VB.2018.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00110
11. Juli 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20013)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00110
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gesellschaft A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarktaufsicht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Dienstleistungsverbot,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gesellschaft A mit Sitz in einem EU-Staat entsandte
im August 2016 zwei Arbeitnehmer auf eine Baustelle im Kanton Zürich. Nach
einer Baustellenkontrolle am 10. August 2016 durch die
Arbeitskontrollstelle für den Kanton Zürich (AKZ) wurde die Gesellschaft von
Letzterer mit Schreiben vom 11. August sowie vom 7. September 2016
aufgefordert, verschiedene – explizit bezeichnete – Unterlagen einzureichen, um
die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen zu belegen. Beide Schreiben
blieben unbeantwortet, weshalb die AKZ die Angelegenheit an die
"Paritätische Berufskommission Schreiner Kanton Zürich" (PBK)
weiterleitete, welche die Gesellschaft A mit Schreiben vom 19. Dezember
2016 dazu anhielt, ihr die verlangten Unterlagen bis am 9. Januar 2017
einzureichen, ansonsten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
(AWA) Meldung erstattet werde. Solches geschah – nach Ausbleiben einer
fristgerechten Reaktion seitens der Angeschriebenen – am 8. Februar 2017.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 räumte das AWA der Gesellschaft A
daraufhin Gelegenheit ein, ihr "letztmalig bis 9. März 2017" die
erforderlichen Unterlagen an die angegebene Adresse zuzusenden unter Androhung
insbesondere der Verhängung einer Dienstleistungssperre von einem bis zu fünf
Jahren im Unterlassungsfall.
Nachdem innert der angesetzten Frist keine Antwort beim
AWA eingegangen war, erliess dieses mit Verfügung vom 5. April 2017
gegenüber der Gesellschaft A gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. b in der bis 31. März
2017 geltenden Fassung (vgl. AS 2003 1370 ff., 1373) des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG,
SR 823.20) "ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz während
12 Monaten" wegen eines Verstosses gegen die Auskunftspflicht.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess die Gesellschaft A bei der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 19. Januar 2018 abwies.
III.
Am 20. Februar 2018 liess die Gesellschaft A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 19. Januar 2018 sowie der Verfügung des AWA vom
5.
April 2017 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die
Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 15./16. März 2018 unter Verweis auf die Begründung ihres Entscheids ausdrücklich
auf eine Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom
27.
März 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Eine ihr aufgrund ihres ausländischen Sitzes auferlegte Kaution von
Fr. 2'100.- leistete die Gesellschaft A fristgerecht.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts
wegen. Erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines
Amts etwa im Bereich des Vollzugs des Entsendegesetzes bzw. der sogenannten
flankierenden Massnahmen können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde
angefochten werden (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie 19a und §§ 42–44
e contrario VRG; siehe ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005.
[LS 172.1] und §§ 58 Abs. 1 sowie 66 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. D Ziff. 9 sowie
Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
[LS 172.11]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 2 Abs. 1 EntsG müssen arbeitgebende Personen mit Sitz oder
Wohnsitz im Ausland, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz
entsenden, damit diese dort für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Rechnung und
unter ihrer Leitung sowie im Rahmen eines zwischen ihnen und dem
Leistungsempfänger bestehenden Vertragsverhältnisses eine Arbeitsleistung
erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer
Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu ihrer Unternehmensgruppe
gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG),
den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in
Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates allgemein verbindlich erklärten
Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR 220)
insbesondere in den Bereichen der minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und
Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie haben den zuständigen Kontrollorganen alle
Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen belegen
(Art. 7 Abs. 2 EntsG).
Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach
der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen
eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit
dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer
Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a
und Art. 7a Abs. 1 EntsG).
2.2
Kommt eine
arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach,
erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft,
wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG (in der vorliegend
zeitlich massgeblichen Fassung) mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.-
bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des
Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen
die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche
dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren
in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG in der
bis 31. März 2017 geltenden Fassung).
Zuständige Behörde für die
Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich ist der Beschwerdegegner (Art. 9
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8
der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für
arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz
[LS 823.41]).
3.
3.1
Die
Entsendung der beiden kontrollierten Arbeitnehmer durch die Beschwerdeführerin
im August 2016 war unstreitig vom sachlichen Anwendungsbereich des
Entsendegesetzes erfasst und die PBK als die gemäss Art. 57 des – in
Anbetracht der kontrollierten Tätigkeit – anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für
das Schweizerische Schreinergewerbe vom 21. November 2014 (nachfolgend:
ave GAV des Schreinergewerbes [www.seco.admin.ch > Arbeit
> Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen
> Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund
> Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge]) zuständige
Kontrollbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG bzw. die
AKZ als deren Hilfsperson nach Art. 7a Abs. 1 EntsG (www.awa.zh.ch
> Arbeitsbedingungen > Vollzug Flankierende Massnahmen [zuletzt
abgerufen am 12. Juni 2018]) insofern befugt, von der Beschwerdeführerin
die Herausgabe der die Arbeits- und Lohnbedingungen der beiden Entsandten
dokumentierenden Unterlagen zu verlangen.
Weder bestreitet die Beschwerdeführerin sodann, es
unterlassen zu haben, den wiederholten Aufforderungen der PBK bzw. der AKZ
fristgerecht nachzukommen, noch macht sie geltend, dem Beschwerdegegner die
verlangten Unterlagen innert (ultimativer) Frist an die angegebene Adresse
zugestellt zu haben; sie wendet jedoch ein, der PBK mit Schreiben vom
20.
Februar 2017 "diverse Unterlagen" (Kopien der
Arbeitsaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen,
Reisekostenabrechnungen und Hotelrechnungen etc.) zugesandt und auf diese Weise
bzw. aufgrund der Weiterleitungspflicht der PBK die vom Beschwerdegegner
angesetzte Frist gewahrt zu haben, weshalb "[d]ie Grundlage für ein
Dienstleistungsverbot [… ] nicht gegeben" sei.
3.2
Laut § 5
Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amts
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der
Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. Ziel
dieser Bestimmung ist es, Verfahrensverzögerungen zu verhindern sowie Fristen
und Rechtshängigkeit zu wahren, wenn sich ein Rechtsuchender mit einer Eingabe
versehentlich (bzw. ohne bösgläubig zu sein) an eine unzuständige Behörde
wendet (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 40). Erfolgte eine Eingabe dagegen nicht versehentlich,
sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz, darf auf die Weiterleitung an
die zuständige Instanz verzichtet werden. Eine solche Absicht darf aber nur
dann unterstellt werden, wenn unter den gegebenen Umständen von einer
offenkundig nicht irrtümlichen Einreichung bei der unzuständigen Instanz
ausgegangen werden muss, sodass das der Weiterleitungspflicht zugrundeliegende
Fristwahrungsziel keinen Schutz verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe
bei einer unzuständigen Instanz entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht,
sondern auch die fingierte Fristwahrung (zum Ganzen Plüss, § 5 N. 51;
ferner VGr, 26. April 2018, VB.2018.00223, E. 2.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch], und 4. Januar 2018, VB.2017.00789, E. 3.2.2). Gleiches
gilt, wenn eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller gleichlautende Eingaben
an mehrere Behörden richtet, von welchen nur eine zuständig ist (Plüss,
§ 5 N. 52).
Die Weiterleitungspflicht nach
§ 5 Abs. 2 VRG trifft nur die Verwaltungs(rechtspflege)behörden des
Kantons Zürich sowie der Zürcher Bezirke und Gemeinden (Plüss, § 5 N. 45;
ferner auch Plüss, § 4 N. 8). Der Regelung
kommt allerdings der Charakter eines allgemein gültigen Verfahrensgrundsatzes
zu, weshalb etwa unter Umständen auch Private bzw. juristische Personen des
Privatrechts, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, eine Weiterleitungspflicht
treffen kann, wenn sie von einer Partei – innert dieser laufenden Frist – aus
Versehen angerufen wurden (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 f. mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Vorausgesetzt ist freilich, dass es sich bei
der versehentlich angerufenen nicht um irgendeine Person handelt, sondern diese
als der fristansetzenden vorgelagerte "Stelle" in Wahrnehmung einer
Staatsaufgabe mit der Angelegenheit befasst war (vgl. etwa die Regelung in
Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
16.
Mai 1965 [sGS 951.1; hierzu auch den Entscheid des
Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 27. April 2016, B 2014/105, E. 4.3
f., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch]).
3.3
Vorliegend
enthielt das mit dem Briefkopf des Amts versehene Schreiben des Beschwerdegegners
vom 9. Februar 2017 die unmissverständliche Aufforderung, die zur
Überprüfung der Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Unterlagen bis
9.
März 2017 an seine Adresse zuzustellen, ansonsten androhungsgemäss verfahren
werde ("Die Unterlagen […] senden Sie bitte an: Amt für Wirtschaft und
Arbeit [–] Arbeitsbedingungen/JDI [–] Postfach [–] CH-8090 Zürich"). Die
Beschwerdeführerin aber liess "die angeforderten Unterlagen soweit im Land
ihres Sitzes vorliegend und notwendig" am 20. Februar 2017 durch
ihren Steuerberater, einen Fachberater für internationales Steuerrecht, an die
PBK zustellen, wobei das Begleitschreiben nicht nur ausschliesslich an diese
adressiert ist, sondern darin auch allein die von der PBK im Schreiben vom
19.
Dezember 2016 angegebene – nicht mit derjenigen des Beschwerdegegners
identische – Fallnummer aufgeführt wird. Wie Letzteres nimmt das Schreiben der
Beschwerdeführerin überdies im Betreff Bezug auf den Ort der das Verfahren
auslösenden Kontrolle.
Die PBK, der das Schreiben des Beschwerdegegners – soweit
ersichtlich – nicht in Kopie zugestellt worden war, hatte insofern keinen Grund
zur Annahme, dass sich die Eingabe vom 20. Februar 2017 nicht auf ihr
vorangegangenes Schreiben vom 19. Dezember 2016 und das bei ihr hängige
Verfahren beziehe. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend
hervorhebt, kommen der PBK nämlich nebst der Zusammenarbeit mit den anderen
Kontrollorganen gemäss Entsendegesetz auch eigenständige Sanktionsbefugnisse
gestützt auf den ave GAV des Schreinergewerbes zu; so kann sie dem kontrollierten
Unternehmen bei einem Verstoss gegen den Gesamtarbeitsvertrag etwa die
Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen oder Konventionalstrafen ausfällen (sogenannter
Vollzugsdualismus, vgl. Art. 52 und 57 ave GAV des Schreinergewerbes;
siehe hierzu Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden
Massnahmen zur Personenfreizügigkeit vom 2. März 2012, BBl 2011 3397 ff.,
3412.
ff.). Auf diese Möglichkeiten war die Beschwerdeführerin im Schreiben
vom 19. Dezember 2016 explizit hingewiesen worden.
3.4
Dem
Standpunkt der Beschwerdeführerin, es wäre Sache der PBK gewesen, das
offensichtlich aufgrund mangelnder Sorgfalt ausschliesslich an sie gerichtete
bzw. versandte Schreiben innert – ihr noch dazu unbekannter – Frist an den
Beschwerdegegner weiterzuleiten, lässt sich demnach bereits aus diesem Grund
nicht folgen (vgl. BGr, 12. März 2008,2C_98/2008, E. 2.3). Offenbleiben
kann, ob die als privatrechtlicher Verein organisierte PBK dessen ungeachtet überhaupt
eine Weiterleitungspflicht traf bzw. eine solche generell trifft.
Damit entfällt die fingierte Fristwahrung und erweist sich
die vom Beschwerdegegner angeordnete Dienstleistungssperre von einem Jahr als
rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB
2008.
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). Es
liegen keine besonderen Umstände vor, welche vorliegend die ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an: …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Beschwerdegegner verfügte gegenüber der
Beschwerdeführerin ein Dienstleistungsverbot wegen Verstosses gegen die
Auskunftspflicht, nachdem die PBK als primär zuständiges Kontrollorgan Meldung
erstattet hatte. Die PBK hatte damit als Vollzugsorgan Kenntnis davon, dass der
Beschwerdegegner wegen der Nichteinreichung von Unterlagen gegenüber der
Beschwerdeführerin tätig werden müsse. Unter diesen Umständen verlangte die von
der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus dem Grundsatz des Verbots des
überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
abgeleitete Weiterleitungspflicht, die sich ohne gegenteilige Regelung auf die
gesamte Rechtsordnung bezieht (vgl. etwa BGE 118 Ia 241 E. 3c, 121 I 93 E. 1d) und damit insbesondere bei der Anwendung von
Bundesverwaltungsrecht durch kantonale Behörden und mit dem Gesetzesvollzug
betraute Private – welche also insoweit als Verwaltungsträger agieren – gilt,
dass die PBK die an sie zugestellten Unterlagen an den Beschwerdegegner
weiterleite. Das triff vorliegend umso mehr zu, als bereits Art. 8 EntsG eine
Koordinations- und Zusammenarbeitspflicht der Kontrollorgane statuiert, die
Zustellung der verlangten Unterlagen an die PBK statt an den Beschwerdegegner
für die Beschwerdeführerin die Verhängung der Dienstleistungssperre zur Folge
hat und schliesslich auch die aus dem Fairnessprinzip und dem Gebot von Treu
und Glauben (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 9 BV) abgeleiteten
verfahrensrechtlichen Treuepflichten eine Weiterleitung gebieten.