Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00113

9. April 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19776)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Frühling 2011 geborene D hatte in

der Gemeinde C im Schuljahr 2016/2017 das erste Kindergartenjahr

absolviert; mit Beschluss vom 14. September 2017 lehnte die kommunale

Schulpflege das Gesuch von A und B ab, deren Sohn D möge das zweite

Kindergartenjahr überspringen und in die 1. Primarklasse eintreten dürfen.

Erwägungen

II.

Mit Tags hierauf versandtem Beschluss vom

16.

Januar 2018 wies der Bezirksrat E einen Rekurs von A und B vom

10.

/11. Oktober 2017 dawider ab und auferlegte jenen die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 1'039.20 unter solidarischer Haftung für den ganzen

Betrag je hälftig; weil D inzwischen die Privatschule F besuchte, machte

die Begründung darauf aufmerksam, dass "ein Antrag auf Übernahme von

Privatschulkosten […] erstinstanzlich von der Gemeinde C entschieden

werden" müsste.

III.

A sowie B erhoben am 15./16. Februar

2018.

"Rekurs" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und

verlangten, es sei der "Entscheid für den Verbleib im Kindergarten

aufzuheben und D altersgerecht in die 1. Primarklasse einzuschulen. Zudem

[…] unentgeltliche Rechtspflege"; weiter heisst es: "Da es D in der

jetzigen Schule auch gefällt und es gut läuft, möchten wir ihn auch auf keinen

Fall während des laufenden Schuljahres heraus nehmen. Jedoch ihm ermöglichen,

dass er diesen August allenfalls in die zweite Primarstufe einer öffentlichen Schule

eintreten kann", und es "wäre […] angebracht, dass alle entstandenen

und laufenden Kosten der Privatschule, der Gemeinde C in Rechnung gestellt

werden, ob Sie dazu die Befugnis haben wissen wir nicht, wenn ja, bitten wir

dies zu veranlassen".

Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren

angelegt und wurden die Rekursakten beigezogen.

Im Gefolge zweier E-Mails wandten sich A

sowie B mit Eingabe vom 26. März 2018 abermals an das Gericht und legten einen

Beschluss der Schulpflege C vom 20. gleichen Monats bei; danach wird das

Gesuch von A und B "um Übernahme der bisher entstandenen Kosten an der

Privatschule F […] bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des

Verwaltungsgerichts bzw. des Bezirksrats E (16.01.2018) sistiert" und

dasjenige "um Übernahme der laufenden und künftigen Kosten an der

Privatschule F […] abgelehnt. D kann jederzeit zurück an die Schule C

wechseln".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist hauptsächlich wegen offenkundiger

Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2

VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344,

E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8;

Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Wie sich alsbald zeigt, lässt sich

auf die Beschwerde insoweit nicht eintreten. Zusätzlicher Weiterungen in

Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe

ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56

N. 3, 12 ff. und 25; VGr, 17. September 2014, VK.2014.00003,

E. 2.2, sowie 9. Dezember 2016, VB.2016.00771, E. 1 Abs. 1).

Immerhin erstreckt sich im obgenannten Sinn die

Unzulässigkeit – und nur diese – des Rechtsmittels nicht auf die

Kostenfolgeregelung des Rekursentscheids. Deren einzig nötige Beurteilung fällt

indes kraft § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 3

e contrario VRG gleichfalls in einzelrichterliche Zuständigkeit, da weder

der Streitwert von bloss Fr. 1'039.20 die

Schwelle von Fr. 20'000.- übersteigt noch der Regierungsrat

als Vorinstanz gewaltet hat (vgl. Bertschi, § 38b N. 10, 12 ff.

sowie 24 f. [teilweise auch gegenläufig auffassbar]; VGr, 4. April

2016, VB.2015.00726, E. 1.2 Abs. 2).

Nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,

§ 70 N. 8). Diese ist gemäss § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 19b Abs. 1 und

Abs. 2 lit. c, §§ 41 sowie 42–44 e contrario VRG bei Anfechtung

erstinstanzlicher Rekursentscheide von Bezirksräten über Anordnungen kommunaler

Schulpflegen wie hier zu bejahen. Das muss trotz – nicht allgemeiner, sondern

lediglich konkreter – Unzulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache ebenso

für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Kostenfolge gelten (§ 44

Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44

N. 33 f.; ferner Plüss, § 13 N. 94; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1

Abs. 2). In letzterer Hinsicht scheinen auch die restlichen Eintretensbedingungen

erfüllt; im Übrigen fehlt je deren eine, wie sich sogleich erweist.

2.

2.1

Gestützt

auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG darf Beschwerde

führen, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung aufweist. An dieser Rechtsmittellegitimation

bzw. der Realisierbarkeit eines praktischen Nutzens gebrach es schon bei

Anrufen des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdeführenden, soweit sie für D

unter Überspringen des zweiten Kindergartenjahrs den Eintritt in eine 1. Primarklasse

der Beschwerdegegnerin begehrten (siehe Bertschi, § 49 N. 1 f.

in Verbindung mit § 21 N. 15; VGr, 24. März 2015, VB.2014.00628,

E. 2); denn sie erklärten gleichzeitig, ihren Sohn im laufenden Schuljahr

keinesfalls von der jetzt besuchten Privatschule nehmen zu wollen. Übrigens

deuten sie den Beschluss der Schulpflege C vom 20. März 2018

fälschlich dahin, dass D neuerdings in eine kommunale 1. Primarklasse

zurückkehren könne – hiermit verlöre das Verfahren diesbezüglich ohnehin seinen

Gegenstand, besässe es überhaupt noch einen –; gemeint ist im dortigen

Zusammenhang vielmehr das zweite Kindergartenjahr (vgl. vorn III Abs. 3).

Nun lässt sich vom Erfordernis eines aktuellen Interesses im

eben geschilderten Sinn absehen, wenn das aufgeworfene Problem jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder auftauchen sowie kaum je rechtzeitig

eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wegen der grundsätzlichen Natur

der Frage deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Anliegen darstellt

(dazu Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit § 21

N. 25; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 2, und 21. Dezember

2017, VB.2017.00463, E. 3.2 Abs. 2; weitergehend Bertschi, § 49

N. 1 f. in Verbindung mit § 21 N. 27). An alledem mangelt

es hier freilich.

Das Rechtsmittel ist deshalb in diesem Punkt nicht an die

Hand zu nehmen (siehe Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit

§ 21 N. 7; VGr, 2. März 2017, VB.2017.00038, E. 2.1).

2.2

Aufgrund

des § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG dürfen vor

Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt werden, sondern

grundsätzlich – und so auch hier – allein solche, über welche die Vorinstanz

entschieden hat oder hätte entscheiden müssen; ansonsten ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45 ff.; Donatsch, § 20a N. 9 f., § 52

N. 11; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1 Abs. 3 –

4.

Januar 2018, VB.2017.00789, E. 4 – 25. Januar 2018, VB.2017.00021,

E. 2.3 – 14. März 2018, VB.2017.00648, E. 1.1 Abs. 2).

Letzteres trifft insofern zu, als die Beschwerdeführenden erstmals vor

Verwaltungsgericht beantragten, die Beschwerdegegnerin habe zum einen D im

Schuljahr 2018/2019 "allenfalls" in einer 2. Primarklasse

aufzunehmen, zum andern definitiv dessen Privatschulung zu finanzieren (vgl.

oben I–III, auch zum Nachstehenden). Wenigstens sind sie mit dem zweitgenannten

Ansinnen inzwischen richtigerweise, obzwar erfolglos an die

beschwerdegegnerische Schulpflege gelangt, wie ihnen die Vorinstanz aufgezeigt

hatte.

3.

Hätte das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden

und das Rechtsmittel gutgeheissen, hätte es wohl vor allem die im angefochtenen

Beschluss den Beschwerdeführenden belasteten Verfahrenskosten selbst wie hier

ohne entsprechenden Antrag schon von Amts wegen der Beschwerdegegnerin

auferlegt (Plüss, § 13 N. 66, ebenso zum Folgenden; VGr, 6. Dezember

2016, VB.2016.00387, Ziff. II f. sowie E. 5.1). Wird aber wegen

eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel

nicht eingetreten, rechtfertigt sich bloss als Ausnahme eine Änderung der

vorinstanzlichen Kostenregelung, wenn diese sich nämlich aufgrund einer

summarischen Prüfung unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt (siehe Plüss, § 13 N. 77; Bertschi, § 21

N. 26; Donatsch, § 63 N. 8; VGr, 31. Oktober 2017,

VB.2017.00665, E. 4.1, und 16. November 2017, VB.2017.00435, E. 3).

So verhält es sich gegenwärtig allerdings nicht. Mithin ist die Beschwerde im

Übrigen abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den vereinten und als

verlierend erscheinenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Plüss,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 14

N. 6, 9, 11 sowie 16; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 6.1).

Zwar stellen diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, doch ist

es wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl.

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über

das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen

und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner

Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen

Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz

[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142 f.;

VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…