VB.2018.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00118
29. Januar 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00118
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Zuteilung in eine Kleinklasse (Verfahrenskosten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der gegen Ende 2004 geborene C erhielt auf
der Primarstufe verschiedentlich Einzel- sowie Kleinklassenunterricht; zudem
wurde er einmal psychiatrisch abgeklärt und bildete im November 2016 Gegenstand
einer Kindesschutz-Gefährdungsmeldung.
Ab August 2017 besuchte C in einem Schulhaus
von X eine 1. Klasse der Sekundarstufe B. Die Schulpflege X verfügte
am 22. September jenes Jahres aber unangefochten seine Dispensation vom
Unterricht.
Mit weiterer Verfügung vom 10. November
2017 lehnte die Schulpflege das Gesuch von A und B, den Eltern von C, darum ab,
dass dieser in die Regelklasse zurückkehren dürfe, und teilte ihn der
Sekundarstufenkleinklasse eines anderen Schulhauses zu.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dawider am 17. November
2017.
mit dem Ansinnen, C sei in eine Regelklasse einzuteilen. Mit Rekursantwort
vom 1. des folgenden Monats schloss die Schulpflege X auf Abweisung des
Rechtsmittels; sie stützte sich dabei insbesondere auf einen Bericht des zuständigen
Schulpsychologischen Diensts vom 29. November 2017, wonach sich die –
bereits angeordnete – Kleinklassenlösung empfehle.
Auf Gespräche mit A, B und einer
Schulsozialarbeiterin hin sowie nach Abklärung einer anderen Lösung hob die Schulpflege
mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 – unmittelbar vor Ergehen des Rekursentscheids
– bzw. 17. Januar 2018 ihre angefochtene Anordnung wiedererwägungsweise
auf, teilte C per Beginn des 2. Semesters der Regelklasse eines weiteren
Schulhauses zu und richtete bis dahin Einzelunterricht ein.
Der Bezirksrat Y beschloss am
26.
Januar 2018, das Rekursverfahren als dadurch gegenstandslos geworden
abzuschreiben und die Kosten von Fr. 1'054.- (bestehend aus Fr. 800.-
Staats- sowie Fr. 236.- Schreibgebühr und Fr. 18.- Porti) je hälftig
einerseits A sowie B und anderseits der Schulpflege X aufzuerlegen; am 30.
gleichen Monats wurde dieser Beschluss versandt.
III.
A sowie B führten beim Verwaltungsgericht
am 25./26. Februar 2018 "Beschwerde gegen den Entscheid über die
Verteilung der [Rekurs-]Verfahrenskosten" und beantragten, es seien
"die finanziellen Kosten zu reduzieren". Während der Bezirksrat Y
sich mit dem Schluss auf Ablehnung des Rechtsmittels vernehmen liess und sich
im Übrigen mit einem Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses
begnügte, tat – nur – Letzteres unter Verzicht auf eine Beschwerdebeantwortung
auch die Schulpflege X.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Weil die Beschwerde einen Streitwert
besitzt, der obendrein die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitet,
dem Fall keine prinzipielle Bedeutung eignet und ebenso wenig der Regierungsrat
als Vorinstanz gewirkt hat, ist über das Rechtsmittel einzelrichterlich zu entscheiden
(vgl. oben II Abs. 3 sowie III; § 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10 sowie
20.
ff.; VGr, 4. Januar 2019, VB.2018.00051, E. 1 Abs. 1 mit
Hinweisen).
Nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von
Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Diese ist gemäss
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
§§ 19a, 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c Ziff. 1 f., §§ 41
und 42–44 e contrario VRG bei Anfechtung erstinstanzlicher
Rekursentscheide von Bezirksräten über (nicht lehrpersonalrechtliche)
Anordnungen kommunaler Schulpflegen zu bejahen; das gilt ebenso für den
Nebenpunkt der vorinstanzlichen Kostenregelung allein wie hier (§ 44
Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44
N. 33 f.; ferner Plüss, § 13 N. 94; VGr, 9. April
2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 3, sowie 4. Januar 2019,
VB.2018.00051, E. 1 Abs. 2).
Auch die übrigen Eintretensbedingungen
erscheinen als erfüllt (siehe vorn II Abs. 3 und III).
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden mögen sich zunächst so auffassen lassen, dass
sie die Höhe der Rekursverfahrenskosten anföchten, ohne freilich insofern oder
auch sonst irgendwelche sachbezogenen Rügen anzubringen (vgl. oben III).
Deshalb braucht ihnen jedoch keine Nachfrist für eine Verbesserung der untauglichen
Begründung im Sinn des § 56 VRG eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit
gibt ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels
(siehe Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 19 [ebenso zum Folgenden] und 31; VGr, 2. November 2017,
VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1, sowie 8. November 2017,
VB.2017.00174, E. 1 Abs. 2 [je mit Hinweisen]; zu Letzterem anders
etwa VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 4.2). Der
verwaltungsgerichtliche Einzelrichter muss dann immerhin nicht umfassend nach
Beweismitteln forschen und prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter allen
erdenklichen Gesichtswinkeln als korrekt erweise, sondern bloss insoweit, als
sich aus Parteivorbringen oder Akten Anhaltspunkte für Mängel ergäben (vgl.
VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.2 Abs. 4, § 60
Satz 1 sowie § 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 4
Satz 2 VRG).
Bei der Gebührenfestsetzung steht
Verwaltungsrechtspflegeorganen prinzipiell weites Ermessen zu; einzig bei
massiver Regelabweichung im Sinn offenkundiger Übersetztheit darf die
Rechtsmittelbehörde korrigierend vorgehen (Plüss, § 13 N. 24 ff.
und 96; VGr, 29. Dezember 2015, VB.2015.00636, E. 3.3.2, sowie
7.
Juni 2018, VB.2017.00361, E. 8.2 Abs. 3). Überhaupt kann das
Verwaltungsgericht mangels einer besonderen Vorschrift aufgrund des § 50
in Verbindung mit § 20 VRG hier nicht schon eingreifen, wenn die Vorinstanz
ihr Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt haben sollte, sondern erst bei
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco Donatsch,
VRG-Kommentar, § 50 N. 15 ff.).
Von solcherlei Ausschlägen kann nicht die
Rede sein. Der angefochtene Beschluss lässt bei der Kostenfestsetzung jedenfalls
keine in die Augen springenden Mängel erkennen, und die rudimentäre
Beschwerdebegründung eignet sich nicht, Zweifel am diesbezüglichen Vorgehen der
Vorinstanz zu wecken (siehe §§ 5–9 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 31; Griffel, § 23 N. 17;
Donatsch, § 50 N. 9 ff.; VGr, 22. Mai 2018, VB.2018.00203, E. 2
Abs. 3, und 28. Juni 2018, VB.2018.00170, E. 3.2.3).
Insbesondere durfte diese für die Höhe der Staatsgebühr dem unbestrittenen
Umstand Rechnung tragen, dass sie sich unmittelbar vor dem Entscheid in der
Sache befand.
2.2
Sodann scheinen sich die Beschwerdeführenden an der vorinstanzlichen
Kostenverteilung zu stören. Bei Gegenstandslosigkeit gilt es über die
Nebenfolgen nach Ermessen zu befinden und dabei zu berücksichtigen, welche
Partei vermutlich obsiegt hätte – bisweilen als Hauptgesichtspunkt bezeichnet
(Plüss, § 13 N. 75, ebenso zum Weiteren; VGr, 17. Juli 2014,
VB.2014.00207, E. 4.1 – 24. März 2015, VB.2014.00628, E. 3.2 –
7.
Juni 2018, VB.2016.00411, E. 3.1) – oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
habe; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 7. April 2016,
VB.2015.00199, E. 3.1 – 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 6.2
– 2. August 2018, VB.2017.00639, E. 3 Abs. 1). Bezüglich
verwaltungsgerichtlicher Beschränkung von Recht sowie Pflicht, insofern
einzuschreiten, ist auf das vorn 2.1 zur Kostenbestimmung Gesagte zu verweisen
(vgl. Plüss, § 13 N. 43; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057,
E. 2.1 Ingress). Immerhin heisst es bei Plüss (§ 13 N. 81)
allerdings zu absolut und ohne jeden Beleg, kostenpflichtig sei eine
Behörde, die ein Begehren etwa durch Wiedererwägung anerkenne.
Die Vorinstanz begründet die prinzipielle
Kostenpflicht der Beschwerdeführenden im Sinn des sogenannten
Unterliegerprinzips damit, sie hätte den Rekurs im Licht des schulpsychologischen
Berichts vom 29. November 2017 wohl abweisen müssen (siehe oben II
Abs. 1). Hinwiederum habe die Beschwerdegegnerin den Fehler begangen, die
Einteilung in eine Kleinklasse noch ohne diesen vorab einzuholenden Bericht
anzuordnen, und zusätzlich durch ihren Wiedererwägungsentscheid die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens bewirkt; darum rechtfertige sich – zum Teil das Verursacher-
oder Billigkeitsprinzip heranziehend –, die Kosten beiden Parteien je zur
Hälfte zu belasten (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 50 ff.; VGr,
23.
Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.1).
Die Vorinstanz verlässt dergestalt ihren
aufgezeigten grossen Ermessensspielraum nicht, das heisst, ihr unterläuft keine
Rechtswidrigkeit, die allein einer verwaltungsgerichtlichen Ahndung unterläge
(siehe für eine Kostenteilung unter freilich anderen Umständen auch Plüss,
§ 13 N. 75).
2.3
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG sind
die Gerichtskosten den beiden gemeinsam Beschwerde Führenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (dazu Plüss, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65 sowie § 14 N. 6, 9,
11, 13 f. und 16; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 6.1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4
des nachstehenden Erkenntnisdispositivs ist zu bemerken, dass es hinsichtlich
dieses ausschliesslich die Kostenfolge beschlagenden Urteils die gleiche
Weiterzugsmöglichkeit gebe wie zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 13
N. 94; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 4).
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen
namentlich auf dem Gebiet der Schule – um dieses geht es hier im Hintergrund –
ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes
nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide
aus diesem Bereich (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83
N. 139 f. und 142 f.; Häberli, Art. 83 N. 296 ff.;
VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in
der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …