Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00102

30. Mai 2018Deutsch11 min

(URT.2018.19891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene brasilianische Staatsangehörige A

reiste am 29. April 2015 als Tourist in die Schweiz ein und heiratete am

11. Juli 2015 die 1969 geborene Schweizer Bürgerin C, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde.

Während seines hiesigen Aufenthalts fiel A wiederholt

wegen Strassenverkehrsdelikten negativ auf, weshalb er von der

Staatsanwaltschaft See/Oberland am 18. Januar 2017 mit einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und von der Staatsanwaltschaft D am

19. Januar 2017 mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft wurde. Zudem

erwirkte er gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G mehrere

Betreibungen und Verlustscheine gegen sich.

Obwohl die Ehegatten am 11. Juli 2016 den

gemeinsamen Wohnsitz aufgaben, wurde die Aufenthaltsbewilligung von A zunächst

bis zum 31. Januar 2017 verlängert, da die Eheleute eine lediglich

vorübergehende Ehekrise behauptet hatten. Nachdem das eheliche Zusammenleben in

der Folge nicht wieder aufgenommen wurde, C dem Migrationsamt bekannt gegeben

hatte, die eheliche Beziehung definitiv nicht mehr weiterführen zu wollen, und

eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe beim Bezirksgericht Zürich

eingereicht worden war, verweigerte das Migrationsamt am 12. Mai 2017 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis zum 11. Juli 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 17. Januar 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. April 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

es sei die Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs an das

Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei ihm zu erlauben,

während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu leben und hier zu

arbeiten. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2018 wurde A

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung eines

Nichteintetensentscheids im Säumnisfall. Zudem wurde angemerkt, dass während

des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Hierauf

liess A am 13. März 2018 um unentgeltliche Prozessführung und eventualiter

um die Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 200.- ersuchen.

Weiter reichte er eine einzelrichterliche Verfügung des Bezirksgerichts Zürich

vom 21. Februar 2018 nach, wonach das Verfahren betreffend Ungültigkeit

der Ehe infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben worden ist.

Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2018 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in einer

"prima facie"-Beurteilung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der Beschwerde ab und hiess das Ratenzahlungsgesuch teilweise gut, indem es die

Zahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-

bewilligte. Die entsprechenden Raten wurden fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt vorab eine Gehörsverletzung rügen, da das Migrationsamt

am 12. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt

habe, ohne seine am 27. April 2017 innert Frist per E-Mail versandte

Stellungnahme zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, dass ihm die

zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts mitgeteilt habe, sie sei bis zum

17.

Mai 2017 abwesend, habe sich das Migrationsamt doch so zu

organisieren, dass vor Erlass einer Verfügung alle den konkreten Fall betreffenden

Eingänge per E-Mail der Person, die eine Verfügung verfasse, vorliegen müssten.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien in einem

sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches

Gehör. Betroffene Personen haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1).

2.3

Dem

Beschwerdeführer wurde mit migrationsamtlichem Schreiben vom 8. März 2017

zur Gehörswahrung Gelegenheit gegeben, sich bis zum 29. März 2017 zur

beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung schriftlich

zu äussern. Auf entsprechenden Antrag hin erstreckte eine Sachbearbeiterin beim

Migrationsamt mit E-Mail vom 30. März 2017 die Frist zur Einreichung einer

Stellungnahme bis zum 30. April 2017.

Entgegen der Aufforderung, sich schriftlich zur

beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu äussern, reichte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2017 seine

Stellungnahme per E-Mail bei einer Sachbearbeiterin des Migrationsamts (Frau E)

ein, mit der Bitte, diese an die eigentlich zuständige Mitarbeiterin (Frau F)

weiterzuleiten. Hierbei wurde ihm noch am selben Tag eine automatische

Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin per E-Mail zugestellt, wonach

diese bis zum 17. Mai 2017 ausser Haus sei, die Nachricht nicht

weitergeleitet werde und dringende Anfragen an die allgemeine E-Mail-Adresse

des Migrationsamtes bzw. an die angegebene Telefonnummer zu richten seien.

2.4

Für den

elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist

eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Da eine derartige Regelung für den elektronischen Verkehr im VRG fehlt, sind

elektronische Eingaben an eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht

fristwahrend (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 11 N. 61 f.). Soweit sich der rechtskundig vertretene

Beschwerdeführer aufgrund vorangegangener E-Mail-Korrespondenz gleichwohl

darauf verlassen haben sollte, seine Stellungnahme auch auf elektronischem Weg

einreichen zu können, wäre dieses Vertrauen spätestens durch die

Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin vom 27. April 2017

zerstört worden, konnte er doch aufgrund derselben nicht mehr ernsthaft damit

rechnen, dass seine Stellungnahme noch fristgerecht durch das Migrationsamt zu

Kenntnis genommen werden konnte.

Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das

Migrationsamt ersichtlich und es ist nicht mehr weiter zu prüfen, inwiefern die

behauptete Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden könnte. Zu prüfen

bleiben die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwände,

insbesondere den von ihm geltend gemachte (nach-)eheliche Aufenthaltsanspruch.

3.

3.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine

Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist

gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in

Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die

Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft

weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen

nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von

mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend

gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,

18.

Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385,

E. 2.2.2). Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden Familien- bzw.

Ehegemeinschaft ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in

Art. 49 AuG statuierte Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich

bereits definitiv von seinem Ehepartner getrennt hat, selbst wenn

sich die Ehepartner nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder

annähern (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00035, E. 3.1 [zur

Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, noch nicht rechtskräftig]).

3.2

Die

Ehegatten leben gemäss eigenen Angaben sowie einer Auszugsanzeige vom

15.

Juli 2016 seit dem 11. Juli 2016 nicht mehr zusammen und die

Ehefrau des Beschwerdeführers hat gemäss dessen eigenen Angaben seit Ende 2016

keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sodann hat die Ehefrau am 7. März 2017 dem

Migrationsamt per E-Mail mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit längerem

eine neue Freundin habe, sie keinen Kontakt zu ihm unterhalten und die

Beziehung zu ihm auf keinen Fall weiterführen wolle. Weiter versuchte sie, die

Ehe gerichtlich für ungültig erklären zu lassen und reichte hierzu am 25. Juli

2016.

eine – inzwischen wieder zurückgezogene – Klage beim Bezirksgericht Zürich

ein. Aufgrund des nunmehr fast zweijährigen Getrenntlebens sowie des klar

geäusserten Trennungswillens der Ehegattin ist nicht mehr mit einer

Wiederaufnahme der Beziehung zu rechnen und die Ehe spätestens mit dem Auszug

des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung per 11. Juli 2016 als

aufgehoben zu betrachten. Eine Wiederannäherung der Ehegatten ist aus den Akten

nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Rückzug der Klage auf

Ungültigerklärung der Ehe oder einem allenfalls aufgegebenen Scheidungswunsch.

Selbst wenn die Ehegatten sich inzwischen wieder angenähert haben sollten, wäre

dies im Sinn der zitierten Praxis unbeachtlich, zumal sie das eheliche

Zusammenleben bis heute nicht wieder aufgenommen haben und ihre Ehe aufgrund der

räumlichen Trennung ohnehin nur sehr eingeschränkt pflegen könnten. Somit ist

auch unerheblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter an einer

Ungültigerklärung der Ehe oder an einer Scheidung festhalten will. Ebenso

unerheblich sind die Gründe, die zur Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens

geführt haben, weshalb offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich

eine aussereheliche Beziehung unterhält oder unterhalten hat. Auf den

beantragten Beizug der bezirksgerichtlichen Akten betreffend Ungültigkeit der

Ehe und weitere Sachverhaltsabklärungen bezüglich des Ehewillens der Ehefrau

des Beschwerdeführers kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden. Somit hat das eheliche Zusammenleben bzw. die relevante Ehegemeinschaft

keine drei Jahre gedauert, weshalb unabhängig vom bisherigen Integrationserfolg

des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen ist. Ebenso entfällt nach

Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK.

3.3

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AuG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist weder ersichtlich noch wird ein

solcher vor Verwaltungsgericht geltend gemacht. Ebensowenig sind

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich oder bestehen

Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen ist es dem erst vor wenigen Jahren in die Schweiz

eingereisten und hier noch nicht tiefgreifend verwurzelten Beschwerdeführer

ohne Weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …