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Entscheid

VB.2018.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00100

22. Mai 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19868)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird seit November 1997 von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Schreiben vom 23. November 2016 wurde A

von der zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie

Ferienabwesenheiten vorgängig anzufragen und bewilligen zu lassen habe. Zudem

wurde sie angehalten, eine Auflistung (Datum, Zeitdauer, Ort) sämtlicher Ferien

vom 1. Dezem­ber 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und mittels

Kopien der Flugkosten und der Flugtickets von ihr und ihren Kindern

nachzuweisen. Weiter habe sie Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf

während sämtlicher ihrer Ferienaufenthalte und derjenigen ihrer beiden Kinder

vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 einzureichen sowie eine

Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter

im Zusammenhang mit ihren getätigten Ferien anzugeben. Für den Fall, dass A diese Auflage nicht bis zum 20. Dezember

2016 erfüllen sollte, wurden ihr Leistungskürzungen oder die Einstellung der

Sozialhilfe angedroht. Mit Entscheid der Stellenleitung B vom 22. Dezember

2016 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A um 15 % gekürzt, vorerst befristet auf sechs Monate.

B. Dagegen

erhob A Einsprache bei der

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

und beantragte sinngemäss, den Entscheid der Stellenleitung vom 22. Dezember

2016 aufzuheben. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. April

2017 ab.

Erwägungen

II.

A

rekurrierte gegen diesen Entscheid am 15. April 2017 beim Bezirksrat

Zürich und beantragte, der Entscheid der SEK sei aufzuheben. Mit Beschluss vom

8.

Februar 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab; Verfahrenskosten wurden

keine erhoben.

III.

Hierauf gelangte A

mit Beschwerde vom 17. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragte, es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 8. Februar 2018

formell nichtig sei, sowie sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Zudem

stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Sozialbehörde

Zürich beantragte mit Eingabe vom 15. März 2018 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen ihres

Entscheids vom 6. April 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrates vom

8.

Februar 2018. Der Bezirksrat Zürich verwies am 21. Fe­bruar 2018

auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. A äusserte sich

nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert

beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des

Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein

Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die

Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Wurde

der Partei eine Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese

bis zum letzten Moment – d. h.

bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr – vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem

Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf

eingereicht wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 11 N. 38). Die Frist darf voll ausgenutzt

werden, und bis zu ihrem Ablauf dürfen Prozesshandlung ergänzt, erweitert oder

berichtigt werden (siehe dazu auch die allgemeinen Bemerkungen in Jurij Benn,

Basler Kommentar, 2017, Art. 142 ZPO N. 4).

2.2

Mit

Verfügung vom 25. Januar 2018 liess der Präsident der Vorinstanz der

Beschwerdeführerin beigezogene Unterlagen zur freigestellten Stellungnahme bis

26.

Februar 2018 zukommen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 nahm die

Beschwerdegegnerin zu den Unterlagen Stellung. Daraufhin erliess die Vorinstanz

ihren Beschluss vom 8. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch

das Recht, ihre Stellungnahme bis zum 26. Februar 2018 zu ergänzen, was

sie mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2018 auch tat. Da die Vorinstanz die

Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

eingeräumt hatte nicht abwartete sowie die während dieser Zeit eingereichte

"Duplik 2" in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte, wurde das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

2.3

Wird der

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid

grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht,

aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128

E. 4d). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren

möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387

E. 5.1). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung

entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die

Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an

einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2).

2.4

In ihrer

zweiten Vernehmlassung vom 17. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin

zusätzlich geltend, sie habe die Reisen stets der Fallführerin gemeldet, mit

Belegen (wo vorhanden) dokumentiert und mit Passstempeln ausgewiesen, belegte

diese Aussagen jedoch nicht. Die Vorinstanz hat diese Aussagen nicht mehr zur

Kenntnis genommen, jedoch hielt sie unabhängig von der zweiten Vernehmlassung

der Beschwerdeführerin fest, dass sich in den Akten keine Belege finden würden,

wonach die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen eingereicht oder

versucht habe, die besagten Informationen zu beschaffen. Demgemäss hat sich die

Vorinstanz mit der Frage auseinandergesetzt, ob die verlangten Unterlagen von

der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, wenn auch nicht gestützt auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018 bereits zu den

eingereichten Unterlagen geäussert hatte und sie den Einwand, sie habe ihre

Reisen dokumentiert, sowohl in der Rekursschrift, als auch in ihrer ersten

Vernehmlassung hätte vorbringen können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs

wiegt somit nicht schwer. Sodann verfügt das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelinstanz über die Kompetenz, sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei zu überprüfen, und konnte sich die Beschwerdeführerin im

Gerichtsverfahren einlässlich zur Sach- und Rechtslage äussern. So hat sie auch

dieselbe Rechtsschrift eingereicht, wie in ihrer "Duplik 2". Damit

sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung gegeben.

2.5

Die

Beschwerdeführerin beantragte, aufgrund des Rechts, sich bis zum 26. Februar

2018.

äussern zu dürfen, sei der Entscheid der Vorinstanz zu kassieren bzw.

festzustellen, dass dieser nichtig sei.

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung.

Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann

jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden (BGE

139.

II 243 E. 11.2). Nach der sogenannten Evidenztheorie müssen die

folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Verfügung nichtig ist:

Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und schliesslich darf die

Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden; insofern ist eine

Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und demjenigen an der

richtigen Rechtsanwendung erforderlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 1098). Die

Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nur in ausgesprochen schwerwiegenden

Fällen Nichtigkeit nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116).

Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin während der Frist zu den

beigezogenen Unterlagen mit ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2018

äussern. Dass sie noch weitere Ergänzungen zu ihrer Stellungnahme einreichen

wollte, war aus dieser Eingabe nicht ersichtlich, eine besonders schwere

Rechtsverletzung ist somit nicht gegeben (vgl. E. 3.4) und der Entscheid

daher nicht nichtig.

3.

3.1

Nach § 18

Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft

unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über

seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).

Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18

Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese

Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der

Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).

3.2

Mit

Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin von der

zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen, dass sie Ferienabwesenheiten

vorgängig anzufragen und bewilligen zu lassen habe. Zudem wurde sie angehalten,

eine Auflistung (Datum, Zeitdauer, Ort) sämtlicher Ferien vom 1. Dezember

2015.

bis 23. November 2016 zu erstellen und mittels Kopien der Flugkosten

und der Flugtickets von ihr und ihren Kindern nachzuweisen. Weiter habe sie

Kopien der Kosten für Unterkunft und Lebensbedarf während sämtlicher ihrer

Ferienaufenthalte und derjenigen ihrer beiden Kinder vom 1. Dezember 2015

bis 23. November 2016 einzureichen sowie eine Auflistung (Betrag, Namen,

Zeitpunkt) allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren

getätigten Ferien anzugeben. Falls sie dieser Anordnung bis zum 20. Dezember

2016.

nicht nachkomme, wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass ihre

Sozialhilfeleistungen um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)

gekürzt oder sogar eingestellt würden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016

wurde dann der GBL der Beschwerdeführerin um 15 %, monatlich um Fr. 79.20,

für vorerst sechs Monate gekürzt.

3.3

Da sich

eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle

Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss (§ 16 Abs. 2 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) und nicht

klar ist, wie hoch die Kosten für die Reisen waren und wie die

Beschwerdeführerin diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der

Vollständigkeit ihrer Angaben (Einkommen, Vermögen, sonstige Geldquellen). Ein

zusätzlich erzieltes Einkommen müsste sich die Beschwerdeführerin jedenfalls

anrechnen lassen, was zu einer Reduktion ihres Unterstützungsanspruchs führen

könnte. Es galt somit mittels der Anordnung vom 23. November 2016 die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuklären, weshalb, wie die

Vorinstanz richtig feststellte, eine verfahrensleitende Anordnung gestützt auf § 18

SHG und keine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG vorliegt.

3.4

Eine

verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im

Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des

Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar,

da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a

Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren

Nachteil zur Folge haben könnte (vgl. VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164,

E. 2.2). Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit der Anordnung vom 23. Dezember

2016.

ist folglich nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe alle Reisen bekanntgegeben und mit

Belegen (wo vorhanden) und Passstempeln vollständig ausgewiesen. Fraglich ist,

ob die Beschwerdeführerin während der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist

bis zum 20. Dezember 2016 die von dieser verlangten Auskünfte erteilt und

die verlangten Unterlagen eingereicht hat. In ihrer Rekursschrift führte die

Beschwerdeführerin aus, ihre (jeweils kurzen) Landesabwesenheiten würden sich

aus den jeweiligen Passstempeln ergeben. Ihren Reisepass habe sie der

Stellenleitung zur Verfügung gestellt. Sie führe keine weiteren Register oder

persönlichen Aufzeichnungen betreffend den Zeitraum vor erstmaliger Erteilung

der Auflage am 23. November 2016. Rückwirkende Auflagen seien daher (im

Nachhinein) unmöglich zu erfüllen, da sie die fraglichen Daten gar nicht

bearbeiten und sie diese selbst bei bestem Willen nicht fehlerfrei

rekonstruieren könne. Sie habe nie ein Flugbillett selbst bezahlt und ihr Essen

immer mit den Mitteln der SKOS bezahlt. Wie sollte sie dies nachweisen können.

Auch habe sie keine Unterkunft bezahlt, wie könne sie Quittungen für etwas

haben, dass sie gar nicht bezahlt habe. Da die Auflage rückwirkend erfolgt sei

und ausschliesslich Dritte betreffe, sei sie objektiv von ihr unmöglich zu

erfüllen. Mit diesen Ausführungen in ihrer Rekursschrift bestätigt die Beschwerdeführerin

indirekt selber, dass sie den Forderungen der Beschwerdegegnerin nicht

nachgekommen war. Sie legte ihrer Beschwerdeschrift auch keine Unterlagen bei,

die nachweisen würden, dass sie innert der gesetzten Frist, die von der

Beschwerdegegnerin verlangten Auskünfte erbracht hätte. Auch aus den Akten geht

nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung nachgekommen wäre oder

dies zumindest versucht hätte.

4.2

Die

Beschwerdeführerin führt weiter an, die Auflage sei missbräuchlich und

unmöglich zu erfüllen gewesen. Von der Beschwerdeführerin wurde am 23. November

2015.

verlangt, dass sie eine Auflistung (Datum, Zeit, Ort) sämtlicher Ferien

vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016 zu erstellen und

einzureichen habe, somit für einen Zeitraum, der im damaligen Zeitpunkt noch

kein Jahr zurücklag. Damit verlangte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin jedenfalls nichts Unmögliches.

Die Ferien in Land D könnten bereits mithilfe des Passes

genau datiert werden. Wo in Land D sie ihre Ferien verbracht hatte, sollte

die Beschwerdeführerin noch im Gedächtnis haben, war doch zum fraglichen

Zeitpunkt seit dem Ferienbezug noch kein Jahr vergangen. Bezüglich der Reisen

der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund in das Land C ist davon auszugehen,

dass noch E-Mail- oder Handy-Nachrichten, in welchen die Reisen besprochen

wurden, existieren, aus welchen die genauen Daten der Reisen rekonstruiert

werden könnten. Diese Daten wie auch der genaue Ort im Land C könnten

zudem durch eine kurze Nachfrage bei ihrem Freund von der Beschwerdeführerin

leicht in Erfahrung zu bringen sein, sollte sie sich nicht mehr daran erinnern.

Betreffend die von der Beschwerdegegnerin verlangten Kopien der Flugkosten und

Flugtickets hätte die Beschwerdeführerin sich an diejenigen Personen wenden

können, welche diese Tickets bezahlten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar,

dass die betreffenden Personen ihr diese Auskünfte verweigert oder

beispielsweise entsprechende Kreditkartenabrechnungen, nicht hätten zukommen

lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin im Internet die ungefähre Höhe der

Flugkosten ermitteln können, indem sie ähnliche Flüge mit derselben Airline zur

gleichen Zeit recherchierte. Diese Preise hätte sie dann als ungefähre

Flugkosten angeben können, hätten die tatsächlichen Flugkosten mithilfe der

Bekannten nicht mehr ermittelt werden können. Weiter verlangte die

Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Kopien der Kosten für

Unterkunft und Lebensbedarf sowie eine Auflistung (Betrag, Namen, Zeitpunkt)

allfälliger sonstiger Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit ihren Ferien

einreiche. Bezüglich der Unterkunftskosten hätte sich die Beschwerdeführerin

wiederum an diejenigen Personen wenden können, welche diese bezahlt haben. Auch

hätte die Beschwerdeführerin im Internet die Preise des Hotels, in welchem sie

übernachtete, recherchieren können. Für diejenigen Reisen, bei welchen die

Beschwerdeführerin bei Bekannten übernachtete, hätte sie dies angeben können,

zusammen mit der Adresse des oder der Bekannten.

Bezüglich der Kosten der Verpflegung kann zwar von der

Beschwerdeführerin kaum verlangt werden, dass sie zu jeder Mahlzeit eine

Quittung nachreichen kann; sie hätte jedoch erklären müssen, ob die

Übernachtungen im Hotel in Land D mit Halbpension gebucht waren oder ob

lediglich das Frühstück inbegriffen war. Auch hätte sie bezüglich ihrer Reisen in

das Land C erklären können, ob sie jeweils zum Essen eingeladen war oder

ob sie auf eigene Kosten gegessen hatte. Es wäre somit durchaus möglich

gewesen, die Anordnung der Beschwerdegegnerin mit durchaus zumutbarem Aufwand zu

erfüllen. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 SHG eine

Auskunftspflicht traf, war die Anordnung auch nicht missbräuchlich, ging es

doch um die Abklärung der Frage, ob sie weitere Einkünfte hatte. Der

Beschwerdeführerin wurde in der Anordnung vom 23. November 2016 zudem auch

angedroht, dass im Fall der Nichtbefolgung eine Leistungskürzung erfolgen würde

(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Somit ist die Kürzung ihres

Grundbedarfs rechtmässig erfolgt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass Art. 24 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) Schweizerinnen und Schweizern das (Grund-)Recht einräume, die Schweiz zu

verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Ihre Kinder hätten ihrer Anwesenheit

bei der Reise ins Land D bedurft, dies könnten auch die Beiständin und die Fachstelle E

als Zeugen bestätigen, welche bislang jedoch noch nicht angehört worden seien.

Auch dürfe sie die ihr zugestandenen Mittel der Sozialhilfe im Rahmen der

Dispositionsfreiheit so verwenden, wie sie wolle.

Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016

verbietet der Beschwerdeführerin nicht, das Land zu verlassen und verpflichtet

sie auch nicht, ihre erhaltene wirtschaftliche Hilfe ausschliesslich in einem

bestimmten Sinn zu verwenden. Gegenstand dieser Verfügung (und somit

Streitgegenstand) ist eine Leistungskürzung, da die Beschwerdeführerin die von

ihr in der Anordnung vom 23. November 2016 verlangten Unterlagen und

Angaben nicht bis zum 20. Dezember 2016 eingereicht hatte. Da die genannten

Rügen der Beschwerdeführerin nicht die Auskunftserteilung über ihre

Landesabwesenheiten vom 1. Dezember 2015 bis 23. November 2016

betreffen, sind sie deshalb unbehelflich.

5.2

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegende

Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

6.3

Dem Gesuch

der Beschwerdeführerin ist stattzugeben, weil sie aufgrund der Akten als

mittellos zu gelten hat und sich die Beschwerde aufgrund des Verfahrensfehlers

der Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos erweist (§ 16

Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird aber ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung, während 10 Jahren nach Abschluss

des Verfahrens verpflichtet ist, sollte sie hierzu in der Lage sein (§ 16

Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an