VB.2018.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00108
24. Mai 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19874)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00108
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit August 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich erneut mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Mitte März 2016 war er obdachlos. Vom
29. März 2017 bis zum 8. April 2017 übernachtete A im Hotel B.
Mit Entscheid vom 12. April 2017 lehnte die zuständige Sozialarbeiterin
die Übernahme der Kosten der Übernachtungen von Fr. 738.- ab.
B. Dagegen
erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2017 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 31. August
2017.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids der SEK sowie die Übernahme der Hotelkosten. Mit Beschluss vom 1. Februar
2018.
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 21. Februar
2018.
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Beschluss des
Bezirksrats Zürich sei aufzuheben, und die Kosten für die Hotelübernachtungen seien
durch die Sozialen Dienste zu übernehmen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur
Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Juni
2017.
sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 1. Februar 2018. Mit
Eingabe vom 27. März 2018 reichte A weitere Unterlagen ein und ergänzte
mit Nachtrag vom 5. April 2018 seine Beschwerde, beide Male mit dem Antrag,
diese gutzuheissen. Mit Eingabe vom 18. April 2018 verzichtete die
Sozialbehörde auf eine weitere Stellungnahme. Der Bezirksrat äusserte sich
nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert
beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des
Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift an,
er stelle "Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom
1.
Februar 2018". Aus dem Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich
sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die
Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die Formulierung von
Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen Laien – nicht allzu streng.
Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung
zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: Alain
Griffel [Hrsg.]., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und
16.
sowie § 54 N. 1). Aus dem Zusammenhang sowie der Beschwerde ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und damit die Übernahme der Kosten für die Hotelübernachtungen vom
29.
März 2017 bis 8. April 2017 durch die Beschwerdegegnerin
beantragen wollte. Die Anforderungen an den Antrag sind deshalb als erfüllt zu
betrachten.
3.
3.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Der
Beschwerdeführer war seit März 2016 obdachlos. Aufgrund gesundheitlicher
Probleme übernachtete er zwischen dem 29. März 2017 und dem 8. April
2017.
zusammen mit seinem Hund im Hotel B. Anschliessend beantragte er bei
der Sozialbehörde die Übernahme der Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 738.-.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer die vorhandenen
sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht nutzte. Gemäss
Handlungsanweisung der Sozialen Dienste vom 26. Juli 2010 können
Notunterbringungen in Hotels und Pensionen während einer befristeten Zeit nur
dann erfolgen, wenn die vorhandenen sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich
begründet nicht genutzt werden können.
3.3
Bei der
genannten Handlungsanweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen
sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden
oder Funktionäre. Sie sollen eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (VGr, 6. November 2013,
VB.2013.00638, E. 6.2; 18. September 2013, VB.2013.00138, E. 5.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 81 ff.). Verwaltungsverordnungen
können – da sie durch Verwaltungsbehörden und nicht durch den formellen Gesetzgeber
erlassen werden – keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen
vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse
abstützen können (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00138, E. 5.1; 7. Dezember
2011, VB.2011.00379, E. 5.2.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 460 und Rz. 489).
Anders als die verwaltungsinternen Behörden sind Gerichte nicht an
Verwaltungsverordnungen gebunden. Prüfmassstab bildet für sie allein das in der
Sache anwendbare Gesetz (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.3.4;
Wiederkehr/Richli, Rz. 498 mit weiteren Hinweisen). Das bedeutet
allerdings nicht, dass Verwaltungsverordnungen für die Gerichte unbeachtlich
sind. Vielmehr soll das Gericht bei seiner Entscheidfindung
Verwaltungsverordnungen mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen (VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00086, E. 2.2.4;
Wiederkehr/Richli, Rz. 499 f.; Felix Uhlmann/Iris Binder,
Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, LeGes
2009/2, S. 151 ff., 157, je mit Hinweisen).
Die Überprüfung der Übernahme der Hotelkosten richtet sich
demgemäss in erster Linie nach den SKOS-Richtlinien, denen im Kanton Zürich
kraft der Verweisung in § 17 Abs. 1 SHV normativer Charakter zukommt
(VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1)
3.4
3.4.1
Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im
sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen
(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1). Anzurechnen ist der aktuelle
Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Zum
sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf können all jene Räumlichkeiten gezählt
werden, welche das elementare Unterkunftsbedürfnis befriedigen. Dieses wird
primär durch selbstgenutztes Wohneigentum oder Mietwohnungen abgedeckt. Aber
auch das Wohnen im Wohnwagen oder im Hotel kann das Unterkunftsbedürfnis
sicherstellen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich
2014, S. 304 mit weiteren Hinweisen). Von Sozialhilfe beziehenden Personen
wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen
(SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Die Einhaltung dieser Wohnkostenmaxima dient
primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner
sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –
motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 2. Juni
2014, VB.2014.00220, E. 2.3).
3.4.2
Die Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget
vom 10. September 2015 der Stadt Zürich sieht pro Monat eine maximale
Gesamtmiete für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'100.- vor (dazu VGr, 8. Januar
2018, VB.2017.00594, E. 2.3). Für den Monat März 2017 machte der
Beschwerdeführer Unterbringungskosten von Fr. 192.- und für den Monat
April 2017 von Fr. 546.- geltend. Die Wohnkosten sind sowohl für den Monat
März als auch den Monat April deutlich tiefer als die von der Stadt Zürich
vorgegebene Obergrenze von Fr. 1'100.- pro Monat. Die SKOS-Richtlinien
sehen vor, dass Wohnkosten bis zur definierten Obergrenze zu übernehmen sind (Kap. B.3).
Sind die aktuellen Wohnkosten tiefer als diese Obergrenze, sind sie somit nur
in diesem Umfang zu übernehmen. Es besteht kein genereller Anspruch auf die
Übernahme der Mietkosten im Umfang des monatlichen Maximums, wenn dieses
tatsächlich unterschritten wird.
3.4.3
Die Handlungsanweisung, dass Notunterbringungen in Hotels und Pensionen
während einer befristeten Zeit nur dann erfolgen, wenn die vorhandenen sozialen
Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht genutzt werden können, vermag
nichts am grundsätzlichen Charakter der Übernachtungskosten des
Beschwerdeführers als Wohnkosten und damit Teil der materiellen Grundsicherung
zu ändern. Die Ablehnung der Übernahme der Wohnkosten aufgrund der nicht
genutzten zumutbaren Einrichtungen des Kantons könnte deshalb nur für
diejenigen Kosten gelten, welche die Obergrenze von Fr. 1'100.- pro Monat
überschreiten, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer einen
ganzen Monat im Hotel logiert hätte. Bis zum Betrag von Fr. 1'100.- pro
Monat muss die Beschwerdegegnerin gemäss Richtlinie der Stadt Zürich die
Wohnkosten des Beschwerdegegners demnach zulassen. Diese hätte sie auch zu
tragen, wenn der Beschwerdeführer während dem besagten Zeitpunkt in einem
normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten von Fr. 192.- sowie von
Fr. 546.- als Miete angefallen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Wohngelegenheiten auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden
hätten. Zudem verlangte der Beschwerdeführer nicht die Übernahme der Kosten für
seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer
damit die von der Stadt Zürich gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.-
nicht überschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen.
3.4.4
Der Beschwerdeführer hatte das Gesuch um Übernahme der Hotelkosten nicht
vorgängig abgegeben. Bei situationsbedingten Leistungen hat die Fürsorgebehörde
bei verspäteten oder nachträglich eingereichten Gesuchen die tatsächlichen
Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung
infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch
besitzt (VGr, 17. Dezember 2012, VB.2012.00658, E. 4.3). Im
vorliegenden Fall sind die Unterbringungskosten des Beschwerdeführers aufgrund
der speziellen Umstände vergleichbar mit situationsbedingten Leistungen
situativ angefallen. Da die effektiven Wohnkosten bis zu einer kommunal oder
regional definierten Obergrenze als Teil der materiellen Grundsicherung zu
übernehmen sind (vgl. E 3.4.1), hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Übernahme seiner unter dieser Obergrenze liegenden Wohnkosten. Das
nachträgliche Gesuch kann ihm somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu
situationsbedingten Leistungen nicht entgegengehalten werden.
3.5
Ob der
Beschwerdeführer die von der Stadt Zürich angebotenen Notunterkünfte zu Recht
abgewiesen hat, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus obgenannten
Gründen gutzuheissen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Sozialen Dienste der Stadt
Zürich vom 12. April 2017 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom
29.
Juni 2017 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. Februar
2018.
werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die
Übernachtungskosten des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zu übernehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …