VB.2018.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00105
7. Februar 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20571)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00105
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch B, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Baukommission Oberrieden, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nachträgliche
Baubewilligung für Unterstand,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 2. Dezember 2016 reichte C ein nachträgliches
Baugesuch für einen auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01, E-Weg 02 in
Oberrieden, bereits erstellten Unterstand ein. Die Baukommission der Gemeinde
Oberrieden verzichtete mit Beschluss vom 29. Mai 2017 auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zugleich eröffnete sie die
Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Mai 2017, mit
welcher diese die nachträgliche wasserpolizeiliche
Ausnahmebewilligung verweigert und die örtliche Baubehörde eingeladen hatte,
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Baubehörde Oberrieden rekurrierte A
am 26. Juli 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 16. Januar
2018.
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Februar 2018 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts und der Beschluss der Baukommission Oberrieden vom
29.
Mai 2017 aufzuheben und es sei der Unterstand innert einer Frist von
drei Monaten zu beseitigen. Eventualiter seien der Entscheid des
Baurekursgerichts und der Beschluss der Baukommission Oberrieden aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurückzuweisen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerschaft. Weiter beantragte er die komplette Edition der
Rechnungen, Pläne und Fotos etc. des Unterstands durch C, die Durchführung
eines Augenscheins und die Erstellung eines Gutachtens zum Alter der Baute,
unter Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Das Baurekursgericht beantragte am 7. März 2018 ohne
weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. C und die Baukommission
Oberrieden beantragten mit Beschwerdeantworten vom 19. März 2018 und
5.
April 2018 je die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen. A hielt am 19. April 2018 replicando an seinen Anträgen fest. C
erstatte am 30. April 2018 Duplik. Die Baukommission verzichtete am 30. April
2018.
auf eine Vernehmlassung zur Replik. A liess sich am 15. Mai 2018 und C
am 30. Mai 2018 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Oberrieden vom 12. September 2013 (BZO) in der
Wohnzone W2. Es ist mit einem Wohnhaus und einem weiteren Gebäude sowie in
der südlichen Ecke im Nahbereich des entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze
verlaufenden F-Bachs mit dem strittigen Unterstand mit einer Grundfläche von
24.
m2 überstellt. Im Südwesten grenzt es an das Grundstück des
Beschwerdeführers.
3.
Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in
Verletzung von einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich
des Bau- und Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich
den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder
teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen
(§§ 340 f. des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]). Die Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands muss indes verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGr,
26.
April 2010,1C_397/2009, E. 4.1). Dies ist nach ständiger
Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der
dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen
(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383,
E. 7 ff. und VGr, 4. April 2012, VB.2011.00565,
E. 6 ff.). Zu den allgemeinen Interessen gehören auch die privaten
Interessen von Nachbarn (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Band 1, Zürich 2011,
S. 483).
Recht und Pflicht der Behörde bezüglich der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands gelten nicht für unbegrenzte
Zeit. Das Recht der Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs ist nach Praxis des
Bundesgerichts grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet (BGE
107.
Ia 123 E. 1). Eine Baubewilligung kann also quasi nach dreissig Jahren
ersessen werden. Eine kürzere Frist als die erwähnten dreissig Jahre kann
angenommen werden, wenn der baurechtswidrige Zustand offensichtlich war oder
bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von der Baubehörde hätte erkannt
werden können und diese trotzdem nicht eingeschritten ist. Solange die Behörde
jedoch bloss untätig geblieben ist, kann nicht per se auf Duldung geschlossen
werden (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 486).
Die Beweislast
für den Bestand einer Baute seit dreissig Jahren oder deren Duldung durch die
Behörde trägt der Grundeigentümer (vgl. VGr, 26. September 2001, VB.2001.00191,
E. 3.a.bb). Ist er nicht in der Lage, die Tatsache zu beweisen, hat er die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 159).
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Ersitzens nach dreissig Jahren ist dann zu
machen, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus baupolizeilichen
Gründen im engeren Sinn geboten ist (§ 243 Abs. 2 PBG). So kann die
Aufhebung von Abstellplätzen angeordnet werden, wenn der bisherige Zustand
regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt. Von solchen ist
auszugehen, wenn der Bestand oder die Nutzung des Abstellplatzes schon zu
Verkehrsunfällen geführt hat. Eine lediglich potenzielle oder abstrakte Gefährdung
genügt dagegen nicht, ebenso wenig die blosse Unterschreitung der Normen (BEZ
2002.
Nr. 46). Wird durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes
oder Gebäudeteiles eine konkrete, d. h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten geschaffen, so können die
Behörden den Abbruch dieses Gebäudes oder Gebäudeteiles ebenfalls unbekümmert
um den Zeitablauf verfügen (BGE 107 Ia 123, E. 1; 105 Ib 268,
E. 3.b).
4.
Der Unterstand befindet sich im Gewässerabstandsbereich des F-Bachs,
weshalb die Baudirektion mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Mai
2017.
die nachträgliche Bewilligung verweigerte.
Die vorliegende Verletzung des Gewässerabstands stellt
keine geringfügige Verletzung von Bauvorschriften dar und der Beseitigung der
Baute stehen keine erheblichen Interessen entgegen. Damit wäre die Anordnung,
den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, grundsätzlich verhältnismässig.
Anderseits ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
dargetan, dass der Unterstand eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die
Anwohner oder die Umwelt darstellte, was eine Beseitigung auch noch nach über
dreissig Jahren Bestand erforderlich machte. Es kann dazu auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG). Entscheidend ist vorliegend deshalb einzig die
Frage, ob der Unterstand zum Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheides schon
dreissig Jahre bestanden hatte oder nicht.
5.
5.1
Der Beschwerdegegner 1
machte in einer Eingabe vom 30. Dezember 2015 geltend, er habe die
Liegenschaft im Jahre 1971 gekauft. Das unter der Vers.-Nr. 03 im
damaligen Katasterplan eingetragene Gebäude habe nur noch als Ruine existiert.
Kurz nach dem Hausbezug habe er an dieser Stelle sofort wieder einen gedeckten
Unterstand mit einem Cheminée gebaut. Einige Jahre später sei in diesem Bereich
an zwei Stellen, ausgelöst durch den Bach, der Hang weggerutscht. Er sei der
Meinung gewesen, die Gemeinde oder der Kanton müssten sich an den
Wiederaufbaukosten beteiligen, dem sei nicht so gewesen. Der Nachbar, der den
Hangrutsch mitverschuldet habe, sei nur an einer Minimallösung interessiert
gewesen. Schliesslich habe er sich entschlossen, auf eigene Kosten mithilfe von
Eichenbalken eine stabile Abschrankung bauen zu lassen. Die Gemeinde sei
darüber orientiert gewesen. Diese Abschrankung habe er später als Rückwand für
ein leichtes Schutzdach benutzt. Während mehrerer Jahre sei der Unterstand mit
einem wellenförmigen Kunststoffdach gedeckt gewesen. Nachdem dieses eines Tages
bei einer Windböe selbständig gemacht habe, habe er ein stabileres Dach aus
dünnen mit Dachpappe gedeckten Platten bauen lassen. Dies habe er der Gemeinde
erläutern müssen. Der Unterstand stehe nunmehr seit 40 Jahren.
Im Rahmen des Baugesuchs erwähnte der
Beschwerdegegner 1, der Hangrutsch habe sich in den frühen 1970er-Jahren
ereignet und das Dach sei nach einem Sturmschaden in den frühen 1980er-Jahren
neu aufgesetzt worden.
Der Beschwerdegegner 1 reichte sodann zwei
schriftliche Bestätigungen ein. G und H, direkte Nachbarn des Beschwerdeführers,
erklärten am 10. März 2017, sie könnten als Nachbarn bestätigen, dass die
Pergola nach ihrer Erinnerung seit ca. 1980, sicherlich aber seit über dreissig
Jahren im heutigen Zustand bestehe. Im Übrigen hätten sie schon bei ihrem Zuzug
nach Oberrieden im Jahre 1971 festgestellt, dass an der gleichen Stelle ein
ähnlicher Pergolabau gestanden habe. I bestätigte am 7. März 2017, dass
seinen Recherchen und seiner Tätigkeit zufolge die Pergola Ende der 70er-
respektive 80er-Jahre erneuert worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien die
alten Latten entfernt, durch Rundhölzer ersetzt und wieder frisch eingedeckt
worden. Die Arbeiten seien vor seiner Tätigkeit als Unternehmer in seinem
eigenen Dachdeckergeschäft geschehen und seien auf kollegialer Basis erfolgt.
Zum damaligen Zeitpunkt habe er noch eine Schafhaltung auf dem Nachbargrundstück
betrieben.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin 2 sowie die Vorinstanz gelangten gestützt auf die
Darstellung des Beschwerdegegners 1 und die beiden Bestätigungen zum
Schluss, dem Beschwerdegegner 1 sei der Nachweis gelungen, dass der
Unterstand schon seit dreissig Jahren bestehe. Die Vorinstanz befand zudem,
auch aus den in den Akten liegenden Fotografien ergäben sich keine
Anhaltspunkte, dass der Unterstand jünger sei.
5.3
Demgegenüber
machte der Beschwerdeführer stets geltend, der Unterstand sei erheblich jünger.
Die alte Baute sei durch ein starkes Unwetter gänzlich zerstört worden und der
Beschwerdegegner habe 2006 einen neuen Unterstand gebaut. Bei der Familie G/H
handle es sich um sehr gute Freunde des Beschwerdegegners 1 und Feinde des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner 1 und die Familie G/H
stritten mit dem Beschwerdeführer, seit dieser im Jahre 1995 sein Grundstück
erworben habe. Auch I sei ein guter Freund des Beschwerdegegners 1 und
befangen. Beide Schreiben seien reine Gefälligkeitsbestätigungen. Wie schon vor
der Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer sodann einen Augenschein und ein
Gutachten sowie die Edition der Belege des Beschwerdegegners 1.
5.4
Die
Darstellung des Beschwerdegegners 1 erscheint nicht unplausibel und wird
auch durch die beiden schriftlichen Bestätigungen teilweise gestützt. Ebenso
ist es nachvollziehbar, dass nach über dreissig Jahren keinerlei Unterlagen
mehr über den Bau vorhanden sind. Für eine solch einfache und nicht grosse
Baute sind eigentliche Baupläne auch nicht unbedingt nötig. Die Bestätigungen
sind wegen der offensichtlichen Nähe der betreffenden Personen zum Beschwerdegegner 1
nicht von vornherein unbeachtlich, hingegen sind sie entsprechend kritisch zu
würdigen. I bestätigt zudem lediglich, dass er damals Erneuerungsarbeiten
durchführte. Dass der Unterstand aber seither im Wesentlichen unverändert
geblieben ist, kann seiner Bestätigung nicht entnommen werden; anders verhält
es hier bei der Bestätigung des Ehepaars G/H. Die vom
Beschwerdegegner 1 neu eingereichten Fotografien vermögen nichts Wesentliches
zu belegen; auf den Bilder 2 und 3 ist nicht ersichtlich, ob sie den heute
noch bestehenden Unterstand zeigen.
Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführung eines
Augenscheins, da schliesslich auch die bei den Akten liegenden Fotos keine
berechtigten Zweifel zuliessen, dass es sich beim Unterstand um eine erheblich
ältere Baute handle, als es vom Beschwerdeführer behauptet werde. Aus den bei
den vorinstanzlichen Akten liegenden Fotos lässt sich aber nichts in Bezug auf
das Alter der Baute entnehmen. Diese sind von eher schlechter Qualität und
erlauben keine Schlüsse auf den Witterungszustand der verwendeten Bauteile.
Dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien. Es
kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Witterungs- und sonstige
Zustand der verwendeten Materialien Aufschluss über das Alter der Baute geben
kann, zumal wenn sich die Angaben zum Baujahr so erheblich unterscheiden wie
vorliegend. Dieser Zustand ist kaum oder nicht genügend dokumentiert. Der
beantragte Augenschein erweist sich somit als taugliches Beweismittel. Angesichts
der Schwächen in der Beweisführung des Beschwerdegegners 1 durfte zudem
nicht davon ausgegangen werden, das Resultat des Augenscheins vermöge von vornherein
nichts mehr am feststehenden Nachweis des über dreissigjährigen Bestehens des
Unterstands zu ändern. Eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubte deshalb
nicht, auf dieses Beweismittel zu verzichten. Damit erweist sich die
Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft, was zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides führt.
6.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Vorliegend ist die
Vorinstanz als Fachgericht besser in der Lage, anlässlich des vorzunehmenden
Augenscheins gewonnene Erkenntnisse zu würdigen. Die Sache ist deshalb an die
Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Ob zudem noch
ein Gutachten einzuholen ist, wird die Vorinstanz nach Durchführung des
Augenscheins und dessen Ergebnis zu entscheiden haben. Auf die Edition der
Unterlagen beim Beschwerdegegner 1 kann angesichts dessen klarer Darstellung,
dass er über keine solchen Unterlagen (mehr) verfügt, hingegen verzichtet
werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen
Entscheid festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.- angesichts des
geringen Interessenwertes als aussergewöhnlich hoch erscheint. Mit der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird die Rekursinstanz indes über die
Höhe der Gebühr ohnehin neu zu entscheiden haben.
7.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG).
Der private Beschwerdegegner ist überdies zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.- inklusive
Mehrwertsteuer. Die Gemeinde wird in der vorliegenden
Konstellation, wo sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht
entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).
8.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 16. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2
auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …