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Entscheid

VB.2018.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00108

24. Mai 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19874)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit August 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich erneut mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Mitte März 2016 war er obdachlos. Vom

29. März 2017 bis zum 8. April 2017 übernachtete A im Hotel B.

Mit Entscheid vom 12. April 2017 lehnte die zuständige Sozialarbeiterin

die Übernahme der Kosten der Übernachtungen von Fr. 738.- ab.

B. Dagegen

erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids.

Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2017 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 31. August

2017.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids der SEK sowie die Übernahme der Hotelkosten. Mit Beschluss vom 1. Februar

2018.

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 21. Februar

2018.

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Beschluss des

Bezirksrats Zürich sei aufzuheben, und die Kosten für die Hotelübernachtungen seien

durch die Sozialen Dienste zu übernehmen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt

Zürich beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur

Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Juni

2017.

sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 1. Februar 2018. Mit

Eingabe vom 27. März 2018 reichte A weitere Unterlagen ein und ergänzte

mit Nachtrag vom 5. April 2018 seine Beschwerde, beide Male mit dem Antrag,

diese gutzuheissen. Mit Eingabe vom 18. April 2018 verzichtete die

Sozialbehörde auf eine weitere Stellungnahme. Der Bezirksrat äusserte sich

nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert

beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des

Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift an,

er stelle "Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom

1.

Februar 2018". Aus dem Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich

sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die

Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die Formulierung von

Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen Laien – nicht allzu streng.

Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung

zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: Alain

Griffel [Hrsg.]., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und

16.

sowie § 54 N. 1). Aus dem Zusammenhang sowie der Beschwerde ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und damit die Übernahme der Kosten für die Hotelübernachtungen vom

29.

März 2017 bis 8. April 2017 durch die Beschwerdegegnerin

beantragen wollte. Die Anforderungen an den Antrag sind deshalb als erfüllt zu

betrachten.

3.

3.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Der

Beschwerdeführer war seit März 2016 obdachlos. Aufgrund gesundheitlicher

Probleme übernachtete er zwischen dem 29. März 2017 und dem 8. April

2017.

zusammen mit seinem Hund im Hotel B. Anschliessend beantragte er bei

der Sozialbehörde die Übernahme der Übernachtungskosten in der Höhe von Fr. 738.-.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer die vorhandenen

sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht nutzte. Gemäss

Handlungsanweisung der Sozialen Dienste vom 26. Juli 2010 können

Notunterbringungen in Hotels und Pensionen während einer befristeten Zeit nur

dann erfolgen, wenn die vorhandenen sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich

begründet nicht genutzt werden können.

3.3

Bei der

genannten Handlungsanweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen

sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden

oder Funktionäre. Sie sollen eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige

Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (VGr, 6. November 2013,

VB.2013.00638, E. 6.2; 18. September 2013, VB.2013.00138, E. 5.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 81 ff.). Verwaltungsverordnungen

können – da sie durch Verwaltungsbehörden und nicht durch den formellen Gesetzgeber

erlassen werden – keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen

vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse

abstützen können (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00138, E. 5.1; 7. Dezember

2011, VB.2011.00379, E. 5.2.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 460 und Rz. 489).

Anders als die verwaltungsinternen Behörden sind Gerichte nicht an

Verwaltungsverordnungen gebunden. Prüfmassstab bildet für sie allein das in der

Sache anwendbare Gesetz (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 5.3.4;

Wiederkehr/Richli, Rz. 498 mit weiteren Hinweisen). Das bedeutet

allerdings nicht, dass Verwaltungsverordnungen für die Gerichte unbeachtlich

sind. Vielmehr soll das Gericht bei seiner Entscheidfindung

Verwaltungsverordnungen mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen (VGr, 2. Dezember 2015, SB.2015.00086, E. 2.2.4;

Wiederkehr/Richli, Rz. 499 f.; Felix Uhlmann/Iris Binder,

Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, LeGes

2009/2, S. 151 ff., 157, je mit Hinweisen).

Die Überprüfung der Übernahme der Hotelkosten richtet sich

demgemäss in erster Linie nach den SKOS-Richtlinien, denen im Kanton Zürich

kraft der Verweisung in § 17 Abs. 1 SHV normativer Charakter zukommt

(VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1)

3.4

3.4.1

Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im

sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen

(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1). Anzurechnen ist der aktuelle

Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Zum

sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf können all jene Räumlichkeiten gezählt

werden, welche das elementare Unterkunftsbedürfnis befriedigen. Dieses wird

primär durch selbstgenutztes Wohneigentum oder Mietwohnungen abgedeckt. Aber

auch das Wohnen im Wohnwagen oder im Hotel kann das Unterkunftsbedürfnis

sicherstellen (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich

2014, S. 304 mit weiteren Hinweisen). Von Sozialhilfe beziehenden Personen

wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen

(SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Die Einhaltung dieser Wohnkostenmaxima dient

primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner

sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –

motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 2. Juni

2014, VB.2014.00220, E. 2.3).

3.4.2

Die Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget

vom 10. September 2015 der Stadt Zürich sieht pro Monat eine maximale

Gesamtmiete für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'100.- vor (dazu VGr, 8. Januar

2018, VB.2017.00594, E. 2.3). Für den Monat März 2017 machte der

Beschwerdeführer Unterbringungskosten von Fr. 192.- und für den Monat

April 2017 von Fr. 546.- geltend. Die Wohnkosten sind sowohl für den Monat

März als auch den Monat April deutlich tiefer als die von der Stadt Zürich

vorgegebene Obergrenze von Fr. 1'100.- pro Monat. Die SKOS-Richtlinien

sehen vor, dass Wohnkosten bis zur definierten Obergrenze zu übernehmen sind (Kap. B.3).

Sind die aktuellen Wohnkosten tiefer als diese Obergrenze, sind sie somit nur

in diesem Umfang zu übernehmen. Es besteht kein genereller Anspruch auf die

Übernahme der Mietkosten im Umfang des monatlichen Maximums, wenn dieses

tatsächlich unterschritten wird.

3.4.3

Die Handlungsanweisung, dass Notunterbringungen in Hotels und Pensionen

während einer befristeten Zeit nur dann erfolgen, wenn die vorhandenen sozialen

Einrichtungen der Stadt Zürich begründet nicht genutzt werden können, vermag

nichts am grundsätzlichen Charakter der Übernachtungskosten des

Beschwerdeführers als Wohnkosten und damit Teil der materiellen Grundsicherung

zu ändern. Die Ablehnung der Übernahme der Wohnkosten aufgrund der nicht

genutzten zumutbaren Einrichtungen des Kantons könnte deshalb nur für

diejenigen Kosten gelten, welche die Obergrenze von Fr. 1'100.- pro Monat

überschreiten, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer einen

ganzen Monat im Hotel logiert hätte. Bis zum Betrag von Fr. 1'100.- pro

Monat muss die Beschwerdegegnerin gemäss Richtlinie der Stadt Zürich die

Wohnkosten des Beschwerdegegners demnach zulassen. Diese hätte sie auch zu

tragen, wenn der Beschwerdeführer während dem besagten Zeitpunkt in einem

normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten von Fr. 192.- sowie von

Fr. 546.- als Miete angefallen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Wohngelegenheiten auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden

hätten. Zudem verlangte der Beschwerdeführer nicht die Übernahme der Kosten für

seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer

damit die von der Stadt Zürich gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.-

nicht überschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen.

3.4.4

Der Beschwerdeführer hatte das Gesuch um Übernahme der Hotelkosten nicht

vorgängig abgegeben. Bei situationsbedingten Leistungen hat die Fürsorgebehörde

bei verspäteten oder nachträglich eingereichten Gesuchen die tatsächlichen

Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung

infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch

besitzt (VGr, 17. Dezember 2012, VB.2012.00658, E. 4.3). Im

vorliegenden Fall sind die Unterbringungskosten des Beschwerdeführers aufgrund

der speziellen Umstände vergleichbar mit situationsbedingten Leistungen

situativ angefallen. Da die effektiven Wohnkosten bis zu einer kommunal oder

regional definierten Obergrenze als Teil der materiellen Grundsicherung zu

übernehmen sind (vgl. E 3.4.1), hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf

Übernahme seiner unter dieser Obergrenze liegenden Wohnkosten. Das

nachträgliche Gesuch kann ihm somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu

situationsbedingten Leistungen nicht entgegengehalten werden.

3.5

Ob der

Beschwerdeführer die von der Stadt Zürich angebotenen Notunterkünfte zu Recht

abgewiesen hat, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus obgenannten

Gründen gutzuheissen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Sozialen Dienste der Stadt

Zürich vom 12. April 2017 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom

29.

Juni 2017 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. Februar

2018.

werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die

Übernachtungskosten des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zu übernehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …