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Entscheid

VB.2018.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00101

24. Oktober 2018Deutsch19 min

(URT.2018.20275)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, geboren 1977, verfügt über einen Studienabschluss

einer Fachhochschule und wurde vom Sozialdienst der Gemeinde A seit 1. Mai

2012 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, insbesondere von

März bis und mit Oktober 2015. Gemäss seiner Abrechnung stellte er für seine Dienste

am 10. Februar 2015 einer Firma Land C Rechnung über Fr. 729.55. Am

28. Oktober 2015 legte er einen Einkommensbeleg über Fr. 3'618.- für

seine Dienste im September 2015 gegenüber der Firma D vor, und am 3. Dezember

2015 eine weitere Lohnabrechnung über Fr. 3'675.- für seine Dienste bei

der Firma E im November 2015. Die vollumfängliche Unterstützung von B wurde vom

Sozialdienst per 31. Oktober 2015 sistiert, die Prämienzahlungen für die

Krankenkasse noch bis und mit Dezember 2015 weitergeführt. Der Sozialdienst der

Gemeinde A ging davon aus, dass B den Lohn für September 2015 weder rechtzeitig

noch unaufgefordert deklariert habe, weshalb er ihn mit Beschluss vom 21. Dezember

2015 verpflichtete, die seiner Ansicht nach unrechtmässig bezogenen Leistungen

für März 2015 (Fr. 729.55) und Oktober 2015 (Fr. 1'320.60) sowie die

Krankenkassenprämien für Oktober bis Dezember 2015 (je Fr. 263.-) – total

Fr. 2'839.15 – dem Sozialdienst zurückzuerstatten. Die Rückerstattung

würde zudem sofort zur Zahlung fällig.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B mit Eingabe vom 17. Januar 2016

Rekurs beim Bezirksrat G, worin er beanstandete, dass der Sozialdienst der

Gemeinde A die gesamte für Oktober 2015 bezahlte wirtschaftliche Hilfe

zurückfordere, und sich gegen die sofortige Fälligkeit des vom Sozialdienst in

Rechnung gestellten Rückerstattungsbetrags wehrte. Der Sozialdienst hielt an

seinem Rückerstattungsbeschluss fest. Mit Beschluss vom 30. Januar 2018

hiess der Bezirksrat G den Rekurs soweit gut, als B die Rückerstattung der

wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 beanstandet hatte, und reduzierte den

Rückerstattungsbetrag um Fr. 1'320.60 auf Fr. 1'518.55. Hingegen wies

er den Rekurs soweit ab, als B die sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung

beanstandet hatte.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialkommission,

mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht und

verlangte, der Beschluss des Bezirksrats G vom 30. Januar 2018 sei

insoweit teilweise aufzuheben, als B zur Rückzahlung der gesamten Unterstützung

für den Monat Oktober 2015 inkl. der Leistungen für den Monat März 2015 und der

Krankenkassenprämien für Oktober bis und mit Dezember 2015 zu verpflichten sei

(total Fr. 2'839.15). Eventualiter sei B zur Rückerstattung der halben

Unterstützung für den Monat Oktober 2015 zu verpflichten, inkl. der übrigen Leistungen.

B verlangte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2018, der angefochtene

Beschluss des Bezirksrats sei zu bestätigen; eventualiter sei nur die halbe

Unterstützung für den Monat Oktober 2015 zurückzuerstatten (zusätzlich zu den bereits

erstinstanzlich festgelegten Rückerstattungen). Der Bezirksrat G verzichtete

auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, umso mehr, als ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung, der zur Zuständigkeit der Kammer führte, nicht vorliegt

(§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Vorerst

stellt sich die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführerin. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt eine Gemeinde im Bereich der

Sozialhilfe in aller Regel hoheitlich, indem sie ihre Leistungen verweigert,

mit Auflagen versieht oder erbrachte Leistungen zurückfordert. Im Bereich der

Sozialhilfe geniessen die Gemeinden eine weitgehende organisatorische

Autonomie. Die finanzielle Belastung der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe

ist erheblich und in den letzten Jahren angestiegen. Schliesslich können

kantonale Gerichtsentscheide, auch wenn sie bloss einen Einzelfall betreffen,

für weitere Betroffene und eine Vielzahl von Gemeinden präjudizierend sein. Aus

einer Gesamtbetrachtung heraus ergibt sich, dass die Legitimation einer

Gemeinde in der Regel gegeben sein soll. Allerdings ist die

Beschwerdelegitimation nicht ausnahmslos zu bejahen. Sie kann etwa verneint

werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht

noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen F.len kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse

der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, was die Legitimation ausschliesst

(BGr, 25. Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.3, 6.4.4, 6.4.5, 6.5, 6.6).

Vorliegend ist die Frage im Streit, ob von einem unrechtmässigen Bezug von

Sozialhilfe durch den Beschwerde­führer die Rede gehen kann, was gewisse

präjudizielle Auswirkungen nach sich ziehen könnte. Die Beschwerdeführerin

macht denn auch geltend, dass sie in schützenswerten Interessen durch den

angefochtenen Entscheid tangiert sei. Ausserdem ist der zurückgeforderte Betrag

von rund Fr. 3'000.- nicht als ganz unerheblich zu betrachten. Die

Legitimation der Gemeinde ist daher zu bejahen.

1.3

Unbestritten

ist die Rückforderung bezüglich des Betrags von Fr. 729.55 für März 2015,

indem sich der Beschwerdegegner dagegen nicht wehrte. Unbestritten sind auch

die zurückgeforderten Krankenkassenprämien für Oktober, November und Dezember

von je Fr. 263.-. Damit beschränkt sich die zu beurteilende Frage darauf,

ob der Beschwerdegegner die Unterstützung für Oktober 2015 im Umfang von

Fr. 1'320.60 zurückzuerstatten hat und bejahendenfalls in welchem Umfang.

2.

2.1

Nach

§ 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) besteht für hilfesuchende

Personen eine Auskunftspflicht. Danach hat die hilfesuchende Person

wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die

Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und

unaufgefordert zu melden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche

nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst

ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren

Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290,

E. 3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind,

Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend

über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der

hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe

nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden

Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus (VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00263, E. 2.3).

2.2

Der

Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft ausschliesslich an

die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes

Verhalten voraussetzte. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der

Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2015.00732, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann

verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in

materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen

geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG aber

nur in dem Umfange zulässig, als die unterstützte Person ihren Lebensbedarf aus

nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der

Hilfebezug daher unrechtmässig war (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505,

E. 5.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016,

VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

2.3

In der

Beschwerdeschrift stützte die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsanspruch

nicht mehr allein auf § 26 lit. a SHG ab, sondern auch auf den

Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Es ist einer Partei im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich erlaubt, ihre Rechtsbegehren mit neuen rechtlichen Begründungen

zu stützen (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 36).

Die Sozialhilfe ist subsidiärer Natur und

wird grundsätzlich nur geleistet, soweit der Bedürftige sich nicht selbst

helfen oder Hilfe von Familie oder Dritten verlangen kann (§ 17 f.

SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,

S. 71; BGr, 12. Januar 2004,2P.218/2003, E. 3.1). Der Grundsatz

der Subsidiarität der Sozialhilfe lässt sich vereinfacht darauf zusammenfassen,

dass das Gemeinwesen nur eingreifen soll, wo notwendig, aber Hilfe

leisten muss, wo der Einzelne des Schutzes bedarf. Als Grenze dieser

Unterstützungspflicht ist die Pflicht zur Selbsthilfe zu sehen, die

sozialhilferechtlich mit dem Erfordernis der Eigenmittel und damit dem

Bedürftigkeitstatbestand verknüpft ist: Wer über anrechenbare Eigenmittel verfügt,

ist verpflichtet, diese erhältlich zu machen und für den Lebensunterhalt

einzusetzen. Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen der Sozialhilfe und

vorrangigen Eigenmitteln (Guido Vizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,

Zürich/St. Gallen 2014, S. 232 f.).

2.4

Zu den

eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). In die Bemessung von

finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird neben anderen prinzipiell das

ganze verfügbare Einkommen einbezogen, in erster Linie das Erwerbseinkommen

(vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch

des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 9.1.01

Ziff. 1, 3. Januar 2017). Diese Einnahmen werden den anrechenbaren

Ausgaben gegenübergestellt.

2.5

Das

öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von

Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte

Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012,8C_79/2012,

E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570 E. 4b; VGr,

26.

April 2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 148, 152). Unabhängig vom kantonalen Rückerstattungstatbestand

gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von Art. 62

ff. OR als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214

E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2).

Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist,

bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient

nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (Hermann

Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.],

Obligationenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 62

N. 10c). Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das

Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich

über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann

ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in

Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1

und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der

Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es

sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem

Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR;

VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3).

2.6

Für den

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich der Zeitraum massgeblich,

in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt,

und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel

werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei

gewisse Abweichungen möglich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die

laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbseinkommen zur

Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird. Erzielt die

unterstützte Person allerdings ein unregelmässiges Einkommen, ist der

Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden

Vorschusszahlungen geleistet, und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der

monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen

Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet, und die unterstützte Person

erhält die entsprechende Auszahlung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1, 3. Januar 2017; VGr, 7. November

2017, VB.2017.00507, E. 4.7; VGr, 25. Oktober 2016, VB.2016.00117,

E. 6.3).

3.

3.1

Wie

erwähnt, ging der Beschwerdegegner im September 2015 einer Erwerbstätigkeit bei

der Firma D nach (vorn I.). Am 21. September 2015 teilte die den

Beschwerdegegner beim RAV A betreuende Personalberaterin der Leiterin des

Sozialdienstes der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass der Beschwerdegegner

noch bis Ende September 2015 bei der Firma D arbeite. Mit Schreiben vom

21.

September 2015 verlangte die Beschwerdeführerin daraufhin sämtliche

Lohnabrechnungen beim Beschwerdegegner für den Zeitraum ab 1. Februar 2014

ein. Am 23. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner die wirtschaftliche

Hilfe für Oktober 2015 ausbezahlt.

3.2

Die vom

Beschwerdegegner vorgelegte Lohnabrechnung stammt zwar vom 28. Sep­tember

2015, doch wurden seine Dienste erst am 16. Oktober 2015 mit der entsprechenden

Überweisung von Fr. 3'618.- auf sein Konto bei der Bank F entschädigt.

Wie der Beschwerdegegner vom Eingang der Zahlung erfuhr, ist nicht klar; der

Kontoauszug der Bank F, aus dem die Überweisung von Fr. 3'618.-

hervorgeht, ist vom 14. Januar 2016 und entstammt wohl der

Konto-Jahresübersicht für das Jahr 2015. Der Beschwerdegegner informierte die

Beschwerdeführerin über den Eingang der Fr. 3'618.- mit Schreiben vom

26.

Oktober 2015, das bei der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2015

einging, weshalb er zwischen dem 16. und 26. Oktober 2015 davon erfahren

haben musste. Am 23. Oktober 2015 bestätigte die Personalberaterin des RAV

der Beschwerdeführerin, dass der befristete Einsatz des Beschwerdegegners bei

der Firma D im September (2015) beendet worden sei. Am 2. Dezember 2015

machte der Beschwerdegegner sodann Mitteilung, dass er für ein Projekt, das er

im November für die Firma E durchgeführt habe, mit Fr. 3'675.- entlöhnt

worden sei.

3.3

Die

Vorinstanz verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen einer pflichtwidrigen

Unterlassung des Beschwerdegegners und der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen

für Oktober 2015 und erachtete damit die Voraussetzungen nach § 26

lit. a SHG für nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe vor der Leistung

der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 nicht über ausreichende Mittel

verfügt, um seinen Bedarf für Oktober 2015 zu finanzieren. Die Lohnzahlung der

Firma D sei im Zeitpunkt der Leistung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober

noch nicht eingegangen gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher auch zu

unterstützen gewesen, wenn er die Beschwerdeführerin vor der Auszahlung am

25.

September 2015 (recte: 23. September, vorn E. 3.1) über

seine Tätigkeit informiert hätte. Die Vorinstanz erkannte demnach keinen

Anspruch auf Rückerstattung des Betrags von Fr. 1'320.60.

3.4

In der

Beschwerde vom 16. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin daran fest,

dass der Beschwerdegegner sie nicht bzw. mit dem Einlegen der Lohnabrechnungen

nur verzögert über seine Erwerbstätigkeit bei der Firma D und über die daraus

resultierende Entschädigung informiert habe. Die Auszahlung für den Monat

Oktober 2015 sei zwar rechtmässig gewesen, jedoch – im Hinblick auf das dem

Beschwerdegegner zustehende Honorar – lediglich bevorschussend vorgenommen

worden. Mangels Kenntnis über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners habe

allerdings keine Abtretungserklärung unterzeichnet werden können. Erst mit Eingang

der Lohnabrechnung am 28. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin vom

Honorar des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit im September 2015 erfahren,

in einem Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Hilfe bereits bevorschussend

geleistet worden sei. Der Beschwerdegegner habe das Honorar am 16. Oktober

2015.

vergütet erhalten, dies jedoch erst am 28. Oktober 2015 gemeldet.

Mindestens ab dem 16. Oktober 2015 habe er daher zu Unrecht Sozialhilfe

bezogen. Deshalb sei er verpflichtet – gestützt auf § 26 lit. a SHG

oder die Subsidiarität der Sozialhilfe –, die für Oktober 2015 ausgerichtete

Sozialhilfe zurückzuerstatten. Der Verzicht auf die Rückerstattung käme einer

Doppelzahlung gleich, was Sinn und Zweck der Sozialhilfe widerspräche.

3.5

Der

Beschwerdegegner wehrt sich in der Beschwerdeantwort dagegen, dass er seine

Mitwirkungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe er seiner Betreuerin beim RAV A

erlaubt, Informationen mit der Beschwerdeführerin zu teilen. Seine Betreuerin

habe ihm auch versichert, dass sie in Kontakt mit der Beschwerdeführerin bzw.

deren Sozialdienst stehe. Er habe sie auch über seine bevorstehende Tätigkeit

bei der Firma D informiert. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend mache,

sie habe nur gewusst, dass er bei der Firma D einer Erwerbstätigkeit nachgehe,

nicht aber, ob und in welcher Höhe dafür Lohn geleistet werde, widerspricht der

Beschwerdegegner. Er habe seiner RAV-Betreuerin die Höhe des Lohns, den er

erwarte, mitgeteilt, ebenso den Zeitrahmen, in welchem er den Eingang des

Honorars erwartet habe, nämlich normalerweise 30 Tage. Wiederum sei er

davon ausgegangen, dass diese Informationen an die Beschwerdeführerin

weitergeleitet würden. Das Honorar sei dann allerdings schneller als erwartet

überwiesen worden. Schliesslich wäre er bereit, die wirtschaftliche Hilfe für

die zweite Hälfte Oktober 2015 zurückzuzahlen, weil er zu diesem Zeitpunkt über

das Honorar der Firma D habe verfügen können.

4.

4.1

Den Akten

ist nicht zu entnehmen, dass der Sozialdienst der Beschwerdeführerin von der

Betreuerin des Beschwerdegegners beim RAV so informiert wurde, wie er sich das

anscheinend vorgestellt hatte. Dies verhinderte, dass die Beschwerdeführerin,

welche am 21. September 2015 über seine Tätigkeit – nicht aber über den

voraussichtlichen Lohn – informiert wurde, vor der Leistung der wirtschaftlichen

Hilfe für Oktober 2015 am 23. September 2015 das mutmassliche Honorar

berücksichtigen konnte. Allerdings hätte der Beschwerdegegner den Sozialdienst

der Beschwerdeführerin direkt informieren müssen und sich nicht auf den

Informationsfluss zwischen diesem und dem RAV A verlassen dürfen. Dem von ihm

unterzeichneten Unterstützungsantrag vom 19. Juni 2015 ist zu entnehmen,

dass er Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und

unaufgefordert dem Sozialdienst der Beschwerdeführerin hätte melden

müssen.

4.2

Richtig

ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der

Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 unterstützungsbedürftig

war (vorn E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der

Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 keine belegten

Informationen über den aus der Tätigkeit des Beschwerdegegners resultierenden

Lohn (vorn E. 3.5). Der Beschwerdegegner wurde zwischen 16. und 26. Oktober

2015.

über den Eingang der Gutschrift seiner Entschädigung informiert (vorn

E. 3.2); ob in der erst am 26. Oktober 2016 vorgenommenen Mitteilung

der Lohn-Gutschrift eine Verletzung der Meldepflicht läge, kann indessen dahingestellt

bleiben. Selbst wenn dem Beschwerdegegner ein entsprechender Vorwurf gemacht

werden müsste, fehlte es, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, insofern am

Kausalzusammenhang, als sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des 23. September

2015.

als unter­stützungsbedürftig erwies, nachdem er für seine Tätigkeit noch

nicht entlöhnt worden war, weshalb er die für Oktober 2015 ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe zu Recht und im Zeitpunkt des 16. Oktober 2015

längst erhalten hatte. Selbst wenn ihm eine Verletzung der Mitteilungspflicht

vorzuwerfen wäre, hätte diese jedenfalls nicht zu einer unrechtmässigen

Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 geführt (vorn E. 2.2).

Der Rückerstattungsanspruch lässt sich daher nicht auf § 26 lit. a

SHG stützen.

4.3

Zu

bedenken ist dagegen, dass der Beschwerdegegner über ein unregelmässiges

Einkommen verfügte; so ist den Akten zu entnehmen, dass er seit Januar 2015

jeweils mit monatlich Fr. 1'420.60 bzw. ab Mai 2015 mit jeweils Fr. 1'320.60

unterstützt wurde, während ihm im Oktober 2015 ein Lohn von Fr. 3'618.-

und im Dezember 2015 ein solcher von Fr. 3'675.- ausbezahlt wurde (vorn

E. 3.2). Damit muss beim Beschwerdegegner von einem unregelmässig

erzielten Einkommen ausgegangen werden (vorn E. 2.6).

4.4

Sofern der

Beschwerdegegner auch für November 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe hätte

unterstützt werden müssen, hätten sich vorliegend keine Probleme ergeben: der

am 16. Oktober 2015 ausbezahlte Lohn wäre mit der – vermutlich um den

25.

Oktober 2015 ausbezahlten – wirtschaftlichen Hilfe für November 2015

verrechnet und für November wäre entsprechend keine wirtschaftliche Hilfe

geleistet worden (vorn E. 2.6). Die wirtschaftliche Hilfe wurde per Ende

Oktober 2015 allerdings gestoppt, sodass dieses Vorgehen nicht mehr möglich war

und sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Rückerstattung stellt,

nachdem § 26 lit. a SHG dafür nicht infrage kommt (vorn E. 4.2).

4.4.1

Geht man

aufseiten des Beschwerdegegners von – für Oktober 2015 – grundsätzlich

rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aus (vorn E. 3.4; E. 4.2),

könnte ein Rückerstattungsanspruch auch nicht aus § 27 Abs. 1

lit. b SHG abgeleitet werden, führten doch die Erträgnisse aus der

Arbeitsleistung beim Beschwerdegegner nicht zu derart günstigen Verhältnissen,

dass eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs als

unbillig erschiene.

4.4.2

Soweit

sich die Beschwerdeführerin generell auf die Subsidiarität der

Sozialhilfeleistungen beruft, wird damit in erster Linie die Frage

angesprochen, ob ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen überhaupt besteht oder

nicht (vorn E. 2.3). Unbestritten ist aber, dass dem Beschwerdegegner für

die Leistung von Sozialhilfe für Oktober 2015 ein Anspruch zustand (vorn

E. 4.2). Davon ist die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, zu

trennen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Sozialhilfe für den

Monat Oktober 2015 sei nur bevorschussend geleistet worden, sie habe aber

mangels Kenntnis über die diversen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdegegners

diesen keine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen können, ist ihr nicht

zuzustimmen. Seit dem 21. September 2015 wusste die Beschwerdeführerin

über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners Bescheid. Mindestens bis zur

Lohnauszahlung vom 16. Oktober 2015 hätte sie ihn deshalb ohne Weiteres eine

Abtretungserklärung bezüglich allfälliger Erwerbseinkünfte unterzeichnen lassen

können.

4.4.3

Aus dem

eben Ausgeführten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin die

Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 weder zu Unrecht noch irrtümlich noch

bevorschussend leistete. Fehlt es an einer irrtümlichen Auszahlung, lässt sich

eine allfällige Rückerstattung jedoch nicht auf Art. 62 OR stützen (vorn

E. 2.5). Ausserdem wäre bei einer Anwendung von Art. 62 OR zu prüfen,

ob der Beschwerdegegner zur Zeit der Rückforderung noch bereichert war, wozu

sich die Beschwerdeführerin nicht äussert und die vorliegenden Akten keine

Aufklärung liefern. Mangels Irrtums der Beschwerdeführerin besteht somit auch

in Art. 62 OR keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung.

4.5

Insgesamt

fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage, auf welche die für Oktober 2015

ausbezahlte Sozialhilfe an den Beschwerdegegner zurückgefordert werden könnte.

Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, weshalb der Eventualantrag des

Beschwerdegegners nicht mehr geprüft werden muss.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr entsprechend nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG), während der Beschwerdegegner eine solche nicht verlangt

hatte.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6.

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …