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Entscheid

VB.2018.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00118

29. Januar 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der gegen Ende 2004 geborene C erhielt auf

der Primarstufe verschiedentlich Einzel- sowie Kleinklassenunterricht; zudem

wurde er einmal psychiatrisch abgeklärt und bildete im November 2016 Gegenstand

einer Kindesschutz-Gefährdungsmeldung.

Ab August 2017 besuchte C in einem Schulhaus

von X eine 1. Klasse der Sekundarstufe B. Die Schulpflege X verfügte

am 22. September jenes Jahres aber unangefochten seine Dispensation vom

Unterricht.

Mit weiterer Verfügung vom 10. November

2017 lehnte die Schulpflege das Gesuch von A und B, den Eltern von C, darum ab,

dass dieser in die Regelklasse zurückkehren dürfe, und teilte ihn der

Sekundarstufenkleinklasse eines anderen Schulhauses zu.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dawider am 17. November

2017.

mit dem Ansinnen, C sei in eine Regelklasse einzuteilen. Mit Rekursantwort

vom 1. des folgenden Monats schloss die Schulpflege X auf Abweisung des

Rechtsmittels; sie stützte sich dabei insbesondere auf einen Bericht des zuständigen

Schulpsychologischen Diensts vom 29. November 2017, wonach sich die –

bereits angeordnete – Kleinklassenlösung empfehle.

Auf Gespräche mit A, B und einer

Schulsozialarbeiterin hin sowie nach Abklärung einer anderen Lösung hob die Schulpflege

mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 – unmittelbar vor Ergehen des Rekursentscheids

– bzw. 17. Januar 2018 ihre angefochtene Anordnung wiedererwägungsweise

auf, teilte C per Beginn des 2. Semesters der Regelklasse eines weiteren

Schulhauses zu und richtete bis dahin Einzelunterricht ein.

Der Bezirksrat Y beschloss am

26.

Januar 2018, das Rekursverfahren als dadurch gegenstandslos geworden

abzuschreiben und die Kosten von Fr. 1'054.- (bestehend aus Fr. 800.-

Staats- sowie Fr. 236.- Schreibgebühr und Fr. 18.- Porti) je hälftig

einerseits A sowie B und anderseits der Schulpflege X aufzuerlegen; am 30.

gleichen Monats wurde dieser Beschluss versandt.

III.

A sowie B führten beim Verwaltungsgericht

am 25./26. Februar 2018 "Beschwerde gegen den Entscheid über die

Verteilung der [Rekurs-]Verfahrenskosten" und beantragten, es seien

"die finanziellen Kosten zu reduzieren". Während der Bezirksrat Y

sich mit dem Schluss auf Ablehnung des Rechtsmittels vernehmen liess und sich

im Übrigen mit einem Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses

begnügte, tat – nur – Letzteres unter Verzicht auf eine Beschwerdebeantwortung

auch die Schulpflege X.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Weil die Beschwerde einen Streitwert

besitzt, der obendrein die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet,

dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat

als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden

(vgl. oben II Abs. 3 sowie III; § 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie

20.

ff.; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051, E. 1 Abs. 1 mit

Hinweisen).

Nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von

Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Diese ist gemäss

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

§§ 19a, 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c Ziff. 1 f., §§ 41

und 42–44 e contrario VRG bei Anfechtung erstinstanzlicher

Rekursentscheide von Bezirksräten über (nicht lehrpersonalrechtliche)

Anordnungen kommunaler Schulpflegen zu bejahen; das gilt ebenso für den

Nebenpunkt der vorinstanzlichen Kostenregelung allein wie hier (§ 44

Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44

N. 33 f.; ferner Plüss, § 13 N. 94; VGr, 9. April

2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 3, sowie 4. Januar 2019,

VB.2018.00051, E. 1 Abs. 2).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen

erscheinen als erfüllt (siehe vorn II Abs. 3 und III).

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden mögen sich zunächst so auffassen lassen, dass

sie die Höhe der Rekursverfahrenskosten anföchten, ohne freilich insofern oder

auch sonst irgendwelche sachbezogenen Rügen anzubringen (vgl. oben III).

Deshalb braucht ihnen jedoch keine Nachfrist für eine Verbesserung der untauglichen

Begründung im Sinn des § 56 VRG eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit

gibt ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels

(siehe Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 19 [ebenso zum Folgenden] und 31; VGr, 2. November 2017,

VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1, sowie 8. November 2017,

VB.2017.00174, E. 1 Abs. 2 [je mit Hinweisen]; zu Letzterem anders

etwa VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 4.2). Der

verwaltungsgerichtliche Einzelrichter muss dann immerhin nicht umfassend nach

Beweismitteln forschen und prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter allen

erdenklichen Gesichtswinkeln als korrekt erweise, sondern bloss insoweit, als

sich aus Parteivorbringen oder Akten Anhaltspunkte für Mängel ergäben (vgl.

VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.2 Abs. 4, § 60

Satz 1 sowie § 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 4

Satz 2 VRG).

Bei der Gebührenfestsetzung steht

Verwaltungsrechtspflegeorganen prinzipiell weites Ermessen zu; einzig bei

massiver Regelabweichung im Sinn offenkundiger Übersetztheit darf die

Rechtsmittelbehörde korrigierend vorgehen (Plüss, § 13 N. 24 ff.

und 96; VGr, 29. Dezember 2015, VB.2015.00636, E. 3.3.2, sowie

7.

Juni 2018, VB.2017.00361, E. 8.2 Abs. 3). Überhaupt kann das

Verwaltungsgericht mangels einer besonderen Vorschrift aufgrund des § 50

in Verbindung mit § 20 VRG hier nicht schon eingreifen, wenn die Vorinstanz

ihr Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt haben sollte, sondern erst bei

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco Donatsch,

VRG-Kommentar, § 50 N. 15 ff.).

Von solcherlei Ausschlägen kann nicht die

Rede sein. Der angefochtene Beschluss lässt bei der Kostenfestsetzung jedenfalls

keine in die Augen springenden Mängel erkennen, und die rudimentäre

Beschwerdebegründung eignet sich nicht, Zweifel am diesbezüglichen Vorgehen der

Vorinstanz zu wecken (siehe §§ 5–9 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 31; Griffel, § 23 N. 17;

Donatsch, § 50 N. 9 ff.; VGr, 22. Mai 2018, VB.2018.00203, E. 2

Abs. 3, und 28. Juni 2018, VB.2018.00170, E. 3.2.3).

Insbesondere durfte diese für die Höhe der Staatsgebühr dem unbestrittenen

Umstand Rechnung tragen, dass sie sich unmittelbar vor dem Entscheid in der

Sache befand.

2.2

Sodann scheinen sich die Beschwerdeführenden an der vorinstanzlichen

Kostenverteilung zu stören. Bei Gegenstandslosigkeit gilt es über die

Nebenfolgen nach Ermessen zu befinden und dabei zu berücksichtigen, welche

Partei vermutlich obsiegt hätte – bisweilen als Hauptgesichtspunkt bezeichnet

(Plüss, § 13 N. 75, ebenso zum Weiteren; VGr, 17. Juli 2014,

VB.2014.00207, E. 4.1 – 24. März 2015, VB.2014.00628, E. 3.2 –

7.

Juni 2018, VB.2016.00411, E. 3.1) – oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

habe; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016,

VB.2015.00199, E. 3.1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2

– 2. August 2018, VB.2017.00639, E. 3 Abs. 1). Bezüglich

verwaltungsgerichtlicher Beschränkung von Recht sowie Pflicht, insofern

einzuschreiten, ist auf das vorn 2.1 zur Kostenbestimmung Gesagte zu verweisen

(vgl. Plüss, § 13 N. 43; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057,

E. 2.1 Ingress). Immerhin heisst es bei Plüss (§ 13 N. 81)

allerdings zu absolut und ohne jeden Beleg, kostenpflichtig sei eine

Behörde, die ein Begehren etwa durch Wiedererwägung anerkenne.

Die Vorinstanz begründet die prinzipielle

Kostenpflicht der Beschwerdeführenden im Sinn des sogenannten

Unterliegerprinzips damit, sie hätte den Rekurs im Licht des schulpsychologischen

Berichts vom 29. November 2017 wohl abweisen müssen (siehe oben II

Abs. 1). Hinwiederum habe die Beschwerdegegnerin den Fehler begangen, die

Einteilung in eine Kleinklasse noch ohne diesen vorab einzuholenden Bericht

anzuordnen, und zusätzlich durch ihren Wiedererwägungsentscheid die Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens bewirkt; darum rechtfertige sich – zum Teil das Verursacher-

oder Billigkeitsprinzip heranziehend –, die Kosten beiden Parteien je zur

Hälfte zu belasten (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 50 ff.; VGr,

23.

Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.1).

Die Vorinstanz verlässt dergestalt ihren

aufgezeigten grossen Ermessensspielraum nicht, das heisst, ihr unterläuft keine

Rechtswidrigkeit, die allein einer verwaltungsgerichtlichen Ahndung unterläge

(siehe für eine Kostenteilung unter freilich anderen Umständen auch Plüss,

§ 13 N. 75).

2.3

Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG sind

die Gerichtskosten den beiden gemeinsam Beschwerde Führenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (dazu Plüss, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65 sowie § 14 N. 6, 9,

11, 13 f. und 16; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 6.1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4

des nachstehenden Erkenntnisdispositivs ist zu bemerken, dass es hinsichtlich

dieses ausschliesslich die Kostenfolge beschlagenden Urteils die gleiche

Weiterzugsmöglichkeit gebe wie zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 13

N. 94; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 4).

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen

namentlich auf dem Gebiet der Schule – um dieses geht es hier im Hintergrund –

ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes

nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide

aus diesem Bereich (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83

N. 139 f. und 142 f.; Häberli, Art. 83 N. 296 ff.;

VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in

der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …