VB.2018.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00102
30. Mai 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00102
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene brasilianische Staatsangehörige A
reiste am 29. April 2015 als Tourist in die Schweiz ein und heiratete am
11. Juli 2015 die 1969 geborene Schweizer Bürgerin C, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde.
Während seines hiesigen Aufenthalts fiel A wiederholt
wegen Strassenverkehrsdelikten negativ auf, weshalb er von der
Staatsanwaltschaft See/Oberland am 18. Januar 2017 mit einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und von der Staatsanwaltschaft D am
19. Januar 2017 mit einer Busse von Fr. 700.- bestraft wurde. Zudem
erwirkte er gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G mehrere
Betreibungen und Verlustscheine gegen sich.
Obwohl die Ehegatten am 11. Juli 2016 den
gemeinsamen Wohnsitz aufgaben, wurde die Aufenthaltsbewilligung von A zunächst
bis zum 31. Januar 2017 verlängert, da die Eheleute eine lediglich
vorübergehende Ehekrise behauptet hatten. Nachdem das eheliche Zusammenleben in
der Folge nicht wieder aufgenommen wurde, C dem Migrationsamt bekannt gegeben
hatte, die eheliche Beziehung definitiv nicht mehr weiterführen zu wollen, und
eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe beim Bezirksgericht Zürich
eingereicht worden war, verweigerte das Migrationsamt am 12. Mai 2017 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 11. Juli 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 17. Januar 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. April 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
es sei die Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs an das
Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei ihm zu erlauben,
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu leben und hier zu
arbeiten. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2018 wurde A
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung eines
Nichteintetensentscheids im Säumnisfall. Zudem wurde angemerkt, dass während
des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Hierauf
liess A am 13. März 2018 um unentgeltliche Prozessführung und eventualiter
um die Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 200.- ersuchen.
Weiter reichte er eine einzelrichterliche Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
vom 21. Februar 2018 nach, wonach das Verfahren betreffend Ungültigkeit
der Ehe infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben worden ist.
Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2018 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in einer
"prima facie"-Beurteilung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und hiess das Ratenzahlungsgesuch teilweise gut, indem es die
Zahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-
bewilligte. Die entsprechenden Raten wurden fristgerecht geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt vorab eine Gehörsverletzung rügen, da das Migrationsamt
am 12. Mai 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt
habe, ohne seine am 27. April 2017 innert Frist per E-Mail versandte
Stellungnahme zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, dass ihm die
zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts mitgeteilt habe, sie sei bis zum
17.
Mai 2017 abwesend, habe sich das Migrationsamt doch so zu
organisieren, dass vor Erlass einer Verfügung alle den konkreten Fall betreffenden
Eingänge per E-Mail der Person, die eine Verfügung verfasse, vorliegen müssten.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien in einem
sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör. Betroffene Personen haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.3
Dem
Beschwerdeführer wurde mit migrationsamtlichem Schreiben vom 8. März 2017
zur Gehörswahrung Gelegenheit gegeben, sich bis zum 29. März 2017 zur
beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung schriftlich
zu äussern. Auf entsprechenden Antrag hin erstreckte eine Sachbearbeiterin beim
Migrationsamt mit E-Mail vom 30. März 2017 die Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 30. April 2017.
Entgegen der Aufforderung, sich schriftlich zur
beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu äussern, reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2017 seine
Stellungnahme per E-Mail bei einer Sachbearbeiterin des Migrationsamts (Frau E)
ein, mit der Bitte, diese an die eigentlich zuständige Mitarbeiterin (Frau F)
weiterzuleiten. Hierbei wurde ihm noch am selben Tag eine automatische
Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin per E-Mail zugestellt, wonach
diese bis zum 17. Mai 2017 ausser Haus sei, die Nachricht nicht
weitergeleitet werde und dringende Anfragen an die allgemeine E-Mail-Adresse
des Migrationsamtes bzw. an die angegebene Telefonnummer zu richten seien.
2.4
Für den
elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist
eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).
Da eine derartige Regelung für den elektronischen Verkehr im VRG fehlt, sind
elektronische Eingaben an eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht
fristwahrend (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 11 N. 61 f.). Soweit sich der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer aufgrund vorangegangener E-Mail-Korrespondenz gleichwohl
darauf verlassen haben sollte, seine Stellungnahme auch auf elektronischem Weg
einreichen zu können, wäre dieses Vertrauen spätestens durch die
Abwesenheitsmeldung der adressierten Sachbearbeiterin vom 27. April 2017
zerstört worden, konnte er doch aufgrund derselben nicht mehr ernsthaft damit
rechnen, dass seine Stellungnahme noch fristgerecht durch das Migrationsamt zu
Kenntnis genommen werden konnte.
Damit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
Migrationsamt ersichtlich und es ist nicht mehr weiter zu prüfen, inwiefern die
behauptete Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werden könnte. Zu prüfen
bleiben die vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Einwände,
insbesondere den von ihm geltend gemachte (nach-)eheliche Aufenthaltsanspruch.
3.
3.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE
136.
II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist
gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die
Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft
weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen
nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von
mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend
gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,
18.
Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385,
E. 2.2.2). Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden Familien- bzw.
Ehegemeinschaft ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in
Art. 49 AuG statuierte Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich
bereits definitiv von seinem Ehepartner getrennt hat, selbst wenn
sich die Ehepartner nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder
annähern (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00035, E. 3.1 [zur
Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, noch nicht rechtskräftig]).
3.2
Die
Ehegatten leben gemäss eigenen Angaben sowie einer Auszugsanzeige vom
15.
Juli 2016 seit dem 11. Juli 2016 nicht mehr zusammen und die
Ehefrau des Beschwerdeführers hat gemäss dessen eigenen Angaben seit Ende 2016
keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sodann hat die Ehefrau am 7. März 2017 dem
Migrationsamt per E-Mail mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit längerem
eine neue Freundin habe, sie keinen Kontakt zu ihm unterhalten und die
Beziehung zu ihm auf keinen Fall weiterführen wolle. Weiter versuchte sie, die
Ehe gerichtlich für ungültig erklären zu lassen und reichte hierzu am 25. Juli
2016.
eine – inzwischen wieder zurückgezogene – Klage beim Bezirksgericht Zürich
ein. Aufgrund des nunmehr fast zweijährigen Getrenntlebens sowie des klar
geäusserten Trennungswillens der Ehegattin ist nicht mehr mit einer
Wiederaufnahme der Beziehung zu rechnen und die Ehe spätestens mit dem Auszug
des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung per 11. Juli 2016 als
aufgehoben zu betrachten. Eine Wiederannäherung der Ehegatten ist aus den Akten
nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Rückzug der Klage auf
Ungültigerklärung der Ehe oder einem allenfalls aufgegebenen Scheidungswunsch.
Selbst wenn die Ehegatten sich inzwischen wieder angenähert haben sollten, wäre
dies im Sinn der zitierten Praxis unbeachtlich, zumal sie das eheliche
Zusammenleben bis heute nicht wieder aufgenommen haben und ihre Ehe aufgrund der
räumlichen Trennung ohnehin nur sehr eingeschränkt pflegen könnten. Somit ist
auch unerheblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers weiter an einer
Ungültigerklärung der Ehe oder an einer Scheidung festhalten will. Ebenso
unerheblich sind die Gründe, die zur Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens
geführt haben, weshalb offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
eine aussereheliche Beziehung unterhält oder unterhalten hat. Auf den
beantragten Beizug der bezirksgerichtlichen Akten betreffend Ungültigkeit der
Ehe und weitere Sachverhaltsabklärungen bezüglich des Ehewillens der Ehefrau
des Beschwerdeführers kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden. Somit hat das eheliche Zusammenleben bzw. die relevante Ehegemeinschaft
keine drei Jahre gedauert, weshalb unabhängig vom bisherigen Integrationserfolg
des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen ist. Ebenso entfällt nach
Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK.
3.3
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist weder ersichtlich noch wird ein
solcher vor Verwaltungsgericht geltend gemacht. Ebensowenig sind
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich oder bestehen
Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen ist es dem erst vor wenigen Jahren in die Schweiz
eingereisten und hier noch nicht tiefgreifend verwurzelten Beschwerdeführer
ohne Weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …