VB.2018.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00121
9. März 2018Deutsch11 min
(URT.2018.19796)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00121
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft
(G.-Nr. GI180042-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren … 1990, Marokko, reiste eigenen Angaben zufolge am 30. April 2016
illegal (ohne Reisepass und Visum) in die Schweiz ein und stellte am 1. Mai
2016 ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 21. Juli 2016 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus
der Schweiz, unter Aufforderung der Ausreise bis spätestens 15. September 2016
angeordnet. Der Entscheid trat am 25. August 2016 in Rechtskraft. Der
behördlichen Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen, leistete A keine
Folge.
Am 13. September 2016 sowie am 27. September 2017 wurde A
vom Migrationsamt des Kantons Zürich zu einem Ausreisegespräch eingeladen und
in Kenntnis gesetzt, dass er die Schweiz sofort zu verlassen habe; es wurde ihm
die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr mit finanzieller Unterstützung
durch die Rückkehrhilfe von Bund und Kanton aufgezeigt.
Da A bis zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument vorweisen
konnte und er sich nicht um die Beschaffung eines solchen bemühte, mussten für
ihn mit Unterstützung des SEM Reisepapiere beschafft werden. Mit Fax vom 21.
Dezember 2017 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass A
von den marokkanischen Behörden anerkannt worden sei.
B. Mit
Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2018 wurde A in
Ausschaffungshaft versetzt und die Kantonspolizei Zürich mit dem Haft- bzw.
Ausschaffungsvollzug beauftragt. In der polizeilichen Einvernahme vom 16.
Februar 2018 gab A an, algerischer Staatsbürger zu sein; sein richtiger Name
sei aus C, Algerien, geboren … 1994. Die Ausschaffungshaft wurde mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Februar
2018 bestätigt und die Haft bis zum 15. April 2018 bewilligt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Februar
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und A umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen,
eine Genugtuung von Fr. 300.- zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Februar 2018 für
die Nichteinhaltung der 96-Stunden-(Maximal-)Frist, unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie eine Parteientschädigung. Eventualiter
sei festzustellen, dass die 96-Stunden-(Maximal-)Frist überschritten wurde.
Zudem beantragte A die Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme und dass die Vorinstanz den Entzug der
aufschiebenden Wirkung hätte begründen müssen.
Mit Präsidialverfügung
des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2018 wurde auf eine superprovisorische
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Haftentlassung verzichtet. Mit
Schreiben vom 5. März 2018 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 6. März 2018
beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass nicht alle Voraussetzungen der Haft nach Art. 77 AuG
erfüllt seien. Gemäss Art. 77 AuG dürfe eine Haft nur angeordnet werden,
wenn die Behörden die Reisepapiere für die betroffene Person selbst beschaffen
mussten; dies sei hier aber gerade noch nicht erfolgt. Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, dass die Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden überschritten
worden sei. Damit läge ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, weshalb der
Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen sei.
2.2
Gemäss
Art. 77 Abs. 1 AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person
zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung für maximal sechzig
Tage in Haft nehmen, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die
Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die
Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 77 Abs. 3 AuG).
Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die richterliche Behörde
in einem schriftlichen Verfahren geprüft werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2
AuG). Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass
sich die betroffene Person der Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere
für sie beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und
vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss abgelaufen und
das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein. Die
Reisepapiere müssen demzufolge bereits vorhanden sein; die Ausschaffungshaft
ist nicht zulässig, bevor nicht alle Reisedokumente vorliegen (BBl 2002 3817;
BGr, 25. Februar 2011,2C_131/2011, E. 2.1; 30. Januar 2008,2C_74/2008, E.
2.
; vgl. auch Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr
(Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Stämpflis
Handkommentar, Bern 2010, Art. 77 N. 6). Auch im Rahmen der Haft nach
Art. 77 AuG gilt das Beschleunigungsgebot (zum Ganzen vgl. auch Andreas
Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, N. 1 zu
Art. 77).
2.3
Im
vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger und vollstreckbarer
Wegweisungsentscheid des SEM vom 21. Juli 2016 vor. Auch hat der
Beschwerdeführer die Schweiz unbestrittenermassen nicht innerhalb der
angesetzten Frist verlassen. Es ist jedoch umstritten, ob die Reisepapiere zum
Zeitpunkt des Haftentscheids vorlagen. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid
vom 20. Februar 2018 klar davon aus, dass dies nicht der Fall sei. Aus den
Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Haftentscheids von den marokkanischen Behörden als Marokkaner anerkannt worden
war und dass das SEM der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2018 mitgeteilt
hatte, dass ab dem 1. März 2018 ein Flug für den Beschwerdeführer gebucht
werden könne. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist damit noch
nicht belegt, dass die Reisepapiere im Zeitpunkt des Haftentscheids vorlagen,
was die Vorinstanz in Abrede stellt. Wenn sie hingegen festhält, dass die
Ausstellung eines Reisepapiers nach Identifizierung des Beschwerdeführers als
Marokkaner nur noch eine "formale Angelegenheit" sei, so verkennt
sie, dass die Haftmöglichkeit nach Art. 77 Abs. 1 AuG verhindern
soll, dass Personen untertauchen, nachdem die Papiere von den
zuständigen Behörden beschafft worden sind. Nach Beschaffung der Papiere geht
es lediglich noch darum, die Ausreise zu organisieren, was regelmässig nur noch
wenig Zeit in Anspruch nimmt; zu diesem Zweck wurde Art. 77 AuG
geschaffen. Somit liegt im Umstand, dass die kantonale Behörde die Reisepapiere
beschaffen musste, gerade der eigentliche Haftgrund (Göksu, Art. 77 N. 6;
Zünd, Art. 77 N. 1). Per Definitionem müssen die Reisepapiere deshalb zum
Zeitpunkt des Haftentscheids nach Art. 77 AuG bereits vorliegen. Es
erscheint im vorliegenden Fall zumindest zweifelhaft, ob diese dritte
Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AuG im Zeitpunkt der Haftanordnung
erfüllt war. Da die Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall aus einem anderen
Grund aufzuheben ist, kann die Frage jedoch offenbleiben.
3.
3.1
Der
Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich überprüft
werden, eine Frist für die Haftprüfung festgelegt; letztere hat gemäss
Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens innerhalb von 96 Stunden stattzufinden.
Was die Einhaltung der 96-Stunden-Frist betrifft, so ist festzuhalten, dass die
Frist nicht erst von dem Moment an zu laufen beginnt, in dem der Ausländer an
die Fremdenpolizei überstellt wird oder diese formell die Haft anordnet;
entscheidend ist vielmehr, ab wann der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen
Gründen festgehalten wird. Fremdenpolizeiliche Gründe liegen selbst dann
vor, wenn der Ausländer wegen seines illegalen Aufenthalts festgenommen wird;
in diesem Fall beginnt die Frist ab Festnahme zu laufen (BGr, 20. November
2014,2C_992/2014, E. 4.2; BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich/Basel/Genf
2015, S. 232 f.; Göksu, Art. 80 N. 7; Zünd, Art. 80 N. 2). Die
Missachtung dieser Maximalfrist kann zur Haftentlassung führen (BGE 121 II 105
E. 2c).
3.2
Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 um 9:15 Uhr
durch die Kantonspolizei verhaftet. Seine Haft war ausländerrechtlich
begründet, wie sich aus dem Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich, ihrem
Polizeirapport, der Haftanordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich und dem
Zuführungsauftrag des Migrationsamts an die Kantonspolizei Zürich eindeutig
ergibt. Strafrechtliche Gründe sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden
von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Das Urteil der
Vorinstanz wurde offenbar am 20. Februar 2018 um 18 Uhr gefällt. Damit wurde
die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 96 Stunden überschritten. Die
Eröffnung des Urteils erfolgte später; nach Erkundigung des vormaligen
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz wurde diesem am 21.
Februar um 09:11 Uhr mitgeteilt, er müsse das Urteil abholen, was er am 21.
Februar 2018 um ca. 12:00 Uhr getan hat. Insgesamt ergibt sich somit, dass die
Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG im vorliegenden Fall nicht
eingehalten wurde.
3.3
Nicht jede
Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zur Haftentlassung. Es kommt
vielmehr darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten Vorschriften für
die Wahrung der Rechte des Betroffenen und andererseits dem Interesse an einer
reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Letzteres vermag unter
Umständen Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn die ausländische Person die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (BGE 122 II 154 E. 3a; 121 II 110
E. 2a). Als zentrale prozessuale Garantie, die zu einer sofortigen
Haftentlassung führen kann, gilt dabei unter anderem die richterliche
Haftkontrolle innert 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AuG. Sie soll vor
einem willkürlichen Entzug der Freiheit schützen. Eine verspätete gerichtliche
Haftprüfung gilt deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als
schwerwiegender Verfahrensfehler (BGE 121 II 105 E. 2c; Göksu, Art. 80 N.
25).
3.4
Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Dies wird auch nicht geltend
gemacht. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bereits auf den Bezirk Dietikon
eingegrenzt. Dieses mildere Mittel des ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzugs bleibt bestehen und erlaubt es den Behörden, die Anwesenheit
des Beschwerdeführers zu kontrollieren. Den kantonalen Behörden ist es nicht
verwehrt, die nötigen Vorkehren für die Ausschaffung zu treffen und dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, sich ihnen zur Verfügung zu halten. Angesichts
dieser Umstände vermag das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung
der Ausschaffung die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht zu
überwiegen. Der Beschwerdeführer ist daher umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Prüfung weiterer Rügen bezüglich der Mündlichkeit bzw.
Schriftlichkeit des Verfahrens vor Zwangsmassnahmengericht bzw. der
Vorbefassung der Gerichtsschreiberin erübrigt sich. Ebenso wird der Antrag um
Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine
Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK, da das
Haftverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt worden sei.
Gemäss § 2
Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton
die Zivilgerichte. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung dieses
Antrages der Beschwerde daher nicht zuständig. Auf das entsprechende Begehren
ist nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1
und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Februar 2018 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an
…