- und Rechtslage äussern. So hat sie auch
dieselbe Rechtsschrift eingereicht, wie in ihrer "Duplik 2". Damit
sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung gegeben.
2.5
Die
Beschwerdeführerin beantragte, aufgrund des Rechts, sich bis zum 26. Februar
2018.
äussern zu dürfen, sei der Entscheid der Vorinstanz zu kassieren bzw.
festzustellen, dass dieser nichtig sei.
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung.
Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann
jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden (BGE
139.
II 243 E. 11.2). Nach der sogenannten Evidenztheorie müssen die
folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Verfügung nichtig ist:
Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und schliesslich darf die
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden; insofern ist eine
Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und demjenigen an der
richtigen Rechtsanwendung erforderlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 1098). Die
Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nur in ausgesprochen schwerwiegenden
Fällen Nichtigkeit nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116).
Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin während der Frist zu den
beigezogenen Unterlagen mit ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018
äussern. Dass sie noch weitere Ergänzungen zu ihrer Stellungnahme einreichen
wollte, war aus dieser Eingabe nicht ersichtlich, eine besonders schwere
Rechtsverletzung ist somit nicht gegeben (vgl. E. 3.4) und der Entscheid
daher nicht nichtig.
3.
3.1
Nach § 18
Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft
unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über
seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).
Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18
Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese
Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der
Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).
3.2
Mit
Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin von der
zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie Ferienabwesenheiten
vorgängig anzufragen und bewilligen zu lassen habe. Zudem wurde sie angehalten,
eine Auflistung (Datum, Zeitdauer, Ort) sämtlicher Ferien vom 1. Dezember
2015.
bis 23. November 2016 zu erstellen und mittels Kopien der Flugkosten
und der Flugtickets von ihr und ihren Kindern nachzuweisen. Weiter habe sie
Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf während sämtlicher ihrer
Ferienaufenthalte und derjenigen ihrer beiden Kinder vom 1. Dezember 2015
bis 23. November 2016 einzureichen sowie eine Auflistung (Betrag, Namen,
Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren
getätigten Ferien anzugeben. Falls sie dieser Anordnung bis zum 20. Dezember
2016.
nicht nachkomme, wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass ihre
Sozialhilfeleistungen um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)
gekürzt oder sogar eingestellt würden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016
wurde dann der GBL der Beschwerdeführerin um 15 %, monatlich um Fr. 79.20,
für vorerst sechs Monate gekürzt.
3.3
Da sich
eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle
Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss (§ 16 Abs. 2 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) und nicht
klar ist, wie hoch die Kosten für die Reisen waren und wie die
Beschwerdeführerin diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der
Vollständigkeit ihrer Angaben (Einkommen, Vermögen, sonstige Geldquellen). Ein
zusätzlich erzieltes Einkommen müsste sich die Beschwerdeführerin jedenfalls
anrechnen lassen, was zu einer Reduktion ihres Unterstützungsanspruchs führen
könnte. Es galt somit mittels der Anordnung vom 23. November 2016 die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären, weshalb, wie die
Vorinstanz richtig feststellte, eine verfahrensleitende Anordnung gestützt auf § 18
SHG und keine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG vorliegt.
3.4
Eine
verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im
Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des
Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar,
da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a
Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren
Nachteil zur Folge haben könnte (vgl. VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164,
E. 2.2). Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Anordnung vom 23. Dezember
2016.
ist folglich nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe alle Reisen bekanntgegeben und mit
Belegen (wo vorhanden) und Passstempeln vollständig ausgewiesen. Fraglich ist,
ob die Beschwerdeführerin während der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist
bis zum 20. Dezember 2016 die von dieser verlangten Auskünfte erteilt und
die verlangten Unterlagen eingereicht hat. In ihrer Rekursschrift führte die
Beschwerdeführerin aus, ihre (jeweils kurzen) Landesabwesenheiten würden sich
aus den jeweiligen Passstempeln ergeben. Ihren Reisepass habe sie der
Stellenleitung zur Verfügung gestellt. Sie führe keine weiteren Register oder
persönlichen Aufzeichnungen betreffend den Zeitraum vor erstmaliger Erteilung
der Auflage am 23. November 2016. Rückwirkende Auflagen seien daher (im
Nachhinein) unmöglich zu erfüllen, da sie die fraglichen Daten gar nicht
bearbeiten und sie diese selbst bei bestem Willen nicht fehlerfrei
rekonstruieren könne. Sie habe nie ein Flugbillett selbst bezahlt und ihr Essen
immer mit den Mitteln der SKOS bezahlt. Wie sollte sie dies nachweisen können.
Auch habe sie keine Unterkunft bezahlt, wie könne sie Quittungen für etwas
haben, dass sie gar nicht bezahlt habe. Da die Auflage rückwirkend erfolgt sei
und ausschliesslich Dritte betreffe, sei sie objektiv von ihr unmöglich zu
erfüllen. Mit diesen Ausführungen in ihrer Rekursschrift bestätigt die Beschwerdeführerin
indirekt selber, dass sie den Forderungen der Beschwerdegegnerin nicht
nachgekommen war. Sie legte ihrer Beschwerdeschrift auch keine Unterlagen bei,
die nachweisen würden, dass sie innert der gesetzten Frist, die von der
Beschwerdegegnerin verlangten Auskünfte erbracht hätte. Auch aus den Akten geht
nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung nachgekommen wäre oder
dies zumindest versucht hätte.
4.2
Die
Beschwerdeführerin führt weiter an, die Auflage sei missbräuchlich und
unmöglich zu erfüllen gewesen. Von der Beschwerdeführerin wurde am 23. November
2015.
verlangt, dass sie eine Auflistung (Datum, Zeit, Ort) sämtlicher Ferien
vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und
einzureichen habe, somit für einen Zeitraum, der im damaligen Zeitpunkt noch
kein Jahr zurücklag. Damit verlangte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin jedenfalls nichts Unmögliches.
Die Ferien in Land D könnten bereits mithilfe des Passes
genau datiert werden. Wo in Land D sie ihre Ferien verbracht hatte, sollte
die Beschwerdeführerin noch im Gedächtnis haben, war doch zum fraglichen
Zeitpunkt seit dem Ferienbezug noch kein Jahr vergangen. Bezüglich der Reisen
der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund in das Land C ist davon auszugehen,
dass noch E-Mail- oder Handy-Nachrichten, in welchen die Reisen besprochen
wurden, existieren, aus welchen die genauen Daten der Reisen rekonstruiert
werden könnten. Diese Daten wie auch der genaue Ort im Land C könnten
zudem durch eine kurze Nachfrage bei ihrem Freund von der Beschwerdeführerin
leicht in Erfahrung zu bringen sein, sollte sie sich nicht mehr daran erinnern.
Betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Kopien der Flugkosten und
Flugtickets hätte die Beschwerdeführerin sich an diejenigen Personen wenden
können, welche diese Tickets bezahlten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar,
dass die betreffenden Personen ihr diese Auskünfte verweigert oder
beispielsweise entsprechende Kreditkartenabrechnungen, nicht hätten zukommen
lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin im Internet die ungefähre Höhe der
Flugkosten ermitteln können, indem sie ähnliche Flüge mit derselben Airline zur
gleichen Zeit recherchierte. Diese Preise hätte sie dann als ungefähre
Flugkosten angeben können, hätten die tatsächlichen Flugkosten mithilfe der
Bekannten nicht mehr ermittelt werden können. Weiter verlangte die
Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Kopien der Kosten für
Unterkunft und Lebensbedarf sowie eine Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt)
allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren Ferien
einreiche. Bezüglich der Unterkunftskosten hätte sich die Beschwerdeführerin
wiederum an diejenigen Personen wenden können, welche diese bezahlt haben. Auch
hätte die Beschwerdeführerin im Internet die Preise des Hotels, in welchem sie
übernachtete, recherchieren können. Für diejenigen Reisen, bei welchen die
Beschwerdeführerin bei Bekannten übernachtete, hätte sie dies angeben können,
zusammen mit der Adresse des oder der Bekannten.
Bezüglich der Kosten der Verpflegung kann zwar von der
Beschwerdeführerin kaum verlangt werden, dass sie zu jeder Mahlzeit eine
Quittung nachreichen kann; sie hätte jedoch erklären müssen, ob die
Übernachtungen im Hotel in Land D mit Halbpension gebucht waren oder ob
lediglich das Frühstück inbegriffen war. Auch hätte sie bezüglich ihrer Reisen in
das Land C erklären können, ob sie jeweils zum Essen eingeladen war oder
ob sie auf eigene Kosten gegessen hatte. Es wäre somit durchaus möglich
gewesen, die Anordnung der Beschwerdegegnerin mit durchaus zumutbarem Aufwand zu
erfüllen. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 SHG eine
Auskunftspflicht traf, war die Anordnung auch nicht missbräuchlich, ging es
doch um die Abklärung der Frage, ob sie weitere Einkünfte hatte. Der
Beschwerdeführerin wurde in der Anordnung vom 23. November 2016 zudem auch
angedroht, dass im Fall der Nichtbefolgung eine Leistungskürzung erfolgen würde
(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Somit ist die Kürzung ihres
Grundbedarfs rechtmässig erfolgt.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass Art. 24 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) Schweizerinnen und Schweizern das (Grund-)Recht einräume, die Schweiz zu
verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Ihre Kinder hätten ihrer Anwesenheit
bei der Reise ins Land D bedurft, dies könnten auch die Beiständin und die Fachstelle E
als Zeugen bestätigen, welche bislang jedoch noch nicht angehört worden seien.
Auch dürfe sie die ihr zugestandenen Mittel der Sozialhilfe im Rahmen der
Dispositionsfreiheit so verwenden, wie sie wolle.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016
verbietet der Beschwerdeführerin nicht, das Land zu verlassen und verpflichtet
sie auch nicht, ihre erhaltene wirtschaftliche Hilfe ausschliesslich in einem
bestimmten Sinn zu verwenden. Gegenstand dieser Verfügung (und somit
Streitgegenstand) ist eine Leistungskürzung, da die Beschwerdeführerin die von
ihr in der Anordnung vom 23. November 2016 verlangten Unterlagen und
Angaben nicht bis zum 20. Dezember 2016 eingereicht hatte. Da die genannten
Rügen der Beschwerdeführerin nicht die Auskunftserteilung über ihre
Landesabwesenheiten vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016
betreffen, sind sie deshalb unbehelflich.
5.2
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
6.3
Dem Gesuch
der Beschwerdeführerin ist stattzugeben, weil sie aufgrund der Akten als
mittellos zu gelten hat und sich die Beschwerde aufgrund des Verfahrensfehlers
der Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos erweist (§ 16
Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung, während 10 Jahren nach Abschluss
des Verfahrens verpflichtet ist, sollte sie hierzu in der Lage sein (§ 16
Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…