VB.2018.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00115
9. Mai 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00115
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Côte d'Ivoire,
reiste am 25. März 2004 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl.
Mit Entscheid vom 3. August 2004 trat das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch
nicht ein und wies A aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde
wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht)
mit Entscheid vom 26. August 2004 ab.
Am 7. Oktober 2004 heiratete sie einen in der
Schweiz niederlassungsberechtigten senegalesischen Staatsangehörigen, geboren
1964. In der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erteilt. A hat eine voreheliche Tochter, C, geboren 1999. Die
Tochter reiste am 14. April 2009 in die Schweiz. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. Februar 2011 wurde die Ehe von A
geschieden.
2010 wurde festgestellt, dass A und ihre Tochter an HIV
erkrankt sind. Aufgrund dieser Erkrankung und der Annahme, dass die
diesbezüglich notwendige medizinische Behandlung in ihrem Heimatland nicht
finanziert werden könne, wurde ihnen am 19. Dezember 2012 eine
Härtefallbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 11. Dezember 2015.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
18. Februar 2005 wurde sie wegen Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit einer
Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren,
bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2012
wurde sie wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe
von 160 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren,
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Juli
2012 wurde sie wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 18. Juni 2014
wurde sie wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem oder
nicht vorschriftsgemässen Zustand mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.
-
Mit Urteil des Tribunal d'arrondissement de
Lausanne vom 3. Mai 2016 wurde sie wegen Verbrechens
gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate
bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A und ihrer Tochter ab, wies sie aus der Schweiz weg
und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. Oktober 2017.
Erwägungen
II.
Den von A erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Januar 2017
(recte: 2018) ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis
30.
April 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2018
liess A dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren
Abklärung und Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der Aufenthalt gesetzmässig
zu regeln und die Sache eventuell dem Staatssekretariat, unter Antragstellung
auf vorläufige Aufnahme, zu unterbreiten. Weiter ersuchte A um unentgeltliche
Prozessführung und in der Person ihres Rechtsvertreters sei ihr ein
unentgeltlicher Beistand zu bestellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 hiess
das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Stellenantritt von der
Beschwerdeführerin gut.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden und rügt, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe
sich mit ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe und mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) nicht auseinandergesetzt.
Die Rekursabteilung nahm mit Vernehmlassung vom
5.
März 2018 keine Stellung zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin.
2.2
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE
117.
Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen
auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne
Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der
Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den
Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese
für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).
2.3
Vorliegend
hat sich die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sehr wohl mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. In der Erwägung 17.2 des
vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Frage eingegangen, ob eine
entsprechende medizinische Behandlung und Medikation der Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland zur Verfügung steht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam
die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie das Urteil des
EGMR vorliegend nichts zu ändern vermöge und verwies auf ein aktuelleres
medizinisches Consulting des SEM. Damit hat die Vorinstanz ihre Überlegungen
dargelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
3.
Die Aufenthaltsbewilligung kann
widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62
Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die
Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn
der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern,
wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil wie vorliegend vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
Die Beschwerdeführerin ist am 3. Mai 2016 zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt
somit offensichtlich vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich
überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145;
BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine
ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt
(BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
4.2
Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von
ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle
Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt
worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung
zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139.
I 31 E. 2.3.2). Die von der
Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV beschlossene
Änderung des StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem
abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen
schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation
von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch
wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind,
zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von
Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene
Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich
vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls
ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
4.3
Hat
eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie
(d. h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre
Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es
das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich
hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens
gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten
ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist
eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den
Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich
vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates
entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft
zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen
und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung
entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014,
E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen
überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,
ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand
sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der
Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung
betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf
dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen,
jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez
gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie
gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung,
wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand,
ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in
einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im
Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob
Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum
Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint
schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen
Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten
kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger
Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum
Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).
4.4
Ein
Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November
2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,
E. 3.5).
5.
5.1
Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden
(BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin wurde mit einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert
bereits ein hohes migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch klar über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
ist.
5.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend
für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser
Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober
2014,2C_159/2014, E. 4.1).
5.2.1
Die Beschwerdeführerin wurde wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Aus
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen des abgekürzten
Verfahrens zum Urteil erhoben wurde, ist folgender Sachverhalt erstellt: Die
Beschwerdeführerin reiste am 20. September 2015 mit dem Flugzeug von
Spanien in die Schweiz und führte in ihrem Körper Kokain mit einer Menge von
insgesamt 484 Gramm in Form von 49 Fingerlingen mit sich. Die Drogen
sollte die Beschwerdeführerin in Winterthur einer ihr angeblich unbekannten
Person übergeben und dafür mit Fr. 1'000.- belohnt werden. Das mitgeführte
Kokain wies einen Reinheitsgrad von 69.6 % auf, womit die
Beschwerdeführerin eine Menge von 336,9 Gramm reines Kokain mit sich
führte. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden
Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit
dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl.
BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Es ist davon
auszugehen, dass allfällige schuldmindernde Gründe im strafgerichtlichen Urteil
bereits berücksichtigt wurden (vgl, BGr, 27. November 2014,2C_318/2014,
E. 3.2.1). Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili
gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,
§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;
13.
Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.;
19.
Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts
der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes
öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters
begründet. Ausserdem gehört die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Anlasstaten, welche nach Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu
einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Das durch das Strafmass
bereits indizierte hohe migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die
Deliktart noch erschwert.
5.2.2
Erschwerend kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Im Februar 2005 wurde sie wegen Vergehens gegen das ANAG, im Mai 2012 wegen
qualifizierter einfacher Körperverletzung und im Juli 2012 wegen
Urkundenfälschung, im Juni 2014 wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht
betriebssicheren oder nicht vorschriftsgemässen Zustand für schuldig befunden.
Mit ihrer wiederholten Straffälligkeit, auch wenn es sich teils um nicht
schwerwiegende Taten handelt, fällt es der Beschwerdeführerin doch schwer sich
an die hiesige Rechtsordnung zu halten und liess sich weder durch
Verurteilungen noch von der Probezeit beeindrucken. Dieses Verhalten lässt doch
auf ein schwereres Verschulden schliessen.
5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von
28.
Monaten ein hohes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches
durch die Deliktsart und die Wirkungslosigkeit von Geldstrafen, Bussen und
Probezeit noch erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen
auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130
II 176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli
2012,2C_948/2011, E. 3.4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin.
6.
6.1
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
6.2
Die Beschwerdeführerin ist im März 2004 im Alter von 25 Jahren in
die Schweiz eingereist, lebt nun seit rund 14 Jahren in der Schweiz und
hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Trotz ihrer langen Anwesenheit und obwohl sie immer wieder für eine
kurze Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und aktuell wohl eine Teilzeitstelle
innehat, kann nicht von einer beruflichen Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
gesprochen werden und musste seit 2004 mit Sozialhilfe von insgesamt mehr als
Fr. 350'000.- unterstützt werden. Darin sind auch Beträge für ihre Tochter
enthalten. Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch und war anlässlich der
polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf eine
Dolmetscherin angewiesen. Anhaltspunkte, dass sie hier sozial integriert sein
könnte, sind nicht ersichtlich. Zu den in der Schweiz lebenden Geschwister
pflegt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt. Die
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter ist
wohl als schwierig zu bezeichnen: Die Tochter musste mehrmals fremdplatziert
werden und gemäss dem Bericht der Jugend- und Familienberatung vom 24. Januar
2017.
schätzt die Sozialarbeiterin diese Beziehung als ambivalent ein. Die
Beschwerdeführerin hat ihre prägende Kindheit und Jugend, sowie einen Teil
ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie pflegt regelmässigen
Kontakt mit ihrer dort lebenden Mutter und hat auch noch weitere dort lebende
Verwandte. Die Beschwerdeführerin reiste auch schon in ihre Heimat zurück. Es
ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor
vertraut ist und dort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
6.3
Vorliegend
stellt sich allerdings die Frage, ob die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.
6.3.1
Dem allgemeinen Poliklinikbericht des Kantonsspital Winterthur vom
29.
August 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin leidet
an einer chronischen HIV-Infektion im CDC-Stadium C3. Im Jahr 2010 musste sie
wegen einer opportunistischen Infektion (zerebralen Toxoplasmose)
hospitalisiert werden und es habe eine schwerst eingeschränkte Immunlage
bestanden. Mit einer intermittierenden antiretroviralen Therapie (ART) habe die
Immunlage verbessert werden können. Da die ART von der Beschwerdeführerin immer
wieder unterbrochen worden sei, habe sich das Immunsystem nie nachhaltig
erholen können. Aktuell sei die Immunlage weiterhin schwer eingeschränkt,
sodass jederzeit opportunistische Infektionen auftreten könnten. Während des
Gefängnisaufenthalts der Beschwerdeführerin habe sie die ART unter Überwachung
regelmässig eingenommen, dabei habe die HI-Viruslast vollständig supprimiert
werden können, was die Wirksamkeit dieser Therapie beweise. Nach ihrer
Entlassung aus dem Gefängnis habe die Beschwerdeführerin die ART aber offenbar
wieder gestoppt. Aufgrund dieser Therapieunterbrüche und der weiterhin
schlechten Immunlage sei es immer wieder zu Pilzinfektionen im Mund gekommen.
Eine schwerwiegende HIV assoziierte Erkrankung sei seit 2010 allerdings nicht
mehr aufgetreten. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin wegen einer schwersten allergischen Reaktion auf Sulfonamide
nie mehr mit sulfonamid-haltigen Medikamenten behandelt werden dürfe. Es könne
zudem nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls eine Allergie auf Abacavir
bestehe.
Hinsichtlich des Prozedere und der Prognose hält der
Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin lebenslang eine wirksame ART
einnehmen sollte. Dies gestalte sich bereits im bestehenden Setting auf Grund
von Verständnisproblemen und/oder soziokulturellen Unterschieden als sehr
schwierig. Ohne ART sei mit einer raschen Zunahme der Immundefizienz und dem
Auftreten weiterer opportunistischer Erkrankungen oder einem
Toxoplasmose-Rezidiv zu rechnen. Die Lebenserwartung mit ART wäre nahezu
normal, ohne diese Therapie sei innert zwei Jahren mit schweren Erkrankungen
und innert vier Jahren mit dem Tod zu rechnen. Weiter wird im Bericht
festgehalten, dass falls die Beschwerdeführerin auch in ihrem Heimatland Zugang
zu einer ART habe, sie medizinisch gesehen korrekt behandelt werden könne.
6.3.2
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass aufgrund des Berichts des SEM
vom 20. Dezember 2016 es gesichert erscheine, dass der Beschwerdeführerin
der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung in ihrer Heimat offenstehe.
Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund fehlender
angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen,
eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten ist, die intensives
Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen
würde, wenn sie in ihre Heimat ausreisen müsste.
6.3.3
Dem medizinischen Consulting des SEM vom 20. Dezember 2016 lässt sich
entnehmen, dass sowohl die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zurzeit
im Zusammnehang mit ihrer HIV-Infektion einnehmen muss, auch in ihrer Heimat
erhältlich sind. In D, Heimatort der Beschwerdeführerin und wo auch ihre Mutter
und Geschwister leben, seien auf HIV spezialisierte Ärzte vorhanden und
HIV-Patienten könnten ambulant sowie stationär behandelt werden. Dort könnten
auch die nötigen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der CD4-Zahl oder der
Viruslast gemacht werden. Seit 2008 existiere in Côte d'Ivoire ein kostenloser
Zugang zur ART, es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt werden, um eine
solche Therapie zu erhalten. Seit 2015 erfüllen diese Vorgaben unter anderen
symptomatische Patienten (klinisches Stadium 3 und 4), unabhängig von der
CD4-Zahl.
Nach dem Gesagten und mit dem
Hinweis aus dem Bericht des Kantonspital Winterthur betreffend Zugang zur ART
im Heimatland und der medizinisch korrekten Behandlung, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht nur Zugriff auf die von ihr
benötigten Medikamente, sondern auch kostenlos Zugang zu einer ART haben wird.
Daran vermögen die Einwendungen
der Beschwerdeführerin und insbesondere die Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 28. November 2012 nichts zu ändern. Auch wenn ein von
der Beschwerdeführerin benötigter Wirkstoff zurzeit nicht auf der "Liste
nationale de medicaments essentiels – Côte d'Ivoire" der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu finden ist, bedeutet das noch lange nicht,
dass dieser Wirkstoff auch in der Tat nicht zur Verfügung steht. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dieser Liste nicht hervor, zu welchem
Zeitpunkt diese erstellt wurde. Der Stand dieser Medikamentenliste ist unklar.
Fest steht aber, dass die Abklärungen des SEM mit Hilfe von MedCOI ergeben
haben, dass alle von der Beschwerdeführerin benötigten Wirkstoffe in ihrem
Heimatland verfügbar sind und das SEM gab diesbezüglich auch konkrete Adressen
an. Weiter trifft es auch nicht zu, dass rechtsprechungsgemäss allein auf die
Listen der WHO abzustellen ist, um feststellen zu können, ob ein bestimmtes
Medikament in einem Land vorhanden ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, 23. Februar 2018, D-5796/2017, E. 5.2
wonach auf Abklärungen mit Hilfe von MedCOI verwiesen wird). Was den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2012 betrifft, ist
festzuhalten, dass aufgrund der teilweise raschen Veränderungen in einzelnen
Ländern in der Regel nicht unbesehen auf Berichte abgestellt werden kann, die
bereits einige Jahre alt sind, zumal hier ein aktueller und konkreter Bericht
zur Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung der
Beschwerdeführerin vorliegt.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert
darzulegen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz rechtsverletzend wäre, dass
ihre medizinische Behandlung in Côte d'Ivoire fortgesetzt werden könne. Auch aus
den Arztberichten ist nicht ersichtlich, warum die Behandlung der
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht möglich sein sollte, im Gegenteil, sie
weisen denn noch darauf hin, dass bei Verfügbarkeit der entsprechenden
Medikamente eine medizinisch korrekte Behandlung erfolgen könne. Die Verweise
der Beschwerdeführerin auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR; Urteil Paposhvili gegen Belgien vom
13.
Dezember 2016 [Nr. 41738/10]; Urteil D. gegen das Vereinigte
Königreich vom 2. Mai 1997 [Nr. 30240/96]) helfen ihr auch nicht
weiter. Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
ihre Heimat keine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
der Lebensdauer führte. Auch steht ihr in ihrer Heimat die notwendige
Behandlung tatsächlich zur Verfügung. Die Vollzugsbehörden können der
Beschwerdeführerin nötigenfalls eine längere Ausreisfrist ansetzen und sich,
falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen Ärzte eine kontinuierliche
Übertragung der medizinischen Betreuung in das Heimatland der Beschwerdeführerin
sicherzustellen bzw. vorübergehend einen allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug
zu organisieren (vgl. BGer, 20. November 2017,2C_136/2017,
E. 5.3.4).
6.4
Es liegt
somit kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Die Sache ist
hinreichend abgeklärt, weshalb sie auch nicht zu weiteren Abklärungen und
Beweisabnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweisen sich
als verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von
Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AuG zu verneinen, weshalb auch
keine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen ist.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1
Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss den Akten kann die Beschwerdeführerin als mittellos
gelten. Auch erscheinen ihre Begehren, insbesondere angesichts ihrer Erkrankung
nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der
Person von Fürsprecher B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3
Fürsprecher
B weist in seiner Kostennote vom 20. März 2018 einen zeitlichen Aufwand
von 9,25 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 2'216.25 (inklusive
Barauslagen von Fr. 22.80 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz
von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] in Verbindung mit § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
7.4
Die
Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Fürsprecher B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Fürsprecher B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'216.25 (inkl. MWST) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG wird
vorbehalten.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …