VB.2018.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00101
24. Oktober 2018Deutsch19 min
(URT.2018.20275)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00101
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geboren 1977, verfügt über einen Studienabschluss
einer Fachhochschule und wurde vom Sozialdienst der Gemeinde A seit 1. Mai
2012 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, insbesondere von
März bis und mit Oktober 2015. Gemäss seiner Abrechnung stellte er für seine Dienste
am 10. Februar 2015 einer Firma Land C Rechnung über Fr. 729.55. Am
28. Oktober 2015 legte er einen Einkommensbeleg über Fr. 3'618.- für
seine Dienste im September 2015 gegenüber der Firma D vor, und am 3. Dezember
2015 eine weitere Lohnabrechnung über Fr. 3'675.- für seine Dienste bei
der Firma E im November 2015. Die vollumfängliche Unterstützung von B wurde vom
Sozialdienst per 31. Oktober 2015 sistiert, die Prämienzahlungen für die
Krankenkasse noch bis und mit Dezember 2015 weitergeführt. Der Sozialdienst der
Gemeinde A ging davon aus, dass B den Lohn für September 2015 weder rechtzeitig
noch unaufgefordert deklariert habe, weshalb er ihn mit Beschluss vom 21. Dezember
2015 verpflichtete, die seiner Ansicht nach unrechtmässig bezogenen Leistungen
für März 2015 (Fr. 729.55) und Oktober 2015 (Fr. 1'320.60) sowie die
Krankenkassenprämien für Oktober bis Dezember 2015 (je Fr. 263.-) – total
Fr. 2'839.15 – dem Sozialdienst zurückzuerstatten. Die Rückerstattung
würde zudem sofort zur Zahlung fällig.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B mit Eingabe vom 17. Januar 2016
Rekurs beim Bezirksrat G, worin er beanstandete, dass der Sozialdienst der
Gemeinde A die gesamte für Oktober 2015 bezahlte wirtschaftliche Hilfe
zurückfordere, und sich gegen die sofortige Fälligkeit des vom Sozialdienst in
Rechnung gestellten Rückerstattungsbetrags wehrte. Der Sozialdienst hielt an
seinem Rückerstattungsbeschluss fest. Mit Beschluss vom 30. Januar 2018
hiess der Bezirksrat G den Rekurs soweit gut, als B die Rückerstattung der
wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 beanstandet hatte, und reduzierte den
Rückerstattungsbetrag um Fr. 1'320.60 auf Fr. 1'518.55. Hingegen wies
er den Rekurs soweit ab, als B die sofortige Fälligkeit der Rückerstattungsforderung
beanstandet hatte.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialkommission,
mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
verlangte, der Beschluss des Bezirksrats G vom 30. Januar 2018 sei
insoweit teilweise aufzuheben, als B zur Rückzahlung der gesamten Unterstützung
für den Monat Oktober 2015 inkl. der Leistungen für den Monat März 2015 und der
Krankenkassenprämien für Oktober bis und mit Dezember 2015 zu verpflichten sei
(total Fr. 2'839.15). Eventualiter sei B zur Rückerstattung der halben
Unterstützung für den Monat Oktober 2015 zu verpflichten, inkl. der übrigen Leistungen.
B verlangte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2018, der angefochtene
Beschluss des Bezirksrats sei zu bestätigen; eventualiter sei nur die halbe
Unterstützung für den Monat Oktober 2015 zurückzuerstatten (zusätzlich zu den bereits
erstinstanzlich festgelegten Rückerstattungen). Der Bezirksrat G verzichtete
auf Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, umso mehr, als ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung, der zur Zuständigkeit der Kammer führte, nicht vorliegt
(§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Vorerst
stellt sich die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführerin. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt eine Gemeinde im Bereich der
Sozialhilfe in aller Regel hoheitlich, indem sie ihre Leistungen verweigert,
mit Auflagen versieht oder erbrachte Leistungen zurückfordert. Im Bereich der
Sozialhilfe geniessen die Gemeinden eine weitgehende organisatorische
Autonomie. Die finanzielle Belastung der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe
ist erheblich und in den letzten Jahren angestiegen. Schliesslich können
kantonale Gerichtsentscheide, auch wenn sie bloss einen Einzelfall betreffen,
für weitere Betroffene und eine Vielzahl von Gemeinden präjudizierend sein. Aus
einer Gesamtbetrachtung heraus ergibt sich, dass die Legitimation einer
Gemeinde in der Regel gegeben sein soll. Allerdings ist die
Beschwerdelegitimation nicht ausnahmslos zu bejahen. Sie kann etwa verneint
werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht
noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen F.len kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse
der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, was die Legitimation ausschliesst
(BGr, 25. Juni 2014,8C_113/2014, E. 6.3, 6.4.4, 6.4.5, 6.5, 6.6).
Vorliegend ist die Frage im Streit, ob von einem unrechtmässigen Bezug von
Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer die Rede gehen kann, was gewisse
präjudizielle Auswirkungen nach sich ziehen könnte. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch geltend, dass sie in schützenswerten Interessen durch den
angefochtenen Entscheid tangiert sei. Ausserdem ist der zurückgeforderte Betrag
von rund Fr. 3'000.- nicht als ganz unerheblich zu betrachten. Die
Legitimation der Gemeinde ist daher zu bejahen.
1.3
Unbestritten
ist die Rückforderung bezüglich des Betrags von Fr. 729.55 für März 2015,
indem sich der Beschwerdegegner dagegen nicht wehrte. Unbestritten sind auch
die zurückgeforderten Krankenkassenprämien für Oktober, November und Dezember
von je Fr. 263.-. Damit beschränkt sich die zu beurteilende Frage darauf,
ob der Beschwerdegegner die Unterstützung für Oktober 2015 im Umfang von
Fr. 1'320.60 zurückzuerstatten hat und bejahendenfalls in welchem Umfang.
2.
2.1
Nach
§ 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) besteht für hilfesuchende
Personen eine Auskunftspflicht. Danach hat die hilfesuchende Person
wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in die
Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und
unaufgefordert zu melden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche
nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst
ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren
Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290,
E. 3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf ausgerichtet sind,
Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die Behörde umfassend
über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche Situation der
hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die wirtschaftliche Hilfe
nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der Bedürftigkeit der hilfesuchenden
Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus (VGr, 25. Januar 2018,
VB.2017.00263, E. 2.3).
2.2
Der
Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft ausschliesslich an
die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes
Verhalten voraussetzte. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der
Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2015.00732, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann
verlangt werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen
geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG aber
nur in dem Umfange zulässig, als die unterstützte Person ihren Lebensbedarf aus
nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der
Hilfebezug daher unrechtmässig war (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505,
E. 5.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr,
17.
Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016,
VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
2.3
In der
Beschwerdeschrift stützte die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsanspruch
nicht mehr allein auf § 26 lit. a SHG ab, sondern auch auf den
Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Es ist einer Partei im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich erlaubt, ihre Rechtsbegehren mit neuen rechtlichen Begründungen
zu stützen (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 36).
Die Sozialhilfe ist subsidiärer Natur und
wird grundsätzlich nur geleistet, soweit der Bedürftige sich nicht selbst
helfen oder Hilfe von Familie oder Dritten verlangen kann (§ 17 f.
SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,
S. 71; BGr, 12. Januar 2004,2P.218/2003, E. 3.1). Der Grundsatz
der Subsidiarität der Sozialhilfe lässt sich vereinfacht darauf zusammenfassen,
dass das Gemeinwesen nur eingreifen soll, wo notwendig, aber Hilfe
leisten muss, wo der Einzelne des Schutzes bedarf. Als Grenze dieser
Unterstützungspflicht ist die Pflicht zur Selbsthilfe zu sehen, die
sozialhilferechtlich mit dem Erfordernis der Eigenmittel und damit dem
Bedürftigkeitstatbestand verknüpft ist: Wer über anrechenbare Eigenmittel verfügt,
ist verpflichtet, diese erhältlich zu machen und für den Lebensunterhalt
einzusetzen. Es besteht keine Wahlfreiheit zwischen der Sozialhilfe und
vorrangigen Eigenmitteln (Guido Vizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 232 f.).
2.4
Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). In die Bemessung von
finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird neben anderen prinzipiell das
ganze verfügbare Einkommen einbezogen, in erster Linie das Erwerbseinkommen
(vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 9.1.01
Ziff. 1, 3. Januar 2017). Diese Einnahmen werden den anrechenbaren
Ausgaben gegenübergestellt.
2.5
Das
öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von
Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte
Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012,8C_79/2012,
E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570 E. 4b; VGr,
26.
April 2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 148, 152). Unabhängig vom kantonalen Rückerstattungstatbestand
gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in analoger Anwendung von Art. 62
ff. OR als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214
E. 5; VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2).
Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist,
bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient
nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (Hermann
Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.],
Obligationenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 62
N. 10c). Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das
Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich
über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann
ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1
und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR;
VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3).
2.6
Für den
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist grundsätzlich der Zeitraum massgeblich,
in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt,
und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel
werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt, wobei
gewisse Abweichungen möglich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die
laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbseinkommen zur
Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird. Erzielt die
unterstützte Person allerdings ein unregelmässiges Einkommen, ist der
Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden
Vorschusszahlungen geleistet, und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der
monatlichen Lohnabrechnung. Oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen
Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet, und die unterstützte Person
erhält die entsprechende Auszahlung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1, 3. Januar 2017; VGr, 7. November
2017, VB.2017.00507, E. 4.7; VGr, 25. Oktober 2016, VB.2016.00117,
E. 6.3).
3.
3.1
Wie
erwähnt, ging der Beschwerdegegner im September 2015 einer Erwerbstätigkeit bei
der Firma D nach (vorn I.). Am 21. September 2015 teilte die den
Beschwerdegegner beim RAV A betreuende Personalberaterin der Leiterin des
Sozialdienstes der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass der Beschwerdegegner
noch bis Ende September 2015 bei der Firma D arbeite. Mit Schreiben vom
21.
September 2015 verlangte die Beschwerdeführerin daraufhin sämtliche
Lohnabrechnungen beim Beschwerdegegner für den Zeitraum ab 1. Februar 2014
ein. Am 23. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner die wirtschaftliche
Hilfe für Oktober 2015 ausbezahlt.
3.2
Die vom
Beschwerdegegner vorgelegte Lohnabrechnung stammt zwar vom 28. September
2015, doch wurden seine Dienste erst am 16. Oktober 2015 mit der entsprechenden
Überweisung von Fr. 3'618.- auf sein Konto bei der Bank F entschädigt.
Wie der Beschwerdegegner vom Eingang der Zahlung erfuhr, ist nicht klar; der
Kontoauszug der Bank F, aus dem die Überweisung von Fr. 3'618.-
hervorgeht, ist vom 14. Januar 2016 und entstammt wohl der
Konto-Jahresübersicht für das Jahr 2015. Der Beschwerdegegner informierte die
Beschwerdeführerin über den Eingang der Fr. 3'618.- mit Schreiben vom
26.
Oktober 2015, das bei der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2015
einging, weshalb er zwischen dem 16. und 26. Oktober 2015 davon erfahren
haben musste. Am 23. Oktober 2015 bestätigte die Personalberaterin des RAV
der Beschwerdeführerin, dass der befristete Einsatz des Beschwerdegegners bei
der Firma D im September (2015) beendet worden sei. Am 2. Dezember 2015
machte der Beschwerdegegner sodann Mitteilung, dass er für ein Projekt, das er
im November für die Firma E durchgeführt habe, mit Fr. 3'675.- entlöhnt
worden sei.
3.3
Die
Vorinstanz verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen einer pflichtwidrigen
Unterlassung des Beschwerdegegners und der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen
für Oktober 2015 und erachtete damit die Voraussetzungen nach § 26
lit. a SHG für nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe vor der Leistung
der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 nicht über ausreichende Mittel
verfügt, um seinen Bedarf für Oktober 2015 zu finanzieren. Die Lohnzahlung der
Firma D sei im Zeitpunkt der Leistung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober
noch nicht eingegangen gewesen. Der Beschwerdegegner wäre daher auch zu
unterstützen gewesen, wenn er die Beschwerdeführerin vor der Auszahlung am
25.
September 2015 (recte: 23. September, vorn E. 3.1) über
seine Tätigkeit informiert hätte. Die Vorinstanz erkannte demnach keinen
Anspruch auf Rückerstattung des Betrags von Fr. 1'320.60.
3.4
In der
Beschwerde vom 16. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin daran fest,
dass der Beschwerdegegner sie nicht bzw. mit dem Einlegen der Lohnabrechnungen
nur verzögert über seine Erwerbstätigkeit bei der Firma D und über die daraus
resultierende Entschädigung informiert habe. Die Auszahlung für den Monat
Oktober 2015 sei zwar rechtmässig gewesen, jedoch – im Hinblick auf das dem
Beschwerdegegner zustehende Honorar – lediglich bevorschussend vorgenommen
worden. Mangels Kenntnis über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners habe
allerdings keine Abtretungserklärung unterzeichnet werden können. Erst mit Eingang
der Lohnabrechnung am 28. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin vom
Honorar des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit im September 2015 erfahren,
in einem Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Hilfe bereits bevorschussend
geleistet worden sei. Der Beschwerdegegner habe das Honorar am 16. Oktober
2015.
vergütet erhalten, dies jedoch erst am 28. Oktober 2015 gemeldet.
Mindestens ab dem 16. Oktober 2015 habe er daher zu Unrecht Sozialhilfe
bezogen. Deshalb sei er verpflichtet – gestützt auf § 26 lit. a SHG
oder die Subsidiarität der Sozialhilfe –, die für Oktober 2015 ausgerichtete
Sozialhilfe zurückzuerstatten. Der Verzicht auf die Rückerstattung käme einer
Doppelzahlung gleich, was Sinn und Zweck der Sozialhilfe widerspräche.
3.5
Der
Beschwerdegegner wehrt sich in der Beschwerdeantwort dagegen, dass er seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe er seiner Betreuerin beim RAV A
erlaubt, Informationen mit der Beschwerdeführerin zu teilen. Seine Betreuerin
habe ihm auch versichert, dass sie in Kontakt mit der Beschwerdeführerin bzw.
deren Sozialdienst stehe. Er habe sie auch über seine bevorstehende Tätigkeit
bei der Firma D informiert. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend mache,
sie habe nur gewusst, dass er bei der Firma D einer Erwerbstätigkeit nachgehe,
nicht aber, ob und in welcher Höhe dafür Lohn geleistet werde, widerspricht der
Beschwerdegegner. Er habe seiner RAV-Betreuerin die Höhe des Lohns, den er
erwarte, mitgeteilt, ebenso den Zeitrahmen, in welchem er den Eingang des
Honorars erwartet habe, nämlich normalerweise 30 Tage. Wiederum sei er
davon ausgegangen, dass diese Informationen an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet würden. Das Honorar sei dann allerdings schneller als erwartet
überwiesen worden. Schliesslich wäre er bereit, die wirtschaftliche Hilfe für
die zweite Hälfte Oktober 2015 zurückzuzahlen, weil er zu diesem Zeitpunkt über
das Honorar der Firma D habe verfügen können.
4.
4.1
Den Akten
ist nicht zu entnehmen, dass der Sozialdienst der Beschwerdeführerin von der
Betreuerin des Beschwerdegegners beim RAV so informiert wurde, wie er sich das
anscheinend vorgestellt hatte. Dies verhinderte, dass die Beschwerdeführerin,
welche am 21. September 2015 über seine Tätigkeit – nicht aber über den
voraussichtlichen Lohn – informiert wurde, vor der Leistung der wirtschaftlichen
Hilfe für Oktober 2015 am 23. September 2015 das mutmassliche Honorar
berücksichtigen konnte. Allerdings hätte der Beschwerdegegner den Sozialdienst
der Beschwerdeführerin direkt informieren müssen und sich nicht auf den
Informationsfluss zwischen diesem und dem RAV A verlassen dürfen. Dem von ihm
unterzeichneten Unterstützungsantrag vom 19. Juni 2015 ist zu entnehmen,
dass er Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und
unaufgefordert dem Sozialdienst der Beschwerdeführerin hätte melden
müssen.
4.2
Richtig
ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der
Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 unterstützungsbedürftig
war (vorn E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der
Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 keine belegten
Informationen über den aus der Tätigkeit des Beschwerdegegners resultierenden
Lohn (vorn E. 3.5). Der Beschwerdegegner wurde zwischen 16. und 26. Oktober
2015.
über den Eingang der Gutschrift seiner Entschädigung informiert (vorn
E. 3.2); ob in der erst am 26. Oktober 2016 vorgenommenen Mitteilung
der Lohn-Gutschrift eine Verletzung der Meldepflicht läge, kann indessen dahingestellt
bleiben. Selbst wenn dem Beschwerdegegner ein entsprechender Vorwurf gemacht
werden müsste, fehlte es, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, insofern am
Kausalzusammenhang, als sich der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des 23. September
2015.
als unterstützungsbedürftig erwies, nachdem er für seine Tätigkeit noch
nicht entlöhnt worden war, weshalb er die für Oktober 2015 ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe zu Recht und im Zeitpunkt des 16. Oktober 2015
längst erhalten hatte. Selbst wenn ihm eine Verletzung der Mitteilungspflicht
vorzuwerfen wäre, hätte diese jedenfalls nicht zu einer unrechtmässigen
Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 geführt (vorn E. 2.2).
Der Rückerstattungsanspruch lässt sich daher nicht auf § 26 lit. a
SHG stützen.
4.3
Zu
bedenken ist dagegen, dass der Beschwerdegegner über ein unregelmässiges
Einkommen verfügte; so ist den Akten zu entnehmen, dass er seit Januar 2015
jeweils mit monatlich Fr. 1'420.60 bzw. ab Mai 2015 mit jeweils Fr. 1'320.60
unterstützt wurde, während ihm im Oktober 2015 ein Lohn von Fr. 3'618.-
und im Dezember 2015 ein solcher von Fr. 3'675.- ausbezahlt wurde (vorn
E. 3.2). Damit muss beim Beschwerdegegner von einem unregelmässig
erzielten Einkommen ausgegangen werden (vorn E. 2.6).
4.4
Sofern der
Beschwerdegegner auch für November 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe hätte
unterstützt werden müssen, hätten sich vorliegend keine Probleme ergeben: der
am 16. Oktober 2015 ausbezahlte Lohn wäre mit der – vermutlich um den
25.
Oktober 2015 ausbezahlten – wirtschaftlichen Hilfe für November 2015
verrechnet und für November wäre entsprechend keine wirtschaftliche Hilfe
geleistet worden (vorn E. 2.6). Die wirtschaftliche Hilfe wurde per Ende
Oktober 2015 allerdings gestoppt, sodass dieses Vorgehen nicht mehr möglich war
und sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage einer Rückerstattung stellt,
nachdem § 26 lit. a SHG dafür nicht infrage kommt (vorn E. 4.2).
4.4.1
Geht man
aufseiten des Beschwerdegegners von – für Oktober 2015 – grundsätzlich
rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aus (vorn E. 3.4; E. 4.2),
könnte ein Rückerstattungsanspruch auch nicht aus § 27 Abs. 1
lit. b SHG abgeleitet werden, führten doch die Erträgnisse aus der
Arbeitsleistung beim Beschwerdegegner nicht zu derart günstigen Verhältnissen,
dass eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs als
unbillig erschiene.
4.4.2
Soweit
sich die Beschwerdeführerin generell auf die Subsidiarität der
Sozialhilfeleistungen beruft, wird damit in erster Linie die Frage
angesprochen, ob ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen überhaupt besteht oder
nicht (vorn E. 2.3). Unbestritten ist aber, dass dem Beschwerdegegner für
die Leistung von Sozialhilfe für Oktober 2015 ein Anspruch zustand (vorn
E. 4.2). Davon ist die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, zu
trennen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Sozialhilfe für den
Monat Oktober 2015 sei nur bevorschussend geleistet worden, sie habe aber
mangels Kenntnis über die diversen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdegegners
diesen keine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen können, ist ihr nicht
zuzustimmen. Seit dem 21. September 2015 wusste die Beschwerdeführerin
über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners Bescheid. Mindestens bis zur
Lohnauszahlung vom 16. Oktober 2015 hätte sie ihn deshalb ohne Weiteres eine
Abtretungserklärung bezüglich allfälliger Erwerbseinkünfte unterzeichnen lassen
können.
4.4.3
Aus dem
eben Ausgeführten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin die
Sozialhilfe für den Monat Oktober 2015 weder zu Unrecht noch irrtümlich noch
bevorschussend leistete. Fehlt es an einer irrtümlichen Auszahlung, lässt sich
eine allfällige Rückerstattung jedoch nicht auf Art. 62 OR stützen (vorn
E. 2.5). Ausserdem wäre bei einer Anwendung von Art. 62 OR zu prüfen,
ob der Beschwerdegegner zur Zeit der Rückforderung noch bereichert war, wozu
sich die Beschwerdeführerin nicht äussert und die vorliegenden Akten keine
Aufklärung liefern. Mangels Irrtums der Beschwerdeführerin besteht somit auch
in Art. 62 OR keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung.
4.5
Insgesamt
fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage, auf welche die für Oktober 2015
ausbezahlte Sozialhilfe an den Beschwerdegegner zurückgefordert werden könnte.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, weshalb der Eventualantrag des
Beschwerdegegners nicht mehr geprüft werden muss.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr entsprechend nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG), während der Beschwerdegegner eine solche nicht verlangt
hatte.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6.
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …