VB.2018.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00113
9. April 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die
Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im Frühling 2011 geborene D hatte in
der Gemeinde C im Schuljahr 2016/2017 das erste Kindergartenjahr
absolviert; mit Beschluss vom 14. September 2017 lehnte die kommunale
Schulpflege das Gesuch von A und B ab, deren Sohn D möge das zweite
Kindergartenjahr überspringen und in die 1. Primarklasse eintreten dürfen.
Erwägungen
II.
Mit Tags hierauf versandtem Beschluss vom
16.
Januar 2018 wies der Bezirksrat E einen Rekurs von A und B vom
10.
/11. Oktober 2017 dawider ab und auferlegte jenen die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'039.20 unter solidarischer Haftung für den ganzen
Betrag je hälftig; weil D inzwischen die Privatschule F besuchte, machte
die Begründung darauf aufmerksam, dass "ein Antrag auf Übernahme von
Privatschulkosten […] erstinstanzlich von der Gemeinde C entschieden
werden" müsste.
III.
A sowie B erhoben am 15./16. Februar
2018.
"Rekurs" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und
verlangten, es sei der "Entscheid für den Verbleib im Kindergarten
aufzuheben und D altersgerecht in die 1. Primarklasse einzuschulen. Zudem
[…] unentgeltliche Rechtspflege"; weiter heisst es: "Da es D in der
jetzigen Schule auch gefällt und es gut läuft, möchten wir ihn auch auf keinen
Fall während des laufenden Schuljahres heraus nehmen. Jedoch ihm ermöglichen,
dass er diesen August allenfalls in die zweite Primarstufe einer öffentlichen Schule
eintreten kann", und es "wäre […] angebracht, dass alle entstandenen
und laufenden Kosten der Privatschule, der Gemeinde C in Rechnung gestellt
werden, ob Sie dazu die Befugnis haben wissen wir nicht, wenn ja, bitten wir
dies zu veranlassen".
Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren
angelegt und wurden die Rekursakten beigezogen.
Im Gefolge zweier E-Mails wandten sich A
sowie B mit Eingabe vom 26. März 2018 abermals an das Gericht und legten einen
Beschluss der Schulpflege C vom 20. gleichen Monats bei; danach wird das
Gesuch von A und B "um Übernahme der bisher entstandenen Kosten an der
Privatschule F […] bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des
Verwaltungsgerichts bzw. des Bezirksrats E (16.01.2018) sistiert" und
dasjenige "um Übernahme der laufenden und künftigen Kosten an der
Privatschule F […] abgelehnt. D kann jederzeit zurück an die Schule C
wechseln".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist hauptsächlich wegen offenkundiger
Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2
VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8;
Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Wie sich alsbald zeigt, lässt sich
auf die Beschwerde insoweit nicht eintreten. Zusätzlicher Weiterungen in
Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe
ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56
N. 3, 12 ff. und 25; VGr, 17. September 2014, VK.2014.00003,
E. 2.2, sowie 9. Dezember 2016, VB.2016.00771, E. 1 Abs. 1).
Immerhin erstreckt sich im obgenannten Sinn die
Unzulässigkeit – und nur diese – des Rechtsmittels nicht auf die
Kostenfolgeregelung des Rekursentscheids. Deren einzig nötige Beurteilung fällt
indes kraft § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 3
e contrario VRG gleichfalls in einzelrichterliche Zuständigkeit, da weder
der Streitwert von bloss Fr. 1'039.20 die
Schwelle von Fr. 20'000.- übersteigt noch der Regierungsrat
als Vorinstanz gewaltet hat (vgl. Bertschi, § 38b N. 10, 12 ff.
sowie 24 f. [teilweise auch gegenläufig auffassbar]; VGr, 4. April
2016, VB.2015.00726, E. 1.2 Abs. 2).
Nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
§ 70 N. 8). Diese ist gemäss § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 19b Abs. 1 und
Abs. 2 lit. c, §§ 41 sowie 42–44 e contrario VRG bei Anfechtung
erstinstanzlicher Rekursentscheide von Bezirksräten über Anordnungen kommunaler
Schulpflegen wie hier zu bejahen. Das muss trotz – nicht allgemeiner, sondern
lediglich konkreter – Unzulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache ebenso
für den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Kostenfolge gelten (§ 44
Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44
N. 33 f.; ferner Plüss, § 13 N. 94; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1
Abs. 2). In letzterer Hinsicht scheinen auch die restlichen Eintretensbedingungen
erfüllt; im Übrigen fehlt je deren eine, wie sich sogleich erweist.
2.
2.1
Gestützt
auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG darf Beschwerde
führen, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung aufweist. An dieser Rechtsmittellegitimation
bzw. der Realisierbarkeit eines praktischen Nutzens gebrach es schon bei
Anrufen des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdeführenden, soweit sie für D
unter Überspringen des zweiten Kindergartenjahrs den Eintritt in eine 1. Primarklasse
der Beschwerdegegnerin begehrten (siehe Bertschi, § 49 N. 1 f.
in Verbindung mit § 21 N. 15; VGr, 24. März 2015, VB.2014.00628,
E. 2); denn sie erklärten gleichzeitig, ihren Sohn im laufenden Schuljahr
keinesfalls von der jetzt besuchten Privatschule nehmen zu wollen. Übrigens
deuten sie den Beschluss der Schulpflege C vom 20. März 2018
fälschlich dahin, dass D neuerdings in eine kommunale 1. Primarklasse
zurückkehren könne – hiermit verlöre das Verfahren diesbezüglich ohnehin seinen
Gegenstand, besässe es überhaupt noch einen –; gemeint ist im dortigen
Zusammenhang vielmehr das zweite Kindergartenjahr (vgl. vorn III Abs. 3).
Nun lässt sich vom Erfordernis eines aktuellen Interesses im
eben geschilderten Sinn absehen, wenn das aufgeworfene Problem jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder auftauchen sowie kaum je rechtzeitig
eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wegen der grundsätzlichen Natur
der Frage deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Anliegen darstellt
(dazu Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit § 21
N. 25; VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 2, und 21. Dezember
2017, VB.2017.00463, E. 3.2 Abs. 2; weitergehend Bertschi, § 49
N. 1 f. in Verbindung mit § 21 N. 27). An alledem mangelt
es hier freilich.
Das Rechtsmittel ist deshalb in diesem Punkt nicht an die
Hand zu nehmen (siehe Bertschi, § 49 N. 1 f. in Verbindung mit
§ 21 N. 7; VGr, 2. März 2017, VB.2017.00038, E. 2.1).
2.2
Aufgrund
des § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG dürfen vor
Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt werden, sondern
grundsätzlich – und so auch hier – allein solche, über welche die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden müssen; ansonsten ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45 ff.; Donatsch, § 20a N. 9 f., § 52
N. 11; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1 Abs. 3 –
4.
Januar 2018, VB.2017.00789, E. 4 – 25. Januar 2018, VB.2017.00021,
E. 2.3 – 14. März 2018, VB.2017.00648, E. 1.1 Abs. 2).
Letzteres trifft insofern zu, als die Beschwerdeführenden erstmals vor
Verwaltungsgericht beantragten, die Beschwerdegegnerin habe zum einen D im
Schuljahr 2018/2019 "allenfalls" in einer 2. Primarklasse
aufzunehmen, zum andern definitiv dessen Privatschulung zu finanzieren (vgl.
oben I–III, auch zum Nachstehenden). Wenigstens sind sie mit dem zweitgenannten
Ansinnen inzwischen richtigerweise, obzwar erfolglos an die
beschwerdegegnerische Schulpflege gelangt, wie ihnen die Vorinstanz aufgezeigt
hatte.
3.
Hätte das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden
und das Rechtsmittel gutgeheissen, hätte es wohl vor allem die im angefochtenen
Beschluss den Beschwerdeführenden belasteten Verfahrenskosten selbst wie hier
ohne entsprechenden Antrag schon von Amts wegen der Beschwerdegegnerin
auferlegt (Plüss, § 13 N. 66, ebenso zum Folgenden; VGr, 6. Dezember
2016, VB.2016.00387, Ziff. II f. sowie E. 5.1). Wird aber wegen
eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel
nicht eingetreten, rechtfertigt sich bloss als Ausnahme eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenregelung, wenn diese sich nämlich aufgrund einer
summarischen Prüfung unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend
herausstellt (siehe Plüss, § 13 N. 77; Bertschi, § 21
N. 26; Donatsch, § 63 N. 8; VGr, 31. Oktober 2017,
VB.2017.00665, E. 4.1, und 16. November 2017, VB.2017.00435, E. 3).
So verhält es sich gegenwärtig allerdings nicht. Mithin ist die Beschwerde im
Übrigen abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den vereinten und als
verlierend erscheinenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Plüss,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 14
N. 6, 9, 11 sowie 16; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 6.1).
Zwar stellen diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, doch ist
es wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl.
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen
und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner
Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen
Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142 f.;
VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
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