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Entscheid

VB.2018.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00115

9. Mai 2018Deutsch25 min

(URT.2018.19831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Côte d'Ivoire,

reiste am 25. März 2004 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl.

Mit Entscheid vom 3. August 2004 trat das damalige Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch

nicht ein und wies A aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde

wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht)

mit Entscheid vom 26. August 2004 ab.

Am 7. Oktober 2004 heiratete sie einen in der

Schweiz niederlassungsberechtigten senegalesischen Staatsangehörigen, geboren

1964. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Ehemann erteilt. A hat eine voreheliche Tochter, C, geboren 1999. Die

Tochter reiste am 14. April 2009 in die Schweiz. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. Februar 2011 wurde die Ehe von A

geschieden.

2010 wurde festgestellt, dass A und ihre Tochter an HIV

erkrankt sind. Aufgrund dieser Erkrankung und der Annahme, dass die

diesbezüglich notwendige medizinische Behandlung in ihrem Heimatland nicht

finanziert werden könne, wurde ihnen am 19. Dezember 2012 eine

Härtefallbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 11. Dezember 2015.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

18. Februar 2005 wurde sie wegen Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit einer

Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren,

bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2012

wurde sie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe

von 160 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren,

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Juli

2012 wurde sie wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 18. Juni 2014

wurde sie wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem oder

nicht vorschriftsgemässen Zustand mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.

-

Mit Urteil des Tribunal d'arrondissement de

Lausanne vom 3. Mai 2016 wurde sie wegen Verbrechens

gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate

bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 lehnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A und ihrer Tochter ab, wies sie aus der Schweiz weg

und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. Oktober 2017.

Erwägungen

II.

Den von A erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Januar 2017

(recte: 2018) ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis

30.

April 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2018

liess A dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren

Abklärung und Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter

sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der Aufenthalt gesetzmässig

zu regeln und die Sache eventuell dem Staatssekretariat, unter Antragstellung

auf vorläufige Aufnahme, zu unterbreiten. Weiter ersuchte A um unentgeltliche

Prozessführung und in der Person ihres Rechtsvertreters sei ihr ein

unentgeltlicher Beistand zu bestellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 28. März 2018 hiess

das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Stellenantritt von der

Beschwerdeführerin gut.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden und rügt, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe

sich mit ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bericht der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe und mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) nicht auseinandergesetzt.

Die Rekursabteilung nahm mit Vernehmlassung vom

5.

März 2018 keine Stellung zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Beschwerdeführerin.

2.2

Der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE

117.

Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen

auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne

Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der

Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den

Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese

für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt

(BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

2.3

Vorliegend

hat sich die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sehr wohl mit dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. In der Erwägung 17.2 des

vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Frage eingegangen, ob eine

entsprechende medizinische Behandlung und Medikation der Beschwerdeführerin in

ihrem Heimatland zur Verfügung steht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam

die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie das Urteil des

EGMR vorliegend nichts zu ändern vermöge und verwies auf ein aktuelleres

medizinisches Consulting des SEM. Damit hat die Vorinstanz ihre Überlegungen

dargelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

3.

Die Aufenthaltsbewilligung kann

widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62

Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die

Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn

der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern,

wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil wie vorliegend vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

Die Beschwerdeführerin ist am 3. Mai 2016 zu einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt

somit offensichtlich vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

bestritten.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich

überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,

der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145;

BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren

Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu

beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt

(BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von

ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle

Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen

schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt

worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung

zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31 E. 2.3.2). Die von der

Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV beschlossene

Änderung des StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem

abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch

wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind,

zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von

Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene

Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich

vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls

ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

4.3

Hat

eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie

(d. h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre

Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es

das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich

hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht

oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,

die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143

E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens

gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten

ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist

eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den

Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich

vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates

entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft

zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen

und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung

entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014,

E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen

überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere

der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,

ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen

zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand

sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der

Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung

betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf

dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen,

jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez

gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie

gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung,

wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand,

ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in

einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im

Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob

Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum

Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens

des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint

schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen

Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten

kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger

Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum

Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).

4.4

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. No­vember

2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,

E. 3.5).

5.

5.1

Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht

ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden

(BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin wurde mit einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert

bereits ein hohes migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch klar über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

ist.

5.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend

für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser

Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober

2014,2C_159/2014, E. 4.1).

5.2.1

Die Beschwerdeführerin wurde wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Aus

der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen des abgekürzten

Verfahrens zum Urteil erhoben wurde, ist folgender Sachverhalt erstellt: Die

Beschwerdeführerin reiste am 20. September 2015 mit dem Flugzeug von

Spanien in die Schweiz und führte in ihrem Körper Kokain mit einer Menge von

insgesamt 484 Gramm in Form von 49 Fingerlingen mit sich. Die Drogen

sollte die Beschwerdeführerin in Winterthur einer ihr angeblich unbekannten

Person übergeben und dafür mit Fr. 1'000.- belohnt werden. Das mitgeführte

Kokain wies einen Reinheitsgrad von 69.6 % auf, womit die

Beschwerdeführerin eine Menge von 336,9 Gramm reines Kokain mit sich

führte. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden

Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit

dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl.

BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Es ist davon

auszugehen, dass allfällige schuldmindernde Gründe im strafgerichtlichen Urteil

bereits berücksichtigt wurden (vgl, BGr, 27. November 2014,2C_318/2014,

E. 3.2.1). Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili

gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,

§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;

13.

Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.;

19.

Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts

der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes

öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters

begründet. Ausserdem gehört die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Anlasstaten, welche nach Art. 66a

Abs. 1 lit. o StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu

einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Das durch das Strafmass

bereits indizierte hohe migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die

Deliktart noch erschwert.

5.2.2

Erschwerend kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Im Februar 2005 wurde sie wegen Vergehens gegen das ANAG, im Mai 2012 wegen

qualifizierter einfacher Körperverletzung und im Juli 2012 wegen

Urkundenfälschung, im Juni 2014 wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht

betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Zustand für schuldig befunden.

Mit ihrer wiederholten Straffälligkeit, auch wenn es sich teils um nicht

schwerwiegende Taten handelt, fällt es der Beschwerdeführerin doch schwer sich

an die hiesige Rechtsordnung zu halten und liess sich weder durch

Verurteilungen noch von der Probezeit beeindrucken. Dieses Verhalten lässt doch

auf ein schwereres Verschulden schliessen.

5.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von

28.

Monaten ein hohes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches

durch die Deliktsart und die Wirkungslosigkeit von Geldstrafen, Bussen und

Probezeit noch erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen

auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130

II 176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli

2012,2C_948/2011, E. 3.4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein gewichtiges öffentliches

Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.

6.

6.1

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

6.2

Die Beschwerdeführerin ist im März 2004 im Alter von 25 Jahren in

die Schweiz eingereist, lebt nun seit rund 14 Jahren in der Schweiz und

hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz. Trotz ihrer langen Anwesenheit und obwohl sie immer wieder für eine

kurze Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und aktuell wohl eine Teilzeitstelle

innehat, kann nicht von einer beruflichen Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

gesprochen werden und musste seit 2004 mit Sozialhilfe von insgesamt mehr als

Fr. 350'000.- unterstützt werden. Darin sind auch Beträge für ihre Tochter

enthalten. Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch und war anlässlich der

polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf eine

Dolmetscherin angewiesen. Anhaltspunkte, dass sie hier sozial integriert sein

könnte, sind nicht ersichtlich. Zu den in der Schweiz lebenden Geschwister

pflegt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt. Die

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter ist

wohl als schwierig zu bezeichnen: Die Tochter musste mehrmals fremdplatziert

werden und gemäss dem Bericht der Jugend- und Familienberatung vom 24. Januar

2017.

schätzt die Sozialarbeiterin diese Beziehung als ambivalent ein. Die

Beschwerdeführerin hat ihre prägende Kindheit und Jugend, sowie einen Teil

ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie pflegt regelmässigen

Kontakt mit ihrer dort lebenden Mutter und hat auch noch weitere dort lebende

Verwandte. Die Beschwerdeführerin reiste auch schon in ihre Heimat zurück. Es

ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor

vertraut ist und dort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann.

6.3

Vorliegend

stellt sich allerdings die Frage, ob die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.

6.3.1

Dem allgemeinen Poliklinikbericht des Kantonsspital Winterthur vom

29.

August 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin leidet

an einer chronischen HIV-Infektion im CDC-Stadium C3. Im Jahr 2010 musste sie

wegen einer opportunistischen Infektion (zerebralen Toxoplasmose)

hospitalisiert werden und es habe eine schwerst eingeschränkte Immunlage

bestanden. Mit einer intermittierenden antiretroviralen Therapie (ART) habe die

Immunlage verbessert werden können. Da die ART von der Beschwerdeführerin immer

wieder unterbrochen worden sei, habe sich das Immunsystem nie nachhaltig

erholen können. Aktuell sei die Immunlage weiterhin schwer eingeschränkt,

sodass jederzeit opportunistische Infektionen auftreten könnten. Während des

Gefängnisaufenthalts der Beschwerdeführerin habe sie die ART unter Überwachung

regelmässig eingenommen, dabei habe die HI-Viruslast vollständig supprimiert

werden können, was die Wirksamkeit dieser Therapie beweise. Nach ihrer

Entlassung aus dem Gefängnis habe die Beschwerdeführerin die ART aber offenbar

wieder gestoppt. Aufgrund dieser Therapieunterbrüche und der weiterhin

schlechten Immunlage sei es immer wieder zu Pilzinfektionen im Mund gekommen.

Eine schwerwiegende HIV assoziierte Erkrankung sei seit 2010 allerdings nicht

mehr aufgetreten. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin wegen einer schwersten allergischen Reaktion auf Sulfonamide

nie mehr mit sulfonamid-haltigen Medikamenten behandelt werden dürfe. Es könne

zudem nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls eine Allergie auf Abacavir

bestehe.

Hinsichtlich des Prozedere und der Prognose hält der

Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin lebenslang eine wirksame ART

einnehmen sollte. Dies gestalte sich bereits im bestehenden Setting auf Grund

von Verständnisproblemen und/oder soziokulturellen Unterschieden als sehr

schwierig. Ohne ART sei mit einer raschen Zunahme der Immundefizienz und dem

Auftreten weiterer opportunistischer Erkrankungen oder einem

Toxoplasmose-Rezidiv zu rechnen. Die Lebenserwartung mit ART wäre nahezu

normal, ohne diese Therapie sei innert zwei Jahren mit schweren Erkrankungen

und innert vier Jahren mit dem Tod zu rechnen. Weiter wird im Bericht

festgehalten, dass falls die Beschwerdeführerin auch in ihrem Heimatland Zugang

zu einer ART habe, sie medizinisch gesehen korrekt behandelt werden könne.

6.3.2

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Berichts des SEM

vom 20. Dezember 2016 es gesichert erscheine, dass der Beschwerdeführerin

der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung in ihrer Heimat offenstehe.

Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen,

eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten ist, die intensives

Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen

würde, wenn sie in ihre Heimat ausreisen müsste.

6.3.3

Dem medizinischen Consulting des SEM vom 20. Dezember 2016 lässt sich

entnehmen, dass sowohl die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zurzeit

im Zusammnehang mit ihrer HIV-Infektion einnehmen muss, auch in ihrer Heimat

erhältlich sind. In D, Heimatort der Beschwerdeführerin und wo auch ihre Mutter

und Geschwister leben, seien auf HIV spezialisierte Ärzte vorhanden und

HIV-Patienten könnten ambulant sowie stationär behandelt werden. Dort könnten

auch die nötigen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der CD4-Zahl oder der

Viruslast gemacht werden. Seit 2008 existiere in Côte d'Ivoire ein kostenloser

Zugang zur ART, es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt werden, um eine

solche Therapie zu erhalten. Seit 2015 erfüllen diese Vorgaben unter anderen

symptomatische Patienten (klinisches Stadium 3 und 4), unabhängig von der

CD4-Zahl.

Nach dem Gesagten und mit dem

Hinweis aus dem Bericht des Kantonspital Winterthur betreffend Zugang zur ART

im Heimatland und der medizinisch korrekten Behandlung, ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht nur Zugriff auf die von ihr

benötigten Medikamente, sondern auch kostenlos Zugang zu einer ART haben wird.

Daran vermögen die Einwendungen

der Beschwerdeführerin und insbesondere die Auskunft der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe vom 28. November 2012 nichts zu ändern. Auch wenn ein von

der Beschwerdeführerin benötigter Wirkstoff zurzeit nicht auf der "Liste

nationale de medicaments essentiels – Côte d'Ivoire" der

Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu finden ist, bedeutet das noch lange nicht,

dass dieser Wirkstoff auch in der Tat nicht zur Verfügung steht. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dieser Liste nicht hervor, zu welchem

Zeitpunkt diese erstellt wurde. Der Stand dieser Medikamentenliste ist unklar.

Fest steht aber, dass die Abklärungen des SEM mit Hilfe von MedCOI ergeben

haben, dass alle von der Beschwerdeführerin benötigten Wirkstoffe in ihrem

Heimatland verfügbar sind und das SEM gab diesbezüglich auch konkrete Adressen

an. Weiter trifft es auch nicht zu, dass rechtsprechungsgemäss allein auf die

Listen der WHO abzustellen ist, um feststellen zu können, ob ein bestimmtes

Medikament in einem Land vorhanden ist (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts, 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 5.2

wonach auf Abklärungen mit Hilfe von MedCOI verwiesen wird). Was den Bericht

der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2012 betrifft, ist

festzuhalten, dass aufgrund der teilweise raschen Veränderungen in einzelnen

Ländern in der Regel nicht unbesehen auf Berichte abgestellt werden kann, die

bereits einige Jahre alt sind, zumal hier ein aktueller und konkreter Bericht

zur Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung der

Beschwerdeführerin vorliegt.

Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert

darzulegen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz rechtsverletzend wäre, dass

ihre medizinische Behandlung in Côte d'Ivoire fortgesetzt werden könne. Auch aus

den Arztberichten ist nicht ersichtlich, warum die Behandlung der

Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht möglich sein sollte, im Gegenteil, sie

weisen denn noch darauf hin, dass bei Verfügbarkeit der entsprechenden

Medikamente eine medizinisch korrekte Behandlung erfolgen könne. Die Verweise

der Beschwerdeführerin auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR; Urteil Paposhvili gegen Belgien vom

13.

Dezember 2016 [Nr. 41738/10]; Urteil D. gegen das Vereinigte

Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96]) helfen ihr auch nicht

weiter. Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in

ihre Heimat keine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung

der Lebensdauer führte. Auch steht ihr in ihrer Heimat die notwendige

Behandlung tatsächlich zur Verfügung. Die Vollzugsbehörden können der

Beschwerdeführerin nötigenfalls eine längere Ausreisfrist ansetzen und sich,

falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche

Übertragung der medizinischen Betreuung in das Heimatland der Beschwerdeführerin

sicherzustellen bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug

zu organisieren (vgl. BGer, 20. November 2017,2C_136/2017,

E. 5.3.4).

6.4

Es liegt

somit kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Die Sache ist

hinreichend abgeklärt, weshalb sie auch nicht zu weiteren Abklärungen und

Beweisabnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweisen sich

als verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von

Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AuG zu verneinen, weshalb auch

keine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen ist.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1

Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss den Akten kann die Beschwerdeführerin als mittellos

gelten. Auch erscheinen ihre Begehren, insbesondere angesichts ihrer Erkrankung

nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der

Person von Fürsprecher B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3

Fürsprecher

B weist in seiner Kostennote vom 20. März 2018 einen zeitlichen Aufwand

von 9,25 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'216.25 (inklusive

Barauslagen von Fr. 22.80 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz

von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.4

Die

Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Fürsprecher B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Fürsprecher B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 2'216.25 (inkl. MWST) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG wird

vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …